1847 / 229 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

11“—“

8n

beorderte Jufanterie⸗Regiment „Graf Nugent“ ist bereits auf dem EESg und wird in den letzten Tagen dieses Monats hier ein⸗

Leuten nicht immer anzutreffen seien. „Finden sich“, meint er, „diese per⸗

ren Privat⸗Beamten des Gutsherrn oder von ebenfalls wechselnden Zeit⸗

wahrzunehmen bemüht sind, dabei eben nur dies Privat⸗Interesse im Auge

lichen persönlichen Eigenschaften der Verwalter der ländlichen Polizei; er

Modificativnen nn bestehenden Verfassung erk ren müsse.

. de⸗Aerndte gebührend zu die zunmehe glüclic eingebrachte —— acht . vorher die

8 t Dab weiter angeordnet⸗ würdigen Feier die⸗ vereneg. L ernstlichen Ermahnung zur würdigen F

F Abende vor⸗ f k. maeladen, das Fest am 2 or. E“ 2* Glbcen eingeläutet und durch gewisse

er und am Morgen mit alen, vo thunlich auch durch feierliche 2 bestimmte Lieder e oll 82 Wahl des Tertes Züge in die Kirche, verche lichen selbst überlassen. In denjenigen zur Festpredigt ist den d. chlag gelitten haben, ist es den Geistlichen Orten, welche durch Hagelsa naeigestell auf welche Weise sie diesen und Kirchen⸗Gemeinberuͤthen gestellt, 9 Tag begehen wollen. 1 18 Großberzogthum Hessen und bei Rhein. Jhre Hroß⸗ herzogliche Hoheit die Prinzessin Marie von Ba en, welche * Ihrem Gemahle, dem Marquis von 2 ouglas, mehrere Tage am ( roßher⸗ zoglichen Hofe verweilte, ist am 14. August wieder abgereist. Ihre Kaiserl. Hoheit die Gemahlin des Großfürsten⸗Thronfolgers von Rußland, so wie Se. Großherzogliche Hoheit der Prinz Karl nebst Gemahlin begleiteten dieselbe bis Langen. Am 13ten d. speisten die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften auf dem Heiligenberge bei Jugenheim. Am l4ten wohnte Se. Kaiserl. Hoheit der Großfür st Thronfolger mit Sr. Königl. Hoheit dem Erbgroßherzoge einer Jagd bei und dinirte hierauf im Jagdschlosse Wolfsgarten.

In Uebereinstimmung mit einer Bekanntmachung des Central⸗ vorstandes des evangelischen Vereins der Gustav⸗Adolfs⸗Stiftung zu Leipzig hat der engere Verwaltungsrath des Hauptvereins der Gustav⸗Adolfs⸗Stiftung im Großherzogthum Hessen an die Mit⸗ glieder und Freunde des Vereins hiermit die Einladung erlassen, an der Hauptversammlung des Vereins, welche am 21. und 22. Sep⸗ tember d. J. in Darmstadt stattfinden wird, zahlreich Theil zu neh⸗ men. Die Vorberathungen der Abgeordneten der einzelnen Haupt⸗ vereine werden bereits am Montag (12. September) gehalten und begin⸗ nen Abends 6 Uhr; am folgenden Tage (21. Sept.) findet von Morgens 8 ½ Uhr an öffentlicher Gottesdienst und von Morgeus 11 Uhr an die öffentliche berathende Versammlung statt, und am darauf folgenden Tage (22. September) beginnt die beschließende Versammlung der Abgeordneten um 9 Uhr Morgens. Am 23. September wird als Nachfeier die Einweihung der zu Seligenstadt a. M. von dem Ver⸗ eine erbauten Kirche stattfinden. Die Abgeordneten der Hauptvereine und diejenigen, die sonst an der Versammlung Theil zu nehmen ge⸗ denken, werden ersucht, von ihrem Entschlusse, die Versammlung zu besuchen, den Herrn Gymnasial⸗Lehrer Dr. Wagner in Darmstadt spätestens bis zum 15. September in Kenntniß zu setzen.

** Frankfurt a. M., 16. Aug. Se. Majestät der König von Württemberg traf vorgestern unter dem Namen eines Grafen von Grafeneck von Bieberich auf der Taunus⸗Eisenbahn hier ein, um von hier aus den nahen Höfen einen Besuch abzustatten. Von Hol⸗ land hatte sich der König nach Belgien begeben, um dort die be⸗ rühmtesten Fabrik⸗Anlagen durch eigene Anschauung kennen zu lernen.

Se. Königl. Hoheit der Kurfürst von Hessen wird einige Wochen in Wilhelmsbad zubringen; in dieser Woche erwartet man hier Se. Königl. Hoheit den Kurprinz⸗Mitregenten. Der Kurfürstl. hessische Finanz⸗Minister, Herr von Motz, hatte hier auch einen mehrtägigen Aufenthalt genommen.

Der August ist uns ein wahrer Kochmonat geworden, der das Einbringen der Aerndte sehr befördert und dem Wein außerordentlich zu statten kommt. Die Landwirthe können den reichen Segen des Himmels gar nicht unterbringen, und man darf mit Gewißheit dar⸗ auf rechnen, daß nach der Aerndte die Fruchtpreise noch stark fallen werden. In der verflossenen Woche waren die Märkte schwach be⸗ fahren, daher das Steigen. Erfreulicherweise hört man bei uns nichts von der Kartoffelkrankheit, wohl aber im Württembergischen.

Oesterreichische Monarchie.

Wien, 10. Aug. (A. Z.) Die so eben bekannt gewordenen neuesten Militair⸗Nachrichten enthalten die Ernennung Sr. Kaiserl. Hoheit des Erzherzogs Sigismund, Kaiserlichen Obersten (Sohn Sr. Kaiserl. Hoheit des Erzherzogs Rainer), zum Inhaber des 30sten Infanterie⸗Regiments und des Katserlichen Feldmarschall-Lieutenants,

C 8

Ritter von Hartlieb, zum zweiten Inhaber desselben Regiments; ferner

die Pensionirung des Kaiserlichen Gererals der Kavallerie und ge⸗ wesenen Oberst⸗Hofmeisters Sr. Kaiserl. Hoheit des verewigten Erz⸗ herzogs Karl, Phil. Graf von Grünne. Der kommandirende General

von Galizien, Freiherr von Hammerstein, ist dieser Tage wieder auf seinen Posten nach Lemberg abgegangen. Das von Galizien hierher

Gestern früh ist Se. Hoheit der regierende Herzog von Sachsen⸗ Koburg nebst Gemahlin nach Ungarn abgereist.

Das zu Radkersburg in Steyermark stehende vierte Chevaulegers⸗ Regiment „Fürst Windischgräz“, ein Bataillon des Warasdiner⸗Creu⸗ zer und ein Bataillon des Warasdiner St. Georger Gränz⸗Regiments haben zu Bellowar Marsch⸗Befehl nach Italien erhalten und werden unverzüglich dahin abgehen. Eine Schwadron des zu Körmönd in Ungarn stehenden dritten Ulanen⸗Regiments „Erzherzog Karl“ er⸗ hielt einstweilen die Bestimmung nach Innerösterreich. Ein anderes Kavallerie⸗Regiment soll die Weisung erhalten haben, sich in Bereit⸗ schaft zu halten, um augenblicklich nach Italien abmarschiren zu önnen.

Die Gerüchte von Bauern⸗Unruhen in Röz und der Umgegend haben sich nicht bestätigt; die Ruhe ist nirgends gestört worden.

he KRußland und Polen.

St. Petersburg, 12. Aug. Um die Gesundheit der Trup⸗ pen im Kaukasus herzustellen, rückte das samursche Detaschement aus dem Dorfe Ulutschur über Kumuch vor und besetzte am 2. Juli die Höhen des Turtschidag. Der Hauptzweck dieser Bewegung ist voll⸗ kommen erreicht, und Nachrichten vom 20. Juli zufolge wartete der Oberbefehlshaber nur das Ende der Cholera in den lesgischen Dör⸗ fern zwischen dem awarischen und dem Kara⸗Koissu ab, um von neuem gegen den Feind zu operiren. Im dagestanschen Detaschement, in Temir⸗Chan⸗Schura und Tschir⸗Jurt waren schon seit einigen Tagen keine Cholerakranke gewesen, es hatten sich aber Anzeichen der Epi⸗ demie auf der kumykschen Ebene und in der vorgeschobenen tschetschen⸗ zischen Linie gezeigt. Auf der rechten Flanke der kaukasischen Linie und auf dem östlichen Ufer des schwarzen Meeres war Alles ruhig und hatte die Cholera sich nicht gezeigt. .“

nmnhkreih.

Paris, 14. Aug. Der Kriegs⸗Minister, General Trezel, und der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herr Guizot, haben eine lange Konferenz gehabt, und Beide werden, wie es heißt, zusam⸗ men nach Eun reisen. Die Telegraphen⸗Linie zwischen Paris und dem Schlosse Eu ist in beständiger Arbeit. Außer derselben besteht noch ein Staffettendienst auf der Eisenbahn und zu Pferde zwischen Eu und Abbeville. Man will auch erfahren haben, daß seit der An⸗ kunft des Prinzen von Joinville in Neapel der Courierwechsel zwi⸗ schen dem Admiral des französischen Geschwaders und dem frazzösi⸗ schen Gesandten in Rom aüußerordentlich lebhaft ist.

Auf die vom Journal des Débats an die Veranstalter und Theilnehmer der Wahlreform⸗Banketts gerichteten Worte: „Wir ken⸗ nen euch; vor funfzig Jahren nanntet ihr euch Klub der Jakobiner!“ hat ein Deputirter des linken Centrums, der sich aber nicht nennt, dem National ein Schreiben zugesandt, worin er den Vorwurf, der etwa in der Bezeichnung als Jakobiner liegen solle, damit zurückzu⸗ weisen sucht, daß er daran erinnert, wie König Ludwig Philipp selbst, als Herzog von Chartres, zur Zeit der Revolution die Jakobiner⸗ Klubs sehr fleißig besucht und sogar das Amt eines Kommissars und Huissiers bei ihren Versammlungen geführt habe. Zum Beweise legt er zwei Bände bei, welche das Tagebuch des damaligen Herzogs von Chartres enthalten, und woraus der National eine Reihe von Auszügen mittheilt.

Der Erzbischof von Lyon widerspricht in einem an den Natio⸗ nal gerichteten Schreiben dem Gerüchte, dessen in diesem und ande⸗

ren Blättern Erwähnung geschehen, daß er in seiner Diözese Gebete für die Bekehrung des Papstes angeordnet habe.

Im Faubourg St. Antoine hat keine weitere Ruhestörung statt⸗ gefunden.

Da sich das Gerücht von einer weiteren Erhöhung des Diskon⸗ to's der Bank von England auf 6 pCt. nicht bestätigt hat, so wa⸗ ren heute an der Börse die Notirungen besser, als gestern. Beson⸗ ders am Schluß zeigte sich eine willigere Stimmung. Das römische

Anlehen ist um 1 pCt., auf 98, gefallen. Am Schluß der Börse verbreitete sich das Gerücht, der Schatz werde den Zinsfuß der Schatzbons vom nächsten Montag an auf 4 ½ pCt. herabsetzen.

Großbritanien und Irland.

London, 13. Aug. Ihre Majestät die Königin, Prinz Al⸗ brecht und die beiden ältesten Königlichen Kinder, der Prinz von Wales und die Kronprinzessin, haben gestern Abend in Begleitung des Herzogs und der Herzogin von Norfolk und ihrem übrigen Ge⸗ folge Osbornehonse verlassen und sich unter den Salutschüssen von Cowes⸗Castle auf der Königlichen Jacht „Victoria und Albrecht“ nach Schottland eingeschifft. Die Dampfschiffe „Fairy“, „Black⸗ Eagle“, „Scourge“, „Undine“ und „Garland“ begleiteten die König⸗

liche Jacht. Die Königin übernachtete an Bord im Hafen von Yar⸗ mouth und setzte heute früh die Reise wieder fort.

Das Ergebniß der Wahlen stellt sich bis jetzt auf 323 Liberale, 103 Peeliten und 195 Protectionisten, und wenn diese vom Globe gemachte Classisication richtig wäre, so könnte das Ministerium auf eine Majorität von 30 bis 40 Stimmen einstweilen mit Zuversicht rechnen. Indeß scheint jetzt noch jede Berechnung dieser Art unmög⸗ lich zu sein, da das neue Parlament unter der Benennung Liberale so gemischte Elemente erhalten wird, daß man nicht wissen kann, wie viel davon dem Ministerium Lord John Russell's zum Vortheil oder Nachtheil gereichen wird.

SBSelgien.

Brüssel, 14. Aug. Die Einführung des Herzogs von Bra⸗ bant als Sekonde⸗Lieutenant bei den Grenadieren des Elite⸗Regi⸗ ments fand in Anwesenheit des ganzen Königlichen Hauses statt. In einer Anrede sagte der König zu den ihn umgebenden Offizieren: „Die Einrichtungen, welche Belgien sich gegeben, bringen Verschie⸗ denheiten der Meinungen mit sich, denen wir fremd bleiben müssen. Das Heer muß nicht vergessen, daß es die National⸗Einheit ver⸗ tritt.- Bei der darauf folgenden Einführung des Grafen von Flan⸗ dern in seinem Grade als Sekonde⸗Lieutenant beim Kavallerie⸗Corps der Guiden, hob der König in einer Anrede an die Offiziere dieses Corps mit Nachdruck hervor, daß die Erhaltung der öffentlichen Ordnung in Belgien seit sechszehn Jahren keinen Tropfen Blut geko⸗ stet habe.

Es heißt, das neue Ministerium werde die Provinzial⸗Conseils der beiden Flandern zu einer außerordentlichen Session einberufen, um dieselben über die Mittel berathen zu lassen, wodurch die Lage dieser beiden Provinzen am wirksamsten und schnellsten verbessert wer⸗ den könne. Man erwartet von diesem Schritt die besten Resultate und ist erfreut, daß das neue Kabinet ohne Zögern an die Ausfüh⸗ rung dieses wichtigen Punktes seines eben erlassenen Program⸗ mes gehe. G

Von den entlassenen Ministern ziehen sich vier, die Herren de Theux, Malou, Dechamps und d'Anethan, ins Privatleben zurück; sie haben Anspruch auf Pension, 6000 Fr. jährlich. General Prisse, welcher Kriegs⸗Minister war, erhält das Kommando der zweiten Di⸗ vision, und Herr von Bavay wird anderweitig angestellt werden.

Schweiz.

Kanton Bern. (O. P. A. Z.) In der (bereits erwähn⸗ ten) Verbal⸗Note, welche Herr Peel am 12. August dem Bundes⸗ Präsidenten überreichte, drückt Lord Palmerston nicht nur seine Hoch⸗ achtung und sein volles Vertrauen gegen die Person des Bundes⸗ Präsidenten auf verbindliche Weise aus, sondern erklärt sich auch be⸗ stimmt und unumwunden gegen jede Intervention in innere schwei⸗ zerische Angelegenheiten.

Von den eidgenössischen Offizieren der Sonderbunds⸗Kantone, welche zu einer Erklärung über ihr Verhältniß zu diesem illegalen Separatbunde aufgefordert worden, haben 18 unumwunden erklärt, daß sie nur der Eidgenossenschaft dienen; 12 dagegen haben ihr Dienstverhältniß zum Sonderbunde deklarirt und werden ohne Zwei⸗ fel nächstens aus der Reihe eidgenössischer Offiziere gestrichen werden.

In der Sitzung der Tagsatzung am 11ten verlangte Luzern, es solle die Erklärung ins Protokoll eingerückt werden, daß die 7 Stände keine Befugniß der Tagsatzung, einen derartigen Beschluß (wie jenen vom 11. August) zu fassen, anerkennten; sie verwahren ihre Rechte und behalten sich die Konvenienz vor.

Portugal.

aus Lissabon vom 4. August, denen zufolge die Gesandten der alliirten Mächte aus verschiedenen Rücksichten, hauptsächlich aber, um die portugiesische Regierung in ihrer schwierigen Lage nicht noch mehr zu beunruhigen, dem Antrage Lord Palmerston's auf Entlassung des gegenwärtigen cabralistischen Ministeriums bis dahin noch nicht nach⸗ gekommen waren, doch hieß es, daß die desfallsige Kollektiv⸗ Note bereits vorbereitet war und vielleicht am 4ten schon werde übergeben werden.

werden wird, aber, obgleich die Königin und ihre Rathgebe dieselbe für durchaus ungerechtfertigt halten und die Minister in der That mehr dem Anscheine, als der Wirklichkeit nach Cabralisten sind, so glaube ich doch, daß man endlich dem Antrage nachgeben wird. Abgesehen von dieser Frage, sind nunmehr die Bedingungen des Pro⸗ tokolls erfüllt, mit Ausnahme der einen, welche die unverzügliche Ein⸗

walte; auch wurde durch die letztere Verordnung eine gerichtliche Vereidi⸗ gung solcher Stellvertreter zur ausdrücklichen Bedingung gemacht. Gleich⸗ wohl findet es der Verfasser bedenklich, daß diese Vertretung auch z. B. durch Haus⸗Offizianten oder Zeitpächter des Gutsbesitzers stattfinden könne, und legt überhaupt vorzügliches Gewicht auf die zur Ausübung solcher Amtsbefugnisse nöthigen persönlichen Eigenschaften, welche bei dergleichen

sönlichen Eigenschaften in demjenigen, welcher die ländliche Polizei und Polihei, Gerichtsbarkeit zu verwalten hat, so darf davon wie uns mit den 28, Verhältnissen Bekannte bezeugen werden der ersprießlichste Er⸗ ve Befestigung nicht blos der äußerlichen bürgerlichen Ordnung, ö offentlichen Moral und für die Entwickelung des Rechts⸗ ins in der ländlichen Bevölkerung erwartet werden. Allein hierauf beruhen die wesentlichsten i Gründe 1 8 veger der zuesherahe L Linneren Gründe, welche die unbedingten Verthei⸗ Jer, der Zutsherrlichen Polizei⸗Gewalt, Polizei⸗ und Patrimonial⸗Gerichts⸗ barkeit für deren Aufrechthaltu über 8 1 veemenet dis Wesüces ng überhaupt anzuführen vermögen. Damit varmonirt d fugniß, sich durch wechselnde Haus⸗Offizianten und Päch⸗ ter vertreten zu lassen, gewiß nicht. An SU J, - sen i elen, e tti „Auch unter diesen Klassen giebt es viel ehrenwerthe Männer. Betrachten wir jedoch die Di jektir in, so lehrt die Erfahrung, daß Aer üedoch die Dinge objektiv und allge⸗ mein, so lehl fahrung, daß Wirthschafts⸗Inspektoren, Administratoren Rechnungsführer u. s. w. die ihnen übertragenen e ichen Gewalte nun 8g onen ragenen öffentlichen Gewalten nur zu häufig zur Befriedigung von Privat⸗Leidenschaften aller Art mißbrauch welche aus der nahen Berührung mi Bauern und Arbeitern 8 ich” v Nahrung schöpfen, daß von dergleichtn Leuten in reine Ie hältnisse, wie z. B. in das des Arbeits⸗Aufsehers zum Tageldrch 8* Dienstboten, ungehörigerweise nur izueft das Verhältniß des Pollgei⸗ And walters hineingemischt, und daß im großen Durchschnitt nirgends sonst

olche Animosität, Unbilligkeit und Härte in das Verhältni 3 2

8 Dienst⸗ und Abgaben⸗ Pflichtigen hineingelegt wird ve chen dfenschaf gends so viel Prozesse und Beschwerden zwischen Herrschaft und üi vorkommen, als da, wo die Ausübung der gutsherrlichen Privat⸗ und öf⸗ fentlichen Rechte in die Hände von Administratoren, Inspektoren und ande⸗

pächtern gelegt worden, welche dabei als ganz rechtschaffene Leute jedoch eben nur das Interesse ihrer Herren, die Zeitpächter das eigene, aufs beste

behalten.“

Hieraus ergiebt sich, nach des Verfassers Ansicht, von selbst die Noth⸗ wendigkeit gesetzlicher Bestimmungen und vollkommener verfassungsmäßiger Bürgschasten für die zum gedeihlichen Wirken der Ortsobrigkeiten unerlaäß⸗

verlangt dergleichen Bürgschaften gerade deshalb, weil er sich gegen eine gänzliche Aufhebung der gutsherrlichen Polizei, vielmehr nur für zeitgemäße

Dies führt ihn auf den dritten Theil seiner Darstellung, in welchem har eke in die Zukunft gerichtet, die zeitgemäßen Reform⸗Vorschläge espricht. Als „einen Kardinalpunkt für die Aufrechterhaltung der wesentlichen Elemente der bestehenden ländlichen Verfassung“ bringt er zunächst in Vorschlag: b 3 „daß von und aus den Kreisständen ein ständiges Ehrengericht gebildet werde, mit der Befugniß, demjenigen, welchem der Staat eine wichtige ortsobrigkeitliche Gewalt über die ländliche Bevölkerung anvertraut, deren Ausübung zu versagen oder wieder zu entziehen, sobald er durch seine Lebens⸗ und Handlungsweise die öffentliche Achtung verlieren sollte.“ Um diesen und die weiteren Vorschläge nun näher zu begründen, sind die Richtung und die allgemeinen Gesichtspunkte ins Auge zu fassen, welche bei einer Reform der ländlichen Polizei⸗Verfassung überhaupt leitend sein müssen. Wir lassen hierüber den Verfasser selbst reden:

„Es handelt sich darum, ob das wesentliche Prinzip dieser Verfassung unserer deutschen östlichen und mittleren Provinzen, welches in der That auch jetzt noch den sozialen und Besitz⸗Zuständen des Landes entspricht, die Mitwirkung des Volks, vorzugsweise der durch ihre gesellschaftliche Stellung und die Unabhängigkeit ihrer Lage zur Theilnahme an den öffent⸗ lichen Geschäften berufenen Klasfe der großen Grundbesitzer, bei der Polizei⸗ Verwaltung auch in Zukunft erhalten, oder ob hingegen die Ausübung der ländlichen Lokal⸗Polizei besonderen angestellten Staats⸗Beamten, oder doch die Polizeigerichtsbarkeit den Justiz⸗Behörden übertragen werden soll?

„Man darf es sich nicht verhehlen, wir stehen dem Scheidewege nahe, wo eine Entschließung über kurz oder lang zu fassen ist.

„‚ Daß die Polizeigerichtsbarkeit ein Zweig der Justizpflege sei, ist aller⸗

dings nicht zu bestreiten. Dies ist noch neuerlich durch das Gesetz vom 17. Juli 1846 anerkannt, indem dasselbe die Untersuchung und Entschei⸗ dung der Polizei⸗Contraventionen mitumfaßt. Ist der Gegenstand kelbst aber auch richterlicher Natur, so wäre es doch ein Mißverständniß, wenn man deswegen vermeinte, zu einem solchen richterlichen Geschäft gehörten nothwendig durchweg gelehrte und examinirte Juristen. 8

„Ferner dürfte wohl unbestreitbar sein, daß die jetzige Art und Weise der Handhabung der ländlichen Polizeigerichtsbarkeit weit von einer solchen Rechtspflege entfernt ist, wie sie bei der Umgestaltung des Gerichtswesens bezweckt worden, welche die Würde des Richteramts hervortreten läßt und zugleich Sicherheit und Beschleunigung gewährt. Denn einestheils finden sich denn doch auch mehr oder weniger Rittergutsbesitzer, denen die Quali⸗ fication für öffentliche Functionen oder, wie den in einzelnen Gegenden häufigen Güter⸗Spekulanten, jedes innere Interesse, ja selbst die Vorstellung Snn brnft und von der Würde ihres polizeilichen Amtsberufs abgeht. Mit

m Güterschacher gehen Eigennutz, Härte gegen die Nebenmenschen und

Macht den sogenannten Gerichts⸗Unterthanen fühlen zu lassen, nur zu of Hand in Hand; vielfältige Streitigkeiten, Prozesse und Beschwerden, lang anhaltende Aufregung in der Gemeinde und das Einreißen von mancherlei Unordnungen unter den Ortseinsassen sind davon eine gewöhnliche Folge. Dabei säet nichts mehr Keime aus zur Auflösung der bürgerlichen Ord⸗ nung und des sonst dem Landmann eigenen Respekts vor Gesetz und Obrig⸗ keit, als Ungerechtigkeit und Willkür in den unteren Kreisen der Gesellschaft, oder Mißachtung derer, welchen der Staat ein unmittelbares Regiment über das Volk giebt.

„Sodann sind die Requisite und Zwecke des Gesetzes vom 17. Juli 1846 völlig unvereinbar mit der gänzlichen Formlosigkeit des jetzigen Ver⸗ fahrens in polizeilichen Untersuchungen, mit der Art, wie oft zwar sehr vo⸗ luminöse, dabei aber doch nicht weniger unvollständige Akten zusammenge⸗ schrieben werden, mit dem eben so formlosen Beschwerdewesen und der Be⸗ richts⸗Erstattung von den untersten Behörden bis zur höchsten Spitze der Verwaltung hinauf, welche letztere dergleichen kleinlichen, höchst fonkreten Verhältnissen, um die es sich meistentheils dabei handelt, doch sehr fern steht. „Die neuerlich vielfach befehdete sogenannte Bureaukratie hat jenen hohen Beruf erfüllt, die Prinzipien der seit 1807 fortschreitenden staatswirthschaft⸗ lichen Gesetzgebung in das Leben des Volks überzuführen und damit die Emancipation der persöulichen Kräfte, der industriellen Thätigkeit der Indi⸗ viduen, wie des Grund⸗Eigenthums, vollbracht oder doch wenigstens deren Vollendung überall gesichert. Nachdem diese staatswirthschaftlichen Prinzi⸗ pien der Gesetzgebung mit schöpferischer Kraft das Bewußtsein der Nation

und alle Gebiete der bürgerlichen Gesellschaft durchdrungen haben, werden nunmehr politische Institutionen und Ordnungen für diese letzteren folgen müssen. Wie der Freiheit der industriellen Thätigkeiten in der neuen Ge-⸗ werbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 wiederum Maß und Regel gegeben ist, so erwarten nunmehr auch die durch die Regulirungen, Ablösungen und Separationen aufgelösten Gemeinheits⸗Verhältnisse der Landgemeinden, in⸗ gleichen die damit zusammenhängenden, innerlich ergriffenen und schwanken⸗ den gutsherrlich⸗obrigkeitlichen Verhältnisse durch eine von dem höheren Standpunkte allgemeiner sozialer Rechte und Pflichten ausgehende Kom⸗ munal⸗ und Polizei⸗Verfassung wiederum Regel und Ordnung.

„Im Gegensatz zu dem für die ländliche Polizei größten Uebel der Vielschreiberei und Centralisation und zu dessen Beseitigung muß bei der weiteren organischen Ausbildung unserer ländlichen Verfassung der ungleich wirksameren Autorität einer unmittelbaren lebendigen Persönlichkeit und Mündlichkeit wieder ihr Recht widerfahren. Dies aber wird nur dann möglich sein, wenn gleichzeitig einem für die rechte Wirksamkeit ländlicher Obrigkeiten auf Rechis⸗ und Sitten⸗Zustand der Bevölkerung erfahrungs⸗ mäßig so wichtigen und natürlichen Erforderniß entsprochen wird; die obrig⸗ keitliche Macht solchen Männern anzuvertrauen, welche einestheils öffent⸗

Mißachtung der Rechte Anderer, so wie die Sucht, die neue vbrigkeitliche

liches Ansehen und allgemeines Vertrauen, anderentheils genaue Kenntniß

berufung der Cortes verlangt. Bis jetzt ist noch keine Sylbe darüber

d. M. wieder angefangen zu erscheinen.

liche Nachricht, daß am 26sten v. M., bald nach Ankunft des ver⸗ eeinigten englisch⸗französischen Geschwaders, die Insel zum Gehorsam zurückgekehrt, die dortige Junta aufgelöst und die Autorität in die HFände der englischen und französischen Befehlshaber, Codrington und

de Varenne, erhalten habe.

9 Namens⸗Aufruf der Angeklagten um 8 Uhr.

der Sohn des verstorbenen Ober⸗Appellationsgerichts⸗Raths von Ba⸗

London, 12. Aug. Die Times bringt heute Nachrichten

G „Es ist unmöglich“, schreibt der Korrespon⸗ dent der Times, „vorherzusagen, wie diese Note aufgenommen

Dvrganisation sich etwa ergebenden Bedenken sucht der Verfasser mit Folgen⸗

im Diario erschienen. Die Freiheit der Presse und der Person ist wiederhergestellt, und die Oppositions⸗Journale haben seit dem 1sten

Die Schwierigkeit, ein neues Ministerium zu bilden, ist sehr groß, da nur eine sehr geringe Anzahl von solchen fähigen Männern vorhanden ist, welche nicht mehr oder weniger bei der Sache einer der beiden extremen Parteien betheiligt sind.

Ein portugiesisches Dampfboot bringt von Madeira die erfreu⸗

Degunis, gelegt worden ist, welche dieselbe sofort an Senhor Ribeiro, den vorigen Civil⸗Gouverneur, abgaben. Der britische Konsul auf den Azoren schreibt gleichfalls, daß die Insel sogleich nach Empfang der offiziellen Nachricht von der Unterwerfung der Junta von Porto zum Gehorsam zurückkehren wolle. FöI Graf Das Antas ist noch in Lissabon. Er hatte bereits seine Pässe erhalten und war im Begriff, mit der letzten Post abzureisen, als er plötzlich seinen Entschluß änderte, wie man sagt, in Folge einer Mittheilung, die er von dem französischen Gesandten, Baron

Das Hiario vom 4. August enthält ein Königliches Dekret, welches die Ertheilung der Chargen eines General⸗Adjutanten und eines General⸗Quartiermeisters von dem Ober⸗Befehlshaber der Ar⸗ mee, dem Könige, abhängig macht. Visconde Campanhaa, Adjutant des Königs, ist zum General⸗Quartiermeister ernannt worden. Ein anderes Dekret befiehlt die Wiederherstellung des Kriegs⸗Departements. Die Junta des öffentlichen Kredits veröffentlicht in demselben Blatte das Programm der großen National⸗Lotterie, welche ungefähr eine halbe Million Pfd. Sterling Noten der Bank von Lissabon einziehen soll. Der Verkauf der Loose geht nur langsam vor sich, aber ihr Absatz, wenn er vollständig bewirkt wird, zieht die Regierung aus einer gro⸗ ßen Verlegenh it

8 Griecheniagng„. 8 ün ö1“ Athen, 1. Aug. (A. Z.) Die griechische Regierung hat die über die bereits von beiden Theilen der türkischen sowohl wie der griechischen Regierung angenommenen Vergleichs⸗Vorschläge über⸗ greifenden Bedingungen der Pforte zurückgewiesen.

Gerichts⸗Verhandlungen wegen der polnischen Verschwörung.

Berlin, 17. Aug. Die heutige Sitzung beginnt mit dem Hierauf wurde der An⸗ geklagte Lucian Stanislaus von Bajerski vorgerufen. Derselbe ist jerski, zu Meseritz geboren, 27 Jahre alt und katholischer Religion. Seit dem Jahre 1837 studirte er auf den Universitäten zu Freiburg im Breisgau, zu Paris und zu Berlin politische Oekonomie und Li⸗ teratur. In letzterer Stadt machte er 1842—43 in der Garde⸗Ar⸗ tillerie-Brigade seine einjährige Dienstzeit ab, kehrte dann 1844 zu seiner in Gnesen wohnhaften Mutter zurück und nahm Johanni 1845 das Gut Samsieczno in Pacht. Der Anklageschrift zufolge, hat er nicht allein den Nepomucen von Sadowski schon von Gnesen aus und später mehrfach besucht, sondern auch von Sadowski ist seit Jo⸗ hanni 1845 häufig bei ihm in Samsieczno gewesen, wie überhaupt seit dieser Zeit fast keine Woche verging, daß der Angeklagte sich nicht wenigstens 1 bis 2 Tage auf Reisen befand. Auch mit den Mitangeklagten, Brüdern von Oborski und Richard de Brächan, stand er in Verbindung. Auf der Versammlung zu Srebra⸗Göoöra wurde er von Stanislaus von Sadowski als einer der drei Offiziere vorgeschlagen, welche das Unternehmen gegen Bromberg leiten soll⸗ ten. Am folgenden Tage kam Stanislaus von Sadowski auch wirk⸗ lich nach Samsieczno, um den Angeklagten zur Uebernahme des ihm zugedachten Kommando's zu bewegen. Er fand bei ihm die Mitan⸗ geklagten Richard de Bréchan und Joseph von Oborski, alle drei mit Kartenspielen beschäftigt. Während des Spiels, bemerkt die Anklage, scheine die nöthige Verständigung zwischen Bajerski und Sadowski stattgefunden zu haben, denn Beide traten öfter bei Seste und spra⸗ chen leise flüsternd mit einander. Bald nachher, in der Zeit vom 12.— 14. Februar 1846, fand sich der Angeklagte mit vielen anderen polnischen Edelleuten in Bromberg ein und besuchte hier den Mitan⸗ geklagten von Sadowski. Während ihrer Unterhaltung kam Woyecie⸗ chowski, welcher, anfangs besorgt über die Gegenwart des Fremden,

dann von Sadowski ermuntert, erzählte, daß er bereits zwei Perso⸗ nen angeworben habe. Als derselbe bei dieser Gelegenheit indeß auch seine Besorgniß äußerte, der Aufstand werde nicht gelingen, weil schon so viele Soldaten in der Stadt seien, sprach ihm Bajerski Muth ein für das Gelingen des Planes. Endlich kaufte der Angeklagte in der letzten Hälfte des Jahres 1845, so wie im Monat Januar und Anfang Februar 1846, etwa 150 Pfd. Blei, 4 ½ Pfd. und 4 Blechbüchsen Pulver, 5 Pfd. Reh⸗ posten, mehrere Gewehre und 4 Schachteln, so wie 4000 Stück Zünd⸗ hütchen. Auch fing er seit Johanni 1845 an, viel nach dem Ziel zu schießen. Das Blei, gab indessen der Angeklagte an, habe zu einer mit einem Roßwerk verbundenen Dreschmaschine verwendet werden sollen, wogegen der Maschinenbauer Plagemann, welcher die Maschine aufgestellt hatte, eidlich aussagte, daß dieselbe um jene Zeit bereits ganz fertig und zu ihr kein Blei mehr erforderlich gewesen sei. Die angeschafften Waffen und Munitions⸗Vorräthe hatte der Angeklagte zum Theil versteckt, denn bei der Revision in Samsieczno fand man nur 2 Pfd. Pulver und 300 Stück Gewehrkugeln. Der Schäfer Lorenz Bartkowiak fand aber einige Tage vor Ostern 1846 im Vieh⸗ stalle zwei Säbel mit eisernen Scheiden unter dem Heu versteckt. Gegen den Landrath Riedel, welcher dem Angeklagten die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe vorhielt und ihn zur Aussage der Wahrheit ermahnte, brach Bajerski in Thränen aus und äußerte: „Wenn ich das zugebe, so muß ich 10 Jahre sitzen.“

Der Angeklagte, welcher von dem Justizrath Kremnitz vertheidigt wurde, gestand ein, daß er mit Nepomucen von Sadowski und eini⸗ gen anderen in der Anklageschrift Genannten näheren Umgang ge⸗ habt habe. Unwahr sei, daß er sich öfter auf Reisen befunden. Fer⸗ ner sei ihm nichts bekannt davon, daß er zum Offizier in Srebra⸗ Göra vorgeschlagen worden.

Von Mierowslawski, vorgerufen, erklärt: es sei von einem ehe⸗ mals polnischen Offizier, Namens Bajerski, die Rede gewesen; hier der Angeklagte sei nicht gemeint. Dasselbe sagt, vorgerufen, Stanis⸗ laus von Sadowski aus. Ferner bemerkt der Angeklagte, es sei un⸗ richtig, daß er während des Kartenspieles mit Sadowski geflüstert habe. Der Mitangeklagte Bréchand erklärt: nur auf fortwährendes Verlangen des Inquirenten habe er dies bestätigt. Weiter fährt dann der Angeklagte fort: er habe zwar den Woyciechowski bei Sa⸗ dowski in Bromberg gesehen, aber von dem Gespräche, welches er mit diesem geführt haben solle, sei nichts wahr. Woyciechowski, vor⸗ gerufen, bestätigt dies. Was die angeschafften Schieß⸗Vorräthe be⸗ treffe, erklärte der Angeklagte, so seien dieselben für einen Winter nicht zu groß gewesen, da er als leidenschaftlicher Jäger sehr viel geschossen habe. Ferner habe er nicht angegeben: das Blei sei zur Dresch⸗Maschine verwendet worden, sondern er habe gesagt, er habe es zu einer Schrot⸗Mühle verwenden wollen; die Schrot⸗Mühle sei indeß nicht aufgestellt wor⸗ den, weil kein Platz in der Scheune gewesen. Nicht 359, sondern etwa 250 Kugeln seien bei der Haussuchung gefunden worden. Die beiden Säbel seien nicht brauchbar gewesen. Was seinen Ausruf bei dem Landrath Riedel angehe, so habe dieser ihn aufgefordert, er etwas gegen Sadowski aussagen; hierauf habe er erwiedtrt, dies könne er nicht, sonst würde er sich zugleich selbst der Mitwissenschaft anklagen, und darauf stünden, wie ihm der Landrath ja selbst gesagt habe, unter Umständen 10 Jahre Festungsstrafe. Der Landrath Riedel, als Zeuge vorgefordert, erzählt, wie er im Austrag der Regierung Haussuchung bei dem Angeklagten vorge⸗ nommen und 350 Kugeln gefunden habe. Herr von Bajerski sei als leidenschaftlicher Schütze bekannt gewesen, genieße aber den Ruf eines anständigen Mannes. Was den Ausruf: „Wenn ich das zu⸗ gebe, so muß ich 10 Jahre sitzen!“ betreffe, so verhalte es sich da⸗ mit, wie in der Anklageschrift bemerkt sei. 8

Hierauf werden die Schutzzeugen, Knecht Bielowski und Inspek⸗ tor Paprocki, vernommen. Beide sagen aus, daß sie von Sadowski ein⸗ oder zweimal, nicht aber so oft, als in der Anklageschrift bemerkt sei, bei dem Angeklagten von Bajerski gesehen hätten. Der erste Zeuge mußte indeß zugeben, daß er nicht immer zu Hause gewesen sei, also auch nicht alle Personen, die aus⸗ und eingingen, habe sehen können.

Für den Staats⸗Anwalt begründete nunmehr der Assessor von Bentrab die Anklage. Der Angeklagte habe widerrufen. Aber die Zusammenfassung der gegen ihn vorliegenden Anzeigen bestätigen die Wahrheit. Zwar sei ein direkter Beweis nicht geführt, und es bleibe daher für den Gerichtshof Sache der Ueberzeugung, inwiefern der Angeklagte als Theilnehmer der Verschwörung schuldig zu erklä⸗ ren sei. Dierauf nimmt der Vertheidiger das Wort. In Bezug auf den allgemeinen Theil der Anklage müsse er bemerken, daß sie eine

mühevolle und künstliche Arbeit des Staats⸗Anwalts sei, durh welche

die Angeklagten zum Theil erst erführen, was sie gethan haben soll⸗ ten. Wenn hier die Aufrechterhaltung der Nationalität den Polen zum Vorwurf gemacht werde, so sei dies fälschlich 8 Sein Klient habe darunter nur einen legalen Weg verstanden, wie denn auch durch den Zuruf von 1815, den Polen ihre Nationalität gleichsam legalisirt worden sei. Auf den besonderen Theil der An⸗- lage übergehend, verlange er einen direkten Beweis. Es liege aber nicht das geringste Thatsächliche vor, um den Angeklag⸗ ten einer Theilnahme an der Verschwörung zu beschuldigen. Die Schießvorräthe seien für einen so großen 1 nicht auffallend, sie seien auch nicht versteckt gewesen. Die Reise nach Bromberg sei eiwiesenermaßen nur zum Zweck eines Ge⸗ traideverkaufs unternommen worden. Die Glaubwürdigkeit Woycie⸗ chowski's sei dem Gerichtshof bekannt. Nur Vermuthung auf Ver⸗ muthung sei die ganze Anklage. Er trage daher auf die Freispre-⸗ chung seines Klienten an. 1 Der zweite vor den Gerichtshof gerufene Angeklagte ist Franz von Mosczezenski. Derselbe ist in Samoklesk geboren, 49 Jahre alt, katholischer Religion. Von Jugend auf mit der Landwirthschaft be⸗- schaͤftigt, hielt er sich seit vier Jahren bei seinem Vetter, dem Guts- besitzer von Mosczezenski in Zolendowo auf. Die Anklage geht ei⸗ nestheils dahin, daß Mosczezenski mit Marimilian Ogrodowicz zu⸗ sammengekommen, und daß in seiner Gegenwart von der Revolution gesprochen worden; dann, ungefähr am 10. Februar 1846, gab auch der Angeklagte dem Koch Sawicki eine neue Kugelform und ein gro⸗ ßes Stück Blei mit dem Auftrag, Kugeln zu gießen, seiner Aussage 8 nach, um sie zum Pfingstvergnügen zu gebrauchen. Einige Tage spä⸗ ter beauftragte er den Gärtner Figurski, Patronen zu machen, indem . er sagte: sie sollten zur Vertheidigung gegen die Deutschen gebraucht werden. b * 1 1 Der Angeklagte, welchem als Vertheidiger der Assessor Meier zur Seite steht, verneint Alles, was ihm in der Anklage zur Last gelegt wird. 1— geleg eg werden die Zeugen Bösig, Figurski und Sawicki vernom⸗ men. Bösig, welcher früher ausgesagt hatte, der Angeklagte habe zu Ogrodowicz gesagt: man könne dem Bösig trauen, und hierauf habe Sgrodowicz von der Revolution gesprochen, wiederholte heute diese Aussage. Fiqurski und Sawicki widerriefen heute zum Theil ihre früheren Aussagen, indem sie angaben, bei dem Auftrag zum Kugel⸗ gießen und Patronen⸗Anfertigen habe der Angeklagte nicht davon ge⸗ sprochen, dieselben sollten zur Vertheidigung gegen die Deutschen ge⸗ braucht werden, sondern nur: sie sollten zum Scheibenschießen beim Pfingstvergnügen dienen. 8 8 e Stzats⸗Anwalt, in der Person des Ober⸗Appellations⸗ gerichts⸗Raths Michels, bemerkt, er lasse jetzt die Anklage fallen. Die Anklage sei auf die früheren Aussagen der vernommenen Zeugen gegründet, und diese hätten in heutiger Sitzung zum Theil das Ge⸗ gentheil ausgesagt und diese Aussagen auf einen früher in dieser Sache geleisteten Eid genommen. Er halte daher nicht dafür, daß unter diesen Umständen ein Straf⸗Antrag formirt werden könne. Auf diese Erklärung des Staats⸗Anwalts gestützt, beantragt der Vertheidiger, seinen Klienten sofort auf freien Fuß zu setzen.. 1 Der dritte Angeklagte ist Faver von Karlowski. Er ist 27 Jahre alt, katholischer Religion, Besitzer des Rittergutes D owinszewo. Ueber die Anklage erfahren wir Folgendes. Der Angeklagte gestand seinem früheren Vormund, Justizrath Schöpke zu Broͤmberg, seinen Antheil 3 an der Verschwörung mit den Worten: „Ja ich muß es Ihnen nur sagen, ich gehöre auch zu der Verschwörung.“ Außerdem erzählte er demselben: „Es solle ein allgemeiner Aufstand stattfinden. Ein jeder Pole gehöre dazu; wer sich ausschließen wolle, habe die Kugel vor den Kopf zu befürchten.“ Bei seiner Anwesenheit in Posen, den 10. Februar 1846, besuchte der Angeklagte den Bazar, und die Menge der dort versammelten Fremden, so wie die dort geführten Reden, machten es ihm unzweifelhaft, daß der Aufstand bald aus⸗ brechen werde. Voll Besorgniß besuchte er an demselben Tage seinen Schwager, den Mitangeklagten von Guttry, und warf sich demselben mit den Worten in die Arme: „Sage mir, lieber, bester Alexander, was soll aus der Geschichte werden?“ Am 14. Februar ließ er für seine Ehefrau eine Obligation über 30,000 Rthlr. ausstellen, worin er bekannte, daß dieselbe ihm diese Summe zugebracht habe, während sie ihm doch nur 1000 Rthlr. baares Geld und eine Ausstattung im Werthe von 3 bis 4000 Rthlr. zugebracht hatte. Außerdem ließ er eine auf den Namen seines Gärtners ausgestellte und auf sein Gut ausgestellte Obligation über 3300. Rthlr. seiner Ehefrau cediren. Seine Theilnahme an der Verschwö⸗ rung gestand der Angeklagte nicht ein, weil dies, wie er dem Juüstiz⸗ Rath Schöpke sagte, als Verrath an ihm gerächt werden würde, un

1“

der Personen, wie der eigenthümlichen Verhältnisse und Bedürfnisse ihres Amtskreises, besitzen, welche inmitten der Bevölkerung dieses Amtskreises leben und aus ihr hervorgehen.

„Hiermit sind die hauptsächlichsten für Art und Richtung der Reform⸗ Maßregeln maßgebenden Gesichtspunkte bezeichnet, deren praktische Aufgabe außerdem dahin geht, diejenigen oben eröͤrterten Uebelstände zu beseitigen, welche mit der Vertretung der Polizei⸗Obrigkeit durch Haus⸗Offizianten und andere abhängige Privatdiener, ferner mit der Verwaltung der Lokalpolizei durch die Kreis⸗Landräthe oder zu entfernte Domainen⸗Rentbeamte und Richter, sodann mit der Vorschrift, daß vom Polizei⸗Jurisdietionarius in Person oder durch seinen Privat⸗Beamten auch dann gerichtet werden dürfe, wenn sein persönliches Interesse mit dem öffentlichen zusammentrifft, endlich mit einem häufigen Besitzwechsel der Güter verbunden sind.“

Diese allgemeinen und leitenden Ideen haben den Verfasser zu der Ueberzeugung geführt, daß den Mängeln unserer ländlichen Polizei⸗Ver⸗ fassung durch ergänzende Institutionen, durch prinzipielle Verbesserung der Institutionen selbst abzuhelfen sei. Den Ausgangs⸗ und Mittelpunkt einer auf diesen Voraussetzungen beruhenden Neform findet er „in der Bestellung von Kreisbezirks⸗Beamten aus den Kreiseinsassen, vorzugsweise Ritterguts⸗ und anderen bedeutenden Grundbesitzern oder doch solchen (besonders Do⸗ mainen-) Pächtern des Kreises, welche auf lange Zeiträume gepachtet ha⸗ ben, einestheils für die ländliche Polizeigerichtsbarkeit, wozu auch Feld⸗ Polizeisachen, ferner gewisse Streitigkeiten zwischen den Herrschaften und ihren Dienstboten oder Tagelöhnern gehören anderentheils aber auch für die Beaufsichtigung der ländlichen Polizei, Gemeinde⸗Verwaltung und Armen⸗ pflege; so weit diese Angelegenheiten nicht den Gutsherrn selbst oder den Dorfgerichten vorzubehalten sind oder, wie gewisse Sachen, eigenen Feldämtern, Deichgräven oder sonstigen dafür bestehenden Genossenschafts⸗ Behörden und Genossenschaftsgerichten zustehen.“

Den Kreisständen wäre der Vorschlag der Kandidaten, der Regierung die Bestätigung dieser Kreisbezirks⸗Beamten, die man K reisbezirks⸗ oder Kreis⸗Amts⸗R äthe nennen könnte, vorzubehalten. Sie müßten wenigstens auf 6 bis 12 Jahre im Amte bleiben, welches übrigens als ein unbesoldetes Ehren⸗Amt übernommen werden müßte. Den gegen eine solche

dem zu begegnen:

„Dem Einwande, daß sich zu einer solchen Stellung nicht genügend Kandidaten finden werden, glauben wir ledlglich durch Hnse,ngssnsäben bei vielen anderen Gelegenheiten, beispielsweise auch in unserem landwirth⸗ schaftlichen Vereinswesen bekundeten Gemeinsinn und Bildungsgrad einer großen Anzahl unserer bedeutenderen Grundbesitzer widerlegen zu können. Andererseits begreifen sie sehr wohl, daß ihr naturgemäßer Einfluß, eines⸗ theils auf die Befestigung der öffentlichen Ordnung, anderentheils auf die

wie materieller Beziehung, nur dadurch dauernd erhalten und gesichert ist, daß sie sich bei den Angelegenheiten des Landes im Verhältniß ihrer unab⸗ hängigeren Lebenslage und ihrer größeren Prästationsfähigkeit auch durch Uebernahme höherer Gesellschaftspflichten, namentlich solcher betheiligen, zu denen sie vermöge ihrer mit einem großen Besitzthum verknüpften einfluß⸗ reicheren Stellung unter der ländlichen Bevölkerung von selbst berufen sind. Oeffentliches Ansehen und politischer Einfluß ist in Preußen nicht mit Sinekuren vereinbar. Es werden sich aber um so eher Männer finden, die jene allerdings mit persönlichen Opfern verbundene Stellung gern überneh⸗ men, wenn sie ihnen das Bewußtsein gewährt, dadurch dem Lande wesent⸗ liche Dienste zu leisten. Dies aber wird freilich nur alsdann der Fall sein, wenn der Stellung selbst die volle Bedeutung eines obrigkeitlichen Amtes, d. h. die jeder Obrigkeit innerhalb ihres gewissen Amtskreises zukommende Selbstständigkeit und Autorität nicht fehlt, wenn mithin die gegenwärtig be⸗ züglich ähnlicher Functionen vorwaltende Auffassung einer wesentlich blos kommissarischen Thätigkeit dabei aufgegeben wird und nicht jede höhere Verwaltungs⸗Behörde in den Wirkungskreis der unteren formlos nach An⸗ sicht immer wieder eingreift und ändert, eine Auffassung, die mit der Bedeutung der Lokal⸗Obrigkeiten auch deren Verantwortlichkeit für die öffent⸗ liche Ordnung auflöst, übrigens in der westfälischen Land⸗Gemeinde⸗Ord⸗ nung vom 31. Oktober 1841 (§§. 123. 124.) bezüglich der Stellung der Landräthe zu den Gemeinden und Amtsbezirken theilweis in der That schon verlassen ist.“ 8 Sehr treffend weist der Verfasser zur Begründung seiner Ansicht noch vergleichungsweise auf das Institut der englischen Friedensrichter hin: „Obschon einer Nachahmung ausländischer Institutionen und jener be⸗ schränkten Richtung abgeneigt, die sich ohne Verständniß der geschicht⸗ lichen Entwickelung und Zukunft des eigenen Landes nur für solche staatliche Formentypen zu interessiren vermag, welche anderwärts als Musterbildung gelten, so liegt doch der vorgeschlagenen Einrichtung das alte, auf gleichen Grundlagen erbaute, aus gleichen Elementen bestehende Institut der englischen Friedensrichter zu nahe, als daß wir darauf hin⸗ uweisen unterlassen und hierbei unerwähnt lassen könnten, was von dem der seelige Ober⸗Präsident von Vincke, dieser Staatsmann von Herz und Thätigkeit ohne Gleichen (in seiner 1815 von Niebuhr heraus⸗ gegebenen Darstellung der inneren Verwaltung Großbritaniens Seite 15), rühmt: „daß es das eigentliche Fundament aller in Großbritanien an⸗ getroffenen Vortrefflichkeit sei .⸗“. * 1 Von selbst ergiebt sich nun freilich die Frage: welche polizeilichen Be⸗ fugnisse sollen, dem Institute der Kreisbezirks⸗Beamten gegenüber, den Guts⸗ herren verbleiben? Unbedenklich, meint der Verfasser, verbleibe ihnen das Recht, „auf den ihnen eigenthümlichen Höfen und Grundstücken die Polizei im Sinne des §. 10, Titel 17 Th. II. A. L. N. zu handhaben,

sortschreitende der sozialen. Zustände des Landes in geistiger,

d. h. die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicher⸗

heit zu treffen.“ Danach würde lsich auch ihre Befugniß zur Bestellung von Vertretern ergeben, im Uebrigen aber der Kreisbezirks⸗Beamte eintreten soweit der Gutsherr die Polizei⸗Aufsichtnicht in Person ausüben dürfe oder wolle.

Dagegen glaubt der Verfasser, daß die Ausübung der Polizeige⸗ richtsbarkeit seitens der Gutsherren selbst „auf den Erlaß eines mwan- datum eum clausula nach Analogie der §§. 122. 123 Gesetz vom 17. Juli 1846“ zu beschränken sei, und zwar in allen Fällen, wo die Anklage bescheinigt oder auch nur an sich glaubhaft sei. Jedes Untersuchungs⸗ oder kontradittorische Verfahren nebst der darauf zu fassenden Entscheidung müßte aber unbedingt von der Kompetenz des Gutsherrn ausgeschlossen bleiben und zum Ressort des Kreisbezirks⸗Beamten gehören. Dabei wäre es über⸗ dies als zweckmäßig zu erachten, daß bei neuen Gutserwerbern die Aus⸗ übung ihrer politischen Rechte während der ersten Zeit, etwa auf fünf Jahre, gänzlich ruhe, wenn nicht ihre Qualification dazu vorher feststehe; der Kreis⸗ bezirks⸗Beamte sei dann ihr natürlicher Stellvertreter. Auch die Anwen⸗ dung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens könnte, namentlich in er⸗ ster Instanz, keine wesentlichen Schwierigkeiten haben.

Und was die zweite und beziehungsweise letzte Instanz betreffe, so könnten die etwanigen Bedenken gegen die Anwendung des neuen Verfah⸗ rens durch die Bildung eines Kreispolizeigerichts, unter von dem Verfasser näher motivirten Modalitäten, leicht beseitigt werden. Diese

Gericht würde aus vier Kreisbezirks⸗Beamten und dem Kreis⸗Justizrath oder Direktor des Gerichts des Hauptortes im Kreise, als Vorsitzendem, also aus 5 Mitgliedern, bestehen. Jene vier Kreisbezirks⸗Beamten wären in der Regel alternirend immer auf ein Jahr zu dem Gerichte einzuberufen, welches monatlich oder vierteljährlich an bestimmten Tagen seine Sitzungen zu halten hätte. Wir dürfen für die weitere Ausführung und Begründung dieses Vorschlags auf die Abhandlung selbst verweisen. Die Vorzüge einer solchen Einrichtung, welche, unter gewissen Modificationen, auch auf die kleinen und selbst mittleren Städte, wo keine besonderen Polizei⸗Behörden bestehen, in Anwendung kommen könnte, hebt der Verf. schließlich noch mit folgenden Worten hervor;: 1 „Durch Nähe und Unmittelbarkeit, ingleichen durch Bekanntschaft der Richter mit Personal⸗ und Orts⸗Verhältnissen wird Beschleunigung, Sicher- heit und Angemessenheit der Rechtspflege möglich; durch die vom öffent⸗ lichen Ansehen und dem allgemeinen Vertrauen der ländlichen Bevölkerung gehobenen Persönlichkeiten der Richter dieser Rechtspflege auch ein SFar sewisserer Einfluß auf die Ueberzeugung und das Rechtsbewußtsein,

ichtbar werdenden Obrigkeit chtung vor den Gesetzen und vor der wieder si Röͤffentlich gehalten wird.

D

einem Gericht dieser Art

um so mehr verbürgt werden, wenn das Gericht Oeffentlichkeit des ist bei die Lebensbedingung seiner Wirksamkeit.“*

Wir glauben gJachverstäͤndigen diese inhaltreiche Abhandlung noch mals zu ganz besonderer Beachtung empfehlen zu müssen.