1848 / 33 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Berlin, 29. Jan.

vertauft bewahnung verdienen. Vor dem Baume sieht

fen mochte, es sch dung, die man gern verkaufen möchte, es —2 u den geforderten Preisen noch i Verhältnissen E sich die Inhaber genöthigt, billiger abzugeben oder

Vom Boden wird 43 —45 Rthlr. nach Qualität gefordert.

39 Rthlr. schwer zu verwerthen. Auf Li

ziemlich

en bleibt zu ch jahr ist bei fallenden Preisen

bergestellter Schifffahrt hatten die Eigner sehr ängstlich

vie Preise geworfen wurden. Dies erzeugte inzwischen etwas mehr Frage, anscheinend für Deckungen und demnächst eine kleine Besserung, die aber

nicht lange anhielt. In der ersten Hälfte dieser Woche auf 41 ½ Rthlr. pr. 82pfd. und 42 Rthlr. pr. 84pfd. zu Gestern wurde bis 42 ½ Rthlr. pr. 82 pfd. bewilligt, heute

wieder bei matter Frage 42 Rthlr. gefordert und nur einzeln 41½ Rthlr. pr.

82 pfd. geboten. Gerste ohne Umsatz und Aenderung, gr. 40— 41; Hafer wenig angestellt,

wie beim Roggen. 1 zu 26 Rthlr. begeben, erholte sich später der Markt rei

Häufige Forderung war für 48pfd. 25 Rthlr., 50 pfd. 26 ¾ Rthlr.; zu etwa

½ Rthlr. darunter würden Nehmer gewesen sein.

Erbsen wenig begehrt. Koch⸗ 50— 52 Rthlr. Futter⸗ 46—48 Rthlr“

Kleesaat immer noch ohne Geschäft, obgleich die Berichte, namentlich für rothe, eine Besserung der Prei len. Gefordert wird für rothe 11—13 Rthlr., weiß 11 Qualität Thymotheesaat 6 ½ —6 Rthlr.

Rapps fehlt; W. Rübsen 77 72 Rthlr. nach mer-⸗Rübsen 62 61 Rthlr. Leinsaamen 59—58

In Rüböl ist keine Bewegung, und nur die wenigen Anstellungen er⸗ halten den Markt, sonst ist eine durchgreifende Speculation nicht wahrzu⸗

nehmen. Die Preise gehen bald etwas besser, bald schl die Kälte zu- oder abnimmt. In diesen Tagen bei stre

sich nur einzelne Verkäufer mit erhöhten Forderungen; heute, bei etwas ge⸗ linderem Wetter, sind diese verkaufslustiger, um so zurückhaltender dagegen

die Käufer. In loco macht sich die Waare etwas 1.

11 1 Rthlr. geboten wird; pr. Juni März 11 ½ Rthlr. B. Mär. [April 115½ 5 Rthlr., April/ März 11512 Rthlr. Brief u. bez., 115 Geld; Mai/Juni 11 ½ 1 Rthlr., Juni/ Juli ohne Käufer; September/ Ok⸗ obir 11512 Rthlr. Brief u. bez. Leinöl loco 11—

Weizen ist bei kleinem Detailgeschäft und

z in rückgängiger Bewegung geblieben, 2— kasfias negaag 4 64 65 Rthlr., märkischer zu 58— 62 Rthlr. mußte. Von Roggen kamen in loco keine Umsätze vor,

nsbesondere. 2 entweder unter der Hand

bis zur Frühjahrslieferung damit zu spekuliren.

viel gehandelt worden. Die meist flauen Berichte von den Außenmärkten, konkurrirende Anerbietungen, wohl aber noch mehr die Furcht vor Ueberführung unseres Marktes bei wieder⸗

behauptet sich in loco auf 27 28 Rthlr. Auf Lieferung pr. Frühjahr war der Gang der Preise ungefähr derselbe, Anfänglich weichend und 48pfd. zu 25 ½ Rthlr, 50pfd.

e’““ 10 ½ Rthlr., pr. April/ Mai 11 so daß Verschie⸗ 15 Rthlr. Mohnöl 22 Rthlr. Ordres und starker

man manche einge⸗ lt aber an Käufern Bei solchen Juni/ Juli 21 ¼ Br. Gedarrter Rog⸗ eferung zum Früh⸗ * Breslan, 29. Jan.

Sgr., gelber 60, 65 bis 70 Sgr. gemacht, wodurch

46 Rthlr. Br. ist Mehreres, bis Gerste 43, 48 bis 52 Sgr. nrück, umgegangen.

dagegen war schon

kl. 38 37 Rthlr. August 10 ¾ Rthlr. bez.

Wollbericht. chlich um ½ Rthlr. Rthlr. jüngsten englischen —BWolle a 57 Rthlr. se in Aussicht stel⸗ 14 Rthlr., nach Börse. 91 ½ G. 92 Brf. Qualiiät; Som⸗ Rthlr. ger 99 ½ G. eisse⸗Brieger 49 Br. echter, je nachdem ngem Frost zeigten Hamburg, 28. Jan.

ar, weshalb noch rief, 5⁄ Rthlr. bez.,

10 ¾¼᷑ Rthlr., Jan.

v 8 Bekanntmachungen.

[1121] EIIE. Das dem Premier⸗Lieutenant und Gutsbesitzer Carl Gustav Amadeus Reinhold Bartholdi gehörige, im Arnswaldeschen Kreise belegene Rittergut Rohrbeck nebst dem Vorwerke Neufließ, von der Neumärkischen Ritter⸗ schafts⸗Direction abgeschätzt auf 71,857 Thlr. 26 Sgr. 9 ¾ Pf.,

soll am achten Juli 1848, Vormitt. 10 Uhr, vor dem Deputirten, Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Thiem, an hiesiger Gerichtsstelle öffentlich verkauft werden.

Der neueste Hypothekenschein und die Taxe sind in unserer Registratur einzusehen.

Die Kaufbedingungen werden im Termine bekannt gemacht werden. B

Frankfurt a. O., den 9. November 1847.

Königl. Preuß. Ober⸗Landesgericht.

Subhastations⸗Patent wegen des Gutes Leschwitz.

Zur Subhastation des im Liegnitzer Kreise belegenen, nach der landschaftlichen Tare auf 28,154 Thlr. 11 Sgr. 4 Pf. abgeschätzten Gutes Leschwitz ist ein Bietungs⸗ Termin auf den

19. April 1848, Vormittags 11 Uhr, angesetzt worden.

Besitz⸗ und zahlungsfähige Kauflustige werden daher vorgeladen, in diesem Termine vor dem ernannten De⸗ putirten, Ober⸗Landesgerichtsrath Amecke, auf dem hie⸗ sigen Schloß entweder in Person oder durch gehörig in⸗ sne und gesetzlich legitimirte Mandatarien sich ein⸗ sücin en, ihre Gebote abzugeben und demnächst den Zu⸗ schla . I eig und Bestbietenden zu gewärtigen. sondeches Kansbede neueste Hypothekenschein und die be⸗ lichen Amtsstund mngen können während der gewöhn⸗ hen wherg er. n in der hiesigen Registratur eingese⸗

Zu diesem Termine wer Naefeschen Erben oder denen Alescheieg 2S Rubr. III. No. 7. eingetragenen 115 g.. 4 Besitzer des Guts, Baron Ferdinaun Thlr., und der 8 2- vesen Aufenihalioomt Ferdinand von Kloch de Kor⸗ 8b 89 Lort unbekannt ist, hierdurch vor⸗

Glogau, den 31. August 1847. Königliches Ober⸗Landesgericht. J. v. Forckenbeck.

[907]

Senat.

Oeffentliches Aufgebot eingetragener Po⸗ [1088] sten und verlorener Dokumente.

Auf dem im Neustettinschen Kreise belegenen Ritter⸗ gut Trabehn nebst Vorwerk Grünbüche sind in der drit⸗ ten Rubrik folgende Posten:

Nr. 1. Tausend Thaler Ehegelder und vierhundert KThaler Parapherealgelder aus der Ehestiftung vom 165. August 1738 vermöge Dekrets vom 11. De⸗ zember dess. Jahres für Maria Erdmuth v. Lemke,

geborene v. Bandemer,

Nr. 3 a. 141 Thlr. 16 Gr. 3 ½, Pf. für Elisabeth

Sophia Clara v. Lemke, und

Nr. 3 b. 362 Thlr. 19 Gr. Pf. für Katharina Luise v. Lemke aus dem Auseinandersetzungs⸗Ver⸗ gleich vom 1. März 1771 vermöge Verfügung vom 6. Mai 1772.

Nr. 4. Ein Darlehn von 520 Thalern Courant, zu 4 ½¼ Prozent zinsbar und halbjähriger Kündigung zahlbar, laut Schuldverschreibung vom 12. Juni 1788 von dem Hauptmann Carl Hadrian v. Lemke aus dem vormundschaftlichen Depositum des Kö⸗ nigl. Amts Neustettin für den Minorennen Carl Friedrich Küster angeliehen, laut Verfügung vom 27sten dess. Mts. u. J.

eingetragen.

Nach der Behauptung der gegenwärtigen Besitzerin, Freifrau v. Stechow, geborenen Gräfin Herzberg, sind die benannten Posten bezahlt, beglaubte Quittungen der letzten Inhaber oder ihrer Rechtsnachfolger nicht zu be⸗ schaffen und die betreffenden Dokumente selbst verloren gegangen. Es werden daher alle diejenigen, welche an die bezeichneten Posten oder die darüber ausgestellten Dokumente als Eigenthümer, deren Erben oder Nach⸗ folger, Cessionarien, Pfand⸗ oder Briefinhaber, oder aus irgend welchem Rechtstitel, Ansprüche zu haben vermei⸗ nen, zu dem auf

den 11. März 1848, Vormittags 11 Uhr, in unserem Geschäftslokale anberaumten Termine hier⸗ mit vorgeladen, um ihre etwanigen Ansprüche anzu⸗ melden.

Die Ausbleibenden haben zu erwarten, daß sie mit ihren Anforderungen an die bezeichneten Posten und Dolumente werden ausgeschlossen und die Posten im Hypothekenbuche von Trabehn und Grünbüche ohne Beibringung der für ungültig zu erklärenden Dokumente werden gelöscht werden.

Cöslin, den 1. November 1847.

Königliches Ober⸗Landesgericht.

Erster Senat.

Die unbekannten Erben des am 10. Januar 1839 in Strzelno verstorbenen Adalbert Stankowski alias Giel⸗ dzynski, dessen Nachlaß in einem Deposital⸗Bestande von circa 270 Thlr. besteht, werden aufgesordert, sich vor oder spätestens im Termine

den 5. April 1848 beim unterzeichneten Gericht zu melden und ihre Rechte V widrigenfalls ihre Präklusion erfolgen und der Nachlaß dem sich Meldenden oder, wenn Niemand sich meldet, dem Königlichen Fiskus zur freien Dispo⸗ sition verabfolgt werden wird, so daß der etwa später sich meldende gleich nahe oder nähere Erbe alle inzwi⸗ schen vorgekommenen Dispositionen anerkennen und sich lediglich mit dem, was alsdann noch von der Erbschaft!

vorhanden ist, begnügen muß. 8

Inowraclaw, den 11. Juni 1847. Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

nsson. Nieznani sukcessorowie Woyciecha Stankowskiego inaczej Gieldzynskiego dnia 10 Stycznia 1839 w Sirzelnie zmarfego ktüörego? w depozycie znajdu- Jaca sig pozostalosé6 okolo 270 Talaröw. wynosi, Wzywaja sie aby predzej lub najpoëniej w terminie vvaer dnia 5go Kwietnia 1848r. dasweendn Sadzie 16 zztosili, i swoje 1e ende 8 1, gdy2 w razie przeciwnym ich pre luzya x;s den Fr8Mosc zstassaoemn. sig lub jezeli nikt ;e;a Seefee 8 hes Fiskusowi na wolnaà dyspo- bli *sz9 Ss. tak i⸗ rõwnie bliski lub wszystkie doprscJc, J12 882 dopiero Poznie) aslosit . 7 nastapione dyspozycye Przyznac

1 tem kontentowae 81 za es2zC2e 1n. 6 81, C w te 2 2 pozostatosci zostanie 1ss

Inowraclaw dnia 11 (

Kröl. Prusbi Sad Taons,l847r.

d Ziemsko-Mieyski.

82 vwnerNothwendigen Verkauf.

2 de . za Berin. den 21. September 1847. 8 ischlermeister Joseph Schulzk zugehörige in der Dresdnerstraße Nr. 93 8* 96 veegenes 897 ee. Louisenstadt Band 6. Nr. 432. Thlr. 21 Sgr. 6 Pf. o chülich abgeschätzt zu 6147

*

an der Gerichtsstelle subhastirt werden.

pothekenschein sind in der Registratur ein Tare und Hy⸗

zusehen. [85 b] f P 72 6eem

Behufs des auf den Antrag der Wittwe⸗ geb. Venzmer, früher 9 Negentin, jetzt birete afämmß, geleiteten Diskussions⸗Verfahrens und zur Ermittelung des LW“ F. unter Sistirung

Rthlr. Palmöl 13 Rthlr. Südseethran 9 Rthlr. Spiritus ging vor einigen Tagen, in Folge auswärtiger Verkaufs⸗ Jefahr, in loco bis auf 18 Rthlr. zurück und wurde hiernach auch pr. April/Mai in einem Falle zu 19 Rthlr. verkauft; seitdem hat sich wieder einige Festigkeit eingestellt, und der Markt schloß heute loco wie pr. nächste Woche, 18 ½ Rthlr. bez; pr. Februar/März und April in monatlichen Lieferungen 19 ¾ Rthlr. bez.; April/Mai 20 ¼ Brief, 20 Geld,

b 1 1 Weizen war heute wieder sehr stark offe⸗ rirt und erfuhr aufs neue eine Preis⸗Ermäßigung; weißer 62, 67 bis 72

Roggen ging bei guter Zufuhr und nachdem das Königl. Proviant⸗ Amt das Kaufen eingestellt hat, auf 48, 52 bis 56 Sgr. zurück, 60 Wspl. 86 pfd. 60 Sgr. bez. fr. Oberschles. Bahnhof zu liefern, p. Frühj

Hafer 26, 28 ½ bis 30 ½ Sgr.

100 Ctr. feine schles. rothe Saat 11 ½ Rthlr. bez.

Spiritus heute sehr still, loco 9 ½ Rthlr. bez., blieb dazu zu haben. Auch auf Lieferung wenig Geschäft, Mai und Juni 10 Br., Mai bis inkl.

Zink ab Gleiwitz 5 ¾ Rthlr. bez., do. p. ult. Febr. 5 ¼ Rthlr. bez.

Der Umsatz in dieser Woche war nur beschränkt, in⸗ dem er sich nur auf ca. 250 Ctr. belief. als hier anwesend gemeldete Großhändler aus Essen kaufte Mehreres von schlesischen Lammwollen a ca. 85 Rthlr. und Ausschuß a ca. 42 bis 50 - Außerdem ein hiesiger Commissionair ca. 60 Ctr. Gerberwolle a 45 bis 47 Rthlr. Gestern kaufte ein schles. Fabrikant noch 40 Ctr. polnische

Im Kontrakt⸗Geschäft ist es noch immer ruhig. Oesterreichische Banknoten 102 ¼ Brf. Schles. Pfandbriefe Litt. A. 90 Br., dito Litt. B. 4proz. 100 7%2 Br., dito 3 ½ proz. 92 ½ Br. 103 ½ Brf. 103 Geld., dito Litt B. 98 ½ Brf. Breslau⸗Schweidnitz⸗Freibur⸗ 85 ¼ G. rakau⸗Oberschles. 61 bez. u. G. Friedrich⸗Wil⸗ helms⸗Nordbahn 51 ½ u. ¼ bez. u. Br. chles 1 8 1

Ein ungemein starker Konflux von Aner⸗ bietungen, wie die anhaltend flauen Berichte vom Auslande, haben auf un⸗ sere Getraidepreise einen bedeutenden Druck geäußert. nung, daß späterhin England, Belgien und Frankreich durch Beziehungen neues Leben hervorrufen werden, so ist vorläufig doch nur ein ferneres Weichen der Preise zu erwarten, da augenblicklich die Anzahl der Käufer zu mit der der Anerbietungen in keinem Verhältniß stehen. 1

Hanföl

v“

jahr 84pfd. Ct.

8

Der in unserem letzten Berichte nominell.

minell.

Staatsschuldscheine Aectien. Oberschlesische Litt. A.

Köln⸗Mindener 91 ½ G.

Ungeachtet der Hoff⸗

erleiden

Weizen bedingt in loco 130pfd. mecklenb 135 Cour., und auf Lief. pr. 1 Feäb

Bohnen ab Westküste und Jahde 74—70 Rthlr. Beo. pr. Last no⸗

Rappsaat ab Ostküste Dän. auf 130 Rihlr. Bco., ab hann. Elbe auf 135 Rthlr. Bco. pr. Last gehalten und ohne Nachfrage.

x Paris, 27. Jan. 7

8 der Partikular⸗Klagen, alle diejenigen, welche an die Wittwe Tammß und deren Vermögen aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche zu haben ver⸗ meinen sollten, hiermit geladen, solche in einem der

auf den 15ten u. 29sten k. M. und den 14. März d. J., jedesmal Morgens 10 Uhr,

angesetzten Liquidations⸗Termine vor dem Stadtgericht hierselbst speziell und unter Vorlegung der etwa vor⸗ handenen Dokumente anzumelden, auch die prätendirten Vorzugsrechte an⸗ und auszuführen, bei Vermeidung der in termino den 28. März d. J., gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu verhängenden Präklusion, wobei den auswärtigen Kreditoren zugleich aufgegeben wird, hierselbst procuratores zu bestellen, eo sub praejudi- cio, daß die nicht vertretenen Kreditoren überall an die ordnungsmäßigen Beschlüsse der Mehrheit der hiesigen oder hierselbst vertretenen Kreditoren werden gebunden werden.

Datum Greifswald, den 22. Januar 1848.

Direktor und Assessores des Stadtgerichts.

(L. S.) Dr. Teßmann.

Niederschlesisch⸗Märkische 11241 p! Eisenbahn.

Die vom Staate garantirten 3 ½ prozentigen Coupons und die Dividendenscheine zu den Stamm⸗Actien der Niederschlesisch⸗Märkischen Ei⸗ senbahn⸗Gesellschaft werden für den zehnjährigen Zeit⸗ raum vom 1. Januar 1848 bis Ende 1857 vom 15. Februar bis 15. April 1848, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage, in den Vormittagsstun⸗ den von 9 bis 1 Uhr, bei der Hauptkasse auf dem hiesigen Bahnhofe der Gesellschaft aus⸗ gegeben.

Die Actien sind zu dem Zwecke mit zwei von dem Inhaber derselben unterschriebenen und mit Angabe sei⸗ ner Wohnung versehenen, nach der Reihenfolge der Nummern geordneten Verzeichnissen, wozu Formulare schon vom 3. Januar 1848 ab sowohl in obengenann⸗ ter Hauptkasse, als bei der Tageskasse in Breslau un⸗ entgeltlich in Empfang zu nehmen sind, einzureichen, das eine Exemplar des Verzeichnisses bleibt bei den Aetien, während das andere, Seitens der Hauptkasse abgestempelt, als Bescheinigung über die geschehene Ein⸗ lieferung zurückgegeben wird. Gegen Rückgabe dieses zweiten Verzeichnisses und Quittung über den Empfang der Actien nebst Coupons und Dividendenscheinen fin⸗ det deren Aushändigung 8 Tage nach der Einliefe⸗ rung statt.

Berlin, den 21. Dezember 1847. 8

D’Die skeeeetion 1 der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Magdeburg⸗-⸗Wittenbergesche

Eisenbahn.

ee Auf folgende Quit⸗

1 tungsbogen unserer Ge⸗

sellschaft ist die durch die

Bekanntmachung vom 10.

Dezember v. J. ausge⸗

schriebene 6te Actien⸗

hor rate von 10 pCt. bis

Dzum festgesetzten Schluß⸗

ehe den 15ten d. M.,

nichtgezahltworden:

Nr. 634. 736. 746. 789. 966. 1473. 1537. 1610.

1628. 1629. 1653. 1686. 2479. 2560. 2742.

2888. 4130. 4208. 4211. 4498. 4575. 4669. 142670. 4736. 8

Wir fordern deshalb die betreffenden Herren Actio⸗

naire in Gemäßheit des §. 14. des am 31. Januar

v. J. bestätigten Statuts hiermit anderweit auf,

8

2

die ausgeschriebenen 6ten zehn Prozent nebst der ver⸗

wirkten Conventionalstrafe von 2 Thlr. für jede Actie

spätestens bis zum 26. Februar c. entweder

bei unserer hiesigen Hauptkasse, Schifferstraße Nr. 1./2,

oͤder bei Herrn S. Herz in Berlin, Dorotheenstraße

Nr. 1, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr,

einzuzahlen, 1 widrigenfalls die bereits geleisteten fünf Ratenzahlungen als verfallen, die durch die früheren Zahlungen und die ursprünglichen Zeichnungen den Actionairen gegebenen Anrechte anf den Empfang von Aectien für erloschen er⸗ klärt und die ertheilten Quittungsbogen werden annul⸗ lirt werden.

Magdeburg, den 20. Januar 1848.

Direriorrlum der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. b““ (gez.) Harte, SESsttellvertreter des Vorsitzenden. [68]

Die nach §. 28. des Statuts vom 20. Mai 1845 angeordnete General⸗Versammlung der Wriezen⸗Freyen⸗ walder Chaussee⸗Gesellschaft ist auf Mittwoch den 16. Februar d. J., Vormittags

10 Uhr, auf dem Rathhause zu Wriezen anberaumt, wozu wir die Herren Actionaire ganz erge⸗ benst einladen.

Gleichzeitig bemerken wir, daß die mit den kassenmä⸗ ßigen Belägen versehene, in calculo geprüfte Rechnung für das Verwaltungs⸗Jahr 1847, vom 3. Februar d. J. ab, zur Einsicht eines jeden der Herren Actionaire beim Rendanten der Gesellschaft bereit liegen wird.

Wriezen, den 1. Februar 1848.

Das Co mité der Wriezen⸗Freyenwalder Chaussee⸗Gesellschaft.

[88] EdlV

In Sachen, die Kuratel für den abwesenden Johann Georg Friedrich Wilhelm Schäffer aus Herzberg betref⸗ fend, wird der genannte Schäffer, geboren am 15. September 1775, nachdem von ihm seit 1795, wo er als dermaliger Hannoverscher Soldat aus dem Hospi⸗ tale zu Leyden verschwunden, eine weitere Kunde hier nicht eingegangen ist, hierdurch aufgefordert, sich binnen 3 Monaten allhier zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und über dessen hier vorhandenes Vermögen den Rechten gemäß weiter verfügt werden soll. d

Zugleich werden alle diejenigen, welche irgend Erb⸗ Ansprüche an den gedachten Nachlaß machen zu können vermeinen sollten, zu deren Anmeldung innerhalb glei⸗ cher Frist unter der Verwarnung hierdurch aufgefordert, daß sonst das ꝛc. Schäffersche Vermögen den bekannten nächsten Intestat⸗Erben ausgefolgt werden soll.

Herzberg, den 12. Januar 1848.

Königlich Hannoversches Amt. v. Goering.

[51] Freiwilliger Verkauf.

Die unterzeichneten Besitzer des Rittergutes Mittel⸗ Kupper, Kreis Sagan, in Niederschlesien, eine halbe Meile von der Niederschlesischen Zweig⸗Eisenbahn bele⸗ gen und ein Areal von ca. 1426 Morgen Acker, Wiese, Forst ꝛc. enthaltend, mit Torfstich, Jagd⸗ und Fische⸗ rei⸗Gerechtigkeit, beabsichtigen dasselbe wegen Auseinan⸗ dersetzung aus freier Hand zu verkaufen und haben zur Entgegennahme von Geboten einen, Termin auf

den 14. April 1848, Vormittags 10 Uhr, im herrschaftlichen Wohngebäude zu Mittel⸗Küpper an⸗ gesetzt, zu welchem Kauflustige mit dem Bemerken ein⸗

eladen werden, daß nähere Auskunft über das Gut, 8 wie die Kaufbedingungen, von den Besitzern, dem Herrn Justitiarius Schwarzer in Sagan und dem Herrn Justizkommissar Bindewald in Eisleben, auf portofreie Anfragen ertheilt werden. Mittel⸗Küpper, im Februar 1848. Louis und Reinhold Priever. Ai 2 8i2 Inu afükr

co hlr. . 3 Frühjahr wird 133 pfd. braunschw. zu 14 lr., 134pfd. märk. zu 144 Rthlr. Ct., 132pfd. magdeb. 2 140 Kbche; 132pfd. wahrener zu 138 Rthlr. Ct pr. Last ziemlich dringend angeboten. Ab auswärts beschränkte sich der Umsatz auf 50 Last 133 pfd. ab Rostock zu 106 Rthlr. Bco., 132pfd. ab Rostock blieb zu 107 Rthlr., 132 pfd. ab Wismar zu 106 Rthlr. Bco., 132 pfd. ab Pommern zu 108 110 Rthlr. Bco. und 130pfd. ab Dänemark zu 104 Rthlr. Bco. vergebens angeboten, und würden nur zu 102—103 Rthlr. Bcoo. Käufer da gewesen sein. Roggen in loco, russ. 114./115pfd. mit 83 84 Rthlr. Ct. und mecklenb. 123./26pfd. mit 90 92 Rthlr.-Ct. pr. Last langsam bezahlt, pr. Frühjahr bleibt 121 122//3gpfd. ab Dänemark zu 62 64 Rthlr. Bco. pr. Last, 125/126pfd. ab Mecklenburg zu 68 69 Rthlr. Beco. und 119/20psd. ab Königsberg zu 68 Rthlr. Bco. pr. Last am Markt. Gerste, loco, 103/8pfd. Saal⸗ und mecklenb. nominell 83 86 Rthlr. Ab Dänemark wurden für Belgien pr. Frühj. 6000 Tonnen gekauft und zwar 111./12pfd. ab dän. Inseln zu 51—52 Rthlr. Bco., 111,/12pfd ab Jütland zu 49 Rthlr. Bco. pr. Last. Zu diesen Preisen blieb reichlich, angeboten; 6r Gerste bedang 104 /5pfd. ab Seeland 50 Rthlr. Bro. und 102/3pfd. ab Jütland 46 Rthlr. Bco. pr. Last. Hafer ab Dänemark pr. Frühj. 80/82pfd. zu 38— 39 Rthlr. Beo., 85/86 pfd. ab der Ems zu 45 Rthlr. Bco. und 74/75 pfd. ab der Jahde zu 37 Rthlr. Bco. pr. Last zu haben. Buchweizen wurde nur ab Ostküste 112/14 pfd. zu 64 67 Rthlr. Bco. angeboten, während für 116pfd. ab der Westküste zu 69— 70 Rthlr. Bro. Kauflust ist. Erbsen ab Dänemark 75 Rthlr. Bco., ab Mecklenb. 78 Rthlr. Bco.

ee“ in allen Theilen der Monarchie

Die Staatspapiere zeigten auch heute eine große Festigkeit an der Börse, und die Schlußcourse sind merklich höher als die gestrigen. Gegen Ende der Börse war neuerdings das Gerücht ver⸗ breitet, die Bank von Frankreich kaufe abermals Renten, und diese Ge⸗ rüchte, nebst dem starken Decouvert, das auf dem Platze vorhanden ist, gab der Zprozentigen Rente eine große Festigkeit. Bei Eröffnung der Börse war der Cours derselben 74.15, worauf er sich ging er wieder bis 74.05 zurück, stieg aber bald wieder bis auf 74. 35, mit welchen Course sie schloß, also um 30 Cts. höher als gestern. Die öSprozentige schloß mit 116.50, um 35 Cts. höher als gestern, das neue Anlehen mit 75.30, um 20 Cts. höher als gestern. Auch die Course der Eisenbahn⸗Actien zeigten große Festigkeit, ohne besondere Veränderungen

auf 74.25 hob; dann

Das Abonnement beträgt 8 v“ 3 2

Jahr.

Jahr. Jahr.

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Bei einzelnen NRummern wird

der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.

AI

Ale Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung: Behren⸗Straße Nr. 57.

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Hanhoelt.

Amtlicher Theil. 3

Ständische Angelegenheiten. Neunte Si ten ständischen Ausschusses am 28. Januar: Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuchs. Die §§. 69 und 70, die Zurücknahme des Antrags auf Bestrafung und die Berech⸗ tigung Minderjähriger zu dem Antrage auf dieselbe, werden angenommen. Tit. 7, §§. 71 und 72: Bestrafung mehrerer zusammentreffenden Ver⸗ brechen; angenommen. Eben so die §8§.73 und 74, etwaige Beschrän⸗ kung dieser Bestrafung betreffend; und die §§. 75, 76, 77, 78 und 79, hinsichtlich des Rückfalls und der Bestrafung desselben. Gutachten der Abtheilung über die Dreitheilung strafbarer Handlungen und Berathung desselben; ein Theil der von der Regierung in Betreff dieses Gegenstan⸗ des gemachten Propositionen wird angenommen und dann die weitere Verhandlung darüber bis zur nächsten Sitzung vertagt.

vW“ 1

g des Vereinig⸗

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhtn:

Dem Großherzogl. hessischen Obersten à la Suite der Kavalle⸗

rie, Grafen Karl von Schlitz, genannt von Goertz, zu Schlitz,

im Großherzogthum Hessen, den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen. 1“

Ihre Königl. Hoheit die Prinzessin von Preußen ist nach Weimar abgereist.

Der Königliche Hof legt morgen für Ihre Hoheit die verwitt⸗ wete Herzogin von Anhalt⸗Cöthen die Trauer auf drei Tage an. 1

Berlin, den 31. Januar 1848.

Der Ober⸗Ceremonienmeister

Ständische Angelegenheiten.

Neunte Sitz ung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (28. Januar.)

Ddie Sitzung beginnt gegen „½11 Uhr mit Verlesung des Pro⸗ tokolls über die letzte Sitzung und unter Vorsitz des Marschalls, Fürsten zu Solms. Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Diet⸗ hold und Dittrich. 1

Abgeordn. Sperling: Nur in Bezug auf den letzten Punkt war der Beschluß im Protokoll nicht ganz richtig angegeben. Der bloße Zusatz des Wortes nicht wäre nicht hinreichend. Es ist über die Bestimmung abgestimmt. Die Fassung wurde bei Seite gelassen.

Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so ist das Pnegch. genehmigt zu erklären. Wir kommen zur Berathung

Referent Naumann (liest vor):

„§. 69.

Der Antrag auf Bestrafung kann nicht wieder zurückgenommen

verden, sobald die gerichtliche Untersuchung eröffnet worden ist.“

Gegen diesen Paragraphen ist nichts erinnert; indessen ist doch zu bemerken, daß bei einzelnen Verbrechen, welche nur auf Antrag be⸗ straft werden sollen, Ausnahmen von dieser Vorschrift stattfinden, na⸗ mentlich bei den Injurien, wo nach §. 199 der Antrag auf Bestrafung bis zur Vollstreckung der Strafe zurückgenommen werden kann. Im Generellen würde also der Paragraph beizubehalten sein, weil die Rücksichten, welche überhaupt das Einschreiten ex offcio gebieten, wegfallen, sobald der Antrag einmal gemacht worden ist; ich habe also kein Bedenken gegen die Annahme des Paragraphen.

Korreferent Freiherr von Mylius: Wenn ich aus Gründen, welche überhaupt das Wesen des Strafrechts betreffen, bei früheren Paragraphen darauf angetragen habe, daß sie wegfallen möchten, so möchte ich hier den Antrag stellen, daß dem Paragraphen eine grö⸗ ßere Ausdehnung gegeben werde, indem hier, wie auch vom Herrn Referenten erwähnt wurde, eine Regel ausgesprochen wird, von der zu beklagen ist, daß ihr im §. 199 eine bedeutende Ausnahme gege⸗ ben worden ist, indem dort gesagt worden ist, daß bis zu Anfang der Vollstreckung des Erkenntnisses der Autrag zurückgenommen werden kann. Ich enthalte mich jedoch, hierin jetzt einen bestimmten Antrag zu machen, sondern ich werde ihn erst bei §. 199 stellen können und werde mich hier auf diese einfache Bemerkung beschränken.

Abgeordn. Wodiczka: Wenn der Antrag auf Bestrafung ge⸗ setzlich in den Willen und die Willkür des Beleidigten gestellt wird, so will es mir konsequent erscheinen, daß man auch die Zurücknahme des Antrages zu jeder Zeit gestatten muß, nicht blos bei Injurien §. 199 und bei leichten Körperverletzungen §. 246. Es scheint, daß man die Bestimmung der gedachten Paragraphen auch z. B. auf den einfachen Hausdiebstahl anwenden könne. Wenn z. B. ein Hausvater im ersten Unwillen auf Untersuchung eines Dienstboten anträgt, so müßte die Untersuchung niedergeschlagen werden, sobald er sich über⸗ zeugt, daß Verzeihung angemessener sei; wenigstens begreife ich nicht, warum die Verzeihung hier nicht Platz greifen soll.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es würde bedenklich sein, die Zurücknahme des Antrages bis zum Anfang der Vollstreckung des Urtheils auch bei schweren Verbrechen eintreten zu lassen; in Anse⸗ hung der leichten Körperverletzungen und Mißhandlungen ist im §. 246 dasselbe, wie für die Injurien, bestimmt. Der §. 26 stimmt überein mit dem bestehenden Recht: wenn wegen Hausdiebstahls die Untersuchung einmal eröffnet worden ist, kann sie nach dem in den alten Provinzen bestehenden Rechte nicht wieder zurückgenommen werden.

Marschall: Der Korreferent hat einen bestimmten Antrag nicht gestellt, und es ist daher nur zu ermitteln, ob der von dem Abge⸗ ordneten von Wodiczka gestellte Antrag die erforderliche Unterstützung

findet? (Es geschieht.) Er hat sie gefunden.

Abgeordn. Grabow: Es ist im §. 69 gesagt worden,

daß der Antrag auf Bestrafung nicht wieder zurückgenommen werden könne, sobald die gerichtliche Untersuchung einmal eröffnet sei. Ich habe aber gegen den Ausdruck „gerichtliche Untersuchung“ ein Beden⸗ ken, wenn ich gleich gegen den Paragraphen nicht zu sprechen ge⸗ denke. Ich setze nämlich voraus, daß wir diesen Kriminal⸗Gesetz⸗ Entwurf zugleich mit der neuen Kriminal⸗Prozeß⸗Ordnung ins Leben treten sehen werden; dann scheint es mir aber unbedenklich zu sein, daß der Antrag auf Bestrafung nur zurückgenommen werden darf, während die Voruntersuchung beim Staats⸗Anwalt im Gange ist. Ich glaube also, daß der Ausdruck „gerichtliche Untersuchung“ in die⸗ ser zu weit gefaßt sein möchte, und würde daher unmaß⸗ geblich dafür erachten, daß nur im Laufe der Untersuchung vor dem Staats⸗Anwalt der Antrag auf Bestrafung zurückgenommen werden könnte. Ich wiederhole hierbei ausdrücklich, wie ich zuversichtlich voraussetze, daß dieser Strafrechts⸗Entwurf nur zu gleicher Zeit mit dem neuen Prozeß⸗Verfahren publizirt werden wird. Justiz⸗Minister Uhden: Abgesehen davon, daß ich mich nicht darauf einlassen kann, darüber eine Erklärung abzugeben, ob das Strafgesetz mit der Ausdehnung der Verordnung vom 17. Juli 1846 über das Verfahren werde publizirt werden, muß ich bemerken, daß nach der angeführten Verordnung die Eröffnung der gerichtlichen Un⸗ tersuchung erst dann erfolgt, wenn die Anklage für begründet gefun⸗ den worden ist. Etwas Anderes ist die Voruntersuchung. Der Staats⸗Anwalt hat zuvörderst zu ermitteln, ob ein Verbrechen vor⸗ gefallen und unter welchen Umständen. Hiernach hat er seine An⸗ klage anzufertigen und auf Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung anzutragen.

Abgeordn. Grabow: In Bezug auf das, was der Herr Justiz⸗ Minister gesagt hat, erlaube ich mir die Erwiederung, daß, wenn eine Privatperson vor dem Staatsanwalt einmal erscheint und erklärt, sie wolle auf Untersuchung antragen, es dann mir nicht mehr ge⸗ rechtfertigt erscheint, wenn vor Eröffnung und im Laufe der eröffneten gerichtlichen Untersuchung von dieser Person der Antrag wieder zurück⸗ genommen werden könnte. Sie hat dadurch, daß sie vor dem Anwalt erschien, die Intention dokumentirt, daß sie das Verbrechen verfolgen wolle, und ich glaube, daß man das Recht des Antrages auf Bestra⸗ sung so weit restringiren muß, als ich beantragt habe.

Justiz⸗Minister Uhden: Der Zeitpunkt der Eröffnung der ge⸗

richtlichen Untersuchung ist nach dem neuen Verfahren ein ganz prä⸗ zis bestimmbarer, weil sie nur dann für eröffnet erachtet werden kann, wenn die Anklage des Staats⸗Anwalts für begründet erachtet wird, sei es durch ein Erkenntniß der Anklage⸗Kammer oder durch einen Beschluß des Gerichts. Nach dem alten Verfahren tritt der Zeit⸗ punkt der Eröffnung nicht immer so formell hervor. So wird bei Arrestsachen oft nicht ein förmliches Dekret erlassen, sondern mit der Verhaftung und Uebergabe der Sache an einen Inquirenten die Un⸗ tersuchung als eröffnet betrachtet. Wo nicht Verhaftung stattfindet, beschließt der Richter dageggen immer über die Einleitung auf die an⸗ gebrachte Denunciation. Bei dem neuen Verfahren aber bestimmt sich, wie bemerkt, der Termin sehr genau, nämlich wenn die Anklage des Staats⸗Anwalts für begründet erklärt worden ist.

Abgeordn. Sperling: Der Verletzte hat bis zur Eröffnung der Untersuchung Zeit genug, sein Bedürfniß einer gesetzlichen Genug⸗ thuung in Erwägung zu ziehen. Wenn er aber einmal den Antrag auf Untersuchung gestellt hat, scheint es mir mit der Würde des Ge⸗ richtes nicht verträglich, daß er ihn wieder zurücknehmen und alle Verhandlungen des Gerichtes, welche dasselbe in Folge dessen vor⸗ genommen hat, aufhebe und ungeschehen mache. Daher bin ich ge⸗ gen den Antrag des Herrn Abgeordneten aus Schlesien, daß die Zu⸗ rücknahme des Antrages noch in einem späteren Stadium des Pro⸗ zesses, als der Entwurf besagt, statthaft sein soll.

Marschall: Wir können nun zur Abstimmung übergehen.

Abgeordn. von Weiher: Wenn die ganze Tendenz, die dem vorliegenden Paragraphen zu Grunde liegt, dahin gerichtet ist, daß dem Beschädigten durch die Strafvollstreckung nicht noch ein neues Uebel zugefügt werde, so scheint es auch unerläßlich, daß es ihm überlassen bleibe, den Antrag zurückzunehmen, weil häufig die Unter⸗ suchung erst ergiebt, ob Fecsozen dabei betheiligt sind, deren Bestra⸗ fung ihm ein neues Uebel zufügen würde. 8

Korreferent Freiherr von Mylius: Es ist schon gestern erwähnt worden, daß es sich bei diesem Antrage um ein wesentliches Prinzip der Kriminal⸗Politik handelt. Würde ein derartiger Grundsatz hier Aufnahme finden, wie er von dem geehrten Abgeordneten aus Schle⸗ sien in Vorschlag gebracht worden ist, so würde es am Ende darauf hinauskommen, daß das Kriminalrecht, welches blos öffentliches Recht ist, geradezu in Privatrecht verwandelt würde, und ich glaube doch, daß die Versammlung diesem Grundsatze keinen Beifall schenken wird.

Abgeordn. Wodiczka: Dieser Ansicht möchte ich doch wider⸗ sprechen. Ich halte es in der Konsequenz, daß, wenn man einer Privatperson überläßt, einen Antrag auf Untersuchung zu stellen, man ihr auch überlassen muß, den Antrag wieder zurückzunehmen.

Marschall: Die Frage könnte dahin gestellt werden, ob dem Antrage beigestimmt wird, sich mit dem Prinzipe des Paragraphen nicht einverstanden zu erklären, sie kann aber auch, wenn es gewünscht wird, bestimmter dahin formulirt werden: „Soll beantragt werden, daß die Zurücknahme des Antrags auf gerichtliche Untersuchung auch nach eröffneter Untersuchung noch möglich bleibe?“ Die Frage ist wohl verstanden? 8

Diejenigen, welche diese Frage bejahen, würden das durch Auf⸗

ehen zu erkennen geben. 8 Dee Frage is Bnicht bejaht, und es bleibt nun eine Frage auf

den Antrag des Abgeordneten Grabow zu stellen. 1 Abgeordn. Grabow: Ich würde das Gesetz so formuliren:

Der Antrag auf Bestrafung kann nicht wieder zurückgenommen wer⸗ den, sobald derselbe vor dem Staats⸗Anwalt formirt worden.

Marschall: Die Frage würde lauten: Soll beantragt wer⸗ den, daß der Antrag auf Bestrafung nicht mehr zurückgenommen wer⸗ den könne, sobald auf Bestrafung bei dem Staats⸗Anwalt angetra⸗ en ist? Abgeordn. Reumann: Würden wir nicht dadurch über etwas entscheiden, was von wesentlichem Einfluß auf künftige Bestimmungen sein könnte, die uns erst bekannt gemacht werden sollen? Wir ent⸗ scheiden über etwas, was wir, genau genommen, noch nicht kennen, und können uns daher leicht präjudiziren. Das Verfahren, nach wel⸗ chem künftig geurtheilt werden soll, muß uns erst vorgelegt werden, wir müssen die einzelnen Vorschriften prüfen können, dann wird sich erst ergeben, ob der Antrag bei dem Staats⸗ Anwalt dem gerichtli⸗ chen Verfahren⸗gleichgestellt werden könne, und von welchem Schritte die Zulässigkeit einer Zurücknahme des Antrages abhängig sein müsse. sernarschall Es ist überhaupt noch nicht die Frage gestellt wor⸗ den, ob der Vorschlag die Unterstützung von 8 Mitgliedern findet; darauf würde es zunächst ankommen. Es ist nicht geschehen, es ist also auch kein Anlaß zur Fragestellung vorhanden, und wir kommen 1 b Naumann (liest S

Der Verletzte, welcher bereits das sechzehnte Lebensjahr zurück⸗ gelegt hat, ist selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung be⸗

So lange jedoch der Verletzte minderjährig ist, hat auch der Vater oder der Vormund desselben, unabhängig von der eigenen Befug⸗ niß des Verletzten, das Recht, auf Bestrafung anzutragen.“

Diese Bestimmung scheint mir zu weit zu gehen. Wenn man annimmt, daß hiernach Kinder von sechzehn Jahren die Befugniß haben sollen, vor Gericht selbstständig zu erscheinen, selbst wider den Willen ihrer Aeltern und Vormünder, so muß ich bekennen, daß das eine Erscheinung sein würde, die mehr als auffallend genannt werden könnte. Ich glaube, daß, wenn man überhaupt die Bestrafung des Verbrechers von dem Antrage einer bestimmten Person, des Verletz⸗ ten, abhängig macht, dieses Recht des Verletzten gewissermaßen ein Privatrecht wird, und daß in solchem Falle kein Grund vorliegen würde, von den Bestimmungen, welche das Civilrecht in dieser Be⸗ ziehung über die Verfolgung der Rechte enthält, eine Ausnahme zu machen. Meines Erachtens wird daher die Bestimmung des §. 70 zu entbehren sein, und ich stelle das Amendement, den §. 70 zu streichen. 8 1

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: war bestimmt, daß, wenn der Verletzte sich walt oder Vormundschaft befinde, nur der dem Antrag auf Bestrafung berechtigt sei; man hatte sich also den Grundsätzen des Civilrechts angeschlossen. Indessen sind hauptsäch⸗ lich vom Kriegs⸗Ministerium Bedenken hiergegen erhoben worden; es ist angeführt, daß nach den allgemeinen Landesgesetzen sämmtliche Subaltern⸗Offiziere ohne Unterschied des Alters unter väterlicher Ge⸗ walt stehen; es besteht in dieser Beziehung beim Militair ein ähnli⸗ ches Verhältniß, wie bei gewissen Kategorieen von Civil⸗Beamten, die nicht aus der väterlichen Gewalt scheiden, wenn sie ein solches Amt erlangen. Außerdem ist hervorgehoben worden, daß viele Offi⸗ ziere mit zurückgelegtem 17ten Jahre in die Armee einträten, so wie, daß viele Unteroffiziere und der größte Theil der gemeinen Soldaten unter 24 Jahren alt, also noch nicht volljährig seien. Es ist dem⸗ nach vom Kriegs⸗Ministerium darauf aufmerksam gemacht worden, daß in allen solchen Fällen eine gerichtliche Klage nicht würde eingeleitet werden können, wenn nicht der Vater oder Vormund konsentirte, so daß beispielsweise ein im aktiven Dienst stehender Premier⸗Lieutenant keine Injurienklage selbstständig einleiten könne. In Rücksicht dieser Verhältnisse ist man von der früheren Bestimmung abgegangen und hat demnaächst auch weiter in Erwägung gezogen, daß in Kriminal⸗ sachen doch eine andere Art der Auffassung durch die Natur der Dinge geboten sei, als in Civilsachen. Nach zurückgelegtem 16ten Jahre soll nach dem Systeme des Entwurfs die volle Kriminal⸗Mündigkeit eintreten, so daß derjenige, welcher das 16te Jahr zurückgelegt hat, seinerseits, wenn er ein Verbrechen begangen hat, mit der vollen Strafe belegt wird. Wenn das auf der einen Seite stattfindet, so darf man auch andererseits sein Recht nicht zu sehr beschränken, und deshalb ist im §. 70 des Entwurfs das Lebensalter der vollen Kri⸗ minal⸗Mündigkeit auch zur Bedingung der Formirung eines selbststän⸗ digen Strafantrags angenommen. Es kann nun aber, da von der hohen Versammlung gestern das 18te Lebensjahr anstatt des 16ten als Gränzscheide angenommen ist, gegenwärtig wohl die Frage ent⸗ stehen, ob man nicht auch die Bestimmung des §. 70 dahin abändern und auch hier das 18te Lebensjahr annehmen muß. Geschieht dies, so würde das Bedenken, welches von dem Herrn Referenten geäußert worden ist, daß nämlich Kinder den Antrag auf Bestrafung wider den Willen ihrer Aeltern und Vormünder sbramiten könnten, wegfallen. Ein Bedenken bleibt nur in gewisser Beschränkung in An⸗ sehung der Offiziere und Soldaten, indessen wird dies zum großen Theil schon dadurch hseigbn 8 66 der Gränze von 1 18 Jahre nicht sehr bedeutend ist.

6 L“ bidch von Mylius: Ich werde mich dem Antrage, den Paragraphen zu streichen, anschließen, und zwar noch 8 einem anderen Grunde, indem ich der Meinung bin, daß dieser Paragraph zu denjenigen gehört, welche in dem Prozesse, aber nicht 88 mate-⸗ riellen Rechte ihren Platz finden müssen. Die. Art, wie ein Anspruch verfolgt werden soll, und die persönlichen Erfordernisse, welche die Möglichkeit seiner Verfolgung bedingen, gehören wesentlich in das Prozeß⸗Recht, und da doch eine Revision desselben zu erwarten steht, so würde es zweckmäßig sein, auch diese Bestimmung hier eintreten 8 lasec ungs Kommissar Bischoff: Da alle übrigen Bestimmun⸗ gen, welche hiermit in Verbindung stehen, diskutirt und angenommen nd, so würde es nicht angemessen sein, die Bestimmungen zu zer⸗ plittern und die einen in den Prozeß, die anderen in das materielle

In einem früheren Entwurfe noch unter väterlicher Ge⸗ Vater oder Vormund zu

Recht zu verweisen. . üb Abgeordn. Sperling: Ich wollte im Wesentlichen dasselbe be⸗