1848 / 45 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Esös kommen einige Druckfehler im Gutachten vor; bitte St. ü aütsk b zcht sei WI 2 . 1 8 D 8 1 2 8 4 2 d18 n ache üj 5 ie i j 2 8 1 2 2 2 2 . 2 2„ 2 1 1 . Das Gutachten lautet: 1 den sein. Was aber die Sache selbst betrifft, abgesehen von dem Zu⸗ degensbernheeles bieten 7 41 hinweggehe. Aber dergleichen gefaßt ist, würden wir zwar nicht die Strafe des Zungen⸗Ausreißens Art zu erkennen, daß ein öffentliches Aergerniß entstehe, so glaube gestraft werden sollen, welche zu einem öffentlichen Aergerniß Anlaß S basec „Zu §. 148. 1 sammenhange des vorliegenden Entwursfs zu dem bisher bestehenden rere dar. Ich weiß nicht B- Paragraphen noch meh⸗ zu befürchten haben, aber doch ebenfalls besorgen koönnen, daß so Man⸗ ich, daß auch in concreto es sehr wohl anginge, dieses Kritkerium gegeben haben, lasse ich dahingestellt. Ich werde mich dafür erkläö⸗- In diesem Paragraphen werden als Religions⸗ Gesellschaften Rechte, so hat die Abtheilung gar kein Bedenken aufgestellt gegen logig des Lndrechts ab 2 halb in demselben von der Termino⸗ UIlchen eine ungerechte Strafe treffen möchte, eben weil auch in unserem an andere Fälle einzulegen; mein gehorsamster Antrag geht daher da⸗ ren daß Gotteslästerung im Paragraphen stehen bleibe, werde aber 1,g, gestellt: S die Beibehaltung des übrigen Theils des Paragraphen, also gegen Krianinalrichter in ih hn ich glaube, daß der Gesetze nicht angegeben ist, was Gotteslästerung bedeutet. Ich kann hin, im Eingange des Paragraphen zu sagen: „Gotteslästerungen, eventuell auch für das Amendement des Mitgliedes aus der Provinz „Irh. he Uv. oder geduldete Religions⸗Gesellschaften.“ Ob⸗ die Bestimmungen, worin es heißt: „Wer öffentlich in Worten, wird und muß. Das Landrecht hat edng ben Besonderes suchen E1ö6ö6“ unmöglich denken, daß es in der Absicht des Gonvernements durch welche ein öffentliches Aergerniß erregt wird“, und dann im Brandenburg stimmen. G gleich diese Bezeichnungen alle im Staate bestehenden Religions⸗ Schriften, Abbildungen oder anderen Varstellungen eine der christlie den all 428 recht ho für alle Religions⸗Gesellschaften gelegen habe, die Gotteslästerung an und für sich als ein besonderes Ver⸗ Anschlusse an die übrigen Bestimmungen des Paragraphen fortzu⸗ Abgeordn. Dittrich: Ich finde daß in den Worten oder Gesellschaften begreifen, so ist doch gegen die gewählten Be eich⸗ chen Ki ürdi 1“ si PBeneshen egriff „Kirchen⸗Gesellschaften“, der allerdings hi brechen gegen Gott zu strafen. Dieses wäre ja ein Eingriff in die himm⸗ fahren 28 5 ö4 8 eee Kve N. 9 Lwaͤhl! zeich⸗ en Kirchen u. s. w. herabzuwürdigen sucht. F Warum sind aber und da mit den heutigen Annahmen nicht mehr zus gs hier gegen E 3 en. Neesns! . 8. rei . r ; . 8 ihre Lehren die Strafe der Gotteslästerung vollständig enthalten ungen eingewen et worden, daß sie zu irrigen Ansichten führen diese Handlungen strafbar, und warum ist ihre Strasbarkeit von Wich⸗ 8 1 8 b mehr zu ammenpaßt, wo⸗ lischen Maäjestätsrechte; andererseits ist es nicht meine Meinung, daß Marschall: So würde es nicht gefaßt werden können, denn ist. Der Herr Mi S. G b t. Gottesläst 18 Einmal nämlich könne aus diesen Bezeichnungen gefolgert tigteit? Deswegen, weil in diesen Handlungen eine tiefe Verletzung des Rlgions FA „—ie esnts Pegentn und andere deerrgleichen Unsittlichkeiten ungeahndet bleiben müssen, vielmehr will das würde nicht zu der Fassung des Paragraphen passen. 8 P.geee dees 8. esehn dung Jenncen . werden, als dürften geduldete Religions⸗Gesellschaften auf den Cha⸗ religiösen Gefü s ei - übes Zamen legt. Dies 5 2 als den umfassenden Begriff aufstellt; icch, daß dem öffentlichen Interesse Genugthuung gewährt werde; aber—.Ab cordn. von Werdeck: Dann würde ich sagen: Wenn2 schaf jlig is 8 Worte 1 9 L 8 Hefühls eines großen Theils der Nation liegt. Diese schwere glaube aber doch, daß gerade 1 iminalr riff aufstellt; ich fffentlichen Interesse Genug 8 * bgeordn. von Ueerser. agen: Wenn Je⸗ gesellschaften heilig ist, und esagt, es könne, wenn die Worte nach 1 8 9. G 58„ . Ag 8 , daß gerade im Kriminalrecht d re 8 3 die 8 Fot⸗ Keise ren g ist, gesagt, önne, 4 8 n 8 2 . badur en, darin stimmt die Abthei ung mit demn ntwurfe überein. Aber wenn ten werden müsse. Es heißt fer . Wer 6 8 8 1 r E“ eur 4 8 L 8 F8 1e daß er Verbrecher nur einzelne Einrichtungen mähe. ieser 1 hen ü.r2 gegeben werden, daß der Staat nur z;. B. ein Protestaut in eine katholische Kirche tritt während des verübt“. denef Nehbeh er Unfug naͤmlich, 5 2 diese . Abgeordn. Graf von A 2: halte mich nur verpflich⸗ Fall kann aber, wie der Herr Direktor der Abtheilung 8 n ehgher igions⸗- 2-ag. als Kirchen anerkenne. Um die-⸗ Gottesdienstes und sich Schmähungen erlaubt gegen den katholischen Jemand in der Kirche überhaupt Unfug 1e.n3g 5 enn wenn 8— 1. Fernene en ere Ponne „ot de⸗ dem Herrn Minister ve Gesetzge 9 etwas ausführlicher auf hat, niemals eintreten; denn in der Herabwürdigung der Lehren der sen Mißdeutungen vorzubeugen, wurde vorgeschlagen, statt: Gottesdienst, oder umgekehrt, wenn ein Katholik in einer protestan⸗ nicht für straflos halten 2, wüsde daber der Bens so kann man ihn 1 läst rt e ich ebenfalls für reichung ie von ihm an mich gerichtete Frage zu antworten, als es mir vor⸗ einzelnen Religionsgesellschaften liegt ohne allen Zweifel auch Herab⸗ „eine der christlichen Kirchen oder eine geduldete Religions⸗ tischen Kirche Aehnliches thut und solche Schmähungen sich erlaubt, wegfallen den, es, ese tee fenb eisatz „beschimpfend“ e 2 0 n hin möglich war. Allerdings⸗ ist die Abtheilung nicht der Meinung würdigung des Höchsten, dessen, was allgemein heilig ist. Gottes- Gesellschaft“, so sprech le Gründe, diese Fälle unter die Strafsanction des P 7 1““ Ist der Unfug beschimpfend, so möchte sich nur Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Ich habe mich bereits in der gewesen, daß man eine Religionsgesellschaft beleidigen könne und da⸗ lästerung aber ist ein so unbestimmter Be riff, daß, wenn man auch so s 8 4 2 842 8 85 . 8 va⸗ die Anwendung eines höheren Strafmaßes rechtfertigen, welches ich . Abttheilung für Beibehaltung des Paragraphen in seinem vollen Um⸗ für strafbar sei, und daß man alle Religionsgesellschaften beleidigen wie ich es gleichfalls thue, dem Richtersande das vollste Vertrauen „eine der vom Staate anerkannten oder geduldeten Reli⸗ 99 Beibehaltung 189 Worte Gott lästert“, da N. g⸗ 58 in dem von der b beantragten Maximum von zwei Jahren fange erklärt, und ich kann bei dieser Ueberzeugung unr beharren. Bei könne und dafür nicht strafbar sei. Die Abtheilung ist im Gegentheil schenkte, es doch unzweifelhaft ist, daß ein Richter nach seiner pflicht⸗ gions⸗Gesellscheften. wird, daß, wenn eine Gottesläͤsterung vorfällt, unzählige M sce g ggest wi -92 vn diesem Antrage beitrete. Beurtheilung des uns vorliegenden Strafgesetz⸗Entwurfes habe ich vollständig davon durchdrungen, daß wenn man einen Theil nicht ver⸗ mäßigsten Ueberzeugung eine Gotteslästerung in etwas finden kann Die Abtheilung hat indeß mit 7 gegen 6 Stimmen diesen Vor⸗ ohne Unterschied der Konfessionen in ihren heiligste Hefühle eb E Wilhelm Radziwill: Ich muß mich in dem, was über nicht blos den Theil unserer Bevölkerung im Auge, der auf dem letzen darf, dies auch nicht der Gesammtheit geschehen darf, sie hat worin sie ein Anderer nicht findet, eben weil eine Definition nicht schlag abgelehnt, age die anekgriffenen Ausdrücke bneec,g se eamn srars ns.. s w. 2, 8. 8 19 2* se .a der Gottesläͤsterung in besonderer Beziehung auf den .“ Standpunkte der Wissenschaft und höheren Ausbildung steht, sondern nur nichtg geglaubt, daß eine Handlung, die keine Religionsgesell⸗ möglich ist. In Beziehung hierauf erkäre ich mich daher für die 3 . vwe - ie Eigen⸗ vorliegenden Paragraphen gesagt worden ist, hauptsächlich dem an- auch den zahlreichen Theil der ländlichen Bevölkerung. Ich bin auf schaft verletzt, doch noch als Gotteslästerung von einzelnen Richtern Abtheilung, dagegen aber gegen die von dieser beantragten Herab⸗

Zweifel in der Bestimmung des §. 148 Anlaß bümlichkeit ei inn zoi 884 b 82 hat 88 Argesnung 18 10 deh, 8. bens einen An⸗ SEE“ EEE 1828 sind die schließen, was von dem Herrn Minister der Gesetzgebung gesagt wor⸗ Z1“ Lande geboren und erzogen und bin mit den Landbewohnern angesehen und trotzdem noch bestraft werden könne. Sie hat nur setzung des Strafmaßes; darin stimme ich für den Paragraphen. g g nen 2 8 he glaube, daß mit onsequenz diese Worte nicht den ist; ich muß dem aber noch hinzufügen, daß der Staat wohl n 2 San. . in der nächsten Beziehung geblieben. Diese Be⸗ die Gotteslästerung nicht als ein Verbrechen und die Beleidigung So wie ich wünsche, daß Jeder seinen Glauben frei habe, so wüͤnsche .‚ziehung hat mich in den Stand gesetzt, über das Gefühl und den einer Religionsgesellschaft wieder als ein anderes Verbrechen hin⸗ ich auch, daß er den höchsten Schutz finden möge gegen jede

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9. 2 üÜeene

trag abgelehnt, die Bestimmung des ganzen Paragraphen fortzu⸗ gestri 8 1 übrige Thei 8ü. se g zu⸗ strichen werden können, während der übrige Theil des Paragraphen schuldig ist, Alles zu vermeide 8 a lassen, weil die Ausicht leitend war daß die Staatsbür er in ihrem beibeh 8h 8288 - agraph huldig ist, es zu vermeiden, was das Volk zur Selbsthülfe ve-— f n8 8 S . agatsb alten wird, mit welchem 2 2 Die azlaster g. 1 en S 8 5 8 1 g der 2s 2 ich au 8 . Glauben geschützt werden müssen, bG 4† nah Ees en 1589 89 8 he de geesen . 8 28 Tn. übereinstimmt. leiten kann. Die Gotteslästerung ist etwas, was im Allgemeinen im . Fv vIr. becg Klasse gegründete Aufklärung geben zu gestellt wissen wollen. Gotteslästerung, welche die Verletzung einer Schmähung desselben, und die Verletzungen, die der Paragraph diejenigen lediglich dem Strafgerichte der vffentlicen Meinung zu teslästerungen mit 88 89 die 2 I soschee ise echns Eindruck hervorzubringen geeig⸗ Kg nebergkegans nde gen Wevolter aber Religionsgesellschaft in sich begreift, ist strafbar, und es würde daher, bestraft wissen will, sind häufig so schwer daß ich die Strafe des ge . 5 h d vle 5 it den übrigen im Paragraphen enthaltenen Fällen net ist, daß, wenn as Volk wüßte, daß diese Aufregung seiner hei⸗ .“ I efühl der ländlichen evölkerung sich verletzt, wenn von der anderen Seite großes Gewicht darauf gelegt ird, Gesetzentwurfs d ch 8 art finde. 1e Handlungen begehen, wie sie im §. 148 vorausge⸗ verbunden und nicht besonders gestellt habe. Man könnte, wenn man ligsten Gefühle durch das Gesetz nicht bestraft es wohl dahinn sach würde, wenn die Strafbestimmung für die Gotteslästerung dagegen von der Abtheilung wohl büchte erinnert Eag 811 v 3 enek” finde ich meine Bedenken, Außerdem aber ist erinnert word 6 bie Gottesläst I mit der Gotteslästerung recht ernst nimmt, glauben, es sei we⸗ gebracht werden könnte, sich selbst Recht zu schaffen. Es ist, glaube ausgeschlossen bleiben sollte. Ich will einen Fall annehmen. Gesetzt, Paragraph so umgestellt wird: „Wer durch Gotteslästerung oder welche ich als Fassungsbedenken bezeichnet habe, durch die entgegen⸗ als strafbares Verbrechen be i en, daß die „Gotteslästerung”“ sentlich, einen besonderen Paragraphen daraus zu machen und viel⸗ ich, aller Grund vorhanden, die Gesetze wegen Störung des kirchli-— es träte Jemand im Kreise von Landbewohnern, vielleicht in Anwe⸗ auf eine andere Weise eine der bestehenden christlichen Religionsge⸗ stehenden Bemerkungen nicht beseitigt Ich glaube, daß es konsequenter Gorlee 1] hen bezeichnet wird. Es wurde bemerkt, daß leicht eine noch härtere Strafe anzudrohen; es ist das aber absicht⸗ chen Friedens streng zu halten, weil Alles, was in dieses Gebiet ein 11““ senheit einer zahlreichen Jugend, im frechen Uebermuthe mit Gottes⸗ sellschaften zu schmähen oder herabzuwürdigen sucht ¹ ewes i die bestehende Ietzlich logie festzuhalten Gotteslästerung in abstracto nicht denkbar, weil Gott ein Begriff lich vermieden worden, damit icht der Schei stel 3 7. en Art ist Deshalb suche i b lÜüästerungen auf, so würde die Versamml jelleicht ei Iusti zu schmähen oder herabzuwürdigen sucht.. gewesen wäre, die estehende gesetz iche Terminologie festzuhalten, sei, der verschieden aufgefaßt * Wolle Goteotästenng. in worden, damit nicht der hein entstehe, als ob der schlägt, von der aufregendsten Art ist. Deshalb suche ich gerade in 1 ücb G 2. irde ammlung vielleicht eigene Justiz Abgeordn. von Werdeck: Damit würde ich mich vollständig und daß dies gerade auf den Begriff „Gotteslästerung“ Anwen⸗ hee sich als strafbar 9 werde. We e man otteslästerung menschliche Gesetzgeber sich anmaßen wolle, gleichsam die Ehre Got den Gründen, welche der geehrte Vorsitzende der Abtheilung ange⸗ 8 üben und den Lästerer züchtigen; es gelingt aber den Vätern der einverstanden erklären. dung findet. Auf 8 1 1 8 üren, so würde es lediglich von der subjektiven tes zu schützen, die seiner Hülfe doch nicht bedarf, als ob von einer führt hat, dies Verbrechen nicht so streng zu ahnden, gerade den voll⸗ Gemeinde, die Ordnung zu erhalten im Vertrauen, daß eine gesetzliche Abgeordn. Graf von Schwerin: Dem durchlauchtigsten Redner b (Unruhe in der Versammlung.) Auffassung 8e Nichters abhängig sein, ob im konkreten Falle das Art Injurien gegen Gott die Rede wäre. Es ist nur die Rede von ständigen Grund dafür, durch die Strafgesetze vollkommenen Schutz Ge für dieses Verbrechen vorhanden sei. Sie gehen in diesem mir gegenüber erlaube ich mir zu erwiedern: Den Religionsfrieden Es ist vorgeschrieben daß keine Religionsgesellschaft geduldet werden Zervinrsnissen der 3, h. besonders bei den religiösen der Verletzung' der heiligsten Gefühle der Menschen, die an Gott des Religionsfriedens zu gewähren. Sehen wir gerade in der jetzi⸗ zur nächsten Obrigkeit und bitten um Bestrafung des Got⸗ nicht zu stören und die Eintracht zwischen den verschiedenen Religions⸗ soll, die nicht als erstes Prinzip Ehrfurcht gegen das höchste Wesen schaft 1 über⸗ 8 80B geführiich vr werden. Die Wissen⸗ glauben und ihn in ihrem Herzen tragen; das ist es, was hier un⸗ gen Zeit die frechen Erhebungen der radikalen Richtung, bemüht, den tes nacin b es giebt Fäfar gein⸗ Strafe, und diese Wahrneh⸗ Gesellschaften aufrecht zu erhalten, das, glaube ich, ist nicht blos sein aufstellt. Wer keine Ehrfurcht gegen das hoͤchste Wesen hegt, wozu bieten n Begriff der Gotteslästerung keinen Anhalt ier Strafe gestellt wird, und warum diese Handlung als eine gleich⸗ Religionsfrieden zu⸗ stören, so ist dies auf das Bewußtsein ge⸗-⸗ Ich wür . betrübendsten Eindruck auf die Gemüther machen. Wunsch, sondern der Wunsch der ganzen Versammlung, das ist der ich den Gottesleugner zähle, den kann die Qualität als Gottesleugner Verstehe man vnter Gottesläßt artige angedeutet worden ist durch die Zusammenstellung mit den gründet, daß jede solche Störung am aufregendsten auf die . ve beat L1 688en Gott nicht stattfinden können, Wunsch des ganzen Landes. Nur über die Mittel, wie zu diesem nicht strafbar machen; wenn er aber die Ehrfurcht gegen das höchste so ehöre de B, h nien otteslästerung eine Beleidigung Gottes, übrigen in diesem Paragraphen angeführten Handlungen. Es ist die Massen wirkt, und hierin kann man ohne Uebertreibung die Absicht dßs 8 ütbeis 4 die Beleidigung der Gottheit nicht rächen kann, denn Ziele zu gelangen sei, darüber sind wohl die Ansichten verschieden. Wesen öffentlich böswillig zu vernichten strebt, so ist das Vergehen 88 vor den irdischen Richter und die Befürchtung ausgesprochen worden, es könnte die Freiheit der wissen⸗ erkennen, die dadurch hervorgebrachte Aufregung für Zwecke des Um⸗ 8aee ee⸗ LEEEöö“ nicht erreicht werden; ich Meiner Meinung nach, ist nur dann zu diesem Ziele zu gelangen, der Gotteslästerung da, Und die Strafbarkeit tritt ein. Ich wieder⸗ wenn durch die 8. ett laster fosgese. Dahin könne sie nur gehören, schaftlichen Forschungen dadurch gefährdet werden; ich glaube nicht, sturzes auszubeuten. Ich glaube, wir sehen das deutlich in dem Feae eer,Gebie ir Bü⸗ mates ist, die Verletzung des heiligsten wenn der Staat auf das allergenaueste diejenigen Gränzen einhält, hole, daß ich die Steafbarkeit schon im Zusatze „ihre Lehren“ aus⸗ Religions⸗G lisch eslästerung zugleich einzelne Menschen oder ganze daß ein Richter daran denken wird, wenn in einem wissenschaftlichen Bürgerkriege der Schweiz, ich kann mich hierüber jeder weiteren Aus⸗ die Familienb 4* seiner Bürger zu ahnden, eines Gefühls, auf welchem die ihm in dieser Beziehung gezogen sind; diese Gränzen sind aber gedrückt finde. 1- 8 in der von ihnen anerkannten Lehre über das Werke Untersuchungen über das Wesen Gottes angestellt werden, führung enthalten. Der deutsche Bund, meine Herren, hat in sei⸗ großen Theis die ef ch ce gt asce sozialen Zustände, wie auch Rechtsschutz, Achtung vor jeder religiösen Ueberzeugung und der da⸗ (Steigende Unruhe.) g- nicht nöͤthi 68 (eeah und beleidigt würden; dann aber sei] diese unter den Begriff der Gotteslästerung zu subsumiren. Ich gebe ner politischen Verfassung, in der Parität der christlichen Kirchen 189 glaube wir haben Ursach e Ffeesa gegründet sind. Ich durch bedingte Schutz für die Begriffe und Gefühle aller einzelnen Jede Abweichung von der Lehre über den Begriff des höchsten or ntee 8 Vübr 8 vrr. zu erwähnen, weil das Verbre⸗ zu, eine Desinition der Gotteslästerung ist hier nicht gegeben, aber nahe Analogieen mit der Schweig, und es ist daher in deutschen Ge⸗ fühls zu freuen und Ales veas. as T“ dieses Ge⸗ Religions⸗Gesellschaften. Dieser Zweck wird aber vollständig erreicht, Wesens, von der Lehre einer bestimmten Religionsgesellschaft, muß fallen würde. A ige 8 8 §. 148 bezeichneten strafbaren Handlungen ich glaube, es bedarf derselben nicht, ich glaube, daß jeder Kichter setzgebungen, meiner Ansicht nach, jede Störung des so glücklichen, d Felinn heibe en 5 V un 8 nns; zu erhalten, nicht aber wenn der Paragraph angenommen wird mit der Modification, wie dieselbe verletzen, es braucht aber deshalb noch nicht Gotteslästerung . Andererseits wurde bemerkt, daß deshalb das Verbre⸗ und Jeder im Volke wissen wird, was als Gotteslästerung anzusehen bestehenden Religionsfriedens Alles, was darauf hinwirken könnte, tiakeit . ’. Fzhtufett, de it bts trafgesetzgebung Gleichgül⸗ ich sie vorgeschlagen habe. Es wird dadurch der großen Gefahr vorhanden zu sein. Ich halte daher meine Bedenken nicht für erle⸗ chen der Gotteslisterung besondens zu erwähnen se⸗ weil damit die sei und bestraft werde. Deshalb halte ich es für wichtig und noth⸗ streng zu bestrafen. Preußen hat dazu an und für sich besondere HZZ Frevel der Gotteslästerung eingetreten sei. vorgebengt, daß nicht ein Verbrechen geschaffen wird, durch das eben digt. Mein Fassungsbedenken in Betreff dis Ausdrucks Kirchengeselle Beleidigung der Religions⸗Gesellschaften im Allgemeinen ausgedrückt wendig, die Worte „Gott lästert“ in dem Paragraphen aufrecht zu Veranlassung, durch die bedentenden Populationen, die mit paritäti fein L ist, daß in unserer Zeit der religiösen Auf⸗ der Unfriede in die verschiedenen Religions⸗Gesellschaften hineinge schaften muß ich auch festhalten, denn ich habe die Bestimmung nicht werde, während die übrigen Bestimmungen im §. 148 sich nur auf erhalten. schen Rechten neben einander stehen; Preußen ist aber nicht nur für 88 8 be ht b ie Worte gemißdeutet werden könnten, so haben wir bracht wird. ausschließen wollen, daß eine nicht anerkannte Gesellschaft ihre Ge⸗ Beleidigungen der Religions⸗ Gesellschaften gegen einander bezögen. Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe, wie auch aus dem sich zu denken, sondern es ist ein unzertrennlicher Theil des deutschen s zu hefhecgen. g. glaube, daß unsere Richter in sittlicher 3 Justiz⸗Minister von Savigny: Es ist von mehreren Seiten so bäude mit dem Ausdrucke Kirchen nicht bezeichnen darf, da ich an Der Ausdruck Gotteslästerung sei allgemein verständlich und eine Gutachten hervorgeht, bereits in der Abtheilung meine Stimme da⸗ Bundes in Allem, was die politische und religiöse Gesetzgebung be⸗ . S8 8,G stehen, daß sie wohl zu fin⸗ aufgefaßt worden, daß das, was wahr sei, in dem Begriffe des Ent⸗ den materiellen Begriff des Kirchengebäudes nicht gedacht habe solche Handlung strafbar, weil sie häͤufig öffentliches Aergerniß errege, für ausgesprochen, daß die Worte „Gott lästert“ gestrichen werden, trifft. Es hat beshalb eine ganz andere Stellung, als die übrigen bessan mficar he fürchten G 9 tes büen stattgefunden habe, und wurfs schon gesichert sei, wenn man auch die Worte: Gott lästert, Jener, Fassungszweifel besteht aber bei mir noch, da es nur eine weil dergleichen gotteslästerliche freche Aeußerungen besonders auf die und ich bedaure, daß es auch nach dem, was der Herr Minister der Großmächte Europazs, England, Frankreich und andere. Diese An⸗ Fecenbe Geht daß eine Ungerechtig eitace 18. Miß⸗ weglasse; denn wenn durch Gotteslästerung einzelne Religions⸗Gesell⸗ christliche Kirche giebt, nicht aber mehrere; wohl aber mehrere Kon⸗ Jugend nachtheilige Wirkungen hervorbringe, die fortwuchernd zur Gesetzgebung gesagt hat, mir nicht gelungen ist, zu einer anderen schauungsweise hat mich gestern vermocht, für den §. 143 zu votiren, 1 vöübe . sen würz⸗ N ega be I stehen schaften verletzt würden, wie von meiner Seite behauptet wird, daß fessionen. Es ist nur eine Fassungsbemerkung. 1 Entsittlichung führten. Das hervorgerufene öffentliche Aergerniß sei] Ueberzeugung zu kommen. Die Abtheilung ist nämlich von der Vor⸗ und in derselben Anschauungsweise votire ich heute für die unverän⸗ straft ließe 1 ele Nelcheanczcfe sesen, in ihre auch aisf nieiähte we letzt; e Ich wiederhole d deraansce g. Meiefe- E denk Recht habe derte Beibehaltung des §. 148. ' 8 1 gions⸗ esellscha ehen, in ihrem religiösen Gefühle verletzt werden Ich wiederhole daher meinen Antrag iese Bedenken nur als 98 b Der geehrte Deputirte aus der Mark Eö1“ h dene ese der 8 Mafler⸗ so Uigter, wenr gen die 13 wegließe, doch die Strafe für Fassungsbemerkungen dem Gouvernement anheimzugeben. 1 3 2 sche v at, nicht ganz anschließen, wenn ich die otteslästerung gesichert. Dies muß ich bezweifeln, und zwar Abgeordn. Wodiczkaͤ: In der Abtheilung habe ich mich in der Kirchen⸗Gesellschaften, sondern Religi äher i vwen. dües 8 1 1 enn . 8 Paragraphen unehmen, da es bisher durch die Strafgesetze als s rkann PPEELEI s ; . 6 6,,g⸗ zemn⸗ Hes F C 4 sche 8 89 88 b nähere, was von ihm angeführt worden ist. Vorweg möchte ich mir letzungen der Religions⸗Gesellscha ten sprechen, es wahrscheiulich i gestimmt habe. Ich will nicht näher untersuchen, warum die Worte: zunehmen, 3 bishe 1,5 sgesetz solches ane kannt zwei verschiedene Verbrechen einander gegenüberstehen, einmal die Gesellschaften, der Richter dadurch irre geführt werden könnte. die Bemerkung erlauben, daß mir die Herabsetzung des Strafmaßes d üir Feaszs:. 1 Lahrsch LI .ArAA9n hn. rese e sei. Es könne die Meinung entstehen, als sei dann die Gottesläste-⸗ Kränkung der Religions⸗Gesellschaften und andererseits die Gottes⸗ Ich erlaube mir dagegen zu bemerken, daß der sechste Abschnitt im von drei auf zwei Jahre insofern nicht Hrgensesfen erscheint 1h 8 Fühe ““ 1x Eüe. s. e Z“ ö rung erlaubt, und dies würde den unangenehmsten Eindruck machen. lästerung in abstraclo, als ein noch außerdem zu bestrafendes Ver⸗ 20sten Titel des Allgemeinen Landrechts überschrieben ist: „Von Be⸗ für wörtliche Beleidigungen hochstehender Personen bereits in Str 9 aagg- werden, daß der Paragraph 8;; 85 85 Har as Zwist Gesetzgebung besser auseinandergesete haß, as ich, en e -*ꝙ1 Behufs Entkräftung dieser für die Beibehal der Gotteslä⸗ . Gottesläster 1 8 r si leidi er Religions⸗G haften“ Hdennoch si xf . ETTEEöWI1““ 4 rets ein, raf⸗ zwischen den verschiedenen Religions⸗Parteien, z. B. zwischen Prote- möchte. Ich wollte nur dem Abgeordneten aus Königsberg bemerken, Huf ftung dieser fi ehaltung der Gotteslä brechen; Gotteslästerung in abstracto aber zu strafen, dazu hat sie leidigung der Religions esellschaften“, und dennoch sind unsere Rich⸗ 1 maß von drei Jahren adoptirt haben, und mir damit nicht im Ein- stanten und Katholiken, durch das Strafgese 8 d 2 4&ꝙꝗüv rs. sterung als Verbrechen im Strafgesetzbuche angeführten Gründe wurde für den Staat durchaus kein Recht auffinden können, sondern sie hat, ter dadurch nicht irre geführt worden. Es ist ferner die in dem klange zu stehen scheinen will, wenn wir die Beleidigungen gegen Gefahr ist bs2 8 gro daß ich hesshs Pale für hee Sn n d.nne h eh . 8 ve. 989, 88* , G hinwieder bemerklich gemacht, daß die Beurtheilung, ob durch be⸗ wie ich wiederhole, geglaubt, der Staat habe nur insofern ein Recht, Paragraphen des Entwurfs gemachte Unterscheidung von „christlichen Religions⸗Gesellschaften als solche niedriger angesehen wissen wollen. dieser Worte mich erklären könnte. Wenn der Sache die Wennbiln werden Fnnten In ö“ er a , stimmte Aeußerungen ein öffentliches Aergerniß hervorgebracht werde, die Gotteslästerung zu bestrafen, als dadurch das Recht der freien Kirchen⸗ oder geduldeten Religions⸗Gesellschaften“ mit Bezug auf (Heiterkeit in der Versammlung.) gegeben wird, wie von dem geehrten Vorsitzenden der Abtheilung 98* von einer der Gottheit an sichs ugefü ten Peleide 8,8. 2Man ; auch nur von der subjektiven Ansicht des Richters abhänge und diese Religionsübung und der Anerkennung der religiösen Ueberzeugung die bestehende Bestimmung unseres Landrechts ganz richtig, da Davon abgesehen, wende ich mich zu dem eigentlichen Gegen⸗ geschlagen ist, so daß Beides in ein inneres causales Verhältniß ge⸗ Bestrafung einer Sünde nic - die abe. Ich 18ℳ sich auf das Gefühl stützen werde, welches die zur Sprache gebrach⸗ irgend einer religiösen Gesellschaft, die in seinem Schoße geduldet ist, nur die ausdrücklich aufgenommenen Religions⸗Gesellschaften Kirchen stande der Betrachtung, die sich auf den mehrerwähnten Passus im setzt wird: „Wer durch Gotteslästerung oder auf andere Miinorität der Abtheilung 8 aus dem Zutachten hervor ac ten Handlungen auf ihn den Richter hervorgebracht haben. alterirt wird, nach der Stellung, die sie in dem Parsgraphen einneh⸗ haben, während die geduldeten Religions⸗Gesellschaften ihre Ver⸗ Eingange des Paragraphen bezieht. Ich bin mit der geehrten Ab⸗ Weise eine der bestehenden Religions⸗Parteien verletzt“, dann ist Ansicht war daß die Woͤrte „Gott lästert“ ein Bffentlic es gr 90 b 5 3 Das Gefühl aber gewähre keinen Halt für die Beurtheilung des men muß, würde aber unter den Worten „Gott lästert“ etwas An⸗ sammlungsörter nicht Kirchen nennen dürfen. 8 theilung damit einverstanden, daß der Begriff der Gotteslästerung das rreicht, was ich wünsche, hena vetwündelk iich SgSSae we voecensseteh. 8ch will nc Bauch d dusser fenicht 11,eaes Richters, für ihn müsse das Recht allein maßgebend sein. Es sei um deres verstanden sei, und deshalb hat die Abtheilung geglaubt, daß Abgeordn. Veumann: Ich halte mich verpflichtet, für die Ma sich erstaunlich schwer desfiniren läßt, und daß die Geschichte aller bloße Fassungsfrage, und es wird blos zu erwägen sein, wo am schick⸗ anschließen welche die Worte in das Gesetz engeführt wissen wol 12 so unzulässiger, Gotteslästerung als Verbrechen zu bezeichnen, weil es sehr gefährlich sei, diese beiden Worte im Paragraphen stehen zu jorität der Abtheilung das Wort zu ergreifen. Ein großer Theil des⸗ Zeiten dafür reiche Belege enthält. Ich erinnere nur daran, an die⸗ lichsten die Worte hinzustellen sein werden. 1 6 Abgeordn. Krause: Vernünftige Menschen 68* üee. bücher 18 damit selbst wissenschaftliche Erörterungen in Wort und Schrift über lassen. Wir dürfen nur auf die frühere Geschichte zurückgehen, meine sen, was ich zu sagen beschlossen hatte, ist bereits vom Herrn Vor⸗ LWW Betrachtungen, zu weschen man in⸗ neuerer Zeit über das Marschall: Che wir in der Diskussion weiter gehen, will ich sind mir noch nicht vorgekommen. Giebt es aber Menschen . theologische Fragen in den Bereich der Gotteslästerung gezogen wer⸗ Herren, um uns zu vergegenwärtigen, was Alles unter dem Begriffe sitzenden der Abtheilung gesagt worden, und ich schließe mich dem Wesen der Gottheit gelangt ist, die ich indeß in keiner Weise hier-⸗ nur darauf aufmerksam machen, daß jetzt zwischen der Abtheilung den etwas im Parorysmus aussprechen so muß man sie ins Irrenhaus den könnten, wenn ein öffentliches Aergerniß darin gefunden würde. der Gotteslästerung unter Strafe gezogen worden ist. Gerade in an. Hiernächst muß ich aber bemerken, daß die Ausführung des 16“ richtig anerkennen will, und die wahrscheinlich von unse⸗ Antragstellern und der Regierung ein Verständniß herbeigeführk wor⸗ schicken. Wollte man Jeden der eine andere Ansicht über die Gott⸗ Die Besorgniß 8 daß weil die bestehende Gesetzgebung der Zeiten religiöser Aufregung, in denen wir uns befinden, wo viel Herrn Ministers der Gesetzgebung für mich gerade der entschiedene Vätern, wenn sie in irgend einer Weise ausgesprochen, für den ist, nach welchem der Paragraph etwa so zu fassen wäre: Wer heit ausspricht sogleich zur⸗ Bestrafung ziehen, so würde man neue Gotteslästerung erwähne das Ueber gehen derselben in einem Neues sich Bahn brechen will, ist es durchaus nothwendig, daß man Beweis vom Gegentheil dessen geworden ist, was er auszuführen be Gotteslästerung erklärt worden wären! es sind sogar unter den be⸗ durch Gotteslästerung oder in anderer Weise u. s. w. beleidigt. Ich Inquisitionsgerichte hervorrufen müssen. E werden die sogenannten neuen Strafgesetze einen üblen Eindruck hervorbringen werde, erscheine in dieser Beziehung die Gränzen der Strafgewalt des Staats recht müht gewesen ist. Ich bin nämlich nicht der Meinung, daß die Got⸗ Kiecen sehr verschiedene Ansichten in dieser will nur darauf aufmerksam machen, daß im Augenblicke der Gegen⸗ Gotteslästerer immer eine Religionsgesellschaft beleidigen und niemals ·9 ,M er al damit nicht in die subjektive Ueberzeugung des Richters teslästerung mit den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen in . 8 ödaß arhebei, d mich aus meiner Jugend sehr stand so liegt, daß so weit ein Einverständniß herbeigeführt worden ist. ungestraft wegkommen. Deshalb wünsche ich, daß die Worte Gott ten Ansicht zu folgen, die sich zugleich darauf stütze, daß der Staat das Urtheil gelegt werde, wie weit er den Begriff der Gottesläste-einen Paragraphen hätte zusammengenommen werden, sollen. Ich 8 bis Pgersones der des e 1G W welche sich Abgeordn. Frhr. von Wolff⸗Metternich: Einverstanden mit lästert, gestrichen würden. Wenn man §. 217 des Landrechts liest nicht die Befugniß haben dürfe, Handlungen für strafbar zu erklären, rung auszudehnen oder zu begränzen habe. Die Gränzen sind aber bin andererseits aber der Meinung, daß die Gotteslästerung als be⸗ WW Pe eest b - Lezo9 - ür Gotteslästerungen erach⸗ dem Inhalte des Paragraphen aus den Gründen, welche bereits an⸗ so sinde ich, daß dieser weit besser darauf paßt Wir haben bereits welche nur nach subjektiver Auffassung sich als verbrecherisch dar⸗ meiner Meinung nach für den Staat auch ganz von selbst gegeben; sonderes Verbrechen gänzlich hätte wegfallen müssen, und E“ tete; ich weiß nicht, ob diese Strenge unter den Reformirten noch geführt worden sind, habe ich der hohen Versammlun nur die Frage fast hundert Ja jit diesem 2 rapb 8 9 stellen. W . sie liegen da, wo sie die Abtheilung hat anerkennen wollen. Wo Beziehung erinnere ich an den früheren Entwurf von 1843, der die gegenwärtig T.Ja dies aber zu jener Zeit der Fall war, in Erwägung geben wollen, ob es nicht 1khnshe sei, hier b 8FZ e Die Abtheilung hat sich mit 7 Stimmen, worunter die Stimme eine Verletzung irgend einer Religions⸗Gesellschaft durch absichtliche Gotteslästerung als ein für sich bestehendes Verbrechen anerkannte und 1c 99 g8 Pare. e ee1e Umständen läßt sich Strafminimum zu bestimmen. Ich glaube, es ist zu besorgen, daß, Wenn ich mich in dem Zeitraume geirrt so beweist dies nur, daß ich des Vorsitzenden, gegen 7 Stimmen dafür entschieden, daß die Got⸗ chmähung ihrer Lehren und Gebränuche stattfindet, da muß sie be⸗ die übrigen Bestimmungen, welche hier der aragraph, der in Rede seht wohrn Fetett aß, von derselben Person ausgehend, zu derselben wenn dies nicht geschieht, die verschiedenen Herichtshöfe die verschie⸗ ein skundi in. Wir h 6 Hlennn V. X.⸗ z gege 9 4 hmähung ih ) 3 - 1 8 4 G Zeit in einer bestimmte Gegend et G v. 6 1— geschieht, sch htshöfe die verschie kein Rechtskundiger bin. Wir haben in gutem Glauben bei diesem teslästerung an sich nicht als Verbrechen bezeichnet werden möge. straft werden, wo dies aber nicht der Fall ist, kann auch für den steht, mit enthält, ebenfalls in einem besonderen Paragraphen abhan⸗ 8 24 1e 5 8 F für Hotteslästerung angesehen denartigsten Urtheile fällen werden, und das halte ich namentlich un⸗ Gesetze gelebt, und es kann nicht darauf ankommen, ob wir so od Was die auf derartige Verbrechen, von welchen §. 148 handelt, Staat ein öffentliches Aergerniß nicht gegeben sein, da ist bei der delte. Und dies hat auch seinen ganz guten Grund. Denn die Got⸗ Ver i egen 88 8 Ausdruck wahrer Gottes ter den gegenwärtigen Zeitläuften der konfessionellen Aufgeregtheit für so lange mit ihm gelebt haben oder nicht. Wir baben vr zu setzenden Strafen betrifft, so hat sich die Abtheilung zwar mit 8 Gotteslästerung kein Verbrechen, sondern nur eine Sünde vorhanden. teslästerung ist jedenfalls nicht eine Beleidigung des höchsten Wesenes da ag. anclich sch 8 9* Becgriff ich vng davon ausgehe, einen großen Uebelstand. Außerdem habe ich darauf aufmerksam dem Paragraphen in Ruhe und Friede gelebt, wo es heißt: gegen 5 Stimmen dafür erklärt, daß nicht blos auf Gefängniß, son⸗ Justiz⸗Minister von Savigny: Nur zwei Worte als Erwiede⸗ und kann als solche niemals konstatirt werden eben so wenig aber - 8 1n ne I en 48 Gotteslästerung im machen wollen was freilich nur eine Fassungsfrage ist,— daß „Wer durch öffentlich ausgestoßene ggrobe Gotteslästerungen zu dern auch auf Strafarbeit zu erkennen sein dürfe, weil allerdings —rung auf den eben gehörten Vortrag. Der geehrte Vorsitzende der von selbst eine Beleidigung der Religionsgesellschaften.. Etwas ganz Gegteslüsterun v G.eh Enmurse; Ge man den Ausdruck in der zweiten Zeile des Paragraphen, wo gesagt wird: „Geduldete einem gemeinen Aergernisse Anlaß giebt soll bestraft u. s. w Handlungen begangen werden können, die diese Strafart rechtfertigen; Abtheilung räumt ein, daß der Staat in seinem Rechte, in seiner Anderes ist vielmehr die Beleidigung von Religionsgesetschaften, wo iho fürchte 986 W * Es ien gan⸗ 8. kann, Religionsgesellschaften“, es heißen muß: „im Staate geduldete Re⸗ und über die Größe seines Verbrechens belehrt werden.“ . w. sie hat sich aber mit 7 gegen 6 Stimmen dafür entschieden, daß hin⸗ Pflicht sei, wenn er solche Aeußerungen in Worten oder Handlungen stets bestimmte Personen als Mitglieder dieser Gesellschaften beleissgt.— Gesetzes zu toebrkhier büas 80 ede hens dedt ligionsgesellschaften“, weil es geduldete Religionsgesellschaften geben Ich kann nicht begreifen, daß dieser Paragraph im Entwurf, über Ich glaube zwar, daß dasjenige, kann, die nicht gerade in Preußen geduldet sind. Indeß ist das nur welchen bereits so viel gesprochen worden ist, bei dem s. viele Aus⸗

das Charakteristische der Gotteslästerung in den Augen des Volkes, aussetzung ausgegangen, daß der Staat nur daun das

und ob ein öffentliches Aergerniß hervorgerufen worden, werde der eine Gotteslästerung zu strafen, wenn dadurch das Recht einer der Justiz⸗Minister Uhden: Besegschostem öo. daß Brandenburg hat die Fassung gerügt und ausgesprochen, daß, weil schon in dem Resultate meiner Betrachtungen mich dem wesentlich deshalb, weil, wenn wir⸗ diese Worte streichen und blos von Ver⸗ Minorität befunden, indem ich für Beibehaltung de

Richter in jedem Falle festzustellen vermögen. Es sei aber bedenklich, im Staate befindlichen Religions⸗ die Gotteslästerung als Verbrechen in das Strafgesetzbuch nicht auf⸗ aber nach dem Paragraphen, wie er hier steht, eben die beiden als nicht gesagt sei,

nicht begründet und könne nicht abhalten, einer als richtig anerkann⸗ eng zieht,

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sichtlich der Dauer das Strafmaß von 2 Jahren ausreichend erscheine, bestraft, wodurch einzelne Reli ions⸗Gesellschaften verletzt werden; werden und ein entschiedener Wille, zu beleidigen, hervortritt. Dies . . 8 b b zumal nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts dasselbe wenn aber dies mit Hnnafe dhenaht werden kann und muß, soll es sindet keine Anwendung auf die Gotteslästerung, und ich bin der v Le“ für nothwendig Fassungsfrage, welche ich nur anregen will, um sie angeregt zu haben; legungen möglich sind, dem im Landrechte vorzuziehen ei. Bei die⸗ Strafmaß von 22 ahren bestehendes Recht ist. Nach alle dem schlägt dann straflos sein, wenn Handlungen oder Reden vorkommen, wo⸗ Meinung, daß der, welcher eine solche begeht, eher zu bedauern, als n e v d . eh; ichter vollständig. erreicht wird, mein Antrag geht dahin, daß ein Strafminimum bestimmt werde sem Para raphen ist es wie ich glaube, weniger der Fall. Deshalb die Abtheilung vor: sdurch alle Religions⸗Gesellschaften der Welt verletzt werden? zu bestrafen ist, weil er einen völligen Mangel an Religiositüt 6sn Sr ees b 4 ss streichen. Allein, meine welches bei der Schwere des Verbrechens auf vier Wochen arbitrirt würde ich 'dem Antra Ibampecha daß dieser Paragraph hier auf⸗ Die Bestimmungen des §. 148 mit folgenden Modificationen anzu⸗ (Abgeordn. Graf von Schwerin: Nein!) giebt. Der Paragraph hier sagt aus, der Begriff der Gottesläste⸗ 1 en Her Fesh 8a darauf gelegt, daß der Ge⸗ werden dürfte. genommen werde B I1“ ““ 8“ Davon kann ich mich nicht überzeugen. rung enthalte ganz dasselbe, wie die Beleidigung der Religionsgesell⸗ 8 Äeö 5A“ lich. b und da scheint es ganz Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die erfor⸗-— Abgeordn Freiherr von Gudenau; Ich glaube, daß die hohe EEE11““ 1. Abgeordn. Zimmermann: Ich glaube mich in diesem Falle schaften, denn die Strafen beider sind darin wesentlich giesch auge. Ahachtt näf 9 l; ich g ““ en, was man als strafbar be⸗ derliche Unterstützung von acht Mitgliedern findet. . Versammlun n Materiellen einverstanden ist, gpeil Hedermann die⸗ „Gott lästert’“ 1“ der Minorität der Abtheilung anschließen zu müssen. Allerdings ist nommen. Ich mache aber auch noch auf eine andere bedeutende Dif⸗ 16 für h 8 Ui Fcn 1 aher, wenn wir das, was das Volk Er hat sie nicht gefunden. selbe vnnbüng bestrafen will. Ich bin auch der Ansicht, daß ich gestrichen, und der Begriff der Gotteslästerung und der Herabwürdigung der Reli ferenz aufmerksam. Es heißt nämlich: b 15 9 5 at. 0 zbestraf Legls wollen, dürfen wir keinen An⸗ Abgeordn. Graf Renard: Der Ansicht der Majorität der unmöglich Gott lästern kann, ohne die Lehren der Religion, und 2) daß am Schlusse des Paragraphen statt e gionsgesellschaften neben einander gestellt, und diese Nebeneinander⸗ „Wer öffentlich in Worten, Schriften, Abbildungen oder anderen 1 baß v. 1b auszusprechen. Ich habe vorhin gesagt, Abtheilung kann ich nur in der Beziehung beipflichten, daß die zwar die heiligste Leh der Gottheit, zu schmähen und herabzu⸗ „drei Jahren“ 8 stellung kann den Richter zu der Vermuthung führen, es habe ein Darstellungen Gott En“ 1 ab daß egriff sel es ein sehr weiter ist; ich glaube Gotteslästerung in den Nachsätzen bereits mitbegriffen ist; denn es würdigen und dann triff denfalls die Strafe. In dieser gesetzt werde besonderes Verbrechen hier festgestellt werden sollen. Das ist aber Ich muß gestehen, daß diese Vorschrift 8 manches Bedenken -p Weife 8 ffasf ein sehr 1 88. wir ihn in der praktischen heißt: „eine der christlichen Kirchen oder eine geduldete Religions⸗ trocken juristischen Hinsicht wäre es lleicht kousequent, den Ausdruck 8 „zwei Jahren.“ nicht der Fall, denn die Gotteslästerung ist ohne Verletzung aller in gegen sich hat, denn ich glaube, daß das 8n brechen der Gotteslästee: grisfe P- 8 en, in we 9 ihn die Redaktoren des Landrechtes be⸗ gesellschaft in ihren Lehren u. s. w. herabzuwürdigen sucht.“ Eine Gotteslästerung“ wegzulassen. Ich kann mich aber doch dem Justiz⸗Minister von Savigny: Einen sehr erheblichen Grund unserem Staate selbst nur geduldeten Rreligions⸗Gesellschaften nicht rung in einer bestimmten Schmähung der 8 ottheit bestehe, wage Z“ g Ei ha 8W. 8 ist das, was ich vorschlage. Daß es nämlich christliche Kirche, eine geduldete Religionsgesellschaft, welche Ehrfurcht Antrage der Majorität nicht anschließen, und werde für Beibehaltung für die Annahme des Paragraphen mit Einschluß der Worte „Gott denkbar, und ich halte es mehr für Sache der Fassung, da die Ab⸗ nicht darüber zu urtheilen, ob die 0 votteslästerung auch in bestimmten im vengange 44 Paragraphen heiße: „Gotteslästerung, durch welche gegen das höchste Wesen in ihre Lehren nicht mit aufnimmt, ist un⸗ des Paragraphen stimmen. Es ist bei mehreren Gelegenheiten her⸗ lästert” hat die Abtheilung selbst oder eine Fraction der Abtheilung theilung auch in ührer Majorität zugegeben hat, daß die Gotteslä⸗ Abbildungen und Darstellungen 1en kann, und würde mich daher 33 n.g. 8 Aergerniß herbeigeführt wird. Es ist allerdings in denkbar. Dessenungeachtet wünschte ich um keinen Preis daß 8ab vorgehoben worden, daß ein Strafgesetz nicht nur für den Richter, schon erwähnt; er besteht darin, daß dies bis jetzt bestehendes Recht sterung als solche gewiß strafbar ist und es sich nur frage, welcher für Wegfall des Paragraphen er gac. 8 88 d gag 8 in Uebereinstimmung mit den Motiven, gesagt wor⸗ Wort „Gotteslästerung“, welches lebendig in den Herzen, den Ge⸗ sondern hauptsächlich für das Volk geschrieben sein müsse. Ich stimme ist und, wenn man es jetzt weglasse, ganz gewiß bei sehr Vielen da- Begriff damit verbunden werden solle. Das Allg. Landrecht giebt Abgeordn. Sperling: Unter Ludwig IX. wurde die Gotteslästez alle 59. dieser Ausdruck etwas sehr Mißliches in sich schließe; fühlen, dem Sprachgebrauche des Volkes lebt, wegblelbe. Sei der dem bei, verstehe aber darunter nicht allein den gewöhnlichen Sinn: durch der Eindruck erzeugt würde, als sei das, was man bisher seit dafür einen Anhalt, indem es nur die Religions „Gesellschaften für rung damit bestraft, da dem, der sich derselben schuldig machte, die Entw ö“ darauf verweisen, daß in einem Paragraphen des Zusatz auch ein Superfluum, das Wort selbst nicht definirbar, so ist daß das Geses für das Volk verständlich sei, sondern ich nehme es so vielen Jahren für verboten und den sbar gehalten hat, von jetzt an statthaft erklärt, welche die Ehrfurcht gegen das höchste Wesen als Zunge mit einer glühenden Zange ausgerissen wurde, und da der 1mn“n“ Fegse es gestern in Bezug genommen ist, in Beziehung auf die doch nothwendig, aus Achtung vor der Anschauungsweise ser roßen auch in dem höheren Sinne, daß ein Strafgesetz die guten Gefühle erlaubt. Ich will nicht sagen, daß gerade dadurch die Gottkeslästerung sehr die erste Grundlage ihres Glaubensbekenntnisses betrachten. Dieser griff nicht festgestellt war, traf die Strafe Tausende, welche sich des pof öffe llich Strafbarkeit meines Erachtens viel mißlicher auch auf Volksmasse, das Wort beizubehalten. Ob wir die Maßrege⸗ ein⸗ des Volkes ehren müsse. Ich würde gegen diese Gefühle auf das erweitert und befördert werden würde, das könnte man nur von dem allgemeine Ausdruck: Ehrfurcht gegen das höchste Wesen, giebt die Fluchens, aber nicht einer Gotteslästerung schuldig machten. Wenn 898 , iche Aergerniß, welches durch einzelne Handlungen erregt schränken durch das Amendement, welches ein Mitglied aus der Pro⸗ ärgste verstoßen, wenn ich beantragen wollte, dieses Wort, welches Standpunkte der Abschreckungs⸗Theorie aus besonders hervorheben Gränze für die eine Seite des Begriffes an, der gegenüber die öf⸗ nun der Paragraph unseres Entwurfs stehen bleiben sollte, wie y bs verwiesen ist, es ist §. 433. Ist in einem Falle der vinz Brandenburg gestellt hat, daß nur solche Gotteslästerungen im Entwurfe aufgenommen ist, in Wegfall zu bringen. Ich hoffe,