1848 / 55 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

r Allgem einen Preußisch en 3 eitun g. Donnersiag den 24. Febr.

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ein doppeltes Verbrechen begeht, ersi die That, deren Folgen er sich dem Paragraphen wegfallen zu lassen? und diejenigen, die dies bean⸗ bemessen ist. Ich erlaube mir, noch darauf aufmerksam zu machen .22 1A14“*“ Er ste eila ge zu

, will, und dann das andere Verbrechen, den Todtschlag. Ich tragen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. daß wir mit Recht sparsam mit der Todesstrafe umgehen aber haben 1ö“ büaeüln

11 5 *2gf8. v w- Ich b (Es ergiebt sich ein zweifelhaftes Stimmenverhältniß.) wir denn blos das Leben der Verbrecher, haben wir nicht auch das —————— —ᷣ—ÿꝛꝛ;,—.è:qe— WBZ

r 5 8 2 rechen, nicht aber zu Gunsten itte zu zählen. kKeeWben unserer schuldlosen Mitbürger zu ehr Fre SIen 3 3 2 28 1 8 Kια Strafmaß auf

8 der Sicherheit der Gesellschaft. Ich glaube, daß Einbrüche und 1 (Die Zählung wird vorgenommen.) eine größere Milde . solle so Eöe Verbrechen der Tödtung, der andere das Verbrechen der Körper⸗ werde. Die zweite Kategorie von Umständen, die man hier ins Auge beitretend, trage ich darauf an, daß das venSe. engnn. 2

Ranbmorde sehr überhand nehmen würden, und die Sicherheit sehr Mit Ja haben gestimmt 46, mit Nein 43. Wir kommen zu §. 227. dacht werden wo durch eine zu weite Ausdehnung dieser Milde dicser verletzung behandelt. Allerdings kommt es bei der Strafbarkeit und fassen muß, sind besondere Zufälligkeiten anderer Art, die ausnahms⸗ 10 Jahre festgestellt werde, weil anerkannt bi⸗

8 . 3₰ 2 8 . 1 4 c 8

efährdet sein dürfte, wenn der Paragraph nicht in seiner Fassung Referent Ab pe Myvli eest : 8 b w 2 h f te Absi Verbr 1 herbeiführen, wohin unter Umständen der Fall gehört in diesen Fällen so zweifelhaft und ungewiß - 8 eordn. Freiherr von Mylius (liest vor): Schutz nicht mehr ausreichen würde. Vor 8 der Abmessung der Strafe auf die Absicht des Verbrechers sehr wesent⸗ weise den Tod herbeiführen, - n der Fall gehört, iesen Fällen so 3 f g Freih 8 d 9 ch or ausreich Den Vorwurf, daß der Straf⸗ e ssung see die spezielle Gliederung und Abstufung wenn nicht gleich Hülfe geschafft werden kann und dadurch 3 an den bösen Vorsatz selten annehmen kann.

tehen bleibt. 997 44 rev- 8 b G 4

„§. 227. gesetz⸗Entwurf zu strenge sei, daß er Zeugniß vor Mit⸗ und Nach lich an, und darnach 49 2 z elich wi f ss zischoff: ür 1 Abgeordn. Sperling: Ich werde gegen den Paragraphen stim⸗ Wer den Tod eines Menschen durch vorsätzliche Körperverletzung gegen uns geben werde, 88 ich nicht 8 Ib 28 stieattgefunden. Aber der Dolus, von der höchsten Spitze, dem prä⸗ sich unbedeutende Verletzung tödtlich wird. Man hat der Bestimmung, Regierungs⸗Kommissar Bischoff: würde um so öee men, aber aus ganz anderen Gründen. Ich finde nämlich keine oder Mißhandlung, jedoch ohne die Absicht zu tödten, verursacht, soll mir scheint er als ein Fortschritt gegen die frühere Gesetzgebung g meditirten Morde an bis zur Tödtung aus Fahrlässigkeit berab, als um sie nicht auf die individuelle Leibesbeschaffenheit des Verletzten zu Bedenken entgegenstehen, das Maximum der Strafe 4 E. 8 hinreichende Veranlassung zu demselben. Er führt ohne Noth zu wit fünf bis zu zwanzig Jahren Strafarbeit oder Zuchthaus bestraft wir werden gewiß bei dem größten Theile unserer Mitbürger e das subjektive Moment des Verbrechens, kann nicht von so über⸗ Sge. Pr Fassang ge en. zu. F 2 hier pemntaxen n neeeee 1 Kasuistik. E 3 1 wefycge. werden.“ 8 1 wurf in seiner 1 -Nh n Einfluß sei 3 Handlungen, welche den Tod zur kann man bei der Finalredaction die Fassung nochmals in Erwägung also ein Verbrechen, welches, wenn e ve 30g einer Kasuistik. Es kann der Beurtheilung des Richters in jedem erper wir den Entwurf in seiner Tendenz annehmen und mit größerer Ein⸗ wiegendem Einfluß sein, daß man Handlungen, velch * 8 würde, Mord sein würde. Um deswillen muß das Maximum höher

einzelnen Falle überlassen werden 2 §. 228. schränkung, doch unter Festhaltun Folge haben, dahin verweisen könnte, wo nur von den Körperver⸗ ziehen. 8 . 1 1 . ass den, ob der Umstand, daß der Todtschlag 7. schränkung, doch Festhaltung angemessener Freiheitstrafen, unse⸗ ““ * 2 8 1 Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube nur, es wäre die gestellt und auch Zuchthausstrafe alternativ angeordnet werden.

bei Ausführung eines Verbrechens, oder bei der Gelegenheit verübt Wenn jedoch in dem Falle des §. 227 die Körper⸗Verletzung ren Mitbrüdern das Leben absprechen, Anerkennung und Beifall letzungen die Rede ist. Alles dies berührt indessen nur die systema⸗ stellen Marschall: Aus der Aeußerung des Grafen Renard ist zu ent⸗ zu stellen. Ma all:

woorden, als der Verbrecher sich zu befreien suchte, ihm zur Mild oder Mißhandlung nur durch besondere nicht leicht erkennbare Um⸗ finden. tische Seite der Frage und ich glaube nicht, daß es erforderlich ist, Fassung deutlicher zu 8 * 8 E““ . Lbösich suc 8 stände tödlich geworden ist, so soll die Strafe auf Gefängniß nicht Abgeordn. prüfer: Indem ich mich der Ansicht des geehrten hier noch weiter darauf einzugehen. Die weitere von dem geehrten Abgeordn. Prüfer: Es ist eben der Gegenstand, welcher schon nehmen, daß auf Wegfall des Minimums 1 v c Redner angeregte Frage ist, ob der Entwurf das richtige Maaß der vorhin in der Diskussion gewesen ist und den ich noch einmal auf⸗ Abgeordn. Graf Kenard: Wenn es unlogisch erscheinen sollte,

gegangen, die Bestimmung zu treffen, damit fragliche stä unter einem Jahre oder Strafarbeit von einem bis zu fünf Jahren Redners, der vor mir sprach, in Bezug auf §. 227 vollkommen an⸗ 3 8 2 4* 8 f ini 8 8 Verbrecher niemals zu be ko n 8 fraglich Umstände dem ermäßigt werden.“ schließe insbesondere s das Minihann 5 Jal icht hoch Strafe getroffen hat, und nicht für zu strenge zu achten ist. Im nehmen wollte. Ich hatte mir hier den Antrag zu stellen erlaubt, in diesem Falle auf Wegfall des Minimums anzutragen, wie ich aus ¹ 4 zu sto ommen, so würde solches auszudrücken 8 990 LEI“ „auch das 2 von 5 Jahren nicht zu h b HA“ - 1 . 88 ; 8 lichere Fass inschenswerth wär den Worten des geehrten Kommissars schließen muß, so würde ich sein, ohne daß dabei eine besondere Strafdrohung nöthig wäre „§. 229. finde, weil immer die Tödtung vorausgegangen sein muß, wollte ich Gutachten der verehrten Abtheilung ist erwähnt worden, es sei diese daß in dieser Hinsicht eine deutlichere Fassung wünschenswerth wäre. . - geeh Mini 2 8 “*“* Ist die Körper⸗Verletzung oder Mißhandlung, welche den Tod noch in Bezug auf den §. 228 Einiges bemerken wenn es über⸗ Art des Verbrechens, wie sie in §§. 227 u. folgenden aufgestellt ist, weder Ich habe zur Begründung der beiden Anträge, die ich gemacht habe, darauf antragen, das Minimum auf ein Jahr, das Maximum auf gbrb. e. geordn. Freiherr von Mylius: Die Absicht der verursachte (§§. 227, 228) durch vorhergehenden Anreiz (§. 224) haupt erlaubt ist, und dieser Paragraph jetzt mit zur Diskussion im Allgem. Landrechte, noch im rheinischen Strafgesetzbuche zu finden, sie wovon der eine nicht unterstützt ist und daher als abgemacht ange⸗ zehn Jahre festzusetzen. 2b 1 b 8 * . ist, wie von dem Vorsitzenden derselben erwähnt worden veranlaßt worden, so kann die Strafe bis auf sechsmonatliches Ge⸗ kommt, was ich dafür halte, da er von dem Herrn Referenten mit sei dem bestehenden Rechte fremd. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, daß sehen werden muß, mir den Fall gedacht, daß gewissenlose und gott⸗ Korreferent Abgeordn. Wenn §. 231 so stehen st, dahin gegangen, daß der gualifizirte Todtschlag auf das Aeußerste fängniß oder auf Strafarbeit von gleicher Dauer ermäßigt werden. vorgelesen worden ist. Ich komme nämlich zu der Ansicht, daß diese beiden Gesetzgebungen die Sache von einem anderen Stand⸗ vergessene Aeltern aller möglichen Nichtswürdigkeit sich schuldig bleibt, wie er hier steht, so ist ein Minimum allerdings bestimmt,

beschränkt werde, nämlich auf den einzigen Fall, wo ein Aszendent Diese Ermäßigung der Strafe bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn das mir die Differenz beider Paragraphen in Bezug auf das Strafmaß punkte aufgefaßt haben und auch auffassen mußten nach ihrem machen, um sich ihrer Kinder zu entledigen, dieses Verbrechen aber und das hat auch die Abtheilung angenommen. Es ist gesagt: 8 F. st das Allgemeine Landrecht betrifft, so hat so versteckt halten und den Augen des P

getödtet worden. Es ist nicht zu verkennen, daß es möglich ist, daß Verbrechen an leiblichen Verwandten in aufsteigender Linie b . Fchei v. 9S. Systeme. Was zuvörder ublikums so zu entziehen im „Strafarbeit oder Zuchthaus.“ Strafarbeit kann aber nach allge⸗

die Versammlung diese Ansicht nicht theilt, und von dem bereits aus⸗ wird.“ 1 9 1u“ wche FnöSe. dge geseahn ee,. 5 vasselbe dieses Verbrechen unter den Begriff des Todschlags gestellt, Stande sind, daß weder der Richter noch das Publikum diese Um⸗ meinen Bestimmungen nur auf drei Monate erkannt werden, und es

gesprochenen Gesichtspunkte ausgeht, die Strafe des qualifizirten Das Gutachten lautet: aͤls entehrende Nichtswürdigkeit enthalten b dergleichen Fälle heut weil im §. 806. der Todschlag definirt ist als eine mit feindseliger stände, welche meiner Ansicht nach in der bezeichneten Fassung ver- war auch die Voraussetzung in der Abtheilung, daß der Richter auf Aadtschlags auch für den Fall eintreten zu lassen, mo der Todtschiag „Zu §§. 227, 228 und 229 dbaenzehitade ehrerendes Jch mdchte peshalb emen Auftag dehin aec in . e der Legschlag defnirta ht ag. rHen d ser wesser srat fem könmen, ofort zu entecen im Stande sein düchen ünd das Vasiae äuer: Monaten heruntergehen könne. ,

zur Ausübung eines Verbrechens begangen worden ist. Dann würde Dieselben geben selbstständige Strafbestimmungen für die Fälle stellen daß das Minimum von 1 Jahr Strafarbeit zwar stehen bleibe Fassung des Begriffs fallen die Handlungen, wie sie hier charakterisirt darum habe ich geglaubt, daß ein solches schwer entdecktes Verbrechen Justiz⸗-Minister von Savigny: Es ist von mehreren Seiten

als Fassungsbemerkung es anheim zu geben sein, die Todesstrafe ein⸗ daß die Tödtung eines Menschen stattgefunden, daß es jedoch fest⸗ aber dem Richter Spielraum gelassen werde, auch ein höheres Maximum sind, unter den Todtschlag, und es wurde, weil die Verfasser des härter, als hier angegeben, bestraft werden müsse, überhaupt aber bemerkt worden, daß im Falle des eigentlichen Kindermordes gar

1 S 1 hoh . Landrechts die Todesstrafe in diesem Falle für zu schwer hielten, ein eine deutlichere Fassung wünschenswerth wäre. Ich habe zu erwarten, manche entschuldigende Umstände eintreten. vfessch de⸗ “”“

Abfe⸗ 9

treten zu la der T ge st zur Vorberei Fiin . L - 1 8 b zu lassen, wenn der Todtschlag vorgenommen ist zur Vorberei⸗ stehe, daß dieselbe außer der Absicht des Handelnden gelegen, die als 5 Jahre anzunehmen. Ich stelle anheim, ob dieser Antrag den 8 vAg. 111“X“ 1 ¹ 1 b abers “] . bei

Temperament getroffen, indem man im §. 815 bestimmte, daß dann, was die hohe Versammlung darüber resolviren wird. übersehen worden zu sein, daß, schon el. * b-- FNes. wenn wahrscheinlicherweise, nach den besonderen Umständen des Falles, Marschall: Sie wird sich kaum in der Lage finden, einen Be⸗ diese im vollen Maße berücksichtigt worden sind. Denn wenn diese

N 84 85 zerbreche * 8 os⸗ ½ 8 . . 6 Feaees 8n 8 indem durch diese Fälle des sogenannten dolus indeterminatus, für welche weder das Beifall der hohen Versammlung findet. In Bezug auf die Fassun Zezeichnung das Ungewisse, was in den Worten „zur Beseitigung Rheinische Recht, noch das Allgemeine Landrecht besondere Straf⸗ des § 228 aber wollte ich mir noch die Bemerkung erlauben daß S 1 8 eines Hindernisses“ liegt, vermieden wäre. bestimmu r. v 9 9 b E“ ke 5 ende ür nen Derelst der Thäter die Absicht, zu tödten, nicht gehabt habe, zehnjäͤ cige bi l ü ss 1 thin schon von demjenigen Abgeord⸗ eigenthümlichen entschuldigenden Umstände nicht vorhanden wären, so vermiet in stimmungen enthält. die Worte „nicht leicht erkennbare Umstände“ mir einen Doppelsinn häter sicht, zu tödten, nicht gehabt habe, zehnjährige bis schluß darüber zu fassen, weil vorhin schon ““ Fenccr as Vets Westee ers die überhaupt b Abgeordn. Dittrich: Ich stimme für den Paragraphen, weil ein Es ist daher darauf angetragen, die drei genannten Paragra⸗ anzuzeigen scheinen, denn einmal könnte man annehmen, daß der Ver⸗ lebenswierige Zuchthausstrafe eintreten solle. Es ergiebt sich daraus, neten, welcher den Gegenstand zur Sprache brachte, erklärt worden gehörte ja dieses Verbrechen zu den allerschwersten, die überhaupt be⸗ zwiefaches Verbrechen vorliegt, und weil die Grenze zwischen Mord phen zum Wegfall in Vorschlag zu bringen, da durch sie eine nicht brecher die Möglichkeit des ködtlichen Erfolgs seiner einem Anderen daß das Allgemeine Landrecht die Strafe so feststellt, wie es im Ent⸗ ist, daß es ihm genüge, den Gegenstand zu weiterer Fassung ange⸗ gangen werden können. Ioh geber zu bedarken was se etans ne und Todtschlag hier selten mit Sicherheit zu finden sein dürfte. erforderliche Kasuistik eingeführt, und von der Beurtheilung des Inneren zugefügten Verletzung nicht erkannt und geglaubt habe, anderentheils wurfe geschehen ist. Zugleich ist hier zu erwähnen, daß der Entwurf regt zu haben. In demselben Falle wird sich der Abgeordnete Prüfer eine Mutter ihr Kind ermordet, und zwar nicht im 8 Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich wollte zu dem, was der des Menschen die Feststellung des objektiven Thatbestandes abhängig aͤber annehmen, daß der Richter, respekt. der Sachverständige gerade in anderer Beziehung eine Milderung enthält, indem, abgesehen von wahrscheinlich auch befinden. bei Erwachsenen in einer Schlägerei vorkommen kann, sondern vyne Abgeordnete vor mir so eben gesprochen hat, nur hinzufügen, daß gemacht, diese aber in den wenigsten Fällen mit der erforderlichen aus der fraglichen Verletzung den tödtlichen Erfolg nicht so klar zu dem Falle der zufälligen Tödtung, in Folge besonderer, nicht leicht Abgeordn. Prüfer: Wenn die hohe Regierung darauf eingeht, möglichen Anreiz von der anderen Seite, und oft selbst mit wahrem der Vorschlag der Abtheilung die Voraussetzung hat, daß kein Mord Bestimmtheit zu erreichen sein werde. Daß ein praktisches Bedürfniß entnehmen im Stande sei, und ich wollte deshalb ergebenst anheim⸗ erkennbarer Umstände, wo eine bedeutende Strafermäßigung eintritt, bin ich ganz damit einverstanden. Vorbebacht. Der Vorbedacht wird b84 ein vorliegt. Die Unterscheidung zwischen Mord und Todtschlag muß vorliege, köͤnne deshalb nicht zugegeben werden, weil für alle hier stellen, ob bei der endlichen Redaction des Entwurfes dies mitbeachtet der §. 229 auch noch die Fälle der Provocation hervorhebt, wo die Abgeordn. Graf Renard: Zwischen dem Antrage des geehrten stände, die bei der Entbindung vorkommen können, das gebe ich zu⸗ auch hier beachtet bleiben und für den ersteren aber Todesstrafe. denkbaren Fälle strafbarer Verletzungen, durch die Strafen der Töd⸗ würde, oder ob die hohe Versammlung es für nothwendig findet, Strafe auf 6 Monat heruntersinken kann. Hieraus ergiebt sich, Abgeordneten der Lausitzer Städte und dem Antrage des geehrten außerdem aber ist das Verhältniß einer Mutter zu ihrem Kinde so Hier ist aber die Voraussetzung, daß es eine im Affekt geschehene tung oder der Körperverletzung in ausreichender Weise, Vorsorge einen besonderen Antrag deshalb zu⸗ stellen. Das war es, was ich daß der Entwurf unzweifelhaft milder als das Landrecht ist. Abgeordneten von Preußen existirt eine große Verschiedenheit, obwohl eigenthümlich, so heilig, daß es besondere Rücksicht verdient, und daß Handlung sei, daher hat man geglaubt, daß diese Handlung deshalb getroffen sei. 1 mir zu sagen erlauben wollte. 8 Was das rheinische Strafgesetzbuch betrifft, so ist in demselben die sie dieselben Worte beanstanden. Die Worte: „nicht deutlich erkenn⸗ dieses Verbrechen zu den allerschwersten gehören würde, wenn nicht nicht schwerer zu bestrafen sei, weil sie geschehen ist, um sich der Audererseits ward hervorgehoben, daß ein Unterschied zwischen Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, im §. 228 Theorie des Vorsatzes in ihrer Anwendung auf die einzelnen Ver⸗ bare Umstände“ seien nicht bestimmt genug. Eine prägnantere besondere Rücksichten auf diese ganz eigenshümbchn Veasene⸗ ob⸗ Ergreifung auf frischer That zu entziehen oder um ein Hinderniß zu den Fällen der Tödtung und der körperlichen Verletzung allerdings, Hdas Maximum zu erhöhen, die erforderliche Unterstützung findet; auf brechen eine andere und strengere, als nach den Prinzipien des Ent⸗] Fassung beantragen Beide, der Antrag des geehrten Abgeordneten walteten, zünd dcrzahr stiinreness 1d; P-ö. beseitigen. zu mit Rücksicht darauf zu machen, ob die Absicht zu tödten bestimmt einen bestimmten Strafsatz ist nicht angetragen worden. wurfes. Nach dem rheinischen Strafgesetzbuche ist jede vorsätzlich aus der Lausitz geht aber dahin, daß diese Worte zu umfassend gewöhnlichen Todtschlag vorgeschlagen. Das ist der Abgeordn. von Byla: Bei der Berathung des allgemeinen und klar ausgeschlossen gewesen oder nicht, indem entgegengesetzten Abgeordn. prüfer: Ich würde 10 Jahre beantragen. zugefügte Körperverletzung, welche den Tod zur Folge hat, als Todt⸗ seien, und der, Antrag des Abgeordneten von Preußen, daß sie zu ich glaube, daß alle hier Umstände bereits in dem hung G dieser Vorschlag die erforderliche schlag anzusehen; im Sinne des rheinischen Strafrechts würden die beschränkend seien. Wenn die geehrten Kommissarien sich dahin er⸗ Entwurfe Berücksichtigung gefunden haben.

Theils des Entwurfs ist, und zwar mit großer Majorität, für Bei⸗ Falls der Richter dazu kommen könne, die Strafe des Todtschlages Marschall: Ich frage also, ob 8 öö1““ 3 8 1 1t 8

behaltung der Todesstrefe gestimmt, d . 11“ in Fällen auszusprechen, in welchen es feststehe, daß iese Absicht Unterstützung finde fäsge gh Fälle, die in den §§. 227 bis 229 behandelt sind, immer das Ver⸗ klären, diesen Worten eine ausdehnendere Fassung geben zu wollen, Abgeordn. von Olfers: Ich sehe mich veranlaßt, auf einen

der dringende Wunsch ausgesprochen worden, von jetzt ab die Todes⸗ zu tödten nicht vorhanden war, hier aber eine mildere Strafe aller⸗ . (Wird nicht unterstützt’) P4““ brechen des Todtschlages bilden, also mit lebenswieriger Freiheits⸗ so kann ich nur beipflichten, nur sei es eine. solche Fassung, welche, Punkt aufmerksam zu machen. Das Gefühl der Mutter wird nicht - T 9 LZJZ111““ strafe und in den Fällen der §§. 225 und 225 mit dem Tode be⸗ den Zufall und das Unglück möglichst ausschließt. sehr leicht zulassen, ihr eigenes Kind zu tödten, wenn auch Fälle der

straft werden. Es ergiebt sich hieraus, daß der Entwurf auch im Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Die Absicht geht dahin, die 1 8

strafe soviel als irgend moͤglich zu beschränken, und sie nur noch in dings gerechtfertigt sei. Er hat sie nicht gefunden. d zu Ue den äußersten Fällen zur Anwendung zu bringen. Diese Ansicht Es hat daher die Abtheilung den Antrag, die §8. 227 und Abgeordn. Graf Renard: Von dem geehrten Mitgliede an eres 8. mues, . * 98⸗Koꝛl . Art wohl vorkommen; aber die Angst vor der Schande bestimmt theile ich vollkommen, und würde daher nur noch beim Morde die folgende ganz zu streichen, mit 10 gegen 5 Stimmen verworfen. meiner Rechten sind die entsetzlichsten Fälle, die in §. 227 enthalten Verhältniß 18 rheinischen Recht eine sehr bedeutende Milderung Bestimmung im Sinne des geehrten Abgeordneten aus Preußen sie, und sie geht leichter dazu über, dem Kinde in den ersten Tagen Todesstrafe beibehalten, bei allen anderen Arten von Tödtung aber Gegen die in diesen Paragraphen enthaltenen Strafmaße hat sein können, aufgestellt worden, um ein so hohes Strafmaß zu enthält. Ich glaube aber, daß man nicht noch weiter in der Er⸗ zu fassen. 1 sdie nothwendige Pflege zu entziehen und dadurch wirklich den Tod nicht mehr; denn hier ist die richtigste Scheidewand, die wir festhal⸗ sich nichts zu erinnern gefunden. rechtfertigen, ich glaube aber, das geehrte Mitglied hat dabei den mäßigung der hier angedroheten Strafen gehen darf. Die Milde⸗ Marschall: Wir kommen nun zu §. 230. sdesselben herbeizuführen. Da aber das Gesetz für Jedermann, für ten müssen. Wo mit ruhigem kalten Blute mit Ueberlegung eine Die Abtheilung erörterte nur in Folge des früher gemachten kurzen Beisatz nicht genügend in's Auge gefaßt, „jedoch ohne die Ab⸗ rungen, welche möglicherweise zu statten kommen müssen, wenn der Reeferent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): sdas ganze Volk bestimmt ist und demselben verständlich sein muß, Tödtung stattgefunden, da mag die Todesstrafe auch fernerhin noch Vorbehalts die Frage, ob an dieser Stelle die Strafe der im Zwei⸗ sicht zu tödten.“ Träten jene von ihm angeführten Fälle ein, dann Tod nur zufällig veranlaßt ist, oder Provocation stattgefunden 11“ 1 „8. 230. 18 sso moöͤchte ich mir erlauben, den Zusatz in Vorschlag zu bringen, daß

b b §§. 228 und 229. Ist Wenn bei einer Schlägerei oder bei einem von Mehreren ver⸗ nach den Worten: „vorsätzlich tödtet,“ gesetzt werde: „oder durch

in Anwendung kommen, in anderen Fällen aber nicht. Deshalb er⸗ kampfe erfolgten Tödtung, als einer Tödtung, begangen unker mil⸗] glaube ich tritt auch der Fall des Mordes ein. Im Allgemeinen sind genügend berücksichtigt worden in den un. 1 2 1 nem Me üre ich mich für das Gbe be Majorität der Abtheilung, und dernden Umständen, auszusprechen sei. itt dies iner derjenigen Paragraphen, wo wir weit mehr das Un⸗ aber in anderen Fällen vorsätzlich eine so schwere Körperverletzung übten Angriff ein Mensch getödtet wird, so ist jeder Theilnehmer an Unterlassung der nöthigen Pflege den Tod herbeiführt.“

trage auf Wegfall des §. 226 an. Aluch hier ward die Ansicht geltend gemacht, daß die Tödtung glück und den Zufall, als die Schuld bestrafen. 1 Mißhandlung zugefügt worden, daß ein Mensch in Folge der⸗ der Schlägerei oder dem Ansriff, schon wegen 5 8. G viele Summen: Oh! Oh!) 1

Abgeordn. Grabow: Indem ich mich den Worten, welche 88 im Zweikampfe als ein unter die gewöhnlichen Strafgesetze fallendes Korreferent Abgeord. Nanmann: Ich werde mich dem Abge⸗ b so glaube ich, daß ein Minimum von mit Gefängniß nicht unter drei Monaten oder mit Strafarbeit bis Der Fall, den ich berührt, kommt vielleicht mehr vor, als wir glau⸗ so eben gehört haben, auschließe, bemerke ich, daß §. 226 nur ein⸗ Verbrechen zu strafen. Der Richter werde, namentlich der Geschworne, ordneten, der so eben gesprochen hat, anschließen. Ich habe zur 5 zu hoch ist. 8 zu fünf Jahren zu Fbese lche Verl schreib ben, und da er weder im §. 231, wohin er mir zu gehören scheint, zelne Momente enthält, die mir Schärfungsgründe zu sein scheinen die Macht der öffentlichen Meinung, falls in dieser der Zweikampf Minorftät in der Abtheilung gehört, welche beantragt hat, die Marschall: Wir önnen erst ermitteln, ob der Vorschlag, das Sind mehreren Theilnehmern so che Verletzungen zuzuschreiben, noch auch in dem §. 236 klar vorgesehen ist, so halte ich bei der 6 b 8 G gerechtfertigt, nicht verkennen; es werde derjenige, welcher zur Ver⸗88 227, 228 und 229 wegzulassen, ich muß aber in Beziehung 8 Strafmaß in der Art abzuändern, daß §. 227 ganz wegfalle und welche nicht einzeln für sich, sondern nur in ihrer Gesammtheit den Wichtigkeit des Gegenstandes den Fall unserer Aufmerksamkeit wohl

ei T ss or Strafe 22 Sonã †5 8 7. §§. 227„ 6 3 4 5 . 2 3 1bebeaa 8. 111 sch n- theidigung seiner Ehre gehandelt, freigesprochen, derjenige, welcher auf die Bedeutung dieser Ansicht anführen, daß wir, die Minorität, b ie Fälle, von denen er handelt, in §. 238 verwiesen werden sollen, Tod zur Folge gehabt haben so ist jeder dieser werth. nicht angeführt hat, z. B. wenn Jemand eine Tödtung vorgenommen entweder aus verwerflichem Leichtsinn oder zu schlechten Zwecken den nicht etwa damit ausdrücken wollte, es sollten dergleichen Körper⸗ ie erforderliche Unterstützung von 8 1““ Seünfarbeit säche unter zwei Jahren oder Zuchthaus bis zu zehn (Unruhe in der Versammlung.) . 8 hat, um die Entdeckung eines Verbrechens zu verhindern. Ich er⸗ Zweikampf provozirte, mit Recht verurtheilt. 8 verletzungen nicht bestraft werden, sondern wir waren der Meinung, Ss hate (Es erhebt sich eine Anzahl Mitglieder.) der Gesete gegen biesenigen, welche als An⸗ Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es kann, nicht zweifelhaft achte auch dieses Merkmal nur für einen Schärfungsgrund der nach Andererseits wurde ausgeführt, daß nicht überall Geschworne zu daß sie in den ll. Abschnitt gehören und zu subsumiren seien unter Er hat sie gefunden. 112 ffter 8⸗ Urheber 9. 2 Mordes goge hes Töbtschla ““ sein, daß dies wirklich ein Kindermord ist, mag die Tödtung veran⸗ §. 22. auszusprechenden Strafe, und stimme 1.“ richten haben, daß es unter allen Umständen gerechtfertigt, hier Milde die §§. 238, 239, 240 und folgende. Diese Meinung vertheidige Abgeordn. Freiherr von Baffron: Ich ann mie 2 em nur an⸗ stifter o 82 Verlet ic, od 8 Th il 88 8 veesen V laßt sein durch positive Handlung oder Unterlassung, z. B., wenn tät der Abtheilung. 8 1 8 8 eintreten zu lassen, da hier immer die Einwilligung des Getödteten ich besonders deshalb, weil ich der Ansicht bin, daß man von dem b schließen, was der geehrte Herr Regierungs⸗Kommissar so chen S eeesch nicht 88 eschlossen.“ iesen Ver⸗ eine Mutter ihr neugebornes Kind verbluten läßt. Im Uebrigen Marschall .Wir k 1 zu einem Kampf von ungewissem Erfolge stattgehabt, und einen Erfolge allein nicht die Höhe der Strafe abhängig machen müsse. wickelt hat. Wenn mir vor kurzem von dem verehrten Mitgliede re 8 18 a Ab heilu aswie schlossen. 8 würde, wenn es zweifelhaft sein könnte, dies ein Fall sein, der nicht Marschall: 21 ommen nun zur Abstimmung. Theil des Erfolges daher auch derjenige zu tragen habe, welcher in Dieser Paragraph macht aber dieses hohe Strafmaß von 5 bis zu meiner Linken entgegnet worden ist, daß ich die entsetzlichsten Fälle Das Gutachten der Abtheilung 88 aͤllein bei dem Kindermorde zur Anwendung käme, sondern auch Abgeordn. von Auerswald: Ich bemerke, daß unter allen diesem Kampfe sein Leben gelassen. 20 Jahren Zuchthaus abhängig von einem zufälligen Erfolge, d. h. herausgehoben hätte, auf welche der Paragraph Anwendung v 5 Aufnab 9,83“8 bei einer Reihe von anderen Verbrechen und namentlich bei dem ge⸗ Gründen, welche für den Paragraphen angeführt worden sind, offen⸗ Diesen Gründen beipflichtend, beschloß die Abtheilung mit von dem Umstande, ob der Tod eingetreten ist oder nicht. Ich kann könne, so muß ich bemerken, daß das zur⸗ Rechtfertigung meiner An⸗ Gegen die Fütshh . N g S v wöhnlichen Morde. Man denke sich z. B. einen Gefängnißaufseher, bar der scheinbarste der ist, welcher vom verehrten Mitgliede des 11 gegen 4 Stimmen, mich nicht der Ansicht anschließen, daß die Strafgesetzgebung von sicht nothwendig war, um sie den leichtesten, die der geehrte Redner worden, daß innere Grün e der 2 othwendigkeit nicht für dieselbe welcher einen Gefangenen dadurch vorsätzlich um's Leben bringt, daß Sekretariats angeführt, und dadurch den wesentlichen Unterschied die Aufnahme einer besonderen Bestimmung über die im Zwei⸗ dem Erfolge der strafbaren Handlung so wesentlich das Strafmaß herausgehoben hat, gegenüber zu stellen. Ferner ist mir nicht ent⸗ anzuführen seien, indem keiner der Theilnehmer an der Schlägerei zu er ihm keine Nahrung giebt. Es würde dies eben so unzweifelhaft zwischen den beiden Theilen des Paragraphen hervorgehoben hat. kampfe erfolgte Tödtung vor dem §. 227 in Vorschlag zu bringen. abhängig machen darf. Es könnte noch ein zweiter Grund für den gangen, daß im Paragraphen steht: „jedoch ohne Absicht“, denn etwas Mehrerem verurtheilt werden dürfe, wie ihm als Erfolg seiner Mord sein, als wenn die Tödtung durch eine positive Handlung Es ist dieser wesentliche Unterschied allerdings vorhanden, zwischen Bei der hierauf erfolgten Diskussion über das zu bevorwortende Paragraph angeführt werden, nämlich der, daß im konkreten Falle sonst wäre diese Toͤdtung nichts als ein absichtlicher Todtschlag. Da⸗ eigenen Handlung nachgewiesen werden könne. Andererseits ward geschehen wäre. 7 Denjenigen, der um ein entgegenstehendes Hinderniß zu beseitigen Strafmaß faßte die Abtheilung mit gleicher Majorität die ferneren oft nicht zu ermitteln sei, ob der Verbrecher beabsichtigt habe, nur die rum ist dieses Verbrechen auch milder zu bestrafen, und darum ist bemerit, daß, sobald einmal ein gemeinschaftlicher auf die Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Antrag des Abge⸗ tödtet, und dem, welcher, um sich der Verhaftung und Strafe zu Beschlüsse, Gesundheft zu beschädigen, oder ob er das Leben selbst zum Gegen⸗ meine Aeußerung logisch gerechtfertigt. Person eines Anderen unternymmen worden, jede Betheiligung bei ordneten von Olfers die erforderliche Unterstützung findet. entziehen, dasselbe Verbrechen begeht. Ich gebe aber zu bedenken, 1) mit 13 gegen 2 Stimmen, für den Fall des §. 215 ssaande seines Angriffs gemacht habe. Wenn aber dergleichen Zweifel, (Ruf nach Abstimmung.l). demselben ein Delikt eigenthuͤmlicher Schwere bilde, welches eine Micht ein einziges Mitglied erhebt sich.) 2 sceef hat 1u gichter. Falan⸗ den der Herr Sekretair 8 eine sechsjährige bis lebenswierige Festungshaft; sddie in einzelnen Fällen vorkommen können, beseitigt werden sollen durch Marschall: Wir können 5 1 d deren Er hat sie nicht gefunden. ““ angefu at, dem Richter moͤglich sein wird, zu unterscheiden 2) mit 10 gegen 4 Stimmen, für den zweiten zall des §. 21 ine schwere Strafvorschri vie sie im §. 227 ziten ist, so Ja! Ja! 1 8 1 1 11“ 1 1 I— sa63 8 ob nach §. 222 Vorsatz mit .“ oder nach 228 htaeg ohne eine Festangehaft von 18 .“ bis 88 e 3 Fätan seefeseach dl Hen⸗ mehn erklärsn. göG Die zu stellende Frage heißt: Soll auf Wegfall des §. 227 ange⸗ Die Abtheilung beschloß mit 12 gegen 2 Stimmen, die Auf⸗ 8 Abgeordn. Dittrich: Es ist zur Unterstützung der Strafe Tgee. Ueberlegung vorhanden gewesen ist, und ob nach dem Sinne frühe⸗ als den Umständen angemessen in Vorschlag zu bringen sei” geben, daß durch die Strafgesetze der Beweisführung gewissermaßen tragen werden? Und die dem beistimmen, werden dies durch Auf⸗ nahme des Paragraphen in Vorschlag zu bringen.“ führt worden, daß seegmnal mit Besachshe geher . Aller⸗ rer Beschlüsse auf Todesstrafe erkannt werden kann. Schließlich muß Abgeordn. Graf Renard: Ich habe mich bei §. 223 im zur Hülfe gekommen werde. Hat der Verletzende nicht das Leben des stehen zu erkennen geben. 86 Marschall: §. 231. 3 waoi 8 Rünge lücecte nshest. „gg sechcpee, e s ich noch darauf aufmerksam machen, daß, wenn irgendwo daran zu Allgemeinen gegen ein so lange dauerndes Strafmaß ausgesprochen. Verletzten beeinträchtigen wollen, so bin ich der Meinung, daß mit 8. (Es erhebt sich eine Anzahl Mitglied r.) 8 Referent Abgeordn. (liest vor): 8 84 Diese Worte schließen s Vorsat 11““ 2 Zweitens Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach ist angeführt worden, daß das Verhältniß der Mutter zu ihrem Kinde der Geburt vorsätzlich tödtet, ist zu Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu⸗ berücksichtigen sei. Ich behaupte, daß dieses Verhältniß im Augen⸗ blicke der Geburt und der höchsten Aufregung eben nicht berücksichtigt Wird die vorsätzliche Tödtung eines unehelichen Kindes von werden kann und wird, und daß dadurch das höhere Strafmaß aus⸗

anderen Personen als der Mutter verübt, oder nehmen dergleichen geschlossen wird. Pers 5 b hmen dergleich ob der Vorschlag, das

rsonen an dem Verbrechen der Mutter Theil, so ist deren Straf⸗ Marschall: Es ist noch zu ermitteln, g, ve. kodischlage 18 Maximum auf zehn Jahre festzusetzen, die erforderliche Unterstützung

findet.

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erinnern ist, daß mit Er ACPu6“ nicht zu freigebig umgegangen Es lag mir ein so überreiches Material vor, ein Gedanke drängte §. 238 überall auszukommen sein wird. Dieser Paragraph verorda Man ist nicht beigetreten. werden dürfe, dies an h hier der Fall sein möchte. den andern, und meine geistigen Fähigkeiten waren nicht im Stande net Strafarbeit von 1 bis 10 Jahren oder Zuchthaus bis zu Wir kommen zu §. 230. 2 Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Ich wollte mir nur noch dieses Material zu bewältigen, so beklage ich es schmerzlich und] 10 Jahren. Ich trete dem verehrten Abgeordneten aus Schlesien Abgeordn. Prüfer: Durchlaucht! darf ich nochmals um's Wort irt v

8 8 bitten? zu zwanzig Jahren zu verurtheilen.

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ein einziges Wort erlauben, daß der von mir angeführte Fall wohl habe es nie schmerzlicher beklagt, daß mir die Natur die Gabe über⸗ darin vollständig bei, daß lange Freiheitsstrafen durchaus unzweck⸗ b nahe zu liegen scheint, daß es ein Fall ist, der sehr oft vorkommt, zeugender Redekraft versagt hat, und daß ich nicht dazu erzogen mäßig sind, und ich muß bekennen, daß man meines Erachtens Abgeordn. von Auerswald: Auch ich muß noch um das Wort daß der Räuber in ein Haus einbricht, mehrere Menschen als Wäch⸗ worden, Ueberzeugung durch freie Rede zu gewinnen. mit langen Freiheitsstrafen das Uebel vermehrt, statt es zu vermin-⸗ bitten zu §. 228. ter findet, die er nicht vermuthet, und um sein Verbrechen auszu⸗ (Große Heiterkeit.) dern. Entweder man wird die Meinung haben, der Verbrecher könne Marschall: Die Berathung hat über die drei Paragraphen Perso 8 führen den Entschluß faßt, sie zu tödten. Dieses Verbrechen scheint Wenn ich daher für die Milde als Prinzip nicht genügenden Anklang sich nach abgebüßter Strafe wieder als guter Stgatsbürger erweisen, eröffnet, es war also vor der Abstimmung anzunehmen, daß die barkeit nach den Vorschriften vom Morde oder die Todesstrafe zu verdienen, da in einem solchen Falle ein doppelter fand, so liegt nun ein spezieller Paragraph vor, den ich ins Auge und dann wird man mit einer geringen Freiheitsstrafe allerdings zum8 Redner, die sich noch gemeldet hatten, auch in Bezug auf die beiden beurtheilen.“ 1 . Wird hinreichend unterstützt und dreifacher Todtschlag in verbrecherischer Absicht verübt werden fassen muß. Unter vorsätzlicher Körperverletzung ist auch einbegriffen Zwecke kommen können; oder man hat die Meinung, eine solche anderen Paragraphen auf das Wort verzichtet hätten. Gegen diesen Paragraphen hat sich nichts zu erinnern gefunden. EI“ unterstütz 2 Vorschlag, das kann. der Fall, wenn ich einen Stein nach Jemand werfe und ihn zufällig Möglichkeit sei nicht vorhanden, dann entziehe man möglichst lange Abgeordn. von Auerswald: Darf ich mir die Frage an ben Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es ist zu bemerken, daß eine Frage ist büe * in Bezug auf den Vorschlag, de Fürst Wilhelm Radziwill: Es scheint denn doch, der Ueber⸗ tödte ohne es beabsichtigt zu haben, und nun soll das Minimum oder meinetwegen auch lebenslang den Verbrecher der Freiheit, Herrn Regierungs⸗Kommissar erlauben, 299 vS uö” 888 I1“ veegeala 1 bvö Abtheilung ist von der Ansicht legung zu bedürfen, und eine besondere Rücksicht vorzuliegen; d von 5 und ein Maximum von 20 Jahren Strafarbeit oder Zucht⸗ Sicherheit des Staats und der Staatsbürger. Freiheitsstrafen aber dem Gesichtspunkte ausgegangen ist, daß die in den §§. 228 und 229 nicht das Minimum der Strafe bestimmt ist. Dieses soll bestehen in geordn. oᷓs nermann: icht vorhanden gewesen sei hat der Paragraph hat augenscheinlich eine präventive Absicht. Ich haus ausgesprochen werden. Wollen wir uns doch Fälle dieser Art von 3 bis 5 Iahren haben nur den Erfolg, daß der Verbrecher aus errwähnten Fälle zu den leichteren gehören, von diesem Gesichtspunkte 5, Jahren, so daß der Schluß des §. 231 so zu fassen ist: „zu ausgegangen; 5 fier 4 2. in Bedenken gehabt so daß glaube, daß die Verbrechen, welche mit der Todesstrafe bedroht wer. vergegenwärtigen. Das Strafmaß ist zu hoch bemessen. allen bürgerlichen Verbindungen herausgerissen wird und ganz fremd haus nicht anzunehmen wäre, daß §. 228 nicht veutlich genug gefaßt Fsähriger bis 20jähriger Strafarbeit oder Zuchthausstrafe zc.“ In auch gegen die e brgeln h de grschiag vorliegt, nur das durch r zum großen Theile von verhärteten Verbrechern begangen en. Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Ich habe unendlich bedauert, in die bürgerliche Gesellschaft zurückgestoßen wird, wo ihm nichts st? Er spricht von Milderung, wenn die Verletzung durch nicht leicht den Motiven zum Entwurfe ist ausgesprochen, daß das Minimum also 9. Leg 888 Minimum von 3 Monaten den. Es scheint mir daher, in diesem Paragraphen die Absicht zu daß ich den so beredten Vortrag meines geehrten Nachbars übrig bleibt, als wieder zu unerlaubten und strafbaren Handlungen erkennbare Umstände tödtlich geworden ist. Es könnte zweifelhaft/ 5 Jahre sein soll. allgemeine Grundsätze ausgesproch

1b b 88 8 sir 5 iterkeit Hründen bin ich der Meinung, daß, wenn sein, ob nach der vorhandenen Fassung diese Umstände nur im Ver⸗ Abgeordn. Graf Renard: Daß hier der Entwurf kein Mini⸗ festzuhalten. 11 1

liegen, durch Androhung der Todesstrafe von einem größeren Ver⸗ (Heiterkeit) Aus diesen Grün 8 daet 1 eesvhreNF . nach F.ee 6 8,g 8 8 gs. ““ it ausdrücklichen Worten von 3 weiches man im Vesfif. war, zu Peher ieha. nicht von Anfang an gehört habe, weil ich mich sonst vielleicht ver-es nicht eine vekegeüfge Fekcanng des Ve ne hrnche aüg m nöthig etzten selbst 5— z. r 821 Kesse gessFchn oder in 11 Zu⸗ mum angeführt hat, das 5 h. 8s mit Freude begrüßt. 8es 8 ersolge s, elt beird aber kein

G sucht gefunden hatte, ihn in extenso zu widerlegen; ich will mich macht, ihn der Ge ellschaft auf lange oder viellei auf immer zu fälligkeiten, z. B. um au en erwähnten Steinwurf zurückzukommen, 1 Heiterkeit.) 1 Grafen Renard aufe e darauf nicht weit He b . 8 aber Füht darüher veih eiter sondern mich ragaphen entziehen, immer nur kurze Freiheitsstrafen eintreten. Ich bin daher rin, daß der Wurf eine andere Richtung genommen hat, als man So eben erfahre ich aber, daß dies blos ein Omissum ist. Ich will Gewicht darauf gelegt, so würde eine Frage darauf nich exrz 1 Marschall: Die Frage heißt also: Soll auf Wegfall des halten, der vorliegt. Mein geehrter Nachbar hat eben gesagt, wenn auch der Ansicht, daß zunächst §. 227 zu streichen und die Bestim⸗ beabsichtigt hatte? Von diesem Gesichtspunkte aus scheint eine deut⸗ mich nicht einlassen auf nähere Detaillirung aller Fälle, welche vor⸗ stellen e2. zimmermann: Die Abtheilung hat die Ansicht gehabt §. 226 angetragen werden: 1 A1 en1 Jemand einem Anderen einen Stein an den Kopf wirft und dieser mung §. 238 ausreichend sei. ichere Fassung des §. 228, als in dem Worte „erkennbar“ liegt, kommen können, aber diejenigen Fälle, die zur öffentlichen Kenntniß . Fögehren. SS” sei. 1 (Mehrere Stimmen durcheinander: Ja! Nein!) daran stirbt, so solle er mit 5jähriger bis zu 20 jähriger Strafarbeit Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Ich erlaube mir, hierauf wünschenswerth, und ich würde mich beruhigen, wenn dies seitens kommen, die zur Bestrafung kommen, sind häufig die allerleichtesten daß 1 en ee. Kenard: Ich lasse meinen Vorschlag sehr 7 b. 8 L 1 1 w 2 . . ;7,4,. bW“ r1. 9 8 ar. 2 2 2 4 1 b- . 2 2 8 * L 2 Zunächst kommt eine rein systematische Frage der Regierung anerkannt würde. Verbrechen dieser Art, sind häufig die am meisten entschuldbaren. fallen, wenn ein noch midderer Vorschlag gemacht wird. Es ist

zu greifen.

Die Abtheilung trägt auf den Wegfall an, und wenn auch nur ein oder Zuchthausstrafe bestr vrben; allerdings kann di Fall ein⸗ Fo 88 ider einzelnes Mitglied mit gehöriger Unterstützung darauf angetragen 8, e 118. Nüat 8. emildese 8 I eesdeih zeantragt worden, die §§. 227 bis 229 hier Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Die Strafmilderung kann hier Eben diese armen, unglücklichen, verführten Wesen, die nach unseren gern jükeit gewesen, die mich geleitet hat, weil ich mit allen hätte, so würde dies die erste Frage sein. Wer also für Wegfall werden. Es ist aber auch der, Fall denkbar, daß Jemand mit dem ausscheiden zu lassen und aufzunehmen unter den Abschnitt von den G durch eine zwiefache Art von Umständen begründet werden; die eine Sitten und Gebräuchen vor Schande und Elend Furcht haben, die nur Aengstliches geUn üü- hatte g des §. 226 stimmt, würde das durch Aufstehen zu erkennen geben. abscheulichsten Raffinement einen Menschen dergestalt mißhandelt, daß körperlichen Verletzungen. Thäte man dies aber, so wüirrde man,“ beruht in der Individualität des Verletzten, z. B. in dem von den nicht mit dem Verbrechen bekannt und vertraut sind, begehen die milden Vorschlägen Ungli (Heiterkeit.)

Ddie Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen. er unter langsamen Qualen an den Folgen dieser Mißhandlung stirbt; glaube ich, nicht Förrekt verfahren. Die gauze Gliederung des Entt Rechtslehrern vielfach erwähnten Falle, wo der Denat eine außer⸗ Verbrechen auf eine so ungeschickte Weise, daß sie zur öffentlichen88 anb. Veit bis the Gu nächste Frage ist auf den Vorschlag des Abgeordneten von ist da der Verletzte nicht beklagenswerther als derjeuige, der durch wurfes richtet sich nach der äußeren Rechtsverletzung als solcher, ordentlich dünne Hirnschale hatte und nicht vorauszusetzen war, daß Kenntniß kommen. 11 Seneh 8 14142 Gudenau zu richten, und heißt: Soll beantragt werden, die Worte einen Steinwurf oder mit einem Schlage zum Tode gebracht wirdse nach dem Erfolge der verbrecherischen Handlung. Darum zerfällt ein leichter Schlag mit der Hand eine letale Verletzung bewirken Abgeordn. Dittrich: Der Ansicht des geehrten Rednens vor mir an den Herrn Kommissar; wie ist nun das Minimum vorgeschlagen?

„oder um sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen“ aus] Ich glaube, daß das Strafmaß für die äußersten Fälle ganz richtig der vorliegende Titel in zwei Abschnitte, von welchen der eine das 8