1848 / 45 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

daß auf die 78 welche der Vorsitzende der Abtheilung vorge⸗ schlagen hat, eine inigung zu erzielen sein wird, indem dieses Wort dann bleibt und der Paragraph in eine konsequentere Fassung ge⸗ bracht werden kann.

Referent NMaumann: Ich bin in der Lage, das Gutachten der Majorität der Abtheilung vollständig aufrechterhalten zu müssen, und kann, wenn ich anschließe an die Worte des letzten Redners, mich nur fragen: was soll unter Gotteslästerung verstanden werden? Das geehrte Mitglied hat uns gesagt, die Aufgabe der Gesetzgebung sei, nicht gegen die Gefühle des Volkes zu verstoßen. Ich will das zu⸗ geben; aber das geehrte Mitglied wird auch Eines zugeben: Klarheit muß auch in den Ausdrücken sein; und dann bleibe ich stehen bei der Frage: was versteht man unter Gotteslästerung? Ein Objekt der strafbaren Handlung muß da sein.é Ist es der Staat, die Kirche, es einzelne Personen: dann ist es nicht Gotteslästerung, sondern

eleidigungen, die durch Worte, die durch Handlungen vorgekommen sein können, aber nicht Gotteslästerung. Diese ist nur Gott gegen⸗ über denkbar, und was gegen Gott verbrochen wird, mag kein Mensch strafen. Klar ist der Ausdruck selbst nach den Worten des Herrn Justiz⸗Ministers nicht zu definiren. Das Gesetz hat ihn nicht definirt. Wenn ich einen Begriff nicht definiren kann, so darf ich ihn auch nicht in das Gesetzbuch aufnehmen. Die Weise, wie der Herr Vorsitzende der Abtheilung die Sache stellen will, daß durch die Gotteslästerung eine bestimmte Religionsgesellschaft als beleidigt angesehen werden soll, mißfällt mir nicht. Ich würde nichts dagegen haben, aber ich frage, warum halten wir uns an den Ausdruck Gotteslästerung? Müssen wir ihn beibehalten? Ist es etwas so Entsetzliches, ein Wort, welches Jahrhunderte in der Gesetzgebung bestanden hat, aus⸗ zulassen? Wer wird uns denn mißverstehen, wenn unsere Worte täg⸗ lich durch alle Zeitungen veröffentlicht werden? Wer wird uns nach⸗ sagen, daß wir die Gotteslästerung vertheidigen wollen? Niemand! Wer aber unsere Verhandlungen nicht liest und nicht so viel Theil⸗ nahme daran nimmt, sich selbst die Frage zu beantworten, weshalb die Gotteslästerung ausgelassen ist, der wird auch nicht wahrnehmen, daß das Wort nicht mehr im Gesetze steht, und daß es früher darin gestanden hat. Wir wollen keinen Ausdruck, der eine so vage Be⸗ deutung hat, wir können ihn nicht ins Gesetzbuch aufnehmen; denn das Gesetz ist eine Richtschnur für den Richter; er soll es anwenden. Es ist nicht möglich, daß der Richter nicht Mißbrauch treiben könnte mit diesem Worte, indem er etwas für Gotteslästerung auffaßt, was kein Mensch dafür ansehen kann. Es ist schon vielfach darauf hin⸗ gewiesen worden, daß die größten Uebelstände durch derartige unbe⸗ stimmte Begriffe in der Welt hervorgerufen worden sind. Meine Herren, ich weise auf das schlagendste Beispiel hin: Jesus Christus ist als Gotteslästerer angeklagt worden! Was damals geschehen ist, meine Herren, könnte in anderen Beziehungen auch heute noch ge⸗ schehen. Ich erkläre mich gegen den Ausdruck „Gotteslästerung“, und ich glaube, daß, wenn die Worte „Gott lästert“ fortgelassen werden, das Gesetz nichts verliert und Gott am allerwenigsten.

(Bravoruf.)

Abgeordn. von Saucken⸗Tarputschen: Ich habe aus der Dis⸗ kussion entnommen, daß ich nicht allein der Ansicht bin, daß man den vorliegenden Paragraphen so verstehen kann, als wolle das Ge⸗ setz Gott selbst vor Lästerungen schützen, als unterfange es sich der Mensch im Staube, ein Gesetz geben zu wollen für den Fall, wenn ein Erdenwurm es sich herausnehmen könnte, das höchste Wesen an⸗ sugreißn. In dieser Beziehung, meine Herren, muß ich erklären, daß ich die Ausscheidung alles dessen, was zu einer solchen Mißdeu⸗ tung Anlaß geben kann, aus unserem preußischen Gesetze von ganzer Seele wünsche; ja, ich erkläre, daß, wenn ich nach meiner Auffassung eine Gotteslästerung überhaupt für möglich hielte, ich eine solche Auf⸗ nahme in unserem Strafgesetzbuche, daß der menschliche Richter zum Schutze des Höchsten, was gegen diesen verbrochen, strafen soll, für eine Gotteslästerung selbst erkennen würde. Die Gottesläste⸗ rung kann daher wohl nur in einer anderen Beziehung gemeint sein, insofern sie nämlich, wie auch bereits von einem verehrten Redner aus⸗ gesprochen worden ist, kränkend und verletzend für Andere wird. Dies ist im Paragraphen aber auch nach Streichung der beantragten Worte noch vorbehalten; dies ist selbst in der früheren Gesetzgebung, wie ein verehrter Abgeordneter aus Schlesien bemerkte, genügend ausge⸗ drückt, indem es dort heißt: „Bestraft soll werden, wer durch öffent⸗ lich ausgestoßene grobe Gotteslästerungen zu einem gemeinen Aer⸗ gerniß Arlas giebt.“ Hier ist also nicht die sogenannte Gottes⸗ lästerung an sich strafbar, sondern es kommt noch ein Drittes hinzu, und sollen die Religionsgesellschaften und jeder Einzelne vor Krän⸗ kung dessen, was ihm heilig ist, geschützt werden, und hierfür stimme ich gewiß, denn ich gehöre zu denen, die jedem Menschen auch in den verschiedensten Glaubensrichtungen vollen Schutz gegen jede Krän⸗ kung und Störung nicht nur von Staats wegen, sondern auch von sei⸗ nen christlichen Mitbürgern gewährt wissen wollen; ich wünsche wahr⸗ haft den Frieden im Gebiete des Glaubens, halte aber dafür, daß er nicht durch Androhung von Strafen und Härte, sondern nur er⸗ halten wird, wenn wir Schonung und Liebe unter einander haben, und habe daher mit Bedauern gehört, daß eine Richtung „frech“ genannt worden ist; wir dürfen uns wohl nicht als Richter hinstel⸗ len über irgend einen Glauben oder Glaubensrichtung, die dem Staat wohl nicht entgegen ist, über die dieser nicht einmal zu rich⸗ ten hat, und die dem, der derselben zugehört, eben so heilig ist, als uns die unsrige. Ich möchte noch eins bemerken. Auch die soge⸗ nannte Gotteslästerung in Schriften soll bestraft werden. Wir haben hier vom Herrn Minister der Gesetz⸗Revision gehört, daß der Rich⸗ ier bei der Untersuchung wohl ermessen werde, ob man eine Gottes⸗ lästerung darin finden könne; wir haben früher gehört, daß der Herr Landtags⸗Kommissar von der Begeisterung gesprochen hat, die ihm einer der hhsbten deutschen Dichter in seiner Jugend eingeflößt hat, und dieser Dichter Deutschlands hat in mehreren seiner Ge⸗ dichte, nach den Begriffen einer großen Mehrzahl von Menschen Gott gelästert, z. B. in den „Göttern Griechenlands“, in dem „Kampfe“ (in der ersten Ausgabe) und in anderen mehr Ich möchte fragen, wenn heute Schiller wegen dieser Gedichte vor 8S breußischen Richterstuhl gestellt würde, was würde dies wohl für einen Eindruck machen? Ich glaube, wir würden den Richter in eine üble Lage bringen, und unseren Gesetzentwurf und unser Abstimmen für Beibehaltung dieser Worte würde man nicht für zeitgemäß aner⸗ kennen. Ich bin also unbedingt dafür, daß man Alles fortläßt, was auch nur entfernt darnach aussehen könnte, als ginge das gen, dar⸗ auf hinaus, die Gotteslästerung an sich zu bestrafen. Würde dem Paragraphen eine Fassung gegeben, wodurch er ähnlich den früheren gesetzlichen Bestimmungen würde, so werde ich ihm gern beistimmen, denn ich wünsche nur, daß man uns nicht nachsagen könnte, wir hät⸗ ten uns unterfangen, im Gesetzentwurfe eine Strafe wegen Lästerung des Unerforschlichen und Allmächtigen als möglich zu denken und als nützlich auszusprechen. w

Abgeordn. von Olfers: Mein innigstes Gefühl und meine vollste Ueberzeugung, daß wir das religiöse Bewußtsein des Volkes tief verletzen würden, wenn wir die Gotteslästerung nicht mit einer

bedeutenden Strafe belegen würden, weil das Volk anerkennt, daß diese Handlung nach dem Gesetze früher mit Recht streng bestraft worden ist, bringt mich dazu, auch noch aufzutreten und den Antrag zu stellen, daß der Paragraph unbedingt, wie er gegeben ist, ange⸗

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nommen werde. Ich mache bemerklich, daß, wenn blos die Gottes⸗ i

lästerung dann bestraft werden soll, wenn sie eine der christlichen Kirchen oder Private in ihrem Glaubensbekenntnisse beleidigt, dies unmöglich ausreichen kann. Die Gotteslästerung an und für sich ist strafbar und muß bestraft werden. Man setzt oft entgegen, der Be⸗ griff der Gotteslästerung sei nicht genau zu bestimmen; das mag sein, aber es mag sich Jeder die Hand aufs Herz legen, und ich glaube, es wird Jeder bis zum Untersten im Volke herab sich sagen, ich verstehe wohl, ob eine Handlung Gotteslästerung ist, und das ist allein schon ein Grund, warum sie bei ihrer Schändlichkeit muß bestraft werden. Und noch ein zweiter Grund: Es ist hier gesagt worden, wir ständen auf einem Punkte, wo sich auf dem religiösen Gebiete bald manches Neue Bahn brechen würde; gerade das ver⸗ anlaßt mich (und in diesem Augenblicke ist unser Entschluß sehr wichtig), darauf anzutragen, daß Anordnungen getroffen werden, die tiefe Ehrfurcht, die man der Gottheit schuldig. ist, vor Verletzungen und äußeren Anfeindungen zu sichern. Ich bitte, den Paragraphen unverändert beizubehalten.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich wollte mir nur erlauben, den Vermittelungsvorschlag noch einmal vorzulesen. Er geht dahin:

„Wer öffentlich in Worten u s. w. durch Gotteslästerung oder auf andere Weise eine der christlichen Kirchen oder eine geduldete Religionsgesellschaft in ihren Lehren, Einrichtungen oder Gebräuchen oder in den Gegenständen ihrer Verehrung durch Schmähung oder Verspottung herabzuwürdigen sucht u. s. w.“ Ich bin mit dem ursprünglichen Antrag der Abtheilung einverstanden gewesen, weil ich geglaubt habe, wenn die Worte „Gott lästert“ so ständen, wie sie im Paragraphen stehen, dadurch eine große Gefahr herbeigeführt würde; durch diese Umgestaltung aber wird diese Gefahr vermieden. Dem Herrn Referenten erlaube ich mir aber, zu erwiedern auf die Frage, aus welchem Grunde ich den Vermittelungsvorschlag thue? Ich thue es einfach aus dem Grunde, weil an dem Vorschlage, jene Worte zu streichen, viele verehrte Mitglieder Anstoß nehmen, weil Viele sich in ihren religiösen Gefühlen mit vielen ihrer Glau⸗ bensgenossen auch außerhab dieser Versammlung dadurch verletzt finden und es meinem Bedürfnisse durchaus entsprechend ist, wo ein Anstoß vermieden werden kann, wo ich entgegenkommen kann, ohne ein Recht aufzugeben oder eine Pflicht zu verletzen, dann es auch zu thun. Das ist der einfache Grund, weshalb ich es lieber sehe, daß mein Vermittelungsvorschlag angenommen werde.

Justiz Minister von Savigny: Nicht nur muß ich das eben ausgesprochene Motiv des geehrten Vorsitzenden der Abtheilung in hohem Grade ehrend anerkennen, sondern ich stimme auch im Ganzen mit seinem Vorschlage vollständig überein, wie ich vorläusig bereits erklärt habe, immer mit dem Vorbehalte der näheren Prüfung der Wortstellung, die allerdings etwas Untergeordnetes ist; allein in Be⸗ ziehung auf die Aeußerung eines anderen geehrten Mitgliedes muß ich mir noch ein paar Worte erlauben. Es ist von der Abtheilung früher die Befürchtung geäußert worden, daß, wenn die Gottes⸗ lästerung im Paragraphen erwähnt würde, dadurch die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung gefährdet werden könnte; es ist heute darauf weniger Gewicht gelegt worden, und ich habe mich schon dar⸗ über geäußert. Von einem anderen Mitgliede aber ist die Befürch⸗ tung geäußert worden, daß dadurch die Freiheit der Poesie gefährdet werden könne, und damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Ich bin überzeugt, daß kein Richter in der ganzen preußischen Mo⸗ narchie Schiller'n wegen eines der angeführten drei Gedichte der Gotteslästerung für schuldig erklärt haben würde. Allerdings gebe ich zu, daß auch die Pvesie auf so frevelhafte Weise mißbraucht werden kann, und in dieser Beziehung erlaube ich mir, an ein bekanntes Faktum zu erinnern. Während der französischen Revolution ist eines der frevelhaftesten Gedichte erschienen und in vielen tausend Exem⸗ plaren verbreitet worden. Vor wenig Jahren hat sich ein Buch⸗ händler in Paris beigehen lassen, dieses in vielen tausend Exemplaren 1- verbreitete Buch wieder abdrucken zu lassen, und er ist in Paris verurtheilt worden zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und zu einer hohen Geldbuße.

Marschall: Es haben sich noch mehrere Redner gemeldet.

(Mehrfacher Ruf: Zur Abstimmung.)

Abgeordn. Neumann: Wir müssen uns aber doch über den Vor⸗ schlag des Herrn Vorsitzenden der Abtheilung noch erklären können, denn der Begriff der Gotteslästerung wird dadurch wesentlich geän⸗ dert, und die Bestimmungen des Paragraphen werden dadurch sogar bedeutend schärfer. Das Kriminalrecht kennt Gotteslästerung als ein besonderes Verbrechen, und eben so müssen wir anerkennen, daß ursprünglich die Absicht, Gott selbst dagegen zu schützen, die Straf⸗ barkeit begründete, und die Strafe bestand daher in Zungenausreißen. Später aber wurde es bestraft, weil dadurch die heiligsten Gefühle der Menschen verletzt werden. Die Gotteslästerung erscheint als unsinnige und rohe Aeußerung, die wegen des üblen Eindruckes be⸗ straft wird, wenn aber jetzt damit verbunden werden soll, daß zugleich religiöse Gesellschaften als solche dadurch verletzt würden, so entsteht i ganz anderer Begriff, als ihn das Kriminalrecht zeither gekannt at.

(Eine Stimme: Ganz richtig. Erneuter Ruf zur Abstimmung.) 8 Ich will mir nur noch erlauben, den Antrag hinzuzufügen, daß der Begriff „öffentliches Aergerniß“ besonders aufgenommen werde, sonst statuiren wir einen ganz neuen Begriff der Gotteslästerung. (Einige Stimmen: Ja:)

Referent Raumann: Ich habe nur auf eine einzige Aeußerung etwas erwiedern wollen. Das geehrte Mitglied legt darauf einen Werth, daß gesagt werden solle, wenn durch die Gotteslästerung ein öffentliches Aergerniß hervorgerufen werde. Was heißt aber ein öffentliches Aergerniß hervorrufen? Das heißt beleidigen, und dann kommt es auf dasselbe heraus, was der geehrte Vorsitzende der Ab⸗ theilung vorgeschlagen hat. Daß das Aergerniß ein öffent!iches sein solle, würde noch weiter gehen; es kommt aber nur darauf an, daß es ein Aergerniß ist, daß, wenn es ein Aergerniß ist, Jemand sich in seinen Ansichten über die Gottheit gekränkt fühlt. Darum sehe ich nicht ein, weshalb das „öffentliche Aergerniß“ besonders hervorge⸗ hoben werden soll.

Abgeordn. Graf Zech⸗Burkersrode: Im Wesentlichen mit dem übereinstimmend, was das geehrte Mitglied der rheinischen Ritter⸗ schaft ausgesprochen hat, muß auch ich mich dringend gegen den Wegfall der Worte „Gott lästert“ erklären. Ich muß wenigstens, meine Herren, bekennen, daß durch den Wegfall dieser Worte mei⸗ nem religiösen Gefühl wehe gethan würde, und ich glaube, daß außer mir Viele in demselben Falle sind, und daß es auf einen großen Theil des Volkes denselben Eindruck machen würde. Ich bin weit entfernt, diejenigen, die für den Wegfall der Worte stimmen, des religiösen Indifferentismus anzuklagen, aber, meine Herren, ich glaube doch nicht in Zweifel stellen zu können, daß die Streichung dieser Worte die religiösen Gefühle des Volkes verletzen würde, die religiösen Gefühle des Volkes, die in der jetzigen Zeit so vielfach unterwühlt und untergraben werden. Hüten wir uns, meine Herren, auch nur den Anschein zu haben, als ob wir dem Indifferentismus und dem Geiste der Verneinung eine Hnldigung darbringen wollten. Sollte übrigens der von dem geehrten Herrn Vor sitzenden der Ab⸗

theilung gemachte Fassungsvorschlag angenommen werden, so würde

ich mir wenigstens noch den Wunsch auszusprechen erlau

gesagt würde: „Wer durch Gotteslästerng sgerhen,. 2 34 christlichen Kirchen oder Religionsgesellschaften herabwürdigt.“ Denn es könnte aus der vorgeschlagenen Fassung vom Richter gefolgert werden, daß nur eine solche Gotteslästerung strafbar sei, durch eine besondere Kirche oder Religionsgesellschaft herabgewürdigt werde.

] Das liegt darin.

Abgeordn. Graf von Schwerin: J halte das für ein rei Superflunm, aber wenn ein Mitglied 29 E“ darin sinder, so habe ich nichts dagegen einzuwenden. 1

Abgeordn. Graf Renard: Ich verzichte auf das Wort, da schon von anderen Rednern Alles gesagt worden ist, was ich vorzu⸗ bringen gedachte. .

Abgeordn. Camphausen: Ich trete dem Antrage des Abgeord.

neten aus Pommern nicht bei, sondern stimme für Streichung der Worte: „Wer Gott lästert.“ Sie gehören mehr einer Theokratie an, als einem monarchischen Staate, der unter weltlichem Regimente steht. Sie überschreiten die Gränzlinie des Strafgesetzes; denn diese

Vergehen, wie schwer es auch sei, soll durch die Sitte verbannt wer⸗ den, und es ist durch die Sitte verbannt worden, wie Jeder gewahrt, der die Gewohnheiten des vorigen Jahrhunderts mit denen des ge⸗ genwärtigen vergleicht. Es gab eine Zeit, wo gewissermaßen eine Ehre darin gesucht wurde, als Freigeist in Gesellschaften zu gelten und zu glänzen; diese Sitte ist bis auf die letzte Spur verschwunden. Denen, welche zur Pflege und zum Schutze des religiösen Gefühls eine solche Bestimmung befürworten, habe ich zu entgegnen, daß sie die entgegengesetzte Wirkung nothwendig hervorrufen wird, und zwar

sowohl in Fällen der Verurtheilung, als in Fällen der Freisprechung. Denn häufig kann es sich ereignen, daß die Verurtheilung der öffent⸗ lichen Meinung widerstrebt, und dann wird und muß sie eine Reac⸗ tion hervorbringen, die für die Pflege des religiösen Gefühles im Volke nur schädlich ist. Wenn aber ein Fall, der dem religiösen Gefühl widerstreitet, von dem Richter nicht für ausreichend erachtet wird, um die Strafe darauf anzuwenden, so wird die Freisprechung den religiösen Sinn noch mehr verletzen.

Abgeordn. Knoblauch: Ich muß mich auch aus meinem tiefsten religiösen Gefühl für das Fortlassen der Worte: „Wer Gott lästert“ erklären, weil nach der Fassung dieses Paragraphen die Gottesläste⸗ rung offenbar von der Lästerung irgend einer religiösen Glaubens⸗ gemeinschaft unterschieden wird. Dies halte ich für höchst gefährlich. Die ganze Geschichte hat gelehrt, wie oft Menschensatzungen mit der Gotteslehre verwechselt worden, und wie unsägliche Verwirrungen daraus hervorgegangen sind. Die Volksmeinung, wie ich sie beobachtet habe, versteht unter Gotteslästerung wesentlich nichts Anderes, als die Verletzung ihrer Glaubenslehre. Wenn aber dadurch eine Beleidi⸗ gung religiöser Gemeinschaften erfolgt, so muß die Gesetzgebung allerdings Vorkehrungen. dagegen treffen. Gott selbst wider Läste⸗ rung zu bewahren, erscheint meiner Auffassung wie ein Eingriff. in den Rathschluß der Gottheit und, eine Gotteslästerung in diesem Sinne vor den irdischen Richterstuhl zu ziehen, fast vermessen. Aus diesen Gründen erkläre ich mich für Fortlassung der Worte: „wer Gott lästert.“ 8

Marschall: Nach dem, was der Abgeordnete sagte, hat er sich nicht gegen den Antrag des Abgeordneten Grafen von Schwerin erklärt.

Abgeordn. Rnoblauch: Mit dieser Fassung würde ich mich aller⸗ dings nicht ganz einverstanden erklären können.

Marschall: Die Aeußerung des Abgeordneten Knoblauch ging dahin, daß die Gotteslästerung nur, insofern sie eine Beleidigung einer Kirche oder religiösen Gesellschaft enthalte, in das Strafgesetz⸗ buch gehöre. Da nun der Vorschlag des Grafen von Schwerin dahin gerichtet ist, die Gotteslästerung nur dann unter Kriminal⸗ strafe zu stellen, wenn in ihr eine solche Beleidigung ausgedrückt ist, so ist es richtig, daß sich der Abgeordnete Knoblauch nicht gegen den Vorschlag des Abgeordneten Grafen von Schwerin erklärt hat.

Abgeordn. Rnoblauch: Ich fürchte sehr, daß wir uns über eine solche Fassung nicht einigen werden, denn was der geehrte Vor⸗ sitzende der Abtheilung vorgeschlagen hat, scheint mir nicht genügend. Ehe ich mich für etwas Unbestimmtes erkläre, würde ich mich lieber der Mehrheit des Ausschusses anschließen und jene Worte ganz weg⸗ lassen, indem alsdann kein Zweifel entstehen kann. 18

Abgeordn. von Werdeck: Ich habe zwar der Ansicht des geehr⸗ ten Vorsitzenden mich angeschlossen, aber bei reiflicher Ueberlegung sind mir doch Bedenken darüber aufgestoßen, ob wir den Paragraphen dadurch nicht strenger fassen, als er eigentlich vorliegt. Ich komme auf mein ursprüngliches Amendement zurück und werde mit Weg⸗ lassung des Zwischensatzes mein Amendement dahin präzisiren: „Wer auf eine, ein öffentliches Aergerniß erregende Weise in Worten ꝛc. Gott lästert und dadurch oder vurch Schmähungen oder Verspottung eine der christlichen Kirchen ꝛc. 'e. herabzuwürdigen sucht, ist ꝛc. zu bestrafen.“ 1 ³

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich setze voraus, daß zu⸗ nächst das Abtheilungs⸗Gutachten zur Abstimmung kommen wird, und wenn das nicht angenommen wird, so würde auf meinen Vor⸗ schlag zurückgekommen werden müssen. Der Behauptung aber muß ich entgegentreten, als ob in meinem Vorschlage eine Schaͤrfung liege. Das ist durchaus nicht der Fall, sondern es bleibt nun das Kriterium immer die Schmähung oder Verspottung einer religiösen Ge⸗ sellschaft oder mehrerer, und es wird, wenn der Vorschlag, wie ich ihn gemacht habe, angenommen wird, nur noch hinzugefügt, was sich von selbst versteht, daß eine solche Herabsetzung auch durch Gottes⸗

lästerung geschehen könne, wenn man den Begriff, den eine bestimmte Religionsgesellschaft von Gott hat, herabsetzt, indem er ihrem Gefühl darin mit der Absicht der Schmähung und Verspottung zu nahe tritt. Das Kriterium bleibt und wird immer sein das einer Rechts⸗ verletzung, einer Verletzung der Achtung, die die Staatsgesellschaft den religiösen Gemeinschaften schuldig ist. Das ist der große Unter⸗ schied, der zwischen der ursprünglichen Faͤssung und der meinigen besteht.

Korreferent Freiherr von Mylius: Ich muß mich doch gegen den Vorschlag des Vorsitzenden der Abtheilung erklären und für das Gutachten der Abtheilung. So viel ist durch Diskussion klar ge⸗ worden und sogar seitens des Herrn Gesetzgebungs⸗Ministers selbst anerkannt, daß es sich hier nur um eine mittelbare Injurie, d. h. um die Beleidigung einzelner Persönlichkeiten handle, und die Frage steht so: „Ist es zweckmäßig, bei Aufstellung eines objektiven Thatbe⸗ standes die Mittel zu bezeichnen, durch welche die Injurie vollzogen wurde?“ Der Entwurf hat die Gotteslästerung als das Mittel des Verbrechens bezeichnet, ich glaube aber, daß hier juristisch genau die Anwendung des Strafgesetzes in keiner Weise mit rechtfertigender

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Bestimmtheit gegeben werden kann. Meine Herren, wir stehen in

einer durch religiöse Richtungen mannigfach bewegten Zeit, dafür wird keines Menschen Verständniß verschlossen sein. Es wird durch die Zeitverhältnisse nothwendig der Fall herbeigeführt werden, daß

der Richter, der bei dem Begriffe der Gotteslästerung eines bestimm⸗ ten Anhaltes entbehrt, sehr leicht dazu komme, daß er sich in ein

gewisses persönliches Verhältniß zu Gott denkt, daß dieses der Maß⸗

stab für seine Beurtheilung wird, daß er sich das Recht zuspricht, in diesem Verhältnisse durch keinen Anderen gestört zu sein, und nun

Erste Beilag

beeHarang

ohne gewinnsüchtige Absicht geschehen ist, so ist auf Gefängniß Wochen zu erk chten der Abtheilun „Zu §. 151. ob die Bestimmung dieses Paragraphs unter ligion beziehen, gehört, oder ob gen über Diebstahl aufzunehmen davon, daß es kontrovers ist, ob überhaupt Diebstahl zu erachten sei, hat die Stimmen dafür entschieden, daß es desfallsige Bestimmung den Religion beziehen, dung zugleich e für derarti ch darüber nicht fen des Diebsta

t, daß er in sein Gründen werde Gotteslästerung in das

n dem er glaub

den als Gotteslästerer straft, vo iff Aus diesen

Verhältniß zu Gott eingegr ich dagegen stimmen, daß Gesetzbuch aufgenomm

nicht unter vier Das Guta

Es ist zweifelhaft, die Verbrechen, we sie nicht vielmehr un sein würde. die Entwendung einer Abtheilung sich mit 8 ge angemessen erscheine, welche sich auf die gleichen Entwen Was dagegen di betrifft, so läßt si bevor nicht die Stra und es wird daher vorgeschlagen,

die definitive Entscheidung über läufig auszusetzen.“

Korreferent Freiherr von darauf angetragen, den Paragraphen g. nung hat dort keinen Ich glaube, weshalb man hier den Leichendie oder Verbrechen einführen soll an der Leiche selbst, als an benen Sachen, ein Diebstah nicht das leiseste Bedenken, namentlich diejenigen des Entwurfes ständig ausreichen. stahl begeht, wer aus dem C Einwilligung eine fremde bewe dieselbe sich oder e dagegen in der Ab könne eine Leiche sich ich glaube, daß diese Ansicht auf Gewahrsam befinden, Erde. Befindet sie sich über der aller derer, welche sich unter der Erde, niß oder auf dem ö

der Begriff der

(Ruf nach Abstimmu Albgeordn. Dittrich: Meine Herren! will ich mir erlauben,

ng.) Kr noch wenige Worte ich auf die Re ater die Bestimmun Im Wesentlichen Versammlung statt. den Ansichten des wozu mir das t wird: „Got⸗ gion beziehen.“ über den Paragraphen

Ausgleichung zu b

Konflikt zwischen Volkes behoben 87 schrift gesag auf die Reli

um wo möglich eine findet völlige Ueberei Nur will man den Richters und der Ansi⸗ Mittel scheint, d Verbrechen, 8 Erachtens

Verbrechen, anzureihen, weil durch der⸗ se Gefühl verletzt wird. brechen zu bestimmende Strafe lich früher Entscheidung treffen, ls zur Erörterung gezogen sind,

Fälle Vorsehung getroff

wenn in der Ueber troffe worden, daß Gefängniß nicht unter 4 Wochen eintreten soll, wenn

teslästerungen u Dann würde meine obwalten können. (Große Unr Wir kommen

dem Verbrechen nicht ei legen habe. Straflos kann das Verbrechen nicht gelassen werden. Mag sich die Sache in öffentlichen Krankenhäusern bei Obductionen, nach den dort vielleicht bestehenden Anordnungen, aber abgesehen hiervon und im Allgemeinen glaube ich nicht,

man Handlungen dieser Art straflos lassen kann.

kein Zweifel

Abstimmung.)

; und die Fr angetragen werden?“ durch Aufstehen zu

uhe und Ruf nach zur Abstimmung l der Worte: Gott lästert bejahen wollen, werden dies

Marschall: die hier festzusetzende Strafe vor⸗ Mylius: Ich habe in der Abtheilung anz zu streichen. 8 und ich wiederhole sie des⸗ kein innerer Grund vorliegt, ein besonderes Vergehen zu leugnen, daß sowohl as Grab gege⸗ und ich habe gen des Strafgesetzes, des Diebstahls voll⸗ der einen Dieb⸗ Anderen ohne dessen r Absicht wegnimmt, zuzueignen. rochen worden, es Anderen befinden, thum beruht, eine Leiche sich entweder unter Erde, so befindet sie über sie zu verfügen so befindet sie sich ffentlichen Kirch⸗ im Gewahrsame as Begräbniß ge⸗ o ist sie im lchem der Kirch⸗ che möglicher⸗ das sind Fälle, in denen werden kann. Erachtens der Weise geändert, bildet, was nach Verbrechens nicht aus religiösen bestehen, und

diese Frage erkennen geben.

Die Majorit

Die nächste Frage ist von Schwerin: rdnung zu geben: ästerung oder auf

8 4 BI”n Meine Mei⸗ ät hat sich nicht dafür zu richten au dem Paragraphen vorbeh

ausgesprochen.

f den Vorschlag des Abge

altlich weiterer „wer öffentlich in Worten

andere Weise den christlichen

rschlage beistimmen, werden Ich bitte, zu zählen.

Anklang gefunden, daß durchaus neten Grafen Fassung hier die Ano u. s. w. durch Gottesl Kirchen u. s. w.“ Und die di dies durch Aufstehen zu

Das Resultat der stimmt 57, mit Nein haben gestimm ch auf das Strafmaß und hei Stelle des Maximum von!

Es ist nicht den der Leiche mit in d l begangen werden kann, erkennen geben. daß die Bestimmun Abstimmung ist folgendes: mit

Die nächste

Ja haben ge⸗ Frage bezieht „Soll beantragt werden, daß an 3 Jahren ein Maximum von 2 J

Es ist bestimmt im §. hewahrsam eines gliche Sache in de inem Dritten rechtswidrig theilung die Absicht ausgesp nicht im Gewahrsam

daß über die jetzt

v: Ich gebe zu, erschiedene Mei⸗

ntschiedene Frage v mir aber weit weniger as Maximum herabzusetzen. so schwere, so gefähr⸗ vorkommen können, hart halten wird,

mir an sich kann ich mir auch nicht von

Justiz⸗Minister von Savign diskutirte und durch Abstimmung e existiren könnten, ich kann Antrag der Abtheilung, d r Niemand bestreiten, daß für den öffentlichen Frieden von drei Jahren für zu

von drei Jahren, welches ahre zu beschränken, und Gründe finde ich wohl zu bedenken, meine Her⸗ andlungen die Rede, sentlich und auf eine dringend bitten, d verfahre. ber die Höhe der zu rechten, und es ahre oder noch Erwägung ge⸗ Maximum auf ob während der sind, in wel⸗ Sie hat sich daß Uebelstände ist sie auf die

muß sich im oder über der sich in dem Gewahrsame berechtigt sind; befindet sie entweder in einem Privatbegräb t sie sich in dem ersteren, dem der Grund und Boder Ist sie auf dem öffen ame der Stadt, der Gemei Denkbar wäre noch der Fall, d nkt würde u. s. w.; nicht begangen Bestimmung wird meines tzt besteht, in bedenklicher Kriterium des Verbrechens das Kriterium dieses ch in der Rücksicht auf den gewährenden Schutz als eine verwerfliche zu b auf irgend ein religiöses rechtfertigen, da eine erletzung äußerer Es ist nun aber gegen anderes Bedenken zu eigenthümliches Ver⸗ nach früheren Grundsätzen Es ist eine Thatsache, daß der Obduction einer anz straflos gewesen, ergehens fallen. che Aerzte giebt, die, wenn hnen für ihre Wissen⸗ betreffenden Theil der Leiche ch glaube nicht, daß ein obdu⸗ m die Gelegenheit kommt, interessante Erscheinung zu assen, und ich glaube nicht, gemacht werden können. vorliegende, aufnimmt, daß man was man bisher als glaube ich, daß vie am Ende die eines jeden obdu⸗ schwert wird, die eine innere Recht⸗ aren die Gründe, welche mich aben, den Antrag zu stellen, den Para⸗ in der Abtheilung hat meine Ansicht es fragt sich nun, ob mein Antrag hier

denken für den sie befindet

Denn, das wird mi

liche Handlungen f daß Niemand eine Strafe also dafür, das Maximum on sehr mäßig scheint, auf zw eigentlich keinen Grund d der Abtheilung ausgeführt. die Rede ist, wodurch der Friede und d Weise gestört werden kann, daß man gegen solche H Referent Naumann: Strafe, über das Strafmaß ist ziemlich gleichgültig, mehr sein möchte.

n gehört, der d chen Kirchhofe, s nde oder dessen, we eine Lei

es ist von solchen H as religiöse Gefühl we

hof gehört. und ich muß geh

weise in das Meer verse meines Erachtens Durch Aufnahme dieser Rechtszustand, wie er je indem nämlich etwas das der bisherigen Gesetzgebung gebildet hat, dies soll nämli Gründen der Leiche besonders zu diese Rücksicht ist es zeichnen habe. Gefühl kann meine Strafe nur gerechtf in den Rechtskreis2 den Paragrap

andlungen nicht zu gelin eine Entwendung Es ist allerdings ü⸗ am Ende nicht viel Maximum zwei, drei J ie Abtheilung hat nur eins in Landrecht die Strafe im und sie hat sich gefragt, echts Fälle vorgekommen sreichend gewesen ist.

gesetzt hat, haft des Landr auer nicht au beantworten zu müssen und aus diesem Grunde dessen ist es allerdings m vielleicht eine här tothwendigkeit h hinauszugehen,

gerade, welche ich t die Rücksicht s8 Erachtens ein ertigt werden k Anderer fallenden Rechte.

tens noch ein

der Herrsch diese Strafde Frage dahin beant hervorgetreten seien,

Denn nich ann durch die V tere Strafe sich

erausgestellt hat, so ist man dabei

hen meines Erach st nämlich durch ihn eine Handlung, die tens mit Recht straflos war. nge, welche sie bei s ist dies bis jetzt g ter den Begriff aube z. B., daß es wenig geri duction etwas finden, t von Interesse erscheint in ihren Sammlun irender Kreisphysi aftlicher Beziehung e hat entgehen l hat ein Vorwurf Bestimmung, wie die Verletzung darin sieht, rtigtes Hande iten, so wie

önnen, in welchen da sich aber keine ei Jahre des Landrechts

vorkommen rechtfertigt; über die zw stehen geblie

gebildet für meines Erach die Aerzte sehr häufig Di

l dagegen nur ber Leiche finden, fortnehmen,

Jahre Zucht

U keinesweges behaupten, ehr verschlimmert aber ich bitte, zu Zeit großentheils jedenen Religionsparteien gegen daß also Ver⸗ r Versunken⸗ Aufregung, di rlich und zu b ist, eine härtere

Minister Uhden: Landrechte auch auf 2 annt werden Justiz⸗Minister von Savi n unter uns in di halb härtere St daß allerding

eser Rücksicht so s sie bei einer Ob rafen brauchten,

s in unserer

daß sich die Sitte hätten, daß wir des en, meine Herren, eine viel größere einander vorhanden ist, letzungen sol heit unserer Sitten, in diesen Dingen herrscht, ube daher, , als zur Zeit de Die Frage heißt: Soll Diejenigen, we fstehen zu erken nreichende Anzahl von Mit afür ausgesprochen.

theilung ging dahin, die setzen.

Marschall: Es ist aber nicht darauf beharrt worden. Es J ein anderes Mitglied der Abtheilung einen

gen aufbew

Aufregung der ver als es früher d sem Grunde, blos wegen der grö hr als früher gefäh daß jetzt mehr Grund s8 Landrechtes.

konstatiren, weder der Referent noch

er Fall war, Werth darauf gelegt, daß es geschehe.

nicht wegen de ch jemals dies deshalb jemals daß man eine eine eigenthümliche ein vollkommen gerechtfe die Stellung dieser Bean Arztes, in einer W fertigung für sich nicht hat. Abtheilung bewogen h hen ganz zu streichen; nicht Geltung gefunden, Unterstützung findet. Regierungs⸗Kommiss rde ein solches Verbre „Einen Diebstahl begeht, ohne dessen Einwilligung, in der Absicht wegnin widrig zuzueignen. nicht blos vorausgesetzt w angeführt wurde, daß eine ren weggenommen werde, sein, es muß sich also Anderen befinden. kann man nicht sagen, ahl sei; so ist die Frage Gesetzgebungen aufge Unsere bestehend mehrere spezielle Vor sen sagt §. 1152: „Wer mit unwiderstehlicher Jahre alt ist, nothzüchtigt,

cher Art aus die

Strafe anzudro n betrachtet,

Marschall: Jahren beant Abtheilung

Die Majori

imum von zwei lche diesem Vorschlage der

ragt werden? nen geben.

würden das bt sich nicht die hi tät hat sich nicht d

Nauma t r): icpoff

Referent Raumann (liest vo ) ar Bischoff: Unter den Begriff des chen nicht fallen, denn im §. 2 wer aus dem Gewahrsam eines eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechts⸗ in dieser Definition des Diebstahls wie von dem Herrn Korreferenten Sache aus dem Gewahrsam eines Ande⸗ sondern es muß auch eine fremde Sache e Sache überhaupt im Eigenthum eines fft bei Leichen nicht zu, und deshalb von Leichen ein Dieb⸗ auch in der Jurisprudenz und in den faßt worden.

e Gesetzgebung, das Allgemeine Landrecht, hat schriften über den Leichen⸗Diebstahl. Von die⸗

noch vorräthige Exem⸗ Abbildungen oder anderen Platten und Formen, sind

„S.

weiteren Verbreitung strafbaren Schriften, e dazu bestimmten und zu vernich welcher sein Abbildungen oder a zeitige oder immern Betriebe des

Beim Rückfall

Sämmtliche zur plare der nach §. 148 st Darstellungen, so wie di in Beschlag zu nehmen denjenigen, Verbreitung solcher mißbraucht, kann zu der Befugniß zum werbes erkannt werden. nothwendig auszuspre

Marschall: §

Referent Raumann (liest vor

Wer an Grabstätten bes niß bis zu einem Jahre zu b immermann: Ausdruck „beschimpfend“ ist strafbar,

st nicht auf Abstimmung zu werden, ob ützung findet.

Gewerbe zur Anfertigung oder Es ist also

nderen Darstellungen währende Entziehung gent hrantien. Ge⸗ usätzliche Strafe Das aber tri daß die Entwendun

„S. chimpfenden Unfug verübt, ist mit Ge⸗

lichen Amtsverrichtungen §. 148, oder eine Störung des Gotte

Eine kleine Fassun §. 152, oder endlich eine Beleidigung, die nach §. 196 strafbar

gsbemerkung in habe ich anzuregen; wer

das Beschimpfende würde

Abgeordn. 3 Gewalt eine Person, die über zwölf

soll sechs⸗ bis achtjährige Festungsstrafe

n Todtengräber, welcher selbst Leichen entwen⸗ trafe und Entsetzung von seinem Amte ver⸗

ätten Unfug verübt, nur die Strafe steig Marschall: Es i

es braucht also auch nicht als Fassungsbemerkung Unter

Referent Raumann lliest vor):

angetragen worden,

b dieser Vorschlag det, hat gleiche S

ung bezieht sich lediglich auf die Todten⸗

Diese letztere Bestimm Personen, welche Leichen entwenden, wird

gräber; hinsichtlich anderer im §. 1154 Folgendes „Wenn andere Persone

trag der Verwandten

und im §. 1155 ist festgesetzt: „Auch wenn kein Verwand

n Leichen entwenden, so sollen sie,

il derselben entwendet, i des Verstorbenen, als Injurianten bestraft

§. 8 Wer eine Leiche oder einen Th stätten entwend

82 Sachen aus Gräbern oder Grab Zerluste der Ehrenrechte und mit Strafarbeit oder fünf Jahren bestraft werden.

Erhellt aus den Umständen, daß ein

Zuchthaus bis zu

e der vorbezeichneten Hand⸗ ter auf die Bestrafung des Leichen⸗

eilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Diebstahls anträgt, findet dennoch eine achttägige bis vierwöchent⸗ liche Gefängnißstrafe statt.” Als Diebstahl ist demnach das Verbrechen auch in der bestehen

den Gesetzgebung nicht angesehen worden, sondern als eine Ehrver⸗ letzung. Es ist aber diese Auffassung gewiß nicht adäquat, und es scheint richtiger, daß man, wie im Entwurf geschehen, die Handlung auffaßt als Störung des Grabes⸗Friedens, als Verbrechen gegen die Religion. Wenn von dem Herrn Korreferenten gesagt worden ist, daß durch die neue Gesetzgebung die Lage der Aerzte sich verschlim⸗- mern würde, so weiß ich nicht, ob sich ihre Lage verbessern würde, wenn man das Verbrechen unter den Diebstahl subsumiren wollte. Im Uebrigen glaube ich auch, daß im Entwurf für diese leichteren

en ist, denn es ist im zweiten Alinea gesagt

ne gewinnsüchtige Absicht zum Grunde ge⸗

Korreferent Frhr. von Mylius: Es ist gesagt worden, daß s

der Begriff des Diebstahls deshalb nicht passe, weil er eine fremde Sache voraussetze. Ich laube, daß, wenn es auch im Paragraphen des Gesetz⸗Entwurfs heißt: „Fremde Sache“, dann immer eine Sache zu verstehen ist, die demjenigen nicht gehört, welcher sie nimmt.

Marschall: Es fragt sich, ob der Antrag des Korreferenten

die Unterstützung von 8 Mitgliedern findet?

Er hat sie nicht gefunden. Abgeordn. Graf Renard: Ich verzichte auf das Wort. Es

ist bereits Alles erledigt.

Abgeordn. Sperling: Ich habe ein anderes Bedenken bei dem

Paragraphen. Als ein Diebstahl würde dieses Verbrechen nur dann angesehen werden können, wenn eine gewinnsüchtige Absicht dabei stattfindet. Da Leichen nicht zu den Sachen gerechnet werden kön⸗ nen, die einen pecuniairen Werth haben, wie es bei dem Diebstahle nothwendig vorausgesetzt wird, so kann ich mir nie recht den Fall denken, daß eine Leiche nicht in gewinnsüchtiger Absicht, sondern etwa zu einem wissenschaftlichen Zwecke entwendet wird. In einem solchen Falle würde Mangel an ehrliebenden Gesinnungen nicht an⸗ genommen und daher auch nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt werden können.

Justiz⸗Minister Uhden: Das steht im zweiten Alinea. 8— Abgeordn. Sperling: Es ist im ersten Alinea schlechtweg ge⸗

sagt, daß die Chrenrechte aberkannt werden sollen. Ich möchte da⸗ her anheimgeben, diese Bestimmung nur fakultativ zu fassen, dahin, daß die Ehrenrechte aberkannt werden können.

Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es soll im zweiten Alinea

nicht auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden können, sondern nur auf Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren.

Abgeordn. von Byla: Ich stimme für unbedingte Annahme

des §. 151 und glaube auch, daß dieser Paragraph hier seine Stelle finden muß. Wenn das Hauptmerkmal des in Rede stehenden Verbrechens die Verletzung des religiösen Gefühles überhaupt und namentlich des Gefühles der Hinterbliebenen ist, so muß dasselbe hier zur Sprache gebracht werden. Die Schändlichkeit des Verbrechens der Leichen⸗Entwendung kann gewiß nicht in Abrede gestellt werden, denn denke man sich das Gefühl, welches die Hinterbliebenen ergreift, wenn sie erfahren, daß die Leiche ihres Vaters, ihrer Mutter oder anderer Verwandten entwendet worden. Für Ermäßigung der im Entwurfe festgesetzten Strafe würde ich mich daher 3svn

klären.

nicht er⸗

Marschall: Die Frage heißt: Tritt die Versammlung dem

§. 151 bei?

Abgeordn. Graf von Kenard: Dürfte nicht vorher der Antrag

der Abtheilung kommen?

Marschall: Sie hat keinen Antrag gestellt. Abgeordn. Graf von Renard: Ja wohl, der Antrag der Ab⸗ Entscheidung über das Strafmaß auszu⸗

Referent Raumann: Die Abtheilung hat in Beziehung auf die

Strafart und das Straͤfmaß mit dem Paragraphen sich einverstan⸗ den erklärt, freilich erst später. Marschall: Die Frage heißt also: Stimmt die Versammlung dem §. 151 bei? Wer beistimmt, wird es durch Aufstehen zu erken⸗ nen geben.

(Es erhebt sich eine sehr große Anzahl von Mitgliedern.) Die Versammlung hat mit Majorität von mehr als zwei Drit

teln beigestimmt. §. 152.

Referent Naumann (liest vor): * „§. 152. Wer den Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen

einer der christlichen Kirchen oder einer geduldeten Religionsgesell⸗ schaft zu verhindern oder zu stören unternimmt, ingleichen wer einen Geistlichen während seiner gottesdienstlichen Amts⸗Verrichtungen be⸗ leidigt, ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ 1

Das Gutachten lautet: 152

1 „Zu §. 152. 1 Die Ausdrucksweise: „Wer den Gottesdienst zu

verhindern oder zu stören u ternimmt“, bezeichnet mehr den Ver-⸗ such einer strafbaren Handlung als die vollendete Handlung. Um je⸗

dem Zweifel, zu welchem das Wort anlassung werden könnte, zu begegnen, hat sich die Abthei gegen 6 Stimmen stören unternimmt“ gesetzt wer

unbestimmte Wort „unternimmt“ Ver⸗

lung mit 8 dafür erklärt, daß statt „zu verhindern oder zu ef den möge: „verhindert oder 8 Dis eidigung eines Geistlichen während seiner gottesdienst⸗ ist entweder eine Herabwürdigung, die nach sdienstes, die als solche nach

wüsd. , erseits wurde bemerkt, daß Beleidigungen während der got⸗ tesdienstlichen Amtsverrichtungen härter bestraft werden müßten, als

Beleidigungen während anderer dienstlicher Verrichtungen.

sonstigh, Abtheilung ist mit 7 Stimmen, worunter die Stimme des

Vorsitz sei, eine 8½. 8 A. bezeichnen, und daß daher die Worte von „ingleichen“ bis „beleidigt’

gestrichen werden können.

enden, gegen 7 Stimmen der Ansicht, daß es nicht angemessen derartige Beleidigung noch als ein besonderes Verbrechen zu

Es wird vorgeschlagen, 18 die Bestimmung des §. 152 dahin modifizirt anzunehmen: „Wer den vütnedierst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen