1847 / 178 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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1 .“ 1 8 5 2 8 . lung zum Staate einnehmen; ferner die Menneniten. Denjenigen Religions⸗Gesellschaften dagegen, welche die allgemeine Genehmigung

erhalten, aber nicht im Stande gewesen sind, ihren christlichen Cha⸗ rakter nachzuweisen, ist durch das Patent weder etwas Besonderes verheißen, noch auch etwas entzogen.

Es ist der unirten evangeli⸗ schen Kirche Erwähnung geschehen. Der Staat hat sie förmlich und feierlich anerkannt. Wenn man aber fragt, worin besteht das Wesen

der Union, den in ihr vereinigten Sonder⸗Konfessionen gegenüber, so ist dies eine Frage, die dem Staate nichts angeht. Bei Prüfung

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des religiösen Bekenntnisses für die Standschaft genügt die Gemein⸗

schaft mit der unirten evangelischen Kirche eben so, als die Gemein⸗ schaft mit der lutherischen oder reformirten. 2 Füris Graf zu Dohna⸗Lauck: Wie mir scheint, ist die Debatte

eigentlich von ihrem Gegenstande abgewichen, denn es kommt hier nicht darauf an, über die Verhältnisse der einzelnen geduldeten Sek⸗ ten, noch weniger der einzelnen Individuen dieser Sekten zum Staate jetzt schon Bestimmungen zu treffen und zu debattiren, sondern es kommt darauf an, die vorliegende Petition zu begutachten. Diese geht nicht dahin, daß Se. Majestät der König die ständischen Rechte der Dissidenten jetzt schon feststellen möge, sondern sie geht dahin, daß Se. Majestät geruhen möge, dem nächsten Landtage eine des⸗ fallsige Allerhöchste Proposition vorzulegen. Diese wird erst die Be⸗ dingungen und Modalitäten enthalten, unter welchen die christlichen Religions⸗Gesellschaften als geduldete oder anerkannte anzusehen sind. Also ist darüber erst später zu verhandeln, und die bisherige De⸗ batte scheint diesen Gegenstand antizipirt zu haben. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen haben den Bekennern der anerkannten christ⸗ lichen Kirchen, so wie der zu denselben gehörigen religiösen Sekten, die politischen Rechte eingeräumt. In neuerer Zeit haben sich, wie bekannt, neue Religions⸗Gesellschaften gebildet, und es ist die Frage entstanden, ob es zulässig oder wünschenswerth sei, auch diesen die politischen Rechte zu ertheilen. Hierüber also wird von Sr. Ma⸗ jestät dem Könige eine Proposition erbeten. Die vorliegende Frage ist also die: Soll die Herren⸗Kurie das Prinzip anerkennen, daß allen Bekennern der christlichen Religion, unter näher festzustellenden Bedingungen, politische Rechte ertheilt werden? Kommt man darin überein, so unterliegt es keinem Zweifel, daß dann die vorliegende Petition bejaht wird. Dazu habe ich das Amendement gestellt, daß die Allerhöchste Proposition nicht den Provinzial⸗Landtagen, sondern dem Vereinigten Landtage vorgelegt werde, weil diese Proposition, da sie ein allgemeines Gesetz für den ganzen Staat betrifft, nur von dem Vereinigten Landtage berathen werden kann. Auf die eben er⸗ örterten zwei Punkte würde sich daher die Debatte zu beschränken haben, und jedes tiefere Eingehen in kirchliche und theologische Fra⸗ gen führt vom eigentlichen Gegenstande ab.

Marschall: Es ist zunächst zu ermitteln, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstützung findet.

Graf von York: Jeaa muß ich machen.

Marschall: den hat.

noch eine Bemerkung Nicht eher als bis diese Ermittelung stattgefun⸗

(Die hinreichende Unterstützung findet statt.)

Graf von York: Ich muß bemerken, daß der Graf zu Dohna⸗ Lauck von der Kirche und nicht von der Religion gesprochen hat, und das ist ein großer Unterschied, die christliche Kirche soll ein bestimm⸗ tes Bekenntniß haben, an welches sie gebunden ist, während Jemand der christlichen Religion angehören kann, ohne ein bestimmtes Be⸗ kenntniß auszusprechen.

Fürst Radziwill: Noch auf einige Punkte der Rede des ver⸗ ehrten Mitgliedes aus Schlesien muß ich zurückkommen, und erstlich auf den, in welchem er das Gebiet der katholischen Kirche berührt. Es sind von ihm aus der Ercommunication Folgen gezogen, die nicht darin liegen. Diese hat mit den bürgerlichen Rechten nichts zu schaf⸗ fen; sie schließt nicht einmal den Betroffenen aus der katholischen Kirche aus, sondern sie hebt blos die Theilnahme an den kirchlichen Wohlthaten, die heiligen Sakramente u. s. w., so lange auf, als der Behaftete nicht den Weg der Reue eingeschlagen und das wieder gut gemacht, was ihm die Excommunication zugezogen hat. Sodann hat sich das verehrte Mitglied darüber geäußert, was ich über die poli⸗ tische Richtuug der neueren religiösen Wirren gesagt habe. Ich glaube, daß ich hierin noch weniger belesen bin, als er, ich habe mich nur an die Tagespresse gehalten, diese hat mir aber eine so genü⸗ gende Auskunft gegeben, daß ich mich zu der Ansicht bewogen fühle, daß diese Wirren in großem Maße der radikalen Richtung der Zeit zum Deckmantel gedient haben. Ich befinde mich mit dieser Ansicht nicht allein, und stelle sie der des geehrten Redners als völlig gleich berechtigt gegenüber, und werde nicht eher seiner Ansicht den Vorzug geben, als bis er mir eine Widerlegung führt, die ich in den Wor⸗ ken, die er gesagt hat, nicht habe finden können, obgleich ich seiner Rede aufmerksam gefolgt bin. Ich stimme mit dem, was das ver⸗ ehrte Mitglied aus Preußen gesagt hat, überein, daß eigentlich der geehrte Redner aus Schlesien von dem Gegenstande der Frage we⸗ fentlich abgewichen ist, daß er sich in allgemeine Erörterungen einge⸗ lassen hat und nicht auf die praktisch vorliegende Frage. In Bezug auf die Frage habe ich jedoch das, was für die vorliegende Diskus⸗ sion noch von Wichtigkeit ist, nicht finden können, und das scheint mir in dem Kriterium zu liegen, welches nöthig ist, um sich zu verge⸗ wissern, daß ein Individuum, welches auf die Standschaft Anspruch macht, auch einem christlichen Bekenntnisse angehört. Wir haben die⸗

ses Kriterium nur darin finden können, daß es einer geduldeten Re⸗

ligions⸗Gesellschaft angehört, die ein Glaubens⸗Bekenntniß formulirt 8 de Grund desselben anerkannt ist, und ich schließe mich dem

was bereits erschöpfend un 8 r Ministerb

Feeven in. erschöpfend und klar von der Ministerbank gesagt

Graf von YPork: Ich muß mir die Bemerkung erlauben, daß von geduldeten Religions⸗Gesellschaften offenbar nicht die Rede sein kann, denn darüber hat Se. Majestät der König bereits entschieden; das ist also für uns nicht zu berathen. Ich muß ferner be⸗ merken, daß ich nicht von der Excommunication der katholischen Kirche gesprochen habe, sondern von dem Bann, und das ist ein Unter⸗ schied. Wenn Jemand aber in den Bann gethan wird so ist er aus⸗ geschlossen. 18 1 b . IZch muß drittens bemerken, daß, weun ich angeführt habe, daß ich die politische Beimischung nicht als efane bfb⸗ n und mich nicht darauf beziehen kann, was dieser oder jener gesagt hat, und es ist von dem fürstlichen Mitgliede aus Posen zuerst eine Behauptung aufgestellt worden, die er nicht bewiesen hat, und für meine Entgegensetzung kann ich früher die Beweise nicht liefern, be⸗ vor er seine Behauptungen nicht erhärtet hat. Ich muß mich dage⸗ gen verwahren, daß ich von der gegenwärtigen Lage der Berathung abgewichen bin, ich bin der Rede des Herrn Kultus⸗Ministers gefolgt und ich bin der Meinung, daß, wenn wir einen Unterschied machen müssen, wenn wir von der Kirche sprechen wollen oder von den Be⸗ kennern des Christenthums, die zu keiner bestehenden Kirche gehören, ich habe diesen Unterschied bezeichnen wollen. Ich glaube, daß ich in allen Punkten in meinem Rechte gewesen bin.

Graf von Zieten: Ich verzichte auf das Wort, theils weil mein Freund aus Schlesien meine Ansicht schon berührt hat, nämlich die von dem durchlauchtigen Mitgliede aus Posen gemachte Behaup⸗ tung, die politische Tendenz der Dissidenten betreffend, widerlegte,

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vorzüglich aber, weil ich dem scheinbar allgemein gewordenen Wunsche einer baldigen Abstimmung bereitwilligst beitrete.

Graf von Sierstorpff: Ich verzichte gleichfalls auf das Wort. Meine Vertheidigung auf den vorigen Angriff ist in den Worten der letzten Herren Redner enthalten.

Graf von Arnim: Ich muß mich ganz dem anschließen, was das verehrte Mitglied aus der Provinz Preußen, in Beziehung auf die formelle Behandlung des Gegenstandes angeführt hat. Wenn von einigen Rednern auf das Gebiet übergegangen ist, inwieweit Personen⸗ welche die anerkannten oder geduldeten christlichen Kirchengemeinschaf⸗ ten verlassen haben, sich aber gleichwohl nach ihrer Ueberzeugung und Ausicht zur christlichen Religion bekennen, ständische Rechte zugesichert werden müssen; so finde ich hierfür eine Rechtfertigung in dem Wider⸗ spruche, den ich auch formell in der Petition der Kurie der drei Stände sinde; denn diese bittet, daß Se. Majestät befehlen solle u. s. w. und indem sie einen Befehl erbittet, erbittet sie zugleich eine Propo⸗ sition für die nächsten Provinzial⸗Landtage. Wenn Se. Majestät ein⸗ mal etwas befohlen haben, so kann dies nicht mehr als Proposition den Provinzial⸗Ständen zur Diskussion vorgelegt werden, wenn also um eine Proposition gebeten wird, so kann nicht um einen Befehl ge⸗ beten werden. Ich glaube aber, daß es richtiger ist, wenn um eine Proposition gebeten werde. Zweitens schließe ich mich dem Mitgliede aus Preußen darin an, daß eine solche Proposition nicht den Provin⸗ zial⸗Landtagen, sondern den Vereinigten Landtagen vorgelegt werden müsse. Erstlich, weil es sich um ein allgemeines Gesetz handelt und kein Grund vorhanden ist, um von der Regel abzuweichen, daß allgemeine Gesetze dem Vereinigten Landtage vorgelegt werden, da überdies von den acht verschiedenen Provinzial⸗Landtagen auch acht verschiedene Antworten darauf erfolgen könnten. Es ist ferner kein Grund vorhanden, eine Bestimmung der Art so zu treiben, daß nicht der nächste Vereinigte Landtag abge⸗ wartet werden könne, denn ich glaube, die Sache, um die es sich handelt, wird in einem gewissen Zeitraum sich in einer Weise aufge⸗ klärt haben, daß die Entscheidung darüber viel sicherer wird erfolgen können, ohne die heiligsten Gefühle des einen oder anderen Theils zu verletzen. Wir können zu der Weisheit Sr. Majestät das Ver⸗ trauen haben, daß die Behörden nicht angewiesen werden zu einer rigorösen Untersuchung darüber, ob ein Mitglied in seinem Glauben sich in Zweifel befinden möchte; ich glaube, wenn man dies vermeidet, so wird es nicht nöthig sein, daß schon in ein oder zwei Jahren eine Proposition vorgelegt werde, und ich bin der Meinung, daß eine recht reifliche Ueberlegung nur nützlich sein kann. Der zweite Grund, wes⸗ halb die Sache vor den Vereinigten Landtag gehört, ist der, daß es sich um die Abänderung einer Bestimmung handelt, die in allen un⸗ seren ständischen Gesetzen gleichlautend, ja in demselben Paragraph steht und nicht eine provinzielle Bestimmung genannt werden kann, von der es zweifelhaft sein könnte, ob sie vor die Provinzial⸗Landtage oder vor den Vereinigten Landtag gehöre, soudern es handelt sich von einer solchen, für die als für einen allgemeinen Grundsatz unserer ständischen Verfassung der Vereinigte Landtag das einzige ständische Organ ist, welches darüber gehört werden kann. Aus diesen Grün⸗ den finde ich die Bitte um eine Proposition für die Provinzial⸗Land⸗ tage unstatthaft, und ich schließe mich dem Mitgliede aus Preußen dahin an, daß die Bitte sich darauf beschränke, daß dem näͤchsten Veerinigten Landtage eine Proposition über diesen Gegenstand vorge⸗ legt werde. .

Marschall: Ich habe nur ein paar Worte darüber zu sagen,

wie der Beschluß der anderen Kurie zu verstehen ist. Er könnte ent⸗ weder so verstanden werden, daß Se. Majestät gebeten werde, den Provinzial⸗Landtagen einen Gesetz⸗Entwurf vorlegen zu lassen, wel⸗ cher von dem Grundsatze ausginge, daß Allen, die sich zur christlichen Religion bekennen, die ständischen Rechte zu ertheilen seien. Jener Beschluß kann aber auch so verstanden werden, daß dies zwar gesche⸗ hen möge, daß aber Se. Majestät der König zugleich gebeten werde, einstweilen eine Anordnung zu treffen, durch welche das, was durch das spätere Gesetz erbeten ist, vorläufig schon eintreten möge. Ich glaube, daß dies Letztere in dem Beschlusse der anderen Kurie liegt. Uebrigens muß ich bemerken, daß ich mich nicht der Ansicht anschlie⸗ ßen kann, daß von mehreren Rednern von dem Gegenstande der Be⸗ rathung abgewichen sei; ich habe diesen Eindruck nicht erhalten und glaube, daß man sich von dem Gegenstande der Berathung nicht entfernt hat. Fürst Lichnowsky: Als ich zum erstenmale das Wort erhielt, wünschte ich, daß die Debatte sich nicht auf das theologische Feld begeben möchte, da aber das ehrenwerthe Mitglied aus Schlesien sie darauf zurückgeführt hat, erlaube ich mir, als Katholik, einen Irrthum zu berichtigen. Es ist von dem Unterschied zwischen Bann und Ex⸗ communication gesprochen, und in dieser Beziehung meinem fürstlichen Kollegen aus Posen replizirt worden. Ich muß darauf erwiedern, daß es in der katholischen Kirche keinen solchen Unterschied giebt, noch jemals gegeben hat.

Graf Dohna⸗Lauck: Was ich noch zu sagen hätte, ist be⸗ reits durch das geehrte Mitglied aus der Mark Brandenburg erle⸗ digt, und ich verzichte auf das Wort. .

Graf von Arnim: Eine provisorische Maßregel auf diesem Gebiete würde ich für bedenklich halten, und deshalb kann ich die Petition in diesem Sinne nicht deuten und würde mich dem nicht an⸗ schließen können. Wenn Se. Majestät einmal etwas so Wichtiges gewährt hätten, so würde es bedenklich sein, noch einmal die ständi⸗ sche Berathung darüber zu eröffnen.

Marschall: Ich sprach auch nur von der Art, wie mir der Beschluß der anderen Kurie scheint verstanden werden zu müssen.

Referent: Ich bemerke zunächst in Beziehung auf die Beleh⸗ rung, die mir von dem Herrn Staats⸗Minister von Thile zu Theil geworden ist; daß auch ich die Sache so gemeint hatte, wie Se. Ex⸗ cellenz sie auseinandergesetzt hat. Meine Ansicht war: die Versamm⸗ lung darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um drei Kategorieen handle, und daß ich die Religions⸗Vereine als nur „faktisch⸗ geduldete“ bezeichnet hatte, welche der Herr Minister staatlich igno⸗ rirte nennt.

Um nun weiter auf die Sache einzugehen, bemerke ich weiter, daß, wenn die hohe Kurie z. B. bei der Berathung des Gesetzes über die Juden einen Beschluß gefaßt hätte des Inhalts: daß die Juden zu Staatsdiensten zugelassen werden, landtagsfähig und kreistagsfähig aber nicht sein sollen, ich, bei aller Hochachtung für die hohe Kurie, in einen solchen Beschluß eine Folgerechtigkeit, nach meiner persönli⸗ chen unmaßgeblichen Ueberzeugung nicht würde finden köunen.

Diese Petrachtung scheint auf den vorliegenden Fall eine nahe Analogie zu gestatten. Ich kann den Allerhöchsten Erlaß, der hinter dem Gesetz vom 30. März 1847 abgedruckt ist, nur sa verstehen, daß danach auch die Personen, welche rücksichtlich ihrer religiösen Verhältnisse zu der dritten Kategorie, den vom Staate Ignorirten, gehören, insofern sie Staatsämter bekleiden, nicht aus diesen ent⸗ fernt werden sollen; und es stimmt dies auch mit der Praxis überein, da es wirklich Staatsdiener giebt, die zu einem dieser religiösen Vereine gehören. Daher ist meine Meinung weiter, daß die hohe Kurie nicht wohl beschließen könne (wie von einer Seite gewünscht wird), daß diese Personen vom Landtage ausgeschlossen werden sollen, die doch im Staatsdienste sind und sein können. Außerdem glaube

ich auch, daß die Dissidenten, mögen sie sich von der katholischen

oder der evangelischen Kirche abgesondert haben, so lange, bis über sie eine anderweite feste Bestimmung ergeht, noch so angesehen werden müssen, als gehörten sie noch diesen Kirchen an; und ich bin auch der Ansicht, daß es im Interesse der Kirchen liegt, diese zweifelhaften Mitglieder nicht durch Staatsmaßregeln von der früheren Kirche zu entfernen. Dies vorausgesendet, gehe ich auf die Petita der Majorität und der Minorität über und erlaube mir zunächst die Bemerkung, daß, wenn ich die Grafen von Dohna⸗Lauck und von Arnim richtig verstanden habe, nach deren Ansichten ein for⸗ melles Amendement eingebracht werden müßte gegen das Petitum der Drei⸗Stände⸗Kurie und gegen das mit diesem Petitum überein⸗ stimmende Votum der Majorität der Abtheilung. Die Drei⸗Stände⸗ Kurie hat allerdings, wie schon hervorgehoben worden ist, und was ich als Referent nur reassümire, zweierlei gewollt, nicht nur daß Se. Majestät der König eine Proposition vorlegen möge zu anderweiter Feststellung des §. 5 ad 2 des provinzialständischen Gesetzes, sondern sie hat auch ausgesprochen, daß Se. Majestät befehlen möge, daß den zur christlichen Religion sich Bekennenden die Ausübung der stän⸗ dischen Rechte zugesichert werde. Außerdem finde ich das schlagend, was der Graf von Arnim darüber sagte, daß, wenn es in der Ab⸗ sicht des Königs liegt, hierüber eine Allerhöchste Proposition zu ge⸗ ben, diese allerdings nach dem Inhalt des §. 12 des Patents an den Vereinigten Landtag kommen muß, da es sich dabei um eine Ab⸗ änderung der Verfassung handelt. Die Majorität der Abtheilung hatte sich mit dem Antrage der Drei⸗Stände⸗Kurie einverstanden er⸗ klärt, die Ansicht der Grafen von Arnim und Dohna⸗ Lauck würde sich aber in Worte folgendergestalt fassen lassen:

„Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, Aller⸗ gnädigst allen zur christlichen Religion sich bekennenden die Aus⸗ übung der ständischen Rechte zuzusichern und eine auf diesen Zweck gerichtete Proposition zur Abänderung des §. 5 sub 2 der Gesetze über die Anordnung der Provinzialstände vom 1. Juli 1823 und 27. März 1824 dem nächsten Vereinigten Landtage zur Begutach⸗ tung vorlegen zu lassen.“

Graf von Arnim: Es möchte vielleicht noch anzudeuten sein „in Bezug auf die religiösen Erscheinungen unserer Tage“.

Referent Graf von Itzenplitz: So habe ich es auch verstan⸗ den und nur die Aufmerksamkeit darauf hinleiten wollen. Sollte diese Fassung, die ich nur zur Sprache habe bringen wollen, Anklang bei der Kurie sinden, so würde ich meinerseits geneigt sein, mich einem solchen Antrage anzuschließen, und ich frage, ob vielleicht die übrigen Mitglieder der Abtheilung dies auch zu thun geneigt sein möchten. Dann könnte mit der Abstimmung hierüber angefangen werden.

Graf Sierstorpff: In Bezug auf den Vergleich mit den Juden von Seiten des Herrn Referenten bemerke ich, daß diese hof⸗ fentlich nicht wegen ihres Glaubens ausgeschlossen worden sind, son⸗ dern weil wir ihnen nicht das Bewußtsein einer freien politischen Selbstständigkeit zutrauen, welches Schranken von Jahrtausenden von ihnen entfernt gehalten haben. Dissidenten sind mit Juden nicht zu vergleichen.

Graf Dohna⸗Lauck: Ich würde mein Amendement dergestalt formiren: „Sr. Majestät dem Könige die allerunterthänigste Bitte vorzutragen, allen zur christlichen Religion sich Bekennenden die Aus⸗ übung der ständischen Rechte Allergnädigst zuzusichern und eine auf diesen Zweck gerichtete Proposition zur Abänderung des §. 5 sub 2 der Gesetze über die Anordnung der Provinzial⸗Stände vom l 1823 und 27. März 1824 dem nächsten Vereinigten Landtage Aller⸗ gnädigst vorlegen zu lassen.“ v“

Graf Dyhrn: Diesem Amendement stimme ich vollständig bei, um eben auszusprechen, daß ich einen Unterschied zwischen dem All⸗ gemeinen Landtage und den Provinzial⸗Landtagen eingehalten wissen will. Das vom Herrn Referenten formulirte Amendement hätte ich auch nie unterstützt. 1“ v

Fürst B. Radziwill: Die über ständische Wählbarkeit in Be⸗ zug auf Religion sprechenden Gesetzes⸗Paragraphen setzen Theilnahme an irgend einem christlichen Bekenntnisse als Bedingung voraus. Bei allen religiösen Sekten, die kein öffentlich ausgesprochenes oder for⸗ mulirtes Glaubensbekenntniß haben, müßte daher die Annahme, daß sie noch als christlich zu betrachten seien, von der Aussage der ein⸗ zelnen Individuen 8 Treu und Glauben angenommen werden ; auf welche Widersprüche man dabei aber sioßen kann, mag ein Beispiel beweisen: Es befindet sich nämlich ganz in der Nähe Berlins ein Städtchen mit einer katholischen Gemeinde, die jedoch eines Geist⸗ lichen entbehrt, und es geht deshalb, um dort Gottesdienst zu hal⸗ ten, von Zeit zu Zeit ein Kaplan der St. Hedwigs⸗Kirche auf Mis⸗ sion dorthin. In demselben Städtchen hat sich auch, wie an man⸗ chen anderen Orten, eine unbedeutende Dissidenten⸗Gemeinde gebil⸗ det, und von einem Mitgliede derselben wurde der kürzlich dort auf Mission anwesende Kaplan aufgefordert, einem Kinde die heilige Taufe zu ertheilen, bei welcher zwei Dissidenten als Taufpathen erschienen. Als nun der Kaplan die heilige Handlung vornahm und die gewöhn⸗ lichen Antworten auf die Fragen des Glaubensbekenntnisses von den Pathen Namens des Täuflings verlangte und zu der Stelle kam: Glaubst du auch an Jesum Christum, den eingebornen Sohn Gottes? wurde ihm von den Taufpathen mit einem deutlichen und vernehm⸗ lichen Nein geantwortet. Diese Dissidenten behaupteu nun zwar offenbar, Christen zu sein, ob sie jedoch nach dem eben Angeführten darauf Anspruch machen können, will ich der Beurtheilung der hohen Versammlung anheimstellen. Wenn nun⸗ die Gesetze die Wählbar⸗ keit von einem christlichen Bekenntnisse abhängig machen, so wird das angeführte Beispiel einen Beweis geliefert haben, auf welche Wider⸗ sprüche man dabei stoßen könne, wenn man auch die Sekten mit ein⸗ begreifen will, die kein öffentlich ausgesprochenes Glaubensbekenutniß aufzuweisen haben.

Graf Dohna⸗Lauck: Ich wünschte mein Amendement nicht so verstanden zu wissen, daß dadurch ausgedrückt werde, alle, die sich Christen nennen, sollten auch die Ausübung der ständischen Rechte haben. Mit welchem Rechte einzelne religiöse Gemeinschaften sich den Namen christlicher Religions⸗Gesellschaften beilegen dürfen, und inwie⸗ fern die Ertheilung politischer Rechte davon abhängig zu machen ist, wird durch das erbetene Gesetz anzuordnen sein. Dieser Gegenstand liegt der Debatte noch nicht vor. Die gemachte Unterscheidung zwi⸗ schen christlicher Religion und christlicher, Kirche kann ich so nicht sta⸗ tuiren. In meinem Amendement habe ich gesagt: Allen zur christli⸗ chen Religion sich Bekennenden möchten die stäͤndischen Rechte verlie⸗ hen werden. Aber so lange die christliche Religion existirt, hat sie sich immer als religiöse Gemeinschaft oder Kirche manifestirt, und man kann also nicht sagen, man⸗ bekenne sich zur christlichen Religion, ge⸗ höre aber durchaus keiner Kirche oder Sekte an. Das Gesetz wird aber später bestimmen, unter welchen Bedingungen diese kirchlichen Gesellschaften als mit anderen christlichen Kirchen übereinstimmend ge⸗ halten werden können oder nicht, und dann werden ihre Verhältnisse regulirt werden; aber zu einer christlich⸗kirchlichen Gesellschaft werden die Einzelnen sich halten müssen, wenn sie als Bekenner der christli⸗ chen Religion wollen angesehen sein.

Referent Graf Itzenplitz: Ich habe vorhin mir einen Vor⸗ schlag erlaubt, der vielleicht die Ansicht der Majorität der Abtheilung

könnte, dies ist aber nicht der Fall gewesen; ich habe daher

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weiter über die Sache nachgedacht und gefunden, daß die erhobenen Einwendungen wohl hauptsächlich in dem Worte „befehlen“ ihren Grund haben mögen; wenn nun aber statt: „befehlen“ das Wort „gestatten“ gesagt würde, dann würden sich vielleicht die Abtheilungs⸗ Mitglieder damit einverstanden erklären, denn dann würde der Zwei⸗ fel beseitigt werden, als wolle man Se. Majestät bitten, schon vor⸗ läufig eine Verordnung zu erlassen und hinterher eine Proposition an 1-X Pn zu bringen. Dann würde der Antrag folgendermaßen auten:

¶Se. Majestät dem Könige die allerunterthänigste Bitte vorzulegen,

Allergnädigst gestatten zu wollen, daß allen denen, welche sich zur

christlichen Religion bekennen, die Ausübung der ständischen Rechte

zugesichert und eine auf diesen Zweck gerichtete Proposition zur

Abänderung des §. 5 sub 2 der Gesetze über Anordnung der

Provinzialstände vom 1. Juli 1823 und 27. März 1824 den Pro⸗

vinzial⸗Landtagen zur Begutachtung vorgelegt werde.“

Graf zu Dohna⸗Lauck: Dies ist dasselbe, was ich in meinem früher gestellten Amendement bereits gesagt habe. Referent Graf Itzenplitz: Der Fassung nach ist es nicht dasselbe. . (Schluß folgt.)

8 Heute, Montag, den 28 Juni, Morgens 8 Uhr, sind uns noch folgende Sitzungen der Kurie der drei Sände zugegangen: 1) die Abend⸗Sitzung vom 23. Juni, 39 Folio⸗Blätter; ie Sitzung von 24. Juni, 10 Folio⸗Blätter; Abend⸗ und Schluß⸗Sitzung vom 25. Juni, 60 Folio⸗

skripte werden nach chronologischer

1 Die noch vorhandenen Manus Ordnung in den nächsten Nummern unserer Zeitung erledigt werden.

Die Red. der Allg. Pr. Ztg.

n t.

Inland. Berlin. Verfügung, die juristischen Prüfungen betreffend.

22 rovinz Schlesien. Ankunft Sr. Majestät des Königs in Breslau.

Deutsche Bundesstaaten. Freie Stadt Bremen. Abfahrt des Dampfbootes „Washington.“ Schreiben aus Frankfurt. (Der Großfürst Thronfolger. Der König von Bavern. Getraide⸗Preise. Stand der Börse. Die Main⸗Weser⸗Eisenbahn.)

Rußland und Polen. Warschau. Anrechnung der Strafzeit pol⸗ nischer Kriegsgefangener bei ihrem Militairdienst.

Frankreich. Paris. Bevorstehende Eröffnung der Centralbahn. Graf Bresson. Der Gesetz⸗Entwurf über die aufgelösten Nationalgarden. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (WDiskussion des Budgets für die auswärtigen Angelegenheiten.)

Großbritanien und Irland. London. Hofnachricht. Ankunft des Königs der Belgier. Adresse an die Königin wegen Unterdrückung des Kuppler⸗Gewerbes. Eröffnung des britischen Vereins zur Förde⸗

rung der Wissenschaften. Vermischtes.

Belgien. Schreiben aus Brüssel. (Die Kabinets⸗Krisis und ihre wahrscheinliche Lösung; Regulirung der Brodpreise in Antwerpen.)

Italien. Rom. Der Minister⸗Rath. Florenz. Amnestie. Ver⸗ bot der Volksversammlungen.

Brasilien. London. Eröffnung der brasilianischen Kammern. Die Thronrede. Unentschiedenheit der Dinge in den La Platastaaten.

Wissenschaftliche und Kunst⸗Nachrichten. Königl. Opernhaus. („Robert der Teufel“.) Zur Literatur der neueren Geschichte.

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Borsen⸗ und Markt⸗ bericht.

1

Berlin, 26. Juni. Das Justiz⸗Ministerialblatt enthält die allgemeine Verfügung vom 22. Juni 1847, die juristischen Prü⸗ fungen betreffend.

»Die bestehenden Vorschriften über die juristischen Prüfungen sind mit Rücksicht auf die neueren Veränderungen im Civilprozeß⸗Verfahren einer Revision unterworfen worden, in Folge deren Se. Majestät der König mittelst Allerhöchster Ordre vom 14ten d. M. diejenigen Bestimmungen zu geneh⸗ migen geruht haben, welche in der nachstehenden Zusammenstellung ent⸗ halten sind.

*Sämmtliche Gerichtsbehörden werden hierauf zur Nachachtung ver⸗ wiesen.

Die Bestimmungen unter B. und C. der Zusammenstellung finden in- deß auf die Referendarien im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichts⸗ hofes zu Köln keine Anwendung.

Die Präsidien der Königl. Ober⸗Landesgerichte haben zugleich, was die bei der Präsentation zur dritten Prüfung für die Königl. Immediat⸗Justiz⸗ Eraminations⸗Kommission beizufügenden Verzeichnisse und Akten betrifft, die durch das Reskript vom 13. November v. J. mitgetheilten Anträge der gedachten Kommission zu berücksichtigen.

Berlin, den 22. Juni 1847.

Der Justiz⸗Minister 8 Uhden.

An sämmtliche Gerichtsbehörden. 8

a. Zusammenstellung der die bestehenden Vorschriften über die Vorbereitung und Prüfung der Justiz⸗Referendarien abändernden Grundsätze. A. Die Bestimmungen über die Auskultator⸗ Prüfung, über die Vorberei⸗ tungs⸗Stadien von der Auskultatur zum Referendariat und über die Re⸗

ferendariats⸗Prüfung selbst bleiben im Wesentlichen unverändert.

Es sollen jedoch die Auskultatoren den mündlichen Verhandlungen der Parteien vor dem versammelten Gerichte, so wie den Berathungen des Kol⸗ legiums in dem Berathungszimmer, fleißig beiwohnen, auch wenn sie nicht unmittelbar, sei es als Protokollführer oder mit Entwerfung der Referate, bei der Verhandlung betheiligt sind.

Die Kandidaten zur zweiten Prüfung sollen fortan in dieser stets einen mündlichen Vortrag aus den ihnen einige Tage vorher zugefertigten Akten halten.

An Stelle der bisherigen Probe⸗Relation kann auch ein Probe⸗Re⸗ ferat, wie es den mündlichen Verhandlungen zur Grundlage dient, nebst einem motivirten für das Berathungszimmer sich eignenden Votum oder ein nach §. 38 der Instruction vom 24. Juli 1833 auszuarbeitendes vollstän⸗ diges schriftliches Referat geliefert werden.

Wenn nach dem Ausfall der mündlichen oder schriftlichen Prüfung der Kandidat nicht für ganz unqualifizirt zu erachten ist, andererseits aber auch

der Berathung des Kollegiums beigewohnt hat.

seine volle Qualisication zweifelhaft erscheint, so sind die Examinatoren be⸗ fngt, dem Kandidaten unter Aufsicht eines Mitgliedes der Examinations⸗ Kommission ein angemessenes praktisches Thema zur sofortigen schriftlichen Bearbeitung mit Benutzung der erforderlichen Gesetzbücher vorzulegen und mit Rücksicht auf das Ergebniß dieser Arbeit zu beurtheilen, ob der Kandidat für vollständig qualifizirt zu achten sei oder nich.

B.

Beschäftigung der Referendarien von der zweiten bis zur

dritten Prüfung.

Jeder Referendarius, der zur dritten Prüfung verstattet werden will,

muß:

1) ein volles Jahr bei einem Obergerichte gearbeitet haben;

2) mindestens 3 Monate bei einem Untergerichte als selbstständiger Richter

hinn allen Hauptzweigen der richterlichen Thätigkeit beschäftigt gewesen sein. Die Beschäftigung von mindestens 4 Monaten bei einem grö⸗

ßeren Untergericht, bei welchem Referendarien als selbstständige Richter

nicht fungiren dürfen, kann mit Genehmigung des Obergerichts die Beschäftigung als selbstständiger Richter bei einem kleinen Untergericht ersetzen.

6 Außerdem muß der Referendarius noch mindestens sechs Monate ent⸗

weder

3) bei einem Untergerichte arbeiten und besonders auch als Assistent der

arteien in Civilprozessen, so wie als Vertheidiger in Kriminal-Unter⸗ suchungen, beschäftigt werden; oder statt dessen

4) bei einem Justiz⸗Kommissarius zur Beschäftigung eintreten, um sich namentlich in Vertretung der Parteien und in mündlichen Vorträgen vor versammeltem Gerichte noch besser zu üben.

Von der Beschäftigung zu 3 und 4 können Referendarien, welche bei einer Regierung oder General⸗Kommission längere Zeit mit Erfolg gearbei⸗ tet haben, durch den Justiz⸗Minister dispensirt werden.

Hinsichtlich der Beschäftigung der Referendarien bei den Ober⸗ und Untergerichten ist aber noch Folgendes zu beachten:

a) Die Referendarien müssen, wie bisher, als Inquirenten beschäftigt, diese Beschäftigung kann jedoch mit der bei Ober⸗ und Untergerichten, wie sie vorstehend angeordnet ist, verbunden, auch da, wo das Gesetz vom 17. Juli 1846 gilt, während dieser Stadien durch Arbeiten bei den Staats⸗Anwalten ersetzt werden. Die Staats⸗Anwalte werden zugleich ermächtigt, bei geringfügigeren Untersuchungssachen unter ihrer oder ihrer Gehülfen Aufsicht die Referendarien auch in den münd⸗ lichen Verhandlungen fungiren zu lassen.

Referendarien, welche einer Partei vom Gericht zum Assistenten zugeordnet worden, sind für den bestimmten Prozeß zu allen durch die Verordnung vom 21. Juli 1846 den Justiz⸗Kommissarien beigelegten Functionen bei diesem Gerichte berechtigt.

Die von dem Referendarius getroffene Wahl eines Justiz⸗Kommissa⸗ rius, bei welchem er eintreten will (oben Nr. 4), bedarf der Genehmi⸗ gung des betreffenden Präsidenten.

Die in Civil⸗ und Strafsachen vor versammeltem Gerichte zu hal⸗ tenden mündlichen Vorträge muß der Referendar unter Assistenz des gewählten Justiz⸗Kommissarius halten; dem Vorsitzenden des Gerichts⸗ hofes steht es jedoch zu, in geringfügigeren nach dem Gesetze vom 17. Juli v. J. behandelten Strafsachen ihn ohne Assistenz des Justiz⸗ Kommissarius als Vertheidiger auftreten zu lassen.

) die Folgereihe, so wie das Detail der Beschäftigung der Referenda⸗ rien in den vorgeschrieben Stadien muß dem Ermessen der Präsiden⸗ ten, Staats⸗Anwalte, Direktoren und Justiz⸗Kommissarien üͤberlassen bleiben; als leitender Grundsatz ist jedoch dabei festzuhalten, daß sich die Referendarien die Fähigkeit, mit Parteien umzugehen, und nicht minder eine hinreichende Uebung im schriftlichen Vortrage, wie Gewandtheit in mündlicher Darstellung, so wie die Fähigkeit er⸗ werben müssen, mündliche Vorträge der Parteien rasch und richtig auf⸗ zufassen und die Gesetze auf ven mündlich vorgetragenen Rechtsfall richtig anzuwenden.

Sind sie bei den Gerichten in dem Civil⸗Prozeßverfahren zu Referenten bestellt, so haben sie in der Regel nicht nur das Referat mit einem Votum auszuarbeiten, sondern auch demnächst der münd⸗ lichen Verhandlung, der Berathung in dem Berathungszimmer beizu⸗ wohnen und hier (bei den Obergerichten und größeren Untergerichten stets, bei anderen, so lange ihnen kein Votum beigelegt ist, unter der Kontrolle eines Korreferenten) den Vortrag zu halten, so wie endlich

das beschlossene Urtel mit Gründen abzusetzen. C. Zulassung zur dritten Prüfung.

Um nach Zurücklegung der vorgeschriebenen Stadien zur dritten Prü⸗ fung zugelassen zu werden, hat der Kandidat an Stelle des bisher vorge⸗ schriebenen Instructions⸗ und Relationen⸗Verzeichnisses, neben den sonstigen, auf den auch ferner gültigen reglementairen Bestimmungen beruhenden Zeugnissen, beizubringen:

a) ein Verzeichniß von 12 praktisch brauchbaren Referaten in Civilsachen, die er entweder nach dem alten Verfahren oder nach dem der Ver⸗ ordnung vom 21. Juli v. J. bei Obergerichten angefertigt hat.

Bei den zuletzt gedachten muß mit den Referaten nicht nur ein Votum in der Sache angefertigt sein, sondern der Referent muß auch in mindestens vieren derselben den mündlichen Vortrag gehalten und das Erkenntniß abgesetzt haben. ein Verzeichniß von mindestens sechs wichtigeren schristlichen prakti⸗ schen Arbeiten, die er selbstständig, sei es bei dem Ober⸗ oder einem Untergerichte, angefertigt hat, die aus jedem beliebigen Kreise seiner Geschäftsthätigkeit entnommen sein und unter welchen sich zwei Untersuchungen befinden können.

Von den Arbeiten zu b kann er eine selbst zur Censur bezeichnen, eine andere wird von dem Vorsitzenden der Immediat⸗Justiz⸗Examinations⸗ Kommission zu diesem Zweck ausgewählt.

Uebrigens verbleibt es dabei, daß ein Kandidat, welcher zur dritten Prüfung präsentirt sein will, dem Präsidium die erforderlichen Atteste und Zeugnisse einzureichen hat, daß das Gesuch demnächst bei den Mitgliedern des Kollegiums zur Abgabe ihrer schriftlichen Vota zirkuliren muß, und daß sodann darüber, ob der Kandidat zugelassen und ihm das General⸗ Attest zu ertheilen, oder ob derselbe behufs seiner besseren Ausbildung zur ferneren praktischen Beschäftigung zu verweisen sei, im Kollegium nach vor⸗ gängigem Vortrag Beschluß zu fassen ist.

D. Die Prüfung bei der Immediat⸗Justiz⸗Eraminats⸗Kom mission selbst ist eine schriftliche und eine mündliche.

Die schriftliche Prüfung hat zum Gegenstande: 1 1) zwei der sub b in dem vorigen Abschnitte gedachten schriftlichen Ar⸗ beiten, 2) eine Proberelation, die entweder nach dem alten Verfahren, in Ge⸗ mäßheit der darüber bestehenden Vorschriften, oder nach der Verordnung vom 21. Juli 1840 angefertigt worden ist. Diese Relation kann der Kandidat bei einem bergerichte oder bei dem Geheimen Ober⸗Tribunale oder auch bei dem Revisions⸗Kollegium zu Berlin anfertigen. Ist es ein Referat nach der Verordnung vom 21. Juli v. J., so muß dasselbe bestehen: a) aus einer Darstellung des Sach⸗ und Rechtsverhältnisses auf Grund der schriftlichen Verhandlungen, b) einem danach mit Gründen angefertigten Votum und Erkenntniß⸗ Entwurfe, und wenn der Kandidat dafür hält, daß das Resultat der mündlichen Verhandlung eine Aenderung des von ihm pro⸗ jektirten Erkenntnisses nöthig mache, c) dem in Folge der mündlichen Verhandlung modifizirten Erkennt⸗ 1“ niß⸗Entwurfe. Dieser modifizirte Erkenntniß⸗Entwurf ist von dem Kandidaten sofort nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung anzufertigen, ohne daß er

Endlich hat der Kandidat

3) eine wissenschaftliche Arbeit über ein praktisches Thema, welches der Vorsitzende der Immediat⸗Justiz⸗Examinations⸗Kommission auswählt in einer Frist von längstens 4 Wochen anzufertigen, unter eidesstatt⸗ licher Angabe der außer den Gesetzbüchern benutzten Quellen

Wenn nach dem Ausfall der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die volle Qualification eines Kandidaten, insbesondere seine Fähigkeit, einen praktischen Rechtsfall schnell und klar zu behandeln, zweifelhaft rscheint, so ist die Immediat⸗Justiz⸗Examinations⸗Kommission befugt, dem Kandidaten unter Aufsicht eines ihrer Mitglieder, ein praktisches Thema oder einen Rechtsfall zur schriftlichen Bearbeitung unter Benutzung der er⸗ forderlichen Gesetzbücher vorzulegen und mit 9 ücksicht auf das Ergebniß dieser Arbeit zu beurtheilen, ob der Kandidat für vollständig qualisizirt zu achten sei oder nicht.

Die vorstehenden Bestimmungen, wonach an Stelle einer der bisherigen zwei Probe⸗Relationen eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen ist und die Eraminations⸗Kommission auch sofort zu entwerfende schriftliche Arbeiten verlangen kann, gelten auch für die Kandidaten aus dem Bezirke des Ober⸗ Appellationsgerichts zu Köln.

Zeit der Anwendung dieser Bestimmungen. .“ Die in dieser Zusammenstellung enthaltenen neuen Bestimmungen, welche unter B die Vorbereitung der Referendarien zur dritten prüfung betreffen, treten mit dem 1. Jannar 1848 für alle diejenigen in Kraft, welche bis dahin noch nicht das General⸗Attest der betreffenden Präsidien erhalten haben. Alle übrigen Bestimmungen sind schon vom 1. Juli d. J. ab in Aus⸗ führung zu bringen. 8

b. Allerhöchste Ordre vom 14. Iusi1

Auf Ihren Bericht vom 10. Mai d. J. genehmige Ich die in der wieder zurückfolgenden Zusammenstellung enthaltenen, die bestehenden Vor⸗ schriften abändernden Grundsätze über die Vorbereitung und Prüfung der Justiz⸗Referendarien und ermächtige Sie, die Immediat⸗Justiz⸗Erxaminations⸗ Kommission, so wie die betreffenden Gerichte, hiernach mit der erforderlichen

Anweisung zu versehen.

Sanssouci, den 14. Juni 1847. 8 Friedrich Wilhelm.

An den Staats⸗ und Justiz⸗Minister Uhden.

Provinz Schlesien. Breslau, 26. Juni. Se. Maje⸗ stät der König traf heute Abend bald nach 8 Uhr in Begleitung des kommandirenden Generals, Grafen von Brandenburg, und des Ober⸗Präsidenten von Wedell auf dem niederschlesisch⸗ märkischen Bahn- hofe ein, wo Allerhöchstdieselben von dem Magistrat und den Stadt⸗ verordneten ehrerbietigst empfangen wurden. Als der König von dem Perron in den Wagen stieg, retönte von dem zahlreich versam⸗ melten Publikum ein freudiges Hurrah! Se. Majestät fuhren sogleich nach dem Königl. Palais, wo die übrigen Militair⸗ und Civil⸗ Behörden Allerhöchstdenselben erwarteten.

Deutsche Bundesstaaten.

Freie Stadt Bremen. Der Hannoverschen Zeitung wird aus Bremerhafen vom 22. Juni geschrieben:

„Der „Washington“ liegt jetzt, sich für seine Abfahrt rüstend, etwas unterhalb des Ortes vor Anker und gewährt in der That dem Auge einen stolzen, herrlichen Anblick. Seine Dimensionen sind wahrhaft großartig. Die Kiellänge mißt nach englischem Maße 220 Fuß, das obere Deck 245 Fuß, das Mitteldeck 235 Fuß, das untere 224 Fuß, die Breite des Deckes ohne Räderkasten 39 Fuß, die Tiefe des Raumes 31 Fuß. Erweckt so schon das Aeußere des Schiffes Bewunderung, so wird diese auf das höchste gesteigert bei näherer Betrachtung der inneren Näume. Die Maschinen sind namentlich Gegenstand des ungetheiltesten Lobes jedes ernsteren Be⸗ schauers; ihre Kraft ist der von 2000 Pferden gleich, ihre 40 Fuß Durch⸗ messer haltenden Räder können bei Anwendung der ganzen Kraft 18 Ro⸗ tationen in der Minute machen. Der größere Theil des Publikums, namentlich die Damen, eilen indeß, die Eleganz der Kajüten in Augen⸗ schein zu nehmen. Da ist zuerst auf dem Deck ein kleines Entréezimmer mit prächtig gemalten Fenstern, ein allerliebster Ort, die frische Seebrise zu genießen. Von hier geht man in die erste Kajüte hinab. Ein unwillkür⸗ licher Beifallsruf entschlüpft Jedem, der sie zuerst betritt. Die Wände, mit dem feinsten, weißen Lack überzogen, sind reich und geschmackvoll in Gold dekorirt; die Fenster des Hintertheils von prächtig gemaltem Glase; gegen⸗ über die ganze Wand ist ein großer Spiegel, der die Kajüte noch größer erscheinen läßt, als sie schon ist; alle Möbeln mit rothem Damast ausge⸗ schlagen. Der Salon ist 80 Fuß lang und 20 Fuß breit, rings um den⸗ selben liegen 42. Schlaftabinete für die Passagiere erster Klasse, für welche noch über 60 gleiche unter dem Salon eingerichtet sind. Alle sehr luftig, hell, elegant und geräumig. An diesen Salon stoßen namentlich für Damen nicht minder interessante Räume, die Speisekammern. Da sind die feinsten Service in Porzellan, Glas und Silber, Alles im größten Ueberflusse, und dabei Alles so sorgfältig befestigt, daß auch bei hoher See kein Stück zer⸗ brechen würde. Vom Salon aus laufen nun zwei lange Reihen Schlaf⸗ Kabinette zum Vordertheile des Schiffes. Vorbei an der Küche, dem Bade⸗, dem Rasierzimmer kommt man in das geräumige Rauchzimmer, in welchem sich die Herren diesem Genusse überlassen mögen, was im Salon nicht erlaubt ist. Hierunter liegt die zweite Kajüte, ebenfalls reich und ge⸗ schmackvoll dekorirt, mit schönen geräumigen Schlaf⸗Kabinetten, und mit Unrecht wohl nur deshalb nicht genug beachtet, weil der wirklich fürstliche Haupt⸗Salon alle Aufmerksamkeit anzieht. Werfen wir nun noch einen Blick auf den Eiskeller, die Ställe für Kühe und Geflügel, auf alle die kleinen comfortabeln Einzelnheiten, mit denen jedes Fleckchen des Schiffes benutzt ist, endlich auf die an der Seite des Kolosses zierlich schwebenden Rettungsböte, und verlassen wir dann diesen schwimmenden Palast, ihm die glücklichste Fahrt wünschend. Freitag wird er wieder, seine gewaltigen

Kräfte in Thätigkeit rufend, dem fernen Westen seinen Kiel zuwenden und hoffentlich in sechs Wochen aufs neue von uns begrüßt werden.“

Am 25. Juni früh um 8 ½ Uhr ist der „Washington“ von Bre⸗ merhafen wieder in See gegangen. Die Passagiere desselben waren am 2sten Nachmittags mit dem Dampfboote „Roland“ in Bremer⸗ hafen angekommen. v

* Frankfurt a. M., 25. Juni. Ihre Kaiserl. Hoheiten der Großfürst und die Großfürstin Thronfolger von Rußland besuch⸗ ten vorgestern wiederum unsere Stadt und wohnten Abends der Vor⸗ stellung der Dlle. Rachel bei. Wie man vernimmt, wird das hohe Paar übermorgen nach Kissingen abreisen, der Großfürst Thronfolger daselbst aber nur einen kurzen Aufenthalt nehmen. Se. Majestät der König von Bayern war gestern in Brückenau eingetroffen und überall mit großen Feierlichkeiten empfangen worden. Anfangs August wird der Königl. bayerische Hof in Aschaffenburg vereinigt sein und da⸗ selbst bis zum Eintritt des Herbstes residiren. b

Die Hoffnung, daß auf dem heutigen Fruchtmarkte zu Mainz die Preise sinken würden, ging nicht in Erfüllung, denn die Spekulanten glaubten eher auf ein starkes Steigen rechnen zu dürfen, da mit den Vorräthen immer noch sehr zurückgehalten wird. Da aber die Aerndte so nahe vor der Thür ist, so dürften das die letzten Anstrengungen der Gewinnsucht sein. Die Berichte über den Stand aller Feldge⸗ wächse lauten sehr gut.

„(So wie in den letzteren Tagen war auch heute das Börsenge⸗ schäft wenig belebt, und das Geld zeigt sich, wie gewöhnlich um diese

Jahreszeit, in welcher dem hiesigen Markte starke Baarsummen ent