gene, im Hopothekenbuche von der Friedrichs⸗ 11. 85 ₰ verzeichnete Grundstück, ge⸗ Aichtlich abgeschätzt zu 17,456 Thlr. 2 Sgr., soll am 15. Mai 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf das am 4. Oktober 1847 erlassene Subhastations⸗Patent wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Suhhastation des den Juwelier Reinickeschen Erben zugehörigen, in der Behrenstraße Nr. 26 und Ecke der Frdedrichsstraße belegenen Grundstücks in eine
freiwillige umgewandelt worden, und daß die gestellten
Kaufbedingungen in unserer Registratur einzusehen sind.
Berlin, den 31. Januar 1848. 8
1 Koönigliches Stadtgericht hiesiger Residenzien, Abtheilung fuͤr Kredit⸗, Subhastations⸗ und Nachlaßsachen.
[47 b] 111““
Alle diejenigen, welche an das von dem Lederhändler Friedrich Johann Christian Ernst Harms an den Bar⸗ bier Theodor Gottlieb Philipp Hausmann mittelst Ver⸗ trages vom 18. August v. J. verkaufte Wohnhaus cum ert., Kuhstraße Nr. 20, früher Nr. 14 hierselbst, ding⸗ iche Ansprüche und Forderungen zu machen haben, wer⸗ den auf den Antrag des Käufers hiermit geladen, solche in terminls
den 1sten, oder 15ten, oder 29sten k. M., jedesmal Morgens 10 Uhr, vor dem Stadtgericht hierselbst gehörig anzumelden und zu verifiziren, bei Strafe der in iermino den 14. März d. J., gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu erkennenden Prällusion.
Datum Greifswald, den 14. Januar 1848.
Direktor und Assessores des Stadtgerichts. (L. S.) Dr. Teßmann. [853] Nothwendiger Verkauf.
Die hierselbst belegene, Vol. X. Nr. 7. des Hypo⸗ thekenbuchs verzeichnete sogenannte Amtsmühle, nach den nebst Hypothekenschein und Kaufbedingungen in unserer Registratur einzusehenden Taxre auf 5019 Thlr. 14 Sgr. abgeschätzt, soll in termino
den 7. April 1848, Vorm. 9 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.
Lieberose, den 6. September 1847.
Gräflich von der Schulenburgschen Gerichte der Stadt
—
und Standesherrschaft Lieberose.
Magdeburg⸗Wittenbergesche 1108 b) Eisenbahn.
In Gemäßheit des §. 57 unseres Statuts bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß das Direktorium der Mag⸗ deburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn ⸗ Gesellschaft für das Jahr 1848 aus
Francke, Kaufmann Dihm, Regierungs⸗-Rath von Unruh, Justiz⸗Kommissarius Harte und „ Kaufmann Humbert besteht, und daß wir in unserer Versammlung vom 23. September v. J. den Herrn Ober⸗Bürgermeister Francke zum Vorsitzenden und den Herrn Justiz⸗Kommissarius Harte zu dessen Stellvertreter einstimmig wieder er⸗ wählt haben. b Magdeburg, den 31. Januar 1848. 1 Der Ausschuß er Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗G (gez.) Denecke, Vorsitzender
Auf Antrag des Direk⸗
toriums haben wir in
Gemäßheit des §. 13 des
Statuts für die Magde⸗
burg⸗Wittenbergesche Ei⸗
senbahn⸗Gesellschaft die
¶ Entlassung der ur⸗
Usprünglichen Zeich⸗
ner derjenigen Actien
1 2 unserer Gesellschaft, auf
welche die sechs ersten ausgeschriebenen Naten von zehn
Prozent geleistet sind, von der persönlichen Haf⸗
ftung für den vollen Nominal⸗Betrag der gezeichneten
Actien beschlossen und sprechen diese Entlassung hiermit öffentlich aus. 1“
Magdeburg, den 1. Februar 1848.
. Der Ausschuß
der Magdeburg⸗Winenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
(gez.) Denecke, Vorsitzender.
[135] Edi ktal⸗Citati on. Auf den Antrag der muthmaßlichen Erben der unter Nr. 1 bis 3 benannten Abwesenden werden diesel⸗ ben, so wie alle diejenigen, welche als Erben oder aus irgend einem anderen Grunde Ansprüche an das Ver⸗ mögen der gedachten Abwesenden zu haben vermeinen, in Gemäßheit des Mandats vom 13. November 1779, und zwar gedachte Abwesende unter der Verwarnung, daß sie widrigenfalls werden für todt erklärt werden, deren vorhandene Erben (Gläubiger) und sonstige An⸗ spruchsberechtigte aber bei Vermeidung des Ausschlusses und des Verlustes ihrer Ansprüche, so wie der Rechts⸗ wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, — welche Rechtsnachtheile auch beim bloßen Ausbleiben im Termine eintreten — geladen, den 8. Au gust 1848, Vormittags, zu rechter früher Gerichtszeit an Amtsstelle allhier in Person oder durch gehörig, so viel die Aus⸗ änder anlangt, gerichtlich legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche gehörig anzumelden und 8- bescheinigen, so viel die Abwesenden anlangt, über ie Identität ihrer Person sich gehörig auszuweisen, hierüber mit dem Kontradiktor, so wie nach Befinden unnter sich, rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen, sodann 9 8 den 19. September 1848 der Inrotulation der Akten zum Verspruch und den 7. November 1848 Erfenninisses, welches wegen der itta 2 8 72 8 ten ist, sich zu versehtns Uhr für publizirt zu ach Auswärtige haben bei Vermeidung von 5 Thlr.
1“ “ 1“ Strafe zur Annahme von Ladungen und anderen Ver⸗ fügungen Bevollmächtigte am hiesigen Orte zu bestellen.
nigl. Sächs. Justizamt Chemnit, am 3. Febr. 1848.
Verzeichniß der Abwesenden.
1) Johann Friedrich (auch Carl) Traugott Heymann aus Pleißa bei Chemnitz, geboren am 28 September 1809, ein außerehelicher Sohn Hannen Sophien, ge⸗ borenen Sieber, verehelichten Geßler, und anderweit verehelichten Berthold aus Pleißa, hat sich aus diesem Orte, wo er das Müllerhandwerk erlernte, zu Ende des Jahres 1826 entfernt, um zu wandern, hat seit dieser Zeit nichts wieder von sich hören lassen und soll bei seinem Abgange geäußert haben, er wolle nach Ame⸗ rika gehen. Sein Vermögen beträgt ungefähr 2475 Thlr. 27 Ngr. 5 Pf.
2) Johann August (auch Carl August) Uhlig aus Bernsdorf bei Chemnitz, geboren im Jahre 1801, ein Sohn des Hausbesitzers Johann Gottlicb Uhlig's da⸗ selbst, hat sich am 23. März 1823 angeblich, um in der Gegend von Leipzig einen Dienst zu suchen, aus Bernsdorf entfernt und seit dieser Zeit nichts wieder von sich hören lassen. Sein Vermögen beträgt unge⸗ fähr 23 Thlr. 1 Ngr. 9 Pf.
3) Johann Gottlieb Uhlig, geboren am 4. April 1785 in Harthau, ein außerehelicher Sohn Hannen Sophien, geb. Lieberwirth, später verehelichten Uhlig, hat sich im Jahre 1819 aus Chemnitz, wo er als Postillon in Diensten stand, entfernt, soll sich sodann in das Neu⸗ preußische (Herzogthum Sachsen) begeben und dort an⸗ fänglich als Postillon, später, und besonders im Jahre 1821, auf einem dasigen Rittergute in einer Brannt⸗ weinbrennerei in Diensten gestanden haben, und hat seit dem Jahre 1821 keine Nachricht gegeben. Sein Ver⸗ mögen beträgt ungefähr 47 Thlr. 18 Ngr. 4 ½ Pf.
Königl. Sächs. Justizamt Chemnitz, am 3. Febr. 1848.
8n Kunst-Verein
2 „ 2₰ .—„ 2 8. 2 — 2 für das Königreich Hannover. Am 24. Februar 1848 wird die vierzehnte Ausstel⸗ lung von Werken lebender Künstler in Hannover er⸗ öffnet werden; das Comité des Kunstvereins hofft und wünscht, daß die Künstler des deutschen Vaterlandes dieselbe in gewohnter Weise freundlich unterstützen.
Der Verein trägt unter den in den besonderen Ein⸗ ladungen bemerkten Bedingungen die Kosten des Trans⸗ portes aller bis zum 10. Februar von den Künstlern selbst mit Fracht unter der Adresse des Vereins einge⸗ sandten Kunstwerke; bei Skulpturen und Zusendungen vom Auslande muß das Comité sich vorher eine An⸗ frage erbitten. Unfrankirte Sendungen mit der Post kann der Verein unter keiner Bedingung annehmen. Die Kosten der Verpackung sind stets von den Absen⸗ dern zu tragen.
Um recht frühzeitige Anmeldungen der einzusenden⸗ den Kunstwerke, so wie um Mittheilung der äußersten Preise derselben, sofern sie verkäuflich sind, wird drin⸗ gend gebeten.
Jede nähere Auskunft zu geben, ist der Unterzeich⸗ nete gern bereit. “
Hannover, den 3. Januar 1818. E1“
Das Comit e ““
des Kunst⸗Vereins für das Königreich Hannover. Oesterley, Hofmaler und Professor,
Secretair des K.⸗TW.
[13727 Benachrichtig ung.
Mit Ostern a. c. beginnt in der landwirthschaftlichen Lehr⸗Anstalt zu Brösa der Kursus für das Sommer⸗ Halbjahr, in welcher vorzüglich die in der landwirth⸗
schaftlichen Praris vorkommenden Arbeiten geübt werden sollen, wozu die damit verbundene 385 sächs. Acker um⸗ fassende Wirthschaft vollkommen genügende Gelegenheit bietet. Unter Leitung des Herrn Dr. Emil Wolff wird der Unterricht in der Agrikultur⸗Chemie und den übrigen Naturwissenschaften fortgesetzt, und werden Uebun⸗ gen im Botanisiren, Feldmessen, im Wiesenbau, so wie landwirthschaftliche Exkursionen, vorgenommen werden.
Das Pensionsgeld beträgt jährlich 200 Thlrr. Nähere Auskunft ertheilt auf Anfrage: 89 Landwirthschaftliche Lehr⸗Anstalt zu Brösa bei Bautzen. E. Stöckhardt, als Vorsteher.
[131 b] Die deutsche Lebens⸗Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaft in Lübeck,
welche gegen die ult. Dezember 1846 bestehenden Ge⸗
schäfte von:
Cour. Mk. 102,028. 12 Sch. Lebensversicherungen,
145,125. — » Aussteuerversicherun⸗ gen,
Leibrenten⸗ und Pen⸗ sionsversicherungen
2 2
11 5) 30,000. — »„ durch einen Sicherheitsfonds von:
Cour. Mk. 1,147,500. — Sch. in Hypothekwechseln
für 425 Aetien, und ferner durch ein ver⸗ zinslich angelegtes Kapital von:
.» „ 1,436,453. 6 » die größte Sicher⸗ heit gewährt, bietet mancherlei Vortheile und Erleichte⸗ rungen dar. Die wichtigsten derselben bestehen darin:
1) daß gegen Verguͤtung einer Zinse von 4 Ct. die
jährlichen Prämien für alle Geschäftsbranchen in halb⸗ oder vierteljährlichen Terminen entrichtet wer⸗ den können;
daß eine Dividenden⸗Ermittelung, an der die auf Lebenszeit Versicherten im Verhältniß der Größe der Versicherungs⸗Summe und der Anzahl Jahre, seit welcher sie seit der letzten Dividenden⸗Ermitte⸗ lung Prämien gezahlt haben, zu drei Vierthei⸗ len Antheil nehmnen, von ult. Dezember 1849 an alle vier Jahre vorgenommen wird; daß alle Dividenden, welche nicht gegen die Prä⸗ mie verrechnet, sondern erst nach dem Tode mit der versicherten Summe erhoben werden, eine Ver⸗ zinsung von 3 pCt. p. a. genießen; daß für Lebensversicherungen mit dem 85sten Jahre nicht nur jede Prämienzahlung aufhört, sondern auch Auszahlung der für den Todesfall versicherten Summe erfolgt; daß der Tod durch Selbstmord, Duell oder Rich⸗ terspruch die Versicherung nicht annullirt:
a) wenn dieselbe schon 10 volle Jahre in Kraft
st b) oder wenn 2 Monate vor dem Tode des
8 1 Versicherten eine dritte, nicht zu dessen Erben
4¹⁰
“ 2*
1 gehörige Person bona side zum Besitze der Police in der durch die Statute vorgeschriebe⸗
— nen Weise gelangt ist;
6) daß auch Militair⸗Personen unter verschie⸗ denen Prämien⸗Bedingungen, je nachdem sie nur für Friedenszeiten mit oder ohne Ver⸗ einbarung für den Kriegsfall oder von vorn herein für Friedens⸗ und Kriegs⸗ zeiten versichert sein wollen, der Eintritt in die Gesellschaft offensteht.
Die genannte Gesellschaft schließt nach den mit dem N. o ts. 1847 in Kraft getretenen revidirten Sta⸗
uten:
1) Lebensversicherungen,
2) Aussteuer⸗ und Kapitalversicherungen,
3) Leibrenten⸗ und Pensionsversicherungen, über welche verschiedenen Geschäfte jene Statute die näheren Bestimmungen enthalten.
Die in allen größeren Städten Deutschlands ange⸗ stellten Agenten dieser schon seit Dezember 1828 bestehenden Gesellschaft sind ermächtigt und be⸗ fähigt, denjenigen, welche geneigt sind, sich bei irgend einem der verschiedenen Geschäftszweige der Gesellschaft zu betheiligen, die nöthige Auskunft zu geben: sie mit den Statuten und nöthigen Attestformularen, und zwar unentgeltlich, zu versehen und etwanige Geschäste zwi⸗ schen ihnen und der Gesellschaft in Lübeck zu vermitteln.
Lübeck, im Februar 1848. 1“
SlGBermehlen General⸗Agent der deutschen Lebens⸗Versicherungs⸗Gesel
In Bezug auf die vorstehende Bekanntmachung des Herrn Vermehren, General⸗Agenten der deutschen Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Lübeck, empfehle ich mich zur Aufnahme von Lebens⸗, Renten⸗ und Aus⸗ steuer⸗Versicherungs⸗Anträgen hiermit bestens. — Das hohe Vertrauen, dessen sich die Gesellschaft in Deutsch⸗ land seit ihrem Bestehen zu erfreuen hat, ihre wohlbe⸗ gründete Solidität, das loyale Verfahren derselben und
die erheblichen Vortheile, welche sie den Versicherten ge⸗ währt — sind Bürgschaften, welche dem verehrten Pu⸗ blikum jedwede Beruhigung geben, auf eine stets wach⸗ sende Theilnahme, so wie im Allgemeinen auf das fer⸗ nere gedeihliche Fortschreiten ihres nützlichen Wirkens hoffen lassen.
Die Statuten und Versicherungs⸗Formulare der Ge⸗ sellschaft werden auf dem Büreau meiner Haupt⸗Agen⸗ tur, Dönhofsplatz, Krausenstraße Nr. 37, unentgeltlich verabreicht; auch bin ich mit Vergnügen bereit, über jede das Geschäft angehende Frage gehörige Auskunft zu ertheilen und die mir anvertraut werdenden Aufträge mit der größten Pünktlichkeit aufs schleunigste zu be⸗ sorgen. Berlin, den 15. Februar 1848. Ziegler.
1
10, Literarische Anzeigen.
7 .
Im Verlage der Dykschen Buchhandlung in Leipzig ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu
— — 2* 8 haben, in Berlin vorräthig bei E. So. Mittler (Stechbahn 3), in der Nicolaischen Buchhand⸗ lung, bei G. Bethge und in der Trautwein⸗ schen Buchhandlung:
Jacobs, Fr., Schriften für die Jugend. Erstes Bändchen. A. u. d. T.: Allwin und Theodor. Lesebuch für Kinder, neu herausgegeben und mit einem Vorworte begleitet von K. G. Jakob. Mit 3 Stahlstichen nach Zeichnungen von Koska. 5te verbesserte Auflage. 16. Eleg. geb. 22 ½ Sgr.
Thomas von Kempen, des, drei auserwählte Schriften: das Rosengärtlein, das Lilienthal und das Alleingespräch einer Seele. Zur Erbauung für evangelische Christen bearbeitet und heraus⸗ gegeben von Mag. F. J. Bernhard, evangeli⸗ schem Pfarrer. 8. Eleg. geh. 15 Sgr.
Lukaszewicz, Joseph, Geschichte der reformir⸗ ten Kirchen in Lithauen. Erster Band. 17 Bog. gr. 8. geh. 1 Thlr. 10 Sgr.
Der 2te und letzte Band erscheint binnen kurzem.
Schubarth, Dr. K. E., über die Eintheilung der Geschichte, mit Beziehung auf den Hauptvorgang der geschichtlichen Entwickelung des Menschen, als Einleitung in die Geschichte überhaupt. Ein Grund⸗ riß. gr. 8. geh. 12 Sgr.
142 I1I 2 “ 8 der 1 . 1 PrauU WelIlchen Buch- u. Musikalienhandlung (J. Guttentag), Breite Stra-
Ise No. 8, sind so chen erschienen:
28 4 1 der-Vereins zu Berlin (Tafellieder für Männer- stimmen). Op. 28. Part. u. Stimm. Hesft I. 20 Sgr. Heft II. 27 ½ Sgr. Diese Sammlung vortrefflicher Männer- Gesänge wird fortgesetzt.
Hannover im Verlage der Hahnschen Hofbuch⸗ handlung ist so eben erschienen und an alle Buchhand⸗
lungen versandt, vorräthig bi E. S. Mittler in Berlin (Stechbahn Nr. 3), Posen und Bromberg:
Lehrbuch der Differential⸗ und Integral⸗Rechnung
[141] von Navier, Mitglied der Akademie, Professor an der polpytechnischen Schule zu Paris ꝛc. Mit Zusätzen von Liouville. Deutsch herausgegeben und mit einer Abhandlung der Methode der kleinsten Quadrate begleitet von Dr. Theodor Wittstein. Erster Band. gr. 8. 1848. geh. 1 ½ Thlr. (Der zweite und letzte Band dieses ausgezeichneten, bereits in der polytechnischen Schule zu Hannover ein⸗ geführten Werkes erscheint nächstens.)
138 — 1 Chef unseres Departements, der Königliche Ober⸗ Landesgerichts⸗Chef⸗Präsident Herr Christian Friedrich Bernhard von Steltzer, Ritter des Rothen Adler⸗Ordens zwei⸗ ter Klasse mit Eichenlaub, hat sein thätiges und wirkungsreiches Leben vollendet. Noch in voller Körperkraft und rüstig im Geiste bis zu den letzten Stadien seiner nur kurzen Krankheit, unter⸗ lag er am 12ten d. M. den Folgen eines Schlagan⸗ falt
s im kaum begonnenen 68sten Lebensjahre und im!
. — 8
48sten seiner amtlichen Laufbahn. durch diesen eben so unerwarteten als schmerzlichen Ver⸗ lust seines verdienstvollen Chefs in die tiefste Trauer versetzt; es bedauert mit inniger Wehmuth den zu frü⸗ hen Tod eines Vorgesetzten, der in seiner Mitte fast 18 Zahre lang in stets reger That⸗ und Willenskraft das Ruder der Justiz mit dem rühmlichsten Erfolge geführt der durch Humanität und offene Biederkeit, durch seinen geraden und strengen Rechtlichkeitssinn sich das ganze Vertrauen, die Achtung und die Liebe sämmtlicher Ju⸗ stiZbeamten in hohem Grade erworben hat. Das An⸗ denken an ihn wird unauslöschlich sein, und sein Name wird fortleben in dem vielen Guten, das sein klarer Geist und sein wohlmeinender Wille für die Pflege der Justiz geschaffen und gewirkt hat. — Er ruhe in Frieden! Halberstadt, den 12. Februar 1848. Direktor, Räthe und Assessoren des Königlichen Ober⸗ Landesgerichts.
[128 bz Kanszert-Anzeige. — Dem musikal. Publikum die ergeb. Anz., dals ich Ende d. M. i. Saale d. Schauspielh. ein Konzert zu geben die Ehre haben werde. Das Programm wird durch die Blätter in nächster Woche mitgetheilt. W. Nehrlich, Königl. Kammermus., Klarinettist.
[132 b]
Unterricht zum einjähr. Militair⸗Examen u. sonstigen Zweck, besonders in der Mathem., Geschichte, Geographie u. Abf. schriftlicher Aufsätze, kann noch ei⸗ nigen Theilnehmern ertheilt werden Mühlendamm Nr. 19.
946 . 6 „II 120 b’-l Fabrik⸗Verkauf.
Ein älteres, sehr gut angebrachtes Fabrik⸗Ctablisse⸗ ment, in dessen der Mode nicht unterworfenen Fabrika ten ein sehr lebhafter Verkehr und wenige, fast gar kein Konkurrenz vorhanden, beabsichtigt man zu verkaufen Nöthiges Kapital zum Ankauf und Betrieb desselben ist 30,000, höchstens 40,000 Thlr., wovon nöthigenfalls ein Theil als Hypothek auf dem Grundstück bleiben kann. Nur auf direkte Anfragen unter Chiffre C. C. Lra. C. frco. post. rest. Leipzig erfolgen die weiteren ausführlichen Mittheilungen. 8
K. K. priv. eiserne Bäcker⸗
G 52 2 8 [130 b] Backöfen.
Die gefertigten Kupferschmiedmeister A. Schmid un Bäckermeister L. Wimmer, Erfinder und Verfertiger von eisernen Backöfen, worauf ein K. K. Privilegium ertheilt worden, zeigen hiermit an, daß zwei solche ei
seine Oefen seit mehreren Wochen hier ununter⸗
brochen im Betriebe sind und mit denselben alle
Gattungen Gebäcke in bester Qualität erzeugt werden. Die Gefertigten erlauben sich daher, die Herren Bäcker⸗ meister im Inlande sowohl, als im Auslande einzula⸗ den, von den Leistungen dieser eisernen Oefen Einsicht zu nehmen oder durch Beauftragte Einsicht nehmen z lassen, und durch Anschaffung eines solchen Ofens sich dessen Vortheile theilhaftig zu machen.
Die Vorzüge dieser eisernen Backöfen vor den steiner nen bestehen in folgenden: b
1) Die K. K. priv. eisernen Backöfen, die aus eiser nen Platten zusammengesetzt sind, welche die Flamme
unmittelbar nicht berührt, tonnen Jahre lang ohne Reparatur benutzt werden, während
diese von Stein im Laufe eines Jahres öfters ausge⸗
bessert und die Heerde derselben neu gemacht werden
müssen.
2) Zu der Beheizung dieser eisernen Oefen, Von außen, kann nicht blos Holz, sondern jeder andere billigere Breannsof, als; Steinkohle, Braunkohle, Torf c., verwendet werden.
Der Verbrauch selbst aber, sei es nun an Holz oder anderem Brenn⸗Material, ist bei diesen eisernen Oefen weit geringer, als bei steinernen, und beträgt schon diese Ersparniß circa 30 pCt.
3) Bei diesen eisernen Oefen wird die Hitze durch die innere Einrichtung so gleichförmig vertheilt und gelei⸗ tet, daß die Temperatur immer genau nach dem ange⸗ brachten Thermometer, und zwar für die obere Hitze besonders und für die Bodenhitze besonders, gestelle werden kann. Das Gelingen von jeder Backung ist dadurch gesichert und nicht nachtheiligen Zufällen aus- gesetzt, wie sie bei steinernen Backöfen vorkommen, deren Beheizung nach äußeren Kennzeichen geschieht, die ein nicht sehr geübtes Auge oft täuschen.
4) Die zum Backen erforderliche Schwelle kann durch den angebrachten Dampfkessel, der mit der Nachhitze von der Feuerung für die Oefen geheizt wird, ganz nach Bedarf erzeugt und in den Ofen eingelassen werden. Das Backen wird daher wegen Mangels an Schwelle niemals unterbrochen, und das Gebäcke kann immer
aufs schönste dargestellt werden. 5) Da man diese eisernen Oefen Vvon außen
heizt, so kann ununterbrochen fortgebacken werden, wo⸗ durch nicht nur viel Zeit gewonnen wird, sondern Auch b das Backen selbst mit viel mehr Reinlichkeit und Ord- nung geschieht, als bei steinernen Oefen, die öfters ganz geleert und von neuem beheizt und gereinigt werden müssen. 6) Durch das ununterbrochene Fortbacken kann mit 8 diesen eisernen Oefen natürlich auch viel mehr Brod erzeugt werden, als mit den steinernen. Nach den zeit⸗ herigen Backungen stellt sich heraus, daß g] dieser eisernen Oefen, welcher 14 lang und 2 breit ist, binnen 24 Stunden 6000 Laibe 3 1 Pfund oder 690 Ctr. Brod gebacken und zu 1 Ctr. Brod nur 6 Pfund Braunkohle für Beheizung des Ofens verbraucht wer⸗ den. Für diese Leistung wird auch jedem Käufer eines solchen eisernen Ofens garantirt, unter der Bedingung, daß der Betrieb der Baͤckerei entsprechend ist. Bestellungen auf diese patentirte Oefen können bei Herrn W. Dinkelaker, Verwalter der hiesigen Haupt⸗ Niederlage von den Erzherzoglichen Eisenwerken, Stadt Annagasse 995, eingereicht werden, welcher über den Preis der Oefen, so wie über die Bedingungen für de⸗-
ren Lieferung und Aufstellung, Auskunft ertheilen wird.
A. Schmid.
Wien, den 25. Januar 1848. L. Wimmer.
Das Kollegium ist
b Hauptstadt.)
Das Abonnement beträgt:
2 KAthlr. für ½ Jahr. 4 Rthlr. ⸗ ½ Jahr. 8 Rthlr. ⸗ 1 Jahr.
in allen Theilen der Monarchie
ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
nmnekine
“
Inhalt.
Amtlicher Theil.
Ständische Augelegenheiten. Achtzehnte Sivung des Ver⸗ einigten ständischen Ausschusses am 11. Februar. Mittheilung der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre in Betreff der Verlängerung der Siz⸗ zungen des Vereinigten ständischen Ausschusses. — Fortsetzung der Ver⸗
handlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches. Beschlüsse über die die Verbrechen gegen die Sittlichkeit betreffenden Paragraphen, bis §. 188.
Inland. Provinz Schlesien. Allerhöchste Kabinets⸗Ordre Sr. Ma⸗ jestät des Königs. — Militair⸗Aerzte nach Ober⸗Schlesien.
Dentsche Bundesstaaten. Königreich Württemberg. Das an⸗ gebliche Attentat auf den Kronprinzen.
Oesterreichische Monarchie. Venedig. Demonstration im Theater. — Vermischtes. — Mailand. Die Stimmung der Bewohner.
Frankreich. Deputirten⸗Kammer. Schluß der Verhandlungen über die Adresse. — Paris. Die Beschlüsse des Ministeriums in Be⸗ ug auf die Reform⸗Fragen und seine Stellung den progressistischen Kon⸗
servativen und der Opposition gegenüber. — Der Herzog von Nemours
bei Herrn Guizot. — Konsignirung der Truppen von Paris. — Der
Prinz von Syrakus. — Soiree bei Molé. — Montebello. — Schreiben aus Paris. (Die letzten Abstimmungen über die Adresse; Fractionen der Majorität; Anstalten zu deren Wiederaussöhnung; die Stimmung in
Großbritanien und Irland. London. Hofnachrichten. — Parla⸗ ments⸗-Verhandlungen: Zweite Lesung der Juden⸗Bill; Rede Sir Ro⸗ 28 Peel's; Lord Palmerston's Erklärung in Betreff der Schifffahrts⸗ Gesetze. — Schreiben aus London. (Der verstorbene Erzbischof von Canterburp. — Diplomatische Verbindung mit Rom. — Die irländische Geistlichkeit.)
Dänemark. Kopenhagen. Trauer⸗Predigten.
Italien. Genua. Aufregung. — Nachrichten aus Neapel. — Wohl⸗ thätigkeit. — Neapel. Aufhebung der Zeitungs⸗Tare. — Deputation nach Palermo. — Vermischtes. — Paris. Die Königlichen Bewilli⸗ gungen für Sieilien. b
Spanien. Schreiben aus Madrid. wartet.)
Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten Beilage.
(Der Herzog von Montpensier er⸗
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8 Den Appellationsgerichts⸗Rath Philippi zu Köln zum Prä⸗ sidenten des Landgerichts in Elberfeld und den Appellationsgerichts⸗ Rath Merrem zu Köln zum Präsidenten des Landgerichts in Saar⸗ brücken; Den Landgerichts⸗Rath von Druffel zu Koblenz zum Appel⸗ lationsgerichts⸗Rath bei dem Appellationsgerichtshof in Köln; und Die in der Eigenschaft als Mitglieder bei dem Land⸗ und Stadt⸗ gerichte zu Mühlhausen angestellten Ober⸗Landesgerichts⸗Assessoren
Ebeling und Kolligs zu Land⸗ und Stadtgerichts⸗Räthen zu
ernennen.
“ 8— Ihre Königliche Hoheit die Frau Herzogin von Anhalt⸗Deßau und Höchstderen Prinzessin Tochter Agnes Durchlaucht sind von
Deßau hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.
Bekanntmachung.
Die Kandidaten der Baukunst, welche entweder in dem ersten diesjährigen Termine die Vorprüfung als Staats⸗Baumeister oder Bau⸗Inspektoren, oder bis zum Oktober d. J. die mündliche Prüfung als Privat Baumeister abzulegen beabsichtigen, werden hiermit auf⸗ gefordert vor dem 15. März c. sich schriftlich bei uns zu melden, worauf den Ersteren das Weitere eröffnet und den Letzteren der 5
ihr rüfung i ¹ -⸗Wissen angesetzt werden zu ihrer Prüfung in den Natur⸗Wissenschaften angesetz
ird. 2 2 8 „ 7 b Meldungen, die nach dem 15. März c. eingehen, kö icht mehr berücksichtigt werden. 8
Berlin, den 15. Februar 1848. Königliche Ober⸗Bau⸗Deputation.
Dem Techniker Vohl zu Köln ist unter dem 12. Februar 1848 eine durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte Vor⸗ richtung zur Umänderung der bei der Zinkdestillation sich erhebenden Zinkdämpfe in Zinkoxyd 1 auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden b Den Fabrikanten C. W. Schön u. Comp. zu Barmen ist un⸗ ter dem 14. Februar 1848 ein Patent auf eine Vorrichtung an Bandmühlen zur Anfertigung von gedrillten Franzen, in der durch Modell und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemand in Anwen⸗ hdung bekannter Theile zu beschränken, 1 auf sechs Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden. Angekommen: Der General⸗Postmeister von Schaper,
von Dresden. . Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com⸗
mandeur der 13ten Division, von Tietzen und Hennig, nach Kottbus. Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen, von Beurmann,
Achtzehnte Sitzung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (11. Februar.)
In der Sitzung am 11. Februar, unter Vorsitz des Marschalls, Fürsten zu Solms, fungirten als Secretaire die Abgeordneten Frei⸗ herr von Gudenau und Siegfried. 1
Nachdem das Protokoll der gestrigen Sitzung durch den Secre⸗ tair Diethold vorgelesen und nachdem dasselbe genehmigt war, kam nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre zur Verlesung, die vom Landtags⸗Kommissarius an den Marschall eingegangen war:
„Da nach Ihrer Anzeige der Vereinigte ständische Ausschuß in der ihm aufgetragenen Begutachtung der Entwürfe des Strafgesetz⸗ buches, der Einführungs⸗Ordnung desselben und des rheinischen Kompetenz⸗Gesetzes noch nicht so weit vorgeschritten ist, daß die Erledigung dieses Geschäfts mit dem nahe bevorstehenden Ablauf der ursprünglich für die Dauer der Versammlung bestimmten Frist zu erwarten wäre, so will Ich hierdurch die Verlängerung der Sitzungen des Vereinigten ständischen Ausschusses bis zu dem Zeit⸗ punkte anordnen, wo die Berathung über die vorbezeichneten Ge⸗ setz⸗Entwürfe beendigt sein wird, und Sie mit dem Schlusse der⸗ selben hierdurch beauftragen, sobald dieser Zeitpunkt eingetre⸗ ten ist.
Berlin, den 10. Februar 1848. 1
Friedrich Wilhelm. An den Staats⸗Minister von Bodelschwingh.“ .
Hierauf war an der Tagesordnung der §. 168 des Entwurfes. Derselbe lautet:
„§. 168. Eine Bestrafung wegen Ehebruchs sindet nur statt, wenn wegen dieses Verbrechens auf Chescheidung oder Trennung von Tisch und Bett erkannt worden ist. Gegen den schuldigen Ehegatten soll im Falle der Chescheidung die Strafe zugleich in dem Erkennt⸗ nisse über die Scheidung durch den Cherichter von Amts wegen. aus⸗ gesprochen werden, insofern nicht der unschuldige Ehegatte die üct. bestrafung ausdrücklich beantragt, in welchem Falle jedes Straf⸗Ver⸗ fahren auch gegen die Mitschuldigen wegfällt. W“
Die katholischen geistlichen Gerichte haben nach rechtskräftigem Ausspruche einer beständigen Trennung von Tisch und. Bett die Akten an das kompetente Kriminalgericht, behufs Festsetzung der Strafe, ab⸗ ugeben.“ 1 1s Zu demselben waren von der Abtheilung die beiden Anträge
estellt: 2 b 8 soll beantragt werden, daß in allen Fällen die Ehebruchstrafe nur durch den Kriminalrichter ausgesprochen werde? welcher von mehr als 3 bejaht wurde; und t 2) soll beantragt werden, daß der Ehebruch nie von Amts wegen, sondern nur dann gestraft werden könne, wenn der beleidigte
Ehegatte auf Strafe angetragen hat? welcher fast einstimmig bejaht wurde.
Es folgen die §§. 169, 170:
„§. 169. Wird der Antrag auf Scheidung oder Treunung vor der rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommen, so fällt jedes weitere Strafverfahren wegen des Ehebruchs fort; in dem Falle aber, wenn wegen eines unter zwei verheiratheten Personen verübten Ehebruchs, sowohl von dem einen, als von dem anderen beleidigten Ehegatten, auf Scheidung oder Trennung angetragen ist, fällt das Strafverfah ren nur unter der Voraussetzung weg, daß beide klagende Ehegatten den Antrag zurücknehmen.“ 1 b
„§. 170. Die Bestrafung des Mitschuldigen an einem Ehe⸗ bruche, so wie die Bestrafung der Gehülfen an diesem Verbrechen, ist nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs⸗ oder Trennungs⸗ Urtheils nicht vom Eherichter, sondern vom Kriminalrichter zu be⸗ wirken.“
und sollen dieselben die zu §. 169 beschlossenen Modificationen er⸗ halten. Es wurden hierauf noch die von der Abtheilung zu §. 167, wel⸗ cher lautet:
„§. 167. Der Ehebruch einer Ehefrau mit einem unverheirathe⸗ ten Manne ist an jedem der beiden Ehebrecher mit Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten, der Ehebruch eines Ehemannes mit einer unverheiratheten Frauensperson an jedem derselben mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu drei Monaten zu bestrafen. Der Ehebruch zweier verheiratheter Personen ist gegen jede derselben mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen.“ “ gestellten und noch unerledigt gebliebenen Anträge zur Entscheidung gestellt, und zwar: -
21) Soll auf Wegfall des letzten Satzes im §. 167, welcher lautet: „Der Ehebruch zweier verheiratheter Personen ist gegen jede derselben mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen“, angetragen werden? b welcher mit 52 bejahenden gegen 41 verneinende Stimmen ange⸗ nommen wurde. 2) Soll bei dem einfachen Ehebruche die Gefängnißstrafe von drei bis sechs Monaten beibehalten werden? welcher mit Majorität angenommen wurde. 3 3) Soll der unverheirathete Theilnehmer mit der Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis drei Monaten belegt werden? 1“ welcher mit großer Majorität bejaht wurde. Die zu §. 168 aufgestellte Hauptfrage Nr. 11, lautend:
Spoll die Strafe des Ehebruchs wegfallen, chuldlose Ehegatte auf den Wegfall anträgt? 98 hatte hiernach auch ihre Erledigung erhalten. Die §5. 171 bis 173 behandeln ie—
b Mehrfache Ehe.
11“
§. 171, lautend: e“ 8 „§. 171. Ein Ehegatte, welcher vor Auflösung seiner Ehe eine
Jahren oder mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Eben diese Strafe ist auf eine unverheirathete Person anzuwenden, welche
mit einer noch verheiratheten eine eheliche Verbindung eingeht.“
neue Che schließt, ist mit Strafarbeit von einem Jahre bis zu fünf
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soll genauer gefaßt werden, weil er in seiner jetzigen Fassung auch den Schuldlosen bedrohe.
„§. 172. Wer in einer nichtigen Ehe lebt und, obgleich er weiß, daß die Nichtigkeit dieser Ehe noch nicht rechtskräftig feststeht, den⸗ noch eine neue Ehe schließt, ist mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre oder mit Strafarbeit bis zu einem Jahre zu bestra⸗ fen. Eben diese Strafe ist auf denjenigen anzuwenden, welcher sich mit der in einer solchen nichtigen Ehe lebenden Person verheirathet.“ soll wegfallen.
„§. 173. G Verjährung mit dem Zeitpunkte, zu welchem eine aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.“) wird ohne Bemerkung angenommen.
Die §§. 174 bis 178 behandeln ie
AI“
Bei dem Verbrechen der mehrfachen Ehe beginnt die der beiden Chen
8—
Bei §. 174 3 „S§. 174. Wer eine Frauensperson durch Gewalt oder durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für ihr oder anderer Menschen Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafes zwingt, ist mit fünf⸗ bis funfzehnjähriger Zuchthaus⸗Strafe zu belegen.“ erhielt der Antrag auf Wegfall der Worte: Für ihn oder anderer Menschen Leib und Leben“, nicht die erforderliche Unterstützung, auch blieben die beiden Amendements: 1) daß fakultativ auf Strafarbeit erkannt werden könne, 2) daß kein Straf⸗Minimum gestellt werde, in der Minorität. Zu §. 175 9 * . „§. 175. Wer auch ohne Anwendung von Gewalt oder Dro⸗ hungen ein Mädchen, welches das vierzehnte Jahr noch nicht zurück⸗ gelegt hat, zum Beischlafe mißbraucht, ingleichen wer Personen unter Ffrede 8, dr üchtigen Handl mißbraucht oder verleitet, vierzehn Jahren zu unzüchtigen Handlungen mißbra Eö ist mit Strafarbeit von zwei vis a. een Jahren oder Zuch 1 is zu funfzehn Jahren zu bestrafen. 1 II ehen S. hier wie im vorigen Paragraphen für das Wort Beischlaf“ eine Bndere Bezeichnung zu setzen, nicht Unterstützung. S 2
§. 176. Wer eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zu⸗ * 4
stande befindliche Frauensperson zum Beischlafe mißbraucht, ohne die-
sen Zustand vorsätzlich herbeigeführt zu haben, ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. S * Hat er den willenlosen oder bewußtlosen Zustand vorsätzlich her⸗ beigeführt, so soll Zuchthaus von fünf bis zu funfzehn Jahren ein⸗ treten.“ üird angenommen, so wie auf “ g „8.3177. Die Strafe der Nothzucht (§§. 175 — 476) kann bis zu lebenswierigem Zuch hause geschärft werden, wenn der Tod der gemißbrauchten Person dadurch herbeigeführt worden ist.“ Bei §. 178. „§. 178. Das Verbrechen der Nothzucht (§§. 174 — 176) soll nur auf den Antrag der gemißbrauchten Person (§. 70) oder auch, wenn sie verheirathet ist, ihres Ehegatten bestraft werden. Ist jedoch durch das Verbrechen der Tod der gemißbrauchten Person herbeigeführt worden, so soll die Bestrafung von Amts gen eintreten.“ 1“ blieben die beiden Amendements: v“ 1) soll beantragt werden, daß das Verbrechen der Nothzucht un⸗ abhängig von dem Antrage der verletzten Person zu bestrafen sei? und 2) daß die Untersuchung ex officio geschehen müsse, wenn ein öf⸗ fentliches Aergerniß stattgefunden hat? in der Minorität, und zwar das letztere mit 44 bejahenden gegen 5 verneinende Stimmen. Die
1*
betrügliche Verleitung zum Beischlaf wird im §. 179:
„§. 179. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Bei⸗ schlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen Irrthum erregt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen halten mußte, ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ ““ “ behandelt, und wurde derselbe angenommen.
Die
Verführung ist in den §§. 180, 181:
„S. 180. Wer ein unbescholtenes, in dem Alter von vierzehn bis sechzehn Jahren stehendes Mädchen zum Beischlaf verführt, ist mit Gefängniß oder Strafarbeit von drei Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen.“
„§. 181. Wegen betrüglicher Verleitung zum Beischlafe und wegen Verführung eines Mädcheus unter sechzehn Jahren (§S§. 179, 180) soll die Untersuchung und Bestrafung nur auf den Antrag der Gemißbrauchten (§. 70) eintreten.
In dem Falle der betrüglichen Verleitung ist jedoch auch der Ehegatte der betrogenen Frau zu dem Antrage berechtigt. 8 behandelt, und wurden dieselben angenommen. 8
Vom
Mißbrauch zur N othzucht handelt §. 182: züchtigen Handlungen sollen folgende Personen 8. einem bis zu fünf Jahren oder mit Zuchthaus bis zu
hee, Vormünder, Erzieher, Lehrer oder Geistliche, in Be⸗ ziehung auf die ihrer Zucht, Erziehung, Unterweisung oder Pflege unterworfenen Personen; Beamte, in Beziehung auf Personen, gegen die sie eine Unter⸗ suchung zu führen haben, oder die ihrer Obhut anvertraut 3) .v Aerzte und Wundärzte, die entweder an Gefängnissen oder an öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder an⸗ deren Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, in Beziehung auf die in die Anstalt aufgenommenen Per⸗
sonen.
Wegen des Mißbrauchs obder der Verleitung zu un⸗ b mit Strafarbeit von fünf Jahren
2)
Dieselbe Strafe soll gegen diejenigen eintreten, welche durch vermeint⸗