leiben, entweder die Grund⸗ V U
wurde auf mehrere Monate gestundet, und waren unsere Staatskassen so gut fundirt, daß dies geschehen konnte, ohne zu temporairen Dar⸗ lehnen die Zuflucht nehmen. Es wäre aber eben so gut möglich gewesen, daß auch bei dem geordnetsten Haushalt die Kassen eine sichere Einnahme von mehreren Millionen nicht auf 6 Monate hätten entbehren können, und dann wäre, ohne die Freiheit zur Kontrahi⸗ rung solcher Verwaltungsschulden, nichts übrig geblieben, als entwe⸗ der dem Handelsstande die Begünstigung des verlängerten Kredits zum Verderben Vieler zu entziehen oder den Vereinigten Landtag um iner geringfügigen Ursache willen zusammenzuberufen. Ich bitte, noch einen anderen Fall ins Auge zu fassen. Es könn⸗ ten Ereignisse eintreten, welche es wünschenswerth, fast nöthig erschei⸗ nen ließen, gewisse Steuern, z. B. die Grundstener, bis zur Aerndte zu stunden, und das Gouvernement könnte außer Stande sein, die ihm momentan dadurch entzogenen Summen so lange zu entbehren; dann würde wiederum nur die Alternatise b 1 r
esitzer zu ihrem Ruine anzuhalten, die Steuer auf der Stelle zu be⸗ zahlen, oder wegen eines verhältnißmäßig unbedeutenden Gegenstandes eine Zusammberufung der Stände erfolgen lassen zu müssen. .
Ich habe dieses beispielsweise angeführt, muß aber hinzufügen, daß bei allen Debatten, die über diesen Gegenstand stattgefunden haben, eigentlich niemals ein Bedenken dagegen erhoben worden ist, daß dem Gouvernement in dieser Beziehung eine gewisse Freiheit verbleiben müsse. Höchstens über die Definition der Gränzen derselben haben sich Zweifel ergeben. 1
Nun hat allerdings die Kurie der drei Stände in ihren Anträ⸗
en, die sich auf diesen Punkt beziehen, das allgemeine Petitum ge⸗ stellt, daß Se. Majestät geruhen möge, alle Darlehen ohne Ausnahme an die Einwilligung der Stände zu knüpfen, die hohe Kurie scheint aber dabei selbst empfunden zu haben, daß sie etwas erbitte, was Se. Majestät nicht gewähren könnten, indem sie zugleich daran den Antrag nüpfte, für diesen Fall eine darauf gerichtete Proposition den Stän⸗ den vorzulegen. Die Herren⸗Kurie hat, wie mir scheint, in denselben Ansichten verfahren, nur mit dem Unterschiede, daß bei ihr der Wunsch vorherrschte, die zu erwartende Entscheidung nicht auf eine Zukunft mehrerer Jahre hinauszurücken, sondern wo möglich durch ein bestimmtes Petitum gleich herbeizuführen. Ich glaube, daß sie dem Grundsatze nach völlig mit der Drei Stände⸗Kurie übereinstimmt, nämlich daß sie alle Darlehne der Regel nach an die Einwilligung der Stände gebunden und in dieser Beziehung jeden Zweifel, welchen die Fassung des §. 4 hervorgerufen hat, beseitigt wissen will, daß sie aber auch dem Gouvernement die Möglichkeit zu erhalten wünscht, ohne Zusammenberufung der Stände Verwaltungsschulden, d. h. An⸗ ticipationen der Staats⸗Revenüen, auf kurze Zeit aufzunehmen. Wenn aber die Kurien materiell übereinstimmen, so wäre es allerdings wün
schenswerth, daß sodann anch ein formelles Einverständniß herbeige⸗ führt werden könnte.
Die Abtheilung der Stände⸗Kurie glaubte, daß nach der Fas⸗ sung des Antrages der Herren⸗Kurie die Bedenken, welche jene bei ihren Anträgen geleitet haben, nicht beseitigt werden würden; sie hat hervorgehoben, daß nach dieser Fassung alle Landesschulden und Dar⸗ lehne, für welche Staats⸗Eigenthum und Staats⸗Revenüen nicht aus drücklich zur Sicherheit gestellt werden, ohne Zustimmung des Ver⸗ einigten Landtages aufgenommen werden könnten. Nach der Erklä⸗ rung, die ich gegeben habe, und für die ich mich stark mache, daß sie auch
8 wenn die Stände auf dieses
in authentischer Weise gegeben wird, Petitum eingehen, ist es, wie ich wiederhole, keinesweges die Intention, eine andere Beschränkung in Beziehung auf die Befugniß des Vereinig⸗
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ten Landtages rücksichtlich der Aufnahme von Darlehnen in Friedenszeiten eintreten zu lassen, als diejenige der Verwaltungsschulden auf kurze Zeit. Weder verzinsliche noch unverzinsliche eigentliche Staatsschulden sollen von der ständischen Zustimmung ausgenommen sein. Bei abseitigem materiellen Einverständniß würde dennoch nach dem Geschäfts⸗Regle⸗ ment in dem gegenwärtigen Stadium der Verhandlung der hohen Stände⸗Kurie nichts Anderes übrig bleiben, als den Antrag der Herren⸗ Kurie entweder pure anzunehmen oder zu verwerfen. Wenn aber schon in der heutigen Diskussion bei einem anderen Punkt das Mittel gefunden ist, die eigenthümliche Nüancirung, wenn ich mich so aus⸗ drücken darf, der hier geltend gemachten Ansicht in den Motiven aus⸗ zudrücken, und wenn, wie ich fest überzeugt bin, die Herren⸗Kurie in dieser Beziehung nichts Anderes will, als die einzige von mir bezeich⸗ nete Ausnahme, so muß ich mir den Ausweg anzudeuten erlauben, daß die hohe Stände⸗Kurie den Antrag der Herren⸗Kurie annehmen, aber in den Motiven hinzufügen könnte, daß die Intention keine an⸗ dere sei, als die so eben von mir bezeichnete, daß nämlich alle Schul⸗ den in Friedenszeiten ohne Ausnahme von der Zustimmung des Ver⸗ einigten Landtages abhängig sein sollen, daß keinerlei Art von Ver⸗ briefung oder Schuldverschreibung ohne ihre Zustimmung ausgestellt werden dürfe, daß die einzige Ausnahme hiervon aber die sei, Anti⸗ cipationen der Staatsrevenüen auf kurze Zeit, welche das Land mit keinen neuen dauernden Lasten beschweren, dem Gouvernement ohne ständische Zustimmung frei zu geben. Sollte darauf Werth gelegt wer⸗ den, daß keine positive Definition, die im Antrage der Herren Kurie liegt, über die von der Einwilligung der Stäude abhängigen Darlehne in der Zusicherung oder authentischen Interpretation des Gouvernements ausgedrückt werde, sondern daß diese lediglich die angedeutete Aus- nahme bezeichne, so glaube ich auch die Versicherung geben zu kön⸗ nen, daß das Gouvernement, welches bei seinen Entscheidungen nicht an die wörtlichen Anträge gebunden ist, in diesem Sinne die Ent⸗ scheidung ertheilen werde. 8 Das sind die Erklärungen, die ich über diesen ersteren Punkt des
exeaem glaubte geben zu müssen, und ich hoffe, daß die hohe Versammlung darin eine theilweise Erfüllung des früher ge⸗ gebenen Versprechens erkennen wird, daß das Gouvernement zu jeder irgend zulässigen “ ng gern die Hand bieten werde.
8 (Vielfaches Bravo.)
8 Referent Graf von ö rg: Ich wollte mir nur die einzige Bemerkung erlauben, daß es der Abtheilung nicht möglich war, an dem Konklusum der Herren⸗Kurie etwas zu ändern; denn wenn dieses sen a so gefaßt gewesen wäre, wie es der Herr Landtags⸗ 1--eg g. so eben gefaßt hat, so laube ich, daß die Abtheilung den Antrag einstimmig befürwortet haben würde, da gerade das Nicht⸗ weglassen der einen Zeile der Abtheilung zu Bedenken Anlaß gab Es ist Vielen in der Abtheilung sehr schwer geworden, so zu sentiren, aber wir konnten nicht anders. Da jedoch der Herr Landtags⸗Kom⸗ missar eben gesagt hat, daß alle Darlehne nur mit Zustimmung des Vereinigten Landtages gemacht werden sollen, so scheint mir der Be⸗ denken erregende Zusatz im Konklusum der Herren⸗Kurie beseitigt denn es scheint der Kontrollirung einer Verwaltungsschuld oder kur⸗ zen Anticipation von Revenüen nach der mehrfach gegebenen Ver⸗ sicherung des Herrn Landtags⸗Kommissars kein Bedenken entgegenzu⸗ stehen, nach einer Versicherung, die gewiß alle Mitglieder der Abthei⸗ lung mit Freuden entgegengenommen haben.
Abgeordn. von Puttkammer aus Stettin: Ich werde dem Grund⸗
atze treu bleiben, keine langen Reden zu halten, den ich seit dem Anfang dieser Versammlung beobachtet habe, sondern mich auf einige kurze Bemerkungen beschränken. Was die Friedensschulden betrifft, so habe ich über die Erklärung des Herrn Landtags⸗Kommissars nichts . sagen, auch über die sogenannten Verwaltungsschulden will ich fortgehen; ich habe für meine Person kein Bedenken dagegen, bin
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auch ganz davon überzeugt, was bereits zwei geehrte Kollegen gesagt haben, daß wir, so weit nur irgend möglich, der Herren⸗Kurie entge⸗ genkommen müssen in den Beschlüssen, die wir zu den Stufen des Thrones bringen wollen, indem dadurch zu hoffen steht, daß wir von ihrer Seite einer gleichen Willfährigkeit künftig begegnen werden. Aber es giebt doch eine Gränze, worüber man mit seinem Gewissen nicht hinausgehen kann, und die finde ich bei den Schulden für Kriegsfälle. Ich glaube, daß in diesem Punkte die Bestimmung Art. II. des Gesetzes vom 17. Januar 1820 so bestimmt ist, daß darüber kein Zweifel obwalten kann, denn da steht:
„Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur
Förderung des allgemeinen Besten“, und sind unter Darlehne zur Erhaltung des Staats die in Kriegsffällen, unter Darlehne zur Förderung des allgemei⸗ nen Besten die in Friedenszeiten zu verstehen,
„in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Dar⸗
lehns zu schreiten, so kann solches nur mit Zuziehung und
unter Mitgarautie der künftigen reichsständischen
Versammlung geschehen.“
Dies halte ich für einen so wesentlichen für meine Peson auch geneigt sein möchte, mich zu dem Beschlusse der Herren⸗Kurie beistimmend zu erklären, ich doch nicht über jenes Bedenken hinwegkommen kann, weil das Gesetz vom 17. Januar 1820. als unwiderruflich angekündigt ist und dieser Punkt mir ein so we⸗ sentlicher scheint, daß ich ihn für den wichtigsten im ganzen Gesetze halte. Darlehne in Friedenszeiten werden wir zur Beförderung sol⸗ cher nützlichen Maßregeln, wie z. B. die Preußische Eisenbahn und ähnliche, einzig und allein aufzunehmen haben; in den gewöhnlichen Verhältnissen des Staats, also zur Deckung der gewöhnlichen Aus⸗ gaben, gewiß niemals. Also sind nur die Schulden in Kriegsfällen möglich, und da wäre es wünschenswerth gewesen, wenn die Herren⸗ Kurie sich unserem Beschlusse angeschlossen hätte, daß durch eine Königl. Proposition die vorliegenden Schwierigkeiten hätten beseitigt werden können; da sie das aber nicht gethan hat, so halte ich dafür, daß wir den von ihr gefaßten Beschlüssen durchaus nicht beistim⸗ men können.
Abgeordn. Graf von Helldorff: Meine Herren! Was den von dem Herrn Landtags⸗Kommissar angeregten Punkt der sogenann⸗ ten Verwaltungsschulden anlangt, so glaube ich meinerseits darüber weggehen zu dürfen, da ich bemerkt habe, daß mehrere, in den finan⸗ ziellen Fragen weit mehr als ich erleuchtete Redner sich angemeldet haben und sonder Zweifel darüber sprechen werden. Ich gehe daher sofort auf den durch den Beschluß der Herren⸗Kurie uns zur Bera⸗ thung vorliegenden Gegenstand über. Es würde nur meinen Wün⸗ schen entsprechen, wenn ich allenthalben mit den Beschlüssen dieser hohen Kurte mich einverstanden erklären könnte; ich muß es daher wahrhaft beklagen, wenn sowohl die Pflichten gegen meine Kommit⸗ tenten im Allgemeinen, als auch mein eigenes Gewissen es mir auf das bestimmteste gebieten, diesmal dem Beschlusse der Herren⸗Kurie nicht beizutreten. Ich bin also damit einverstanden, wenn uns die Abtheilung rathet, die Beschlüsse snb 1 und 2 abzulehnen. Anlan gend ferner den Beschluß der Herren⸗Kurie sub 3:
„nach welchem in Fällen des Krieges, wo es Sr. Majestät un⸗ möglich ist, inigten Landtag einzuberufen, Allerhöchstdem
Punkt, daß, wenn ich
den Verei
selben das Recht vorbehalten bleiben möge, dergleichen Anleihen
ohne Zuziehung ständischer Organe rechtsgültig zu kontrahiren“, so muß ich mich sowohl gegen denselben, als auch gegen den solchen befürwortenden Vorschlag der Abtheilung hiermit ausdrücklich erklä⸗ ren. Nach meiner Meinung kann nie der Fall eintreten, daß Preu— ßen von allen angränzenden Mächten zugleich angegriffen werde, es muß also auch jederzeit die Möglichkeit vorhanden sein, wo nicht alle, doch den größeren Theil seiner Stände zusammenzuberufen; ja ich glaube gerade, daß es in Zeiten der Gefahr für die Krone sehr wichtig und für das Vaterland höchst heilsam ist, wenn die Sympathieen der Stände das Gouvernement auf allen Seiten stützen und kräftigen, — was in Preußen bei Gefahr des Vaterlandes nie ausbleiben wird. Zur Mo⸗ tivirung meiner Ablehnung des Beschlusses der Herren-Kurie will ich nur daran erinnern, wie es ja schon im historischen Rechte und im ureigensten Prinzip aller deutschen Stände⸗Verfassungen namentlich begründet ist, daß es Sache der Stände ist, in freier Bewilligung die Mittel zur Erhaltung des Staats in Gefahren — sei es durch Steuern, sei es durch Anlehen — zu gewähren, eben so auch ihre Befugniß, über die Verwendung dieser Mittel zu richten und zu wachen. Das Gesetz vom 17. Januar 1820 schreibt, wie schon der vorige Redner unwiderlegbar auseinandersetzte, im §. 2 ausdrücklich vor, daß in allen und jeden Fällen Staats⸗-Anleihen nur mit Bewil⸗ ligung der reichsständischen Versammlung kontrahirt werden können und dürfen. Und diese reichsständische Versammlung ist der Vereinigte Landtag! — Meine Herren! Ich achte die Rechte der Krone gewiß im höchsten Grade, die Rechte der Krone, so weit sie irgend im Volks⸗Bewußtsein gewurzelt sind; aber ich glaube auch Sie daran erinnern zu dürfen, daß es noch andere Rechte giebt, — Rechte, die, nach meiner Meinung, nie verjähren können, denen die volle Geltung über kurz oder lang zu Theil werden wird, — Rechte, welche durch Gottes Gnade mit unauslöschlichen Flammenzügen in die Brust jedes denkenden Menschen eingegraben sind, — die un veräußer⸗ lichen Rechte des Volkes. Hüten wir uns, diese irgendwo zu gefährden!
(Lebhafter Beifallsruf.)
Abgeordn. Freiherr von Vincke: Die Deductionen des Herrn Landtags⸗Kommissars haben mich in keiner Weise überzeugt. Ich glaube, wir haben wohl zu unterscheiden zwischen den beiden Haupt⸗ punkten, zwischen Schulden, die in Friedenszeiten kontrahirt werden, und zwischen Schulden, die in Kriegszeiten aufgenommen werden; ich werde mir erlauben, zunächst über den ersten Punkt zu sprechen. Was die Schulden in Friedenszeiten betrifft, so hat uns der Herr Landtags⸗Kommissar gesagt, daß es die Absicht des Gouvernements sei, keine Schulden in Friedenszeiten ohne Zustimmung der Stände zu machen, den einzelnen Fall ausgenommen, wo es nothwendig wäre, in besonderen Fällen sogenannte Verwaltungsschulden zu machen, d. h. die Staatsrevenüen zu antizipiren, wenn dies iu Nothfällen erforder⸗ lich wäre; z. B. bei Gelegenheit eines Steuer⸗Kredits für Handel und Gewerbe oder eines Erlasses der Grundsteuer für den übrigen Theil des Volkes. Ich glaube, daß wir uns durch die Rücksicht, daß unter Umständen die Stundung einer Steuer wünschenswerth erschei⸗ nen könnte, nicht abhalten lassen dürfen, streng an dem Rechtsboden auch hier festzuhalten. Es kommt übrigens zunächst darauf an, daß der Beschluß der Herren⸗Kurie, wie von dem Herrn Landtags⸗Kom⸗ missar und den Rednern, die vor mir sich auf diesem Platze befanden, ganz richtig ausgeführt worden ist, noch weit enger gefaßt ist. Es
ist ausdrücklich gesagt, „alle in Friedenszeiten zu kontrahirende Staats⸗ Anleihen, für welche Staats⸗Eigenthum oder Staats⸗Revenüen zur Sicherheit bestellt werden, sollen nicht anders, als mit Zustimmung des Vereinigten Landtages aufgenommen werden.“ Es wird also hier, wenn auch nicht eine Hypothek des gesammten Staats⸗ Eigenthumes, doch die Verhypothezirung eines Theiles des Staats⸗ Eigenteumes in Aussicht genommen, während es recht wohl anginge, Staatsschulden zu kontrahiren, ohne irgend einen Theil des Staats⸗Eigenthums oder irgend ein Objekt zur Hypothek zu stellen, also, wenn ich mich eines Ausdruckes aus dem Privatleben
bedienen darf:
Staatsschulden auf Handscheine zu kontra⸗ hiren. Diese Möglichkeit ist bereits mehrfach praktisch geworden durch die vielen Garantieen, welche vom Staate übernommen worden sind. Man hat für Eisenbahnen Garantieen übernommen, man wollte Ga⸗ rantieen für die Rentenbanken übernehmen, ja man hat diese in ein⸗ zelnen Landestheilen bereits übernommen, und das Reich der Garan⸗ tieen scheint noch lange nicht erschöpft zu⸗ sein. Es ist von vielen verehrten Mitgliedern mit überzeugender Schärfe ausgesprochen wor⸗ den, namentlich von dem verehrten Mitgliede für die Stadt Berlin, daß auch die Garantieen wesentlich die Natur von Staatsschulden haben, insofern sie eine eventuelle Zahlungspflicht herbeiführen, und bei allen diesen Garantieen ist doch kein Objekt des Staats⸗Eigen⸗ thums zur Sicherheit gestellt worden. Nach dem Beschlusse der Her⸗ ren⸗Kurie, wenn wir ihm beitreten, würde es möglich sein, in das infinitum noch immerfort solche Garantieen zu übernehmen und für den Fall, daß der Hauptschuldner nicht zahlungsfähig wäre, den Staat in eine unabsehbare Masse von Verpflichtungen zu verwickeln, die offenbar Staatsschulden sind und unter allen Umständen unter dem §. 2 des oft citirten Gesetzes vom 17. Januar 1820 fallen. Der Ausweg, den zur Hebung dieser Bedenken der Herr Landtags⸗Kom⸗ missar, der dieses Bedenken gefühlt zu haben scheint oder gefühlt hat, wie er deutlich gesagt hat, uns andeutete, ist der, daß der Beitritt zu dem Antrage der Herren⸗Kurie unter Beifügung besonderer Mo⸗ tive von Seiten unserer Kurie zu erklären und durch eine Interpretation der Fassung jenes Antrages unsere Zweifel zu besei⸗ tigen seien. So wünschenswerth es mir geschienen hat, bei dem zweiten Punkte eine solche Interpretation eintreten zu las⸗ sen, so wenig halte ich es in diesem Falle für möglich. Bei Punkt 2 in Betreff der Ausschüsse war ausdrücklich durch die Gründe des Beschlusses der Herren⸗Kurie dieser Beschluß deklarirt; es ist aus den Motiven des Beschlusses, wie die Abtheilung hervor⸗ gehoben hat, klar und unzweifelhaft zu entnehmen, daß die Absicht keine andere gewesen sein konnte, als die, welche unserem heutigen
Beschlusse zum Grunde gelegt worden ist. So liegt die Sache hier nicht. Kein Motiv der Herren⸗ Kurie deutet uns an, daß man die Möglichkeit, Staats Anleihen ohne Zustimmung der Stände zu machen, wie es von dem Herrn Landtags Kommissar unterstellt worden ist, habe auf Verwaltungsschulden beschränken wollen. Kein Motiv deu tet dies an, und die ganz unzweifelhaft klare Fassung des Beschlusses, welcher in seinem wesentlichsten Theile der Bestimmung des Gesetzes vom 3. Februar entspricht und sich nur dadurch unterscheidet, daß hier auch Theile des Staats⸗Eigenthums inbegriffen sind, während in dem Gesetze das gesammte Staats Eigenthum bezeichnet wird, tritt einer solchen Auslegung klar und unzweifelhaft entgegen, wenn wir den Worten nicht Zwang und der Sprache Gewalt anthun⸗ wollen. Da wir nun nach unserem Gesetze und dem Geschäfts-Reglement verpflichtet sind, einem Beschlusse der anderen Kurie, welcher Modi⸗ ficationen zu unseren Beschlüssen enthält, entweder pure beizutreten oder unsere Beschlüsse fallen lassen, so sehe ich keinen Ausweg ab, trotz aller Geneigtheit, die von unserer Kurie bewiesen worden ist, ohne eine authentische Interpretation Sr. Majestät des Königs, welche uns von jener gesetzlichen Vorschrift dispensirte, auf den Beschluß der Herren⸗Kurie einzugehen. Wir können nichts hereininterpretiren, wo nichts ist. Wo die Worte klar und unzweifelhaft sind, müssen wir uns an den klaren und unzweifelhaften Wortlaut halten, und deshalb können wir, wie der Herr Referent sehr beredt und klar vorgetragen hat, diesem Beschlusse in keiner Beziehung beistimmen. Ueber die Verwaltungsschulden will ich nichts sagen, obwohl ich auch hierbei große Bedenken habe, denn ich bin überzeugt, daß sach kundigere Mitglieder der hohen Versammlung, die sich, so viel ich gehört habe, zum Wort gemeldet haben, diesen kritischen Punkt eben falls beleuchten werden. Ich beschränke mich auf die Bemerkung daß ich ohne Weiteres dem Gouvernement die Erlaubniß zur Kon trahirung von Verwaltungs „Schulden zuertheile, im Interesse mei nes Rechtes und des Rechtes meiner Kommittenten erhebliche Be⸗ denken trage, und daß es mir einfacher erscheint, wenn sich das Gou vernement von einem Landtage bis zu dem anderen für solche Fäll bestimmte Kredite von den Ständen bewilligen ließe. Hätten wi die Periodizität in kurzen Fristen, so gäbe es ein sehr einfaches Aus⸗ kunftsmittel, wie es in anderen Staaten, z. B. England, beliebt wird wo die Ministerien autorisirt werden, Schatzkammerscheine auszugeben. Ich will überdies nur noch daran erinnern, daß wir uns in einer solchen Lage, wie dort, nicht befinden, da, wie so oft von dem Herrn Landtags⸗Kommissar gesagt worden ist, unsere Finanzen sich in einem so blühenden Zustande befinden, daß ein solcher Fall nur äußerst selten eintreten wird, und für solche seltene Fälle dem Gouvernement eine so unbeschränkte Gewalt einzuräumen und so viel von unserem guten Rechte wegzugeben, halte ich doch für äußerst bedenklich. Uebrigens muß ich daran erinnern, daß das Gesetz von 1820, wie schon mehrfach erwähnt worden ist, nach reiflicher Erwägung, daß dieses Gesetz nach einer ZZjährigen Regierung des hochseligen Königs erlassen wurde, während welcher des hochseligen Königs Ma⸗ jestät die Segnungen des Friedens, wie die Drangsale des Krieges, in vollem Maße uüber unser Vaterland hinziehen gesehen hatten und also fast ein Viertel⸗Jahrhundert vor Ihm lag, um zu erwägen, ob es angemessen sei, den Ständen so ausgedehnte Rechte in die Hände zu geben. Wenn man nach einer 23jährigen Regierung dabei Be⸗ denken nicht gehegt hat, so kann ich keinen Grund einsehen, warum
man es jetzt bedenklicher hält, diese Rechte den Ständen einzuräu⸗ men, jetzt, nachdem ein 32jähriger Friede gewaltet hat, warum man es da bedenklicher hält, als damals, wo man sich fast immer im Kriege oder doch in einem Zustande des kriegerischen Friedens befand.
Hiermit gehe ich zum zweiten Punkte Herrn Referenten in Bezug auf die Auffassung des früheren Kon⸗ klusums unserer Kurie widersprechen. Ich habe die stenographischen Berichte in den Händen, aus welchen sich deutlich ergiebt, daß ich das Konklusum damals in Vorschlag gebracht, und daß ich bemerkt habe, daß, wenn Se. Majestät es unumgänglich nothwendig finden möchten, daß eine unsere Rechte beschränkende Bestimmung erlassen werde, Ihm unbenommen sein würde, den Weg dazu anzubahnen, im Wege der Proposition entsprechende Vorschläge an den nächsten Landtag gelan⸗ gen zu lassen. Ich habe aber keinesweges gesagt, und so viel ich mich erinnere, hat kein Mitglied dieser Versammlung irgend⸗ wie ausgesprochen, als ob wir jetzt schon die Ueberzeugung theilten, daß es eines solchen Ausweges bedürfe. Ich habe vielmehr entschieden gesagt, daß ich einen solchen Ausweg, wie er von dem Herrn Landtags Kommissar dargestellt worden sei, durchaus nicht für nothwendig erkennen köune. Ich habe aber, weil die Ver⸗ treter der Krone immer davon gesprochen haben, daß der Staat dann in eine höchst bedenkliche Lage kommen werde, andeuten zu müssen geglaubt, daß uns Allen der höchste Patriotismus innewohne, und daß keines von den Mitgliedern dieser Versammlung auch nur den Schein auf sich ziehen werde, als ob man den Staat in eine bedenkliche Lage setzen wolle. Ich habe ausdrücklich gesagt, daß ich nicht einsehen könne, wie eine bedenkliche Lage daraus hervorgehen werde; sollte aber Se. Majestät dieses Bedenken hegen, so sei es der einfachste Weg, uns eine Proposition vorzulegen, worin uns die
über, und da muß ich dem
e
““ Zweite Beilage
No. 179. Zweite B
eilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
G dargethan und in Bezug auf diese Nothwendigkeit Rlecht nsinnen gestellt wird, einen Theil unserer wohlhergebrachten aufzugeben, um nicht den Staat in eine solche Lage kommen
Daß ich die Bedenken nicht theilen kann in Bezug auf
1* Ministertische aus entgegengehalten worden ist, einen besseren Belag auffinden, als wenn ich mich einer 23jährigen Regierung erlassene Gesetz langjährige Erfahrung einer Regierung, in welcher 1 8 hselige König sogar einmal in die Lage kam, nd auf einen kleinen Rayon um dasselbe beschränkt ie Hand gab, um daraus solche Be⸗
greise ich nicht, wie man jetzt zu solchen Ich bin vielmehr der Ueberzeugung,
s und dieser Versammlung geziemt, solch edenken auftauchen können, und daß aß je diese Versammlung, je auch nur Ein ammlung im Stande wäre, einer Schuld, die im Interesse des Staates kontrahirt werden
zu lassen. das, was von dem 2 kann ich wieder auf das na iner berufe. Wenn die 10 ühri Se. Majestät der nur auf Memel zu sein, keinen Moment an die denken zu entnehmen, so be Bedenklichkeiten übergehen kann daß es der Würde des Staate anzunehmen, daß nie solche Be es nicht möglich sei,
Mitglied dicser Vers von dem Landesherrn
würde, die nachträgliche Zustimmung zu versagen.
(Bravo!) Und weil ich diese Ueberzeugu in i
ü n Me unserer Wütde gung habe, bin ich der Me I auf kommen ei dem Gesetze von 1820 bewenden la
n 2 en.
wege schon angedeutet, die sich einschl 8 den Ausweg der Achtmänner⸗ Dep
8 si ei es sich aber einmal darum handelt, von dem Gesetze vom 17. Ja⸗ ugehen, so scheint es mir doch noch bedenklicher, selbst ügeben und unsere Rechte ohne eeiteres gl, ins fen. Ich muß bekennen, daß enn in einem Zeitraum von 400 Jahren, seitdem das preußischen Throne sitzt, nur ein einziges 8 8.; der 81 nicht im Stande ge⸗ . b um Sich zu versammeln, im Jahre 1807 8 1 8 um zu versammeln, im Jahre 1807 ibe solhe E mir nicht begründet zu sein scheinen, und im it dem, was von dem Königlichen Herrn 8 1 h b 8 der as v. L Herrn Kommissar in 1 9 4 1 7 einer früheren Sitzung in einer damals nicht erwünschten W
nuar 1820 abz diese Achtmänner⸗D 1 f diese Achtmänner⸗T eputation noch aufz Veiteres gleichsam ins Wasser zu werfen.
Haus Hohenzollern auf dem
Mal der Fall vorgekommen ist, wesen wäre, die St
7
uns vorgetragen worden ist: von jeher gewohnt waren, seltenen Fall erlebt hat,
nicht vor. Ich muß nun noch zusätzlich bemerken, daß eigentlich die Beden⸗
ken, wie sie uns immer gegenüber gefü 1
. 8 s uns immer gegenüber geführt werden, immer nur den
F es theidigungs⸗Krieges betreffen, wo durch das Ein⸗ gen eines auswärtigen Feindes unser Monarch in die Lage kom⸗
ver 1 die Stände nicht mehr um sich versammeln zu können 8 114114“ sowohl auch der Fall wird, daß G“ 1“ E1“ zu berufen. hen Falle nicht möglich sei, die Stände Man hat uns von Geheimnissen gesprochen, die beobachtet wer⸗
den müssen; man müsse den Feind zu überraschen suchen, und es dürfte vorher nichts davon verlautbart werden. Nun ja, solche Gründe lie⸗ 9b auf der flachen Hand; indeß, so lange der Staatsschatz besteht o lange er so gut verwaltet wird, wie bisher, kann ein solcher Fall nicht eintreten. Es ist dann aber doch auch wahr, daß Angriffskriege vorgekommen sind, welche nicht im Interesse des Landes gelegen ha⸗ ben, und die das Land in ihren weiteren Konsequenzen an den Ab⸗ grund des Verderbens gebracht haben, namentlich den Landestheil dem ich anzugehören die Ehre habe, der, nachdem er Jahrhunderte der Krone Preußen angehört hatte, welcher den Vorfahren des jetzi⸗ gen Königshauses am längsten angehört hat, länger als die Kurmark und die anderen Provinzen, dadurch in die Lage gebracht wurde, an die Fremdherrschaft abgetreten zu werden. Daß also Angriffskriege welche solche bedenkliche Konsequenzen hervorrufen können, nicht mehr unternommen werden, ohne daß die Stände über die Beschaffung des Geldbedarfs gehört sind, liegt durchans im Interesse des Landes und im wohlverstandenen Interesse der Krone. Denn welche traurige Konsequenzen gerade für die Krone hervorgegangen sind aus den Re⸗ volutionskriegen in der Zeit von 1786 bis 1797 brauche ich wohl nicht anzuführen. . Deshalb beschwöre ich die hohe Versammlung unserem guten Rechte aufzugeben. 8 9
(Bravo.) (Schluß folgt.
keinen Titel von
Berichtigung. S 85 8. zweiten Beilage der Allg. Preuß. Ztg. Nr. 177 ist Spalte 3 Zeile 16 ein Fehler enthalten, indem es statt, A von Mehls“ heißen muß: b “ „Abgeordn. von Meding.“
WE1113“;
1 Berli 8G 832
Inland. Berlin. Verordnungen des Königl. Post⸗D
8 8 gen des Königl. Post⸗Departements. Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bavern. Ernennun — Revision der Landwehr⸗Ordnung. 8.
RNußland und Polen. St. Petersburg. Zoll⸗Verordnungen für die Ostküste des Schwarzen Meeres. — Vorschriften in Betreff der Geist⸗ lichen fremder Konfessionen in Transkaukasien. 88n
Frankreich. Paris. Herzog von Aumale. — Prinz Joinville’'s Ge⸗ schwader. — Teste's Mitbeschuldigung in dem Cubieresschen Prozesse. — Die politischen Flüchtlinge in Frankreich. — Vermischtes. — Schreiben 8* Paris. (Diskussion der Kapitel des Kultus⸗Budgets; Emil von Girardin und das Ministerium; Teste's Vertheidigungsschrift in der „Cubieres⸗Parmentierschen Sache.) 8 ““
Großbritanien und Irland. London. Einstellung der öffentli⸗ chen Arbeiten in Irland. — Parlaments⸗Verhandlungen. — Die Times über die neuesten Ereignisse in China. — Nachrichten aus den Vereinig⸗
88 Staaten. 8
Italien. Rom. Die Thron⸗Besteigungs⸗Feier Berichti
1 Lvom. eigung — Berichtigung.
panien. Schreiben aus Madrid. (Nachrichten aus Pörtugal. —
abe, inung, daß wir wenn wir einen solchen Zweifel 8 lassen, und deswegen schon müssen wir es Ich habe mehrere Aus⸗ agen lassen, ohne daß man auf
Noth ke Li Zen „,] h kennt kein Gebot“, glaube ich, daß unsere Monarchen stets zu handeln wissen werden, wie si es und daß wir kein Bedenken tr 8 ewr und daß ei edenken tragen wer⸗ ene, dä chasg hh was sie in solchem Falle gethan haben, ohne T Zweifel zu stellen; aber für einen solchen seltenen Fall sere Rechte düiüeben, während der Monarch, der diesen einzigen 1 eine Veranlassung dazu fand, sehe ich mi 8 1 at, ke⸗ daz ehe ich mich G und ich würde glauben, mein Gewissen zu v ich dazu die Hand böte. Eine solche Nothwendigkeit liegt
Türkei.
Persien.
Vermischtes aus den Provinzen.
Konstantinopel.
F.
Wissenschaftliche und Kunst⸗Nachrichten. 1 ten. neuesten Geschichte Spaniens. — nchr “
bericht.
Friedensschluß zwischen der Türkei und
Zur Literatur der Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Borsen⸗ und Markt⸗
haben, von unseren Kreuzern an der Ostkü Suchum und Kuban, e Linie hinaus, angehalten werden, Sen sie über die L Bord vorgefundenen Waaren, auf Grundlage d
3 L 8 er die Fahrzeuge selbst aber nur dann als 888 Prise betrachtet denselben Waffen und Kriegsmunition in größerer M
den Waffen in der Hand Widersetzlichkeit zeigt.
JInland.
Berlin, 29. Juni. Das Amtsblatt des
Königl. Post⸗De
derlande.
schlüsse unterhalten.
dehen. durch obsge Pestimunung * Veränderung. Eben so bleiben die C c 9 -n 3 9 9 gizr 6 8 28 büsche 1“ Berechnung für die gesammte niederlän⸗ Die Post⸗Anstalten haben sich hiernach bei der Spedition der Ko spondenz nach dem Königreiche der Niederlande ꝛc. genau zu acht Berlin, den 14. Juni 1847. “ General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
7
“““ “
Desgl., betreffend die expresse Bese 1 8 Bestellung von Briefen und an⸗ dü . welche bei Nacht einteesfen 6 nter Bezugnahme auf die im General⸗Cirki b W1 iuter Bezug! 8 G Cirkulare vom 23. A 842 §. 16 in der Cirkular »Verfügung vom 9. März 1846 und in “ 28. April c. (Nr. 19 des Post⸗Amtsblattes de 1847) enthalte⸗ nen orschristen wird zur Beseitigung vorgekommener Zweifel hierdurch be⸗ “ daß Briefe und Sendungen, welche zur schleunigen Bestellung durch Fhefsle npfohlenund nach den en Vorschriften dazu geeignet sind, ohne cht auf die Tageszeit, also auch wenn sie während der Nacht eintreff vig den per Estafette eingehenden Briefen, unmittelbar Ankünf⸗ b “ sah 8 sei denn, daß der Absender selbst auf der Adresse ) haie 9 . 9 s - 8 1 ahin abzielende Bemerkung die Bestellung zur Nachtzeit verbe⸗ Die Post⸗Anstalten haben sich hierna 3 . falte 9 u achten. Berlin, den 15. Juni 1847. 3 “ 18 General⸗Post⸗Amt. Schmückert. 8
8 89 8 EEEA.““ die Ermäßigung des belgischen Porto's für 88 g denz aus und nach mebhreren belgischen Gränzorten. . Juli d. J. ab ist das belgische Porto für die Korrespondenz aus den belgischen Gränzorten Verviers, Herve, Aubel, Henri⸗Chapell f Dolhain, Limburg, Dison, Stavelot, Spa und Arlon nach i - über Preußen hinaus, so wie für die Korrespondenz aus Preußen 8 8 den gedachten belgischen Orten auf 10 Centimes für den einfachen 8 Lott schweren Brief ermäßigt worden. Bei schwereren Briefen steigt diese Port 8 satz nach der preußischen Brief⸗Gewichts⸗Progression. 1 18 Die Post⸗Anstalten werden angewiesen, hiernach das belgische Perto für frankirte Briefe nach und für unfrankirte Briefe aus den obgedachten Orten Belgiens vom 1. Juli c. ab zu erheben und zu berechnen “ Berlir n 18. Juni 1847. G 1 (SGeneral⸗Post⸗Amt. “ Schmückert. 1 Siei e hntzagans der Kreuzband⸗Sendungen in die Karten und in die Empfangs⸗Bescheini f Kaiserl. öster rethisge Paft⸗Anstanten pfang escheinigungen auf Kaiserl. öster⸗ Im Einverständnisse mit der Kaiserl. österreichischen Post⸗Verwaltun und behufs Erlangung einer besseren Uebersicht und leichteren werden die mit Oesterreich in Kartenwechsel stehenden Post⸗Anstalten ange⸗ wiesen, bei Ausfertigung der Karten und Empfangs⸗Bescheinigungen die Kreuzband⸗Sendungen dergestalt von den Briefen abgesondert einzutragen 8 die Zohl der Kreuzband⸗ Sendungen in Form eines Bruchtheiles üe bG eines Kreuzes unter die Anzahl der Briefe zu stehen kommt, Anih is darauf zu hal daß se 2 arauf zu halten, daß seitens österreichis Post⸗Anst ten entsprechend verfahren werde. ““ Berlin, den 18. Juni 1847. — General⸗Post⸗Amt. Schmuckert.
Deutsche Bundesstaaten.
8 Königreich Bayern. Se. Majestät der König hat den Vorsteher des Königlichen allgemeinen Reichsarchips, Marimilian Frhrn von Freiberg⸗Eisenberg, in den Ruhestand versetzt und an seine Stelle den Königlichen Geheimen Rath, bisherigen bevollmächtigten Minister und außerordentlichen Gesandten bei den freien Hansestädten Freiherrn Joseph von Hormayr, zum Vorsteher des genannten Ar⸗ chivs in provisorischer Eigenschaft ernannt.
Dem Vernehmen nach soll die Landwehr⸗Ordnung von 1826 einer neuen Revision unterworfen und ein neues Dienstreglement für die Landwehr des Königreichs ausgearbeitet werden.
24 Briefe und 9 Kreuzbände.
Hußland und Polen.
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St. Petersburg, Juni. Mittelst Ukases vom 16. Mai d. J. hat Se. Majestät der Kaiser folgende vom Statthalter von Transkaukasien vorgestellte und vom kaukasischen Comité durchgesehene Zoll⸗Verordnungen für die Ostküste des Schwarzen Meeres be⸗ 1) Freies und ungehindertes Einlaufen in die Häfen der Ostküste des Schwarzen Meeres haben nur diejenigen vom Ausland kommenden russischen und ausländischen Fahrzeuge, welche 50 Last und mehr Tragfähigkeit haben 2) Diejenigen Fahrzeuge, welche weniger als 50 Last oder 100 Tonnen tragen können, gleichviel, ob russische oder ausländische oder die sogenannten türkischen Kotscherma, dürfen, direkt vom Ausland kommend, nur in Redut⸗ Kale, Suchum⸗Kale, in der Festung Swätoi Nikolai und im Hafen Ot⸗ schemgiry anlegen, woselbst sie sich der Quarantaine⸗Reinigung unterziehen oder einen Wächter nehmen müssen, um ihre Reise unter Quarantaine⸗ Aufsicht fortzusetzen. 3) Wenn Fahrzeuge von weniger als 50 Lasten welche vom Ausland kommen und keinen Quarantaine⸗Wächter von der
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Intriguen der Parteien. — Große Aufregung. — Vermischtes.)
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partements enthält die Verordnung, betreffend die Einfü b
85 82 2 e en ührung direk⸗ ter Kartenschlüsse zwischen den Post-Anstalten zu Berl ngeirer⸗ und Köln mit dem niederländischen Gränz⸗-⸗Post⸗Amte zu Arnheim und die Spedition der Korrespondenz nach dem Königreiche 8 Nie⸗
Im Einverständnisse mit der Königlich niederländischen Post⸗V
werden, außer dem Post⸗Amte zu ae; “ das Hof⸗Post⸗Amt zu Berlin und die Ober⸗Post⸗Aemter zu Ma 8 d Köln mit dem niederländischen Gränz⸗Post⸗Amte zu Arnheim Wief⸗Kürten⸗ . Die Korrespondenz nach dem Königreiche der Nieder⸗ lande ꝛc., welche ihren Weg resp. über Berlin, Magdeburg oder Köln zu nehmen hat, ist daher nicht mehr auf Emmerich, sondern nach Maßgabe r “ geographischen Lage resp. auf einen dieser drei Orte zu spediren 8 ht; . Dgs durch Preußen transitirende Korrespondenz nach und aus de Niederlanden soll nach wie vor in Emmerich umspedirt werden und ist den 8 nach ausschließlich auf das Post⸗Amt dieses Ortes zu enkartiren die dition desjenigen Theils der niederländischen Korrespondenz welcher über Emmerich, sondern auf einer anderen Route befördert werden muß 18
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Verwaltung oder Barrière des Hafens,
namentlich angeben zu müssen,
Waaren bestimmt sind. 6) In denjenigen Befestigungsorten,
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russischen Zollamt oder Zollhause haben, sollen zu denjenigen befestigtern
den. 8) und Asowschen Meeres nach Orten führen,
haben, sind bei ihrer Rückkehr nicht genöthigt, Legitimationsscheine vorzu weisen, wenn die Zollvorschriften dergleichen in ähnlichen Fällen verlangen 9) Bei Reisen auf den Dampfschiffen, zwischen den Befestigungsorten der Küstenlinie unterhalten die Militair⸗Offiziere und die Civilbeamten, sondern auch alle Privatperso⸗ nen, von der Zollbesichtigung ihrer Effekten befreit, wenn sie nämlich nach solchen Orten gehen, wo keine höheren Zölle erhoben werden als dort, von wo das Dampfschiff kommt. 10) Den Quarantaine⸗Zollverwaltungen in Suchum und Noworossijsk werden in Betreff der Waarendurchlassung und Zollbereinigung alle die Rechte eingeräumt, welche das Zollamt von Redut⸗ Kale auf Grundlage der ersten Anmerkung zum Tarif vom 26. Dezember 1 hat, blos mit der Einschränkung, daß es dem Zollamt von Nowo⸗ “ erlaubt ist, Waaren nach dem tifliser Zollamt zur Niederlage Auf ein Gutachten des kaukasischen Comité's hat der Kaiser be⸗ fohlen, daß den Geistlichen fremder Konfessionen, welche aus den inneren Gouvernements des Reichs in dienstlicher Stellung nach Tranokaukasien geschickt werden, dieselbe Hülfe und Unterstützung zu gewähren sei, wie solche den dorthin versetzten Geistlichen der recht⸗ gläubigen Kirche nach den bestehenden Verordnungen zukömmt.
Krane
5Ib 2 Nor „ 5 77 Juni. Der Herzog von Aumale ist, inkognito
Paris, 25. nächsten Morgen von da nach Brüssel begeben.
1 Die algierischen Blätter vom 20sten enthalten nur befriedigende Nachrichten. Das Geschwader unter den Befehlen des Prinzen von Joinville war am 18ten nach Cagliari abgegangen. —
Prozeß verwickelte Herr Teste habe erklärt, er werde, wenn seine al⸗
Da übrigens nach der Charte nur die Deputirten⸗Kammer einen Mi⸗ nister in Anklagestand versetzen kann und die Anschuldigung, welch gegen Herrn Teste erhoben wird, sich auf Vorgänge während seine ehemaligen ministeriellen Amtsthätigkeit bezieht, so wird gesagt, es könne derselbe nur in Folge einer Berathung und eines entsprecher den Votums der Deputirten⸗Kammer in Anklagestand versetzt werden Ein Oppositions⸗Journal f d 8 Kammer bei diesem ernsten Anlasse ihre Prärogative wahren, und daß zu diesem Behufe ein besonderer Antrag gestellt werden solle, um die Unverletzlichkeit der Charte aufrecht zu erhalten. Es ist in der Deputirten⸗Kammer der Kommissions⸗Bericht über den Gesetz-⸗Entwurf vertheilt worden, welcher die erceptionelle Gesetz⸗ gebung über die fremden Flüchtlinge in Frankreich verlängert. Sol⸗ cher Flüchtlinge sind zur Zeit 11,600 im Lande, darunter 6272 Spanier, 4606 Polen, 604 Intaliener und 178 Deutsche; 4718 von ihnen erhalten Unterstützung. Im Laufe des letzten Jahres haben 9 Befehl erhalten, Frankreich zu verlassen, einer in Folge von Verurthei⸗ lung wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen, vier, weil sie bei solchen Handlungen kompromittirt waren, einer wegen politischer In⸗ triguen. Graf von Jarnac ist für wenige Tage aus London hier ein⸗ getroffen. 1 Die Patrie berichtet, in einem gestern abgehaltenen Minister⸗ Rath sei beschlossen worden, aus dem Antrag auf eine Untersuchung in der Girardinschen Angelegenheit, welchen, wie man sagt, Leon von Malleville in der heutigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer stellen wolle, eine Kabinets⸗Frage zu machen. 8 Die Stockung in den Coursen wie in den Geschäften dauert fort; doch machte sich einige Tendenz zum Rückgang bemerklich. Eisenbahn⸗ Actien waren mit Ausnahme von Rouen und Orleans alle angeboten; Nordbahn geht fortwährend niedriger. 2 522
* Paris, 25. Juni. In der Sitzung der Deputirten⸗ Kammer erklärte bei fortgesetzter Berathung des Budgets des öffent⸗ lichen Unterrichts der Berichterstatter Herr Bignon, daß die Kom⸗ mission sich in Betreff des an sie zurückgewiesenen Amendements hin⸗ sichtlich der Friedensgerichte (Budget des Justiz⸗Ministeriums) für Ver⸗ mehrung des Kredits um 14,400 Fr. ausspreche. Die Kammer nimmt diesen Antrag an. Es wird nun mit dem Budget, des öffentlichen Unterrichts fortgefahren. Mehrere Kapitel werden ohne Diskussion angenommen.
Bei Kapitel24, „Subscriptionen“, rügt Herr Demar gav Mißbräuche, die mit Subscriptionen getrieben würden. Es wurden bedeutende Summen 86 für die nämlichen Werke aufgezeichnet, z. B. für das Werk Üher den Palast Pitti und für die Werke Botta's. Der Berichterstatter rcchtfertigt die 8 Kommission, daß sie den Kredit bewilligt habe. Es habe sich um alte und neue Unterzeichnungen gehandelt. Die alten mußten gezahlt werden, ohne daß man die neuen unterbrechen durfte. Der Kredit hat ihr nicht beträcht⸗ lich geschienen. Die Herren Nisard und Dubois vertheidigen die Sub⸗ scription auf die Herausgabe der lateinischen Klassiker durch Herrn Nisard Herr Portalis tadelt die auf ein riesenhaftes Werk, nämlich das des Barons Taplor, betitelt: Voyage dans l'ancienne France. Der Minister des oöffentlichen Unterrichts ist erstaunt über die hartnäckigen An⸗ 8 griffe auf diese sehr beschränkten und beinahe unzureichenden Kredite 8 welche die Beförderung und Hebung der Wissenschaften und Literatur be⸗
Quarantaine zu Redut, Suchum, Nikolajewsk oder Otschemtgir am Bord “ 8
zwecken. Der Staat müsse Beweise von Munificenz geben für große, schöne Unternehmungen, die er allein zum Ziele führen koönne. Nie wäre das herr⸗
die eine beständige Verbindung sind nicht blos
6 auf der Distanz zwischen über der nach der Se.
und wenn sie nicht bemweisen können, daß inie getrieben haben, so werden die an Zollregeln, konsiszirt, wenn auf Gebrauch gestattet ist, gefunden wird, oder wenn die Eh,sala zngeg nen
1 4) D Zländis
Fahrzeugen von weniger als 50 Last ist die Aiszenschifsahen ecfün gschan und Kuban nur unter der Bedingung erlaubt, daß auf jedem Sae sich ein Quarantaine⸗Wächter befinde. 5) Wenn bei der Kisgensthifffahrt Waanen von Redut oder Suchum oder überhaupt von irgend einem der Häfen des Schwarzen und Asowschen Meeres nach einem der von unseren Truppen zwischen dem Kuban oder Ingur besetzten Punkte an der Nordost⸗ küste, wo keine Zollstätten sind, gebracht werden, so hat die Quarantaine⸗Zoll⸗ 1 Bar aus welchem das Schiff ausläuf blos auf dem Paß die Menge und Art der S anzuzeigen, J dabe; nach welchem Ort an der Nordostküste die I sind. wo keine Zoll⸗ ämter oder Zollhäuser sind, geschieht die Entlöschung unter der 4. Zene 1n eigenen Offiziers, der das Amt eines Quarantaine-⸗Zollaufsehers be⸗ disief. und der darauf zu sehen hat, daß auf dem Fahrzeuge keine andere Waaren seien, als die im Paß angezeigten; auf diesen Paß, den das Fahr⸗ zeug von der letzten russischen Zollstätte bei seinem Absegeln vom Hafen erhalten hat, schreibt der genannte Offizier an, was an Waaren abgeladen oder eingenommen wird. 7) Küstenfahrzeuge, welche keinen Paß von einem
t,
Orten der Ostküste, wo es keine Zolleinrichtung giebt, nicht zugelassen wer⸗
Die Küstenfahrzeuge, welche Waaren von Häfen des Schwarzen 1 2 O die von unseren zwischen dem Kuban und Ingur stehenden Truppen besetzt sind und keine Zolleinrichtung
reisend, am 22sten d. in Valenciennes eingetroffen und hat sich am
Der Courrier frangais behauptet, der in den Cubiereschen
ten Minister⸗Kollegen ihn im Stich ließen, Enthü 1 — Kolleg 9 zen, Enthüllungen machen, die mehr als hinreichend wären, auch sie in Antklagezustahd zu 18.
dringt nun darauf, daß die Deputirten-