714 3 17 Alehem der Ausschuß der Magdebung. Cöthen⸗Hauc⸗ Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft beschlossen hane s. L 2 1 der Berlin⸗Pots wegen Ueberlassung der Bahn mit Alschaft in Unter⸗ dam ⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft 11 Seiten des Directorii der
handlung zu setzen, ist von F für jede Actie der lelben der Preis von 250 Thl. fur vbe . Ge
Magdeburg⸗Leipziger Gesellschaft, vorbehaltlich der Ge⸗
8 5 ge g der General Versammlung ihrer Actionaire,
r aber auch vorgeschlagen, die beider⸗ Fersen Unternehmungen auf dem Wege mit einander
2 veehntgen, daß den Actionairen unserer Gesellschaft
eine angemessene Betheiligung bei dem vereinigten Un⸗
ternehmen freigestellt und die Verwaltung der Bahn von
Magdeburg aus fortgeführt werden E1“
Es ist hierauf vom Gesellschafts⸗Ausschusse die Zu⸗ sammenberufung einer außerordentlichen General⸗Ver⸗ sammlung der Actionaire der Magdeburg⸗Cöthen⸗ Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft beschlossen, in welcher Versammlung Beschlüsse über folgende Gegen⸗ stände gefaßt werden sollen: b 1) ob die Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisen⸗
bahn⸗Gesellschaft ihre Eisenbahn, ihr gesammtes sonstiges Gesellschafts⸗Vermögen, namentlich ihr Privilegium, an die Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft und unter welchen Bedin⸗ gungen verkaufen resp. cediren und sich in Folge dieses Verkaufes auflösen solle,
oder ob sich die Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger
Eisenbahn⸗Gesellschaft, ohne sich aufzulösen, mit der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft vereinigen solle, sobald nur den Actionai⸗ ren der ersteren das Recht gewährt wird, eine
Geldabfindung von 250 Thlr. per Actie zu ver⸗
langen, so wie unter welchen Bedingungen eine
solche Vereinigung der Gesellschaften erfolgen soll.
Endlich werden 3) in dem einem wie in dem anderen Falle, je nach⸗
dem die Beschlüsse über die Bedingungen des ab⸗ zuschließenden Vertrages ausfallen, Abänderungen des Gesellschafts⸗Statuts nöthig werden, über welche gleichfalls die General⸗Versammlung Be⸗ schlüsse zu fassen hat.
Zufolge §. 25. des Gesellschafts⸗Statuts lade ich die stimmfähigen Actionaire der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗ Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft ein,
in der zu jenen Zwecken auf Sonnabend den 21.
August d. J., Vormittags 9 ½ Uhr, im Saale des
hiesigen Administrations⸗Gebäudes der Gesellschaft
ausgeschriebenen außerordentlichen General⸗Ver⸗
sammlung sich einzufinden. Jeder Actionair oder Bevollmächtigte eines Actio⸗ nairs, welcher an der General⸗Versammlung theilneh⸗ men will, hat sich selbst und seinen Machtgeber am 17., 18. oder 19. August d. J. in den Geschäftsstunden im hiesigen Administrations⸗Gebäude als Eigenthümer von 5 oder mehr Actien zu legitimiren, und erhält hierauf eine Eintrittskarte, auf welcher die Anzahl der ihm ge⸗ bührenden Stimmen vermerkt ist und ohne welche Nie⸗ mand zu der General⸗Versammlung zugelassen werden kann.
Sollte einer der Herren Actionaire beabsichtigen, ei⸗ nen das gemeinschaftliche Interesse berührenden Gegen⸗ stand in der General⸗Versammlung zum Vortrage zu bringen, so hat derselbe sein Vorhaben nach §. 29. des Statuts, mit ausführlicher Angabe der Motive, späte⸗ stens bis zum 11. August d. J. dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich, und zwar durch Abgabe im Ge⸗ schäftslokale der Gesellschaft, am Fürstenwalle, anzu⸗ zeigen.
Magdeburg, den 19. Juli 1847.
Der Vorsitzende des Ausschusses der Magdeburg⸗Cöthen⸗ Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Nulandt.
.
Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordbahn. 875 Dreizehnte Einzahlung.
Die Besitzer von Certifikaten der Frie⸗ drich⸗Wilhelms⸗Nordbahn werden hier⸗ durch benachrichtigt, daß die dreizehnte Einzahlung von 5 % nach Abrech⸗ nung der auf den bisherigen Einzah⸗ ü k= lungen haftenden Zinsen von 19 Sgr. 6 Pf. mit Thlr. 4. 10 Sgr. 6 Pf. für jedes Certifikat bei uns täglich bis zum 1. August a. c., mit Ausnahme der Sonntage, von 9 — 12 Uhr Vormittags geschehen kann. Zu diesem Be⸗ hufe sind die Certifikate mit speziellem Nummern⸗Ver⸗ zeichniß auf unserem Comtoir, Burgstraße Nr. 25, ein⸗ zureichen, um dagegen die neuen sofort oder erst nach erfolgter Einsendung in Empfang zu nehmen.
Berlin, 15. Juli 1847.
Jacobson & Rieß.
1 8 ü 38
K. K. priv. Lombard. Venezian. Ferdinands⸗Eisenbahn. u“ 28 .
76 l (Mailand⸗Venedig.)
— Nach Inhalt der ge⸗ hörig kundgemachten Al⸗ lerhoͤchsten Resolution vom 18. Januar 1846 wird
en Herren Actien⸗Be⸗
sitzern hiermit erinnert, daß sie
am 31. Juli 1847
bei Vermeidung des im §. 8. der gesellschaftlichen Sta⸗
tuten angedrohten Verfalls, die auf diesen Tag be⸗
stimmte Rate von zwölf Prozent
einzuzahlen haben. die Einzahlungen am 31. Juli
18 1/fälligen Rate können erfolgen: in Venedig im Büreau des Ausschusses, Maliland im Administrations⸗Büreau der Gesell⸗ schaft, b 4 1 Augsburg bei dem Herrn J. C. Baur,
Berlin bei den Herren Hirsch⸗ & Wolff,
in Frankfurt a. M. bei den Herren M. A. v. Roth⸗ schild & Söhne,
„Leipzig bei den Herren Frege & Co.,
„Wien bei den Herren Arnstein & Eskeles.
Die genannten Agentien sind berechtigt, den Herren Actionairen eine Provision von ½ % auf die einzuzahlenden Beträge zu berechnen.
Die Original⸗Certifikate sind zum Behufe der Ein⸗ zahlung in Begleitung zweier gleichlautenden, arithme⸗ tisch geordneten Nummernlisten, welche mit der Unter⸗ schrift des Einreichers versehen sein müssen, einzugeben und erfolgen mit einem Bestätigungsstempel über die ge⸗ leisteten Einzahlungen an denselben zurück.
Venedig, den 1. Juli 1847. 8
. Vom Ausschusse der Gesellschaft der
K. K. priv. Lombard. Venezianischen Ferdinands⸗
Eisenbahn⸗Unternehmung.
Auf obige Anzeige Bezug nehmend, kann die Ein⸗ zahlung von 12 % auf die Mailand⸗Veneziani⸗ schen Eisenbahn⸗Actien
von heute bis den 31. Juli c., Mittags 1 Uhr,
bei uns zum a vista Course auf Wien geleistet werden. Berlin, den 10. Juli 1847.
Hirschfeld & Wolff, Linden Nr. 27. [800 b] VBea sma chn. ι ‿7 14 ₰‿ 8 8— Die Dirertion der Zarskoe⸗ Selo Eisenbahn hat mich Lbeauftragt, die Dividende für das erste Semester d. J. mit . Silber⸗Ru⸗ beln à 1 Thaler 2 Sgr. pr. Sil⸗
1 9*ꝗ 8 „„ . ber⸗R üUbel auszuzahlen, und können die Zahlun⸗
gen gegen Einreichung der Coupons nebst nach der Rei⸗ henfolge geordneten Nummernverzeichnissen bei mir in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in Empfang genommen werden.
Nach einer Anzeige der Direction sind seit dem Be⸗ ginn der Gesellschaft die Actien sub No. No. 3435. 3436. 3437. 4113. 12305 und 16001. verloren gegan⸗
gen und durch neue Actien unter denselben Nummern, aber mit einer schriftlichen Bemerkung unter denselben, 22Sli 1847
Mart. Magnus, Behrenstr. 46.
ersetzt. Berlin,
b
Ungarische Central-Eisenbahn.
[745 b] (Wien⸗Preßburg⸗Pesth.) ascae Zufolge uns gewordenen Auftrages kann
. — —. die 7te Einzahlung anf ‚bvie Actien der Ungarischen Central⸗Ei⸗ senbahn von 10 % oder Fl. 25, abzüglich Zinsen ⸗ 3, mit Fl. 22 pr. Actie mit ¼ % Agentur⸗Speesen von der Einzah⸗ lungs⸗Summe bis — §.
2. „ 6 8
nel demn 12. Augmst d. J mit 4 % Verzugszinsen vom 1. Juli c. ab zum à vista Cours auf Wien bei uns geleistet werden.
Berlin, den 1. Juli 1847.
[768 b]
Die im Johannis⸗Termin 1847 fällig gewordenen Zinsen, sowohl der 4⸗ als auch 3/zprozentigen Groß⸗ herzogl. Posenschen Pfandbriefe, werden gegen Einlieferung der betreffenden Coupons und deren Spe⸗ cificationen vom 1. bis 16. August d. J., die Sonn⸗ tage ausgenommen, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, in Berlin durch den unterzeichneten Agen⸗ ten in seiner Wohnung (wo auch vom 20sten d. M. die Schemata zu den Coupons⸗Specificationen unent⸗ geltlich zu haben sind), und in Breslau durch den Herrn Geh. Kommerzien⸗Rath J. F. Kraker ausgezahlt.
Nach dem 16. August wird die Zinsenzahlung ge⸗ schlossen, und können die nicht erhobenen Zinsen erst im Weihnachts⸗Termin 1848 gezahlt werden.
Berlin, den 12. Juli 1847.
F. Mart. Magnus, Behren⸗Straße Nr. 46.
Nr. 27.
Schatz⸗Abtheilung. Section der Domainen und Forsten. [712] Die Gouvernements⸗Regierung Ln blnm im Königreiche Polen macht hiermittelst bekannt, daß im hiesigen Gouverne⸗ ment nachstehendes zum Verflößen taugliche Holz auf dem Stamme zu verkaufen veranschlagt worden ist und nämlich: 1) Im Forstamte Lublin in dem von der Gouvernements⸗Stadt Lublin 5 Mei⸗ len, von dem Städtchen Janöw 4 ½ Meilen, von Kra⸗ enik 2 Meilen und von dem flößbaren Weichsel⸗Strom (Wisla) 4 Meilen entfernten Forst⸗Revier Zakrzöwek ausgezeichnet große kieferne Bau⸗Stämme: 18 Stück zu 78 Fuß Länge und 15 bis 18 Zoll 124 72 5 15 18 452 66 15 18 1,840 60 16 » 20 3,919 54 16 » 20 9,323 48 18 » 22 11,037 42 18 „ 24 3,892 36 18 » 24 30 30 18 24 30,041 Stück zusammen, und zwar: 2) Im Forst⸗Reviere Bystrzyca 14,296 Stück Baustämme, die 1,862,071 ◻ Kub.⸗Fuß enthalten und auf 53,441 Silb.⸗Rub. 98 Kop. abge⸗ geschätzt, indem ein Stamm selbigen Holzes im Durch⸗ schnitte auf 4 Silb.⸗Rub. 18 Kop. veranschlagt ist. b) Im Reviere Zakrzöwek 8071 Stück Baustämme, die
urchschnitte des dünneren Endes.
ehechieeArl .. 9 — im T
auf 1,044,090 ◻ Kub.⸗
Fuß berechnet und auf 33,758 Silb.⸗Rub. 7 Kop. ab⸗ eschätzt, wo ferner ein Stamm im Durchschnitte auf ¹ Silb.⸗Rub. 18 Kop. beträgt. c) Im Reviere Sulöw
8274 Stück Baustämme an 1,039,524 eben solchen Maßes berechnet, auf 35,343 Silb.⸗Rub. 82 Kop. ab⸗ geschätzt sich befinden und ein Stamm im Durchschnitte auf 4 Silb.⸗Rub. 87 Kop. an Werth enthalten.
Der Verkauf solchen Holzes wird theilweise, indem jede Partie den Holzbetrag eines Reviers einbenimmt, geordnet werden. 1 1
Die Versteigerung wird vom respektiven Anschlags⸗ Summen⸗Betrag (praetio fisci) angetreten. Bei der Versteigerung kann nicht weniger als zu 10 Silb.⸗Rub. auf einmal angetragen werden. Die öffentliche laute Versteigerung wird in der Kanzlei des Försters Zakrzowek, 1 1“ 221 22. im Dorfe selbigen Namens den und —
2 d. J. in Gegenwart des dazu durch die September b Staats⸗Finanz⸗ und Regierungs⸗Kommission beauf⸗ tragten Beamten veranstaltet.
2) Im Forstamt Pulawy (etzt Nowa Aleksandrya).
In dem am Weichselstrome (Wisla) belegenen Forst⸗ Reviere Rudp sind:
1) ausgezeichnet große Kiefern⸗Baum⸗
stämme. große Baumstämme Nutz⸗ und Brennholzstämme, gewöhn⸗ lich Brovarkenstämme genannt 888 — Zusammen 60580 Stuͤck, die gegen 825,542 ◻᷑ Kub. Fuß enthalten, auf 30,051 Silb. Rub. 23 Kop. veranschlagt sind. — Jeder Stamm dieses Holzes ist im Durchschnitte auf 4 Silb. Rub. 94 ½ Kop. berechnet. — Die öffentliche, laute Verstei⸗ gerung geschieht in der Kanzlei des Ober⸗Försters zu Pulawy (Nowa Aleksandrpa), einem an der Weichsel, 6 Meilen von der Stadt Lublin belegenen Flecken, den r2 9 7 in. . G 8 7. September oben gesagten Beamten, unter nachstehenden Bedingungen. 1) Zum Meistbieten werden nur diejenigen Kauflusti⸗ gen zugelassen, welche in der betreffenden Forst⸗ Amts⸗Kasse die Hälfte des angesetzten praetium sisci für jede resp. Partie als Vadium niederle⸗ gen; — welches jedoch dem von der Licitation Zu⸗ rücktretenden sogleich zurückgezahlt werden wird; — den Meistbietenden aber wird solches bis zur Be⸗ rechnung und Abschlusse des Kontrakts innebehalten. Sollte einer der Lizitanten sich der Bestechung oder der Annahme von Abstandsgeld zu Schulden kom⸗ men lassen, oder dieserhalb starken Verdacht erre⸗ gen, so wird derselbe nicht nur mit Verlust des eingelegten Vadiums zum Holz⸗Ankaufe nicht zu⸗ gelassen, aber wegen Fälscherei und Betrug bei dem Kriminalgerichte angeklagt, und außer der Strafe, die aus dem Rechtsspruche entfließen könnte, wird der Königliche Schatz noch die Ver⸗ gütung des aus einer abermaligen Bekanntmachung zur Versteigerung desselben Holzes erfolgten Scha⸗ dens nachzusuchen das Recht haben. Nach erfolgtem Kauf⸗Zuschlage ist der Käufer ver⸗ pflichtet, das eingelegte Vadium durch Zuzahlung der Hälfte des entstandenen Plus sogleich zu er⸗ gänzen. — Sollte dies unterlassen werden, so fällt das vorniedergelegte Vadium dem Schatze als Ei⸗ enthum zu, und das resp. Pluslizitanten zuge⸗ Fö Holz wird von neuem versteigert. 8 Das Versteigerungs⸗Protokoll und der zufolge des⸗ sen aufgenommene Kauf⸗Kontrakt mit sämmtlichen inbegriffenen Bedingungen, verpflichten den Meist⸗ bietenden vom Augenblicke seiner Unterschrift, die hiesige Regierung aber erst nach Genehmigung durch die Staats⸗Finanz⸗Regierungs⸗Kommission. Das zur Versteigerung ausgebotene Holz ist mit einem sechseckigen Hammer im Forstamte Lublin
mit den Buchstaben 88 im Forstamte M. R.
Nowa Aleksandrya aber mit den Buchstaben Nr. 4.
angeschlagen; und nur solche Stämme werden als rechtlich verkaufte angesehen. Vor der Fällung werden jedoch die Stämme abermals vermittelst eines dreieckigen Waldhammers durch den betref⸗ fenden Revier⸗Förster angeschlagen und zum Fäl⸗ len angewiesen.
Es stehet dem Käufer ferner frei, das angekaufte Holz nach eigenem Gutdünken im Walde bearbei⸗ ten zu lassen. — Jedoch die Rinde, Spähne und kleinen Zweige ist er verpflichtet, neben dem Stob⸗ ben auf einen Haufen zu legen. 8 8 Die Bearbeitung und Ausfuhr des Holzes darf nur durch sechs Monate, vom 1. Oktober bis Ende März alljährlich, erlaubt werden. — Der letzte Ter⸗ min zur Bearbeitung und Ausfuhr aus dem Walde sämmtlich gekauften Holzes wird im Forstamte Lub⸗ lin bis Ende 1850, und im Forstamte Nowa Alek⸗ sandrya bis Ende 1849, unter Verlust des inner⸗ halb dieser Zeit nicht ausgeführten Holzes, festge⸗ setzt.
Der Käufer ist dem Schatze 1 Vermögen für jeden Schaden, den er selbst oder seine Leute anrichten, verantwortlich. — Er selbst daher und die von ihm im Walde gebrauchten Leute und Arbeiter sind verpflichtet, sich nach den Vorschriften der Landes⸗ und Forst⸗Polizei zu rich⸗ ten, die der betreffende Oberförster jedem Inter⸗ essenten anzukündigen verpflichtet “ Der Käu⸗ fer und seine Leute ferner dürfen nicht die Gränze des resp. Schlages, in welchem das Holz gekauft und angeschlagen ist, überschreiten, noch dürfen, unter einer den zehnmaligen Werth derselben betragenden Strafe, die nicht angeschlagenen Schutz⸗ und Saa⸗ men⸗Bäume gefällt werden.
Nach der Ausarbeitung des Holzes im Walde schlägt der betreffende Revier⸗Förster solche mit sei nem Waldhammer an, numerirt es, führt in seine Kontrolle ein, nach dem nur können solche Stücke aus dem Walde abgefahren und seiner Bestim⸗ mung näher gebracht werden. 8 Sobald der Käufer die Gouvernements⸗Regierung benachrichtiget, daß ein Theil des gekauften. Hol⸗ zes, oder das Ganze zum Verflößen bereit ist, wird ein Beamte zur Untersuchung beauftragt den, vermittelst welcher das Holz nicht sortirt 6e. resp. Qualität aufgenommen, sondern sich der & visor auf das Ueberzählen der Stämme und Be⸗ rücksichtigung, ob solche numerirt und mit dem Hammer des Revier „Försters bezeichnet sind, zu beschränken hat. — Es kann deshalb der Käufer zu Erlegung eines erwiesenen oder möglichen Plus über den bei der Licitation entstandenen Zuschlags⸗ Betrag für größeres Maaß, oder sonst bessere Gat⸗
8
605 Stück, 1637 8
25.
in Beisein des wie
mit seinem ganzen
—
rtung des Holzes, keinesweges gezogen werden. —
Im Falle jedoch eines entdeckten Austausches, ode
voor der Untersuchung unterschlagenen Verhein⸗
lichung, erliegt der Käufer als Defraudant der vorgeschriebenen Landes⸗Forst⸗Strafe.
11) Das Benöthigte zu Geräthen für das Zusammen⸗ fügen des Holzes in Tafeln, Floße zc., welches zum zloßen erforderlich werden kann; — wird dem Käufer gegen Erlegung des gewöhnlichen Holz⸗
Taxen⸗Betrags, überlassen.
12) Sämmtliche Kosten, die hinsichtlich des Holzver⸗ kaufs für in⸗ und ausländischen Zeitungs⸗Ver⸗ kündigungs⸗Stempel und Postgebühren entfließen können, uͤbernimmt der Käufer und ist verpflichtet,
außerdem den Kauf⸗Betrag in separato zu erlegen. Lublin, den 1./13. Juli 1847. ““ Der Civil⸗Gouverneur. Staats⸗Rath Lütke. Der Chef der Regierungs⸗-Kanzlei. Meyer.
713 12* musl Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaelismesse be⸗ ginnt mit dem 27. September und endigt mit dem 16. Oktober. “
2) Während dieser drei Wochen können alle inlän⸗ dische, so wie die den Zollvereinsstaaten an⸗ gehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne ei⸗ nige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öͤffentlich hier feil halten und Firmen aushängen.
3) Gleiche Berechtigungen haben alle ander. auslaͤndischen Fabrikanten ünd Handelsleute.]8
4) Außer vorgedachter dreiw öchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Han⸗ delsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswaͤrtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten.
5) Jedoch ist zur Auspackung und Einp ackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befind⸗ lichen Meßlokalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet.
6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schlie⸗ ßung eines solchen Verkaufslokals, wird, außer der so⸗ fortigen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe, nach Befinden bis zu 25 Thalern, belegt.
7) Allen ausländischen, den Zollvereins⸗ staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet.
8) Eben so bleibt das Ha usiren jeder Art und das Feilhalten der jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt.
9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Be⸗ trieb von Meß⸗Speditions⸗Geschäften betrifft, so ver⸗ weisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Ol⸗ tober 1837 erlassene Regulativ, die Betreibung vrs Speditionshandels allhier betreffend.
Leipzig, 20. Juli 1847.
G Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Gross.
Literarische Anzeigen. [709]
Hannover im Verlage der Hahnschen Hofbuch⸗ handlung ist jetzt vollständig erschienen und an alle
Buchhandlungen versandt, zu haben bei 82 G. Mittler in Berlin (Stechbahn Nr. 3), Posen
und Bromberg:
Kühner, Dr. R. (Konrektor am Lyceum in Hanno⸗ ver), Anleitung zum Uebersetzen aus dem Deutschen ins Griechische. Erste Abtheilung. Zur Einübung der Formenlehre. Nebst dem dazu gehörigen Wörterbuche. gr. 8. 12 ½ Sgr.
— —, Anleitung zum Uebersetzen aus dem Deut⸗ schen ins Griechische, nebst dem dazu gehö⸗ rigen Wörterbuche. Zweite Abtheilung. Zur Ein⸗ übung der Syntaxc. gr. 8. 25 Sgr.
— —, Anleitung zum Uebersetzen aus dem Deut⸗ schen und Lateinischen ins Griechische, nebst dem dazu gehörigen Wörterbuche. Dritte Ab⸗ theilung. Zusammenhängende deutsche und latei⸗ nische Uebersetzungsstücke enthaltend. gr. 8. 17 ½ Sgr.
[804 b] Bei uns ist so eben erschienen handlungen zu beziehen: Der Großhandel des Zollvereins und seine Lähmung durch die Zoll⸗Ordnung, von August Jellinghaus. Preis 2 ¾ Sgr.
Stuhrsche Buchhandlung. Potsdam. 1 2 „ 5 Vorräthig in Berlin in der Mylius'schen
Sortim.⸗Buchhandlung (A. Bath), Brüderstr. 4, in Frankfurt a. O. bei Harnecker & Co., Mag⸗ deburg in der Creutzschen Buch handlung, Stet⸗ tin bei Saunier.
und durch alle Buch⸗
574
8 8 1 im Kreise Wagrowiec, Regierungs⸗Bezirks Brom⸗ berg, drei Meilen von der Netze, eben so weit von der Kreisstadt Wagrowiec und vier Meilen von Bromberg belegene adelige Rittergutsherrschaft Swiagtkowo ist aus freier Hand zu verkaufen. Kauflustige belieben sich über die näheren Bedingungen im Büreau des Justiz⸗Kom⸗ missarius Gregor zu Posen oder in dem Dominial Wohnhause zu Swiatkowo zu informiren.
[803 b] .
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen haben den Kaufmann Gustav Hohlfeld in Berlin zu Höchstihrem Hoflieferanten ernannt.
—
16 Inland. Berlin. Schluß des Bürger⸗Schützen⸗Jubiläun
Frraukreich.
Das Abonnement beträgt: 2 Kthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. †¾ Jahr. 8 Rthtr. - 1 Jahr.
in allen Theilen der Monarchie
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HBei einzelnen Nummern wird
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1
Amtlicher Theil. 8 “ Preußen. Beerdigung des Geheimen Naths Burdach. — Provinz Schlesien. Bekanntmachung über das Verbacken des russischen Roggen mehls. — Getraide⸗Preise. Provinz Westfalen. Sinten der Ge⸗ traide⸗Preise.
Dentsche Bundesstaaten. Königreich Sachsen. Sir Richard Cobden in Dresden angekommen. — Schwimm⸗Unterricht für Fluß Schiffer. — Königreich Hannover. Liedtkescher Spar⸗Verein. — Kurfürstemmthum Hessen. Feier der Vereinigung Schaumburgs mit
Hessen. — Großherzogthum Hessen und bei Rhein. Verord⸗ nung in Betreff der Juden. — Großherzogthum Oldenburg. — Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen. Das Verbot des
Einkanss von Getraide zum Wiederverkauf aufgehoben. — Landtag. —
Schreiben aus Deßau. (Anwesenheit Sr. Majestät des Königs von
Preußen.)
Paris. Der Prozeß vor dem Pairshofe. — Cubieres, Parmentier, Teste und Pellapra. — Neue Skandale. — Gerüchte über bevorstehenden Ministerwechsel. — Assisen⸗Prozesse. — Anleihe⸗Projekt. — Vermischtes. — Schreiben aus Paris. (Verwerfung eines Amendements zu dem Gesetz⸗Entwurf über die Eisenbahn nach Lvon in der Deputirten⸗ Kammer; Vorlegung verschiedener Gesetz⸗Entwürfe in der Pairs⸗Kammer;
algierische Adresse für den Herzog von Aumale.)
Grosibritanien und Irlaud. London. Prinz Waldemar von
Preußen. — Muthmaßliche Stärke der liberalen Partei im neuen Par⸗ lament. — Spanische Fonds⸗Inhaber. — Parlamentarisches.
Schweiz. Kanton Bern. Verhandlung der Sonderbunds⸗Frage auf der Tagsatzung. — Kanton Freiburg und Kanton Glarus. Das eidgenössische Schützenfest.
Spanien. Schreiben aus Madrid. Catalonien; Vermischtes.)
Ostindien und China. Paris. auf neue Unruhen in China.
Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.
(Nachrichten aus Portugal und
Neue Ueberlandpost. — Aussichten
Beilage.
Amtlicher Theil.
Hanneng. Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Swinemünde und Kopenhagen. Das Post⸗Dampfschiff „Geiser“ wird auch in diesem Jahre eine regelmäßige Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen unter⸗ halten. Die Abfertigung desselben erfolgt: aus Stettin aus Kopenhagen vom 6. April bis 28. Mai Freitag 12 Uhr Mittags Dienstag Nachmittags, vom 31. Mai bis 28. August. Mittwoch 10 .gh; Montag Sonnabend 12 Uhr Mittags Donnerstag ⸗ vom 31. August bis zum Schlusse der Fahrten Freitag 12 Uhr Mittags Dienstag Nachmittags.
Das Passagegeld beträgt zwischen Stettin und Kopenhagen: für den 1sten Platz 10 Rthlr., für den 2ten Platz 6 Rthlr., für den 3ten Platz 3 Rthlr., zwischen Swinemünde und Kopenhagen resp.
8“ Rthlr., 5 Rthlr. und 2 ½ Rthlr. preuß. Cour. Kinder und Familien genießen eine Moderation.
Wagen und Pferde, so wie Güter und Kontanten, werden für
die vorjährigen Frachtsätze befördert. Berlin, den 12. April 1847. General⸗Post⸗Amt.
Stettin,
Nachmittags,
Angekommen: Der Kaiserl. russische
Senator von Faltz, von Warschau.
Berlin, 24. Juli. Der letzte Tag unseres Schützen Jubelfestes hat durch das Erscheinen Sr. Majestät des Königs auf dem Schießplatze in dem Karlsgarten inmitten der Bürgerschützen eine seltene Weihe erhalten. Nachdem kurz nach 1 Uhr bereits Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preu⸗ ßen erschienen waren, ließ sich nach halb 2 Uhr von fern der Jubelruf vernehmen, welcher das Herannahen Sr. Majestät verkündigte. Um diese Zeit hatten sich die sämmtlichen Gilden, nach vollendetem Königsschießen, in Parade zu einem Halbkreis for⸗ mirt, in dessen Mitte sich der Führer der hiesigen Gilde mit seinen Adjutanten, die Deputation des Magistrats und der Stadtverordne⸗ ten, der Ober⸗Bürgermeister und Bürgermeister, der Jubel⸗König mit beiden Rittern u. s. w. befanden. An der Pforte des Karlsgartens, welche Se. Majestät unter Böllerschüssen und unaufhörlichem Hurrah⸗ Rufen der unabsehbaren Menschenmenge erreichten, wurden Allerhöchst⸗ dieselben von den Vorstehern der hiesigen Gilde und den verschiede⸗ nen Deputationen empfangen. Se. Majestät verfügten sich in Be⸗ gleitung Sr. Königl. Hoheit des Prinzen von Preußen und Ihres Gefolges sofort in den Halbkreis, wo Allerhöchstdieselben ein drei⸗ faches Hoch! begrüßte.
„Nachdem hierauf Se. Majestät die Reihen der Schützen durch⸗ schritten und sich gegen viele Gilden⸗Vorsteher und einzelne Schützen
— Provinz
Allgemeine
““
4 8
Ue Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Erpedition der Allg. Preuß.
Seitung:
SBehren -Straße Nr. 57.
Insertions-Gebühr für den naum einer Zeile des Allg. Aizeigers 2 Sgr. 1
auf die huldvollste Weise geäußert hatten, nahmen Allerhöchstdieselben mehrere der Fahnen in Augenschein und ließen sich den Jubel⸗Schützen⸗ könig Maler Martin aus Strehlen in Schlesien (er hatte auf die 24 Ringe zählende Scheibe in drei Schüssen im Ganzen 05 Ringe geschossen, und zwar auf den ersten Schuß 20, auf den zweiten 22 und auf den dritten 23) und die beiden Ritter, Brauerei⸗Besitzer L. Schmidt aus Burg und Hof⸗Kupserschmidt⸗Meister Lüffs⸗ mann aus Neu⸗Strelitz, vorstellen. Se. Majestät geruhten, den glücklichen Siegern die auf einem Nissen dargebrachten Preis⸗Me⸗ daillen, eine goldene und zwei silberne an gelbem Bande, Allerhöchst eigenhändig zu überreichen, begaben Sich dann nach dem FJahnenzelt, um die dort aufgestellten Preisbecher zu besichtigen, kehrten darauf in den Halbkreis zurück und tranken aus dem dem Jubelkönig bestimm⸗ ten Pokal auf das Wohl sämmtlicher Gilden, indem Sie sich dahin zu äu⸗ ßern die Gnade hatten, daß die deutschen Schützen von Alters her zu den Trägern der Treue der seltensten Gattung gehört, wie denn auch das deutsche Volk siets die Treue in und un⸗ ter den Waffen dargethan habe. Selten ist wohl ein Kö niglicher Trinkspruch mit größerem Jubel empfangen worden. Auch konnte der Schützenkönig nicht umhin, der allgemeinen Begeiste⸗ rung in schlichten, einfachen Worten den Auedruck des innigsten Dan⸗ kes für so viel Huld und Gnade und der unerschütterlichsten Treue zu leihen, welche Se. Majestät mit sichtlichem Wohlwollen aufnah⸗ men. Ein nochmaliges dreifaches Hoch erschallte durch die Reihen der Schützen, worauf sich Se. Majestät, in Begleitung Sr. Königl. Hoheit des Prinzen von Preußen, nach halb drei Uhr unter dem lange nachhallenden Jubel der Menge wieder entfernten.
Gleich darauf trat das Schützen⸗Corps den Rückmarsch nach der Stadt an, welcher durch die Linden⸗, die Jerusalemer⸗ und die Ober wallstraße nach den Linden zu dem für das Denkmal Friedrich's des Großen bestimmten Platze führte. Mit klingendem Spiele wurde dieser umkreist, und unter nochmaligem Hurrah! traten die Gilden ab. Die sämmtlichen Fahnen wurden nach dem Schützenhaus zurück⸗ gebracht.
Nach dem Einmarsch und der Auflösung des Corps versammel⸗ ten sich die meisten Schützen noch einmal in dem zu diesem Zwecke besonders dekorirten Krollschen Lokale zu einem Festmahle, an welchem auch die geladenen Ehrengäste, die Deputationen des Magistrats und der Stadtverordneten, der Polizei⸗Präsident u. s. w., und eine große Anzahl Freunde dieses Gildenwesens Theil nahmen. Ungefähr 1500 Personen ließen sich gegen 7 Uhr an den beinahe den ganzen weiten Raum füllenden Tafeln nieder. Das Schützen⸗Corps war gildenweis vertheilt; die Menge der mannigfaltigsten Uniformen gewährte auch hier wieder einen reizenden, höchst freundlichen Anblick. Der Jubel⸗ Schützen⸗König hatte seinen Ehrenplatz in der Mitte der Haupttafel; vor ihm waren die Preis⸗Pokale aufgestellt.
Der für den Jubel⸗Schützen⸗König bestimmte Becher ist auch, als Kunstwerk betrachtet, einer besonderen Erwähnung werth und macht den hiesigen Hof⸗Lieferanten und Juwelieren Fritze und Fin⸗ ger, aus deren Werkstätten er hervorgegangen, alle Ehre. Auf den beiden Hauptseiten des Pokals befinden sich, in einer Art Nische, stehend die Bildnisse Friedrich's des Großen und Sr. Majestät des Königs in ganzer Figur aus massivem Silber. Auf der dritten und vierten Seite erblickt man eine Fahne in emaillirter Arbeit, als Sinn⸗ bild des Königlichen Geschenkes, welches dieses Jubelfest verherrlicht hat, und einen in Silber eiselirten Eichenkranz, in dessen Mitte die auf das Fest bezügliche Inschrift zu stehen kommen soll. Ein Felsen in getriebener Arbeit krönt den Deckel des Bechers, und auf diesem hat sich ein preußischer Adler mit goldener Krone und ausgebreiteten Flügeln nierergelassen. Außerdem befinden sich auf dem Deckel, in ciselirter Arbeit, die Ansichten der Vorder⸗ und Hinterfronte des ber⸗ liner Schützenhauses, so wie Embleme alter und neuer Waffen, wo⸗ mit auch die Mitteltheile des Pokals reich verziert sind. Auf dem Fuße des Pokals sind, in ähnlicher kunstvoller Arbeit, ein Scheiben⸗ stand, Vogelstangen, Zelte und Büchsen angebracht.
Wir kehren nun zum Festmahle zurück.
Der erste Toast, dem ein von der ganzen Versammlung gesun⸗ genes Festlied nach der Weise: „Heil Dir im Siegerkranz“, vorher⸗ ging, galt Sr. Majestät dem Könige, Ihrer Majestät der Königin und dem gesammten Königlichen Hause. Er wurde eingeleitet und ausgebracht durch Ober⸗Bürgermeister Krausnick, welcher in einigen kräftigen Worten darauf hinwies, dieses schöne Fest habe heute eigentlich erst dadurch seine Krone er⸗ halten, daß⸗Se. Majestät es durch Sein Erscheinen auf dem Schieß⸗ platze, in der Mitte der Bürger-Schützen der ganzen Monarchie, zu verherrlichen geruht habe; die Huld und Gnade, welche der König seinen, wie Er sich selbst geäußert, „in und unter den Waffen treuen“ Bürgern hierdurch bewiesen, habe die hohe Bedeutung dieser Jubel⸗ tage nur noch mehr gehoben, die vornehmlich mit darin zu suchen sei, daß sich hier bei dieser seltenen Gelegenheit Alle von nah un fern als Bürger Eines Vaterlandes unter dem Schutze eines Herrscherstammes freundlich die Hand gereicht, welchem Preußen seit Jahrhunderten seine Größe verdanke, und der, zum Heil und Segen der Nation, fortblühen möge für alle Jahrhunderte! Ein endloses jubelndes „Hoch!“ der ganzen Versammlung bewies, mit welcher Be geisterung dieser Wunsch aufgenommen wurde und welchen Wiederhall er in Aller Herzen fand. 1
Den zweiten Trinkspruch leitete folgender Chorgesang, gedichtet von C. A. Schiementz, ein:
„Als der große König die Feinde geschlagen
Und wieder nach seinem Lande konnt' fragen,
Da sprach er: „Es haben die Bürger gezeigt, Wie sich ihr Herz in Treue mir neigt. „Sie haben meine Hauptstadt muthig beschützt, „Ich seh', daß die Waffe ihnen was nützt; „Drum stellt mir ohne alle Beschwer „Ihre Schützengilde sogleich wieder her.“ Wie gesagt, so gethan, und hundert Jahr Besteht durch Sein Wort jetzt die Schützenschaar, Und was auch vergangen im Laufe der Zeit, Sie besteht in Treue und Einigkeit. D'rum schau'n wir denn heute mit dankbarem Bli Auf unsern erhabenen Stifter zurück,
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ts mit hellem Auge für wichtig erkannt, en Bürger zu waffnen für's Vaterland. Ein Ehrendenkmal war für die Väter Sein Wort, Auch den Enkeln bleib' es dies fort und fort, Das die Liebe und Treue zum Vaterland nährt, Und dessen sich Jeder würdig bewährt.“ ““
Nach dessen Schluß erhob sich der Bürgermeister Naunyn und erinnerte in ergreifender Rede an das, was Preußen Friedrich dem Großen, dem erhabenen Wiederhersteller der Schützen⸗Gilde, verdanke; seinem Andenken gelte vorzüglich auch dieses Fest, seinen Manen sei dieses Glas geleert; sein Geist lebe fort und fort und walte unter uns in ewig dantbarer Erinnerung!
Arndt's „Was ist des Deutschen Vaterland?“ — gab das Sig⸗ nal zu einem dritten Trinkspruch auf das gesammte Deutsch⸗ land, ausgebracht von dem Stadt⸗Syndikus Möwes; und diesem folgte ein vierter zum Wohle des Jubel⸗Schützen⸗Königs und seiner Ritter, an welche der Vorsteher der berliner Gilde, Kaufmann Krug, einige herzliche Worte richtete. Mehrere andere Trinksprüche für die fremden Gilden, die Ehrengäste, die Stadt Berlin und ühre Gilde u. s. w. verhallten, unter dem Wechsel von frohen Lie⸗ dern, zum Theil schon in dem zunehmenden Jubel des heiteren Mah⸗ les, welches erst gegen 11 Uhr aufgehoben wurde. Schnell wurde der Saal geräumt, um dem Balle Platz zu machen, welcher den größten Theil der Gesellschaft noch bis gegen Morgen zusammenhielt.
Heute haben uns die meisten Gilden bereits wieder verlassen. Wir sind überzeugt, daß sie sämmtlich eine heitere, dauernde Erinne⸗ rung an ein Jubelfest mit zur Heimat nehmen werden, welches, in seiner Art so selten, in seiner ganzen Anordnung so befriedigend, in seiner Nachwirkung gewiß ein heilsames Moment für die Entwickelung und Stärkung echten Bürgersinnes und echter Bürgertreue bleiben wird.
Provinz Preußen. Juli liest man: ewigten Geh. Raths Burdach auf dem altstädtischen Kirchhofe zur Ruhe bestattet. der ein abgesagter Feind jedes leeren Prunkes war, ehrend, hatten
In der Königsb. Ztg. vom 22. „Gestern früh um 6 Uhr wurde die Hülle des ver⸗
Den letzten, dringenden Wunsch des Verstorbenen,
die Hinterbliebenen die Beerdigungs Frierlichkeit möglichst einfach ein-
gerichtet; die Leiche wurde in einem mit schwarzem Tuche beschlage
nen Sarge, der ohne alle Zierrath war, auf den Kirchhof getragen,
und es folgten nur drei Kutschen, in denen die nächsten Angehörigen
saßen. des schlechten Wetters hatte sich eine beträchtliche Zahl von Verehrern des Verewigten auf dem Kirchhofe eingefunden; es wurde vor, wäh
Allein trotz der Ferien, trotz der frühen Morgenstunde und
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rend und nach der Einsenkung ein Lied gesungen, und als Herr Dia⸗
konus Laudien plötzlich an die Gruft trat, das Vaterunser und den
Segen sprechend, glänzten Thränen tiefer Rührung in den Augen
aller Anwesenden, von denen ein großer Theil der arbeitenden Klasse
angehörte.“
Provinz Schlesien. bende Bekanntmachung des Ober⸗Präsidenten von Wedell über das Verbacken des russischen Roggenmehls:
„Es ist von mehreren Seiten die Klage ausgesprochen worden, daß der zur Abhülfe des Nothstandes sowohl für Rechnung des Staats, als von Privaten hierher geführte russische Roggen, so wie das russische Rog⸗ genmehl, bei dem Verbacken nur Brod von schlechter Beschaffenheit liefern. Ich bringe daher die mir zugegangenen Anweisungen zum V
Die Schles. Ztg. enthält nachste⸗
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Berbacken dieses
Mehles mit dem Bemerken hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß bei der
Beobachtung dieses Verfahrens ein gesundes und sehr wohlschmeckendes Brod, wenn auch von etwas dunkler Farbe, gewonnen worden ist. IIn zum Verbacken des russischen Roggenmehls.
Gleichviel, auf welche Quantität Backstoff, nimmt man etwa ½ Pfd.
Sauerteig, der mit gestoßenem Kümmel angesrischt wird, zum Stellsauer,
dies geschieht aber nur einmal, da der Sauer sonst zu viel Schärfe be⸗- kommt und sich abfrißt. Dieser Stellsauer muß fest gemacht sein wie
Weizenteig, aber dagegen der Grundsauer so weich wie möglich. Der
Stellsauer muß aber nicht länger stehen wie 7 Stunden und so eng als
möglich gestellt werden. Auf 1 Eimer Grundsauer gieße man 3 Eimer Zu⸗ guß und hat wohl zu bemerken, daß im Stellsauer, so wie im Grundsauer, tein Salz kommt, indem das Salz den Sauer schmierig und träge macht. Auch muß man sich viel nach der Temperatur richten; bei großer Hitze Alles ziemlich kalt behandeln. Beim sein ausgebentelten Mehl steht der Stell⸗ sauer 7 Stunden, Grundsauer auch 7 Stunden, beim Schrotmehl Stell⸗ saner 7, aber Grundsauer 10 Stunden.
St. Petersburg, den 20. April 1847.
Auf sechs Quart lauwarmes Flußwasser in einem Gefäß von 60 Quart Größe werden 9 Pfund Mehl genommen, mit einer hölzernen Schaufel ge⸗ rührt, bis der Teig steif wird. Das Faß bleibt 10 bis 14 Stunden stehen, mit einem wollenen Tuche zugedeckt, 1
und so lange geknetet, bis der Teig von den Händen geht,
das Faß zubindet und wieder 2 bis 3 Stunden stehen läßt, bis der Teig
sich nochmals hebt. Erst dann kann derselbe zur Brodbereitung in den Ofen
geschoben werden. Es ist hier nur ein Verhältniß im Kleinen angegeben,
was sich aber sehr wohl auf größere Quantitäten berechnen läßt. 8 Stettin, den 11. Juni 1847.“
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b V G eckt, bis der Teig zur Höhe des Fasses steigt, dann wird er zusammengestoßen und wieder 9 Pfd. Mehl zugethan,
worauf man
Nach einer amtlichen Bekanntmachung des Magistrats in Lieg⸗ nitz wird der von der Seehandlung in Empfang genommene russische Roggen an Bewohner der Stadt und Umgegend mit 15 pCt. Rabatt
gegen den jedesmaligen mittleren Marktpreis verkauft, Händler
sind aber von dieser Vergünstigung gänzlich ausgeschlossen. Der Ver⸗
fauf geschieht Vormittag von 10 bis 12 Uhr. Um auch den weniger Bemittelten ein wohlfeileres Mehl liefern zu können, hat der Magistrat von dem fraglichen Roggen eine Quantität mahlen lassen und das daraus gewonnene Produkt zwei Kaufleuten zum Verkauf übergeben. In der letzten Woche kostete von diesem Mehl der Ctr. 5 Rthlr. 26 Sgr., der ½ Ctr. 2 Rthlr. 28 Sgr., der ½ Ctr. 1 Rthlr. 44 Sgr. und der ½ Ctr. 22 Sgr. Personen, welche von diesem. Mehle ge⸗ backen haben, sprechen sich höchst zufrieden über den Erfolg aus und haben weder von Dumpfigkeit noch von anderen Uebelständen etwas verspürt. Nach jedem Markttage wird der neue Preis durch die dor⸗ tigen Blätter bekannt gemacht.
1 In Löwen 21. Juli auf dem Wochenmarkte der Schef⸗ fel diesjähriger Roggen bester Qualität für 2 Rthlr. n. und man hoffte am nächsten Marfttage denselben noch billiger zu kaufen.