1848 / 62 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

nere Kauflust. G Schrecken in Folge einiger angekommenen Privat⸗Berichte aus Berlin, und

alle Papiere wurden 1 ³ 2 % unter Notiz angeboten.

Stettin, 28. Febr. In den letzten Tagen haben wir hier ungemein starkes Thauwetter gehabt, in Folge dessen das Eis auf unserem Flusse zu⸗ sehends schwindet. 8

Getraide. Weizen unverändert und ohne Bewegung. Roggen ist fester. Roggen ist fester, in loco 83 ½ /S4pfd. pr. Schffl. 32 Rthlr. bezahlt, auf Lieferung im Frühjahr für 82pfd. 31 Rthlr. Gld., Abgeber für den Augenblick ganz fehlend. Gerste 105pfd. gute gr. pomm. in loco ist zu 30 Rthlr. kauflich, 28 Rthlr. oder etwas darüber nur dafür geboten. Hafer und Erbsen noch wie letztgemeldet und ohne Frage. 8

Saamen aller Art unverändert.

Am Schluß der Börse verbreitete sich ein panischer,

Rüböl in loco und pr. März / April, so wie auf Sommer⸗Termine 10 ½ Rthlr. bez., pr. Sept. / Okt. 10 a ½¼ Rthlr. bez.

P. S. Roggen 82 pfd. pr. Frühjahr 32 ½ Rthlr. bez. Spiritus aus zweiter Hand ist zu 21 *% gekauft, pr. Frühjahr ist 20 ¾ % zu machen.

London, 23. Febr. Getraidemarkt. Sehr wenig englischer —5 wurde vorgebracht, und eben so wenig zeigte sich irgend nennens⸗ werthe Frage. In fremdem war auch weniger Begehr. Es blieb bei den Montags⸗Preisen. Gerste und Hafer flau und eher billiger zu haben. Sonst keine Veränderung. Nachfolgend sind die Montags⸗Preise:

Getraide⸗Preise. Weizen, engl. pr. Ort. (srei) Sh. 40 a 58, danzig., königsberger, span. und weißer toscan. 52 a 55, do. feiner weißer und ausgewählter 55 a 61, rostocker, pomm., rhein., hamburg. und dänischer 47 a 53, do. bester 53 a 57, schlesischer, rother 46 à 54, odessaer, peters⸗

33 a 37, do. weiße Koch⸗ 33 a 40, do. gelbe Koch⸗ 35 a 42, do. Futter⸗

30 a 35, Roggen, englischer 28 a 32, Bohnen, fremde kleine 28 a 35 do. mittel 26 a 32, do. große 25 a 26, ägyptische 25 a 29, Gerste, Malz⸗ 25 a 31, Mahl⸗ und Destillir⸗ 23 a 27, Hafer, holländischer Futter⸗ 15 a 20, do. Brau⸗ 20 a 25, dänischer, schwedischer und russischer 16 a 24, Wicken, königsberger, dänische und hamburger 36 a 40, Mehl, englisches pr. Sack 38 a 46, amerikanisches, süßes pr. Tonne 25 a 28, do. saures 20 a 25, canada⸗, süßes 24 a 27, do. saures 20 a 22, Roggenmehl, russisches 6 Pfd. St. 5 Sh. a 6 Pfd. 10 Sh.

Saamen, Oelkuchen ꝛc. Leinsaamen, odessa⸗ pr. Ort. Sh. 45 a 46, Ostsee 38 a 42, Rappsaamen, englischer pr. Last 26 a 31 Pfd. St., fremder 24 a 36 Pfd. St., Kleesaamen, weißer, deutscher pr. Ctr. 30 a 48 Sh., rother französischer 42 a 46 Sh., Kümmel 35 a 37 Sh., Kana⸗ riensaamen pr. Ort. 56 a 64 Sh., Leinkuchen, deutsche und französische pr.

v— 8 Jahr. eI

1 115 ohne Preis⸗Erhöhung. ö“ Bei einzelnen Rummern wird— der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet. bnas

Spiritus fester, aus erster Hand zur Stelle 21 ½˖ %, wozu heute noch gekauft worden, aus zweiter Hand zu 21 ¼ % anzubringen, aber nicht zu haben, auf Lieferung pr. Frühjahr 21 ℳ%, Juni / Juli 20

Bekanntmachungen.

[11121] Avertissement.

Das dem Premier⸗Lieutenant und Gutsbesitzer Carl Gustav Amadeus Reinhold Bartholdi gehörige, im Arnswaldeschen Kreise belegene Rittergut Rohrbeck nebst dem Vorwerke Neufließ, von der Neumärkischen Ritter⸗ schafts⸗Direction abgeschätzt auf

71,857 Thlr. 26 Sgr. 9 ½ Pf., soll am achten Juli 1848, Vormitt. 10 Uhr, vor dem Deputirten, Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Thiem, an hiesiger Gerichtsstelle öffentlich verkauft werden.

Der neueste Hypothekenschein und die Taxe sind in unserer Registratur einzusehen.

Die Kaufbedingungen werden im Termine bekannt gemacht werden.

Frankfurt a. O., den 9. November 1847.

Königl. Preuß. Ober⸗Landesgericht.

Subhastations⸗Patent wegen des Gutes Leschwitz.

Zur Subhastation des im Liegnitzer Kreise belegenen, nach der landschaftlichen Tare auf 28,154 Thlr. 11 Sgr. 4 Pf. abgeschätzten Gutes Leschwitz ist ein Bietungs⸗ Termin auf den

1 9. April.1848, Vormittags 11 Uhr, angesetzt worden.

Besitz⸗ und zahlungsfähige Kauflustige werden daher vorgeladen, in diesem Termine vor dem ernannten De⸗ putirten, Ober⸗Landesgerichtsrath Amecke, auf dem hie⸗ sigen Schloß entweder in Person oder durch gehörig in⸗ formirte und gesetzlich legitimirte Mandatarien sich ein⸗ zufinden, ihre Gebote abzugeben und demnächst den Zu⸗ schlag an den Meist⸗ und Bestbietenden zu gewärtigen.

Die Tarxe, der neueste Hypothekenschein und die be⸗ sonderen Kaufbedingungen können während der gewöhn⸗ lichen Amtsstunden in der hiesigen Registratur eingese⸗ hen werden. 1

Zu diesem Termine werden gleichzeitig die Amtmann

Naefeschen Erben oder deren Rechtsnachfolger wegen der

Rubr. III. No. 7. eingetragenen 1150 Thlr., und der

Besitzer des Guts, Baron Ferdinand von Kloch de Kor⸗

nitz, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch vor⸗

geladen.

Glogau, den 31. August 1847.

8 Königliches Ober⸗Landesgercicht. I. v. Forckenbeck.

[907]

Senat.

[813] 11111““ Es ist bei den unterzeichneten Gerichten die Todes⸗ Erklärung der nachbenannten verschlossenen Personen, als: 1) des am 29. April 1793 zu Brehna geborenen Johann August Lederbogen, welcher seit dem Jahre 1816 sich von seinem damaligen Aufenthaltsort Gerbstedt wegbegeben und im Jahre 1820 nach Wien gewendet haben soll, dessen Vermögen in 563 Thlr. 19 Sgr. 7 Pf. besteht, 1 2) des aus Hettstedt gebürtigen und angeblich im DJahre 1816 nach Amerika ausgewanderten Flei⸗ ssccher Christian Wernicke, dessen Vermögen in 111 Thlr. 8 Pf. besteht, 3) des am 31. August 1808 zu Blumerode geborenen ünd vor 20 Jahren von Eisleben fort und an⸗ geblich nach Rußland gegangenen Schneider Jo⸗ hann Friedrich August Sipp, dessen Vermögen in 20 Thlr. besteht, der am 13. Februar 1813 zu Piesdorf geborenen und angeblich im Jahre 1835 bei Friedeburg in der Saale ertrunkenen Sophie Friedericke Lange, deren Vermögen in 50 Thlrn. besteht, und des am 11. Juni 1797 zu Konigerode geborenen ausgewanderten Leineweber Johann Michael Ren⸗ nicke, welcher sich nach der zuletzt am 26. Juni 1836 ertheilten Nachricht in Bickola Tawastehus in Neu⸗Finnland aufgehalten und dessen Vermö⸗ gen 37 Thlr. 11 Sgr. 4 Pf. beträgt, angetragen worden. —.

Es werden daher diese Personen, wenn sie sich noch am Leben befinden, anderenfalls aber deren etwa nach⸗ gelassene unbekannte Erben und Erbnehmer, hierdurch aufgefordert, sich vor oder spätestens in den dazu an⸗ gesetzten Terminen, und zwar die ad 1 bis 4 Genann⸗ ten auf

den 21. Juni 1818, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Königl. Land⸗ und Stadtgericht zu Eisleben vor dem Deputirten, Herrn Ober⸗Landes⸗ IIIe Slevogt, und der zu 5 genannten Rennicke auf

den 22. Juni 1848, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Patrimonialgerichte zu Schloß Rammelburg persönlich oder schriftlich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls mit der Todes⸗Eiklärung derselben verfahren und nach Befin⸗ den die gesetzliche Erbfolge zu deren Nachlaß eröffnet werden wird.

Eisleben, am 7. August 1847, und Rammelburg, eodem.

nigl. Land⸗ und Stadtgericht und Freiherrlich von Friesensches Patrimonialgericht.

[899] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 21. September 1847. Das dem dis

Thlr. 21 Sgr. 6 Pf., so am 5. Mai 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden.

pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

ꝛ% Gld.

chlermeister Joseph Schulzk zugehörige, in der Dresdnerstraße Nr. 95 und 96 belegene, im Hy⸗ pothekenbuche von der Louisenstadt Band b. Nr. 432. verzeichnete Grundstück, deea. abgeschätzt zu 6147

Taxe und Hy⸗

34, Erbsen, englische 33 a 42,

burger und vom Schwarzen Meere 36 a 46, poln., odessaer und maria⸗ nopel 46 a 52, Mais (Indian Korn) weißer 32 a 34, do. gelber 32 a fremde grüne 31 a 56,

do. graue

Ton 10 Psd. St. a 10 Pfd. St. ländische pr. Ton 5 Pfd. St. 10 Sh. a 6 Pfd. St.

10 Sh., Rappkuchen, deutsche und hol⸗

Allgemeiner Anzeiger.

[85 b] ’““;

Behufs des auf den Antrag der Wittwe Tammß, geb. Venzmer, früher zu Negentin, jetzt hierselbst, ein⸗ geleiteten Diskussions⸗Verfahrens und zur Ermittelung des Schuldenstandes derselben werden, unter Sistirung der Partikular⸗Klagen, alle diejenigen, welche an die Witiwe Tammß und deren Vermögen aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche zu haben ver⸗ meinen sollten, hiermit geladen, solche in einem der auf den 15ten u. 29sten k. M. und den 14. März d. J.,

jedesmal Morgens 10 Uhr,

angesetzten Liquidations⸗Termine vor dem Stadtgericht hierselbst speziell und unter Vorlegung der etwa vor⸗ handenen Dokumente anzumelden, auch die prätendirten Vorzugsrechte an⸗ und auszuführen, bei Vermeidung der in termino den 28. Mä⸗ rz d. S. gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu verhängenden Präklusion, wobei den auswärtigen Kreditoren zugleich aufgegeben wird, hierselbst procuratores zu bestellen, eo sub praejudi- cio, daß die nicht vertretenen Kreditoren überall an die ordnungsmäßigen Beschlüsse der Mehrheit der hiesigen oder hierselbst vertretenen Kreditoren werden gebunden werden.

Datum Greifswald, den 22. Januar 1848.

Direktor und Assessores des Stadtgerichts. (I. 8) Dr. Teßmann.

Niederschlesisch⸗Märkische 11211 bI Eisenbahn.

Die vom Staate garantirten 3 prozentigen Coupons und die Dividendenscheine zu den Stamm⸗Actien der Niederschlesisch⸗Märkischen Ei⸗ senbahn⸗Gesellschaft werden für den zehnjährigen Zeit⸗ raum vom 1. Januar 1848 bis Ende 1857 vom 15. Februar bis 15. April 1848, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage, in den Vormittagsstun⸗ den von 9 bis 1 Uhr, bei der Hauptkasse auf dem hiesigen Bahnhofe der Gesellschaft aus⸗ gegeben.

Die Actien sind zu dem Zwecke mit zwei von dem Inhaber derselben unterschriebenen und mit Angabe sei⸗ ner Wohnung versehenen, nach der Reihenfolge der Nummern geordneten Verzeichnissen, wozu Formulare schon vom 3. Januar 1848 ab sowohl in obengenann⸗ ter Hauptkasse, als bei der Tageskasse in Breslau un⸗ entgeltlich in Empfang zu nehmen sind, einzureichen, das eine Eremplar des Verzeichnisses bleibt bei den Actien, während das andere, Seitens der Hauptkasse abgestempelt, als Bescheinigung über die geschehene Ein⸗ lieferung zurückgegeben wird. Gegen Rückgabe dieses zweiten Verzeichnisses und Quittung über den Empfang der Actien nebst Coupons und Dividendenscheinen fin⸗ det deren Aushändigung 8 Tage nach der Einliefe⸗ rung statt.

Berlin, den 21. Dezember 1847.

Hie rei der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn.

Bekannimachung. Die unlängst vollende⸗ ten Spezial⸗Anschläge übber die einzelnen Theile unseres Unternehmens, welche nach den bei des⸗ sen Ausführung selbst ge⸗ bo machten Erfahrungen ent⸗ Nworfen sind, haben das Bedürfniß herausgestellt, unseren Baufonds 2 Mil⸗ lionen Thaler zu vermehren. Auf Anregung des Di⸗ rektoriums, welches mit uns es für nöthig erachtet, die⸗ sen Gegenstand noch vor der ordentlichen General⸗Ver⸗ sammlung in Berathung zu nehmen, haben wir eine

außerordentliche General⸗Ver⸗

sammlung auf

Montag den 10. April d. J., Vormittags 9 Uhr,

im hiesigen Börsenhause angesetzt, zu welcher wir die geehrten Actionaire mit dem Bemerken einladen, daß in derselben auch über den Beschluß der letzten Gene⸗ ral⸗Versammlung in Betreff der Ueberlassung des Be⸗ triebs an eine benachbarte Eisenbahn⸗Gesellschaft zur ferneren Entscheidung Bericht erstattet werden wird. Je⸗ der Actionair, welcher an dieser Versammlung Theil nehmen will, hat am 5., 6. oder 7. April, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Büreau der Gesellschaft, Schif⸗ ferstraße Nr. 1 und 2, die auf seinen Namen lautenden oder ihm gehörig cedirten Quittungsbogen niederzulegen und darauf eine Bescheinigung, welche zugleich als Ein⸗ laßkarte in die General⸗Versammlung dient, zu empfan⸗ gen, worauf die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen vermerkt ist.

Es steht jedoch auch frei, die Quittungsbogen an je⸗ nen Tagen im Büreau nur anzumelden und vorzuwei⸗ sen, worüber eine ähnliche Karte ausgefertigt werden wird. Da jedoch in diesem Falle dieselben Actien beim Eintritt in die Versammlung nochmals vorgezeigt und

[156 b]

kontrollirt werden müssen, so ist zur Vermeidung stören⸗ der Verzögerungen wünschenswerth, daß nur jener Weg der Legitimationsführung betreten werde. Die depo⸗ nirten Actien können am 12., 13, oder 14. April, Vor⸗

mittags von 8 bis 12 Uhr, gegen Rückgabe der Be⸗ scheinigung wieder in Empfang genommen werden. Magdeburg, den 21. Februar 1848. 3 Der Ausschuß der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. (gez.) Deneke, Vorsitzender.

8

[49] Bekanntmachung.

Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.

Unter Bezugnahme auf die in unserem Gesellschafts⸗ Statute §§. 11 bis 15 enthaltenen Bestimmungen, for⸗ dern wir die Actionaire hierdurch auf, die Neunte Ratenzahlung von Zehn Prozent auf die resp. Actien bis zum 20. März c. nach Wahl der Actionaire bei folgenden Bankhäusern, welche die Zahlungen vom 20sten d. M. ab in den Vormittagsstunden in Empfang nehmen werden, zu leisten:

in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler,

Elberfeld bei Herren v. d. Heydt Kersten &Söhne,

8 » Herrn J. Wichelhaus Pet. Sohnu.

» Barmen » Herren Gebrüder Fischer.

Es sind bei dieser Einzahlung die über die früheren Einzahlungen von 80 Prozent sprechenden Quittungs⸗ bogen mit einem doppelten Verzeichnisse, auf welchem außer den Nummern der Quittungsbogen auch der ge⸗ sammte Betrag der mit denselben eingehenden Zahlun⸗ gen zu vermerken ist, bei einem der vorbenannten Bank⸗ häuser einzureichen. Eines von diesen Verzeichnissen wird, mit der Empfangs⸗Bescheinigung des Bankhauses versehen, als Interims⸗Quittung dem Actionair sofort zurückgegeben. Die Rückgabe der Quittungsbogen selbst erfolgt, nachdem auf jedem derselben über die neue Ein⸗ zahlung quittirt sein wird, gegen Retradition der In⸗ terims⸗Quittung.

Die auf die bisher gezahlten 80 Prozent fallenden Zinsen seit dem letzten Einzahlungstage, 15. Januar c., werden, gemäß §. 18 des Statuts, zu vier Prozent mit 17 Sgr. 4 Pf. bei jedem Quittungsbogen in Aufrech⸗ nung gebracht. Die Verzinsung der gegenwärtigen Ein⸗ zahlung beginnt vom 20. März c. ab.

Elberfeld, den 15. Januar 1848.

Die Hireetton der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Bekanntmach

Bekanntmachung.

1) Die diesjährige Leipziger Ostermesse beginnt Se 9 Ne„a

dem 2 7. Mai.

2) Während dieser drei Wochen können alle inlän⸗ dischen, so wie die den Zollvereins⸗Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen.

3) Gleiche Berechtigungen haben alle anderen ausländischen Fabrikanten und Handelsleute.

4) Außer vorgedachter dreiwöchent licher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Han⸗ delsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten.

5) Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befind⸗ lichen Meßlokalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet.

6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schlie⸗ ßung eines solchen Verkaufslokals, wird, außer der so⸗ fortigen Schließung desselben, mit einer Geldstrafe, nach Befinden bis zu 25 Thalern, belegt.

7) Allen ausländischen, den Zollvereins⸗ Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis⸗zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet.

8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, werden durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt.

9) Was endlich den auch auswärtigen Spediteurs unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Be⸗ trieb von Meß⸗Speditions⸗Geschäften betrifft, so ver⸗ weisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. Ok⸗ tober 1837 erlassene Regulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend.

Leipzig, den 22. Februar 1848.

Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Gross.

11679’1 Leopold⸗Eisenbahn von Florenz nach Livorno.

[182]

und endigt mit

Der Administrations⸗ Rath hat eine

Einzahlung von 10 pCt.

E8e, auf jede Promesse zum 1. SeRIEEEmI wMai dieses Jahres aus⸗ eeeee geschrieben und uns er⸗ mächtigt, dieselbe nach Wahl der Inhaber auch hier entgegenzunehmen. .

Der dafuͤr bei uns einzuzahlende Betrag, abzüglich 15 Lire Zinsen für die bereits eingezahlten 750 Lire, is

19 Thlr. 27 Sgr. P

für jede Promesse, 8 e

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Cour.

1111*“

Die Einzahlung darf auch bis zum 1. Juli a. c. unterbleiben, in diesem Falle müssen aber der Gesell⸗ schaft 6 % Zinsen von 100 Lire auf zwei Monat für die spätere Zahlung von den Promessen⸗Inhabern ver⸗ gütet werden, gleichviel, an welchem Tage zwischen dem 1. Mai und 1. Juli die Einzahlung erfolgt.

Alle Promessen, auf welche die Einzahlung bis zum 1. Juli, Mittags 12 Uhr, nicht geleistet wird, sind als⸗ dann nach dem Beschluß des Administrations⸗Raths präkludirt. Berlin, den 28. Februar 1848.

Mendelssohn & Co., Jägerstraße Nr. 5. b

Großherzoglich Toscanische 1ü1 Central⸗Eisenbahn ach Empoli.

Von dem Verwaltungs⸗

Rath der Siena⸗Em⸗- poli⸗Eisenb ahn sind

wir beauftragt, d. 11 te Einzahlung on

—5 % auf die Actien die⸗ 8 ser Bahn bis den 10.

ge. Februar, späte⸗

2

stens aber bis zum 10. März

dieses Jahres, anzunehmen und darüber zu guittiren. Wir ersuchen demnach die Besitzer, ihre Quittungs⸗ bogen, nach Nummernreihe verzeichnet, in der vorge⸗ schriebenen Zeit bei uns einzureichen und auf jeden derselben 50 Lires 4 ½ Lires für den Tha⸗

ler Preuß. Courant gerechnet einzuzahlen, nebst

8 9% Agentur⸗Speesen von der Einzahlungs⸗Summe. Berlin, den 10. Januar 1848.

Hirschfeld & Wolff, Linden 27.

. 126 b] & r N * 8120 v Dampfschiff⸗Verkauf.

Die St. Petersburg⸗Lübecker Dampfschifffahrt⸗Gesell⸗ schaft beabsichtigt eines ihrer bekannten Dampfschiffe zu verkaufen.

Die näheren Bedingungen sind bei dem Comité in Lübeck zu erfahren. Lübeck, im Februar 1848.

Literarische Anzeigen. Bei Veit 82 Co. ist so eben erschienen [185 111enmn

für Schachspieler

von

von der Lasa. 9 Bog. Velinpapier. 48483. In elegantem Einband: 1 Thlr. 10 Sgr.

Der Name des Verfassers, des anerkannten Mei- sters in Theorie und Praxis, bürgt für die Treff- lichkeit des Werkes, welches auch die so umfas- senden Fortschritte der neuesten Zeit in musterhaf-

ter Präcision und Klarheit enthält.

51 reiwilliger Verkauf. v. 6 Besitzer des Rittergutes Mittel⸗ Kupper, Kreis Sagan, in Niederschlesien, eine halbe Meile von der Niederschlesischen Zweig⸗Eisenbahn bele⸗ gen und ein Areal von ca. 1426 Morgen Acker, Wiese, Forst zc. enthaltend, mit Torfstich, Jagd⸗ und Fische⸗ rei⸗Gerechtigkeit, beabsichtigen dasselbe wegen Auseinan⸗ dersetzung aus freier Hand zu verkaufen nd haben zur Entgegennahme von Geboten einen Termin auf

den 14. April 1848, Vormittags 10 Uhr, im herrschaftlichen Wohngebände zu Mittel⸗Küpper an⸗ gesetzt, zu welchem Kauflustige mit dem Bemerken ein⸗ geladen werden, daß nähere Auskunft über das Gut, so wie die Kaufbedingungen, von den Besitzern, dem Heren Justitiarius Schwarzer in Sagan und dem Herrn Justizkommissar Bindewald in Eisleben, auf portofre Anfragen ertheilt werden. .

Mittel⸗Küpper, im Februar 1848. 8 5

Louis und Reinhold Priever.

66 Freiwilliger Verkauf.

. im Königreiche Polen, dessen Warschauer Gou⸗ vernement, Koniner Kreis und Peiserner Bezirk, an dem schiffbaren Warthafluß belegene Stadt und Herrschaft Zagorowo soll nebst sämmtlichem osten und lebenden Inventar am 16. Juni 1848, V ”rm. 10 Uhr, in Kalisch vor dem Rejenten Herrn Bialobrzewski öf⸗ fentlich und meistbietend verkauft werden. Die resp. Kauflustigen wollen die Verkaufs⸗Bedingungen, so wie nähere Beschreibung der Güter, entweder bei dem Ad⸗ vokaten Herrn R. v. Chrystowski in Kalisch, oder bei dem unterzeichneten Besitzer der Zagörower Güter in Breslau, oder auch bei dem Wirthschafts⸗Direktor die⸗ ser Güter, Herrn Jänicke in Kopoyno bei Zagörowo, einsehen, und wird Letzterer an Ort und Stelle die ge⸗ wünschte Auskunft ertheilen. v. Weigel.

[166 b]

Springfeder⸗Matratzen und Schlafsophas sind in Aus⸗ wahl zu den billigsten Preisen beim Tapezier Kirch⸗ weger, Leipzigerstraße Nr. 24.

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Das Abonnement beträgt: ichiizus maarcJh g92 vrh g 14

8 4 Rthlr. Jahr.

1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie

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Amtlicher Theil. 1 Ständische Angelegenheiten. Siebenu udzwanzigste Sitzung Ides Vereinigten ständischen Ausschusses am 25. Februar.

1 Fortsetzung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches.

Es kommen zur Berathung und werden mit einigen Abänderungen en⸗ genommen; §. 329: Wucher; §. 330: Beeinträchtigung von Versteige⸗ rungen; die §§. 331 —333: Verbotene Spiele; §. 334: Widerrechtlicher

Gebrauch fremder verpfändeter Sachen; die §§. 335 und 336: Entwen⸗ deung der eigenen Sache; §. 337: Entziehung gepfändeter Sachen; §. 338: UMUnnbefugter Fischfang; §. 339: Gefährdung von Schiffen; §. 340: Ver⸗ letzung fremder Geheimnisse; die §§. 341 —344: Vermögens⸗Beschädigung;

§. 345: Unterlassene Lieferung.

Beilagen. 8 11“

Amtlicher Theil.

Der bisherige Kammergerichts⸗Assessor Mellien ist zum Ju⸗ stiz⸗Kommissarius für den südlichen Theil des luckauer Kreises und für den kalauer Kreis mit dem Wohnsitz in Senftenberg und zugleich zum Notar in dem Departement des Ober⸗Landesgerichts in Frank⸗ furt a. d. O. ernannt worden. 1 8

Ständische Angelengeheiten.

Siebenundzwanzigste Sitzung

ständischen (25. Februar.)

1 Die Sitzung beginnt um 10 ½ Uhr unter Vorsitz des Marschalls Fürsten zu Solms mit Verlesung des Protokolls über die letzte Sitzung durch den Secretair Abgeordn. Kuschke.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Brown und Freiherr von Patow.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das Protokoll für genehmigt zu erklären. Wir kommen zur Berathung des §. 329.

des Vereinigten

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

„S 9829

Wer sich von seinem Schuldner höhere Zinsen, als die Gesetze zulassen, vorbedingt oder zahlen läßt, ist wegen Wuchers mit dem Verluste der Ehrenrechte, so wie mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldbuße bis zu eintausend Thalern, zu bestrafen, wenn entweder diese Ueberschreitung des gesetz⸗ lichen Zinsfußes gewohnheitsmäßig begangen oder das Geschäft so bhngevfhe wird, daß dadurch die Gesetzwidrigkeit versteckt wer⸗ den soll.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet: „Zu §. 329.

Dieser Paragroph bestimmt den Begriff und die Strafe des Wuchers, und es ist zunächst zur Sprache gebracht, inwieweit der Wucher für strafbar zu erachten sei. Die Abtheilung war zwar einstimmig der Ansicht, daß der Wucher, so wie er jetzt zur Erscheinung komme, zwar eine höchst unsittliche Handlung zu nennen, daß auch bei ihm eine Rechtsverletzung Anderer und selbst eine strafwürdige die Regel bilde; sie glaubte jedoch, daß namentlich mit Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit der Wuchergesetze die vorliegende Frage entschieden werden müsse. Mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt ward namentlich ausgeführt, daß der größte Nachtheil der Wuchergesetze darin bestanden, daß der Geldverkehr der besitzenden und der besitzlosen Klasse zu den Zwecken der Darlehne von der Oeffentlichkeit ausgeschlossen und sich immer im Dunkeln und in der Heimlichkeit bewegt habe. So sei es eine Folge der Wuchergesetze, daß immer eine unehrenhafte und unredliche Ge⸗ sinnung sich diesem Verkehr mit einer gewissen Vorliebe zugewendet. Ehrlichkeit sich von ihr aber mit Widerwillen abgewendet habe. Es sei eine fernere Folge der Wuchergesetze, daß der Staat die Noth⸗ wendigkeit, gerade die besitzlose Klasse gegen das materielle Elend zu schützen, noch nicht einmal mit Klarheit erkannt hätte, welche eine nothwendige Folge der sagebenen Verhältnisse gewesen wäre, wenn nicht gerade das wucherische Treiben dieses Elend unter dem Scheine der Linderung verdeckt, in der Wirklichkeit aber nur vergrößert hätte Wenn diese Heimlichkeit nicht mehr existire, so werde die Nothwen⸗ digkeit anschaulich werden, daß der Staat durch eigene Mittel, z. B. durch Errichtung und Vermehrung von Kredit⸗ Anstalten und Leih⸗ häusern dafür sorge, daß auch den Besitzlosen Gelegenheit zum Er⸗ werbe gegeben; dann aber werde der Grund zum Wucher und der Wucher selbst gehoben sein.

Wenn von der einen Seite darauf hingewiesen ward, daß, so lange in der Civil⸗Gesetzgebung noch ein gesetzlicher Zinsfuß bestehe im Strafrecht eine Bestimmung über Ueberschreitung desselben nicht zu entbehren, so ward dagegen von der anderen Seite hervorgeho⸗ ben, daß eben, wenn eine Strafe für die Ueberschreitung des gesetz⸗ lichen Zinsfußes nicht stattfinde, dadurch die Bestimmung selbst ihren Werth verliert. Darauf aber komme es im Wesentlichen an, indem man dem Staat das Recht nicht zuerkennen könne, so weit in die Freiheit des Einzelnen beschränkend eindringen zu wollen.

111 abei sei zwar nicht zu verkennen, daß die Verhältnisse, wie sie jetzt vorlägen, die Aufhebung aller Wuchergesetze als eine höchst be⸗ denkliche und sehr gefährliche Maßregel erscheinen ließen, daß nament⸗ lich zu befürchten, daß bei einer sofortigen Aufhebung dieser Gesetze Erscheinungen zu Tage treten würden, welche für jedes Rechtsgefühl empörend. „Auch könne nicht in Abrede gestellt werden, daß die Straflosigkeit des bis jetzt Verbotenen manche Verletzung möglicher⸗ weise nach sich ziehe, welche das jetzt bestehende Strafgesetz abwende Die bnn beschloß jedoch mit 11 gegen 3 Stimmen: 1

den Wegfall des §. 329 in Vorschlag zu bringen,

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Allgemein

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indem sie namentlich von der Ansicht ausging, daß eine jede Wucher⸗ strafe aus den vorhin entwickelten Gründen als unzweckmäßig zu ver⸗ werfen sei.“ .

Ich glaube auch, daß es eine höchst bedenkliche Maßregel sein würde, alle Wucherstrafen sofort aufzuheben. Ich habe in der Ab⸗ theilung mich indessen für die Aufhebung entschieden, weil ich der Ueberzeugung bin, daß sie die Vortheile, die man erstrebt, zu leisten nicht im Stande und daher zwecklos sind. Wuchergesetze haben existirt, haben aber nicht vermocht, den Wucher zu vertilgen. Es mag daher jetzt das Experiment gemacht werden, die Wuchergesetze aufzuheben und zu versuchen, ob der Staat nicht andere Mittel hat, Wucher zu vertilgen.

Justiz⸗Minister von Savigny: Es kommen hier mit einander verwandte, aber an sich verschiedene Fragen in Betracht, erstens das privatrechtliche Verhältniß, welches nicht hierher gehört, und zweitens das strafrechtlihe. Was das privatrechtliche Verhältniß betrifft, so ist es zu allen Zeiten ein großer Streit gewesen, ob man wohl thue, einen gesetzlich höchsten Zinsfuß aufzustellen oder nicht. Es ist scheinbar besser die öffentliche Freiheit unbeschränkt zu lassen; Jeder, kann man sagen, werde zu thun wissen, was ihm zuträglich sei, Je⸗ der werde vermeiden, wobei er Schaden leide; es sei besser, Alles sich selbst zu überlassen. Man hat Gegengründe angeführt, worunter der erheblichste folgender ist. Ein Haupteinwand gegen die Zinsge⸗ setze liegt darin, daß es doch nicht möglich sei, den Zweck zu er⸗ reichen; denn wenn beide Theile ihren Vortheil dabei finden, daß mehr als 5, daß 6, 8, 10 pCt. gegeben werden, so würden sie Mit⸗ tel finden, das Gesetz zu umgehen. Dieser Punkt ist der wichtigste. Es ist nicht zu leugnen, daß es immer Leute geben wird, welche die Zinsgesetze umgehen werden; die Hauptsache aber ist der Zweck und die Wirkung solcher Gesetze auf die ungeheure Mehrzahl der rechtli⸗ chen und ehrliebenden Leute, welche, wenn solche Zinsgesetze existiren, sie in keinem Falle übertreten werden. Mag daneben eine kleine Zahl von Wucherern im Finstern schleichen und ihren Zweck erreichen, es wird viel gewonnen dadurch, daß die größere Zahl der rechtlichen und ehrliebenden Leute nicht daran denken wird, mehr Zinsen zu neh⸗ men, als das Zinsgesetz erlaubt. Man sagt dagegen, die rechtlichen Leute werden von selbst das unterlassen, was hart und unbillig ist. Das ist an sich eine richtige Antwort, wo es gilt, etwas Unrechtes, Unedles, Böswilliges zu unterlassen. Davon ist aber hier nicht die Rede. Man kann nicht sagen, daß 6 pCt. unrechtlicher wä⸗ ren als 5, 10 pCt. unrechtlicher als 6. Das ist willkürlich. Ein Unrecht liegt nicht darin, wenn Jemand noch so hohe Zinsen nimmt mit Einwilligung eines Anderen. Es kann unbillig, es kann hart sein. Wo ist aber die Gränze, wenn die Frage auf Unbilligkeit und Härte gestellt wird. Man kann die allgemeine Regel aufstellen, jeder solle unter allen Umständen ehrlich sein, aber nicht die Regel, jeder soll wohlthätig und billig sein. Wohlthätigkeit und Billigkeit haben keine bestimmte Gränze. Wenn die Civil⸗Zinsgesetze aufgehoben werden, so kann man nicht sagen, die ehrlichen und wohlgesinnten Leute wer⸗ den von selbst vermeiden, was gemeinschädlich ist, weil eine allgemeine Gränze dafür sich nicht angeben läßt, wenn sie nicht gesetzlich fest⸗ steht. Diese Frage liegt übrigens hier nicht vor. Im Civilrecht sind solche Fesebliche Schranken vorgeschrieben. Das ist die feste Ba⸗ sis, von welcher wir ausgehen müssen. Ob künftig diese Gesetze auf⸗ gehoben werden, wissen wir nicht, es kann auch gleichgültig sein. Die Frage ist diese: ist es räthlich, die Civil⸗Zinsbeschränkungen vor⸗ ausgesetzt, diese zu schützen durch ein Strafgesetz? Wenn die Rede davon wäre, jede Uebertretung des Civil⸗Zinsgesetzes zu bestrafen, so wäre es nicht räthlich, ja unausführbar, würde auch die öffentliche Meinung nicht für sich haben. Davon ist aber auch nicht die Rede. Was hier vorgeschlagen wird, ist Folgendes. Es soll eine Strafe ein⸗ treten: erstens, wenn die Uebertretung gewohnheitsmäßig geschieht, also wenn Jemand ein Gewerbe daraus macht, so daß der Wucher zur Profession wird. Es kann zweifelhaft sein, es kann schwer zu beur⸗ theilen sein, das hat es aber gemein mit vielen anderen strafbaren Handlun⸗ gen. In vielen Fällen ist es gewiß nicht zweifelhaft. Das ist ein Fall, der unter Strafe gestellt wird. Der andere Fall ist der, wenn die Uebertre⸗ tung der Civil⸗Zinsgesetze künstlich versteckt, verschleiert wird, so daß in dieser künstlichen Operation, wodurch man die wahre Absicht zu verbergen sucht, eine unredliche Absicht sich zu erkennen giebt. Diese beiden Fälle sollen unter Strafe gesetzt werden. Ist es räthlich, ist es zweckmäßig, diese Fälle unter Strafe zu stellen? Ich sage: Ja! Und zwar hat es erstens für sich die öffentliche Meinung, welche das Gewerbe des Wucherers brandmarkt. Es hat für sich auch zwei⸗ tens die Erklärung der überwiegenden Zahl der Provinzial⸗Stände, welche über diesen Punkt gefragt worden sind, als der Entwurf 1843 vorgelegt wurde. Die Meisten waren für Beibehaltung der Straf gesetze, Einige waren dafür, daß sie in einer noch größeren Ausdeh⸗ nung, als nach dem Entwurf von 1843, gelten sollten. Endlich hat es für sich das jetzt bestehende Recht, und man wird nicht nachwei⸗ sen können, daß das bestehende Recht zu Härte und Unbilligkeit ge⸗ führt habe. Man wird allerdings nicht sagen können, daß sie den Wucher verhütet hätten, daß aber Härte und Unbilligkeit daraus her⸗ vorgegangen sei, wird Niemand behaupten. Es wird auch Chren⸗ strafe angedroht, und bei Professions⸗Wucher hat die Ehrenstrafe die öffentliche Meinung gewiß für sich. Im Code pénal steht davon nichts, aber es ist ein besonderes Gesetz von 1807, welches auch am Rhein eingeführt worden ist. Dieses bestimmt eine Vermögensstrafe für den Wucher und nach Umständen eine Freiheitsstrafe, die dort bis auf zwei Jahre Strafarbeit gehen kann. Das sind die Gründe, weshalb dieser Paragraph in den Entwurf aufgenommen worden ist.

Abgeordn. Cucanus: Es würde allerdings eine sehr große Aufgabe gelöst sein, wenn es möglich wäre, eben der Handlung ge⸗ setzlich entgegenzutreten, die wir Wucher nennen. Es ist kaum etwas Scheußlicheres zu denken, als wenn Jemand die Verlegenheit, die Noth, ja, man kann sagen, die Verzweiflung seines Nebenmenschen mit einem gewissen kalten Hohne ausbeutet, um sich einen unerlaubten und ganz enormen Vortheil zu verschaffen; aber auf der anderen Seite ist es nothwendig, weiter zu untersuchen, was die Gesetze nach allen Richtungen bestimmen und verordnen, und in welchem Verhält⸗

niß das Eine zu dem Anderen steht. Ich betrachte in diesem Falle

auch das Geld im Allgemeinen nur als Waare, deren Nachfrage auch eben den momentanen Werth bedingt, und es läßt sich das nachweisen

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durch das Steigen und Fallen der Course und des Diskonto. Ohne daß die Nachfrage groß ist, ist nicht selten, daß ein Geschäftsmann 6 Prozent und außerdem noch Diskonto oder Provision nimmt; da⸗ bei verborgt er das Geld nicht auf Jahre, sondern auf Monate, zum Theil um innerhalb der gesetzlichen Wege hohe Zinsen und Gewinn zu erreichen. Ein anderer Punkt, der mir als sehr wichtig und maß⸗ gebend erscheint, ist der: der Staat hat die Pfandleiher privilegirt, 12 ½ Prozent nehmen zu dürfen, die Pfandleiher aber bekommen ein Pfand, sie sind dadurch also vollkommen gesichert in Bezug auf das, was sie verborgt haben. Ganz anders ist es, wenn Jemand Geld 8 als Waare verborgt; es kommen da Fälle vor, wo gar keine Sicher⸗ heit vorhanden ist, indem der Mann das Geld auf Scheine oder Schuld⸗Papiere borgt, an und für sich keine Sicherheit bietet, andere Leute, die nicht wechselfähig sind, Wechsel gar nicht ausstellen können, mithin deren Sicherheit oft sehr prekär ist. Nun läßt sich der Mann, der Geld verborgt, einmal für die Unsicherheit der Rückzahlung be⸗ zahlen, und das ist ihm nicht übel zu nehmen, denn man kann annehmen daß mehr als der 10te, oft wohl der 5te, 6te ausfällt, der nicht bezahlt; nun kommt der zweite Fall dazu, der Mann muß zu unerlaubten Mitteln seine Zuflucht nehmen, weil er mit 6 pCt. sich nicht begnügen kann; er läßt sich daher beim Auszahlen von Courant den Schein in Gold ausstellen, oder er sagt, ich habe kein baar Geld, Du mußt Waaren nehmen, und derjeuige, der in Noth ist, ist eben durch die Noth ge⸗ zwungen, die Waaren anzunehmen, die er dann nicht unter 40, 50 und mehr Prozent Verlust verkauft; dabei nun riskirt wiederum der Ver⸗ leiher, weil er dazu Mitwisser und Helfershelfer gebraucht, daß er eben durch die Helfershelfer und deren Zeugniß zur Anklage gestellt werden kann. Daraus folgt nun das Allerschlimmste; der Mann, der einmal so weit geht, fühlt die Nothwendigkeit, sich auch noch ein Aequivalent für die Gefahr, zur Untersuchung und Bestrasung gezo⸗ en zu werden, zu sichern; also auch dafür läßt er sich Geld bezah⸗

en. Wenn wir das Alles zusammenrechnen, so müssen wir uns anch

vergegenwärtigen, wie gräulich durch alle diese Prozeduren mit denen umgegangen wird, die aus Noth und Verzweiflung getrieben werden, Geld borgen zu müssen. Also in Rücksicht auf diese wünsche ich, daß gar kein Zinsfuß gesetzlich festgestellt wird, sondern daß, wie die Abtheilung vorgeschlagen hat, der Paragraph gestrichen werde, damit die Sache aus den Händen von Wucherern in die Hände reeller Leute kommt. Die Letzteren sind, wenn sie gegen eine angemessene Entschädigung ein kleines Opfer bringen wollen, jetzt durch das Ge⸗ estz daran behindert. Der Herr Minister der Gesetzgebung hat zwar

gesagt, es verfalle dem Gesetze nur der, welcher das Geschäft ge⸗

werbsmäßig betreibt; davon spricht aber blos die zweite Hälfte des Paragraphen. Im Aufang des Paragraphen heißt es: „Wer sich von seinen Schuldnern höhere Zinsen u. s. w. vorbedingt“; es kann also Jemand zu einer Person kommen, die ihm gern helfen will, diese hat aber nur z. B. Staats⸗Schuldscheine und sagt: Ich könnte Dir wohl helfen, aber diese Staats⸗Schuldscheine kosten mich 100 und mehr Thaler, sie gelten jetzt nur 93 Thaler, ich kann die 7 pCt. nicht verlieren, baar Geld habe ich nicht; oder ein Anderer, der nicht in Noth ist und etwas Bedeutendes mit dem Gelde gewinnen könnte, und sagte: Ich will die Differenz⸗Prozente gern verlieren, ich ge⸗ winne doch noch dabei; allein nach diesem Gesetze kann er dem An⸗ deren nicht helfen, weil er, wenn er scheinbar höhere Zinsen nimmt und realiter weniger als nominell giebt, dem Gesetze verfällt. Ich trage also mit der Abtheilung und aus den hier angeführten Grün⸗ den darauf an, daß der Paragraph gestrichen, und daß es der Frei⸗ heit überlassen werde, dann das Rechte zu ermitteln, was bis jetzt der Zwang der Gesetze durchaus nicht hat erreichen können. 2 Abgeordn. Wodiczkaͤ: Ich gehöre zu den Mitgliedern der Ab⸗ theilung, welche sich nicht entschließen konnten, für die Aufhebung der Wuchergesetze zu stimmen. Ich bin zwar selbst der Ansicht, daß eine höhere Zinsennahme an und für sich keine Rechtswidrigkeit ist, weil der Darlehnsnehmer es in seiner Gewalt hat, die Höhe der Zinsen zu begränzen, und weil derselbe unter Umständen durch das erhaltene Darlehn Vortheile erlangen kann, welche die Höhe der Zinsen bedeu⸗ tend übersteigen. Selbst das Allg. Landrecht Thl. II. Tit. 20. §. 1271 hält es nicht für strafbar, sich höhere Zinsen versprechen zu lassen und sie anzunehmen, und der Schuldner hat nur das Recht, binnen 6 Jahren nach abgetragener Schuld die mehrgezahlten Zin⸗ sen zurückzufordern. Ich gebe auch zu, daß das Bedürfniß des Ver⸗ kehrs und die Wissenschaft sich gegen die im Civilgesetz enthaltenen Zins⸗Beschränkungen aussprechen; aber hier handelt es sich nicht dar⸗ um, ob der Zinsfuß zu erhöhen ist, sondern darum, ob die Uebertre⸗ tung des Gesetzes als eine Gesetzwidrigkeit anzusehen und daher strafbar ist. Wenn aber eine jede Gesetzwidrigkeit strafbar ist, so ist sie um so strafbarer, wenn sie verborgen oder verschleiert ist. Ich halte besonders die Art des Wuchers für strafbar, welche darin be⸗ steht, daß der Kreditor durch Androhung von Klagen den Schuldner zwingt, nach und nach höhere Zinsen zu zahlen, wenn er also die Noth des Debitors benutzt und denselben zu Grunde richtet. In meinen Augen ist der verschleierte Wucher dem Betruge nahe ver⸗ wandt. Nur diese beiden Arten des Wuchers, die gewohnheitsmäßige und verschleierte Ueberschreitung des gesetzlichen Zinsfußes, will der Entwurf bestrafen. Selbst die Majorität der Abtheilung erklärt im Gutachten, „daß der Wucher, so wie er jetzt zur Erscheinung komme, eine höchst unsittliche Handlung zu nennen sei, daß auch bei ihm eine Rechtsverletzung Anderer, und selbst eine strafwürdige, die Regel bilde“; ist aber der Wucher strafwürdig, so muß er auch strafbar sein. Des⸗ halb stimme ich für den Paragraphen, so wie er vorgeschlagen ist. . Abgeordn. Abegg: Der Herr Minister der Gesetzgebung hat die Gründe entwickelt, weshalb der Wucher strafbar sein soll, aber ich habe in seiner Ausführung vermißt, weshalb das Geld anders be⸗ handelt werden soll, als Eigenthum anderer Art. Wer ein Haus, ein Landgut, eine Waare besitzt, hat die freie Verfügung darüber, er kann sie bestmöglichst benutzen, er kann sie höher derlausen, als er sie eingekauft hat, er kann mit diesem Eigenthum nach seiner besten Ein⸗ sicht schalten und walten. Geld ist nichts Anderes, als eine Waare anderer Art, es ist ein Metall und hat durch die Münze einen ge⸗ wissen festen Werth erhalten, es wird hauptsächlich zum Austausche gebraucht; aber die Natur des Geldes wird dadurch nicht geändert, es ist eben eine Waare, und es ist von einem Redner vor mir nach⸗ gewiesen worden, wie durch die Nachfrage das Geld theurer wird und