wenn in §. 358, wo von Brand strafe unzweifelhaft feststehen soll für den hier vorlie glaube, es ist von dieses Verbrechens, w in der absichtlichen Lebens Natur des Verbrechens
eiß, daß sie mit giftigen Substanzen gemischt worden, 6 sie verssgenabehas sind, zufällig an einen Menschen von höchst schwacher Körper⸗Constitution verkauft und dieser nur, und vielleicht auch nur durch Uebermaß des Genusses davon stirbt, soll er deshalb mit dem Tode bestraft werden? Ich halte auch eine lange, ja lebenslängliche Zuchthausstrafe für etwas so Geringes nicht. Ich komme immer wieder darauf zurück, wir versetzen uns Alle nicht lebendig genug in die 15 Jahre im Zuchthause zu schmachten, ich glaube, nichts Härteres, und wir dürfen mit dem Leben nicht so, ich möchte beinahe sagen, (Einige Stimmen: Oh!) Es fällt mir nicht ein,
stiftungen die Rede ist, die Todes⸗ te, konsequent die Todesstrafe auch genden Fall angenommen werden müßte. allen Seiten anerkannt, daß das Todeswürdige es überhaupt angenommen wird, nicht allein sondern zugleich in der gemein⸗ Es ist dies von dem ssar selbst hervorgehoben worden und Etwas, muß. Das Gemeingefährliche eines solchen nicht blos darin, daß eine solche That, wenn gemeingefährlich werden kann, sondern beson⸗ daß es eine That ist, die überh olche besonders gemeingefährli Maßregeln zu bekämpfen ist. Bei den Brand⸗ s der Fall, bei dem Falle des §. 346 aber, ommissar selbst anerkannt,
aber nicht glaubt, da
gefährdung,
Lage hinein, 10, es giebt beinahe anderer Menschen spielend umgehen.
Heirn Landtags⸗Kommi was man anerkennen Verbrechens liegt aber sie begangen wird, ders darin, kommt, die stärksten Repressiv⸗ stiftungen ist dies a wie der Herr Landtags⸗K Es findet also meiner Ueber licher Unterschied zwischen des §. 346 und des §. 3.3. ferner richtig, daß für die Erkennung d ohne inkonsequent zu sein, wendig aus der Todesstrafe strafe in §. 346 fo Amendement des Abgeordneten
Justiz⸗Minister von Savi der einen Bestimmun
aupt häufig vor⸗ Abgeordn. Allnoch: ch 199 daha ga den
tzlichen“ Brunnenvergifter u. s. w. - soll streng bestraft werden, so soll ein solches Subjekt gern insoweit, wo es heißt: mit lebensgefährlichen Substa kauft.“ Hat der Mensch die Leben zu nehmen, so ewesen, dann will ich de raft wissen.
Abgeordn. Steinbeck: Es wurfs, den wir eben berathen, wenig, und so weit möglich, das Charakterisirende gehö das Verbrechen beurtheilt. beiden Eleme schwersten St wissen will. Ueberlegung als solche lich schwerste Straft
daß ich den „vor⸗ in Schutz nehmen will, der und da nun die Todesstrafe beibehalten, Ich stimme für den §. 346 „ingleichen wer solche vergiftete oder Waaren wissentlich ver⸗ gehabt, Jemanden das ist das aber nicht nselben streng, jedoch nicht mit dem
auch sterben. nicht in diesem zeugung nach ein sehr wesent⸗ der Gemeingefährlichkeit der Verbrechen all und ist es die Gemeingefährlichkeit ein wesentliches Moment strafe ist, so glaube ich, wird man wohl, behaupten können, daß man nicht noth⸗ in §. 358 eine Konsequenz für die Todes⸗ Ich schließe mich ganz entschieden dem aus Schlesien an.
gny: Es scheint von den Gegnern annt zu sein, daß, ‚eine bestimmte Person wenn jene Absicht wenn Jemand einen Nach⸗ aft geschworen hat, da⸗ „ daß er in den Brunnen, aus welchem üttet und sein Feind wirklich Das ist anerkannt. ber unser Fall von diesem speziellen Falle? gerichtet auf den Tod eines bestimmten Indivi⸗ verhält es sich mit dem anderen Falle, wovon das ier ist etwas geschehen, was seiner Natur nach, ein Hinderniß eintritt, den Tod von einem oder Menge, die der Thäter gar hen vermag, herbeiführen kann. Nun frage ich: ist eine überlegte Tödtung von Mer asse von Handlungen, die man bezeichnet dolus indeterminatus, und in der Rechtswe ifel vorhanden, daß dieser dieselbe Natur und wie der eigentliche dolus, so daß der Umstand, t auf ein bestimmtes Individuum gerichtet ist, der Strafbarkeit machen kaun. dieser Fall am besten vergleichen aus menschenfe Menschen hineinschießt. zu tödten oder mehrere auf einma
nzen vermischte Absicht dabei
ch t Ist dies der will ihn auch mit dem Tode,
gehört zu den Vorzügen des Ent⸗ daß er auf Eventualitäten bei Verbrechen gar keinen Werth legt, daß er die Intention als rig hervorhebt und nur nach der Intention — Vorsatz und Ueberlegung, das sind die nte, von denen der Entwurf überall ausgeht, wo er die rafen und namentlich wo er die Todesstrafe ausgesprochen Sobald in dem vorliegenden P
lgern muß.
g dieses Paragraphen anerk sich ausdrückten, im Falle der Absicht zu tödten, auch die Todesstr erreicht sein sollte. bar oder H
afe eintreten müsse, Ich verstehe das so: ausgenossen, dem er Todfeindsch durch aus dem Wege räumt dieser Wasser holt, Gift s wird, so ist dieser w unterscheidet sich nun a Hier ist die Absicht duums; wie aber Gesetz spricht? § wenn nicht zufällig reren Menschen in ganz unbestimmter
aragraphen Vorsatz und „ muß die gesetz⸗ aber auch jedenfalls ein aus ed aus der Mark Branden⸗ denn dann ge⸗
Elemente anerkannt werden e eintreten; sie tritt den Gründen, die das verehrte Mitgli burg, welches vorhin sprach, hört das Verbrechen, um Kategorie des Mordes. entweder der Vors⸗ andere Kategorie
bereits entwickelt hat, welches es sich hier eben handelt, in die Gesetzt aber, es fehlte eines dieser Eleme nte atz oder die Ueberlegung, so von Verbrechen dar, als die nämlich ein Verbrechen hervor, de bestimmte Bosheit ist; keine feste gesicherte Absicht, Strafe, die dieses Verbrechen t um Schutz für die Ge die einen großen Theil der Gesellschaft also wird allerdings lichst bedeutend wirkt mal als stehenbleibend durch die kannt worden ist), wenn wir, sa greifen lassen wollten, so auf Vorsatz und Ueb brechen auf,
irklich ein Mörder.
stellt sich hier eine des Mordes; es tritt gentlicher Ursprung eine un⸗ rminatus vor, aber kein Vorsatz mit Ueberlegung. ß eine sehr ernste sein, denn sellschaft gegen Zufälligkeiten, gefährden können. ein Strafmaß anzunehmen sein, wir die Todesstrafe (die nun ein⸗ Majorität der Versammlung aner⸗ ge ich, die Todesstrafe hier heben wir die Gränzscheide d erlegung gegründeten Mord wir nehmen festgehalten werden muß, der Intention de durchführen wollen,
es waltet ein dolus indete nicht zu überse das nicht auch dies unter die z mit dem Ausdrucke: schaft ist darüber wenig Zwe Strafbarkeit habe,
daß der Wille nich keinen Unterschied in
w s ischen? Es gehört es handelt sich . welches mög⸗ ; allein wenn
Ich glaube, es mit Folgendem: wenn indlicher Gesinnung in einen Haufen von Dieser kann die Absicht haben, eine bestimmte l zu verwunden oder zu Zweifel, daß er dann, wenn er wirklich durch Gesetzt aber, er hat nicht zelne ihm bekannte Menschen gerichtete Absicht, egen die Menschen überhaupt schießt er zt es darauf ankommen, ob er einen oder orliegende, und es ist unte, sein Schuß könne eiführen als nicht; es ist er in diesen wirklichen Erfolg st dieser Erfolg eingetreten, Hiermit hat der vor⸗ Man hat dagegen agt: „Wer in der
zwischen dem und anderen Ver⸗ m Kriminalrecht ichen Prinzip, von Prinzip des Entwurfs mich dem Amendement
also eine Stufe fort, die i wenn wir, von dem sittli s Verbrechers ausgehend, das und deshalb schließe ich 1 des verehrten Mitgliedes aus Schlesien an. Vice⸗-Marschall Abgeordn. von Rochow: glied hat gemeint, daß diejenigen, Todesstrafe stimmen,
tödten; darüber ist kein den Schuß diese tödte diese bestimmte, auf e sondern in Erbitterung
unter die Menge und lä mehrere trifft. klar, daß er darüb den Tod von
t, ein Mörder ist.
Ein geehrtes Mit⸗ welche in diesem Falle für die mit dem Leben ihrer Mitbür trieben; das würde ein todeswürdiges Verbrechen sein daß gerade der Brunnen⸗Vergifter ein Spiel mit dem Mitbürger treibt, Arsenik in das Wasser mischt, Verliert er das Spiel der Tod selbst treffen. Candtags⸗Kommissar:
stimmung über das vo
ger ein Spiel 8 — Ich meine, Leben seiner denn er läßt es darauf ankommen, indem er ob und wie viele Menschen davon „stirbt ein Mensch davon, so mag ihn
as ist ein Fall, wie der v er nicht im Zweifel sein ko Menschen eben so leicht herb aso eben so wenig zweifelhaft, daß seiner Handlung eingewilligt hat. J der dolus indeterminatus nicht zu bezweifeln.
liegende Fall die genaueste innere Verwandtschaft §. 242 angeführt, welcher von V Absicht, zu schaden, jedoch ohne die Ab Das hat man also wo Jemand in einen Brunnen Gift wirft, Person dabei zu denken, denn hätte er die er ein Mörder. heißt dort: „zu schaden, wenn er diese Handlun den Tod eines Mensch Liebestrank eingiebt, Frucht dienen
Ehe die hohe Versammlung zur Ab⸗ rliegende Amendement übergeht, erlaube ich mir, dieselbe auf eine Konsequenz desselben aufmerksam zu machen. Wenn daß in diesem Falle die Todesstrafe ausge⸗ satz der Tödtung dem Verbre⸗ der Schwere und der gemein⸗ würde daraus konsequenkerweise daß auch bei einem folgenden Paragraphen die Todes⸗ g kommen kann, nämlich bei der vorsätzlichen Brandstiftung, wenn durch dieselbe Menschenleben verloren Sollte aber auch in dieser Be eine so wesentliche Milderung ge die das größte Unglück über Stadt und St derte von Menschenleben verloren gehen
nicht mit der Todes
ergiftung handelt, und se sicht, zu tödten, einem Anderen Gift len mit dem Falle, ohne an eine bestimmte s letztere gethan, so wäre spricht aber jener Paragraph nicht, denn es jedoch ohne die Absicht, zu tödten“, also g vornimmt in einer be en gerichteten Absicht, wenn er z. B. einen oder ein Mittel, welches zum Abtreiben einer als mögliche Folge zu Das ist der Fall von §. 242; , als die, zu tödten, ab Das ist aber kein dolus daß er den
beibringt.“ vergleichen wol anerkannt werden sollte, schlossen werden müsse, so cher nicht nachgewiesen sei, ungeachtet gefährlichen Folge des Verbrechens, so sich ergeben, strafe nicht zu
bald der Vor stimmten, nicht auf r Anwendun
ziehung das bestehende Gesetz ändert werden,
wobei er an den Tod denken vielleicht gar keine Ursache hat. wenn Einer eine andere Absicht hat tödtet, soll er nicht indeterminatus, Gedanken gehab lung in's Auge zu fassen. der hat ganz gewiß die sei dies kein
mildere Bestra meingefährlichen Verbr aber bestreiten,
zu schaffen l Die strafbaren! sind Diebstähle u
sollten Brandstifter, gat bringen, bei dem Hun⸗ können und deren wirklich strafe belegt werden können, denklichsten Beschlüsse halten, pt fassen könnte.
den Tod erleiden. wir haben nicht Ursache, anzunehmen, den Fall des Todes als Erfolg seiner Hand⸗ Aber wer „Gift in einen Brunnen wirft,
Man hat gesagt, es und verdiene daher eine
verloren gehen, würde ich das für einen der be die hohe Versammlung überhau Der Fall, von dem es sich jetzt handelt ner; die Brandstiftung dageg des Verbrechen, ein Verbrech handnehmend, Stande ist;
, ist allerdings ein selte⸗ en ist leider ein sehr häufig vorkommen⸗ en der allergefährlichsten Art, das, über⸗ geselligen Ordnung aufzulösen im ches gerade in neuerer Zeit in sol⸗ at, daß — ich muß es wie ntlichen Sicherheit je
diesen Gedanken gehabt. gemeingefährliches Verbrechen es sei dieser Fall deswegen nicht unter die weil er nur selten vorkomme. daß der Begriff der Gemeingefährlichkeit habe mit dem Begriffe des häufigen Vor⸗ am häufigsten vorkommen, aber dadurch nicht gemein⸗ rer Strafbarke
echen zu zählen, ein Verbrechen, wel ken 3 850 chem Maße um sich gegriffen h im Interesse der öffe dasselbe bestehenden Strafen nicht anders als net werden könnte; will aber die hohe Versa desstrafe im vorliegenden P wenn sie dieselbe für die Br Das Verbrechen dieses Paragrap aber an sich eben so gefährlich und mi aussetzend, wie die Brandstiftung. Desh Versammlung wohl
derholen — de Milderung der gegen höchst gefährlich bezeich⸗ g die Konsequenz, aragraphen nicht aus⸗ andstiftung beibehalten hen ist allerdings das seltnere, stens dieselbe Bosheit vor⸗ daß die hohe ob sie sich nicht durch fährliche Konsequenzen
irgend etwas andlungen, die ble und Injurien, diese werden sie wachsen nicht im Grade ih Gemeingefährliche Verbrechen sind e ihres verderblichen Erfolgs sind, schieden ist, ob ein Leben oder mehrere Leben Das ist der Begriff der Gemeinfähr⸗ as Verbrechen der Brunnen erbrechen der Brandstiftung. Freiherr von Gudenau: Als ich das er fiel mir sogleich eine geschichtliche g nun richtig oder unrichtig sein, ums das Verbrechen des Vater⸗ weil es damals noch der brechen gar nicht vorher⸗ stimmung darüber auch unnöthig und über⸗ lregte sich in mir bei Durchlesung dieses Meinung, daß es nicht nöthig wäre, das Brunnenvergiftung vorzusehen. Regierungs⸗Kommissar ertheilten Notiz ab dazu allerdings vorhanden sein; en, ein an sich so absch in Zweifel darüber sein, den muß, wenn Brunnen und W cher Quantität, Meine Herren! gewiß sehr am Platze, Rede sein. Abgeordn. Frei Falle mit der weil derjenige, vergiftet, ein se
EE1116 it durch das so wird sie die To vielmehr die,
1 8 ge Vorkommen. schließen können,
welche unbestimmt in wobei es also unent dadurch zu Grunde und dieser paßt auf d wie auf das V
dem Umfang
alb, glaube i ergi
zu erwägen haben wird 8 9, vergiftung Annahme eines solchen Grundsatzes in sehr ge verlieren würde.
Abgeordn. Graf von Rena Prenzlau ist die logische Konse strafe angegriffen worden; erscheint er ganz logisch. Auf vorsätzlich strafe, auf Giftmischerei, ohne die Ab gesetzt; hier ist aber die
stemal diesen Paragraphen I Notiz ein, 8 ich gelesen habe. sie darin, daß ein Vo mordes nich
rd: Von dem geehrten Mitgliede aus quenz dieser Bestimmung der Todes⸗ ß den Entwurf vertheidigen, mir en Mord durch Gift ist die Todes⸗ sicht, zu tödten, Zuchthausstrafe Rede von Giftmischerei en gros, welche die Menschen in Masse gefährden kann, deshalb ist es konsequent, auch hier Todesstrafe beibehalten wird. den Elementen drohen, von Feuer und Wasser, treten wir muthig entgegen, auch den Gefahren der Feuerwaffen und des Stahles treten schützen durch Vorsicht und Muth und enwart des Geistes, aber jedes Herz erbebt, denken wir an die lange bringt, an die heimliche schleichende eres Grauen ergreift uns, und wir können Wum uns dagegen zu
1 Ik des Alterth t mit Strafe belegen wollte,
daß ein so schändliches Ver zusehen und daher eine Be asselbe Gefüh Paragraphen, ich war der fürchterliche Verbrechen der von dem Herrn Nothwendigkeit
wendigkeit vorh
Den Gefahren, die uns von
er mag die ist aber die Noth⸗ euliches Verbrechen vorzu⸗
daß die höchste Strafe Jemand die abgefeimteste Bosheit asserbehälter Gift zu mischen, und daß der Tod eines Menschen wirklich er⸗ Für dieses Verbrechen scheint die Todesstrafe und von einer allzugroßen Härte kann keine
wir entgegen, und können uns
darauf gesetzt wer so weit treibt, in zwar in sol
Gefahr, welche uns die Sch Gefahr des Giftes, ein inn genug Präventiv⸗Maßregeln ergreifen,
Je mehr wir empfinden, daß uns, ein Grausen erfaßt, und wir der Ein⸗ eben sind, um so mehr müßten wir die Sache von dem einfachen Standpunkte
ruhigen gesetzlichen Beurtheilung aufzu⸗ amit nicht einverstanden erklären, daß selbst,
Abgeordn. von Auerswald: wie eben geschildert wurde, wirkung des Gefühls hingeg darauf Bedacht nehmen, er Ueberlegung und der ann mich d
eiherr von Pa größten Bestimn. der das Verbrech
ändlicherer Mensch ist, als ein Mörder.
tow: Auch ich muß mich in diesem ntheit für die Todes en des §. 346 begeht, den Brunnen Der Mörder
strafe erheben,
für dieses muß unbedingt die Todesstrafe eintreten.
wollen. (Beistimmung.)
Bemerkung hinzufügen: Bei der Brandstiftung, wo ein Mensch das Leben verliert, kann ein augenblicklicher Reiz vorhanden gewesen sein, denn jeder kann Feuerzeug bei sich führen und Feuer im Zorn an⸗ legen. Aber bei der Brunnenvergiftung ist es etwas ganz Anderes, in solcher Quantität sich das Gift zu verschaffen, um dergleichen Wasserbehälter zu vergiften, das kostet Mühe und erfordert einen festen Vorsatz, und dieser ist um so mehr mit der härtesten Strafe zu belegen.
Marschall: Es ist nun die Diskussion für geschlossen zu er⸗ klären, und wir kommen zur Abstimmung. Die Frage heißt: Soll beantragt werden, daß, wenn in Folge des Verbrechens ein Mensch das Leben verliert, auf lebenswierige Zuchthausstrafe, wenn aber der Tod beabsichtigt worden war, auf Todesstrafe zu erkennen sei? Das ist der einzige Antrag, welcher vorliegt, und darum würde bei Ver⸗ neinung der Frage es beim Entwurfe bleiben. Also diejenigen, v diese Frage bejahen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Es erhebt sich eine Minorität.) Die N hat sich nicht dafür ausgesprochen. Referent Abgeordn. Freiherr Sr Mylius (liest vor): „H. 347.
Wer Gegenstände, aus deren Gebrauch wegen ihrer an sich schädlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer Vermischung mit schäd⸗ lichen Steffen Schaden entstehen kann, mit Verschweigung ihrer schädlichen Eigenschaft zum Verkaufe oder Gebrauche feil hält, ob⸗ gleich er von ihrer Schädlichkeit Kenntniß hat, soll mit Confiscation der Vorräthe und mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden.“ 8 Das Gutachten lautet:
Der §, 347 gab ohne Widerspruch zu der Bemerkung Veran⸗ lassung, daß es wünschenswerth, statt „Verschweigung der schädlichen Eigenschaften,“ die nähere Bezeichnung „absichtliche Verschweigung,“ als in dem Begriff des Verbrechens gehörig, in den Paragraphen aufzunehmen.“
Abgeordn. Zimmermann: Mir scheint diese gesetzliche Vorschrift nicht ohne Bedenken zu sein. Der eben angenommene Paragraph bestimmt, daß, wer mit lebensgefährlichen Substanzen vermischte Waaren wissentlich verkauft, eine bestimmte Strafe erhalten solle; §. 347 sagt:
„Wer Gegenstände, aus deren Gebrauch wegen ihrer sich schädlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer ge miscsuni⸗ mit schad⸗ lichen Stoffen Schaden entstehen kann, mit Verschweigung ihrer schädlichen Eigenschaft zum Verkaufe oder Gebrauche feil häͤlt, ob⸗ gleich er von ihrer Schäͤdlichkeit Kenntniß hat, soll mit Confiscation der Vorräthe und mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden.“
Zunächst ist es zweifelhaft, ob in diesem Paragraphen solche Gegenstände gemeint sind, die an und für sich zu gewerblichen Zwecken dienen, also verkaust werden können. Sind es solche Gegenstände nicht, sind sie z. B. mit giftigen Bestandtheilen vermischt, dann fallen sie offenbar in den angenommenen Paragraphen, worin auch schon die Fahrlässigkeit mit Strafe bedroht ist. Sind es aber Gegenstände, die zum gewerblichen Verkehre dienen, so bleibt die Schwierigkeit stehen, denn der Paragraph bestimmt, daß dann der Verkäufer Jedem die schädliche Beschaffenheit der Waare mittheilen soll. Das setzt zuvörderst eine positive Bestimmung voraus, die etwa dahin lauten müßte: Jeder, der schädliche Gegenstände feil hält, ist verbunden, die schädliche Beschaffenheit derselben dem Käufer bekannt zu machen. Wird aber ein solches positives Gesetz vorausgesetzt, so käme es zuvörderst darauf an, zu prüfen, ob ein solches positives Verbotgesetz an und für sich nothwendig ist. In neuerer Zeit hat die Ent⸗ wickelung der Chemie dahin geführt, daß sehr viele Gegenstände, sogar solche, die zum Gebrauche des täglichen Lebens dienen, mit schädlichen Stoffen vermischt sind, und ich fann deshalb nicht anneh⸗ men, daß unbedingt bei jedem Verkauf solcher Waaren eine solche Mittheilung nöthig ist. Ich will nur ein Beispiel anführen. Es ist ganz unzweifelhaft, daß die bittere Mandel das tödtlichste Gift in sich enthält, in konsequenter Anwendung dieses Paragraphen müßte derjenige, welcher Mandeln ohne Belehrung verkauft, mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden. Will man anneh⸗ men, daß hier solche Gegenstände gemeint sind, die an und für sich schäd⸗ lich sind, also nicht solche, die zu gewerblichen Zwecken dienen, so scheint man in dieser Ansicht dadurch unterstützt zu werden, daß als Strafe die Confiscation der Vorräthe ausgesprochen ist; denn einen an und für sich zu gewerblichen Zwecken nutzbaren Stoff zu konfisziren, dazu sehe ich gar keinen Grund ab, so daß dieser Zusatz wieder zu der Vermuthung führen muß, als ob hier Gegenstände gemeint seien, die an und für sich nicht zu Zwecken des gewöhnlichen Gewerbes dienen. Es findet sich also auf jeden Fall auch in dieser Strafbestimmung eine Inkon⸗ sequenz, entweder in Bezug auf §. 346 oder in Bezug auf §. 347 selbst. Sind hier Gegenstände gemeint, die zu gewerblichen Zwecken dienen, aber mit schädlichen Ingredienzien vermischt sind, etwa weil sie nur dann zu diesen Zwecken dienen können, so scheint es mir in der Verpflichtung eines jeden Käufers zu liegen, selbst zu prüfen, welche Eigenschaft der Körper hat, und an und für sich besteht eine natür⸗ liche Verbindlichkeit des Verkäufers, dem Käufer eine solche Eigenschaft besonders bekannt zu machen, nicht. Soll nun aus dem Freigeben des Verkaufs wirklich eine solche Gefahr befürchtet werden, so mag ein solches positives Verbot für gerechtfertigt zu achten sein, das fällt aber niemals in die Kategorie der Kriminalverbrechen, sondern es würde reglementarischer, polizeilicher Natur und in die Instruction über den Handel und Verkauf von Gegenständen, die giftiger, schäd⸗ licher Natur an und für sich sind, gehören. Ist Jemand bei diesem Verkauf etwa so fahrlässig zu Werke gegangen, daß er die Gesund⸗ heit Anderer benachtheiligt, so giebt die Strafbestimmung über die Beschädigung aus Fahrlässigkeit schon einen Anhalt, liegt aber eine wirkliche vesenschaft zu Grunde, die zugleich eine böswillige Absicht
hat ein bestimmtes Individuum im Auge, er kann bei seiner That gegen dieses Individuum einen Zweck haben, der sich vielleicht noch entschuldigen läßt. Aber der Brunnenvergifter läßt es darauf an⸗ kommen, daß die unschuldigsten Menschen, die ihm nie etwas zu Leide gethan, gegen die ihn nicht einmal Rache beseelt, dem Tode zum Opfer werden. Das halte ich für das schändlichste Verbrechen, und
b Abgeordn. Zimmermann: Die Annahme dieses Paragraphen würde zu folgender Konsequenz führen: Gesetzt, der Richter hätte auf das Entschiedenste ermittelt, der Angeschuldigte hätte nicht den Vorsatz gehabt, zu tödten, es wäre aber in Folge des Genusses des von ihm vergifteten Wassers Jemand gestorben, so würde die Todesstrafe er⸗ kannt werden müssen. Das scheint mir dem Prinzip der Todesstrafe, welches wir dem ganzen Gesetzentwurf zu Grunde gelegt haben, zu widersprechen. Wir wollen nicht die Brunnenvergifter begünstigen, aber wenn wir Jemand das Leben absprechen, dann muß auch er⸗ wiesen sein, daß er selbst einem Anderen das Leben hat nehmen
Marschall: Wir können zur Abstimmung kommen. 8
“ EE Abgeordn. Graf von Hompesch⸗Rurig: Ich wollte nur folgende
gemeingefährlichen erhält.
8—
arbeit oder Zuchthaus bis zu 5 Jahren, zu hart erscheint; deshalb erlaube ich mir den Vorschlag, dem Richter einen größeren Spielraum
ewerblichen Zwecken die
. 9 ließt, d. h. die Absicht, nicht zu 2 . Nags 8 8 sondern um eben einem Anderen Schaden zuz fügen, so wird verjene. 9 3
8 Ver s und wird a 1 nnen et 2ndes Pchahsen welche Stoffe werden an und für sich als schädlich betrachtet, de Me doch nicht einen so vagen Begrif. zucch sich zieht, wenn nn dnn SSJ, dreimonatliche 52 s9 sich schädiich die Mittheilung unterlassen ist, daß der off . “ vekeen ehe Masse, in welcher Quantität, in arauf an, i Fm SHev. issen Fahrlässigkeit verbunden, und ist dadurch I. Peene. 9 giebt wieder §. 332 für diesen Fall den nöthigen Anhalt. v sichtspunkten mu an. 8 Ner nse 1eg.90 Peme sich 2* Bedürfniß ergeben, für den edenfe “ Handel mit schädlichen Sto 898 “ in einer solchen Unbeschränktheit
koe ich den Paragrap 5 naan vor⸗ veensParagraphen zu streichen.
ie Waare verkauft, Theilnehmer f v. Es entsteht aber
5 irgendwie festgestellt werden. dochsegef zum Grunde legen, der
jeden Stoff für schädlich halten,
ich darauf antragen, den §. 347
en zu dem gewerblichen Verkehr besondere ssets ögen sie erlassen werden, aber in
hen nicht für gerechtfertigt halten; ich schlage
llen ermitteln, ob der Vorschlag des Abge⸗
: Wir wo . 8 Marschall: Wir 2 Wegfall des Paragraphen die erforderliche
rdneten Zimmermann au⸗
rsb indet. Unterstützung fi (Wird unterstützt.)
Regierungs⸗Kommissar Bischoͤff: Es muß anerkannt werden, ie Faffang des §. 347 keine glückliche ist; dies ist die Veranlassung eworden, daß die Bestimmung nicht so aufgefaßt worden ist, wie sie en Zweck hat, aufgefaßt zu werden. Es handelt sich hier haupt⸗
sächlich von dem Fall, wo Handeltreibende oder Gewerbetreibende betrüglicherweise diejenigen Waaren, welche sie zum Verkaufe halten,
nit schädlichen Substanzen vermischen, um die Quantität oder das
Gewicht dieser Waaren zu vermehren oder denselben den Schein einer besseren Qualität zu geben. 8 —
gebrauchen, in das Mehl Kalk hineingemischt wird, oder wenn Ge⸗ tränken Stoffe hinzugesetzt werden, welche denselben anscheinend eine
Wenn also, um ein Beispiel zu
essere Qualität geben, im Wesentlichen aber dazu dienen, daß diese
Wehen der Gesundheit nachtheilig werden, so ist dies ein Fall der
orliegenden Bestimmung. Es hat sich diese Bestimmung früher in
dem Titel vom Betruge gefunden, und man hat sie in den vor⸗ liegenden Titel aufgenommen, weil dadurch, daß diese Gegenstände
n Jedermann verkauft werden, das Verbrechen den Charakter eines Mit Rücksicht hierauf muß eine höhere Strafe angedroht werden. Ich glaube, daß, wenn man die Fassung umgestaltet, sich die Bedenken zum großen Theil erledigen werden,
welche von dem geehrten Abgeordneten aufgestellt worden sind. Den welch wo an sich schädliche Stoffe als solche verkauft werden, hat
man hier nicht unter Strafe stellen wollen. Wenn z. B. ein Apo⸗
theker Gift verkauft, so ist das nicht hier gemeint, sondern es würde das höchstens nach §. 442 Gegenstand eines Polizeivergehens sein.
Der §. 346 würde für den hier vorausgesetzten Fall schon deshalb nicht “ veil im §. 346 nur von Gift und von solchen Stoffen die Rede ist, welche lebensgefährlich werden können. Abgeordn. Hausleutner: Meine Bedenken sind erledigt durch ie Aeuß irmagh des Herrn Kommissar, daß eine bösliche Absicht zum
Grunde liegen müsse. Mein Antrag geht dahin, diesen Paragraphen
nter die Polizeivergehen zu versetzen. Shs eens G Dem Antrage des Abgeordneten aus der
Mark, den §. 347 ganz zu streichen, kann ich zwar nicht beitreten,
weil ich die Bestimmungen dieses Paragraphen für nothwendig erachte. Dagegen sind die Ausdrücke in demselben: „schädliche“ und demnächst „mit Verschweiguung ihrer schädlichen Eigenschaft“ so weit⸗ umfassend, daß die im Entwurf angedrohete Strafe, nämlich Straf⸗
einzuräumen, und die Strafe dieses Paragraphen auf Gefängniß oder
Strafarbeit bis zu 5 Jahren festzusetzen.
Abgeordn. Zimmermann: Der Herr Regierungs⸗Kommissar hat jetzt diesen Paragraphen dahin erläutert, daß das Wesen des Ver brechens darin besteht, daß die betrügliche Beimischung eines schäd⸗ lichen Stoffes gefunden werden müsse. Es fragt sich, ob dieser spezielle Fall in sich die Nothwendigkeit trägt, von den allgemeinen Regeln des Betruges abzuweichen, und eine spezielle Strafbestimmung zu treffen. Das muß ich zunächst in Abrede stellen. Ein solcher Betrug, Waaren zu verfälschen, ist derjenige, welcher der Erfahrung nach sehr häufig vorkommt, ist daher meines Erachtens dasjenige Vergehen, welches recht eigentlich in den Titel des Betruges fällt. Sollte weiter die Frage entstehen, ob die allgemeinen Strafen aus⸗ reichend sind, welche der vorliegende Paragraph auf diesen Betrug setzt, so kann ich nur erwiedern, daß sie erstens zu gering und zwei⸗ tens zu hoch sind. Sie sind zu gering, weil ein solcher Betrug nach dem Paragraphen nicht mit einer Chrenstrafe belegt wird, weil Strafarbeit darauf gesetzt ist, und so viel mir erinnerlich ist, damit Ehrenstrafe nicht nothwendig verbunden ist, während die Strafe des Betrugs immer mit einer Chrenstrafe verbunden ist. Andererseits ist mir die Strafe zu hoch, da das Minimum mit drei Monat Straf⸗ arbeit beginnt. Die Vermischung solcher Gegenstände mit schädlichen Stoffen ist der Charakter des Vergehens; die Abmessung der Straf⸗ barkeit derselben hängt daher davon ab, in welchem Maße, bei welchem Gegenstande die Beimischung solches Stoffes stattgehabt statt. Das Urtheil darüber, ob dieser oder jener Stoff schädlich ist, ist sehr schwankend, und ich halte es deshalb für unbedingt nothwendig, daß dem Richter ein größerer Spielraum, als in dem Minimum von drei Monat Strafarbeit verstattet wird. Dieser größere Spielraum findet sich in den Strafen des Betruges, wo der Richter als Minimum auf sechs Wochen Gefängniß zurückgehen kann. Es sind gewiß sehr viele Fälle denkbar, wo eine solche Strafe für eine betrügerische Handlung dieser Art ausreicht, und der Gerechtigkeit genügend erscheint; auf der anderen Seite gewähren aber die Bestimmungen über den Betrug in der That eine größere Sicherheit; denn für etwaige Rückfälle enthält der uns vorliegende Paragraph des Entwurfs gar keine Be⸗ stimmung, wohl aber der Titel von dem Betrug. Mein Vorschlag
eht daher dahin, dieses Verbrechen ganz nach den Grundsätzen des Fenuges zu bestrafen. 1
Marschall: Es ist zu ermitteln, ob der Abgeordnete Zimmer⸗ mann nach der Erläuterung, die der Herr Regierungs⸗Kommissar gegeben hat, bei dem Antrage auf Wegfall des Paragraphen stehen bleibt.
Abgeordn. Zimmermann: Nur mit der Modification, daß es lediglich als Betrug angesehen wird und in den Begriff des Betruges gezogen werde, daraus folgt, daß ich auf Streichung des Para⸗ graphen antrage. b 1
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Ich glaube, daß, wenn der Paragraph so erläutert wird, wie es von dem Herrn Re⸗ gierungs⸗Kommissar geschieht, er keinenfalls unter den Titel des Be⸗ truges zu nehmen ist. Wenn Handlungen vorgekommen sind, die sich ais hetrügerische herausstellen, so wird es ohne Weiteres einleuchten, daß das Vorwiegende der Betrug und das Nichtvorwiegende die Beschädigung durch Beimischung einer verderblichen Substanz ist, so daß an und für sich die Käage und Untersuchung wegen Betruges
und nicht wegen einer Verletzung durch Beimischung von giftigen Substanzen eingeleitet werden muß. nicht gesagt werden, daß derartige Handlungen, wie sie hier unter Strafe gestellt sind, nothwendigerweise in den Titel vom Betruge fallen, es wird in jedem einzelnen Falle zu unterscheiden sein, was hier vorliege, ob die strafbare Handlung mehr den Charakter des Betruges, oder mehr den Charakter einer Beschädigung, eines gemeingefährlichen Vergehens durch Beimischung von giftigen Substanzen habe; hier aber wird eine Bestimmung für sehr viele Fälle unentbehrlich sein, in denen ein Betrug nicht vorliegt, in denen aber eine Handlung begangen wird, welche wegen ihrer Gefährlichkeit unter Strafe gestellt werden muß. Da ist nicht zu verkennen, daß hier Handlungen der verschiedensten Art vorkom⸗ men können, und daß ein angemessener Spielraum dem Ermessen des Richters zu geben ist. 8 V h nt mit Beziehung auf die Erläuterung des Herrn Regierungs⸗Kommissars, daß die Zuchthausstrafe füglicherweise in Wegfall kommen könne, und daß Gefängniß und Strafarbeit hier mit aufgenommen und dann dem richterlichen Ermessen anheimgestellt werde, eine zeitliche Unter⸗ sagung der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen.
ausgesprochen, ob er beantragt, die Zuchthausstrafe wegfallen zu lassen.
auf Gefängniß oder Strafarbeit bis zu 5 Jahren, so wie auf fakul⸗ tativen Verlust der Ehrenrechte angetragen.
erklären, das Minimum der Strafe im Paragraphen zu verringern. Es gehört dieser Paragraph zu denjenigen, die nicht entbehrt werden können, die aber große Gefahren in sich schließen, weil die Gränze ihrer Anwendung nicht zu bemessen ist, weil in die Definition, welche der Paragraph giebt, Fälle passen können, die entweder nicht strafbar sind, oder nur mit einer leichten Strafe bedroht werden dürfen. Dagegen, daß er nicht unrichtig angewendet werde, sehe ich einen Schutz darin, daß ein nicht zu geringes Minimum in dem Paragra⸗ phen steht, weil es den Staatsanwalt verhindern wird, eine Klage einzuleiten, wo es sich um unbedeutende Vergehen handelt. Wenn es nicht entbehrt werden kann, den Paragraphen in den Entwurf aufzunehmen, so⸗ halte ich es für nothwendig, für das Schützendste, daß im Minimum auf 3 Monate Strafarbeit erkannt werden müsse und ich erkenne darin eine Milderung des Paragraphen.
auf dessen Streichung hauptsächlich aus dem Grunde angetragen ist, weil in der Regel Betrug unterläuft. Der Herr Referent hat schon ausgeführt, daß dieser Fall nicht immer eintritt, ich will aber einen ganz gewöhnlichen Fall annehmen, nämlich den der Waaren mit schädlichen Farben. Dieser kann sehr wohl ohne gewinnsüchtige Ab⸗ sicht eintreten, wenn die schädlichen mit den unschädlichen Farben zu gleichem Preise käuflich sind, oder von dem Verkäufer in Vorrath gehalten werden. 4 wendet er sie wissentlich an. Dann ist gewinnsüchtige Absicht nicht vorhanden. Der Fall aber kommt so häufig vor, daß diese Straf⸗ bestimmung nöthig ist.
wir zur Abstimmung.
Der Herr Regierungs⸗Kommissar hat im Wesentlichen den Charakter dieses Vergehens als eine betrügerische Handlung bezeichnet; daß aber diesem Verbrechen außer dem Betruge noch ein anderer Charak⸗ ter, die Beschädigung, zum Grunde liege, ist von dem Herrn Regie⸗ rungs⸗Kommissar nicht ausgedrückt worden.“ Sollte aber außer dem Falle des Betruges noch die schädliche Eigenschaft Bedingung der Strafbarkeit für den Fall sein, daß ein Kaufmann auf diese schäd⸗ liche Eigenschaft nicht aufmerksam macht, so kann ich das Strafmaß von 3 Monaten für ein solches Schweigen beim Mangel einer be⸗ trügerischen Absicht nicht für gerechtfertigt halten, und bin der Ueberzeugung, daß dieses Strafmaß für solchen Fall nicht Platz greifen werde. Wenn der Abgeordnete aus der Rheinprovinz gesagt hat, und ich ihn richtig verstanden habe, es seien Fälle in diesem Paragraphen denkbar, die nicht strafbar sind — so habe ich ihn verstanden, da ich auf seine Worte mit der genauesten Aufmerksam⸗ keit geachtet habe — so spricht dies noch mehr dafür, daß der Paragraph wegfallen muß. Wenn ferner gesagt worden ist, daß für den zweiten Fall einer Beschädigung ohne betrügliche Absicht der Fall anzusehen sei, wo schädliche Farben gebraucht sind, so bemerke ich, daß polizeiliche Strafbestimmungen vorhanden sind, die dafür ausreichend erscheinen. Daß aber, wenn blos schädliche Farben sich an einem Gegenstande befinden, dreimonatliche Strafarbeit eintreten soll, damit bin ich auf keine Weise einverstanden, und trage bei der hohen Versammlung darauf an, sich für die Streichung des Para⸗ graphen auszusprechen, weil in üunserer Gesetzgebung alle Fälle dieser Art hinreichend vorgesehen sind.
Im Allgemeinen kann aber
Mit Bezug hierauf glaube ich namentlich,
Marschall: Der Abgeordnete von Byla hat sich nicht darüber
Abgeordn. von Byla: Allerdings, Durchlaucht, habe ich nur
Abgeordn. Camphausen: Ich will mich gegen den Vorschlag
Abgeordn. Dittrich: Ich stimme ebenfalls für den Paragraphen,
Wenn sie ihm aber leichter zu erlangen sind, so
Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kommen
Abgeordn. Zimmermann: Ich bitte nochmals um's Wort.
es sich in demselben nicht um eine Rechtsverletzung, sondern immer 8 die einer Verwaltungs⸗Maßregel handle, diese aber recht eigentlich das Gebiet der Polizei⸗Contravention bilde. An⸗ dererseits ward hervorgehoben, daß es der Regierung unmöglich sei, zweckmäßig befundene Maßregeln zur Ausführung zu bringen, wenn ihr nicht Strafbestimmungen, wie die vorliegende, zur Seite ständen.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Weder mir, noch
dem Abgeordneten aus der Rheinprovinz, welcher das Wort genom⸗ men hat, ist es in den Sinn gekommen, auszusprechen, daß etwas Strafloses vorliege. Im Gegentheil, ich bin der Ansicht, daß es ein höchst strafbares Verbrechen sei und bestraft werden müsse. Vom Gesichtspunkte des rheinischen Strafrechts aus hat etwas derar⸗
tiges noch nicht behauptet werden können, ich mache nur auf Art. 318 des rheinischen Strafrechts aufmerksam.
Marschall: Wir können abstimmen. Die erste Frage heißt: Ob auf Wegfall des Paragraphen angetragen werden soll; die
zweite: Soll beantragt werden, für den Fall des §. 347 Gefängniß
oder Strafarbeit bis zu fünf Jahren fakultativ mit zeitweiser Unter⸗ sagung der Ausübung der Ehrenrechte eintreten zu lasstn.. Die erste Frage heißt: “ „Soll auf Wegfall des §. 347 angetragen werden?“ ’ Die es thun, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Es erheben sich nicht genug Mitglieder.) Dem ist nicht “ . Die zweite Frage heißt: „Soll Sö acda⸗ für den Fall des §. 347 Gefängniß oder Strafarbeit bis zu fünf Jahren fakultativ mit zeitweiliger Unter⸗ sagung der Ausübung der Ehrenrechte eintreten zu 2c. Die darauf antragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Es erheben sich sehr viel Mitglieder.) Die Majorität hat sich für Bejahung der Frage ausgesprochen. Abgeordn. Zimmermann: Ich glaube, zwei Drittheile haben sich dafür ausgesprochen. “ Referent Abgeordn. Frhr. “ Wenn Absperrungs⸗ oder Aufsichts⸗Maßregeln oder Einfuhr⸗ Verbote, welche von der Obrigkeit zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, vorsätzlich übertreten werden und in Folge einer solchen Uebertretung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen wird, so ist auf Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Liegt der Uebertretung Fahrlässigkeit zum Grunde, so soll Ge⸗ fängnißstrafe oder Strafarbeit bis zu drei Jahren eintreten.“ I Das Gutachten lautet: “
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A““
Auf Streichung des Paragraphen war
Aus diesen Gründen hat die Abtheilung den Antrag: den §. 348 ganz zu streichen,
mit 12 gegen 3 Stimmen abgelehnt.
Mit Rücksicht auf das Strafmaß wurden ferner zu §. 348 noch
zwei Anträge gestellt; der erste,
nur Gefängnißstrafe und keine andere anzudrohen,
der zweite,
die Strafarbeit bis zu 3 Jahren nur als die Strafe des Rückfalls festzustellen. 1 Den ersten Antrag hat die Abtheilung mit 9 gegen 6 Stimmen,
den zweiten aber mit 14 gegen 1 Stimme abgelehnt.“
Abgeordn. Graf von Bismark⸗Bohlen: Ich erlaube mir, auf
den vorigen Paragraphen nochmals zurückzukommen, indem ein großer Theil der Abgeordneten auf Streichung des Paragraphen nicht an⸗ getragen hat, weil nach der Erklärung des Herrn Regierungs⸗Kom⸗ missars eine andere Redaction zu erwarten ist.
Marschall: Das bleibt einbegriffen. Da der beistimmenden
Erklärung des Herrn Regierungs⸗Kommissars von keiner Seite wi⸗ dersprochen worden ist, so liegt es in der Natur der Sache, daß sie vorgenommen worden ist.
Abgeordn. Dittrich: Ich finde das Strafmaß dieses Paragra⸗
phen fürchterlich hart. Es ist darin bestimmt: „und in Folge einer solchen Uebertretung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit er⸗ griffen wird.“ Welcher Sachverständige ist im Stande, dieses mit Gewißheit zu sagen? ich behaupte, keiner. ner b dere Umstände hinzutreten, welche die Krankheit herbeiführen, und die Niemand kennt. rfe g. n muß, ist auch meine Meinung, aber nicht unter eine solche Strafe. Zur Zeit der Cholera haben wir mannigfache Fälle der Art erlebt, in welchen die Sachverständigen den Erfolg der Schutzmaßregeln nicht zu beurtheilen vermochten. Sind sie aber möglich, so kann man für eine bloße Muthmaßung nicht eine so hohe Strafe festsetzen. Ich beantrage, 3 Jahre als das höchste Strafmaß festzusetzen.
Es können zufällig an⸗
Daß das Verbrechen unter Strafe gestellt werden
Justiz⸗Minister Uhden: Wenn nicht nachgewiesen werden kann,
daß ein Mensch angesteckt worden ist, so kann die Strafe nicht ein⸗ treten. Das gehört zum objektiven Thatbestande.
Marschall: Es fragt sich, ob der Antrag des Abgeordneten
Dittrich auf ein Maximum von 3 Jahren die Unterstützung von acht Mitgliedern findet.
Er hat sie gefunden. . 8 “ Frause: Ich würde vorschlagen, daß der Zusatz ge⸗
macht würde, wie bei früheren Paragraphen, daß Ehegatten und Verwandte straflos bleiben. Es wird in vielen Fällen die Nothwen⸗ digkeit eintreten, daß einer von den Angehörigen in ein Haus geht, wo die Krankheit herrscht. Ich würde den Zusatz vorschlagen, daß Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte straflos bleiben.
Marschall: Es wäre zu ermitteln, ob der Vorschlag die nöthige
Unterstützung findet. 8 attier
(Erfolgt nicht.) “ Er hat sie nicht gefunden. SSe 8 Abgeordn. Reumann: Ich will mir noch ein paar Worte er⸗
lauben für Herabsetzung des Strafmaßes. Ich mache darauf auf⸗
merksam, daß der Vorsatz etwas Unbestimmtes ist. Er geht nur dar⸗
f, sich der Maßregel nicht zu unterwerfen, sondern das Verbot im dl nnan zu ee hat aber keine bestimmte Absicht, Schaden zuzufügen. Der Schaden ist hier nur ein zufälliges Ereigniß, und es läßt sich nicht verkennen, wöhnlich hart ist, bemerkt hat.
daß die Strafe für diesen Fall unge⸗ wie der Herr Abgeordnete aus Schlesien bereits
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Ich glaube, daß viel
Bedenken, welche vorgetragen worden sind, nicht würden vorgetragen worden sein, wenn es mir möglich geworden wäre, darauf aufmerksan zu machen, was im Anfange des Gutachtens gesagt worden ist, daß die Abtheilung gesagt hat, daß die Fassungs⸗Vorschläge der rhei⸗ nischen Juristen angemessener seien, indem durch sier immer klarer und bestimmter ausgesprochen, wo eine größere Strafbarkeit eintrete, und eine mildere Strafbarkeit ausgeschlossen werde, daß namentlich in diesen Vorschlägen immer das leichtere Vergehen an die Spitze ge⸗ stellt wird und das schwerere Vergehen an das Ende, so daß es leich⸗ ter zu übersehen ist, wo die Strafbarkeit ihren Anfang nimmt. Zu Begründung dieser Ansicht erlaube ich mir die Fassung des Paragra phen durch die rheinischen Juristen vorzulesen.
Er lautet so: 8 e „Wer die Absperrungs⸗ oder Aufsichts⸗Maßregeln oder Ein⸗ fuhrverbote, welche von der Obrigkeit zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, übertritt, wird mit Gefängniß ode Strafarbeit bis zu 5 Jahren bestraft.
Ist die Uebertretung vorsätzlich geschehen und in Folge derselben ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergrif⸗ fen worden, so tritt Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu 10 Jahren ein.“ B —
Ich glaube, daß hierdurch Bestimmtes ausgesprochen ist, daß die
schwereren Strafen, die hier Bedenken erregt haben, nur dann ange⸗ wendet werden sollen, wenn vorsätzlich gehandelt und die Folge ein⸗ getreten, welche die schwerere Strafe rechtfertigt, nämlich der Tod eines Menschen. Ich stelle anheim, ob dadurch mehrere Bedenken sich erheben.
Regierungs⸗Kommissar Bischoff: Es ist zu bemerken, daß die
Sache doch anders liegt. Die Fassung der rheinischen Juristen führt zu den Prinzipien zurück, welche der Entwurf von 1843 vece hatte. Dieser letztere handelt im §. 513 zuerst im Allgemeinen! avon, wenn Jemand vorsätzlich oder fahrlässig siberhaupt die Absperrungs⸗ Verbote übertritt, und bestimmt sodann im §. 514, daß, 7 8. Mensch von der Krankheit vever. sei, die Strafe eintreten solle, die ier im W ichen beibehalten ist. 8 29 Bei desentbchfnae * gegenwäntsgen gere e L.eeg davon ausgegangen, daß man die leichteren Fälle, r. ersg Snase an Krankheit gar nicht ergriffen wird, hier nicht 8 1. Ran stellen brauche, sondern die Beachtung dieser Fälle eengch gulativen überlassen thons. waiche g“ vn e er 8 8 9 fin gulatidv d 83
veaen eebgn an. solche Fersehung getroffen. Also alle leich- gemeseen scheiden im System des Entwurfes hier ganz aus und werden den speziellen Verordnungen überlassen; hier soll nur die Strafe bestimmt werden für die schwersten Fälle, wenn Menschen von der Krankheit wirklich ergriffen werden, und da ist unterschieden, ob mit Vorsatz diese Absperrungs⸗Verbote übertreten werden oder blos aus Fahrlässigkeit. Was nun aber den Vorsatz als solchen betrifft, so soll derselbe darin bestehen, daß mit dem Bewußtsein der Gefahr diese Absperrungs⸗Maßregeln nicht beachtet werden; namentlich wird das in allen den Fällen eintreten, wenn Jemand aus gewinnsüchtiger