1847 / 352 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

bitte jeden Einzelnen darum, Ihre Unterstüung nicht, denn neben der Thä⸗ tigkeit des Pefbenten liegt in dem 1 und in dem richtigen Tan der einzelnen Mitglieder die beste Geschäftsordnung.

Nachdem auch noch der zweite Präsident das Wort genommen,

itt di r Wabhl der beiden Secretaire. 482Vö Sitzung theilte der Präsident der Kammer einen Erlaß des Großherzoglichen Staats⸗Ministeriums mit, wonach die feierliche Eröffnung der Stände⸗Versammlung am 17. Dezember

ene Ztg. enthält das nachstehende Programm für die am 17. Dezember durch den Großherzog im Residenzschlosse stattfin⸗ dende Eröffnung des Landtages: Die Mitglieder beider Kammern, o wie die Mitglieder des Staats⸗Ministeriums und des Kriegs⸗ Ministeriums, versammeln sich um 12 Uhr in den für sie bestimmten Appartements. Die Landtags⸗Abgeordneten werden hierauf durch den dienstthuenden Ceremonienmeister, dann die Mitglieder der ersten Kammer durch den Ober⸗Ceremonienmeister und das Geheime Staats⸗Ministerium und das Kriegs⸗Ministerium durch den Ceremo⸗ nienmeister in den Thron⸗Saal eingeführt. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten ihre Plätze rechts, die derzweiten Kammer links des Thro⸗ nes; das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, das Ministerium des Innern und der Justiz, das Finanz⸗Ministerium und das Kriegs⸗ Ministerium zwischen dem Throne und den Abgeordneten. Se. Kö⸗ nigl. Hoheit der Großherzog erscheint in Begleitung der Prinzen des Hauses, unter Vortritt der Hof⸗Chargen in folgender Ordnung: zwei Hof⸗Fouriere, der als Ceremonienmeister fungirende Kammerherr, zwei Kammerjunker, zwei Kammerherren, der als Ober⸗Ceremonienmeister fungirende Ceremonienmeister. Se. Königl. Hoheit der Großherzog. Die Prinzen des Hauses. Der dirigirende Staats⸗Minister, die nicht fungirenden Oberhof⸗ und Hof⸗Chargen, die General⸗ und Flügel⸗ Adjutanten Sr. Königl. Hoheit, die Hof⸗Chargen der Prinzen des Hauses, und zwar: Sr. Königl. Hoheit des Erbgroßherzogs, Ihrer Großherzogl. Hoheiten der Prinzen Karl, Alexander, Georg und Emil. Die Prinzen des Hauses erhalten Stühle zur rechten Seite des Thrones. Die Hof⸗Chargen nehmen ihre bestimmten Plätze ein. Nach gehaltener Thronrede verliest der dirigirende Staats⸗ Minister, auf Befehl des Großherzogs, die Eidesformel und fordert die neu eingetretenen Mitglieder der ersten Kammer, sodann sämmt⸗ liche Mitglieder der zweiten Kammer auf, den Eid zu schwören. Je⸗ des Mitglied tritt, sobald es aufgerufen wird, vor den Thron, leistet das Handgelöbniß, spricht mit aufgehobener Rechte: „ich schwöre“ und begiebt sich an seinen Platz zurück. Nach der Eides⸗Ablegung erklärt der dirigirende Staats⸗Minister, auf Befehl des Großherzogs, die Stände⸗Versammlung für eröffnet. Se. Königl. Hoheit der Groß⸗ herzog verläßt in der nämlichen Ordnung und Begleitung, wie bei dem Eintritte, den Thronsaal. Sämmtliche Mitglieder der Stände⸗ Versammlung begeben sich, geführt durch den dienstthuenden Ceremo⸗ nienmeister, in die gewöhnlichen Appartements, woselbst sie Sr. Kö⸗ nigl. Hoheit dem Großherzog durch den Ober⸗Ceremonienmeister vor⸗ gestellt werden.

1 Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin. (H. C.) In der Sitzung der Landtags⸗Versammlung am 13. Dezember kam der Bericht des für staatsrechtliche Gegenstände niedergesetzten Co⸗ miteé's über die Proposition, die Verhältnisse und Rechte der Juden in Mecklenburg, zum Vortrage. In diesem Berichte fanden sich erst die früheren Verhandlungen in dieser Angelegenheit rekapitulirt und waren dann die in dem landesherrlichen Reskripte vom 25. November v. J. enthaltenen Vorschläge einer speziellen Prüfung und Begutach⸗ tung unterzogen. Vor der Verhandlung über den Bericht wurde noch ein vom Deputirten der Stadt Schwerin überreichter Vortrag verle⸗ sen, welcher vom Vorstande der dortigen Judenschaft an den Ma⸗ gistrat daselbst gerichtet war und durch seinen Inhalt einen sehr ver⸗ schiedenartigen Eindruck hervorbrachte. Die theilweise sehr lebendig werdende Verhandlung führte dann zu den nachfolgenden Ergeb⸗ nissen. Der Regierungs⸗Vorschlag, „daß das im §. 377 des Landes⸗Vergleichs enthaltene Verbot der Erwerbung von Grundeigenthum von Seiten der Ju⸗ den, rücksichtlich aller städtischen Grundstücke, aufzuheben sei“, wurde nicht nur genehmigt, sondern auch die von der Majorität des Comité's befür⸗ wortete Ausdehnung der Maßregel auf den Erwerb lleinerer ländlicher Grundstücke und Pachtungen, insoweit mit denselben nicht die Ausübung on ständischen, Patronats⸗ oder Jurisdictions⸗Rechten verbunden sei, mit 57 Stimmen gegen 49 beschlossen. Der Vorschlag wegen „den Juden zu⸗ ugestehender Erwerbung des Bürger⸗ und Einwohner⸗Rechts zu der Folge, um aller damit verbundenen gewerblichen Rechte theilhaftig zu werden“, fand an sich auch keinen Widerspruch. Als aber ein Mitglied der Land⸗ schaft mit dem Vorfchlage auftrat: das Wort „gewerbliche“ wegzulassen und die dadurch geschaffene Beschränkung nicht eintreten zu lassen, fand dies eben so lebendigen Anklang bei dem einen Theile der Versammlung, wie es auch bei dem anderen Theile lebendigen Widerspruch hervorrief. Namentlich ward von Mitgliedern der Landschaft sehr allgemein es ausgesprochen, daß das Wesen und Verhalten der jüdischen Einwoh⸗ ner in ihren Städten ihnen gar keine Veranlassung darbiete, irgend dagegen Bedenken zu hegen, daß denselben mit dem Bürgerrecht auch „die aktive und passive Wahlfähigkeit zur Bürger⸗Repräsentation“ einge⸗ räumt werde; und für die Zugestehung solcher aktiven und passiven Wahl⸗ fähigkeit entschied sich dann auch die Landtags⸗Versammlung mit 52 gegen

9 Stimmen. Die zur Zeit beabsichtigte Ausschließung von der Apotheker⸗ Profession ließ man gelten, beschloß jedoch, die Mittheilung der dabei be⸗ achtlich gehaltenen rituellen Grüünde von hoher Landesregierung zu erbitten.

Bei der in der Sitzung am 14ten fortgesetzten Verhandlung wurde die „Zulassung der Juden zu akademischen Lehrämtern in dem Ma e, wie das bezügliche preußische Gesetz solche statuirt“, zur Beantragung bei den Lan⸗ desherren Fenehmig und weiter der Regierungs⸗Vorschlag wegen „Zulas⸗ sung der Juden zum Advokatur⸗Betrieb, jedoch mit Ausschluß von allen

erlaubt das

richterlichen Functionen dabei“, gebilligt, mit dem Vorbehalte, insosern nicht die Statuten der Universität zu Rostock dem Entgegenstehendes enthalten möchten, worüber Auskunft verlangt werden sollte. Ein dann gestellter be⸗ sonderer Antrag führte noch zu dem weiteren Beschlusse, daß die auf solche festgestellten Grundlagen ergehende Gesetzgebung auf alle Landestheile, und also auch die beiden Seestädte mit, würde erstrecken müssen, weshalb die Be⸗ seitigung etwaniger entgegenstehender Bestimmungen verhandlungsweise ein⸗ zuleiten sein würde. Dagegen übergaben die Deputirten der Stadt Rostock ein Diktamen, worin sie die fernere Ausschließung der Juden von der Stadt Rostock und deren Gebiet, aus den in ihren Erkläruͤngen von 1825 und 1830 angeführten Gründen, beanspruchten. Endlich wurde noch, von einem Mitgliede der adlichen Ritterschaft, der Antrag gestellt, die Heirathen zwi⸗ schen Juden und Christen zu gestatten, und demnächst dahin modifizirt, daß die Landes⸗Regierung ersucht werden möge, diese Frage in weitere Verhand⸗ lung zu ziehen. Aber auch der so modifizirte Antrag fand einen allgemei⸗ neren Widerspruch und wurde mit 64 gegen 46 Stimmen abgelehnt. Er wurde von einem Theile der Versammlung für an sich verwerflich, von Anderen aber doch für zu früh und insofern unvorsichtig gehalten, als er zu sehr außer dem Gebiete lag, welchem die bis dahin beschlossenen Kon⸗ zessionen noch angehörten. Es steht nun zu erwarten, wie weit die hohen Regierungen den über ihre Vorschläge hinausgehenden ständischen Beschlüssen in dem demnächst herauszugebenden speziellen Gesetzes⸗Entwurfe Rücksicht gewähren werden. ““

Oesterreichische Monarchie.

Wien, 17. Dez. Ueber die Antwort, welche die radikale Mehrheit der Tagsatzung auf die gleichlautende Note der Höfe von Wien, Berlin und Paris ertheilt hat, äußert sich der Oesterr. Beobachter folgendermaßen:

„Die Antwort, welche die radikale Mehrheit der Tagsatzung auf die Pleichlantenden Noten der Höfe zu Wien, Berlin und Paris unter dem 7ten Dezember zu ertheilen für gut gefunden, läßt sich ihrem wesentlichen In⸗ halte nach auf folgende Punkte zurückführen: 1) Der Krieg, mit welchem die sie⸗ ben Kantonedes Sonderbundes überzogen wurden, war kein Bürgerkrieg, sondern die Execution eines von der rechtmäßigen Centralregierung der Schweiz innerhalb der Gränzen ihrer Befugniß gefaßten Beschlusses, der dagegen versuchte Wider⸗ stand unzweifelhafte Rebellion. 2) Dieser Krieg hat auch bereits sein Ende erreicht und mit ihm ist jedwede, auch noch so entfernte Veranlassung zu jener Vermittlung beseitigt, von welcher die gleichlautenden Noten der Mächte sprechen. 3) Selbst hiervon abgesehen, muß sich die Schweiz (oder wie die Antwort der radikalen Kantone zu sagen liebt: die schweizeri⸗ sche Nation) im Interesse ihrer Unabhängigkeit gegen jedwede Ein⸗ mischung in ihre inneren Angelegenheiten um so mehr verwahren, als ihr Verhalten gegen das Ausland zu einem Einschreiten fremder Mächte kei⸗ nerlei Grund oder Vorwand geboten hat.

Diese Beweisführung der radikalen Kantone ist schlagend und bün⸗ dig, freilich aber nur für Jene, welche die der jetzigen Lage der Dinge vor⸗ hergehenden Thatsachen entweder wirklich nicht kennen oder davon keine Kenntniß nehmen wollen. Vom Standpunkte der geschichtlichen Wahrheit und des europäischen Völkerrechts aus, können aber der obigen radikalen Darstellung gegenüber einige Gründe geltend gemacht werden, welche außer dem Faktum auch das natürliche Rechtsgefühl und die einfache Logik jedes ehrlichen Mannes zu Bundesgenossen haben dürften.

„Die Eidgenossenschaft ist nicht eine „eine und untheilbare Republik“, die Tagsatzung keine Central⸗Regierung. Wer sich davon überzeugen will, beherzige die Gründe, mit welchen vor wenigen Jahren noch die jetzigen radikalen Sieger die Kantonal⸗Souverainetät vertheidigten, als es sich um die Vollziehung des von der damaligen Mehrheit gefaßten Tagsatzungs⸗Be⸗ schlusses handelte, welcher Wiederherstellung der aarganer Klöster befahl. Dieser damalige Beschluß war wirklich legal und innerhalb der Gränzen der Kompetenz der Bundesbehörde gefaßt, denn ein Artikel des Bundesver⸗ trages hatte den Bestand jener Klöster ausdrücklich verbürgt. Ihre Aufhe⸗ bung war mithin ein Raub und ein Bundesbruch zugleich. Dennoch ist auf Seiten des Radikalismus von Gehorsam gegen die Tagsatzung und von Vollziehung jenes Beschlusses nie die Rede gewesen.

„Umgekehrt war der nunmehr thatsächlich beendigte Krieg der radika⸗ len Mehrheit gegen die zu gemeinsamer Nothwehr verbündeten katholischen Kantone, nicht blos ein Bürgerkrieg, er war ein ungerechtes, widersinniges Attentat gegen die Existenz der Eidgenossenschaft. Nachdem durch zwei von den rabdikalen Mitständen geduldete, begünstigte, unterstützte Freischaarenzüge der Friede an den katholischen Kantonen auf eine allem Rechts⸗ und Sitt⸗ lichkeitsgefühl Hohn sprechende Weise gebrochen war und nur ein seltener Glücksfall Luzern zweimal vor der Rache moderner Vandalenhorden gerettet hatte, schlossen sieben der bedrohten souverainen Kantone einen Bund, nicht etwa um den Eidbruch treuloser Verbündeten zu rächen, sondern um sich selbst und Weib und Kind und Leben und Eigenthum gegen die Er⸗ neuerung von Angriffen zu schützen, deren eingestandener Zweck Umsturz und Vernichtung der bestehenden politischen und kirchlichen Verfassung der ka⸗ tholischen Kantone, deren Mittel Raub, Brand, Meuchelmord und Land⸗ zwang waren. Gegen so maßloses Unrecht und unmenschliche Gewalt natürliche Gesetz der Gerechtigkeit unter allen Um⸗ ständen Vorkehrungen zur Abwehr und zum Selbstschutze zu treffen. Aber eben diese Vorkehrungen sind es, welche von denen, die den Frieden wieder und immer wieder gebrochen, und dadurch die Nothwehr der Bedrohten selbst am einleuchtendsten gerechtfertigt haben, den bedrohten und vergewal tigten sieben Kantonen heute zum Verbrechen angerechnet werden.

„In der That war das Recht der sieben Stände so klar und einleuch⸗ tend, daß der Zwölferbund daran denken mußte, irgend welchen Fanatismus in seinen Sold zu nehmen, um mit dessen Hülfe die Stimme des Gewis⸗ sens und der ruhigen Ueberlegung in den Massen zu ersticken. Dazu diente die auf Erregung des Religionshasses berechnete Jesuitenfrage. Wer ist heute noch kurzsichtig oder leidenschaftlich genug, zu glauben, daß die durch keinerlei auffallende neuere Vorgänge motivirte Vertreibung der seit einem Menschenalter in der katholischen Schweiz ansässigen Jesuiten der Zweck der Schilderhebung gewesen sei? Sie war ein Mittel und sollte es sein, die Wider⸗ stand leistenden zu theilen, die wohlgesinnten und redlichen Leute in beiden Konfessionen aus einander zu halten, die jenem Orden abgeneigte Tagesmei⸗ nung zum Bundesgenossen zu werben. Dieser Zweck ist in der That bei der großen, mit geringer Unterscheidungskraft und desto größerer Gedankenlosig⸗ keit begabten Masse nur allzu wohl erreicht. Das Feldgeschrei: nieder mit den Jesuiten! that seine Wirkung und nur bei der kleineren Zahl der bes⸗ seren Köpfe ist ohne Unterschied der sonstigen konfessionellen Ueberzeugung

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als günstiger Rückschlag die Einsicht reif geworden: daß oder Haß, auf Neigung oder Abneigung, auf vortheilhaste oder nachtheilige Privatmeinungen in Betreff der Jesuien gar nicht ankomme. Nicht davon war die Rede! Was von der Gesellschaft Jesu und ihrer Befähigung oder Unfähigkeit zu Erziehung oder Seelsorge, von ihrem günstigen oder nachtheiligen Einflusse auf 72 und das Volk in unserer Zeit zu halten sei? Hierüber sind die Meinungen sttheilt und es ist nicht die Aufgabe der Ge⸗ genwart, diesen Streit zu schlichten. Der Fall, um den es sich handelte, war einfach folgender.

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in souverainer Staat hat, von einer günstigen Mei⸗ nung in Betreff der Jesuiten geleitet, sie berufen und ihnen die Anlegung von Unterrichts⸗Anstalten und die Ausübung geistlicher Functionen auf sei⸗ nem Gebiete gestattet. Weiter gehen auch die Beschwerden von Seiten der radikalen Kantone in Betreff der Jesuiten weder gegen Luzern, noch gegen die übrigen verbündeten Kantone. Ist jene Thatsache ein in völkerrecht⸗ licher Beziehung genügender Grund, den Krieg zu rechtfertigen, der jetzt so eben durch die Uebermacht der radikalen Angreifer beendigt ist? Dies und dies allein ist die Frage. Und daß sie es ist, kann die unläugbare That⸗ sache erklären, daß auch Solche, welche nichts weniger als Sympathieen für den verfolgten Orden fühlen, heute mit großer Entschiedenheit auf die Seite der Urschweiz treten, nicht weil sie ihre Meinung über die Jesuiten geän⸗ dert, sondern weil sie dort in der Person der katholischen Kantone die na⸗ türlichen Rechte jedweder Souverainetät durch die Feinde aller en alles Rechts mit rohem Uebermuthe zertreten und mißhandelt sehen. ohin würde die Civilisation unseres Jahrhunderts gerathen, wenn die gegen irgend einen souverainen Staat geschleuderte Anklage auf Jesuitis⸗ mus genügen sollte, jedweden radikalen Angriff zu rechtfertigen, den Wider⸗ stand zu einem Verbrechen zu stempeln, diejenigen, die ihr Recht vertheidig⸗ ten, für außerhalb des Gesetzes zu erklären! Gingen solche Attentate den Führern des Radikalismus straflos hin, gewönne die dem Haupte der schweizer Radikalen entsprungene neue völkerrechtliche Theorie festen Grund und Boden in Europa, bewährte sie sich, verbrüdert mit den Bestrebungen des Kommunismus, mit Helm und Schwert zur gewaltsamen prak⸗ tischen Durchführung ihrer Doktrinen, auch dem Auslande gegenüber, dann würde dem heutigen Kriege zur Austreibung der öffentli⸗ chen Jesuiten vielleicht morgen schon ein Freischaarenzug zur Ver⸗ folgung der (angeblich) geheimen folgen, und bald genug würde das Hallali gegen die Krypto⸗Jesuiten hinter allen Katholiken und Protestanten erschallen, die etwa verdächtig wären, noch an Gott zu glauben. Wo wäre die Gränze? Die Aechtung, Verbannung, Austreibung der Krypto⸗Jesuiten und der des Jesuitismus Verdächtigen koönnte, wenn einmal erst der Wahn⸗ sinn der radikalen Wiedertäufer unbestritten am Ruder säße, in der That mit nicht geringerem Rechte von allen Gränznachbarn gefordert werden, wie die Verfolgung der Jesuiten von den Urkantonen. Der Uebergang zu einem radikalen Kreuzzuge gegen alle Fürsten, als politische, und gegen die Rei⸗ chen als soziale Jesuiten, wäre dann nicht mehr eine Chimäre, er läge in der nothwendigen und naturgemäßen Entwickelung der gesammten Strö⸗ mung. Dann wäre auch die Zeit nicht mehr fern, wo etwa Ochsenbein, Druey und Mazzini, die nöthige Macht vorausgesetzt, als neuer europäischer Wohlfahrts⸗Ausschuß entscheiden könnten: wer irgend wo des Verdachts irgend einer Nüance jesuitischer Gesinnungen verdächtig geworden, und ob seinem Wagniß durch einzelne Assassinen (wie im Leuschen Falle), oder durch Freischaaren, oder durch geregelte Heeresmassen zu begegnen sei.

„Ist dies die völkerrechtliche Bedeutung des Krieges gegen die sieben katholischen Kantone, auf dessen angebliches Ende die Note der radikalen Kantone mit Jubel und Triumph hindeutet, dann liegt auch die Vermuthung nicht gar zu fern, daß die großen europäischen Mächte in Hinsicht dieses „Endes“ vielleicht anderer Meinung sein dürften, als der in Bern ver⸗ sammelte Radikalismus. Wie, wenn sie ein durch materielle Uebermacht herbeigeführtes faktisches Gelingen eines Attentats, welches in seinem Prin⸗ zip und in seiner Durchführung ein Verbrechen ohne Beispiel gegen das europäische Völkerrecht ist, wie, wenn sie dies zwar auch für ein Ende, aber nicht für ein definitives, nicht für ein rechtliches, sondern nur für ein fal⸗ tisches Ende oder gar nur für den „Anfang vom Ende“ der Herrschaft einer ganz Europa bedrohenden radikalen Faction ansähen, welche die Schweiz nur so lange zum Schauplatz ihrer verbrecherischen Umtriebe ma⸗ chen kann, als es Oesterreich, Preußen und Frankreich gefallen wird, ihre Duldung zu erstrecken.

„Heute brüstet sich die radikale Note mit dem guten Empfange, der ihr von ihren Gesinnungs⸗Verwandten in den überwundenen Kantonen berei⸗ tet worden sei. Aber wenn der Zwölferbund die FFesrehes aasst wenn er die katholischen Kantone geräumt, wenn er gegen ähnlichen Landfriedens⸗

bruch Sicherheit geleistet haben wird, dann wird es sich zeigen, ob die

Bevölkerung der Ürschweiz diese Gattung von Befreiern wirklich mit so all⸗ gemeiner und aufrichtiger Freude aufgenommen hat, wie die radikale Note versichert. „Es bleibt uns nur noch übrig, jenen Theil derselben, welcher die Einmischung der Großmächte in die inneren Angelegenheiten der Schweiz ablehnte, mit einigen Bemerkungen zu begleiten. Die Note sagt: „Da der Sonderbund ein durch eine ausdrückliche Bestimmung des Bundesver⸗ trages verbotenes Bündniß war, eine die Eidgenossenschaft selbst auflösende Verbindung, so kann er nie als die Gegenpartei der Kantone, welche die Mehrheit der Tagsatzung bilden, angesehen werden; man darf ihn nicht der Eidgenossenschaft entgegensetzen, man kann den sonderbündischen Kriegsrath nicht der eidgenössischen Behörde, noch die Repräsentanten des Sonderbun⸗ des den Repräsentanten der Tagsatzung und weniger noch denen der fünf Mächte gleichstellen; der Präsident des sonderbündischen Kriegsraths kann oder konnte vielmehr nicht mit dem Präsidenten der Tagsatzung in eine Linie gestellt werden. Wäre dem nicht so, so gäbe es zwei Eidgenos⸗ senschaften in der Schweiz, zwei oder mehrere Separatbünd⸗ nisse, das heißt, es gäbe keine Eidgenossenschaft mehr.“ Also der radikale Zwölfecbund gegen die katholischen sieben Kantone. Aber wer sieht nicht, daß dessen Rede mit noch größerem Rechte gegen ihn selbst ewendet werden kann? Hat die Tagsatzung, deren heutiger Präsident den Freischaarenzug befehligte, die katholischen Kantone geschützt, die Friedbrecher ge⸗ bührend bestraft, Bürgschaften für die Unterlassung ähnlichen Frevels geleistet? Nichts von dem Allen. Weil die bisherige Eidgenossenschaft sie nicht schutzte, sind die Bedrohten zur Verabredung von Maßregeln für den Fall der Nothwehr ge⸗ zwungen worden. Und dies Vertheidigungs⸗Bündniß sollte verboten und geächtet sein, die bundbrüchigen Vergewaltiger dagegen als die gesetzlichen und anerkannten Repräsentanten der Schweiz gelten. Es ist leicht begreif⸗ lich, daß die radikale Note dies wünscht und behauptet, aber es wird den europäischen Großmächten freistehen, einer anderen Ueberzeugung zu folgen. „Ist dies die wahre Lage der Dinge, so ist es nur allzu wahr, was

diese einen der edlen Barone, der sich vielleicht besonderer Gunst zu erfreuen gehabt hatte, zur Verzweiflung, so daß wir ihn mit einem den baren Seitenblicke auf das schwelgende Paar die Pistole gegen sich erheben sehen, so ist doch die übrige Gesellschaft, außer dem Affen, der seinen Flie⸗ genwedel niedergelegt hai, um die Schwänze des Paares symbolisch zu verflechten, ganz in das eigene Amüsement versenkt. Der Cham⸗ pagner fließt in Strömen. Ueberall Gruppen der Umarmung, Verbrüderung und Freundschaftsversicherung von den sonst sich am meisten Meidenden und G Das Pferd, das, Lessing uns erzählt, bei der Erschaf⸗

fung des Kameels schauderje und dor Entsetzen über die Häßlichkeit dessel⸗ ben zitterte, liegt hier in seinen Armen. Wolf und Ziege stoßen mit der Geberde tiesster gegenseitiger Durchdrungenheit die Glaser zusammen. Aber ganz für sich, beide Fäuste mit den üblichen Tischwaffen versehen, bearbei⸗ tet ein anderer Wolf einen Schinken. Wenn jemals die determinitteste Energie, welche keinen Zweifel an dem Erfolg ihrer Bestrebungen zuläßt zum Ausdruck gekommen ist, so liegt sie in diesen Zügen, welche zugleich von einem immensen Appetite zengen. Zarteren Genüssen dagegen widmet sich ein dicker, reichbesternter Ochse, der eine Ziege um die schlanke Taille gefaßt lt, die mit der Zierlichkeit einer Tänzerin denn „da ward getanzt und gesungen“ das eine Bein über das andere geschlagen hat. Zwei an⸗ dere Thiere bewähren auch hier ihre durch die ganze Fabel hindurch festge⸗ haltene Erscheinungsweise. Es ist das vornehme Schwein und der ewig dichtende oder singende Esel. Jenes leert mit dem Ausdrucke genußgeläu⸗ figer Gourmandise ein Glas Champagner, dieser aber singt das allbekannte Loblied auf den Rausch. Das Orchester wird durch Hunde aller Art ver⸗ treten. Ein elegischer Pudel führt die Batuta. Zwei Elemente in dieser weinumflorten Welt voll Harmonie deuten auf die düsteren Momente, die fast unausbleiblich in dem Jubel einer ausgelassenen Fröhlichkeit ruhen, und sollte es nur in Gestalt des „nächsten Morgens“ sein, gegen dessen unaus⸗

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sprechliche Gefühle Heinrich Heine der ein Kenner sein soll ein be⸗ kanntes Mittel empfiehlt. Aus der Höhe des Hintergrundes nämlich glotzt wie eine Eris die doppelzüngige Schlange und in der Ecke des Vorgrundes liegt ein Buch, dessen Titel für sich selbst spricht. 18

Das folgende Bild gehört in die Lüge Reineke's, da er dem Könige er⸗ zählt, wie einst sein Vater, der geschickte Arzt, dem Herrscher das Leben ge⸗ rettet habe durch die Verordnung einer Wolfsleber. Der König hat das freilich schon ganz wieder vergessen, aber er müßte nur diese Abbildung der Scene sehen, um sofort wieder in die Tage des Leidens zurückversetzt zu sein; die weinende Genossin müßte er sehen, die, ein Bild trostloser Ge⸗ schlagenheit, seine Linke in der bekümmerten Pfote hält, indeß der erfahrene Arzt nach dem Puls der Rechten greift, und mit intelligentem Blicke den Inhalt einer zum geheimen Gebrauche bestimmten Flasche prüft. Mit dem Leoparden knieet das Schwein zu den Füßen des Bettes. Wir sagten vor⸗ hin schon, das Schwein verleugnet seine durch den Hofton geregelien und beherrschten Manieren niemals. Das Schwein trauert mit dem Klapphut unter dem Arme; aus den Augen quellen zwei dicke, reglementsmäßige Thränkn, das Taschentuch ist vom feinsten Battist. Zwei hervorstehende Backenzähne werden der Sprache, die sich mit Geläufigkeit in längst zube⸗ reiteten Phrasen bewegt, etwas unbestimmt Flüsterndes verleihen, welches sich in dem Munde solcher Personen so schön macht. Durch die geöffnete Thür, welche in die Küͤche sehen läßt, wo die Prozedur der Lebererleichte⸗ rung an dem Wolfe vollzogen wird Hunde sind Köche naht die ge⸗ schäftige Bulldogge mit dem rettenden Eingeweide, das den König von sei⸗ nem Leiden eben so gründlich befreien soll, als es den Wolf von jeglichem Leberübel kurirt hat.

Das letzte Blatt in unserer Reineke⸗Gallerie zeigt nun den Herrn von Malepartus, wie er zu dem höchsten Gipfel aller Ehren hinansteigt. Das

schlaue Haupt strebt der Ordensschlinge zu, welche ihm der König mit den Worten:

Und Ihr sollt immer an meiner Stelle reden und handeln als Kanzler des Reichee, entgegenhält. Dieselben Worte lesen wir auf einem e Pergamen, welches ein Affe als Schildhalter zur Seite des Thrones entfaltet hat. Diesem und seinem Genossen auf der anderen Seite, der ein mächtiges, metallbeschlagenes Buch hält, hat der Zeichner eine fast menschliche Gestalt gegeben und sie ferner durch das eigenthümliche Kostüm zu höchst räthsel⸗ haften Figuren gemacht. Herrlich dagegen ist die Gruppe der übrigen, bei dem Akte gegenwärtigen Thierwelt. Sie stehen da, wie die Mitglieder ei⸗ nes matt gesetzten Schachspieler⸗Klubs. Ein Ausdruck allgemeiner Betrof⸗ fenheit jund eines unter dem Ceremoniell sich nur halb verbergenden Unwil⸗ lens, ein nachdenklicher Zug bei Einigen, die schon die bedenklichen Gestal⸗ tungen der nächsten Zukunft ins Auge fassen, Alles das liegt in den Mie⸗ nen der edlen Barone, welche Zeugen sind von der Erhöhung des unver⸗ besserlichen Schalks F. 988 ves. öltts f stständi nehr abgeschlossene Male 1 auf das selbstständige, nunmeh g sch.hc Weisheit bekehre Bald sich Jeder und meide das Böse, verehre die Tugend. Dieses ist der Sinn der Bilder, in welchen der Maler Fabel und Wahrheit gemischt, damit ihr das Böse vom Guten 8 Sondern möget, und schätzen die Weisheit, damit auch die Käufer Dieses Buches vom Laufe der Welt sich täglich belehren. Es liegt uns noch die Pflicht ob, diese „Käufer des Buches“ auf die nunmehr auch ausgegebenen Einbände aufmerksam zu machen, welche mit Vignetten in Golddruck von Kaulbach selbst und P. Herwegen die Lieferun⸗ gen, deren Erscheinen wir gefolgt sind, zu einem Ganzen würdig zu verei⸗

nigen versprechen. 5.

es hier auf Gunst

die radikale Note dem Augenschein zum Trotz leugnet. Ja, die bisherige Eidgenossenschaft ist in zwei Sonderbünde ausßelost⸗ einen siegenden und einen besiegten! Daß es der radikale Sonderbund war, der in dem un⸗ leichen Kampfe obsiegte, daß er mit einer Uebermacht von Sechs gegen Uns den katholischen überwältigte, sprengte, zu Boden drückte und knech⸗ tete, dies ändert nichts an der rechtlichen Natur der Sache. Jener voll⸗ ständigen, ganzen, schweizerischen Eidgenossenschaft von 1815 aber, die heute faktisch nicht mehr besteht, war auf dem wiener Kongresse Neutra⸗ lität zugesichert. Europa wird jetzt entscheiden, ob und welchem von beiden Elementen, in welche die Schweiz sich aufgelöst, es dieses politische Vorrecht ferner zu gewähren sich veranlaßt finden wird.“

Mailand, 11. Dez. (Wien. Ztg.) Die Gaz. di Mil. enthält nachstehenden Artikel: „Was einige auswärtige italienische Blätter über den angeblichen Ausbruch einer Revolution zu Palermo schrieben, hat sich als unwahr gezeigt. Wir haben Briefe aus Pa⸗ lermo vom 2ten und aus Livorno vom 6. Dezember, welche diese Nachrichten widerlegen. Es ist allerdings wahr, daß man nach eini⸗ gen im Theater der erstgenannten Stadt vor sich gegangenen unschick⸗ lichen Demonstrationen am 1sten d. eine ungewöhnliche Bewegung daselbst gewahrte und daß einige Unruhestifter vor dem Königlichen Stellvertreter mit dem Vorschlage zur Errichtung einer Bürgergarde unter dem Vorwande erschienen waren, daß man dadurch die Perso⸗ nen und das Eigenthum der Bürger vor den sträflichen Absichten des Pöbels schützen würde. Dies ward jedoch vom Königlichen Stell⸗ vertreter auch kraft der bestimmten Weisungen abgelehnt, welche ihm am 2ten d. mit einem Dampfboote aus Neapel zugekommen waren. Mittlerweile waren anch die Wachen an den Stadtthoren verdoppelt, im Innern der Stadt aber sah man keine Truppen außer den Schild⸗ wachen, welche in den öffentlichen Gebäuden und namentlich im Bank⸗ Palaste waren vermehrt worden. So verging die Nacht, ohne daß die öffentliche Ruhe gestört worden wäre, und am darauf folgenden Mittwoch hatte die Regierung starke Detaschements jeder Waffengat⸗ tung hier und da aufgestellt und Verhaftungen vornehmen lassen. Erst dann erkannte man, daß der Versuch der Factiosen vollständig

gescheitert war.“ “]

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 12. Dez. Se. Majestät der Kaiser hat den Vice⸗Admiral Sulmeneff, Mitglied des General⸗Auditoriats der Marine und des Reichs⸗Kontrol⸗Conseils, zum Admiral und zum Präsidenten des besagten Auditoriats ernannt.

Vor einigen Tagen ist von hier der Naturforscher Magister Cien⸗ kowski abgereist, um sich an den nach Aegypten und den angränzen⸗ den Ländern abgeordneten Oberst⸗Lieutenant Kowalewski anzuschließen. Die russische geographische Gesellschaft hatte die Gelegenheit, eine naturhistorische und ethnographische Darstellung des Nilthals von russischer Seite zu gewinnen, nicht versäumen wollen und durch Ver⸗ mittelung des Reichskanzlers die Kaiserliche Genehmigung zur Reise des Herrn Cienkowski erlangt. Herr Cienkowski wird von der Kaiser⸗ lichen Akademie der Wissenschaften, von dem botanischen Garten und von der russischen geographischen Gesellschaft unterstützt.

Im Jahre 1826 belief sich die Zahl der Kauffahrteischiffe Finn⸗ lands auf 250, von 17,006 Lasten und mit einer Bemannung von 2306 Mann. Im Jahre 1841 war die Zahl der Schiffe auf 458 angewachsen, von 49,294 Lasten und mit 52014 Mann. Später nahm die Zahl der Schiffe ein wenig ab, stieg jedoch bald von neuem, so daß man am Schlusse des Jahres 1846 wieder 453 Fahrzeuge (dar⸗ unter 151 Schiffe, 69 Briggs und 131 Schooner) zählte, von 45,847 Last und mit 5490 Mann. Außerdem wird eine große An⸗ zahl von Fahrzeugen zur Küstenfahrt verwandt. Am Schlusse des Jahres 1846 betrug ihre Zahl 965, von 21,292 Lasten und mit 2683 Mann. ““

Frankhrtein Paris, 15. Dez. Gestern hat zu St. Denis das Reform⸗

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Bankett stattgefunden, welches man ursprünglich in Paris hatte ver⸗

anstalten wollen. Herr Ferdinand von Lasteyrie, Deputirter von St. Denis, führte den Vorsitz und wurde von Odilon Barrot, Oskar Lafayette, Marie, Lherbette, Vavin, Bethmont, Garnier Pagès und anderen Deputirten, so wie von mehreren Mitgliedern des General⸗ Conseils des Seine⸗Departements und des Central⸗Oppositions⸗ Comité's, unterstützt. Es wurde kein Toast auf den König ausge⸗ bracht, an dessen Stelle erschien der auf die National⸗Souverainetät. In der Erhebung eines nahen Verwandten Odilon Barrot's, des französischen General⸗Konsuls in Aegypten, Adolph Barrot, in den Grafenstand will man die Absicht der Regierung erblicken, den erst⸗ genannten Deputirten für sich gewinnen zu wollen. Auch sollen, wie es heißt, einige Maires, namentlich der eines Bezirkes von Paris und zwei in anderen großen Städten, zu Mitgliedern der Pairs⸗ Kammer ernannt werden.

Graf Molé leidet an einer bedenklichen Augenkrankheit, in Folge deren ihm die größte Ruhe zur unbedingten Pflicht gemacht wor⸗ den ist.

Der Union monarchique zufolge, hätte Herr Guizot am Montag eine Depesche aus St. Petersburg erhalten, mit der Nach⸗ richt, daß der Kaiser von Rußland jetzt eingewilligt habe, Herrn von Kisseleff den Titel eines Gesandten und bevollmächtigten Ministers in Paris zu verleihen; es werde daher nun vermuthlich in den nächsten Tagen auch die Beglaubigung des Marquis de Dalmatie in gleicher Eigenschaft beim Hofe von St. Petersburg publizirt werden.

Das Journal des Débats geht nun auf das Schreiben der Tagsatzung an den französischen Votschafter, womit dieselbe die von diesem übergebene Note beantwortet hat, näher ein und bemerkt über die darin berührten staatsrechtlichen Punkte: satzung erklärt in ihrer Antworts⸗Note an die französische Regierung, daß die Sge n ge. welche die Eidgenossenschaft beunruhigt, ganz und ger innere Angelegenheiten der Schweiz sind und deshalb zu einer Bermittelung oder Intervention der Mächte keinen Anlaß geben kön⸗ nen. Es ist indeß bemerlkenswerth, daß die Tagsatzung diese Erklä⸗ rung mit den Erörterungen begleitet, die sie, wie sie sagt, zu ver⸗ weigern ein Recht hat; sie kann nicht umhin, anzuerkennen, daß die Mächte unbestreitbare Gründe haben, an ihren Angelegenheiten Theil zu nehmen, und daß sie nicht gleichgültig der Modification oder Vernichtung eines Werkes zusehen könnten, zu welchem sie beigetragen haben und für des⸗ sen Erhaltung sie bis zu einem gewissen Punkte verantwortlich sind. Gewiß ist keine Regierung mehr geneigt, als die französische, die Unabhän⸗ gigkeit der helvetischen Republik zu respektiren; die Regierung vom Jan 1830 kann einem freien Volke die volle Ausübung seiner Souverainetät nicht bestreiten wollen. Seit der Entstehung der Eid⸗ genossenschaft, namentlich in den letzten 17 Jahren, haben sich zahl⸗ reiche innere Revolutionen in den verschiedenen Kantonen erfüllt, und unter diesen vielen Veränderungen waren sicher einige geeignet, Be⸗ sorgnisse über die Ruhe der Schweiz, vielleicht sogar über die Ruhe Europa's, einzuflößen; dennoch ist das Prinzip der National⸗Sou⸗ verainetät von allen Mächten gewissenhaft respektirt worden. In der letzten Zeit noch z. B. haben Genf und Waadt unter den Augen Europa's Revolutionen vollbringen können, deren traurige Folgen leicht vorherzusehen waren, und doch hat keine Regierung Europa's daran denken können, daß sie ein Recht habe, sich in die inneren Angelegenheiten dieses oder jenes Kantons der Schweiz zu mischen.

„Die helvetische Tag-

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Es ist also nicht der Gebrauch und nicht einmal der Mißbrauch, welchen die Schweiz mit ihrer Sonverainetät treibt, der in Frage steht. Aber es kann sich ereignen, daß eine innere Revolution im Schoße der Eidgenossenschaft zugleich, um uns so auszudrücken, eine äußere Revolution wird, und daß eine einfache Majorität in der Tagsatzung, indem sie die Beziehungen der Kautone unter ein⸗ ander verändert, zu gleicher Zeit in fühlbarer Weise die Lage der Schweiz Europa gegenüber anders macht. Die großen Mächte haben im Jahre 1815 die Eidgenossenschaft nicht blos anerkannt, sie haben auch thätig an ihrer Entstehung gearbeitet. Ee ist vielleicht nicht allgemein bekannt, daß die Mächte, welche den wiener Traktat unter⸗ zeichnet, wenn sie jetzt ihre guten Dienste in dem Bürgerkriege der Schweiz anbieten, nur eine Pflicht erfüllen und sich einer Verpflichtung entledigen, die sie gegen die Schweiz selbst eingegangen sind, als diese sich unter ihrer Garantie konstituirte. Es ist deshalb nicht unnütz, daran zu erinnern, daß, als die Mächte an der Gründung der Eid⸗ genossenschaft Theil nahmen, sie es auf ausdrückliches Ersuchen der Tagsatzung thaten; daß die Kantone, die ihre Differenzen allein nicht fregabschastlich schlichten konnten, sich an den wiener Kongreß wand⸗ ten und seine schiedsrichterliche Entscheidung erbaten; daß die gro⸗

ßen Mächte nicht blos eine allgemeine Transaction unter den

Parteien zu Wege brachten, sondern auch die Garantie für die Erfüllung der Bedingungen übernahmen; daß sie endlich nicht blos durch ihren Rath und ihre Vermittelung, sondern auch durch persönliche Opfer an Gebiet zur Bildung der gegenwärtigen Schweiz

beitrugen. Es war, wenn wir uns nicht irren, am 27. Dezember 1813, als die Deputirten von 12 Kantonen, die sich als Tagsatzung

in Zürich konstituirten, nachdem sie die Vermittelungs⸗Akte für er⸗

loschen erklärt hatten, die Grundzüge eines neuen Vertrags feststell⸗

ten und zu einem Bunde zusammentraten, dem sich bald noch sieben

andere Kantone anschlossen. Am 6. April 1814 ernannten die De⸗

putirten dieser 19 Kantone ein Comité, mit dem Auftrage, den Ent⸗

wurf des Bundes⸗Vertrages abzufassen. Dieser Entwurf, der den

Kantonen zur Zustimmung zugesandt wurde, erlitt mehrere Modifica⸗

tionen, aber die Zustimmung sämmtlicher Eidgenossen erhielt er auch

so noch immer nicht. Da schickte die Tagsatzung Bevoll⸗

mächtigte an den wiener Kongreß; sie erkannte selbst an,

wie es in den Berichten des Kongresses festgestellt ist, daß

die Differenzen der Kantone sich nicht ohne einen Bürger⸗

krieg würden schlichten lassen, wenn nicht die Mächte durch ihre Da⸗

zwischenkunft ihre Beilegung erleichterten. Die Mächte übernahmen die Verpflichtung, die Neutralität der Schweiz anzuerkennen, ihr das Gebiet zurückzugeben, welches man ihr genommen, und um ihr eine Vertheidigungsgränze zu geben und den Gebiets⸗Zusammenhang meh⸗ rerer Kantone zu sichern, traten sie sogar gewisse Theile ihres eige⸗

nen Gebietes ab. Aber sie erklärten zu gleicher Zeit, daß sie diese Verpflichtungen nur so lange als bindend anerkennen würden, als die Schweiz Europa genügende Garantieen biete, daß sie fähig sei, ihre innere Ruhe zu erhalten und folglich die Neutralität ihres Gebietes respektiren zu machen. Der Kongreß stellte dann am 20. März 1815 die unter dem Namen der „Erklärung des wiener Kongresses“ be⸗ kannte Schluß⸗Transaction fest, und dieselbe wurde von den schweizer Gesandten und von dem Bevollmächtigten der Mächte un⸗ terzeichnet. Aber diese Transaction stieß in der Schweiz auf Wider⸗ stand und, bemerkenswerth genng, gerade in dem Theil der Schweiz, der das Prinzip der Kantonal⸗Souverainetät in seiner ganzen Inte⸗ grität beibehalten hatte und dasselbe nun in der Eidgenossenschaft ab⸗ sorbirt zu sehen besorgte. Es waren die Kantone Schwyz, beide Appenzell und Unterwalden nid dem Wald, die sich im Jahre 1815 weigerten, den Bundesvertrag anzunehmen, dessen letzte Vertheidiger sie jetzt gewesen sind; was sie erhalten wollten, war beidemale die Unabhängigkeit ihrer Gesetze und die Freiheit ihrer Religion. Um die kleinen Kantone zu bestimmen, der Eidgenossenschaft beizutreten, forderten die Mächte die Tagsatzung auf, ihnen die feierlichste Ver⸗ sicherung zu geben, daß ihre Unabhängigkeit respektirt werde, und daß sie als souveraine Staaten sich dem Bunde anschlössen. Auf diese Versicherung hin, welche die Tagsatzung am 16. Mai 1815 aus⸗ sprach, traten Schwyz und Appenzell dem Bundesvertrage bei. Un⸗ terwalden aber widerstand noch; die Tagsatzung nahm von neuem ihre Zuflucht zu den Mächten und bat sie, zu er⸗ klären, daß sie nur diejenigen Kantone anerkennen wür⸗ den, welche in die Eidgenossenschaft einträten. Diese Erklärung wurde wirklich abgegeben. Unterwalden gab endlich seine Zustimmung, und am 3. August wurde der Bundesvertrag von den Repräsentanten von 22 Kantonen unterzeichnet. Wenn wir an diese historischen Antecedenzien erinnern, so geschieht es, um eine Frage zu reserviren, die sehr wahr⸗ scheinlich rein theoretisch bleiben wird, die aber doch eines Tages von praktischem Werthe werden könnte; so geschieht es, um zu beweisen, daß die Vermittelung, welche die Mächte vorgeschlagen, ein Recht und eine Pflicht war: ein Recht, weil sie zur Entstehung der schwei⸗ zer Eidgenossenschaft nicht blos durch ihren Rath beigetragen haben, sondern auch durch Konzessionen, die sie den Willen haben könnten, zurückzunehmen, wenn die daran geknüpften Bedingungen nicht mehr erfüllt würden; eine Pflicht, weil sie den Beitritt der kleinen Kan⸗ tone zu dem gemeinsamen Bunde veranulaßt hatten, und weil sie ge⸗ halten waren, für diese den Genuß der Freiheiten anzusprechen, die sie ihnen gesichert, und die sie unter ihre Garantie genommen.“ Man sagt, Herr Guizot werde die Tagsatzungs⸗Note nicht sogleich durch eine Gegen⸗Note beantworten, sondern erst den weiteren Verlauf der Ereignisse abwarten.

Es befinden sich bereits über 300 Deputirte in Paris; die vor⸗ läufigen Besprechungen der verschiedenen Parteien sollen äußerst leb⸗ haft sein und stürmische Erörterungen voraussehen lassen. Man will bemerken, daß mehrere Deputirte, welche früher zum Centrum gehör⸗ ten, der linken Seite sich zuneigen zu wollen scheinen.

Großbritanien und Irland.

Unterhaus. Sitzung vom 13. Dezember. Die heu⸗ tige Sitzung begann wiederum mit einer Menge Interpellationen an die Minister über verschiedene Fragen innerer und änßerer Politik. Zuvörderst zeigte Lord John Russell, der, von seiner Krankheit vollständig wieder hergestellt, auf seinem Platze wieder erschienen war, an, daß er am 20sten d. M., wenn bis dahin die irländische Zwangsbill angenommen wäre, die Vertagung des Hauses bis zum 3. Februar beantragen werde. Der Schatz⸗Kanzler wurde wegen der Aufhebung der Korn⸗ und Schifffahrtsgesetze inter⸗ pellirt und erklärte, daß die Regierung die Aufhebung nicht beab⸗ sichtige, so daß alo mit dem 1. März 1848 die moderirte Zoll⸗ Skala für die Getraide⸗Einfuhr in Wirksamkeit treten wird. Herr T. Baring verlangte über die Angelegenheiten am La Plata, na⸗ mentlich über die Unterhandlungen mit der französischen Regierung und die Blokade von Buenos⸗Ayres durch die französische Flotte, Auskunft. Lord Palmerston erwiederte, daß er die Nachtheile des jetzigen Zustandes der Dinge am La Plata vollkommen er⸗ kenne, auch sich lebhaft mit dieser Frage beschäftige und mit der französischen Regierung darüber neue Verhandlun⸗ gen angeknüpft habe. Von kletzterer sei nun der eifrige Wunsch kundgegeben worden, in Gemeinschaft mit der britischen Re⸗ gierung dem jetzigen Zustande der Dinge ein Ende zu machen, und man sei daher übereingekommen, den britischen und französischen Be⸗ 1 1 8

vollmächtigten in Montevideo neue Instructionen zugehen zu lassen,

damit dem Kriege zwischen den beiden Freistaaten ein Ende gemacht werde. Man bürse Hoffnung haben, daß dieses Resultat durch die neuen Instructionen endlich werde erreicht werden, jedenfalls sei es

erfreulich, mittheilen zu können, daß Frankreich und die britische Re⸗

ierung über den in den Angelegenheiten der Plata⸗Staaten einzu⸗ icgehde Weg vollkommen einstimmig seien.

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zum Gegenstande einer Interpellation.

Herr John 8 onnell machte darauf die schweizer Angelegenheiten 8 Er fragte an, ob die Regie-

rung anitlich davon benachrichtigt sei, daß die Regierungen von Luzern

und Freiburg die Jesuiten und ihre Affiltirten auf ewige Zeiten aus ihren resp. Kantonen verbannt, deren Güter konsiszirt und alle zwei Mo⸗ nate vor der Uebergabe Freiburgs und Luzerns in Betreff dieser %2 troffenen Dispositionen annullirt haben. Auch wollte er wissen, ob die Re⸗ gierung amtlich von der Verfügung benachrichtigt sei, durch welche die Sonderbunds⸗Kantone mit einer von ihm als enorm bezeichneten Ent⸗ schädigungs⸗Summe belastet und ob nicht Angesichts solcher Hand⸗ lungen einer tyrannischen Majorität, Angesichts der Gewaltthaten und Beleidigungen, welche der Klerus und die Religion der Minori⸗ tät zu dulden habe, Angesichts der Plünderungen und Mißhandlun⸗ gen, denen diejenigen Individuen ausgesetzt seien, auf welchen kein anderes Unrecht laste, als das, den Willen ihrer Mitbürger ausge⸗ führt zu haben, ob Angesichts aller dieser Umstände nicht eine drin⸗ gende Nothwendigkeit zur Intervention abseiten der Mächte vorhanden sei, welche 1815 die Kantonal⸗Souverainetät in der Schweiz gewähr⸗ leistet haben? Lord Palmerston erwiedert, daß die erwähnten De⸗ krete ihm auf amtlichem Wege nicht zur Kunde gekommen seien, und fügte hinzu: „Was die Frage betrifft, mit welcher das ehrenwerthe Mitglied für Kilkenny seine Interpellation geschlossen hat, so kann ich nur erklären, da die Regierung Ihrer Majestät in der ge⸗ genwärtigen Lage der Dinge in der Schweiz keinen Be⸗ weggrund sieht, durch den die Mächte, welche den wie⸗ ner Vertrag unterzeichnet haben, veranlaßt werden könnten, zu interveniren.“ (Hört! Hört!) Dr. Bowring erhob sich hierauf, um Beschwerde zu führen über die beleidigende Art und Weise, in welcher sich Herr J. O'Connell in Betreff der Tagsatzung ausgedrückt habe, und fragte bei Lord Palmerston an, ob in den der Regierung zugekommenen amtlichen Berichten sich ir⸗ gend etwas sinde, was solche Beleidigungen zu rechtfertigen geeignet wäre. Lord Palmerston erwiederte darauf, daß die der Regierung zu⸗ gegangenen amtlichen Berichte der Gewaltthätigkeiten nicht erwähnen, welche nach Angabe einiger Zeitungen in Freiburg vorgefallen sein sollen. Endlich erklärte noch Lord John Russell auf eine Anfrage des Herr Gladstone, daß er den Antrag wegen Emancipation der Juden am 16ten vor das Haus bringen werde. 8 Nach diesen Erörterungen ging man zur Tagesordnung über, welche den Schluß der Debatte über die irländische Zwangsbill, näm⸗ lich ihre dritte Lesung, bestimmte. Herr John O'Connell wider⸗ setzte sich abermals der Bill und beantragte ihre Verwerfung. Herr Smith O’'Brien unterstützte diesen Antrag, fand aber so wenig Auklang im Hause, daß nach karzer Erörterung dem Rufe nach Ab⸗ stimmung nachgegeben werden mußte. Die Bill ward hierauf mit 173 gegen 14 Stimmen zum drittenmal verlesen und sofort dem Oberhause zugesandt. Unter den übrigen Verhandlungen, welche den Rest der Sitzung in Anspruch nahmen, ist bei Gelegenheit der Abgabe des Berichtes über die Eisenbahn⸗Bill eine Beschwerde des Herrn Stafford über die Vernachlässigung der sittlichen Besserung der Eisenbahn⸗Arbeiter zu bemerken, welche das Mitglied den Eisenbahn⸗Gesellschaften und der Gesetzgebung zur Last legte. Eine Unzahl von Verbrechen wür⸗ den von den durch Rohheit, körperliche Kraft und Sittenlosigkeit ge⸗ fährlichen Eisenbahn⸗Arbeitern begangen, welche die jetzige Noth und Arbeits⸗Einstellung noch steigern würde. Der Minister des Innern bemerkte, daß man in dieser Beziehung von der Gesetzgebung nicht viel erwarten, auch alle Eisenbahn⸗Gesellschaften nicht anklagen könne. Von vielen Gesellschaften würde für die religiöse Erziehung ihrer Arbeiter gesorgt. Herr Stafford versprach für die spätere Zusam⸗ menkunft des Hauses bestimmte Resolutionen. Herr Labouchere, Präsident des Handelsamts, beantragte hierauf die Erlaubniß zur Einbringung einer Bill, welche die der Kolonie Neu⸗Seeland durch die Akte von 1846 ertheilte Verfassung in einigen Hauptpunkten wie⸗ der aufheben sollte. Jene Verfassung bestand in der Einführung einer Repräsentativ⸗Regierung; die beiden Provinzen der Insel New⸗ Ulster und New⸗Münster sollten danach in Distrikte getheilt werden und die Ortschaften derselben, wo eine beträchtliche Anzahl Weißer ansässig wäre, Munizipal⸗Institutionen mit Gemeinderäthen erhalten. Aus diesen Gemeinde⸗Räthen würden dann legislative Provinzial⸗ Versamm'ungen und aus diesen eine allgemeine Versammlung für die ganze Kolonie hervorgehen. Da nun solchen Versammlungen das Recht der Besteuerung verliehen sei, die Steuern aber von den Ein⸗ geborenen hauptsächlich aufgebracht wurden, und diese stolz, klug und in Waffen geübt, sehr wohl den Werth des Eigenthums und die ihnen aufgelegten Lasten zu würdigen wüßten, so halte die Regierung den Vorschlägen des gegenwärtigen Gonverneurs Grey zufolge es nicht für rathsam, jene Verfassung einzuführen. Man wolle sich fürs Erste nur darauf beschränken, für Lokalzwecke in solchen Distrikten, wo die weiße Bevölkerung sehr zahlreich sei, Munizipal⸗ Einrichtungen zu treffen, den übrigen Theil der Verfassung aber noch unausgeführt lassen und seine Ausführung dem Ermessen des Gouverneurs anheimstellen. Nachdem Herr Gladstone, der frühere Kolonial⸗Minister, sich mit den Grundsätzen der Bill einverstanden erklärt hatte und die Noth⸗ wendigkeit derselben auch von Herrn Hume anerkannt war, wurde die Erlaubniß zur Einbringung der Bill ertheilt und dieselbe sogleich zum erstenmal verlesen. Eine ziemlich lebhafte Erörterung veranlaßte zum Schluß den Antrag des Schatz⸗Kanzlers auf Ernennung von 26 Personen für das über die Bankfrage zu bestellende Comité anstatt der ur⸗ sprünglich festgesetzten Anzahl von 15. Herr Hume verlangte die Vertagung der Debatte hierüber auf den 4. Februar, blieb aber bei der Abstimmung in der Minorität, worauf auch ein Antrag Lord G. Bentiuck's auf Vermehrung der Comité⸗Mitglieder bis zu dreißig verworfen wurde. Der Antrag des Schatzkanzlers ward hier⸗ auf angenommen, und das Haus vertagte sich. 1 Das Oberhaus versammelte sich heute nur, um die erste Ver⸗ lesung der irländischen Zwangsbill vorzunehmen. Als die Bill nach der Annahme im Unterhause überbracht wurde, erhielt sie sofort die erste Lesung, worauf die Lords sich vertagten.

London, 14. Dez. Nach dem Observer wird Herr Ro- bert Gore, der neu ernannte britische Konsul in Montevideo, in Rio Janeiro den von Frankreich abzusendenden Bevollmächtigten abwarten und sich mit ihm gemeinschaftlich nach dem Plata⸗Strome begeben, um den, wie vorerwähnt, von Lord Palmerston angekündigten, neuen

Vermittelungs⸗Versuch zu Das Linienschiff „Asia“, welches 1 britischen Geschwaders in der Südsee, Admiral Hvtee. 69 seehr Posten bringen soll, ist wegen schwerer in dem UMaerc aecon 8 caya erlittener Havarie gestern nach Portsmouth zurückg ausgebessert zu werden. s Nach dem Catholic Directori

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den neuen Befehlshaber des

für 1848 giebt es in Eng⸗

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