1 81 1 iin 1* die Auffassung, von welcher ich ausgehe, ein Zweifel bestehen Zesechnuege Hecgleit ausschließe, ist jedoch die 1,m 1.— — aber frgnn, daß . 2,9 hine Diskussion stattfinden Zustand eine absichtslose, so solle eine Milderung bei 4₰ 4 Unter⸗ soll? Ich glaube, daß wir gerade am Schlusse der Berathung in Eintreten. Ich frage, ob dieser Vorschlag die erforderliche Verlegenheit sein werden, wie auch von Seiten des Regierungs⸗ Kommissars anerkannt worden ist, und es uns nicht möglich gin wird, das zu thun, was das ganze Land von uns erwartet, wenn wir 8 ic lche auf den nicht jetzt durch eine Maßregel wie die vorgeschlagene das Verständ⸗ würden nun zu der Frage öö* sollte nur als Ge⸗ niß erleichtern. geordneten Steinbeck — — vöctigung anheimgegeben werden, und Vice⸗Marschall von Rochow: Ich weiß nicht, welcher Werth e. 8* eee Fragstellung verzichtet. auf das eben erwähnte Aktenstück zu legen ist, ich kenne es nicht, ich Abgeordn. von Auerswald: Obgleich ich nichts dagegen haben habe nicht die Absicht, meine Meinung darüber zu äußern, sondern kann, daß eine Bemerkung in Betreff der Fassung ad referendum ich will nur über den Weg mich aussprechen, welcher eingeschlagen bese.ü-Sda. wird, und ich nicht zweifle, daß der Paragraph noch deut⸗ werden soll, um über die Fassung zu berathen. Der Weg, am Ende scher gefaßt werden könne, so muß ich mich doch dagegen verwahren, der Berathung noch einmal das Gesetz in Beziehung auf die Fassung daß aus dem Stillschweigen der Versammlung nicht angenommen durchzugehen, würde uns in die alleräußersten und größten Schwie⸗ werde, wie der speziell von dem Abgeordneten der Ritterschaft aus rigkeiten bringen. Ich glaube, wir werden bei jedem einzelnen Para⸗ Schlesien gemachte Vorschlag allgemein gebilligt würde. Ich finde, graphen die anderweitigen Fassungs⸗Vorschläge zu machen haben, wie daß die Worte, die der Abgeordnete vorgeschlagen, die äußersten Be⸗ es auch bisher geschehen ist, um, insofern sie auf die Sache selbst einen denken haben würden, namentlich in Bezug auf das, was seitens des bedeutenden Einfluß haben, Beschluß darüber zu fassen, venn dies aber Herrn Ministers der Gesetzgebung gesagt worden ist. 8 nicht der Fall ist, sie der Verwaltung anheimzugeben. Wollte man Marschall: Würde das geehrte Mitglied, um das klar zu stel⸗ den anderen Weg einschlagen und zuletzt das ganze Gesetz noch ein⸗ len, eine Abstimmung beantragen? mal durchgehen, so würde die ganze Diskussion über eine Menge ma⸗ Abgeordn. von Auerswald: Keinesweges, meine Bemerkung terieller Gegenstände sich erneuern, und es würden daraus neue Vor⸗ war nur eine Vervollständigung der von dem Herrn Marschall gege⸗ schläge entstehen, welche die Beendigung der Sache weit hinausschie⸗ benen Erklärung. ben dürften. 8 b Abgeordn. Camphausen: Bevor zu dem folgenden Paragraphen Marschall: Ich verkenne nicht, daß der Gegenstand, welcher übergegangen wird, wünsche ich auf zwei Punkte zurückzukommen, welche angeregt worden ist, hier angeregt werden konnte, und ich muß hin⸗ von Seiten des Herrn Gesetzgebungs⸗Ministers angeführt worden sind. zusetzen, der Gegenstand gehoöͤrt hierher nicht weniger und nicht mehr, Daß der Entwurf, den der Herr Korreferent erwähnte, bei den hie⸗ wie zu jedem anderen Paragraphen des Gesetz⸗Entwurfes. Uebri⸗ sigen Berathungen einer Prüfung unterworfen und daraus angenom⸗ gens glaube ich doch, daß es in dem Wunsche der großen Majorität men sei, was sich als brauchbar erwiesen habe, beruht, so fürchte ich, der Versammlung liegen werde, daß durch das Bedenken, was bei auf einem Mißverständnisse. Ich möchte annehmen, daß eine voll⸗ diesem Paragraphen angeregt worden ist, wir uns in der Berathung stündige Prüfung nicht stattgefunden habe. Wenn angeführt worden der ferneren Paragraphen des Entwurfs nicht aufhalten lassen, und ist, daß ein reichhaltiges Material angehäuft und benutzt worden sei, insofern diese Voraussetzung begründet ist, würden wir in der weite⸗ so möchte ich bezweifeln, daß in diesem Material sich auch der Ver⸗ ren Berathung fortfahren. B such finde, den gegenwärtig vorliegenden Gesetz⸗Entwurf in seiner Abgeordn. Camphausen: Insofern es noch gestattet ist, ein Fassung dem anzupassen, was das rheinische Verfahren erfordert. Es Wort hinzuzufügen über die vorliegende Sache, so bitte ich um diese muß, glaube ich, ein solcher Versuch von besonderer Bedeutung nicht Erlaubniß. Der geehrte Redner vor mir hat ein Bedenken angeregt, nur für uns, sondern auch für die ganze Versammlung sein. Es ist das ich selbst bei dem ersten Paragraphen des Gesetz⸗Entwurfs an⸗ nicht der Versuch, den Inhalt des Gesetzes zu schwächen, sondern geregt habe, und er hat auf Uebelstände aufmerksam gemacht, auf . ini die auch ich schon beim ersten Paragraphen aufmerksam gemacht habe.
hn zu vereinigen und zu verschmelzen mit dem Verfahren und der Auffassung, welche am Rheine bestehen. Ich bin daher ebenfalls der Damals wünschte ich, es möge ein allgemeiner Gesichtspunkt hinsicht⸗ lich der Fassung erörtert und eine Aeußerung der Versammlung her⸗
Ansicht, daß es von Interesse für die Versammlung, von Interesse
ür die Verhandlung sei, diesen Entwurf bekannt zu machen. Es beigeführt werden, welche es unnöthig mache, im Verlaufe der Ver⸗
würde nicht deshalb jede einzelne Abweichung, die sich darin findet, handlungen jedesmal dieselben Bemerkungen zu wiederholen. Die
Gegenstand der Erörterung werden, es würde sich aber eine Meinung Versammlung hat vorgezogen, dies nicht zu thun, sondern es bis zum Ende der Berathung zu verschieben. Wenn nun von Seiten eines
geehrten Mitgliedes jetzt vorgeschlagen ist, das System zu ändern und
m Allgemeinen gewinnen und aussprechen lassen. Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Ueber die Lage der Sache ist bei jedem einzelnen Paragraphen die nöthigen Bemerkungen zu machen, so glaube ich, daß dadurch die präjudizirt würden, welche der Mei⸗
Folgendes zu bemerken. Nachdem die Berathung des Entwurfs in der Kommission des Staats⸗Raths beendigt war, wurde es für ange⸗ nung waren, daß am Schlusse darauf zurückgegangen werden könnte. Der Vortrag des Herrn Ministerial⸗Kommissars machte die Mitglieder
messen erachtet, noch rheinische Juristen darüber zu hören, ob die Bestimmungen desselben sich würden einfügen lassen in das Assisen⸗ aus der Rheinprovinz gewissermaßen verantwortlich dafür, daß das, was sie aus dem mehrbesprochenen Aktenstücke sich aneignen wollten,
Verfahren der Rhein⸗Provinz. Es wurde denselben der Entwurf nebst den Revisions⸗Arbeiten mitgetheilt, und sie wurden veranlaßt, G — sich gutachtlich darüber zu äußern. Demnächst wurden sie hier nach hier von ihnen vorzubringen sei. Blos deshalb muß ich wiederholen, Berlin selbst einberufen, und im Schoße der Kommission ist mit ihnen daß mir dieses Aktenstück noch nicht zugänglich gewesen ist, sondern über diese Frage berathen worden. Von denselben wurden verschie⸗ daß ich erst die Hoffnung habe, es aus den Händen des Herrn dene Ausstellungen gemacht, die sämmtlich genau erwogen sind und, Koneferenten auf einige Zeit zur Einsicht zu empfangen. so weit man sie für begründet erachten mußte, eine Abänderung oder Landtags⸗Kommissar: In einer der ersten Sitzungen wurde Ergänzung des Entwurfs herbeigeführt haben. Abgesehen von der allerdings die Frage erörtert, in welcher Weise die hohe Versamm⸗ Frage, ob der Entwurf in allen Stücken für das Assisen⸗Verfahren lung in Beziehung auf die etwanigen Ausstellungen gegen die Fas⸗ geeignet sei, stellten die rheinischen Juristen noch andere Gesichtspunkte sung des Entwurfs sich zu benehmen habe. Es wurde dabei auch uf, aus denen, ihres Erachtens, wünschenswerth wäre, wenn dem die allgemeine Frage aufgeworfen, ob das Gesetz, der Fassung nach, Entwurfe noch in mancher anderen Beziehung eine andere Fassung an das Volk oder an die Richter zu richten sei, und es wurde da⸗ gegeben würde. Namentlich wurde von denselben ein in diesem mals die Entscheidung über diese Frage ausgesetzt, und angenom⸗ Sinne abgefaßter Entwurf vorgelegt. Dieser Entwurf ging bei der men, daß erst dann, wenn das Gesetz ganz durchdebattirt sein werde, Kommission zu einer Zeit ein, wo es nicht mehr möglich war, den man sich ein Bild machen könne, ob in dieser Beziehung ein allge⸗ ganzen Entwurf zu prüfen, ihn von Anfang bis zu Ende wieder durch⸗ meiner Antrag auf Aenderung der Fassung zu stellen sein werde. zunehmen, denn es stand die Einberufung des Vereinigten Ausschusses Die Ansicht aber hat sich meines Wissens nicht geltend gemacht, daß bevor, und da wäre es nicht möglich gewesen, die ganze Berathung nach der Durchberathung des Gesetzes eine neue Debakte über die Fassung stattfinden solle, vielmehr ist, wie bereits von einem geehrten
von vorn wieder zu beginnen. Es wurde also schon damals den 1 1 8 Mitgliede angeführt, angenommen, daß diejenigen Fassungs⸗Bemer⸗
rheinischen Juristen erklärt, daß man bei der definitiven Redaction — des Entwurfs, wie sie nach der Berathung des Vereinigten stän⸗ kungen, welche auf den materiellen Inhalt des Gesetzes von keinem Einflusse seien, blos ad referendum für die schließliche Redaction
dischen Ausschusses erfolgen würde, auf diese Arbeit sorgfältige Rück⸗ t des Gesetzes zu geben, diejenigen aber, welche wirklich einen mate⸗
sicht nehmen und erwägen würde, inwieweit eine Abänderung erfor⸗ derlich wäre. Ich glaube, daß, wenn man, wie es von der Regie⸗ riellen Einfluß auf das Gesetz hätten, durch betreffende Beschlüsse zur rung in der That geschehen, sich diese Prüfung vorbehält, wenn Erledigung zu bringen seien. Hiernach ist bis jetzt, völlig dem Re⸗ ferner den Herren Referenten und den geehrten Mitgliedern glement entsprechend, verfahren worden, und es wird auch kaum an⸗ der Abtheilung dieser Entwurf mitgetheilt und ihnen gestattet ist, die ders verfahren werden können, wenn nicht die Debatte — der In⸗ Anträge der rheinischen Juristen zu den ihrigen zu machen, und wenn tention der Regierung und wohl auch der hohen Versammlung ent⸗ endlich, wie dies zu veranlassen von Seiten der Regierung kein Be⸗ gegen — ins Unendliche verlängert werden soll. denken vorliegt, auch anderen geehrten Mitgliedern der hohen Ver⸗ Was den Entwurf, den die rheinischen Juristen übergeben ha⸗ sammlung, die sich dafür interessiren, Gelegenheit gegeben wird, die⸗ ben, und die dazu gehörigen Erläuterungen betrifft, so bildet dies sen Entwurf einzusehen: alsdann wohl Alles geschehen sein würde, ein ziemlich weitläufiges Werk, dessen Druck nicht ohne Zeitaufwand was in dieser Beziehung möglich ist. Gegenwärtig in dem bereits zu bewirken sein würde. Abgesehen von diesem für den nächsten so weit vorgeschrittenen Stadium der Berathung aber diesen ganzen Zweck des Dienstes — die Information der hohen Versammlung — Entwurf abdrucken zu lassen, ihn gewissermaßen neben den Entwurf wesentlichen Umstande, würde es aber auch nicht unbedenklich sein, der Regierung zu stellen und die Versammlung zu veranlassen, daß jene Arbeiten dem Publikum zu übergeben, indem dadurch gleich⸗ sie über die kleinsten Fassungssachen Vergleichung anstelle und prüfe, sam ein zweiter Entwurf des Strafrechts dem der Regierung gleich⸗ gestellt und der Beurtheilung der Welt zu einer Zeit unterworfen
ob die eine oder andere besser sei, würde meines Erachtens sehr weit über den Zweck hinausführen, den die Berathung wohl hauptsächlich werden würde, wo diese Beurtheilung keinen praktischen Zweck mehr haben soll, und vielleicht zu endlosen Debatten Anlaß geben. Denn hätte. Ich glaube nicht, daß die Regierung dazu übergehen könnte. über nichts läßt sich bekanntlich mehr sprechen und diskutiren, als Uebrigens sind jetzt nur zwei Abschriften vorhanden, von denen die über Fassungssachen, wo man leicht dazu veranlaßt wird, die Fassung, eine der Abtheilung, die zweite bei dem Justiz⸗Ministerium vorliegt. in die man sich hineingelebt hat, auch als die bessere und allein rich⸗- Um solche den Mitgliedern der hohen Versammlung möglichst zugäng⸗ tige anzusehen. 8 lich zu machen, würde ich anheimgeben, beide Exemplare im Sekre⸗ Korreferent Frhr. von Mylius: Ich erkenne mit Dank an, was tarjate niederzulegen, damit Jeder, dem Zeit und Lust es gestatten, von Seiten des Gesetzgebungs⸗Ministeriums für die Referenten und solche einsehen könnte. Darauf aber wird sich die Regierung be⸗ die Erleichterung ihrer Arbenl geschehen ist. Ich glaube aber auch, schränken müssen⸗ daß daraus folgt, die Schwierigkeit nicht zu verkennen, in welcher Abgeordn. von Auerswald: Ich erkenne im Allgemeinen die sich die Referenten und die Abtheilung und am Ende auch die ganze Richtigkeit alles dessen an, was der Herr Landtags⸗Kommissar so eben Versammlung befinden werden, wenn sie ihre Aufgabe dahin stellen, geäußert hat, indessen ist es doch noch die Frage, ob mit Recht ihr Votum auf llles zu richten, was bei Beurtheilung der Sache im Bchwserigkenten und Bedenklichkeiten bei dem Gouvernement vorwal⸗ Auge behalten werden muß, namentlich wenn wir von der Wichtig⸗ ten können, diesen Entwurf der Oeffentlichkeit zu übergeben, nament⸗ keit der uns gestellten Aufgabe durchdrungen fühlen. Es ist aller⸗ lich ob Schwierigkeiten vorwalten, ihn den Mitgliedern der Versamm⸗ dings richtig, es ist sehr schwierig, über Fassungssachen zu diskutiren. lung möglichst zugänglich zu machen. Ich gebe nicht zu, daß dies ge⸗ Ich erlaube mir, auf ein einziges Beispiel, welches entscheidend sein schieht, wenn zwei oder auch zehn Exemplare ausgegeben werden; wird, aufmerksam zu machen. Nämlich §. 50 lautet: um sich von dergleichen Material genau informiren zu können, muß „Eine an sich strafbare Handlung kann denjenigen Personen man es durchaus in Händen haben. Ich bin zwar Mitglied der Ab⸗ nicht zugerechnet werden, in welchen durch jugendliches Alter theilung, habe aber noch nicht den Versuch gemacht, es einzusehen, oder durch einen besonderen Geisteszustand der freie Gebrauch der weil dies zunächst den Herren Referenten zustand. Um auf die Sache Vernunft ausgeschlossen war;“ er lautet in der Fassung, die in dem zu komen, so glaube ich, daß der Gesichtspunkt darin richtig hin⸗ rheinischen Entwurfe enthalten ist: gestellt worden, daß in einer der ersten Sitzungen eine Prinzipfrage „eine Handlung, welche die äußeren Merkmale eines Verbrechens über die Fassung des ganzen Gesetzes zur Sprache kam und die Ent⸗ an sich trägt, ist kein Verbrechen, wenn der Thäter zur Zeit der scheidung der hohen Versammlung über diese Frage vorbehalten That nicht den freien Gebrauch der Vernunft hatte.“ wurde. Dies vorangeschickt, ist es nach der Meinung des Herrn Wir finden hier den Ausdruck „soll zugerechnet werden“, der Korreferenten und anderer Mitglieder ein sehr beachtenswerther Um⸗ einer von denen ist, die ich beanstande und nicht für so anschaulich stand, daß sich ein Material eröffnet, welches nach der Meinung je⸗ halte, als den Ausdruck „eine Handlung ist kein Verbrechen.“ Ich ner Mitglieder von hoher Wichtigkeit für die Entscheidung der Frage
gebe zu, daß gerabe über meine Ansicht diskutirt werden kann, daß werden ann, wenn die Mitglieder der Versammlung es kennen lern⸗
stützung findet.
— (Wird nicht unterstützt.) en. vür Er wird also nicht Gegenstand einer 1 Ab⸗
ten. Dem Umstande, daß dieses Material zur allgemeinen Kenntniß 8
aller Mitglieder kommen könne, ist seitens des Herrn Landtags⸗Kom⸗
mi öl;
Bb“ das Bedenkliche einer völligen Veröffentlichung durch den eee. 2.egeßen⸗ worden, eine Bedenklichkeit, welche ich aber, 2* * ve e gebrwat wird, nicht anerkennen kann. geltend gemacht wworden e9. Kommissar ist ein anderer Grund besorgt mämf en, deni noch weniger anerkennen kann. Derselbe
ich, daß durch Mittheilung jenes Material -
endlose Debatten ohne Noth herbei Füwheen a9 aber Leute der Art daf- h herbeigeführt werden würden. Sind wir . urt, daß man uns ein vollständigeres Material zu
ziehen gut thäte, weil wir durch Erla erer Noti nur versucht werden würden endlose Debatten herbezugaher .2 ds D en herbeizuführen, dann 5 Berufung und Berathung überhaupt ziemlich überflüssig
Ich glaube och wohl d daß wir, so weit unse ʒ ol das Zutrauen zu uns gehabt, 22 it unsere Stellung und Fähigke inge
und kritisch verfahren werden und, dies voranenessn dingen, ernst wohl auch dann, wenn wir ein noch dg. vorausgeseßt, werden wir bekommen, uns zu mäßigen — Material in die Hände anvertrauen, wenigstens wird d durd dir 82 anbne Gefahr s
“ gstens wi aͤdurch die überhaupt bestehende Be⸗ sorgniß in Bezug der Verlängerung unserer Berathung nicht unnöthi vergrößert werden. Ich glaube also, daß dem Antrage des 5 hic Korreferenten nichts entgegenstehs, und unterstütze ihn daher aus ” ler Ueberzeugung. v“
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube doch, man kann das Alles zugeben, was der verehrte Abgeordnete gesagt hat, und doch nicht zu der Schlußfolgerung gelangen, daß man um deswill dem Antrage des Herrn Korreferenten beizustimmen habe. Der H * Korreferent hat sich bereits während der Abtheilungs⸗Berathupren im Besitze des Gutachtens befunden und befindet sich noch jeßt daci Er hat daher vollständige Gelegenheit, bei jedem ’’ Paka⸗ graphen, wo er glaubt, daß im Interesse des Gesetzes eine Um⸗ änderung der Redaction wünschenswerth sei, uns dies bemerklich zu machen und die ihm erwünschten Beschlüsse der Versammlung dar⸗ über herbeizuführen. Damit kommen wir eben so gut zu dem Ziele welches die geehrten Abgeordneten der Rheinprovinz, die das Gut⸗ achten der rheinischen Juristen gründlich geprüft zu haben wün⸗ schen. Ein Mehreres würden wir auch dadurch nicht erreichen, wenn das Gutachten noch gedruckt werden sollte, es würde aber anderer⸗ seits ein sehr großer Zeitverlust daraus entstehen. Ich glaube, daß es nicht richtig ist, was ein geehrter Abgeordneter vor mir sagt, daß die Debatte sich dadurch nicht verlängern würde, wenigstens glaube ich, daß es nicht förderlich für die Berathung sein würde. Wir werden uns, nach meiner Ansicht, mit dem begnügen können, was der Herr Landtags⸗Kommissar gesagt hat, ja, ich halte es nicht einmal für nöthig, das Manuskript im Sekretariate auszulegen, son⸗ dern wenn die Mitglieder aus der Rheinprovinz bei den einzelnen Paragraphen sagen, ob sie es von Wichligkeit halten, auf die Fas⸗ sung, die von den rheinischen Juristen vorgeschlagen, einzugehen oder nicht, so wird die Versammlung immer informirt sein. Das ist auch der Grund, warum ich mir erlaubt habe, den Abgeordneten von Mylius zum Korreferenten zu ernennen, weil er eben so die Gelegen⸗ heit hat, die Bemerkungen zu machen, die im Interesse der Sache für die Rheinprovinz zu machen sein werden.
Vice⸗-Marschall von Rochow: Es ist gewiß nicht meine Ab⸗ sicht gewesen, durch meine Bemerkung die Berathung des vorliegen⸗ den Paragraphen verhindern oder unnütz aufhalten zu wollen; ich habe aber geglaubt, daß sie zur Berathung dieses und aller folgen⸗ den Paragraphen nothwendig sei. Es ist von einem geehrten Red⸗ ner erklärt worden, er verzichte jetzt auf nothwendig scheinende Be⸗ merkungen über die zu wählende Fassung, weil er der Meinung sei, daß das ganze Gesetz noch einmal der Fassung wegen am Ende durch zugehen sei. Wenn dies richtig wäre, so würden alle dergleichen Fa sungs⸗Bemerkungen im Laufe der Debatte künftig wegbleiben müssen, um ans Ende verwiesen zu werden. War aber diese Voraussetzung nicht richtig
so würde der Herr Redner sich wohl veranlaßt sehen, seine Bemerkungen jetzt
zu machen. Ich habe es aber nicht so verstanden, daß ein solche
Beschluß der Versammlung vorliege, sondern glaube, daß dasjenige, was darüber verhandelt worden ist, sich nur auf dasjenige bezieht,
was der Herr Landtags⸗Kommissar bezeichnet hat, nämlich auf di Fassung in Beziehung darauf, daß das Gesetz mehr an das Volk, als an den Richter gerichtet werden soll, worüber die hohe Versammlung einig zu sein schien.
Korreferent Freiherr von Mylius: Ich würde mich gern der
Ansicht anschließen, welche von dem Herrn Vorsitzenden der Abthei⸗ lung gemacht worden ist, wenn ich sie für ausführbar hielte. Aber es ist dies, glaube ich, nicht der Fall, es würde die Diskussion zu weit führen, die Versammlung ermüden und am Ende der Umstand eintreten, der von dem Herrn Minister der Gesetzgebung ausgespro⸗ chen worden ist, daß die Einigung über Fassungsvorschläge nicht mög⸗
lich sei. Das sind Dinge, welche mich von der Unausführbarkeit der Ansicht des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung überzeugt haben. Ich
glaube, der einzige Weg, die Fassungsmängel zur Sprache zu brin⸗
en und zu diskutiren, der von mir angedeutet ist, worauf auch der 9 1 8 .
Abgeordnete von Köln Bezug nahm, nämlich gewisse Gesichtspunkte aufzustellen und darüber das Votum der hohen Versammlung zu er bitten. Zu diesen Gesichtspunkten gehört auch die Frage, ob die Sprache des Gesetzes an das Volk oder die Richter gewendet wer⸗ den soll.
Zu diesen Gesichtspunkten gehört denn nun auch, ob die Sprache des Gesetzes sich an das Volk oder an den Richter wenden soll. Es ist dies aber nicht der ausschließliche Gesichtspunkt, sondern es sind von mir auch mehrere andere Gesichtspunkte aufgestellt worden, na⸗ mentlich auch die, daß es nothwendig sei, daß eine jede gesetzliche Bestimmung ein in sich abgeschlossenes Ganze bilden müsse und sich nicht auf eine andere beziehen dürfe, und andere Fälle mehr. Es würden in dem Augenblicke, wo der Strafgesetz⸗Entwurf berathen ist und wir am Schlusse stehen, diese Gesichtspunkte zusammengefaßt werden müssen, es wird diese Arbeit jedoch wesentlich erleichtert wer⸗ den, wenn dem Entwurfe, der uns hier mitgetheilt worden ist, die größte Publizität gegeben würde. Ich halte es für zweckmäßig, em die größte Publizität durch den Druck zu geben, damit andere Be⸗ sprechungen veranlaßt würden und die öffentliche Meinung, so wie die Presse, sich damit beschäftigten; es würden die Gründe Fen Einzelnen dadurch viel näher gelegt und sie in die Lage gesetzt werden, ein um⸗ fassendes Urtheil zu fällen. Dieser Grund hat mich bestimmt, den obigen Vorschlag zu machen; wenn nun aber die hohe Versammlung meinem Antrage nicht beitritt oder von Seiten des Gouvernements
Schwierigkeiten gegen meinen Vorschlag erhoben werden, der mir sehr
natürlich und unbedenkli eint, so muß ich allerdings submittiren, jeden hraha Weg hegcsc laten. Das Exemplar, welches der Ab⸗ theilung mitgetheilt worden ist, habe ich zur Genüge gebraucht, es steht dem Abgeordneten von Köln und jedem anderen Mitgliede zu Gebote, und ich glaube, die Versammlung wird es mit dem größten Dank annehmen, wenn ein zweites Exemplar in dem Sekretariate ausgelegt wird. 8 Abgeordn. 8 b b; ;
ie Sache scheint erledigt zu sein. fagen, die Hag⸗ Ich sehe auch keine Veranlassung zur Stellung einer förmlichen Frage, es müßte denn etwa die sein, die in anderer Weise implicite eine vollständige Antwort auf den Antrag des Kor⸗
Ich habe nichts weiter zu
referenten mit herbeiführen würde, nämlich die Frage, ob die Ver⸗ sammlung beschließt, zur Tagesordnung überzugehen. (Viele Stimmen: Ja! Ja!) 1“ 8. Wir gehen also zum nächsten Paragraphen über. “ Referent Raumann: §. 511 ..... . — Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Darf ich mir nur ein Wort erlauben? Ich habe eben jetzt erst diesen besprochenen Entwurf ein⸗ gesehen, hier ist er, sollte es wirklich mit wesentlichen Umständen ...
Marschall: Die Versammlung hat beschlossen, zur Tagesord⸗
ung überzugehen, also §. 51. Referent Naumann (Ssr Furh.. 8 NEII“
Wegen jugendlichen Alters sind Perso de ebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Ausnahme für zurech⸗ lungsunfähig zu achten. Bei Personen, welche das zwölfte, aber och nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist in jedem ein⸗
elnen Falle besonders zu ermessen, ob dieselben bereits für zurech⸗
ungsfähig zu achten sind oder nicht.“ 1“
Das Gutachten der Abtheilung lautet: 8
„,3u 9. 54. 8
An die Bestimmung dieses Paragraphen schließt sich die in der vorgelegten Zusammenstellung unker Nr. 8 aufgestellte Frage an: Spoll das vollendete zwölfte Lebensjahr als Gränze der unbeding⸗ ten Zurechnungs⸗Unfähigkeit wegen jugendlichen Alters gelten?
8 Da es unbedingt nothwendig erscheint, eine bestimmte Gränze in dieser Beziehung festzusetzen, und einerseits Unterscheidun s⸗Vermögen rücksichtlich kriminalrechtlich verbotener Handlungen bei Kindern unter wölf Jahren nicht angenommen, andererseits ältere jugendliche Per⸗ haeon, bei welchen sich das Unterscheidungs⸗Vermögen noch nicht aus⸗ gebildet haben sollte, durch Bestimmungen, wie sie §. 53 vorschreibt, vor ungebührlicher Härte gesichert werden, — so schlägt die Abthei⸗ lung vor,
die vorerwähnte Frage bejahend zu beantworten.
Was die materiellen Bestimmungen des §. 51 betrifft, so fand ein Antrag, die Bestimmung des zweiten Satzes zu streichen, da sie keine Bestimmtheit in das Gesetz bringe und es genüge, das jugend⸗ liche Alter bei Zumessung der gesetzlichen Strafe zu berücksichtigen, keine Unterstützung, weil andererseits die Ansicht festgehalten wurde, daß in dem Alter zwischen 12 und 16 Jahren das Unterscheidungs⸗ Vermögen noch nicht oder nicht so weit ausgebildet sein könne, um Kriminalstrafen zu rechtfertigen.
Es wird vorgeschlagen,
die Bestimmung des §. 51 anzunehmen; der größeren Deutlichkeit wegen aber in der vierten Zeile hinter dem Worte „Falle“ einzu⸗
schalten: „vom Richter.“
Abgeordn. von Saucken⸗Tarputschen: Ich muß mir es erbit⸗ ten, hier einige Bemerkungen gegen die Jahre machen zu dürfen, welche festgestellt worden sind, um dem jugendlichen Verbrecher das volle Bewußtsein über das, was er begeht, zuzuerkennen. Ich er⸗ laube mir, in Stelle des zwölften Lebensjahres das vierzehnte als dasjenige vorzuschlagen, bis zu welchem die Unzurechnungs⸗Fähigkeit anzunehmen. Es ist dasjenige Alter, bis zu welchem der Schulzwang dauert und diese jugendlichen Personen Schulkinder genannt wer⸗ den, wie dies auch die preußischen, sächsischen und posenschen Provin⸗ zial⸗Landtage ausgesprochen haben. Meine Herren, lassen Sie uns den Zustand des Volkes genauer ins Auge fassen. Leider ist die Nahrung, die Kleidung, die Wohnung besonders bei den Landleuten von solcher Art, daß die Entwickelung des Körpers in der Regel im 14ten Jahre noch nicht einmal den Grad erreicht hat, den man auch nur entfernt als einen solchen annehmen kann, um in jeder Bezie⸗ hung vollkommen zurechnungsfähig zu sein. Fassen wir die geistige Entwickelungsstufe ins Auge, so steht es noch übler. In der Regel sind den armen Kindern die Schulen in den ersten Kinderjahren we⸗ nig nützlich gewesen, es ist bei dem häufig schlechten Zustande vieler Schulen im Vaterlande Alles, was die Kinder dort empfangen, mehr mechanischer Art; sie treten erst später in den Konfirmanden⸗Unter⸗ richt ein, und dies ist der Zeitpunkt, wo die meisten Kinder erst eigentlich einen Begriff und Aufklärung über Recht und Unrecht, über Tugend und Laster im Religions⸗Unterricht erhalten. Bei uns findet dieser Unterricht nur im 14ten Jahre statt, und ich glaube deshalb dies Alter auch als Abschnittspunkt annehmen zu können, bis zu dem volle Unzurechnungs⸗Fähigkeit anerkannt werden kann. Ich muß noch Eines bemerken. Nur die Stände der Mark Brandenburg haben sich für eme noch kürzere Frist erklärt, aber nur mit einer Stimme Ma⸗ jorität, indem sie sagten, es sei häufig schon in dem Alter von zehn Jahren eine totale Verderbtheit der Jugend eingetreten. Ich möchte annehmen, daß dies nur Ausnahmsfälle sind. Ich gebe zu, daß in den Städten früher jede Entwickelung, also wo die Richtung dahin neigt, auch in der Schlechtigkeit hervortreten kann; wenn ich mich aber nicht irre, verhält sich die Bevölkerung der Städte zu der des platten Landes wie 1 zu 4; sollten wir also hier die kleinere Zahl beachten und die größere unbeachtet lassen? Ich möchte mir erlau⸗
ben, das, was von drei Provinzial Landtagen als wünschenswerth
anerkannt worden ist, von neuem der hohen Versammlung zur An⸗
nahme anzuempfehlen, nämlich das 14te Jahr in Stelle des 12ten
anzunehmen. Im zweiten Falle möchte ich mir erlauͤben, statt des 16ten das 18te Jahr zu beantragen. Es ist dies ein Spielraum, wo dem Richter die Beurtheilung überlassen ist, vollkommene oder geringere Zurechnungs⸗Fähigkeit zu erkennen und da⸗ nach das Strafmaß zu bestimmen. Bedenken wir einmal, wenn ein
17jähriger Jüngling oder ein 17jähriges Mädchen das Schaffott be⸗ steigen sollte, welchen Eindruck wird dies auf das Volk machen? Man wird mir vielleicht entgegnen: da steht ja der Weg der Gnade offen. Ich möchte glauben, daß es unsere Pflicht ist, nicht bei Be⸗ urtheilung des Strafgesetzbuches, welches ein in sich abgeschlossenes Ganzes sein soll, so häufig die Begnadigung als letzte Instanz hin⸗ zustellen, sie ist das schönste Vorrecht der Krone, das gewiß von Nie⸗ manden unter uns geschmälert werden möchte. Die Begnadigung muß hervorgehen aus freien Entschließungen des Herzens im wahr⸗ haft christlichen Sinne, nach dem Grundsatze: „Auch dem Sünder sei vergeben.“ Der größte, unbeschränkteste Spielraum muß ihr bleiben, und es darf dies wahrhaft Königliche Recht nicht von uns beschränkt werden, indem wir bei den Strafbestimmungen auf die Begnadigung zu häufig zurückkommen. Lassen Sie, meine Herren, uns bedenken, daß, wenn wir diese gewissermaßen als nothwendig anerkennen, so würde die Verweigerung in solchen Fällen im Volke als — wenn ich mich so ausdrücken darf — als eine Härte erscheinen. Davor wollen wir unseren Thron sichern, unseren König darüber stellen, der ja sonst n gewisser Art nicht frei in seiner Entschließung sein würde, indem dsgeg die Nothwendigkeit herbeigeführt ist, die Begnadigung aus⸗ usprechen.
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Das Allgemeine Landrecht hat als Termin der Kriminal⸗Mündigkeit das 14te Lebensjahr angenom⸗ men. Bis zu diesem Jahre ist überhaupt eine Zurechnungsfähigkeit
icht vorhanden, nach diesem Jahre aber tritt die volle Kriminal⸗ strafe ein. Nach Analogie des rheinischen Strafrechts ist im Ent⸗ wurf eine Mittelstufe bis zu dem 16ten Lebensjahre angenommen worden, jedoch mit dem Unterschiede, daß als einfache Mittelstufe das 12te Jahr bestimmt worden ist, während im rheinischen Strafgesetz⸗
buch ganz allgemein gesagt ist, daß bis zu dem 16ten Jahre de Rich
nen, welche das zwölfte
ter ermessen solle, ob Zurechnungsfähigkeit vorhanden sei oder nicht. Man kann, wie ich glaube, vorläufig diejenigen Fälle auf sich beru⸗ hen lassen, wo Verbrechen von 58 beangen worden sind, die noch nicht 14 Jahre alt sind. In allen diesen Fällen soll nach dem Entwurf der Richter ermessen, ob er den Angeschuldigten für zurech⸗ nungsfähig erachtet oder nicht, der Richter ermißt bei allen Perso⸗ nen, welche sich in dem Lebensalter von 12 — 16 Jahren befinden, ob die Kriminalstrafe auf sie anwendbar erachtet werden kann oder nicht. Nimmt er an, daß sie nicht für vollkommen zurechnungsfähig zu erachten, so werden nur die Disziplinar⸗Strafmittel gegen sie an⸗ gewendet, die im §. 52 erwähnt sind; nimmt er aber auch wirklich an, daß sie im vollen Sinne zurechnungsfähig sind, so tritt doch im⸗ mer die große Milderung ein, welche der §. 53 in dieser Hinsicht be⸗ stimmt. Hiernach wird es der Hinausrückung des Termins von 12 auf 14 Jahre nicht bedürfen und es sich nur noch darum handeln, ob es erforderlich ist, die volle Kriminal⸗Mündigkeit anstatt mit 16 Jahren erst mit 18 Jahren eintreten zu lassen, wie dies allerdings in mehreren Gesetzgebungen Deutschlands geschehen ist. Allein auch in dieser Hinsicht dürfte eine Aenderung des Entwurfs nicht ange⸗ messen erscheinen. Denn es läßt sich im Allgemeinen nicht unbedingt behaupten, daß bei dem, welcher eben das 16te Lebensjahr überschrit⸗ ten hat, eine Entwickelung des Geistes und des Erkenntniß⸗Vermö⸗ gens noch nicht so weit vorgeschritten sei, daß die volle Strafe nicht gerechtfertigt wäre; im Gegentheile giebt es, wie die Erfahrung be⸗ weist, auch in diesem Alter Verbrecher, wo die volle Strafe ganz und gar an ihrem Orte ist. Ein Zweifel läßt sich eigentlich nur in Ansehung der Todesstrafe erheben, denn was die übrigen Strafen und namentlich die Freiheitsstrafen betrifft, so ist im Systeme des Entwurfs stets ein großer Spielraum dem Nichter gegeben, immer ein großer Raum zwischen Marimum und Minimum, so daß er im Stande ist, auf die Milderung der Strafbarkeit, wie sie im jugend⸗ lichen Alter liegt, Rücksicht zu nehmen. Was die Todesstrafe betrifft, so wird, wenn wirklich einmal der Fall vorkommt, daß in diesem Al⸗ ter ein todeswürdiges Verbrechen begangen ist, zu erwägen sein, ob eine Ausnahme von der Regel anzunehmen und bei des Königs Ma⸗ jestät die Milderung der Strafe durch Begnadigung zu befürworten sei. Es wird dieser Ausweg um so weniger Schwierigkeit haben, da schon jetzt die auf Todesstrafe und lebenswierige Freiheitsstrafe lautenden Erkenntnisse von Sr. Majestät bestätigt werden müssen.
Abgeordn. Graf Zech⸗Burkersrode: Dem Antrage des geehr⸗ ten Abgeordneten aus Preußen muß ich vollkommen beistimmen und namentlich dem Antrage, daß das Alter für die volle Zurechnungs⸗ fähigkeit statt mit dem 16ten erst mit dem vollendeten 18ten Lebens⸗ jahre anzunehmen sei. Ich würde, wenn es der geehrte Abgeordnete nicht gethan hätte, selbst den Antrag gestellt haben. Mir ist nicht genau bekannt, welches Alter die neueren Strafgesetzgebungen ande⸗ rer Länder für die volle Zurechnungsfähigkeit annehmen; ich glaube, daß in mehreren Gesetzgebungen auch das 16te Jahr angenommen wird.
Das neue Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen nimmt, ich weiß es bestimmt, erst das vollendete 18te Jahr für die volle Zurechnungsfähigkeit an. Ein triftiger Grund dafür scheint mir darin zu liegen, daß in unseren nördlichen Gegenden die geschlechtliche Ent⸗ wickelung, namentlich bei dem männlichen Geschlechte, über das 16te Jahr hinausreicht und nach der Ansicht der größten ärztlichen Autoritäten ge⸗ rade in dieser Entwickelungsperiode bei dem Menschen nicht selten ein vor⸗ herrschender Hang zu Verbrechen, namentlich zur Brandstiftung, vor⸗ kommen soll. Ich weiß nicht, ob bei Entwerfung dieses Paragraphen und bei der Begutachtung in der Abtheilung auf diesen Umstand Rücksicht genommen worden ist. Meine Herren! Der Grundsatz des alten Strafrechts „malitia supplet aetatem“ (die Bosheit ersetzt das Alter) scheint nicht durchgängig richtig zu sein. In meinen Augen giebt es bei Verbrechen keinen triftigeren Milderungsgrund, als die Unreife des Alters. Es hat für mich etwas Peinliches, einen jugend⸗ lichen Verbrecher zu einer hohen Strafe verurtheilen zu sehen, und das Herz blutet mir noch, wenn ich daran denke, daß ich bei der Be⸗ sichtigung der londoner Gefängnisse in einer einsamen Zelle einen Knaben von 10 Jahren fand, der, weil er einem anderen Knaben, der auf der Straße mit ihm bettelte, einen Shilling genommen hatte, zu langjähriger Deportation verurtheilt war, und dieser schon ein ganzes Jahr in seiner einsamen Zelle entgegensah. Was nun den Verbrecher anlangt, der das 16te Jahr überschritten hat, so muß derselbe allerdings das Recht vom Unrecht unterscheiden kön⸗ nen, er hat aber weder die körperliche, noch die geistige Reife er⸗ langt, daß man einen entschiedenen ausgeprägten Hang zu Verbre⸗ chen bei ihm voraussetzen kann. Für mich wenigstens, wenn ich Rich⸗ ter wäre, für mich würde es unmöglich sein, für einen solchen Ver⸗ brecher, der noch in seiner körperlichen und geistigen Entwickelung be⸗ griffen ist und das 18te Jahr noch nicht vollendet hat, die Todes⸗ strafe, ja selbst nur eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszusprechen. In Bezug auf die letztere Strafe füge ich hinzu, daß, je jünger der Verbrecher ist, um so härter ihn die Freiheitsstrafe trifft; denn er hat um so länger die Aufsicht, sein Leben in den Mauern des Zucht— hause zuzubringen. Aus diesem Grunde stimme ich dafür, die volle eeengestg gfeg auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr zu be⸗ timmen.
Korreferent Freiherr von Mylius: Die Frage, welche hier vorliegt, ist rein praktischer Natur, indem sie von der Reife des Al⸗ ters in den verschiedenen Provinzen abhängig ist, und es würde ein allgemeiner Gesichtspunkt auch bei der umständlichsten Diskussion nicht gefunden werden. Was mich und die Provinz betrifft, welcher ich angehöre, so trete ich dem Entwurf bei und würde es für bedenklich erachten, wenn man einen Grundsatz aufstellte, der für andere Pro⸗ vinzen maßgebend sein dürfte.
Abgeordn. von Byla: Dem ersten Antrage des Redners aus der Provinz Preußen trete ich vollkommen bei, die unbedingte Zu⸗ rechnungs⸗Unfähigkeit bis zum 14ten Lebensjahre festzusetzen, und zwar aus folgendem Grunde. Bis zum 14ten Jahre geht die Schul⸗ pflichtigkeit eines Kindes; bis dahin muß die älterliche und Schulzucht die einzige strafende Gewalt sein, welche das Kind kennt; es ist nicht gut, wenn in diesem frühen Alter schon das Kind die Polizei⸗Be⸗ hörde, den Richter stets im Auge hat, wodurch nur die Autorität der Aeltern und Lehrer verlieren kann. Deshalb überlasse man den Letz⸗ teren bis zu dem 14ten Jahre die Bestrafung der ungesetzlichen Handlungen allein. Erst wenn die Schule aufhört und das Kind in die Welt übertritt, darf der Richter einschreiten. Vom 14ten bis 16ten Jahre würde aber die Bestimmung Anwendung finden, daß der Richter in jedem Falle zu ermessen, ob das Kind bereits zu⸗ rechnungsfähig oder nicht. — Der zweite Antrag, welchen der Redner aus der Provinz Preußen gestellt, vom 16ten bis zum 18ten Jahre die bedingte Zurechnungs⸗Fähigkeit hinaus zu setzen, scheint nicht rathsam. An und für sich ist in diesen Jahren der Unterschied in der Ausbildung nicht so erheblich, sodann aber bleibt zu bedenken, daß mit dem 17ten Jahre bei uns die Waffenfähigkeit eintritt und alsdann von einer Unzurechnungs⸗Fähigkeit wohl nicht mehr die Rede sein kann. Ich würde daher in dieser Hinsicht dafür stimmen, die Vorschrift des Paragraphen beizubehalten.
Referent Raumann: Der Gesetz⸗Entwurf nimmt in doppelter Beziehung auf das jugendliche Alter Rücksicht, einmal in Beziehung auf die Zurechnungsfähigkeit und dann in Beziehung auf die An⸗
wendung der Strafe als solcher, besonders in Beziehung auf das Strafmaß. In der ersten Beziehung knüpft der Gesetz⸗Entwurf an das 12te Jahr die Regel, daß ein Kind unter 12 Jahren niemals mit Kriminalstrafe solle belegt werden können. Von dem 12ten bis zum 16ten Jahre soll es von dem richterlichen Ermessen abhängen, ob die Zurechnungsfähigkeit anzunehmen sei oder nicht. In Bezie⸗ hung auf die Anwendung der Strafe macht der Gesetz⸗Entwurf einen Unterschied dahin, daß er Kinder unter 12 Jahren niemals mit einer Kriminalstrafe, Personen von 12 bis 16 Jahren aber niemals mit der vollen gesetzlichen Strafe belegen will. Was nun das Normal⸗ Jahr von 12 Jahren betrifft, so lege ich kein großes Gewicht dar⸗ auf, ob das 12te oder 14te Jahr angenommen wird, weil ich aus⸗ reichende Bürgschaft dafür finde, daß wegen ihrer Jugend unzurech⸗ nungsfähige Personen nicht zu Kriminalstrafen werden verurtheilt werden, selbst wenn sie über 12 Jahre alt sind, aber noch nicht das 16te Jahr zurückgelegt haben, da der Richter im einzelnen Falle dies beurtheilen soll und nicht anzunehmen ist, daß in zweifelhaften Fällen der Richter sich zur Strenge gegen jugendliche Personen veranlaßt fühlen würde. Die zweite Frage ist, ob man nach vollendetem 16ten Jahre die volle Kriminalstrafe eintreten lassen müsse, und da muß ich bekennen, daß ich dem Antrage des Abgeordneten aus Preußen beitrete, wenn er den Zeitraum noch weiter, und zwar bis zum 18ten Jahre, hinausgeschoben sehen will. Ich finde es sehr zweckmäßig, den Zeit⸗ raum noch weiter auszudehnen, weil allerdings Personen bis zum 18ten Jahre häufig — und darauf kommt es an — in ihrer gei⸗ stigen Entwickelung noch üicht so weit vorgeschritten sind, daß man vollständige Zurechnungsfähigkeit, d. h. vollständiges Unterscheidungs⸗ Vermögen, annehmen könnte. Nicht die Schule ist es, meines Er⸗ achtens, allein, welche den Menschen bildet. Es kommt die Schule des Lebens hinzu. In diese tritt man erst ein, wenn man dee Schule im engeren Sinne verlassen hat. Personen, die aus der Schule kommen, sind noch vollständige Kinder in Beziehung auf die. Beur⸗ theilung der Verhältnisse des bürgerlichen Lebens, nicht immer, aber in sehr vielen Fällen. Wünschenswerth ist es daher, meines Erach⸗ tens, das Alter, von welchem ab unbedingt Zurechnungsfähigkeit an⸗ zunehmen sei, noch weiter hinauszurücken. Ob dies gefährlich sei, ist eine andere Frage. Ich halte es nicht für gefährlich, wenn Per⸗ sonen, die vielleicht siebzehn Jahre alt und wirklich schon vollstän⸗ dig zurechnungsfähig sind, nicht mit der ganzen Strenge des Gesetzes betroffen werden, ich halte es aber für wänschenswerh, daß selbst in einem solchen Falle die Milderung eintrete, welche §. 53 gestattet. Ich halte es für wünschenswerth, daß Personen bis zu diesem Alter nicht in das Zuchthaus fommen. Das ist die wesentlichste Milderung im §. 53. Ob die Todesstrafe gegen sie verhängt werde, darauf kann es wohl nicht ankommen. Ich stimme für den zweiten Antrag des Abgeordneten aus Preußen, daß bis zum 18ten Lebensjahre dem richterlichen Ermessen vorbehalten bleibe, ob die Zurechnungsfähigkeit vorhanden sei oder wegen jugendlichen Alters für ausgeschlossen ge⸗
werden könne. vetteh ⸗Minister Uhden: Zur Rechtfertigung der Vorschläge des Gouvernements möchte ich Folgendes anführen. Was zunächst das zwölfte Jahr betrifft, von welchem an die Zurechnungsfähigkeit jedoch nicht unbedingt angenommen werden soll, so ist schon bemerkt worden, daß nach der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts das vierzehnte Jahr als das Jahr der völligen Zurechnungsfähigkeit gilt, dann aber auch die volle Strafe überall eintritt. Indessen ist im §. 17 des Strafrechts vorgeschrieben, daß Unmündige zwar nicht nach der Strenge des Gesetzes zu bestrafen, wohl aber zu züchtigen seien. Ueber den Sinn dieser Bestimmung hat bei den Gerichten eine ver⸗ schiedene Praxis gegolten. Zuletzt hat man aber angenommen, daß, wenn das Alter die Bosheit ergänze, man nicht blos auf ker⸗ perliche Züchtigung, sondern auch auf Freiheits⸗Beraubung erkennen könne. In solchen allerdings nicht häufigen Fällen ist die Voll⸗ streckung in der Regel in Corrections⸗Anstalten erfolgt, und man hat dafür gesorgt, daß den Korrigenden Religionsunterricht, so wie Unter⸗ richt in anderen Gegenständen, ertheilt werde. Ich glaube deshalb auch, daß es keine Gefahr hat, wenn gegenwärtig das zwölfte Jahr als der Aufang der bedingten Zurechnungsfähigkeit angenommen wird,
zumal der Richter alle Umstände erwägen wird, welche auf den Grad der Strafe Einfluß haben. Ich will in dieser Beziehung aus der Praris noch einen Fall anführen. Es schwebt gegenwärtig beim In⸗ quisitoriat zu Breslau eine Untersuchung gegen eine Bande von Buben, die sich bedeutender Brandstiftungen schuldig gemacht haben. So viel mir erinnerlich, sind dieselben fast alle, mit Ausnahme vielleicht eines einzigen, unter vierzehn Jahren. Der Schaden, den sie angerichtet, ist sehr bedeutend, und die Handlung bekundet eine große Bosheit. Bettelnd zogen diese Buben umher, und wo ihnen nichts gegeben wurde, steckten sie die Dörfer aus Rache an. Dieses Beispiel, glaube ich, beweist, daß in einzelnen Fällen auch Strenge angewendet werden muß. Man kann es jedoch ruhig un⸗ seren Richtern überlassen, ob und welchen Grad der Zurechnungs⸗ fähigkeit sie annehmen, und welches Strafmaß sie für angemessen er⸗ achten werden. Der zweite Vorschlag der Regierung ging dahin, das 16te Jahr als den Anfangspunkt der unbedingten Zurechnungs⸗ fähigkeit anzunehmen. Der geehrte Abgeordnete aus Preußen be⸗ antragt aber, diesen Zeitpunkt bis zum 18ten Jahre auszudehnen Der Antrag der Regierung stützte sich darauf, daß alle Provinzial Landtage, mit Ausnahme eines einzigen, das 16te Jahr als de Zeitpunkt vorgeschlagen haben, wo volle Zurechnungsfähigkeit eintre⸗ ten solle. 1 Außerdem hat die Regierung in Erwägung genommen, daß mit dem 17ten Jahre die Waffenfähigkeit eintritt. In den ruhmvollen Jahren 1813—15 ergriffen auf den Aufruf viele Jünglinge di Waffen, die das Alter von 17 Jahren noch nicht einmal erreich hatten, und man wird doch nicht behaupten wollen, daß sie nicht un⸗ bedingt zurechnungsfähig gewesen wären. Wenn also mit dem 17ten Jahre die Waffenfähigkeit eintritt, so kann auch mit dem 16ten Jahre schon die volle Zurechnungsfähigkeit angenommen werden. Endlich bemerke ich noch, daß die Fälle, wo wirklich Bb,en. 16ten, aber noch vor dem 18ten Lebensjahre kodeswürdige 8 brechen begangen werden, zu den allerseltensten gehört “ Es mir ein Fall in der Praris vorgekommen, wo ein v * 16 Jahren einen Knaben von 9 Jahren, der ihn als Dieb bezeich⸗ net hatte, den Unterleib mit der größten Grausamkeit aufgeschlitzt, ihn dann in einem Graben geworfen und hülflos hatte liegen lassen. Gegen diesen Verbrecher wurde auf Todesstrafe erkannt; des hoch⸗ seligen Königs Majestät begnadigte ihn, leider aber hat 8 nachher im Zuchthause einen lebensgefährlichen Angriff auf einen Gefangen⸗ we ger emacht. Das sind aber, wie gedacht, nur seltene Ausnah⸗ hen. I crisb 8, wenn eine Ausgleichung nöthig sein sollte, der Weg der Begnadigung offen zu lassen 8 Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, daß die große Sorg⸗ falt und Rücksicht, mit der gerade diese Bestimmungen im Entwurfe behandelt sind, gewiß nicht zu verkennen ist, vielmehr im hohen Grade
anzuerkennen; auf der anderen Seite glaube ich aber auch, daß dies erade einer von den Punkten ist, wo wir, da es sich um ein fakti⸗ sches Verhältniß, um die Beurtheilung des Zustandes der fraglichen Personen handelt, vorzugsweise berufen und ermächtigt sind, einen Beirath zu geben. Ich würde mich hiernach, der Sache nach, so⸗
wohl in Betreff des jüngsten als des höchsten Alters, für den Vor⸗