1848 / 29 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

meine Absicht nur bahin ging, zu Gunsten der Aermeren zu amendi⸗

inen Antrag zurück. . V 9 e.2⸗— Hiernach ist 2 Ursache zu einer weiteren Frage⸗

Marschall: leibt blos die Frage übrig: ob ein lung nicht vorhanden, 2 6. 5 debrcgenne Fng ausen Minimum für Geldbußen im Ge 5 b Frage bejahen wollen, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. gS 8 Frage ist verneint, und wir kommen zum nächsten Paragraphen. Ich werde eben von mehreren Seiten gefragt, ob der §. 24 3 er bier steht, angenommen sei. Dem ist nicht so, denn der Vorschlag des Grafen von Schwerin in Bezug auf den Wegfall des eebee⸗ von 4 Jahren hat die Zustimmung der Versammlung erhalten. Es ist nicht mehr erforderlich, die Frage zu stellen, o außerdem der Inhalt des Paragraphen angenommen werde. Es ist das darin ent⸗ halten, daß die Vorschläge, welche an die Stelle der Bestimmungen des §. 27 treten sollten, abgelehnt worden sind. Es ist damit der Inhalt des Paragraphen angenommen, mit Ausschluß des Satzes, welcher nach der ersten Abstimmung weggefallen ist. Wir kommen nun zum §. 28. 8 Referent (liest vor): 8 8 3 Die Consiscation des ganzen Vermögens tritt ein gegen Hoch⸗ verräther, Landesverräther und ausgetretene Militairpflichtige (8§. 97, 129).

Außer diesen Fällen findet die Confiscation nur in Beziehung auf einzelne Gegenstände statt. Werkzeuge, welche zur Begehung ei⸗ nes Verbrechens gebraucht oder bestimmt worden sind, sollen, sofern sie einem Theilnehmer an X gehören, konfiszirt werden.“

„Zu S§. 28. Unter Nr. 7 ist die Frage zur Berathung gestellt: ob die Vermögens⸗Confiscation beibehalten werden solle? Füir die Beibehaltung der Confiscation wird angeführt, daß sie als Sicherheits⸗Maßregel wirksam und in vielen Fällen unentbehrlich sei. Allein dieser Grund kann schon deshalb nicht als entscheidend erkannt werden, weil diese Strafart in sich keine Rechtfertigung findet. Sie ist verwerflich, weil sie gleich strafwürdige Verbrecher ungleich und mehr noch, als bloße Geldstrafen nicht den Schuldigen allein, sondern zugleich und oft vorzugsweise unschuldige Personen trifft. Durch den Schein, daß sich der Staat bereichere, beeinträchtigt sie die Wüede desselben, und dadurch, daß von ihr zugleich unschuldige Personen betroffen werden, erregt sie Haß und Erbitterung. Mag sie in einzelnen Fällen als Sicherheits⸗Maßregel wirksam sein: höher ist andererseits gewiß der Nachtheil für den Staat anzuschlagen, den feindliche Gefühle und Gesinnungen unschuldig von der Confiscation

betroffener Personen bereiten können. Obgleich hiergegen geltend

gemacht wurde, daß den schwersten Verbrechern gegenüber die Con⸗ fiscation eine ganz angemessene Strafe sei, daß gegen Hochverräther und 88 Landesverräther sie sich rechtfertigen lasse, weil dergleichen Verbrecher durch ihre Handlungen selbst aus dem Staatsverbande ausscheiden, so hat die Abtheilung doch mit 8 gegen 5 Stimmen be⸗ schlossen, darauf anzutragen, 1

daß die Frage, ob Vermögens⸗Confiscation beibehalten wer⸗

den solle, verneinend beantwortet werde.

Eben so hat sich die Abtheilung mit 8 gegen 5 Stimmen dafür entschieden, daß auch namentlich in Betreff flüchtiger Hochverräther und Landesverräther die Vermögens⸗Consiscation nicht beibehalten werde, zumal konsequent dann auch andere flüchtige Verbrecher mit derselben Strafe bedroht werden müßten.

Die Abtheilung schlägt demzufolge vor: dahin anzutragen, daß die Bestimmung im ersten Abschnitt des §. 28 aus dem Strafgesetze ganz weggelassen werde.

Gegen die Bestimmung im zweiten Abschnitte findet sich nichts zu erinnern.“

G Candtags⸗Rommissar: Ich bitte ums Wort.

Der Hauptgrund, weshalb die nach allen jetzt in der preußischen

Monarchie bestehenden Strafgesetzgebungen bestehende Strafe der Confiscation auch in das neue Strasgesetzbuch wieder aufgenommen ist, liegt in der Erwägung, daß es gegen ausgetretene Kantonisten aum ein anderes wirksames Strafmittel giebt, und daß es bei der Allgemeinheit unserer Wehrpflicht gleichwohl im Interesse aller Staats⸗ ürger sowohl, als in dem des Staates liegt, dafür zu sorgen, daß, o weit thunlich, sich Niemand ungestraft der Militairpflicht entziehen b Ich erlaube mir vihepasgh en, daß derjenige unter unseren Kollegen, den wir leider nicht mehr in unserer Mitte zählen, und essen Departement hierbei am nächsten berührt war, es in einer päteren Berathung über diesen Gegenstand als dringend wünschens⸗ werth hervorgehoben hat, die Strafe der Confiscation gegen aus⸗ getretene Militairpflichtige nicht aufzugeben.

Außerdem wurde in Erwägung gezogen, daß es in einer Zeit, wo es an frechen Angriffen gegen die Majestät, gegen die Sicherheit und Integrität des Staats leider nicht gefehlt hat, bedenklich erschei⸗ nen könne, ein in alle unsere jetzigen Gesetzgebungen aufgenommenes Strafmittel gegen diese Art von aufzuheben und dadurch den Ernst der Gesetze gegen diese Verbrechen zu schwächen.

Abgeordn. von Kurcewski (verliest nachstehende Rede): Es ist die ungemein große Einfachheit der uns eben vorliegenden Frage, die mich bewegen konnte, mich, einen Neuling auf dem Felde der ju⸗ ristischen Kontroverse, und der ich mich noch außerdem durch eine

nicht genügende Fertigkeit im Gebrauche der deutschen Sprache be⸗ hindert fühle, um das Wort zu bitten, um mich gegen die im §. 28 des Strafgesetz⸗Entwurfs ausgesprochene Strafe der Confis⸗ cation auf das allerentschiedenste zu erklären. G Doch glauben Sie es nicht, meine Herren, daß es die politischen erhältnisse sind, in denen ich mich nebst meinen Landsleuten zufällig befinde, die mich dazu veranlassen. Nein, meine Herren, es sind, wie Sie sich selbst davon werden überzeugen können, allgemeine humani⸗ stische Vernunft⸗ und Gerechtigkeitsgründe. Denn die hierher gehö⸗ rende allgemeine Frage Nr. 7: Soll die Confiscation beibehalten werden?“ falls sie von dieser hohen Versammlung bejaht werden sollte, würde sich in concreto, mit Rücksicht auf den aburtheilenden Richter, nicht anders stellen können, als: 1 1 Soll die gegen einen Hochverräther, Landesverräther und ausge⸗ tretegen Militairpflichtigen zu erkennende Strafe sich zugleich auf seine Kinder, Erben und Verwandten insofern erstrecken, als sie des sämmtlichen von dem hingerichteten Verbrecher (denn der Rich⸗ ter muß immer . daß das Urtheil auch vollstreckt wer⸗ den wird) hinterlassenen Vermögens ve- des nach dem Civilrechte, ihnen zukommenden Pflichttheils, für verlustig erkärt werden müssen? „Wenn man aber diese Frage in dieser Art hinstellt, und anders kann sie kaum dem Sinne nach gestellt werden, sollten sich doch noch unter Ihnen, meine Herren, Viele finden, die in ihrem Ge⸗ wissen eine dergleichen Strafbestimmung für zeit⸗ und gerechtigkeits⸗ gemäß erachten sollten? Sollte es überhaupt heutzutage noch Viele geben, die es mindestens, im Interesse der Gesammtheit, ben, Staates für durchaus nothwendig, für unentbehrlich halten ollten: daß die Angehörigen eines Verurtheilten (mag sein Verbrechen so groß sein, wie es will) zur Sicherheit des Staates, zur Sühne, zur öffentlichen Genugthuung für die beleidigte Gesellschaft, daß

zu diesem Behuse auch noch seine unglückliche Ehegattin,

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unter irgendwelchen Umständen als wirks ich will nicht einmal sagen, als gerecht, sondern auch nur als ge⸗ rechtfertigt erscheinen könnte! Ich muß bestreiten, daß der Tod durch die Hand des Henkers, sei es mit Verlust oder ohne Verlust der bürgerlichen Ehre, nicht

die allerschwersten Verbrechen, anzusehen wäre; und daß es aus die⸗ sem Grunde in irgendwelchem Falle erforderlich erscheinen könnte, zu der erwähnten allerschrecklichsten Strafe auch noch diese ungerech⸗ teste aller erdenklichen Strafen als Zusatz hinzuzufügen. Ich muß ferner noch bestreiten, daß derjenige, der die Todesstrafe nicht fürchtet, durch den ihm angedrohten Verlust des Vermögens sich von seinem hochverrätherischen oder landesverrätherischen Vorhaben wird abhal⸗ ten lassen, indem ihm, falls es ihm auf den Verlust des Vermögens mehr als auf den des Lebens was nicht einmal anzunehmen ist ankommen sollte, sehr leicht gelingen wird, dieses Vermögen mittelst Verträge unter Lebenden zu Gunsten seiner Angehörigen sicher zu stellen, es ihm also im Gegensatze zu der Behauptung der Mo⸗ tive hundertmal leichter, sich dieser Strafe zu entziehen, als der Todesstrafe durch die Flucht zu entgehen.

198 seine unmündigen, unschuldigen Kinder, seine von Alter und Kum⸗ mer niedergebeugten Aeltern der Noth und dem Elende preisgegeben

werden müßten ? t 1 3 2 Sollte es also wiederhole ich, noch Viele geben, die, aus

einem solchen Gesichtspunkte die vorliegende Frage betrachtend, im Geiste, der bei den Israeliten des alten Bundes herrschenden An⸗ sicht: „daß auch Gott die Verbrechen der Väter an ihren Kindern und Kindeskindern bis in die 10te Generation straft“ diese in Zeiten der Unwissenheit und des Despotismus, in einen verab⸗ scheuungswürdigen Rechtsatz verwandelte Ansicht in der Ge⸗ setzgebung des XIX. Jahrhunderts ferner noch beizubehalten für gerecht oder mindestens für rathsam und gerechtfertigt erachten sollten?

Es ist kaum glaublich: denn Sie werden es mir ganz gewiß

zugeben, meine Herren, daß, wenn bei der heutigen gesellschaftlichen Bildung ein Strafgesetz die seinem Zwecke entsprechende Wirksam⸗ keit haben soll, dasselbe in den Ansichten des Volkes wur⸗ zeln muß, am wenigsten aber gegen die einfachsten Begriffe über Recht und Unrecht verstoßen darf. Ich frage Sie aber, meine Herren, giebt es eine einzige Strafbestimmung, die dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühle und dem moralischen Sinne aller Urtheilsfähigen in dem Volke mehr widerstritte, als gerade diese? Nach meiner in⸗ nigsten Ueberzeugung vielmehr würde die öffentliche Meinung die Vollziehung einer solchen Strafe, wenn sie je stattfände, für nichts Anderes ich, für meinen Theil wenigstens, könnte es un⸗ möglich für etwas Anderes ansehen, als für eine offenbare Be⸗ raubung der Intestat⸗Erben, wenn das ihnen nach den Landes⸗Civil⸗ Gesetzen zukommende hinterlassene Vermögen des hingerichteten An⸗ gehörigen zu Gunsten des Fiskus, in Folge eines anomalen Ge⸗ setzes, eingezogen werden sollte.

Ich muß offen gestehen, daß auch die in den Motiven zu Gun⸗

sten dieser Strafart geltend gemachten, hauptsächlich aus der Ab⸗ schreckungs⸗Theorie geschöpften oder Nützlichkeits⸗Gründe mir gar nicht einleuchten und andere Ueberzeugung beibringen konnten; denn ich muß bestreiten, den Behauptungen des Verfassers der Motive gegenüber, daß diese Strafart als Sicherheits⸗Maßregel

am, als unentbehrlich und,

ür hinlänglich schwere Strafe, auch für

„Wenn aber sogar in den Motiven behauptet und unter die ent⸗ scheidenden Gründe für die Beibehaltung dieser Strafart aufgenom⸗ men wird:

„daß diese Strafart ein Mittel werden wird, in den Angehörigen eines Verurtheilten eine größere Anhänglichkeit an das Gouverne⸗ ment hervorzurufen, indem häufig das konsiszirte Vermögen den⸗ selben zurückgegeben wird“, so werden Sie mir erlauben, meine Herren, es hier offen zu erklä⸗ ren, daß ich dieser hohen Versammlung zu nahe zu treten befürchten müßte, wenn ich annehmen sollte, daß dieselbe bei ihrem Ausspruche über eine Frage des Rechtes sich von dergleichen Rücksichten würde leiten lassen.

ueenn, wage ich aber noch zu behaupten, daß der mit der Beibehaltung dieser Strafart verbundene und in den Motiven so un⸗ umwunden ausgesprochene Zweck

„der Hervorrufung einer größeren Anhänglichkeit an das Gouver⸗

nement in den Angehörigen des Verurtheilten“ gänzlich verfehlt sein dürfte; denn in den allermeisten Fällen würden nach meiner unmaßgeblichen Meinung die durch die Gnade des Landesherrn zu ihrem konfiszirten Vermögen gelangenden Angehöri⸗ gen eines hingerichteten Hoch⸗ oder Landesverräthers diese Zurück⸗ gabe nicht anders als eine gerechte und unabweisliche Resti⸗ tution des ihnen durch ein ungerechtes Gesetz geraubten rechtmäßigen Eigenthums betrachten; auch in Folge dessen dieselbe statt für eine Wohlthat vielmehr für eine Demüthigung ansehen, die nur zu reizen, nicht aber eine Anhänglichkeit hervorzurufen vermag.

Wenn es also nicht geleugnet werden könne, daß die in Rede stehende Strafart vorzugsweise, man kann sagen ausschließlich die unschuldigen Angehörigen des Verurtheilten treffe, so kann duh die von der Minorität der Abtheilung ausgesprochene Ansicht:

„daß diese Strafe gegen die Hochverräther und Landesverräther

deshalb als angemessen erscheine, weil dergleichen Verbrecher durch

ihre Handlungen selbst aus dem Staats⸗Verbande ausscheiden“, keinesweges als zutreffender Grund der Beibehaltung derselben an⸗ gesehen werden.

Unter den vielen Bedenken und Gründen, die sich gegen die Strafe der Confiscation aufdrängen, muß auch dieser als nicht uner⸗ heblich betrachtet werden: daß dergleichen Strafbestimmungen augen⸗ scheinlich einen kommunistischen Grundsatz in die Gesetzgebung ein⸗ führen, indem dieselbe die Rechte der Familie nicht anerkennen wolle. Diese Behauptung wird nicht als paradox angesehen werden können, wenn man in Betracht ziehen wird, daß nur zwei Arten gesellschaft⸗ licher Zustände denkbar sind, in welchen dergleichen Be timmungen mit Konsequenz bestehen können, nämlich eine autokratische Landes⸗ Verfassung, wenn der Alleinherrscher, wie einst Ludwig XIV., ohne einem Widerspruche zu begegnen, sagen kann: „état c'est moi“ oder eine auf einer kommunistischen Basis gebildete gesellschaft⸗ liche Ordnung, in welcher die Familie keine Rechte besitzen würde. Der erste dieser Zustände ist Dank dem allgemeinen Fortschritte der Bildung schon vorüber; also eine in derartiger gesellschaft⸗ licher Ordnung begründete gesetzliche Bestimmung erscheint heute als ein wahrer Anachronismus; den zweiten aber wird gewiß Keiner un⸗ ter uns herbeizuführen wünschen und wird auch wie ich zuver⸗ sichenc hoffe zum Glück der Menschheit nie zur Existenz ge⸗

angen.

uWas aber entscheidend bei der vorliegenden Frage sein dürste, ist: daß, indem diese Strafbestimmung in dem Entwurfe von 1843 nicht enthalten (sie fehlt auch in dem von 1845, die Gesetz⸗Revisions⸗ Kommission folgte damals ihrem besseren Gefühle) also die Mei⸗ nung der Vertreter des Volks, in ihrer Gesammtheit, über diesen höchst wichtigen Gegenstand sich gar nicht aussprechen konnte Sie Bedenken tragen müssen, meine Seen eine Strafbestimmung anzu⸗ nehmen, die hätte sie den Provinzial⸗Landtagen vorgelegen von denselben, wie ich fest überzeugt bin, und gewiß Viele unter Ihnen, meine Herren, werden diese Ueberzeugung tbeilen, verworfen gewesen wäre.

Schließlich muß ich noch auf den in den Motiven für die An⸗ nahme dieser Strafbestimmung angeführten Grund dem ich noch

nicht begegnet zurückkommen, nämlich: „daß es sich dabei nicht um die Einführung eines neuen Rechts⸗ satzes, sondern um die fernere Anwendung einer Strafart handelt die in dem jetzt bestehenden Rechte, sowohl in dem Landrechte als in dem rheinischen Strafgesetzbnche, begründet ist.“ „Ssie werden sich darüber auszusprechen haben, meine Herren ob dieser Grund als entscheidend anzusehen ist, ob seit der Einführung des Landrechts die Landes⸗Verfassung, die gesellschaftliche und sittliche Bildung, die Begriffe über Recht und Unrecht was bei der Ein⸗ führung einer neuen Gesetzgebung allein maßgebend sein kann nicht in dem Maße verändert hätten, daß eine Strafbestimmung wie die in Rede stehende, unbedingt zu verwerfen sei. Sie werden dar⸗ über Ihre Meinung abzugeben haben: ob heutzutage wie zu jener Zeit politischer Abgötterei der Macht gegenüber und der Unmün⸗ digkeit des Volkes ein Gesetz nur zu bestehen brauche, um wirksam zu sein; oder ob es um diesen Zweck zu erreichen außerdem noch nicht eine moralische Grundlage haben müsse.

Getrost sehe ich Ihrem Ausspruche in dieser wichtigen Frage entgegen; denn ich lebe der zuversichtlichen Hoffnung, daß Sie, meine Herren, der Stimme Ihres Gewissens folgend, sich dabei nicht von vorübergehenden politischen Rücksichten die sehr häufig nicht zum Ziele führen sondern von den ewigen Grundsätzen der Gerechtig⸗ keit und Moral werden leiten lassen.

Abgeordn. Steinbeck: Der geehrte Redner, der so eben seine

Rede geschlossen, hat dasjenige, was Beccaria und die französischen

Encyklopädisten gegen die Consiscation vorgetragen haben, amplifizirt,

und es ist nicht zu leugnen, daß, wenn man auf dem angedeuteten Standpunkte sich bewegt, man durchaus seinen Gründen beipflichten muß. Eben so ist von ihm hervorgehoben worden, und zwar, wie ich glaube, mit vollem Rechte, daß wir bei unseren heutigen Betrach⸗ tungen, wo es sich um das Strafrecht für die Zukunft handelt, eben so wie beim Todtschlage, nicht danach zu fragen baben: was sagt das Allgemeine Landrecht; was sagt der Code pénal, sondern: was sagt eben das wahre Recht, welches wir mehr und mehr geltend ma⸗ chen wohen? Daher wenden wir zu einer anderen Seite der Frage, und dann müssen wir diejenigen Fälle genau unterscheiden, von denen der Gesetz⸗Entwurf spricht. Der eine ist die Confiscation des Ver⸗ mögens ausgetretener Militairpflichtigen, und hier spielt das Krimi⸗ nalrecht eigentlich in das Civilrecht. Der Staat hat ein gesetzliches Recht auf die Person des Militairpflichtiger, entzieht sich Letzterer diesem Rechte, so raubt er dem Staate das, was nun auf andere Bürger übergeht. Er ist dem Staate Entschädigung schuldig, und es ist billig, daß er sie mit seinem Vermögen leiste. Es läßt sich aber kein gerechterer Maßstab dafür finden, als die Confiscation des ganzen Vermögens, denn je größer das Vermögen des Ausgetretenen, desto größer war seine Pflicht, dasselbe, so wie den Staat, zu ver⸗ theidigen. Ich glaube also, daß, was diesen Punkt betrifft, die Ver⸗ sammlung der Meinung sein wird, die Confiscation des Vermögens erscheine völlig gerechtfertigt. 8 Zweifelhafter stellt sich die Frage, wenn wir die Hoch⸗ und Lan⸗ desverräther ins Auge fassen. Hier sind es Gesichtspunkte nicht blos der Moral, nicht blos der Humanität, es sind auch Gesichtspunkte der Politik, die uns mitleiten werden, wenn wir uns bemühen wollen, das Recht zu finden. Die Politik spricht gegen die Confiscation. Fragen wir die Geschichte, was es mit der Confiscation für eine Be⸗ wandtniß hat, so treffen wir sie an bei den wildesten, wie bei den policirtesten Völkern, eben so gut bei den Wilden Amerika's, wie in England; allein das kann für uns anch kein Motiv für ihre Billi⸗ gung sein. Nicht die Allgemeinheit einer praktischen Ansicht, sondern, was dieser Ansicht zu Grunde liegt, ist hier aufzufassen. Wir Alle beben zurück, wenn wir uns ein römisches Gesetz ins Gedächtniß ru⸗ fen, welches sagt: die Strafe der Hochverräther durch Confiscation soll noch bis auf ihre Kinder wirken, so daß ihnen das Leben eine Qual, der Tod ein Trost sein soll. Demnach liegt die Frage so: ist es politisch, die Confiscation auszusprechen? Die Geschichte der Stuarts widerlegt das. Aus dem Blute der Hingerichteten, deren Vermögen konfiszirt war, bildeten sich die Köpfe der Hydra, die das Land durch mehr als ein Menschenalter in die höchste Unruhe versetz⸗ ten, weil die vermögenslos gemachten Nachkommen, von Verzweiflung ergriffen, gegen eine Verfassung ankämpften, der sie sich gefügt haben würden, wenn ihnen durch diese die Mittel friedlicher Existenz nicht geraubt worden wären. Mit der Person sühnt sich auch das Ver⸗ brechen. Das Vermögen ist nur ein Anhang der Person, darum glaube ich, daß die Confiscation des Vermögens der Hoch⸗ und Lan⸗ desverräther in der Form nicht auszusprechen ist, wie in dem ersten Satz dieses Paragraphen geschieht. Es wäre aber eben so unpoli⸗ tisch, als es unrechtlich wäre unrechtlich, indem man die Gesammt⸗ heit aller Staatsbürger ins Auge faßt wenn man den Landes⸗ und Hochverräthern die Mittel lassen wollte, ihren eigenen Verrath weiter fortzuspinnen. Darum bin ich der Meinung: daß in diesem Falle die Bestim⸗ mungen in Anwendung zu bringen seien, welche der Code pénal ent- hält, und zwar in den §§. 29 und 30, wo es heißt: Jeder, der zur Strafe der schweren Arbeit auf Zeit oder zur Einsperrung oder Re⸗ klusion verurtheilt ist, wird unter Vormundschaft gesetzt, sein Vermö⸗ gen soll administrirt und nichts davon ihm verabfolgt werden. Diese Form der Sequestration erscheint als eine Form, die der Staat auch seinen übrigen Bürgern schuldig ist. Nun aber wird eine zweite Frage entstehen: Wie soll es mit dieser Sequestration gehalten werden? Ich muß hier etwas tiefer auf die Frage eingehen. Ein ganz neues Gesetzbuch eines Nachbarstaates erklärt im Augenblicke der Verurthei⸗ lung den Verurtheilten für todt und läßt gleich sein Vermögen an seine nothwendigen Erben übergehen. Diese Art von Verfügung scheint unpolitisch, sobald man nicht förmlich den politischen Tod aus⸗ spricht. Dies ist in unserem Entwurfe nicht geschehen. Ich glaube, daß die Sequestration fortdauern muß bis zum physischen Tode des Verbrechers, und daß erst nach diesem sein Vermögen seinen gesetz⸗ lichen Erben auszuantworten ist, die Frage aber, ob und wie weit seinen Angehörigen während seines Lebens Kompetenz oder Nichtkom⸗ petenz zuzubilligen, nicht vor den Richter, sondern vor das politische Gouvernement gehört; denn hierbei handelt es sich um die Stellung des Verbrechers zu der Gesammtheit der Nation, und das ist pene Stellung, die der Richter nicht zu beurtheilen hat, sondern das Gou⸗ vernement selbst. Alles das, was i iegt vorgetragen habe, bezweckt an dieser Stelle der Berathung noch keinen speziellen Antrag, sondern soll nur im Protokolle niedergelegt werden. Bei dem vorliegenden Paragraphen beantrage ich blos aus den zur Sprache gebrachten Gründen, daß bei Hochverräthern und Landesverräthern die Confis⸗ ation nicht ausgesprochen werde. 8 8.1. ng; 8 r Schwerin: Ich wünschte die Diskussion ganz wieder auf den praktischen Gesichtspunkt zurückzuführen, und der praktische Gesichtspunkt wird immer der sein: „Ist die Strafe der Confiscation entbehrlich oder nicht?

Ich werde, indem ich mich für die Entbehrlichkeit ausspreche, an be Aeußerungen mich anknüpfen, die wir von dem Herrn Landtags⸗Kommissar 8

gehört haben, und wenn es mir gelingt, zu beweisen, daß die Con

siscation in beiden Beziehungen, die der Herr Kommissar hervorge⸗ hoben hat, nicht nothwendig erscheint, wird es mir auch gelungen

Wünsche, welche die Stände zu den ihnen vor gefaßt und ausgesprochen haben, nicht allein für gebend sein sollen, daß man in diese Gesetze sp leicht ganz fremdartige Bestimmungen au ich, wenn ein solcher Satz Geltung er alle Bedeutung verlieren würde, wird von

gelegten Entwürfen r Aenderungen maß⸗ äter ganz neue, viel⸗ nehmen könne, der ständische Beirath Jedermann eingesehen

die Entbehrlichkeit der Confiscation bewiesen zu haben; sobald sie aber als nicht nothwendig bewiesen ist, Der Herr Landta in Bezug auf we

wird sie Niemand beibe⸗ 8⸗Kommissar hat zwei Momente Strafe für nicht ent⸗ behrlich erachtet: Einmal gegen ausgetretene Militairpflichtige, und dann für Hoch⸗ und Landesverräther. ne litairpflichtigen betrifft, so hat der Herr Landtags⸗Kommissar eine vor der ich mich in Ehrerbietung beuge, aber diese Autorität hat auch im Lande um deswillen so all⸗ gemeine Anerkennung, weil sie nie verlangt hat, daß man sich ohne Ueberzeugung vor der Richtigkeit ihrer Ansicht beuge, und diese Au⸗ daß man wie sie von der Vortrefflichkeit Einrichtung überzeugt sein kann und doch nicht für g der Confiscation sich auszusprechen braucht. Ich gung, daß es andere Strafen giebt, die ihr substi⸗ en, die angewendet werden dürfen auf ausgetretene Schon der Entwurf von 1843 hat solche Bestimmungen Abtheilung hat diese Bestimmungen aufzunehmen Es ist nämlich eine Geldstrafe von 50 eventuell eine Gefängnißstrafe und für den Fall, der Verbrecher n seines Vermögens bis zu sei⸗ ständig der Zweck er⸗ fiscation nicht bedürfen, ist, weil sie mit dem S

halten wollen. hervorgehoben, che er diese Was die ausgetretenen Mi⸗

Abgeordn. von Auerswald: Ich habe demjenigen, was das geehrte Mitglied der pommerschen Ritterschaft gesagt hat, Als ich die beiden Gründe des Herrn Land missars für eine Bestimmung des Gesetzes hörte, welch neueren Gesetzgebung mehr findet, welche, so viel mir bekannt, von keinem neueren bedeutenden Juristen in irgend einer Schrift verthei⸗ digt worden ist, welche noch vor kaum einem Lustrum in den den 1 Ständen von der Regierung gemachten Vorl welche noch später in dem Entwurfe von 1843 muß ich wiederholen, Landtags⸗Kommissar für drängte sich mir die Frage auf: Was daß wir jetzt einer

wir vor 5, ja vor

Autorität angeführt,

tags⸗Kom⸗

elche sich in keiner orität setzt gewiß voraus,

unserer Militair⸗

die Aufrechthaltun

habe die Ueberzeu lirt werden könn

agen nicht nothwendig erachtet worden ist, b nicht für erforderlich gehalten wurde, als ich, die beiden Gründe hörte, welche der Herr diese Bestimmung anführte, 1 hat sich denn bei uns so wesentlich verändert,

Bestimmung so bedenklicher Art bedürfen, deren zu bedürfen glaubten? Indem ich, eine solche Ver⸗ anlassung nicht anerkennend, Allem beistimme, was mein verehrter Freund vor mir darüber gesagt hat,

auch ich jene Bestimmung nicht für n ziehung auf die Armee, noch räther zum Schutz des Königs und Landes. . ihrer gegenwärtigen Verfassung überhaupt wenig durch Austreter ent⸗ zogen werden, und sie wird des Schutzes der Confiscation entbehren Die Anzahl der Austreter ist gewiß groͤßtentheils aus Personen, bei welchen 1 Was aber den zweiten Punkt betrifft, da frage ich Sie, meine Her⸗ ren, wollen wir durch Annahme des Gesetz⸗Entwurfes wir!ich ein solches Zeugniß unseres mangelnden

ihrerseits bereits bes bis 1000 Rthlr.,

nicht exekutirbar wäre,

die Flucht entzogen hat, Sequestratio Mit diesen Mitteln wird voll reicht werden, und es wird der Con deswillen so verwerflich fft, die Erben des Strafbaren, Theil haben, die nicht gestraft werden Verbrechen gestraft werden. Landesverrath betrifft,

die Confiscation nicht de Der Herr Landtags⸗Komm nen möchte, als habe die Gesetz wenn sie in politisch .

sich ihr durch 3 Jahren nicht ner Zurückkunft. muß ich noch hinzufügen, daß othwendig halte, weder in Be⸗ in Betreff der Hoch⸗ und Landesver⸗ Der Armee

chuldigen die Unschul⸗ die an dem Verbrechen keinen - können und doch für fremde Was zweitens den Hochverrath und ß auch in dieser Beziehung , sondern ihm entgegenwirkt. arauf hingewiesen, daß eg schei⸗ inste nachgelassen, wo mehrfach das Verbrechen vorkomme, von der bestehenden Ge⸗ fiscation nicht mit aufnehmen w gerade dem entgegen der Ern gemildert wird, sondern man führt di ein sollen, wenn man cht gehören. am meisten geboten sein, acht wird, es

so glaute ich, Zweck erreicht

2 gering und besteht issar hat d

V nichts zu konfisziren ist. gebung in ihrem E 1 aufgeregter Zeit, und Landesverrathes setzgebung abweichen und die Con ich glaube aber, bung dadurch nicht zurück, was sie se die zu ihrem Wesen ni Aufregung wird das zu dem Wahne gebr tete Verfahren nicht um der willen eingeleitet.

für Hochverrath un brechen mit der vo darf nicht noch h Erben des Verb

Patriotismus, ein solches Zeug⸗ von dem seit wenigen Jahren veränderten Zustande unseres daß wir, um unseren König und unser Land gegen sverräther zu schützen, nichts Besseres glauben thun zu dürfen, als daß wir uns, nicht ohne Verletzung gerechte und diese auf Unschuldige mit übertra⸗ gend, mit ihrem fluchwürdigen Mammon beladen? Ich glaube nicht, Ich bitte Sie dringend, meine Herren, dies nicht zu thun, erheben Sie Ihre Stimmen dagegen, und auch aus diesem Grunde und in wahrem preuß Sie uns auf die Con desverräther verzichten. (Vielseitiger Bravoruf.)

Korreferent Freiherr von Mylius: Ich will die Versammlung nicht mit Wiederholung der allgemeinen Gründe ermüden, welche ge⸗ gen die Confiscation bereits vorgebracht sind und wohl noch vorge⸗ bracht werden, ich will mir nur zur Vertheidigung des Abtheilungs⸗ Gutachtens gegen das geehrte Mitglied der Ritterschaft aus Schle⸗ sien, welches unter den ersten Rednern gesprochen hat, einige Be⸗ Es ist gesagt worden, daß namentlich die Con⸗ fiscation als Strafe eine innere Rechtfertigung deshalb enthalte, weil es sich hier um etwas handle, was seinem Wesen nach die Na⸗ tur eines Civil⸗Anspruchs hat, denn erst wenn dieser nicht ausge⸗ führt werden könne, trete die Vermögensstrafe als Surrogat ein. Ich glaube nicht, daß diese Auffassung richtig ist, ich glaube viel⸗ mehr, daß sie nicht vereinbar ist mit dem, was die bestehende Ge⸗ setzgebung in Beziehung auf die Militair⸗Gesetzgebung aufrecht er⸗ hält, wo die Pflicht, zu dienen, eine Ehrenpflicht ist, und wo dadurch, daß sie nicht geleistet wird, ein Vermögens⸗Anspruch niemals hervor⸗ tritt, ich glaube daher, daß die Analogie, aus dem Civilrechte herge⸗ Die Abtheilung hat in ihrer Majo⸗ rität ein System aufgestellt, welches mit Rücksicht auf die Bestrafung viel zweckmäßiger ist, und wie ich glaube, sich viel mehr rechtfertigt, als das Aufstellen eines sogenammten Civil⸗Anspruches. den ausgetretenen Kantonisten gegenüber die Ansi sich gerade hier um ein eigenthümliches Vergehen jenige, welcher das Land in der Absicht verlassen dienst sich zu entziehen, ein fortgesetztes Ver man dies dadurch zu Ende führen könne, da Durch diese werde eine ne Wiederherstellung des Rechts Dies ist die Ansicht der ich sie auch nicht theile, so halte ich sie doch gegenüber, welche von einem Civil⸗Ansp gegen die Confiscation im Allge sicht auf die Rhein⸗ nen Kantonisten noch steht darin, daß wir durchaus keine pro welcher die Confiscation ausgesprochen n genügende Garantie für die Verthe den sich die alten Provinzen in einer w stehen bestimmte Vorschriften üb Prozeß, der wenigstens gewisse Rechte der Vertheidigung hen solche Formen der Ver der Rhein⸗Provinz nicht, und das Verfahren, en wird, ist höchst summarisch. insichtlich des Verfahrens wesentlich gestellt, und das ist ein aus der gesetzlichen Lage der S leiteter und mich bestimmender Grund, Gründen auf Streichung der Strafe

Abgeordn. von Saucken⸗Tarputschen: Ich schließe mich Allem, was der Vorsitzende der Abtheilung und mein Kollege aus ausgesprochen hat, vollkommen an und bemerke, daß, w Vermögens⸗Confiscation bestehen lassen wollen, wir in eine 8 indem dieselbe bei Verurtheilung zum Tode schärfung der Strafe anzusehen ist, ausgesprochen, den aben und über den⸗ er dies hier ndern dritte Auch für den zweiten Fall kann ns⸗Confiscation als nützlich nicht anerkennen. Zaterland zu vertheidigen, ist für jeden Bürger eine eine Ehrensache geworden, daß der Mensch, der den Werth derselben nicht auch nicht werth ist, in die Reihen der Vaterl Ich muß gestehen, ich h für die Armee und den Staat, Liebe zum Vaterlande,

st der Gesetzge⸗ e Strafen auf das sie von Bedingungen befreit, Zeiten der politischen damit nicht der Ver⸗ sei das gegen ihn eingelei⸗ um der Confiscation des Gesetz⸗Entwurfes Mittel, um den Ver⸗ s entgegenzutreten, und es die auf die die unschuldig an seiner That

Landes ablegen, Hoch⸗ und Lande

über die Natur der Strafe daß wir das thun dürfen.

Wir haben in den Strafen d Landesverrath hinreichende llen Strenge des Gesetze inzukommen eipe civilrecht rechers sich ausdehnt,

ischem Patriotismus lassen fiscation des Vermögens der Hoch⸗ und Lan⸗

liche Folge,

gs hat bei den Verbrechen

hs und des hs der Staat die

daß ein sol⸗ ihn eingeleitet ist, entweder der Strafe er auf andere Weise es zum Nachtheil des Staats zu gebrauchen, und es sind aller Zwecke zu treffen, es e der Untersuchung an ihm die mögen beschränkt werde. Erwägung gezogen worden, bereits in der Weise Landesverr

Landesverrat cher Verbrecher, sob nicht sein Vermö zu entziehen od

Pflicht, darauf zu sehen, ald die Untersuchung gegen gen noch mißbraucht, um si merkungen gestatten. dings Vorkehrungen und Maßregeln ist darauf zu sehen, daß von dem Disposition über sein Ver⸗ Dieses ist bereits von der Ab wie auch der Gesetz⸗-Entwurf von 1843 daß bei Hoch⸗ und daß vom Beginn der unter Sequestration gesetzt und jede benden untersagt werde. g, aber darüber hinauszu und, weil nicht nothwendig, für verwer auf das entschiedenste bei. Meine Herren!

theilung in

Bestimmungen getroffen, äthern zugleich ausgesprochen werde, Untersuchung an ihr Vermögen Verfügung darüber unter den Le Bestimmung halte ich für nöthi durchaus unnöthig trete der Meinun

Eine solche

nommen, sich nicht rechtfertigt. g der Abtheilung heenge egfenntg

Abgeordn. Camphausen: erstenmale an eine Verfügung des Strafgesetz welche weder den Provinzial⸗Ständen vorgelegen gutachtlichen Aeußerung der Provinzial⸗Stände ziele von uns die Meinung Vereinigten Landtages erforderlich sei. daß nach den bestehenden Gesetzen cation eingeführt sei; welche den Ständen nur als ein Ganzes aufgenommen sowohl hinsichtlich desjenigen, en hinzufügen, als hinsichtlich dessen, Ich verkenne

Wir sind hier zum Entwurfes gelangt, hat, noch aus einer hervorgegangen ist, haben, daß zu ihr Es läßt sich

cht gehabt, daß es handle, daß der⸗ um dem Kriegs⸗ ehen begehe, man eine bestimmte aßregel her⸗ zustandes zur Abtheilung, und wenn für gerechtfertigt der ruche ausgeht. meinen spreche, besteht mit Rück⸗ bezüglich der ausgetrete⸗ egen sie, und dieser be⸗ zessuͤalische Form haben, in werden kann, und welche eine und hier befin⸗ esentlich anderen Lage; es be⸗ er den sogenannten Confiscations⸗ Formen gewährt, durch welche die ewahrt werden können. olgung gegen ausgetretene K

und für welche daher T der Beirath des allerdings dagegen geltend machen, in sämmtlichen Provinzen die Confis muß doch behauptet werden, daß die Gesetze, zum Beirath vorgelegt werden, werden können und müssen, was sie den bisherigen Gesetz was sie von den bisherigen übrigens nicht, Herrn Landtags⸗Kommissar gemachten Ae in der Versammlung ihre Stellun deshalb darf es mir genügen, de welchem ich gegen die Confiscation stimme. Candtags⸗Kommissar: daß die Debatte über die Kom Versammlung sich erneuern sache habe, sie zu scheuen. vorgehoben ist, d lich des eben zur—

Geldstrafe androhe. beigeführt, welche ei Folge haben werde.

Repressiv- M

Gesetzen hinwegnehmen. daß die vor Beginn unserer Berathungen von dem ußerungen allen Meinungen g und deren Festhaltung erleichtern, angegeben zu haben, aus

Provinz und namentlich ein spezieller Grund g

idigung gewährt, Ich habe keinesweges den Wunsch, petenz oder Inkompetenz der hohen ge, so wenig ich auch andererseits Ur⸗ Da aber so eben vo Dagegen beste⸗ antonisten in welches dort eingeschla⸗ st daher die Rhein⸗Provinz alten Provin

n neuem hier her⸗ en Versammlung sich rücksicht⸗ Paragraphen für inkompetent llung der Regierung für ent⸗ setzung mit einigen Worten entgegen zu treten. daß ich die Erneuerung der petenzfrage nicht für wünschenswerth halte, so mehr einstweilen ganz unberührt lassen genden Fall beschränken, werden kann. In die daß kein Gesetz d Gesetz⸗Entwurf, begutachtet worden, nicht beant liisst dies in sehr vielen Fällen o sspricht dafür und kein Gesetz d geehrte Redner selbst anerkennt, neue, nach dem Gesetz vom 5. Stände abhängige Bestimmung eine Bestimmung, welche unsere Monarchie bis jetzt au b Hoffentlich werden danken der Inkom Paragraphen

ein Theil der hoh erathung stehenden halten könnte, so halte ich es der Ste sprechend, dieser Voraus

Ich wiederhole, ache herge⸗ auch außer den allgemeinen anzutragen.

allgemeinen Kom⸗

deshalb will ich sie um und mich auf den vorlie⸗ Zweifel beseitigt Behauptung auf,

als schon dadurch jeder ser Beziehung stelle ich die

ie Regierung in dem Recht besch nachdem er den Ständen

enn wir die vorgelegt und von ihnen ragte Aenderungen vorzunehmen; es hne Widerspruch geschehen; die Praxis Dazu kommt, daß, wie der es sich nicht darum handelt, eine Juni 1823 von der Berathung der einzuführen, sondern ledi Strafgesetze in allen frecht erhalten haben, fortbestehen z diese Gründe völlig genügen, um jeden Ge⸗ petenz bei der Berathung über den vorliegenden zu entfernen und jede weitere

quenz verfallen würden, doch nur als eine beabsichtigte Ver wir uns aber gegen jede Verschär Tod als die letzte und höchste Strafe anerkannt h selben hinaus nicht gehen wollen, und also um so weni thun können, als die Strafe nicht mehr dem Verbrecher, ganz unschuldige Personen träfe.

fung derselben

heilen der ich die Vermö schöne Pflicht, zwar eine so hohe, aufzufassen vermag, ands⸗Vertheidiger ein⸗ alte es für einen großen Vortheil welche keine

Diskussion über diesen

Ich habe darin zuzustimmen, daß in enderungen solcher Gesetze, welche den Pro⸗ Es ist nicht meine Versammlung sich die auf die Erörterung der Frage, inwiefern sie „einzugehen, vielmehr wird sie sich die Er⸗ Daß am Ende

Abgeordn. Camphausen: der Praxis allerdings A vinzial⸗Ständen vo

wenn man Personen, keine Anhänglichkeit an den Staat ben, oder die sich aus noch schlechteren Gründen im Bewu Feigheit dieser heiligsten aller Bürgerpflichten entziehen, so weit sie immer laufen mögen.

rgelegen, stattgefunden haben. 1 und ich glaube nicht, daß die laufen läßt, Wenn ich einen Engpaß mit 299 zu vertheidigen habe, so sind mir diese lieber, als 300 Mann, unter Es ist nicht die Zahl der Aerme, Schlachten gewinnen macht, sondern es ist der Muth, der jeden Einzelnen zu Thaten treibt. Eine kleinere Schaar, welche von rechtem

e stellen wird, b daß es geschehen örterung dieser

ür die Zukunft vorbehalten. der Beirath B

ch irgend eine Bedeutung haben müsse, zugeben. Daß er aber alle Bedeutung atz gültig wäre, daß die Beschlüsse und

der Stände do ie Regierun

denen ein Verräther ist.

verlieren w

Heldengeiste beseelt ist, wird stets mehr thun, als eine blos größere Masse der Kombatanten, sie vermehren nur die Zahl der Zehrer, nicht der Wehrer, und es fehlt bei uns nicht an Männern, die Thron und Reich zu schützen bereit sind. Ich begreife nicht, wie man nur den Wunsch haben kann, Feiglinge in der Armee zu haben. Mögen die mit Schande beladenen, welche keine Liebe zum Vaterlande haben, fern aus ihr bleiben, und wenn sie noch gestraft werden sollen, so er⸗ kläre man solche Leute für bürgerlich todt, ihr Vermögen aber falle sofort ihren Angehörigen anheim. Dies ist eine Maßregel, die wir auch in anderen Staaten sinden. In diesem Punkt hat selbst der Code Nikolaii, wenn ich ihn auch in keinem anderen Falle zum Muster nehme möchte, doch hier eine richtigere Bestimmung, als unser Strafgesetz⸗Entwurf aufgenommen, alle Confiscation des Vermögens ist aufgehoben, dasselbe geht aber sofort vom Verbrecher auf sehne Erben über, und ich weiß nicht, ob Preußen hinter Rußland zurück⸗ stehen will? ich kann dies nicht glauben und trage daher auf gänz⸗ liche Streichung des Paragraphen an. 1

Abgeordn. Dittrich: Die erste Frage, welche ich mir bei jeder Strafe stelle, ist: ob die Strafe gerecht sei? Eine Strafe, welche Andere, als den Verbrecher trifft, ist nie gerecht. Die Confiscations⸗Strafe geht aber noch weiter, als bis ins siebente Glied. Es sind zwei Fälle herausgehoben worden. Zuerst von dem Herrn Landtags⸗Kommissar der, daß es gegen ausgetretene Mllitairpflichtige kein anderes Strafmittel gebe. Ich frage: ob gegen andere flüchtige Verbrecher ein Strafmittel vorhanden ist? Nein. Sodann ist von einem ge⸗ ehrten Mitgliede der Ritterschaft Schlesiens angeführt, daß der aus⸗ getretene Militairpflichtige für seine Person Ersatz schuldig sei. Ich glaube aber, daß wir in dieser Beziehung die Person nicht dem Ver⸗ mögen gegenüberstellen können. In Betreff der Hoch⸗ und Landes⸗ Verräther hat der Herr Landtags⸗Kommissar behauptet, daß die Straf⸗ aat besonders deswegen nicht entbehrt werden könne, weil solche freche Angriffe zugenommen hätten. Wenn dieses der Fall, so ist die Be⸗ hauptung ein Beweis gegen die Strafart; denn wäre sie wirksam, so müßte sie eben die Mehrung solcher Verbrechen verhindert haben. Ich kann mich daher nur gegen diese, nicht gerechte, Strafe erklären.

Abgeordn. Sperling: Was die von den geehrtem Herrn Ab⸗ geordneten der Rhein⸗Provinz angeregte politische Seite der Frage betrifft, so behalte ich mir vor, zu seiner Zeit darauf zurückzukommen. In der Sache selbst ist von mehreren Rednern die Canfiscation als Strafe aufgefaßt. Dafür kann ich sie nicht gelten lassen. Die Strafe ist ein Uebel, welches einen jeden Uebertreter des Gesetzes trifft, und wenn es in seiner Art nicht vollstreckt werden kann, ein anwendbares Surrogat hat. Bei der Confiscation ist dies nicht der Fall. Sie ist ein Uebel, welches den Verbrecher nur dann trifft, wenn er Vermögen besitzt, trifft also nicht denjenigen, welcher dessen ermangelt. Sie ist nur ein Gewinn, den der Staat in einzelnen Fällen noch macht, in welchen der Verbrecher durch Erleidung seiner sonstigen gesetzlichen Strafe sein Verbrechen schon büßt. Insofern halte ich sie mit der Würde des Staates nicht vereinbar. Um die übrigen Gründe, welche dagegen angeführt worden sind, nicht zu wiederholen, will ich mich nur darauf beschränken, noch gegen das Wenige anzukämpfen, was von dem Herrn Landeags⸗Komnsfar angeführt ist. Derselbe hat sich darauf berufen, daß die Confiscation im Interesse der Militair⸗Ver⸗ fassung nothwendig sei. Ich glaube, unsere Militair⸗Verfassung steht auf einer solchen Stufe, daß es nicht mehr nöthig ist, positiven Zwang gegen Jemand anzuwenden, um ihn dem Militairdienste zu unterwer⸗ 1. Insbesondere aber mache ich die hohe Versammlung auf den Widerspruch aufmerksam, in welchem der §. 28 mit einem früheren Para⸗ graphen des Gesetz⸗Entwurfes steht. In §. 28 ist die Rede von ausgetretenen Militairpflichtigen überhaupt, also auch von Staats⸗ Unterthanen, welche höchst moralisch sein können, aber im Auslande sich befinden und durch zufällige Umstände verhindert sind, ihrer Mi⸗ litairpflicht zu genügen. Diese soll die Confiscation treffen. Im §. 9 ist dagegen die Bestimmung enthalten, daß die Verurtheiluug zur Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zum Militairdienste in sich schließen solle, ohne daß dabei gesagt ist, daß einen solchen Verurtheilten die Confiscation des Vermögens treffen soll. Der redliche moralische Mensch, welcher seiner Militairpflicht nicht genügt, würde also schlech⸗ ter zu stehen kommen, als derjenige, welcher derselben nicht genügt, weil er durch sein unsittliches Verhalten, durch die erlittene Zucht⸗ hausstrafe sich dazu unfähig gemacht hat. Dies ist gewiß ein Grund mehr, daß wir uns gegen die Festsetzung des Entwurfs in Betreff der Vermögens⸗Confiscation aussprechen.

Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Ich verzichte auf das Wort.

Fürst Wilhelm Radziwill: Es ist zur Bekämpfung der Con⸗ fiscation ein Ausspruch aus der heiligen Schrift angeführt worden: Ich will die Sünden des Vaters bis ins zweite und dritte Glied ver⸗ folgen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß wir dies im Menschenleben sehr oft verwirklicht sehen, und zwar so schwer, daß wir mit tiefem Grauen davor stehen bleiben. Es ist ein Mysterium, welches der menschlichen Vernunft absolut unzugänglich ist, so oft sie auch erkennen kann, daß es sich in besonderen Fällen gerechtfertigt hat. Dies gehört indeß in das Strafgericht Gottes, der menschliche Richter darf meiner Ansicht nach diesem Maßstabe nicht folgen, er kann nicht weiter strafen, als den Verbrecher und seine Mitgenossen, und deshalb stimme ich gegen die Confistation.

(Vielfältiges Bravo!)

Ich erkenne aber auch an, daß bei Hochverräthern und Landesverrä⸗ thern es nothwendig ist, sie eines mächtigen Mittels zu schaden, zu berauben, und deshalb glaube ich, daß in solchen Fällen die Seque⸗ stration vollkommen gerechtfertigt ist, wenn dabei billige Rücksicht auf die Angehörigen genommen wird. Dieses Mittel ist auch in Bezug auf die ausgetretenen Militairpflichtigen ausreichend. Ich glaube da⸗ her, daß keine Rücksicht dafür spricht, die Confiscation als Strafe irn Gesetzbuche beizubehalten. 1

Landtags⸗KRommissar: Auch ich würde noch um wenige Worte bitten. Es ist von sehr geehrten Rednern der hohen Ver⸗ sammlung angeführt worden, daß ich die Strafe der Confiscation als unentbehrlich bezeichnet hätte. Meines Wissens habe ich das 1 nicht gethan, sondern mich darauf beschränkt, die Gründe anzuführen, aus welchen diese Strafe von neuem in den Entwurf des setzbuchs aufgenommen sei, um sie der Berathung der hohen Ver⸗

ammlung zu unterwerfen. 1 8 8. e; vg Mitglied hat bemerkt, daß derjenige meiner

2 ich angeführt, daß er sich lebhaft für Beibehal⸗ LSee gegen Refractaire ausgesprochen, seine hohe Autorität theilweise dem Umstande verdanke, daß er auch den Werth abweichender Meinungen nicht zu verkennen gewohnt sei. Meinerseits nehme ich diese besondere Autoritãͤt meines verehrten Kollegen nicht in Anspruch, wohl aber das Lob, daß ich auch Widerspruch ertragen könne und Gegengründen nicht unzugäng⸗ so blich ist von einem anderen geehrten Mitgliede hervorgeho⸗ ben, wie es unbegreiflich ser daß eine Strafe, welche man vor einem 8 Lustro für entbehrlich gehalten habe, jetzt plötzlich unentbehrlich er⸗ scheine und deshalb von neuem in den Gesetz⸗Entwurf aufgenom⸗ men sei. Hierauf erwiedere ich wiederholt, und ich glaube, die Ste⸗ nographie wird es bestätigen, daß ich von der Unentbehrlichkeit der Confiscations⸗Strafe nicht geredet, sondern nur esagt habe, es seien Umstände eingetreten, welche es bedenklich gemacht hätten, eine ge⸗