1 , Antrage st nicht beigestnumt worden. Die nächste Frage
Gann beamtragt werben, baßt zum 9. 310 noch zugesetzt werde der Echlußsab beo 6. 402 aus dem Entwurfe von 1843, welcher
laute!
Heweise einer Thatsache dienen kann“⁷
unb biesenigen, welche beantragen, daß dieser Zusatz noch in den Pa⸗ tagraphen aufgenommen werde, werden dies durch Aufstehen zu er⸗
kennen geben. 6“ (Es erhebt sich ein Theil der Versammlung.)
Es hat sich eine Majorität von zwei Drittheilen dafür ausge⸗
sprochen. (Mehrere Stimmen: Nein! Nein! Andere: Ja! Wird das bezweifelt? (Nein! Nein!) Also kommen wir zum nächsten Paragraphen. 8 Referent Abgeordn. Freiherr Fv- Mylius (liest vor): „. 311.
Ja!)
Die Urkundenfälschung ist mit dem Verluste der Ehrenrechte und
mit Strafarheit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wer dieses Verbrechen begeht, um sich oder Anderen Gewinn
zu verschaffen, soll zugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu eintan⸗ send Thalern bestraft werden.“
Das Gutachten lautet:
„Zu §§. 311—–317. hat sich nichts zu erinnern gefunden. —
Abgeurdn. Sperling: Ich gebe anheim, ob nicht auch deer der Perlust der Ehrenrechte nur fakultativ auszusprecher wiet wer. wer sn eben den Beschlust gefaßt baben, daß nicht in ber Fillen dar Ab sicht, zu gewinnen, mit der Absicht, zu beschädigen, vertunden sein sürfe, das Vergehen aiso auf eine Vermögens⸗Beschidiguang sich be⸗ scheanken kann dei welcher ein Mangel ehrlichender Gesinnung nicht immer anzunehmon sein dürfte.
Regierunge Kommissat Bischoff: Ich glaube nicht, daß das Vertrechen der Fölschung der Art ist, daß man blos fakultativ den Aerinst der Ebronvechte anwenden kann.
Mandall §. 3121
Neberent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):
„5. 312. “
hnt ber Strafe der einfachen Urkundenfälschung (§. 311) ist
zuch derjenige zu belegen, welcher in der Absicht, sich oder Anderen
Gewenn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, ein mit der
Umtevschrift eines Anderen versehenes Papier ohne dessen Willen aus⸗ ullt und von einer solchen Urkunde Gebrauch macht.“
RNarschall: F. 3131
Referent Abgevrdn. Frhr. von Mvnms Uliest vor):
Zie Strafe der emfachen Urkundenfäalschung (§. 311) ist ferner anzuwenden, weim Jemand eme ihm entweder gar nicht oder nicht wafdqießlich gehörende Urkunde nernichtet, beschädigt oder unterdrückt, m sich ober Anderen Weweinn zu verschaffen yder Anderen Schaden azufägen 1 1
Fascchalft, 31442
tofüeteont Whhesrdn vrethorr won Neline lieh a.
8 . „
Fi⸗ hendenflfchunne mes esrhons bis „ eimns ehrern
ug gogen vsnienigen gef.Etrr SisCallwg wvie, w eh weaern Nnherehn zeihfrien u veahaffen maolrich nis Gesokuceoe ion ierntnerrn es a voitenfenb hKolounn zu 2sFon Noym ip olno vor Folhernbaen Mtoet a Funbaogsf um Fogenstounde bat. rfuinpas alro 4 9 mntarschvißt 98 üihas oatr wit wein Fönfglichen stevser uagefustat I
2† IIandifcches Fanasutlehiagsus⸗
3 95 Iirrnpoen ahe 8 IegtaßehivHan. Famrebiiret, enen Kwe⸗ vFratiomoemt 53 b dlouheas Hogr Inatonhos. 989 ,2‿ꝙꝙ¶˖9 41½ „27 mMafärnbischen Berhmben ber voeß -heg, vHüerlggag, welche nach , Keseten des vrapbash eer NucNhkantsa zsfenflichen Glau⸗ lUest obeh, vchenacwmern. rs2egear AHar beglaubigt sind;
I Berchern Recgister eüee vut weenkarien, welche unten amt⸗ SHom vounhan or r4 Feggan;, etztwislige Rerorbningen⸗
Hechset ehemnneische weifangen und Handelsbillets.“
Itenren Pietrieh. Ich keamtragc, daß die letzte Nummer ge⸗ eischent vert, weil ich Uouke, daoß der Grund der Schärfung hier nin n der Srfenklichkeit der Mekanden liegt; die in der letzten Nummer bezeichneken ind aber sönvmetlich keine böffentüchen, und ich bin ber Meinung, deß diese Schärfung nicht auf außerordentliche Uefunden vyweuden st, daß dohe fün solcht Falle die Strafe dee 8 241 gemügt.
Justiz⸗Minister Uhden: Geradt darauf beruht der Krevit uns ganzen Handels, es mirssen bier sehr strenge Strafen einterter
Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Borschlat vu vefor⸗ verliche Unterstützung von 8 Mitgliedern finser. 1b
(Wird nicht unterstützt] Er hat sle nicht gefunden
Abgerrdn. Fimmermann: §. 314 hnls mter ne weironwnees strenge Sirafe die Verfälschung des Steenuagatere n um in
t der Begriff einer Urkunde ingestellt varten imd e inen,
zuvöͤrverst dfe sehr vichti⸗ e Frage, h ih veltein Prealifffe Shen. pelpabier enthalten ist. Meines Feachtens st. Res ickt ven nll das Stempelpapier kann in keiner Beüießzung AUes. henet- Fumeant erlten. Wollte man sagen, es sei ein Beweig att ver Swanget ne oben worden, so st das aguch nicht der Fall veil nan auf ehr wes⸗ schtedene Messe ay dem Stempelpavier reloanat ein aun wkm uun aber das Verbrechen der Fälschung an und sür sich Petrug Kt., so wirb es in eiuem Beispiel gch mehßr in die Micen vringen va dies Vergehen am wenigsten inter die hohe Seeate der malistzirten bal⸗- schuflg mit gestellt werden kann. Angenommen, *8 hat Jemauz d⸗ nen Stempesbogen von 10 Sgr., und er verwandelt die Zisfer 10 m kangen. Was hat ef verwirkt? Das Minimum der Inchthauschrafe., s mehrere Jahre Zachthang, und eine Geldhuße von dem Mini⸗ mürm pon 100 Rthlr. Doas sst fftr ein solches Vergehen viel zu hoch, zumal wenn man bebenkt, was vie Zuchthansstrafe an umd für sich außerdem noch für Folgen hat. Ich kkage darauf an, eine solche
Asschung leviglich ais Betrug unzusehen und zu bestrafen und die
vsifipn 2 ganz zu streschen.
Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die erfor⸗ verlsche Unterstützung findet.
(Wird unterstützt.)
grsttz⸗Wimister von Savigny: Ich halte es doch für sehr be⸗ veetsch, 99 Stempelpcpier sg ganz von dem Schutze einer Strafe z entbiaßen, wie bier in UAntrag gebracht wird. Es hat dies ge eehage; n ber Art der Gefahr, welche damit verbunden ist,
g ing der sabrfration des falschen Papiergeldes, insofern
— 8 . 9 schun g bvem Staate etwas entzogen wird, was ihm — Tee Co würbe, wenn man auf biesen Charafter : che eingeben wostte, wehr gezogen werben können unter die
, wht ro würke bahn eine barte Strafe erfolgen.
„unter Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, welche zum
550 Allerdings wird der Charakter der Gefährlichkeit faktisch in den mei⸗ sten Fällen viel geringer sein, und deshalb ist eine sehr milde Strafe hier angedroht, allein es als einfachen Betrug zu behandeln, halte ich für sehr gefährlich. Man deukt allerdings an den Fall, daß Jemand ein einziges Mal im Leben einen Stempelbogen verfälscht hat, und zwar nur einen Stempelbogen von 10 Sgr. Wer versichert uns aber, daß er es nicht öfter thun wird, und das wird geschehen, wenn eine so geringe Strafe darauf gesetzt wird.
Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube auch, daß, nachdem wir den Begriff der Urkunde näher bezeichnet haben, wir Nr. 2 un⸗ ter §. 314 nicht füglich stehen lassen können. Ich glaube noch we⸗ niger, daß, wenn die Nummer hier gestrichen würde, dies Vergehen unter den Begriff der Münzverfälschung kommen könnte, mir scheint es am einfachsten, daß es unter den Fall des Betrugs kommen müsse. Es liegt der Fall vor, daß der Staat um eine Abgabe betrogen wird. Wenn aber dem Antrage nicht nachgegeben wird, so würde ich we⸗ nigstens wegen der ganz exorbitanten Strafe eventuell darauf antra⸗ gen, daß das Vergehen aus der Reihe der qualifizirten Fälschungen gestrichen und nur mit der Strafe der einfachen Fälschung belegt würde.
Ugeordn. Zimmermann: Zur Unterstützung meines Antrages aude ich mir, noch auf die Strafe des Betrugs Bezug zu nehmen, deese steigt bis zu 5 Jahren Strafarbeit. Wenn also Jemand uner⸗ varteterweise das Verbrechen der Fälschung von Stempelpapier sich zur Gewohnheit werden lassen sollte, so scheint mir durch diese Strafe des Betruges, wozu noch eine Geldstrafe von 1000 Rthlr. treten kann, das Interesse des Staates vollkommen und ausreichend gesichert. Seecretair Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Ich wollte nur den Herrn Minister der Gesetzgebung um Belehrung bitten, ob ich mich irre, wenn ich den Begriff der Urkunden-Fälschung so auffasse, daß wesentlich dazu gehört, daß die falsche Urkunde zum Beweis irgend einer Thatsache dienen könne. Dann aber kann die Fälschung des Stempelpapieres nicht zu der Urkunden⸗Fälschung, weder zu der qua⸗ lifizirten, noch zu der einfachen, gehören. Sie kann nirgends anders aufgenommen werden, als unter den Fall des Betruges, und da, glaube ich, ist auch die Strafe bis 5 Jahre Strafarbeit und bis zu 1000 Thalern Geldbuße hoch genug.
Justiz-Minister von Savigny: Ich kann diesen Einwand nicht als richtig anerkennen. Denn durch den nachgemachten Stempelbogen wird versucht, ihn für einen echten Stempelbogen auszugeben, so daß er für einen bezahlten Stempel gelten soll.
Abgeordn. von Auerswald: Ich habe die Ueberzeugung, daß es uns nun und nimmermehr gelingen wird, und selbst wenn wir ein⸗ stimmig uns für den Entwurf erklärten, und wenn wir keinen Grund unerörtert, kein Beweismittel unversucht ließen, dem Volke die Mei⸗ nung beizubringen: daß ein Stempelbogen eine Urkunde sei!
Abgeordn. Steinbeck: Der Platz, den die Fälschung des Stem⸗ velpapiers hier eingenommen hat, ist auch, nach meiner Ueberzeugung, nicht der richtige, weil das Stempelpapier nicht eine Urkunde ist, diese Fälschung aber zu den Münzverbrechen zu rechnen, wenigstens etwas weit hergeholt sein würde. — Hat unser Gesetz⸗Entwurf kein Bedenken gefunden, für die Fälschung, nicht blos der Urkunden, son⸗ ne auch der Gränzsteine, besondere Abtheilungen zu bilden, so
chlage ich unmaßgeblich vor, an dem Schlusse dieses Titels einen Varggrawihhen einzuschalten, der von der Fälschung des Stempel⸗ Herrh fnders handelt, damit der Theorie Genüge geschieht. Absaem, ch da hülchangh des Szemgebpagiers auch nicht nach der De⸗ jmnhiHan 8 SAamrmnicqher
IErnwen vO¶eocn Frethenr von Gausenau: Ich glaube doch, . ja wch rn, egeiste Luruneen pnp⸗ Es heitzt: „Wer in ge⸗ iffi hesanse üsche dene wermogen eines Anderen dadurch beschä⸗ ar Scth e, wurch Woebringen falscher wber durch Entstellen oder Un⸗
b g18, Shetfachen einen Irrthum erregt“, der beschädigt er, Sreae, ein Satstellung der wahren Thatsache ist die Fälschung 84 Stempels.
Abgeorbn. Steinbeck: Die strafbare Thatsache Uegt bei dem Petruge außerhalb des Objektes. Sie ist blos das Mittel, durch wel⸗ ches der Betrug verübt wird. Hier ist aber das Objekt der Stem⸗ pel selbst. Es ist eine besondere Kategorie, man kann die Stempel⸗ papier-Verfälschung allerdings das gebe ich sehr gern nach, dem Be⸗ truge sehr verwandt nennen, aber vollständig paßt sie in die Defini⸗ tion des Betruges nicht
Marschall: Wu konnen abstimmen. Die Frage heißt also:
Soll auf Wegsall von Nr. 2 angetragen werden? bee vie das beanntragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen
2.½
io meisten Mitglieder erheben sich.) Fn Masvweität unn mehr als Zweidritteln hat sich dafür ausge⸗ vibtlien
dstire Winicte von Savigny: Dann bleibt doch noch übrig, en ine wer: Stelle aufzusuchen, denn ich glaube nicht, daß Je⸗ nmt er. Wezuunz sein wird, daß diese Handlung straflos bleibe.
dbeaeoenen wimmermann: In der Konsequenz meines Antra⸗ He&, üante ch. egt, daß, wenn bezweifelt wird, ob die Stempel⸗ iithnug Bumwig ist, erklärt wird, die Fälschung des Stempels wird ns vezeich Fetrachtet. Ich habe in meinem Vortrage nachzuweisen waucht ßt u der Strafe des Betrugs auch sehr schwere Fälle auf⸗ gfosgt ind, und wenn namentlich der Fall der Wiederholung hervor⸗ Ihwbeit worden ist, so muß ich noch nachträglich hinzufügen, daß die nofneietze iter den Betrug den Rückfall noch mit erhöhten Stra⸗ en ubraben
maeschal Der Abgeordnete Steinbeck hat vorgeschlagen, eine ondere Bestimmung aufzunehmen am Ende des Titels —
Abgrundn hranbeck: Ich einige mich mit dem Vorschlage des zeehrten Ahgeardneten, der so eben sprach, daß die Strafe so ausge⸗ vrochen werde: „wird zestraft wie der Betrug“.
Narschal *† ist also noch von der Versammlung die Frage zu entscheiden: Soll beantragt werden, daß im Gesetz dieses Verbre⸗ hen mit der Strafe des Petruges bedroht werde? und die das bean⸗ ragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.
Fin Iroster Theil der Versammlung erhebt sich.) Fine Mazpritaͤt von imne Deittheilen hat dem beigestimmt.
zustiz- Minister von Savrigny: Damit ist noch nicht die Frage vamnbcvorker, es einfacher ober schwerer Betrug sein soll und, ich 52 Anologie dos Salles würde es für schweren Betrug gel⸗ Marschall: Wenn kein Antrag von Mitgliedern der Versamm⸗ lung gemacht wird, so is es so anzusehen, als gehe die Versammlung vnvon gaus, daß hierüber kein Antrag zu machen sei, es also der Be⸗ stimmung der Regierung überlassen bleibe, a —, Zimmermanng⸗ h muß dem widersprechen. Ich habe Aa gedrückt, daß die Steafe des gemeinen Betrugs hinreiche. Ich hobe ausdrücklich daranf Beumg genommen, daß das hohe Straf⸗ maß für erschwerende Umstände bestimmt sei, und laube, daß die hohe Versammlung der Meinuach geowesen ist, duß 6 nur die Strafe des gemeinen Betruges zum Grunds gelegt haben will.
Abgeordn. von Amersmwwoals Imn tern Anstant genommen wird die Stempelfülschung für einen Potrug elbst zu erklären, so werde
Marschall: Es wird also von der Versammlung festgestellt wer⸗ den müssen, ob beantragt werden soll, daß dieses Verbrechen als ge⸗ meiner Betrug anzusehen sei,
3 (Viele Stimmen: Ja, Ja!) und wenn keine entgegenstehende Aeußerung erfolgt, als Ansicht der Versammlung angenommen werden.
Tritt dieser Fall ein, welchen ommt nicht §. 318, sondern es Anwendung. Es ist angeführt ob in Fällen des §. 318 gewinn⸗ me darauf zurück, daß ellt, zum Nachtheil des Ehrlichkeit, und den Umständen zu
Mitglied aus Sachsen angeführt hat. das Mitglied vor Augen kommen härtere Bestimmungen zur worden: Man könnte nicht wissen, t vorliege oder nicht. als aus den Umständen erh darf; die Präsumtion der
süchtige Absich man nicht mehr, Verbrechers annehmen der Verbrecher nichts Aergeres, schließen ist, beabsichtigt h Abgeordn. Sperling: was der Herr Referent wie der Herr Abgeordnete a hat, bei dem vorliegenden Paragr müssen uns vergegenwärtigen, welcher mit der harten Str Wenn ein Frauenzimmer ihr ihren Taufschein verä der Paragraph androht. Abgeordn. von Byla: heruntergegangen kann n. edeutung häufig daß auch se dem Richter gest
Korreferent Abgeordn. NRaumann (liest vor): 1. abe, muß leitend ble
Ich wollte im We bereits ausgefü
8
Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn n Fehrqes 1u vasselbe daß an einen Sachsen ihn angeführt nicht zu denken ist. leichter Natur ein Paragraphen zu Alter nicht kundw rde sie der Str
oder Anderen Schaden zuzufügen, die Aufnahme unrichtiger That⸗ Bücher oder Register veranlaßt, öffentlicher Urkunden (§. 314) zu
sachen in öffentliche Urkunden, ist mit der Strafe der Fälschun solchen Fall, Fall sein kann, belegen wäre. erden lassen
afe verfallen, welche
Marschall: Korreferent Abgeordn. Raumann (liest vor): H 8* 2 Der Urkunden⸗Fälschung (§. 310) soll es gleich geachtet werden, udert, so wü⸗ wenn Jemand zwar die Fälschung nicht selbst verübt, kunde jedoch, obgleich er weiß, daß sie falsch oder ver der Absicht Gebrauch macht, sich oder Anderen Gewinn fen oder Anderen Schaden zuzufügen.“ Marschall: Korreferent Abgeordn. Rauma
von der Ur⸗
ilscht ist, i D inimum im Paragraphen i fälscht ist, in Das Minimur Paragraph st
so weit man will. vorkommen können, gebe liche denkbar und schon attet sein muß, bis auf
nicht bestimmt; kann werden, Daß Fälle von geringer ich zu, behaupte aber, vorgekommen sind, wo es Jahre Strafarbeit zu er
Marschall: soll beantragt werder
un (liest vor):
„ Die Vorschriften über den R Anwendung auf die Urkunden⸗? 1) Beim zweiten Ri auf Zuchthausstrafe erkannt w 2) Beim dritten Rückfalle soll Zuch zwanzig Jahren eintreten. Marschall: Korreferent Abgeordn.
ückfall (§. 75) erleiden in ihrer Fälschung folgende Abänderungen: soll anstatt der Strafarbeit (§. 311)
n, daß das Straf⸗M nißstrafe von einem Jahre ermäßigt werde? womit dann die Strafarbeit ausgeschlossen wäre.
Diejenigen, welche es erkennen geben. (Sehr zahlreiches E
aximum bis zur Gefäng⸗
8 beantragen, würden es durch Aufstehen zu thausstrafe von fünf bis zu hegeiini⸗ c Weefstegen 2 rheben von den Sitzen.)
8 ⸗ ntrage ist mit mehr als zwei Drittheilen beigetreten. RMaumann (liest vorz): Dem Antrage ist mit mehr als zwei Drittheilen beigetreten
“ dr No 5 . “ Wer ohne die Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen Kerrsseraut Fhgsorbn. Feußtenn Cesr Gera⸗ oder Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke, Behörden oder Privatpersonen über sich und seine Angelegenheiten zu täuschen, einen Reisepaß, einen Legitimationsschein, ein Wanderbuch oder eine andere öffentliche Urkunde oder ein Führungs⸗ oder Fähigkeitszeug⸗ niß falsch anfertigt oder verfälscht, oder oder verfälschten Urkunde wissentlich Gebrauch arbeit bis zu zwei Jahren zu bestrafen. rkennen, welcher zu glei⸗ ausgestellten, echten Ur⸗ Gebrauch macht,
Wer vorsätzlich, jedoch nicht in der Absicht, sich oder Anderen oder Anderen Schaden zuzufügen, die? Bücher oder
farbeit bis zu
zewinn zu verschaffen nahme unrichtiger Thatsachen in öffentliche Urkunden, Register veranlaßt, ist mit Gefängniß oder mit Stra zwei Jahren zu bestrafen.“
Das Gutachten lautet:
von einer solchen falschen h macht, ist mit Gefäng⸗ niß oder mit Straf
Auf dieselbe Strafe ist gegen den zu e chem Zwecke von solchen, für einen Anderen kunden, als seien sie für ihn ausgestellt worden, her solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu
„Zu §. 319. Es ist der Antrag gestellt, 8 den Paragraphen zu streichen,
indem es nicht abzusehen, wie eine einfache Lüge, Absicht, Anderen Schaden zuzufügen, noch in der Absicht eines un⸗ redlichen Gewinnes stattgefunden, die Es sei selbst zweifelhaft, ) genannt werden könne, da unter §. 319 eine jede welche in einer löblichen und guten Der Paragraph ward durch die Bemerkung heiten in der Regel zu schlechten würden, daß es die Erfahrung gelehrt, wie durch die afbare Handlung nicht sicht erstrebt und ine Straf⸗
die weder in der oder welch dem gedachten Zwecke überläßt.“
das Gutachten lautet:
„Zu §. 318. Es ward der Antrag gestellt: den Paragraphen ganz zu streichen,
indem es nicht für strafbar erachtet werden chung die hier Es handle sich
Anwendung einer Strafe recht⸗ fertigen könne. ob dieselbe auch in allen Fällen unmoralisch Unwahrheit falle, Absicht gesagt worden. vertheidigt, Zwecken benutzt Täuschung der Behörden selbst da, wo eine str eine unmoralische und verwerfliche Ab und daß das praktische Bedürfniß e Die Abtheilung hat mit sich für die Aufnahme des Paragraphen aus⸗ gleicher Majorität einem ferneren Antrage ge⸗
selbst solche,
könne, wenn Jemand gedachten Papiere hier nicht um eine ch ausgeschlossen, sondern nur lizeilichen Ueberwachung aus Weg gelegt. heim gestellt
em daß derartige Unwahr lediglich zu den Zwecken der Täus 1 falsch ansertige oder verfälsche.
Rechtsverletzung, da diese hier ausdrückli um ein Hinderniß, welches man der po allerdings möglicherw Es möge dies als ei
vorgelegen, vielfach erreicht war, bestimmung wie di 8 gegen 6 Stimmen gesprochen, jedoch mit
mäß beschlossen, darauf anzutragen: daß die Strafarbeit aus dem Paragr fängnißstrafe bis zu Ich habe den Antr lassen, hier wieder aufzunehmen. die Gründe auseinandergesetzt, woraus i die Rede ist, die an und für sich die aber, so lange kein Gewinn f der anderen Seite beab Bereich des Strafgesetzes gehören ragraphen wegfallen zu la ie sich in dem gegenwärtig M arschall :
ise verwerflichen Gründen in den e vorliegende re ne Polizei⸗Uebertretung zu rügen an bleiben, werde jedoch eine Kriminalstrafe zu rechtf Stande sein. Zur Vertheidigung des Paragraphen ward der hier in Rede stehenden Art von der ahrung es nicht unerheb⸗
hen geschehe,
aphen wegfalle und eine Ge⸗ 3 Monaten anzudrohen sei.“
ag der Minorität, den Paragraphen fallen zu Im Gutachten der Abtheilung sind hervorgeht, daß nur von ein⸗ nicht vertheidigt wer⸗ auf der einen und kein sichtigt worden ist, nicht in den Ich stelle den Antrag, den Pa⸗ Es ist übrigens eine Bestimmung, bestehenden Rechte nicht findet.
ob der Antrag Unterstützung
daß Fälschungen Gefahr für die öffentliche Ordnung, daß die Erf⸗ daß sie keinesweges gefahrros und daher mit einer lichen Strafe, wie es zweckmäßigerweise im Paragrap Die Abtheilung hat mit 9 gegen 5 Stimmen den
zu bedrohen sei. fachen Lügen
den Paragraphen zu streichen, verworfen, und eben so mit 8 gegen 6 Stimmen einen ferneren An⸗ trag verworfen, welcher dahin gerichtet war:
das Strafmaß bis zur Gefängnißstrafe von 6 Monaten zu
ermäßigen.
Einen endlichen Antrag jedoch:
das Strafmaß bis zur Gefängnißstrafe von 1 Jahre zu
ermäßigen, mit 9 gegen 5 Stimmen zu Abgeordn. von Byla: Abtheilung, das Strafmaß zu ermäßigen, k standen erklären. Die Verbrechen, welche §. 318 in sich faßt, haben in neuerer Zeit immer mehr zugenommen und schon einen so gefähr⸗ lichen Charakter erlangt, daß das Strafmaß, welches §. 318 festsetzt, och ist. Es hatte sich vor einigen Jahren in meiner Dorfe eine förmliche Gesellschaft gebildet, welche Reiselegitimationen, anfertigte und gend Exem⸗
Schaden au
Es ist zu ermitteln,
(Wird hinreichend unterstützt.) Er hat sie gefunden. Minister von Savigny: ammlung darauf dieses Paragraphen b Fälle, welche unter diesen Paragraphen als die des vorigen Paragraphen. nen sehr wichtigen In
befürworten beschlossen.“ Mit dem Antrage der Majorität der ann ich mich nicht einver⸗
Ich muß mir doch erlauben, aufmerksam zu machen, daß die Streichung edenklich sein würde. fallen können, viel wichtiger Oeffentliche Bücher und Auch ohne die kann z. B. eine Trauung vorge⸗ die in der That nicht statt⸗ zte Verwirrung
Urkunden können ei halt haben. Absicht, einen Gewinn zu machen, der eine eheliche Geburt, Das kann im Laufe der Zeit die größ Absicht hatte, einer bestimmten Per⸗ gen daran knüpfen,
gewiß nicht zu h Gegend in einem dergleichen Urkunden, namentlich späterhin sogar vielen schlechten Individuen in der Umge plare hiervon gegen einen billigen Preis verabfolgte hat solche Unordnungen und Störungen der ö auch weiterhin hervorgebracht, daß Maßregeln eingeschritten werden mußte rerer Jahre dieser Uebelstand gänzlich man dergleichen Subjekte nur mit einem o würde dies gewiß nicht genügen, für Beibehaltung des Strafmaßes von Abgeordn. Graf von Schwerin: chen, daß es mir scheint, als paßte der F worden ist; denn hier ist nicht davon die Rede, Diese Absicht lag aber in dem angeführten
geben werden o gefunden hat. bringen, obgleich man nicht die son zu schaden, schwerer sind, a scheint die Streichung des P Maximum von drei Monaten werden geringfügiger Art sein, aber gegen eine Härte Fällen schützt die Abwesenheit jedes Korreferent Abgeordn. Naumann: Frage erlauben wollen: stimmung zu erlassen.
und es können sich Fol ls die im vorigen Paragraphen erwähnten. aragraphen nicht räthlich, abe scheint bedenklich.
hen Ruhe in der mit den strengsten nach Verlauf meh⸗ beseitigt werden konnte. Wenn Jahre Gefängniß strafen und deshalb stimme ich
mgegend und . r auch das
Sehr viele Fälle
Minimums.
Ich habe mir nur eine ob das Bedürfniß vorliegt, eine solche Be⸗ Ich weiß wohl, daß unrichtige Angaben in die Register kommen, aber daß eine Bestimmung not ist zu meiner Kenntn g gelogen wird,
Ich will nur aufmerksam ma⸗ all nicht, der hier angeführt einen Gewinn zu ma⸗ Falle unbe⸗
hwendig sei, wie nicht gekommen. ’ die öffentlichen Register en; ich habe aber nicht gefunden, daß sich das Be⸗ wenn sonst nicht eine schlechte Absicht vorliegt,
sie §. 319 enthält, weiß, wie häu nicht richtig blei dürfniß gezeigt hätte, gestraft werden müsse.
Justiz⸗Minister Uhden: Man wird nicht unter allen Umständen sagen können, Absicht habe, machen, wenn man nur stehender Fall v— Aufnahme eines Ver aus dem Haag eine sich nun aber mit der diesen Vergleich anne tokoll geben. zirte er einen Brief, mit dem worin ihm geschrieben wurde, Gulden vergleichen wollten. einen Brief post restante at den Brief nicht binnen 8 Tagen abholen selben zu eröffnen und die Einlage lauk Adresse war die seinige. aus dem Haag, an ihn bigung seiner Augabe vorgelegt.
prünglich die Verkauf der
suchen, sondern es war die gitimationen für
war keinesweges urs
Abgeordn. von Byla: einen Gewinn
Absicht der fraglichen Gesellschaft, gefertigten falschen Legitimationen Fabrik zuvörderst nur eingerichtet, die Mitglieder der Gesellschaft zu in der Umgegend bekannt wurde,
ekte dort ein, um falsche ür sie allerdings eine klei ten verabreichen mußten; dieses war daher nn Korreferent Abgeordn. geglaubt, daß Jemand gegen den würde, das Strafmaximum auf ein die Bestimmung im §. 318 f nung, daß mindestens mit eir lungen, die an und für sich
eingeschritten werden k deutende Unterstützung re miren und mich beruhigen, avonkommen soll,
Minimum vorgeschrieben wird. ahren Strafarbeit unter keinen Umständen er Vorsitzende der Abtheilung hat ganz richtig angeführt,
um dergleichen Le Ich will noch Folgendes anführen.
und späterhin, al iele andere gleich⸗ und dergleichen zu ädigung den Fabrikan⸗ r ein Nebengewinn.
habe in der That nicht Antrag der Abtheilung auftreten Jahr herunterzusetzen. Ich halte z entbehrlich und bin der Mei⸗ jer Kriminalstrafe gegen dergleichen Hand keinen verbrecherischen Zweck haben, nicht Ich glaube nicht, daß ich auf eine be⸗ rechnen kann, und will einen Antrag nicht for⸗ wenn der Verbrecher mit einer geringen indem für das Gefängniß nicht ein be⸗ Dagegen glaube ich, daß gegangen wer⸗
daß man die Anderen zu schaden oder einen Gewinn für sich zu seinen Kredit zu erhöhen sucht. Jemand suchte bei einem Richter um gleichs nach unter folgender Angabe: Er hätte Erbschaft von zwei Millionen Gulden gemacht, — Miterben auf eine Million verglichen; er wolle hmen und diese Annahme zum gerichtlichen Pro⸗ ahrscheinlich zu machen, produ⸗ Poststempel aus dem Haag versehen,
daß die Erben sich auf eine Million Um dies zu erlangen, hatte er vorher mit dem Ersuchen, wenn
8 — fanden sich auch v gesinnte Su Es ist nach erlangen, wo orgekommen.
NRaumann:
Um dem Richter dies w
dorthin geschickt,
Adresse zu remittiren. So kam der Brief, mit dem Postzeichen zurück und wurde dem Richter zur Beglau
is zu zwei I Wenn nun dieses Dokument nur
ich mich dem Vorschlage vnichtaßen, boß, pe mit ber Strafe des Be⸗ trugs zu belegen ist. 8 “
daß hier ausgeschlossen sei eine solche verbrecherische Absicht, wie das worden wäre, um sich Kredit zu verschaffen, so könnte es
“
bei den Richtern zweifelhaft sein, ob ein wirklicher Betrug vorliege, und solche Zweifel haben sich auch wirklich geltend gemacht. Abgeordn. von Brünneck: Ich möchte zur Unterstützung des Herrn Korreferenten auf die statistischen Tabellen aufmerksam machen. Ich bezweifle, ob diese immer als durchaus richtig anzunehmen sein zürften; nach dem gegenwärtigen Paragraphen würde aber jede Aufnahme einer Unrichtigkeit in die statistischen Tabellen straffäl⸗ lig sein. 1 Abgeordn. von Bylg: Ich glaube, dem sehr geehrten Herrn Marschall der Provinz Preußen darauf antworten zu müssen, daß vorsätzlich wahrscheinlich keine unrichtige Angabe für statistische Tabellen gemacht werden wird. 8 (Mehrere Stimmen: Ohl! sehr viele!)
Vorsätzlich? 1 (Mehrere Stimmen: Gewiß!) Das glaube ich nicht; vorsätzlich gewiß nicht.
Abgeordn. Sperling: Ich glaube, der Fall, den der Herr Justiz⸗ Minister angeführt hat, kann nicht zur Unterstützung des Paragraphen dienen,
(Unruhe in der Versammlung durch ziemlich lautes Reden einiger Mitglieder unter einander; 6 nel giebt das Zeichen zur Ruhe.) denn in einem solchen Falle, wie der angeführte, wo die gewinnsüch⸗ tige Absicht klar ist, dürfte es keinem Bedenken unterliegen, die Strafe des Betruges eintreten zu lassen. Die Fälle dagegen, wie sie der §. 319 bezeichnet, sind von solcher Art, daß derjenige, der die unrichtigen Angaben macht, schon hinlängliche Strafe in den Ko⸗ sten finden würde, die ihm für die unrichtige Eintragung in die öffent⸗ lichen Bücher, Register aufzuerlegen wären. Ich trete dem Antrage
bei, den Paragraphen zu streichen. b
Abgeordn. Siegfried: Gegen den Zweifel, daß ohne die Absicht auf einen Gewinn vorsätzlich falsche Angaben zur Aufnahme in Ur⸗ kunden und amtliche oder andere Nachweisungen gemacht werden, möchte ich doch an den Fall erinnern, der sich nicht so selten ereignen soll, daß nämlich bei unehelichen Kindern der Vater unrichtig zur Eintragung in die Kirchen⸗Register angegeben wird. Wenngleich hier nicht die Absicht, sich einen Gewinn zu schaffen oder Anderen einen Schaden zuzufügen, zum Grunde liegen mag, so kann doch ein Nach⸗ theil daraus entstehen, und jedenfalls ist es eine Unrichtigkeit und eine Unordnung, die nicht straflos bleiben darf. 8
Marschall: Wir können abstimmen, die Frage heißt:
Soll auf Wegfall des §. 319 angetragen werden? und die das beantragen wollen, werden das durch Aufstehen zu er⸗ kennen geben. (Wegen des zweifelhaften Stimm⸗Verhältnisses wird die Zählung vorgenommen.)
Mit Ja haben gestimmt 49, mit Nein haben gestimmt 42 Mit⸗ glieder. Wir kommen zu §. 320.
Korreferent Abgeordn. Raumann lliest vor):
Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, Gränzsteine oder andere zur Be zeichnung einer Gränze oder des Wasserstandes bestimmte Merkmale wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt, ist mit dem Verluste der Ehrenrechte und mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren und, wenn er das Verbrechen in der Absicht begeht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, zugleich mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern zu bestrafen. “
Wer das Verbrechen vorsätzlich verübt, jedoch nicht in der Ab⸗ sicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, soll mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren bestraft werden.“
Das Gutachten der Wetge .
„Zu §. 320.
Es ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Verlust der Ehrenrechte nur in den Fällen gerechtfertigt, wo eine gewinnsüchtige Absicht vorgelegen, in allen übrigen Fällen, wo von Handlungen von nicht entehrender Natur die Rede sei, diese Strafe wegfallen müsse, und es hat die Abtheilung mit 7 gegen 7 Stimmen durch die be⸗ jahende Stimme des Vorsitzenden beschlossen, darauf anzutragen:
daß die Strafe des Verlustes der Ehrenrechte auf die Fälle be schränkt werden möge, in welchen der Handelnde in gewinnsüchti⸗ ger Absicht gehandelt.
Einen ferneren Antrag,
das Alinea des Paragraphen zu streichen, hat die Abtheilung jedoch mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil hier die Strafe durch die vorsätzlich verübte Handlung immer gerecht⸗ fertigt sei und es immer strafbar sein müsse, wenn Gränzsteine oder andere Gränzmale verrückt oder beschädigt worden, selbst dann, wo ein Betrug oder eine Schadenstiftung nicht in der Absicht des Han⸗ delnden gelegen.“
Regierungs⸗Kommissar Büschoff: Das Prinzip des Entwurfes dürfte das richtige sein. Er hat parallel mit der Strafe der Fäl⸗ schung auch hier das positio verordnet, daß der Verlust der Chren⸗ rechte eintreten soll, wenn auch nur in der Absicht, zu schaden, ge⸗ handelt ist. Es kann unter Umständen das Verbrechen von den schwersten Folgen sein, und ich glaube, daß, wenn der Thäter sich auch nur, um Anderen Schaden zuzufügen, desselben schuldig gemacht, der Verlust der Ehrenrechte an der Stelle ist.
Korreferent Abgeordn. Naumann: Mindestens würde es in der Konsequenz der Beschlüsse, die wir beim Betrug und Diebstahl ge⸗ faßt haben, liegen, daß hier von der gewinnsüchtigen Absicht der Verlust der Ehrenrechte abhängig gemacht wird; ich will aber dabei bemerken, daß hier von dem eigentlichen Verluste für immer nicht die Rede sein kann, sondern nur von der Entziehung auf Zeit.
Re jerungs⸗Kommissar Bischoff: Es geht parallel mit dem Beschlusse zum §. 311, denn die Verrückung von Gränzmalen ist nur eine Art der Fälschung. b
Marschall: Wir kommen zur Abstimmung über die Frage:
Soll beantragt werden, daß die Strafe des Verlustes der Ehrenrechte auf die Fälle beschränkt werde, in welchen in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt worden ist? und diejenigen, die das beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.
Eine Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat sich dafür ausgesprochen.
Korreferent Abgeordn. Naumann (liest vor):
„Zwanzigster Titel. Verbrechen in Beziehung auf Standesrechte oder Familienrechte. §. 321.
Wer unbefugterweise, jedoch ohne die Absicht, sich oder Ande⸗ ren Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, Titel, Würden, Orden, Ehrenrechte, Standes⸗Auszeichnungen, oder eine Uniform, Amtskleidung, oder ein Amtszeichen sich anmaßt, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu zweihun⸗ dert Thalern zu bestrafen.
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Wer Familienrechte, welche ihm nicht zukommen, sich anmaßt,
“ “ “ — 1 ist mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu be⸗
strafen. Wer die Rechte des Familienstandes eines Anderen widerrecht⸗ lich verändert oder unterdrückt, wer insbesondere ein Kind unterschiebt oder verwechselt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Hat der Schuldige dabei weder beabsichtigt, Anderen zu schaden, noch sich oder Anderen Vortheil zu verschaffen, so tritt Gefängniß⸗ strafe oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren gegen ihn ein.’. . Das Gutachten der Abtheilung lautet: “ 1 „Zu §§. 321 — 323. ““ Der zwanzigste Titel handelt in den drei §§. 321, 322 und 323 von wesentlich sehr verschiedenen Dingen. Im §. 321 von der An⸗ maßung von Standes⸗ und Ehrenrechten, in den 88. 322 und 323 von den Verbrechen gegen Familienrechte, in welchen namentlich im §. 323 von der Veränderung oder Unterdrückung der Rechte des Fa⸗ milienstandes und insbesondere von der Unterschiebung eines Kindes die Rede ist. Gegen den materiellen Inhalt des letzteren Paragra⸗ phen hat die Abtheilung nichts zu erinnern; jedoch konnte sie in ihrer Majorität mit allen übrigen Bestimmungen des ganzen Titels sich nicht einverstanden erklären. Sie konnte sich namentlich nicht damit einverstanden erklären, daß irgend ein Anmaßen von einem Rechte, so lange es noch nicht zur Verletzung eines Anderen geführt, mit Strafe zu belegen, da doch immer nur eine Verletzung die Anwen⸗ dung einer Strafe rechtfertige.
Andererseits ward zwar darauf aufmerksam gemacht, daß An⸗ maßungen, wie die hier erwähnten, selbst wenn sie noch keine Ver⸗ letzungen wären, in vielen und den meisten Fällen zu Verletzungen führen würden, und daher Strafbestimmungen für sie durch das praktische Bedürfniß gerechtfertigt. Es hat jedoch die Abtheilung mit 8 gegen 6 Stimmen einem desfalls gestellten Antrage gemäß beschlossen:
es zu befürworten, daß der zwanzigste Titel aus dem Gesetzbuche wegfalle und der Strafbestimmung des §. 323 an einem dazu ge⸗ eigneten Orte, etwa unter den Verbrechen gegen die persoönliche Freiheit, seine Stelle gegeben werde.“
Justiz-Minister von Savigny: Ich glaube nicht, daß diesem Antrage nachgegeben werden kann. Zuerst ist die Sache so aufge⸗ faßt worden in dem Satze, der Seite 114 abgedruckt ist:
„Sie konnte sich namentlich nicht damit einverstanden erklären, daß irgend ein Anmaßen von einem Rechte, so lange es noch nicht zur Verletzung eines Anderen geführt, mit Strafe zu belegen LW dabei säns; glaube ich, die unrichtige Auffassung zu Grunde, als ob überhaupt keine anderen Rechte, als Privatrechte, verletzt werden könnten; es giebt aber auch sehr bedeutende öffentliche Rechte, die verletzt werden können, und die Fälle, die im §. 321 zusammengestellt sind, enthalten eine Verletzung öffentlicher Rechte durch Anmaßung.
Ich gebe zu, daß es auch nur aus Eitelkeit,geschehen, in manchen Fällen also einen geringfügigen Charakter haben kann, aber auch einen sehr ernsten, wenn Jemand sich Titel, Orden und Uniform beilegt, um sich Ansehen und Kredit zu verschaffen, die hinterher Anderen Schaden bringen können, obwohl man die Beschädigung nicht als spezielle Absicht nachweisen kann. Der Schaden kann unvermerkt und unbestimmbar sein. Abgesehen aber davon, bleibt doch immer ein be⸗ stimmter Vorsatz, sich ein öffentliches Recht anzumaßen. Es kann dieses Polizeisache sein, es kann aber auch von größerer Wichtigkeit werden, und für die geringfügigen Fälle ist ein Minimum nicht ange⸗ geben. Also für Härte ist keine Gefahr vorhanden, denn ein Maxi⸗ mum von 3 Monaten Gefängniß ist für ernstere Fälle gewiß moti⸗ virt. Ich muß also der Behauptung widersprechen, daß hier über⸗ haupt nicht von Rechtsverletzung die Rede sei. Was aber den §. 2224 betrifft, so scheint es mir noch weniger zulässig, ihn hier wegzulassen und an eine andere Stelle zu verweisen, auch scheint mir der vorge⸗ schlagene Ort durchaus nicht passend. Der §. 323 spricht von: „wi⸗ derrechtlicher Veränderung des Familienstandes und insbesondere Un⸗ terschiebung oder Verwechselung eines Kindes“, und hier scheint es nicht die Meinung der Abtheilung, daß diese Handlungen straflos bleiben sollen; es wird nur vorgeschlagen, diese Verbrechen unter die Verbrechen gegen die persönliche Freiheit zu⸗ verweisen. Das ist aber nicht passend, denn in vielen Fällen soll nicht die Freiheit, sondern ein ganz anderes Recht gefährdet werden. So z. B. wenn ein Lehns⸗ oder Fideikommißbesitzer, der keine Erben hat, ein Kind un⸗ terschiebt, welches sein Nachfolger werden soll im Lehn, will die Freiheit des Kindes nicht beschränken, sondern vielmehr erweitern, das Kind wird sich im Gegentheile in einem vortheilhafteren Zustande be⸗ finden, und dennoch könnte dies Verbrechen die allerschlimmste Beein⸗ trächtigung herbeiführen. Jedenfalls kann diese Handlung unter der Freiheits⸗Beschränkung keinen Platz finden, und es würde also eine Handlung, die unter die schwersten gehört, ganz straflos bleiben. Demnach scheint es, daß dieser Titel, wie er hier steht, angenommen werden müsse.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich wollte nur darauf auf⸗ merksam machen, daß die vom Herrn Gesetzgebungs⸗Minister ange⸗ führten Gründe auch die Gründe der Minorikät gewesen sind. Die Majorität aber will nur den Fall der Unterschiebung eines Kindes überhaupt strafen und diesen unter den Titel von den Verbrechen wi⸗ der die persönliche Freiheit bringen, während sie die übrigen Fälle nicht hat strafen wollen.
Abgeordn. Fabricius: Der Paragraph giebt zu einigen Be⸗ denken Anlaß, indem er gleich auf eine Exemplification und zwar mit ausgezeichnet schweren Fällen übergeht, auf die denn auch das Mini⸗ mum der Strafe, dreijähriges Zuchthaus, hinzudeuten scheint, wonach ich zweifelhaft geworden bin, wie weit der Begriff hier auf⸗ gefaßt sein möchte. Auch die Abtheilung wird darüber nicht klar gewesen sein, da sie den Antrag stellt, diesem Paragraphen eine an⸗ dere Stelle, etwa unter Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, zu geben. Das wird aber nicht geschehen können, weil damit das Ver⸗ brechen viel zu einseitig aufgefaßt sein würde. Ich kann einen der Zeit in den Hitzigschen Annalen bekannt gemachten Fall anführen, der das aufs klarste ergeben wird. In einem Orte, wo lübisches Recht gilt, und wo nach diesem unter Ehegatten vollständige Güter⸗ Gemeinschaft eintritt, wenn die Ehe beerbt wird, ließen Ehegatten, um solche Gemeinschaft auszuschließen, mehrere Kinder, welche die 8 imli - kemdem Namen taufen und anderwärts Frau heimlich gebar, unter fremdem er derwg erziehen, wonach nun die Frau im Konkurse des Mannes ihr Ver⸗ mögen als unbeerbte Ehefrau reklamirte. Beide Ehegatten würden damit unzweifelhaft der Strafbestimmung dieses Paragraphen verfal⸗ len sein, indem übrigens eben so klar ein Angriff auf die persönliche
2 . . 8 9 Freiheit der Kinder nicht vorlag. Gerade diese weitere Auffassung des Begriffs erregt denn freilich auch Bedenken, ob für das Straf⸗ maß nicht ein geringeres Minimum zu fordern sein dürfte.
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Der erste Fall ist der, wenn Jemand die Rechte des Familienstandes eines Anderen widerrechtlich ber . „ verändent. dn. von Werdeck; Gänzliche Streichung des §. 321 ohne Ersatz würde doch zu den größten Unordnungen führen, die nur irgend im aüßeren bürgerlichen Leben vorkommen können. Ich lege keinen Werth darauf, ob die Strafe im Polizeirechte oder hier steht, aber Eine
Bestimmung muß vorhanden sein. Entweder hat die Uniform eine