und 123 bestimmten Strafen, den Umstä pelung, zu verschärfen.
Fällt einem solchen bei der Befreiung eines Gefangenen nur
Fahrlässigkeit zur Last, so soll er mit Gefängniß bis zu sechs Mona⸗ ten oder in Fällen besonders geringer Verschuldung mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft werden. Gegen öffentliche Beamte soll zugleich im Falle des Vorsatzes die Cassation und im Falle der Fahrlässigkeit, wenn erschwerende Umstände vorhanden sind, die Amtsentsetzung eintreten.“ n
Das Gutachten lautet:
„Zu §. 124.
DDeerr dritte Abschnitt im §. 124 handelt von Verbrechen, welche wesentlich in der Verletzung von amtlichen Pflichten bestehen. Es würde der Entscheidung über die Grundsätze vorgegriffen werden, welche bei Bestrasung von Verbrechen der Beamten überhaupt leitend sein müssen, wenn schon bei dem vorliegenden Paragraphen über die Strafbarkeit eines einzelnen Verbrecheus entschieden werden sollte, und es wird daher vorgeschlagen: b die Bestimmung der beiden ersten Abschnitte des §. 124 zwar an⸗ zunehmen, die Bestimmung des dritten Abschnittes aber in den eoöbsten Titel des II. Theils zu verweisen und die Berathung über
den materiellen Inhalt derselben vorläufig und bis zur Berathung über die übrigen Bestimmungen des gedachten Titels auszusetzen.“ AIAustiz⸗Minister von Savigny: Darauf, ob die Berathung dar⸗ über ausgesetzt bleiben soll oder nicht, wird nicht viel ankommen, ob⸗ gleich ich mich nicht überzeugen kann, daß die Erwägungen, die bei dem Titel über Beamten⸗Verbrechen vorkommen werden, viel dazu beitragen können, einen anderen Entschluß zu fassen. Ich glaube aber, daß, wie es auch angesehen werden möge, es zweckmäßiger sein werde, diese Bestimmungen hier stehen zu lassen, als sie in den Titel von den Verbrechen der Beamten zu verweisen, weil sie hier viel anschau⸗ licher sein werden. 1
Korreferent Frhr. von Mylius: Ich glaube, daß die Abthei⸗ lung auch gegen das Materielle der Bestimmungen nichts einzuwen⸗ den hat. Sie stellt anheim, wohin sie gestellt werden sollen, obwohl ich mein Votum dahin ausspreche, daß sie hier Aufnahme finden mögen.
Marschall: Wenn der Vorschlag keinen Widerspruch findet, so scheint es zweckmäßig, gleich hier über die ganze Frage zu entschei⸗ den. Es würde die Frage auf die Annahme des ganzen Paragra⸗ phen zu richten sein, und diejenigen, welche dem Antrage auf die An⸗ nahme des ganzen Paragraphen beistimmen, würden es durch Auf⸗ stehen zu erkennen geben.
Mehr als zwei Drittheile haben dafür gestimmt.
Referent NRaumann (liest vor):
185
Wer öffentlich in Worten, Schriften, Abbildungen oder anderen Darstellungen die Landesverfassung, die Gesetze, die Staats⸗Einrich⸗ tungen oder die Maßregeln der Verwaltung durch Erdichtung von Thatsachen oder durch Entstellung der Wahrheit, durch Schmähung oder durch Verspottung herabzuwürdigen sucht, ist, ohne Rückstcht auf den Erfolg, mit Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten zu belegen.
Diese Strafbestimmung ist auch gegen denjenigen anzuwenden, welcher eine der bezeichneten Handlungen gegen den deutschen Bund oder gegen einen der deutschen Bundesstaaten begeht. Jedoch soll wegen solcher gegen einen Bundesstaat begangenen Handlungen die Untersuchung nur auf den Antrag der preußischen Regierung einge⸗
leitet werden.“ Das Gutachten lautet: „Zu §. 125.
Der Ausdruck „Verspottung“ hat zu der Besorgniß Veranlassung
gegeben, daß harmlose Scherze in den Bereich des Strafgesetzes ge⸗ zogen werden könnten, während jede Aeußerung, über welche gelacht wird, noch nicht als Schmähung gelten dürfte. Gegen die Mei⸗ mung, daß der Ausdruck „Schmähung“ genüge und daher die Worte ‚„oder durch Verspottung“ wegzulassen seien, hat sich indeß die Ab⸗ heilung erklärt, weil angeführt wurde, daß jene Besorgniß unge⸗ rechtfertigt sei, indem aus der Fassung des Paragraphen hervorgehe, daß nur eine geflissentliche Herabwürdigung durch öffentliche Verspot⸗ tung im §. 125 vorausgesetzt werde. Aus diesem Grunde wurde auch mit 11 gegen 2 Stimmen ein dahin gehender Antrag abgelehnt, daß „die Maßregeln der Verwaltung“ nicht unter den Schutz des vorlie⸗ genden Paragraphen gestellt würden. Ferner wurde bemerkt, daß die vorliegende Bestimmung nur im Interesse des eigenen Staats sich durch ein Gefühl der Pietät recht⸗ ertigen lasse, daß aber, wenn auch fremde Staaten unter denselben Schutz gestellt würden, der freien Entwickelung der politischen Presse allzu sehr entgegengetreten würde, daß dadurch ein lähmender mora⸗ lischer Druck entstehen müsse, wenn man die kleinsten Staaten und die kleinlichsten Maßregeln der Verwaltung in denselben vor mögli⸗ Icher Verunglimpfung durch Strafgesetze schützen wolle. Andererseits wurde indeß hervorgehoben, daß bloßer Tadel von geflissentlicher Her⸗ aobwürdigung sehr verschieden sei, daß von einem Verbote der Herab⸗ würdigung der bloße Tadel nicht betroffen werde, daß aber im In⸗ teresse der deutschen Bundesstaaten insbesondere sich ein gesetzlich zu normirender Schutz gegen Herabwürdigung im Sinne des §. 125 in Berücksichtigung der nahen Beziehungen, in welchen sie zum preußischen Staate stehen, vollkommen rechtfertige. — Ob⸗ gleich die Abtheilung mit 6 Stimmen, worunter die des Vorsitzenden, gegen 6 Stimmen einen Antrag, die ganze Bestimmung im zweiten Alinea des §. 125 zu streichen, abgelehnt hat, so ist sie doch mit 7 gegen 5 Stimmen der Ansicht beigetreten, daß in dieser Bestim mung die Worte „gegen den deutschen Bund“ fortgelassen werden müssen, weil Vergehungen gegen den deutschen Bund als solchen aus den bei §§. 92 und 93 erörterten Gründen im Sinne des §. 125 nicht stattfinden können. Was die Höhe der im §. 125 festgesetzten Strafe betrifft, so wurde bemerkt, daß unter Umständen auch eine Gefängnißstrafe von 2 Monaten eine zu harte Strafe sein würde, und die Abtheilung entschied sich mit 8 gegen 5 Stimmen dahin, daß es überhaupt nicht nöthig sei, ein Minimum der Strafe festzusetzen. 1 Es wird vorgeschlagen:
die Bestimmung des §. 125 nur mit folgenden Modisicationen
anzunehmen:
1) daß im ersten Alinea die Worte: „nicht unter 2 Monaten“
und 2) daß im zweiten Alinea die Worte: Bund“ gestrichen werden.
den nach bis zur Verdop⸗
Was den zweiten Antrag betrifft, so ist er nicht mehr von Be⸗ deutung, nachdem die §§. 92 und 93 gegen den Antrag der Abthei⸗
lung angenommen worden sind.
Korreferent Frhr. von Mylius: Ich befinde mich hier im Wi⸗ derspruche mit dem, was so eben mein Herr Kollege im Referate ge⸗ äußert hat, indem ich glaube, gerade hier, was den deutschen Bund und die deutschen Bundesstaaten betrifft, auch abgesehen von den frü⸗ her geäußerten Gründen für Wegfall der §§. 92 und 93, Gründe geltend machen zu können, um diese Strafbestimmung hier wegfallen die im Interesse des deutschen Vaterlandes zur Sprache 18 werden müssen, und wir
zu lassen; denn es giebt Verhältnisse,
mögen nur in Erwägung ziehen, da
„gegen den deutschen
wir, wenn wir die Verhältnisse
mancher kleineren deutschen Staaten ins Auge fassen, auf das Sprüch⸗ wort kommen: Difücile est satyram non scribere.
Abgeordn. Camphausen: Ich schlage vor, daß die Worte; „oder durch Verspottung“, wegfallen, und zwar vorzugsweise deshalb, weil nicht nur die gegen die Landesverfassung, gegen die Gesetze und gegen die Staats⸗Einrichtungen, sondern auch die gegen die Maßre⸗ gein der Verwaltung gerichteten Verspottungen mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden sollen. Es wird dadurch gewissermaßen ein Verbrechen der beleidigten Verwaltung dargestellt, und wer es begeht, hat im Maximum eine doppelt so hohe Strafe zu erleiden, als derjenige, welcher in Worten und Handlungen die Ehrfurcht ge⸗ gen Se. Majestät den König verletzt. Ich bin nun nicht der Mei⸗ nung, daß die Verwaltung so hoch stehe, daß ein spottender Angriff gegen sie schwer bestraft werden müsse, ich bin es nicht hinsichtlich der Herren Minister, ich bin es nicht hinsichtlich der Ministerial⸗ Departements oder Regierungs⸗Kollegien, ich bin es auch nicht hin⸗ sichtlich der Herren, Landräthe, Polizei-⸗Direktoren und Bürgermeister. Ich finde feruer nicht, daß für die Verwaltung ein dringendes Be⸗ dürfniß bestehe, sich mit übergroßer Aengstlichkeit hinter den Mauern des Strafgesetzes vor den Pfeilen des Spottes in Sicherheit zu bringen. Im Gegentheil, wenn die begonnene und noch in Aussicht stehende größere Regsamkeit des öffentlichen Lebens sich mehr aus dehnt, was der Fall sein wird, wenn keine Hindernisse in den Weg gestellt werden, so wird es erforderlich sein, daß man auf eine Em⸗ pfindlichkeit verzichte, die mit dem Nimbus der Beamtenwürde in einer nun dahinschwindenden Zeit gepaart war. Ich glaube, im In⸗ teresse der Gesammtheit des Staates und der Staatsverwaltung kann auch die herbste Kritik der Verwaltungs⸗Maßregeln nicht schäd⸗ lich, sondern eher nützlich sein. Man möge mir Beispiele anführen, wo eine wirklich gute und tüchtige Verwaltungs⸗Maßregel durch Spott vereitelt worden wäre. Wenn dagegen schlechte oder lächerliche Maß⸗ regeln der Satyre nicht haben widerstehen können, so liegt darin die Aufforderung, auf ein so wirksames Mittel der Warnung und der Be⸗ förderung der Aufmerksamkeit und Umsicht nicht zu verzichten. Ge⸗ gen persönliche Ehrenkränkungen sind die Mitglieder der Verwaltung, auch wenn die Censurscheere nächstens in die Rüstkammer gewandert ist, durch den zehnten Titel des Strafgesetzbuchs geschützt; sie wer⸗ den den nöthigen Schutz da finden, wo auch jeder Privatmann ihn zu suchen hat. Ich stimme aber für den Wegfall der Worte: „oder durch Verspottung“, nicht minder um der Freiheit willen. Die Gränze zwischen Tadel und Spott ist nicht zu erkennen. Wenn der Spott strafbar wird, so ist der Anklage und der Verfolgung ein unabsehba⸗ res Gebiet eröffnet, ein Gebiet, welches sich bis zum Unendlichen er⸗ weitert, weil in unserer verwaltenden Zeit die Maßregeln der Ver⸗ waltung so zahllos sind, wie der Sand am Meere.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich gehöre gewiß nicht zu denjenigen, welche den Wunsch haben, daß die Verwaltung unter be⸗ sonderen Schutz gestellt werde, daß nicht die Kritik ihre Handlungen frei und öffentlich bespreche. Ich gehöre deshalb nicht zu diesen, weil ich glaube, daß eine solche Kritik die Kraft der Verwaltung haben und nur eine schwache Verwaltung sie nicht ertragen kann. Aber es ist hier nicht von der Kritik, nicht einmal von der Satyre, sondern von Schmähung und Verspottung durch Entstellung der Wahrheit und durch Erdichtung von Thatsachen die Rede, also ist es ganz speziell die Lüge und die Verleumdung, die hier gemeint ist, und dagegen müssen öffentliche Autoritäten geschützt sein. Man mag noch so zweifelhaft darüber sein, ob das Strafmaß das richtige sei oder nicht, aber das Prinzip, daß nicht nur die Landesverfassung und die Gesetze, sondern auch die Maßregeln der Verwaltung vor solcher Verspottung sicher gestellt werden müssen, ist mit vollkommener An⸗ erkennung des Grundsatzes, daß diese Maßregeln frei besprochen wer⸗ den können, nicht anzufechten. 1
Abgeordn. Sperling: Die Lüge ist durch die Worte „durch Erdichtung von Thatsachen oder durch Entstellung der Wahrheit“ be⸗ sonders abgefertigt. Der Ausdruck „Verspottung“ hat also einen von der Lüge unabhaͤngigen Sinn, und ich glaube, er würde nach den Erfahrungen, die wir schon gemacht haben, in sehr vielen Fällen An⸗ laß zu unbegründeten gerichtlichen Verfolgungen geben. Im Interesse des Staates und jedes Gemeinwesens liegt es, daß die Freiheit, öf⸗ fentliche Verwaltungs⸗Maßregeln zu besprechen, so wenig als möglich beschränkt werde. Wird etwas Unwahres vorgebracht, ein unbegrün⸗ deter Tadel ausgesprochen, so wird der betreffende Beamte in einer amtlichen Entgegnung Gelegenheit finden, es zu widerlegen, wenn er nicht zufrieden mit seinem Bewußtsein, keinen Tadel verdient zu haben, es angemessener findet, zu schweigen. Ich maͤche die hohe Versamm⸗ lung darauf aufmerksam, daß von Maßregeln der Verwaltung ohne Unterschied der Beamten die Rede ist, von denen sie ausgehen, und daß solche mitunter wirklich von der Art sind, daß man über dieselben sich nicht äußern kann, ohne in die Form des Spottes zu verfallen. So ist es z. B. vorgekommen, daß bei Gelegenheit eines erheblichen Brandes von einem Polizei⸗Beamten das Löschen während des Gottes⸗ dienstes untersagt wurde. Ist es möglich, dieses Umstandes auch nur zu erwähnen, ohne in den Verdacht des Spottes zu gerathen?
(Schallendes Gelächter.) Und doch läßt er sich durch Akten beweisen. Ferner erinnere ich mich eines Falles, daß einem der Beamten, der sich auf der Brandstelle etwas später einfand, als Andere, dies von seinem Vorgesetzten ver⸗ wiesen wurde, und er, da er sich mit der Entfernung seiner Wohnung entschuldigte, die Weisung erhielt, näher heranzuziehen. (Noch stärkeres Gelächter,) Diesen letzteren Fall kann ich zwar nicht wie jenen verbürgen, jedoch ist auch er mir von glaubhaften Männern erzählt worden; und ich frage Sie nochmals, ist es möglich, dergleichen Dinge anders als im Tone des Spottes zum Gegenstande der Besprechung zu machen? Daher treten wir doch dem Antrage des Herrn Abgeordneten aus der Rhein⸗Provinz bei, welcher dahin geht, daß die Worte „oder durch Verspottung“ gestrichen werden.
Abgeordn. Reumann: Ich schließe mich diesem Vorschlage ebenfalls an und bemerke zuvörderst, daß es darauf ankommt, ob die Auslegung des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung die richtige sei, und das kann ich keinesweges anerkennen. Es ist in dem Para⸗ graphen nicht von einer besonderen Verspottung die Rede, sondern sie ist als etwas Allgemeines, als die gewöhnliche Art der Verspottung hingestellt.
Abgeordn. Graf von Schwerin (unterbrechend): Ich habe aller⸗ dings mich zu reformiren und will dies erklären, bevor noch weiter gegen mich deduzirt wird. 1ö1u
Meine Argumentation war nicht richtig, sie beruhte auf einer unrichtigen Vorqaussetzung in Bezug auf die Wortstellung des Para⸗ graphen.
Abgeordn. NReumann (fortfahrend): Was nun die Sache selbst anlangt, so erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß alle Schriftsteller, welche über den Entwurf sich ausgesprochen, ent⸗ schieden die Aufnahme der Worte „oder durch Verspottung“ getadelt haben, weil dieses Wort so höchst zweifelhafter Natur ist, denn da⸗ nach kommt es darauf hinaus, daß wir künftig ein besonderes Ver⸗ gehen und einen strafbaren und nicht strafbaren Spott haben würden. Wo die Grünze gezogen werden soll, das ist aber sehr zweifelhaft. Ich muß ferner bemerken, daß fast sämmtliche Provinzial⸗Landtage
sich gegen die Aufnahme dieser Bestimmung erklärt haben, und um ¹
5 ber “ 8 — 8
die Sache kurz zu fassen, mache ich nur noch darauf aufmerksam, daß die vorliegende Bestimmung auch härter ist, als das frühere Recht b22 Das Landrecht setzt voraus, daß dadurch Mißvergnügen mit e Regierung veranlaßt werde; das ist etwas, was hier ganz außer Beachtung bleiben soll, mithin ist die Strafbestimmung wesentlich härter, als nach dem bisherigen Rechtszustande, und deshalb wünsche ich den Wegfall. 3 . Vice⸗ Marschall von Rochow: Man mag die Freiheit der Presse und die Besprechung der öffentlichen Angelegenheiten so hoch stellen, als man will — und ich habe nicht die Absicht, sie herabzu⸗ setzen — so wird doch eine Gränze gegeben werden müssen, und diese findet sich da, wo Haß und Verachtung gegen die Regierung und Landesverfassung hervorgerufen wird. Ich glaube, daß es keine här⸗ tere Geißel giebt, als die Verspottung. Die Lüge kann entdeckt, die Schmähung widerlegt werden, aber Spott, mit einer gewissen Ge⸗ schicklichkeit geübt, ist das wirksamste Mittel, um Verachtung hervor⸗ zubringen. Nun bitte ich zu bedenken, daß selbst bei den freiesten Verfassungen und in constitutionellen Staaten Aeußerungen, aus de⸗ nen die Tendenz hervorgeht, Verachtung gegen die Regierung zu er⸗ regen, überall streng geahndet werde, und erinnere nur an die strengen Strafen, auf welche in solche Fällen die Geschworenen⸗Ge⸗ richte in Frankreich stets erkennen. Marschall: Es hat sich zwar kein Redner mehr gemeldet, es ist aber zu erwarten, daß es noch geschehen werde, und in diesem Falle würde es wegen Ablauf der Zeit nöthig sein, die weitere Be⸗ rathung aufzuschieben. 8
(Von allen Seiten wird auf Abstimmung angetragen.) Ich habe nichts dagegen, daß es zur Abstimmung koͤmmt. Candtags⸗Kommissar: Es ist keinesweges meine Absicht, eine Rede pro domo zu halten, sonst würde ich vielleicht im Stande sein, dem angeführten Sprüchworte: „difficile est satyram non scribere“ ein anderes entgegenzusetzen: „audacter calumniari, semper aliquid haeret“, nnd es dürfte auch mir nicht an Beispielen fehlen, um meine Sentenz zu belegen. Ich rede nicht pro domo, ich will mich auch über das Strafmaß nicht aussprechen, sondern nur das Eine will ich hervorheben, daß dieselben Gründe, welche mich bewogen haben, im Interesse des deutschen Bundes und der deutschen Bundesstaaten für die Beibehaltung der §§. 92 und 93 zu sprechen, damit sie durch unser Strafgesetzbuch vor Angriffen sichergestellt werden, mich bewegen, Ihnen zu empfehlen, durch Annahme des letzten Abschnitts dieses Paragraphen dem deutschen Bund und den deutschen Bundesstaaten denselben Schutz zu gewähren, dessen der eigene Staat genießt.
(Der Ruf nach Abstimmung wiederholt sich.)
Abgeordn. von Brünneck: Es ist schon bei einer anderen Ge⸗ legenheit bemerkt worden, daß nicht allein der Ausdruck: „Verspot⸗ tung“, sondern auch der der „Schmähung“ ein sehr unbestimmter, will⸗ kürlicher Deutung und Beziehung fähiger ist. In dieser Ansicht bin ich auch von Rechts⸗Gelehrten bestärkt worden. Doch hiervon ab⸗ gesehen, möchte ich nur noch darauf aufmerksam machen, daß wenig⸗ stens dem Worte „Entstellung“ das Wort „ absichtlich“ vorzusetzen sein dürfte, da die Entstellung der Wahrheit auch eine unabsichtliche,
in einem Irrthum begründete sein kann.
(Wiederholter Ruf nach Abstimmung.) LCandtags⸗Kommissar: Ich finde nichts dagegen zu erinnern,
daß diese Bemerkung für die definitive Fassung ad referendum ge⸗
nommen werde. (Der Wunsch nach Abstimmung macht sich nochmals geltend.) Abgeordn. Sperling: Ich trage auf namentliche Abstim⸗ mung an. (Von allen Seiten: Oh, oh!) Marschall: Ich glaube nicht, daß der Antrag Unterstützung findet. (Unterdessen erheben sich mehrere Mitgiieder.)
Wir sind zuerst bei der Frage, ob nach dem Antrage der Ab⸗ theilung die Worte: „nicht unter 2 Monaten“, wegfallen möchten. Die zweite Frage wäre, ob die Worte: „gegen den deutschen Bund oder“, in Wegfall zu bringen seien, und die dritte Frage, ob die Worte: „oder durch Verspottung“, zu streichen wären.
Also die erste Frage heißt:
Soll auf Wegfall der Worte: „nicht unter 2 Monaten“, angetra⸗
gen werden?
Diejenigen, welche dem beitreten, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.
Die Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat sich für den Wegfall ausgesprochen.
Die nächste Frage heißt:
Soll beantragt werden, daß die Worte: „gegen den deutschen
Bund oder“, wegfallen möchten?
Die, welche auf den Wegfall dieser Worte antragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. b
Die Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen.
Die nächste Frage heißt:
Soll beantragt werden, daß die Worte: „oder durch Verspottung“,
aus dem Paragraphen wegfallen?
Es fragt sich, ob 8 Mitglieder den Antrag auf namentliche Ab⸗ stimmung unterstützen. (Es erheben sich einige Mitglieder, worauf sich ein großer
Lärm in der Versammlung erhebt, in welchem nur so viel
vernommen werden kann, daß der Abgeordnete Sperling seinen Antrag auf Namens⸗Aufruf wiederholt und andere Mitglieder diesem Antrage sich widersetzen.)
Da 8 Mitglieder den Antrag unterstützt haben, o kommen wir durch namentlichen Aufruf zur Abstimmung über die Frage:
Soll auf Wegfall der Worte: „oder durch Verspottung“, angetra⸗ gen werden?
Für Ja haben gestimmt: Abegg, Kommerzien⸗Rath. Allnoch, Erbscholtiseibesitzer. von Auerswald, General⸗Land⸗
schafts⸗Direktor.
Bauck, Rittergutsbesitzer.
Braemer, Landschafts⸗Rath.
Brassert, Geh. Bergrath.
von Brodowski, General⸗Land⸗ schafts⸗Direktor.
Brown, Bürgermeister.
von Brünneck, Ober⸗Burggraf und Provinzial⸗Landtags⸗Marschall.
von Byla, Landrath.
Für Nein haben gestimmt: von Arnim, Oberst⸗Lieutenant a. D. und Kreis⸗Deputirter
Becker, Ortsrichter.
Graf von Bismark⸗Bohlen, Pro⸗ vinzial⸗Landtags⸗Marschall. von Bodelschwingh, Regierungs⸗
Vice⸗Präsident.
Camphausen, Präsident.
Dittrich, Bürgermeister. 8
Graf zu Dohna⸗Lauck, Kammer⸗ herr. be
Dolz, Kruggutsbesitzer.
von Donimierski, Landschafts⸗De⸗ putirter.
Handels⸗Kammer⸗
Dritte Beilage
Kersten, Bürgermeister.
—
Für Ja haben gestimmt: Für Nein haben gestimmt:
von Eynern, Kaufmann. Freiherr von Friesen, Landrath. Fabricius, Bürgermeister.
— von Flemming, Gutsbesitzer. Graf von Fürstenberg, Kammer⸗
herr.
Graf von Gneisenau, Major a. D. Freiherr von Gaffron, Geheimer Giesler, Schultheiß. Regierungs⸗Rath. Grabow, Kriminalrath. Graf von Galen, Erbkämmerer. Freiherr von Gudenau, Landrath.
Hausleutner, Apotheker. von Hagen, Landschafts⸗Rath. Graf von Hompesch⸗Rurig, Rit⸗ Freiherr Hiller von Gärtringen,
tergutsbesitzer. Kammerherr und Provinzial⸗ Hüffer, Kommerzien⸗Rath. Landtags⸗Marschall.
Jordan, Freigutsbesitzer.
von Katte, Ritterschafts⸗Rath. von Krosigk, Domprobst. — Kuschke, Bürgermeister. Knoblauch, Geh. Finanzrath. 1“ Krause, Gerichtsschulz.
von Kurcewski, General⸗Land⸗
schafts⸗Rath.
Lucanus, Dr., Stadtrath. Freiherr von Lilien, Landrath. Graf zu Lynar, Kammerherr.
Linnenbrink, Landwirth.
Meyer, Orts⸗Vorsteher. MNlller, Freischulze. von Miszewski, Rittergutsbesitzer. von Münchhausen, Landrath. Freiherr von Mylius, Staats⸗
Prokurator.
Naumann, Geh. Regierungs⸗Rath Neitsch, Stadt⸗Syndikus. und Ober-Bürgermeister. Neumann, Bürgermeister.
von Olfers, Stadtrath.
Freiherr von Patow, Geh. Re⸗ gierungs⸗Rath.
Paternowski, Bürgermeister.
Plange, Justiz⸗Kommissarius.
von Platen, Landrath. Petschow, Kaufmann.
von Pogrell, Rathsherr. Prüfer, Rathsherr.
vö Rittergutsbe⸗ Fürst zu Putbus. sitzer.
Przygodzki, Freigutsbesitzer.
Graf von Renard, Wirkl. Gehei⸗ Fürst Wilhelm von Radziwill. mer Rath. Fürst Boguslaw von Radziwill. Graf von Redern, Wirklicher Geh. Rath. n Rochow, Oberst⸗Lieutenant a. D. und Provinzial⸗Landtags⸗ Marschall.
von Sau en⸗Julienfelde, Ritter⸗ Schulze⸗Dellwig, Amtmann und
gutsbesitzer. Gutsbesitzer. von Saucken⸗Tarputschen, Ritt⸗ Graf zu Solms⸗Baruth. meister a. D. Stägemann, Bürgermeister. Schier, Bürgermeister und Justi⸗ 85 8 tiar. 8 Graf von Schwerin, Landrath. Siegfried, Landschafts⸗Rath. Fürst zu Solms, Landtags⸗Mar⸗ schall. 1 Sperling, Bürgermeister. 8 Steinbeck, Geh. Bergrath.
Urra, Bürgermeister.
von Uechtritz, Konsistorial⸗Prä⸗ sident.
Vahl, Schulze.
von Werdeck, Regie⸗ von Weiher, Landschafts⸗Rath. rungs⸗Rath. Wodiczka, Justizrath. von Witte, Ritterschafts⸗Rath. Wulff, Landwirth.
Graf von Zech⸗Burkersrode, Kam⸗ merherr und Provinzial⸗Land⸗ tags⸗Marschall.
Geheimer
Zimmermann, Bürgermeister. Fehlende Mitglieder: Dansmann, Erbschulzengutsbesitzer. Heinrich, Kaufmann. Herzog von Ratibor. Graf von Sko⸗ rzewski. Freiherr von Wolff⸗Metternich, Regierungs⸗Vice⸗ Präsident. Das Resultat ist folgendes: Nein 37. 1 Die nächste Sitzung wird morgen um 10 Uhr stattfinden ö (Schluß der Sitzung ½4 Uhr.) v11
Mit Ja haben gestimmt 56, mit
vbhbl.
Inland. Berlin. Allerhöchste Kabinets⸗Ordres. — Rhein⸗Provinz. Freiwilligen⸗Fest in Aachen. — Eisgang. — Neuenburg. Angel. Die Beziehungen der Familie Oudinot zu Neuenburg.
Deutsche Bundesstaaten. Königreich Baypern. Vermischtes. — Königreich Sachsen. Abreise des Prinzen Johann nach Bonn. — Großherzogthum Sachsen⸗Weimar. Diplomatisches. — Freie Stadt Frankfurt. Eisgang.
Oesterreichische Monarchie. Mailand. Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Waffen. — Düstere Stimmung. — Verhaftungen. — Salzburg. Die Zehent⸗Verweigerungen in Steyermark.
Frankreich. Deputirten⸗Kammer. Erklärungen Guizot’s über Abd el Kader; Annahme der Adreß⸗Paragraphen in Betreff Algiers; In⸗ terpellation hinsichtlich der Einmischung in Portugal. — Paris. Ein⸗ 6 Redner über den letzten Adreß⸗Paragraphen. — Die Ver⸗
pfassung und das neue Ministerium in Neapel. — Verordnungen.
Großbritanien und Irland. London. Parlaments⸗Verhandlun⸗ gen. — Einsetzung eines Comiteé's zur Untersuchung des Nothstandes der westindischen Kolonieen. — Sir Stratford Canning. — General Litt⸗ ler. — Vermischtes. 8 11“ hare s4u2.
81I1ö1““
Belgien. Brüssel. Entscheidung der Zuckerfrage. Dänemark. Kopenhagen. Kommission zur Ausarbeitung eines Ver⸗ fassungs⸗Entwurfes. — Die Königliche Leiche. — Das Verfassungs⸗
atent. Izalker. Palermo und Neapel. Nähere Berichte über die letzten Vorgänge in Sicilien. — Florenz. Volks⸗Demonstration. Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.
16“*“
Berlin, 10. Febr. Die neueste Nummer der Gesetz⸗Samm⸗ lung enthält die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre, betreffend das Verbot des Debits der Verlags⸗ und Kommissions⸗Artikel des vormaligen literarischen Instituts zu Herisau, jetzt der M. Schläpferschen Buch⸗ handlung daselbst, für den ganzen Umfang der Monarchie:
„In Folge der Beschlüsse der deutschen Bundes⸗Versammlung vom 18. Februar und 17. Inni d. J. bestimme Ich hierdurch für den ganzen Umfang der Monarchie, daß für Verlags⸗ und Kommissions⸗Artikel des vormaligen literarischen Instituts zu Herisau, jetzt der M. Schläpferschen Buchhand⸗ lung daselbst, eine Debits⸗Erlaubniß (Verordnung vom 23. Februar 1813. §. 11 Nr. 3) nicht mehr ertheilt und der Debit bisher erlaubter Verlags⸗ und Kommissions⸗Artikel des genannten literarischen Instituts und der ge⸗ nannten Buchhandlung nur noch insoweit gestattet sein soll, als es zur Auf⸗ räumung der schon vor Publication des gegenwärtigen Erlasses von inlän⸗ dischen Buchhändlern wirklich angekauften Exemplare nöthig ist, deren Zahl
die Polizeibehörde deshalb bei jedem zur getreuen Angabe hierüber ver⸗ pflichteten Buchhändler genau festzustellen hat. — Im Uebrigen soll der Debit sämmtlicher jetzigen und zukünftigen Verlags⸗ und Kommissions⸗ Artikel des literarischen Instituts zu Herisau und der M. Schläpferschen Buchhandlung bei Vermeidung der durch die Verordnung vom 18. Oktober 1819 Art. XVI. Nr. 5 und den Erlaß vom 6. August 1837 Nr. 4 ange⸗ drohten und mit der im zweiten Satze des §. 14 der Verordnung vom 30. Juni 1843 bestimmten Maßgabe anzuwendenden Strafe bis auf Wei⸗ teres gänzlich verboten sein.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Sanssouci, den 24. Oktober 1847.
Frriedrich Wilhelm.
An das Staats⸗Ministerium.“
Die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 29. November 1847, be⸗ treffend die §§. 2 und 15 des unter dem 23. April 1847 Allerhöchst genehmigten Reglements zur Bildung eines Unterstützungs⸗Fonds für die emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Brandenburg:
„Auf Ihren Bericht vom 9ten d. M. bestimme Ich hierdurch, daß die §§. 2 und 15 des unter dem 23. April d. J. von Mir genehmigten Re⸗ glements zur Bildung eines Unterstützungs⸗Fonds für die emeritirten evan⸗ gelischen Geistlichen der Provinz Brandenburg zuͤgleich mit diesem Meinem Erlaß durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß und Nachach⸗ tung gebracht werden. 1
Charlottenburg, den 29. November 1847. Friedrich Wilhelm. An die Staats⸗Minister Eichhorn, von Bodelschwingh und Uhden.
EE111I1 des Unterstützungs⸗Fonds für die emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Brandenburg. §. 2. Zur Theilnahme an dem Unterstützungs⸗Fonds sind alle in der Pro⸗ vinz Brandenburg angestellte evangelische Geistlichen, sowohll auf Stellen
II. Febr.
Iö
11“ 8
. F Lreitag den
Mein gegenwärtiger Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen. I Berlin, den 10. Januar 1848. 8 Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium.“
Und rie Verordnung wegen Errichtung eines evangelischen Ober⸗ Konsistoriums:
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
reußen ꝛc. ꝛc.
haben beschlossen, für die obere Leitung des evangelischen Kirchenwesens eine andere Einrichtung eintreten zu lassen, und verordnen zu diesem Zwecke, mit Rücksicht auf die Vorschläge der im Jahre 1846 versammelt gewesenen evangelischen General⸗Spnode, nach dem Antrage Unseres Staats⸗Ministe⸗ riums, was folgt:
§. 1. Es soll eine obere Kirchen⸗Behörde für die evangelische Landes⸗ Kirche unter dem Namen: „Evangelisches Ober⸗Konsistorium“, in Berlin errichtet werden.
§. 2. Zu beständigen Mitgliedern des Ober⸗Konsistoriums werden Wir eine Anzahl von Männern evangelischen Bekenntnisses, geistlichen und welt⸗ lichen Standes, berufen.
§. 3. Zu Berathung wichtigerer Angelegenheiten sollen dieser Ver⸗ sammlung die Vorsitzenden der Provinzial⸗Konsistorien und die General⸗ Superintendenten hinzutreten. In Verhinderungsfällen können die Vorsitzen⸗ den der Provinzial⸗Konsistorien durch ein weltliches Mitglied und die General⸗Superintendenten durch ein geistliches Mitglied des Konsistoriums sich vertreten lassen. 8
§. 4. Den Vorsitz im Ober⸗Konsistorium führt Unser Minister der geistlichen Angelegenheiten, in dessen Vertretung ein von Uns zu ernennen⸗ der Vice⸗Präsident.
§. 5. Das Ober⸗Konsistorium bildet für alle evangelisch⸗kirchlichen Angelegenheiten, welche nach §. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1845 (Gesetze Sammlung von 1845, Seite 440) in Verbindung mit §. 2 der Dienst⸗Instruction für die Provinzial⸗Konsistorien vom 23. Oktober 1817 (Gesetz⸗Sammlung von 1817, Seite 237) und Littr. B. Nr. 1— 4 der Ordre vom 31. Dezember 1825, betreffend eine Abänderung in der bishe⸗ rigen Organisation der Provinzial⸗Verwaltungsbehörden (Gesetz⸗Sammlung von 1826, Seite 5) dem amtlichen Wirkungskreise der Provinzial⸗Konsisto⸗ rien zugewiesen sind, die oberste kirchliche Behörde. In Disziplinar⸗Ange⸗ legenheiten gehen zugleich die in den Ordres vom 12. April 1822 (Gesetz⸗ Sammlung von 1822, Seite 105) und vom 27. April 1830 (Gesetz⸗ Sammlung von 1830, Seite 81) dem Minister der geistlichen Angelegen⸗ heiten übertragenen Befugnisse auf das Ober⸗Konsistorium über. —Dasselbe steht in allen diesen Angelegenheiten mit den Provinzial⸗Kon⸗ sistorien in unmittelbarem amtlichen Verkehr, fordert von ihnen Bericht und entscheidet auf Anfragen und Rekursbeschwerden unmittelbar. Gegen diese Entscheidungen findet ein weiterer Rekurs an den Minister der geistlichen Angelegenheiten nicht statt. b —
In denjenigen Fällen, in welchen es einer Berichterstattung an Uns, oder einer Mitwirkung von Behörden anderer Ressorts bedarf, faßt das Ober⸗Konsistorium seine Vorschläge und Wünsche in die Form von Gut⸗ achten oder Anträgen und legt dieselben dem Minister der geistlichen Ange⸗ legenheiten zur weiteren Veranlassung vor.
§. 6. Eine Zusammenberufung der größeren Versammlung des Ober⸗ Konsistoriums (§. 3) findet regelmäßig alle Jahr einmal statt;z außerdem so oft es nach dem Ermessen des Vorsitzenden das Bedürfniß erheischt.
An diese größere Versammlung werden gewiesen:
1) alle Disziplinarsachen wider Geistliche und Kandidaten, in welchen in erster Instanz auf Verlust des Amtes oder der Wahlfähigkeit, auf un⸗ freiwillige Versetzung oder auf Demeritirung erkannt ist;
2) der Vortrag der jährlichen Verwaltungsberichte der Provinzial⸗Kon⸗ sistorien und die Beschlußnahme über die daran sich knüpfenden Maß⸗ nahmen und Anträge;
3) die schließliche Berathung über neue organische Einrichtungen für das evangelische Kirchenwesen.
Der Vorsitzende ist befugt, auch andere, wichtige Gegenstände an die grö⸗ ßere Versammlung zu verweisen.
§. 7. Die Beschlüsse des Ober Konsistoriums erfolgen in kollegialischer
Königlichen, als auf denen Privat⸗Patronats berechtigt, welche das Recht haben, bei ihrer Emeritirung einen Antheil von dem Einkommen der Stelle zu erhalten. Dazu gehören namentlich auch Rektoren städtischer Schulen, welche gleichzeitig eine Predigerstelle verwalten, in Ansehung ihrer geistlichen Stelle und rücksichtlich des von dieser herrührenden Einkommens.
Dagegen sind zum Beitritt zum Unterstützungs⸗Fonds nicht berechtigt:
a) Pfarrgehülfen und Hülfsgeistliche, die zwar ordinirt sind, deren An⸗ stellung aber nur eine vorübergehende ist, entweder für Lebzeiten des Geistlichen, dem sie adjungirt sind, oder bis zur anderweitigen Orga⸗ nisation der Parochie, in der sie fungiren;
b) solche Geistliche, die bei einer Emeritirung nicht nach §§. 528 und 529, Tit. 11, Th. II. des Allgemeinen Landrechts oder den provin⸗ zialrechtlichen Vorschriften behandelt werden, sondern aus einem be⸗ sonderen, für ihre Dienstkategorie bestehenden Pensions⸗Fonds Ruhe⸗ gehalt empfangen, als Divisions⸗ und Garnison⸗Prediger, so wie die Prediger bei militairischen Erziehungs⸗Anstalten.
Die Geistlichen an Gefangen⸗, Kranken⸗ und Strafanstalten gehören nur dann dem Verbande des Unterstützungsfonds an, wenn sie im Falle der Emeritirung keine Pension vom Staate oder aus den Mitteln der Anstalten, welchen sie angehören, empfangen, sondern ihnen ihr Rückzugsgehalt aus dem Einkommen der Stelle gewährt werden muß, und gebührt dem Kon⸗ sistorium der Provinz Brandenburg die Entscheidung, sobald von einem solchen Geistlichen ein Anspruch auf den Beitritt erhoben wird.
Die Geistlichen, die zur Theilnahme an dem Unterstützungsfonds be⸗ rechtigt sind, sind auch dazu verpflichtet. Namentlich sind sie gehalten, die im §. 9 angeordneten Beiträge zu dem Fonds zu entrichten, u. s. w.
§. 15
Zur Begünstigung der Zwecke der Anstalt werden derselben folgende besondere Rechte verliehen:
1) die Rechte einer moralischen Person und in ihren Beziehungen nach außen, namentlich behufs Erwerbung von Grundstücken die Rechte einer Corporation; b
2) die Vorrechte des Fiskus in Prozessen, so wie dieselben anderen un⸗ mittelbaren Staatsanstalten zustehen;
3) die Stempelfreiheit bei allen Verhandlungen in Sachen der Anstalt und für die Lebensatteste, welche behufs Empfangnahme der Ruhe⸗ gehaltszuschüsse erforderlich sind (§. 16); 8
4) die Befreiung von Gerichtssporteln.
““ I.
Ferrner die Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend das Verfahren bei der Aufnahme von Ausländern in den diesseitigen Unterthanen⸗ verband:
„Ich habe aus dem Berichte des Staatsministeriums vom 27. v. M. ersehen, daß nicht selten Ausländern, deren Naturalisationsgesuche auf den begründeten Widerspruch der Gemeinde des Orts der beabsichtigten Nieder⸗ lassung zurückgewiesen waren, bald nachher die Aufnahme an diesem Orte dennoch hat bewilligt werden müssen, weil sie nach ihrer Zurückweisung un⸗ ter dem Vorgeben, sich in einer anderen Gemeinde niederlassen zu wollen, und auf Grund der Zustimmung dieser Gemeinde, die Eigenschaft eines preußischen Unterthans erworben hatten. — Um solchem Mißbrauche für die Zukunft vorzubeugen, bestimme Ich hierdurch nach dem Antrage des Staatsministeriums, daß die Landespolizei⸗Behörden ermächtigt sein sollen, an die Verleihung der Eigenschaft als preußischer Unterthan künftighin die Beschränkung zu knüpfen, daß innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren, vom Tage der Ausstellung der Naturalisationsurkunde an gerechnet, die Befugnis des Aufgenommenen zur Wahl eines anderen inländischen Wohn⸗ oder Aufenthaltsorts in Ermangelung der Zustimmung der Gemeinde dieses letzteren, lediglich nach den in dem Gesetze über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan vom 31. Dezember 1842.
§. 7 Nr. 2— 4 und 8. für Ausländer ertheilten Vorschriften zu beur⸗ theilen ist. . R e8.2 8 & A“
Form. In Disziplinarsachen haben sich diejenigen Mitglieder, welche bei der Entscheidung in erster Instanz mitgewirkt haben, ihrer Stimme zu ent⸗ halten.
§. 8. Unser Minister der geistlichen Angelegenheiten ist beauftragt, wegen Ausführung dieser Verordnung das Weitere zu veranlassen. 1
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Lvoen P1
Eichhorn. von Thile. von Savigny. Graf zu Stolberg. Uhden. von Rohr.“
Sz
Mühler. von Rother. von Bodelschwingh. Frhr. von Canitz. von Düesberg.
Nhein⸗Provinz. (Aach. Ztg.) Während der am 3. Fe⸗ bruar in Aachen stattgehabten Feier zur Erinnerung an den von dem hochseligen Könige erlassenen Aufrufe erschien plötzlich ein Fackelzug von mehr denn 200 Personen aller Stände, welcher aus den gedien⸗ ten Schützen und den Landwehrmännern gebildet war, die versam⸗ melten Vorkämpfer für das Wohl Deutschlands feierlich begrüßte und in wohlgestellten Worten die Versicherung aussprach, daß, wenn das Vaterland ihrer bedürfen und auch an sie einst der Ruf ergehen möchte, sie wie jene sich in Wort und That bewähren würden.
Der Düsseld. Ztg. schreibt man aus Kaiserswerth vom
4. Februar: „ Die verflossene Nacht war für unser Städtchen und die nächsten Rhein⸗Uferbewohner eine Nacht der Unruhe und Besorgniß. Nachdem wir am 30sten v. M. das seltene Schauspiel gesehen, daß die Eisdecke des Rheines von unten herauf bis längs die Stadt vorbei feststand, langte ganz unerwartet nach verhältnißmäßig kurzem Thauwetter in der Nacht vom 2ten zum 3ten d. M. gegen 1 Uhr die düsseldorfer Eisdecke hier an, der im Laufe des gestrigen Tages das oberländische Eis in dichten Massen folgte, ohne daß das Wasser eine Höhe über 12 bis 13 Fuß des düsseldor⸗ fer Pegels erreichte. Jeder hielt alle Gefahr für verschwunden, als man gegen Abend mit Schrecken wahrnahm, daß die Eismassen immer dichter wurden, immer langsamer abflossen und das Wasser rasch stieg. Unverkennbar hatte sich der Rhein unterhalb wieder gesetzt oder war in einer gewissen Entfernung noch gar nicht offen ge⸗ wesen. Eine zufällige Nachricht von Wesel bekundete, daß man dort Morgens noch die Eisdecke passirt hatte. Alles war in ängstlicher Bewe⸗ gung, und die Phantaste mit Schreckbildern einer unheilvollen Nacht erfüllt. Gegen 7 Uhr hörte man von unten her Schüsse fallen, welche die Angst als Nothschüsse, die Hoffnung als Befreiungszeichen darstellte. Um 8 Uhr stand die Eisdecke, so weit man es vom Ufer aus im Dunkel wahrnehmen konnte, bei einer Wasserhöhe von 17 ½ Fuß vor der Stadt fest. Mittler⸗ weile waren die geeigneten, früher vorbereitet gewesenen Maßregeln ergriffen worden, um dem Eindringen des Wassers in die Stadt nach Möglichteit zu begegnen. Nachts 4 Uhr setzte sich das Eis wieder in Bewegung, nach⸗ dem der Wasserstand auf eine kurze Zeit eine Höhe von fast 19 Fuß er⸗ reicht hatte. Die Eismassen trieben nun allmälig ab, das Wasser fiel schnell und hatte heute früh bei Tagesanbruch, von Treibeis befreit, wie⸗ der einen Stand von etwa 15 Fuß erreicht.“
Aus Emmerich vom 5. Februar wird gemeldet: „Gestern früh setzte sich das Eis bei Rees in Bewegung und hier gestern Abends 6 ½ Uhr, stellte sich aber gleich wieder, um gegen 9 Uhr von neuem zu beginnen. Um 11 Uhr war wieder Stillstand, und diesen Morgen sah man, daß das wenige Eis, welches vorbeigetrieben, sich eine halbe
Stunde unterhalb der Stadt auf die dort noch stehende Eisdecke ge⸗
“