nur dem Antrage anschließen, daß wir eine Berathung über das Diecziplinargesetz gegenwärtig nicht vornehmen und auf den Gegen⸗ stand jetzt nicht weiter eingehen. 1 Marschall: Meine Herren, ich brauche nicht erst darauf auf⸗ mieerksam zu machen, wie dringend wünschenswerth es ist, daß die Aeußerungen, die wir jetzt noch zu vernehmen haben werden, sich vorzugsweise auf die formelle Seite der Frage beziehen, weil gerade die jetzt ganz besonders vorausgestellt ist nach den Erklärungen des Herrn Justiz⸗Ministers, daß sich die Regierung auf keine Berathung der materiellen Fragen einlassen würde. Das kommt um so mehr in Betracht, weil mehrere Mitglieder der Versammlung gegenwärtig sind, die den Vorzug nicht gehabt haben, bei dem Vereinigten Land⸗ tage die Erklärungen zu vernehmen, welche damals schon von den Herren Ministern über das Materielle des SJnne abgegeben worden sind. Aus allen den Gründen ist es besonders wünschens⸗ werth, daß die Aeußerungen, die wir jetzt werden zu vernehmen ha⸗ ben, auf die formelle Seite der Sache sich beziehen und eine Abstim⸗ mung darüber, ob die Versammlung in die weitere Berathung und Abstimmung über den Gegenstand selbst eingehen wolle, vorbereiten helfen. In dieser Beziehung habe ich zuerst den Abgeordneten Zim⸗ mermann aufzurufen. Abgeordn. Zimmermann: Allerdings befinde ich mich jetzt in der Nothwendigkeit, mich auf die formelle Seite des Gegenstandes zu beschränken. Es fragt sich, ist es nach der Vorlage dieses Gesetz⸗ Entwurfes vermeidlich, auf das Disziplinar⸗Gesetz vom 29. März 1844 zurückzukommen; das ist die Frage nach der Lage der Debatte. Ich muß sie mit Nein beantworten. as Allgemeine Landrecht stellt in Betreff der Vergehen der Beamten einen ganz allgemeinen Grund⸗ satz auf. Dasselbe bestimmt, daß, wer der Vorschrift seines Amts vorsätzlich zuwiderhandelt, mit Cassation belegt werden und verhält⸗ nißmäßige Freiheitsstrafen erleiden soll; diese Vorschrift ist abgeändert worden durch den §. 4 des Gesetzes vom 29. März 1844, indem dasselbe zwar auch einen allgemeinen Grundsatz hinstellt, denselben aber wesentlich modifizirt. Diese abändernde Bestimmung des Ge⸗ setzes vom 29. März 1844 ist wieder aufgehoben durch die hier ge⸗ machte Vorlage; wenn also die hier gemachte Vorlage einen Theil des Gesetzes von 1844 aufhebt, so befinden wir uns in einer Lage, die es ganz unvermeidlich macht, auf das Gesetz von 1844 zurückzu⸗ gehen, und wie ist es dann möglich, genaue Gränzen für die De⸗ batte zu ziehen, da es sich wesentlich darum handelt, ob nun die ge⸗ genwärtigen Vorschriften im Zusammenhange mit den übrigen gesetz⸗ lichen Bestimmungen ausreichend sind, ob sie einerseits den Beamten und ob sie andererseits die Nation hinlänglich schützen? Nach diesen beiden Seiten hin muß der vorliegende Entwurf geprüft werden, und darauf näher einzugehen, werde ich nach der formellen Lage der Sache jetzt vermeiden. Allein ehe ich noch den Wunsch des Gouvernements Phört hatte, war ich nach meiner gewissenhaften Erwägung der Sache zu dem Resultate gelangt, daß das Amendement der Abtheilung in Bezug auf das erwähnte Disziplinar⸗Gesetz und das Pensionsge⸗ setz von demselben Tage noch gar nicht genügend erscheint, daß mir vielmehr eine vollständige Revision jener Gesetze erforderlich scheint; meine Absicht ist es daher, das Amendement zu stellen, daß beide Gesetze vom 29. März 1844 einer vollständigen Revision mit Rücksicht auf die neuere Gesetzgebung unterworfen werden. Aus dem Grunde also würde ich es ganz für möglich und gerechtfertigt halten, auf eine spezielle Diskussion in Bezug auf das Disziplinargesetz nicht einzugehen, da eine spezielle Berathung nicht hinlänglich vorbereitet ist. Wenn wir das von der Abtheilung vorgeschlagene Amendement annehmen, so erkennen wir ja indirekt damit an, daß wir die beiden Gesetze vom 29. März 1844 als die Grundlage des vorliegenden Entwurfs ansehen, und ob wir das wollen, das ist die Frage, die zur Diskussion steht. Nach diesen Gesichtspunkten kann ich meine Ansicht nur dahin aussprechen, daß es unvermeidlich wird, auf die Ge⸗ setze vom 29. März 1844 zurückzugehen, sobald §. 401 überhaupt dis⸗ küutirt werden soll. Abgeordn. Reumann: Ich habe mir schon erlaubt, einige Be⸗ merkungen in Beziehung auf den Stand des neuen Strafgesetzes zu dem Gesetze von 1844 bei dem Eingange der jetzt vorliegenden De⸗ batte vorzutragen. Es handelt sich, nach meiner Ueberzeugung, ledig⸗ lich um die Gränze zwischen den strafrechtlich zu ahndenden Vergehen der Beamten und den im Disziplinarwege zu bestrafenden. Ich er⸗ laube mir, zuvörderst darauf aufmerksam zu machen, daß es doch sehr zweifelhaft ist, was eigentlich Disziplinar⸗Vergehen im Gegensatze zu den hier unter Strafe gestellten sind. Wo sindet sich eine Gränze zwischen Disziplinar⸗Vergehen und solchen, die im Strafrechte zu rügen sind? Es kommt also darauf an, ob nicht ein Theil der Ver⸗ gehen der Beamten nach dem Gesetze vom 29. März 1844 geahndet wird, der nothwendig unter das Strafgesetz fallen müßte, und das ist es, was eben von mir behaupiet worden ist. Ich bin nämlich der Ueberzeugung, daß dem Gesetze von 1844, dem Strafrechte ge⸗ genüber, eine viel zu große Ausdehnung hehe ist. Daß der Zu⸗ stand der Dinge ein derartiger ist, halte ich auch gar niche für be⸗ sonders wunderbar; das Gesetz setzte damals den Stand der Gesetz⸗ gebung jener Zeit voraus. Dieser Zustand ändert sich aber nach dem neuen Strafgesetze wesentlich, und ich kann nicht begreifen, wie man a priori voraussetzen konnte, daß das Gesetz von 1844 mit dem neu zu emanirenden in Uebereinstimmung bleiben könne und dürfe, und die scheinbare “ wird nur durch eine egchdechehn der Bestimmungen des Strafgesetzes erreicht. Das Gesetz von 1842 hat dazu Bestimmungen, die allerdings als Disziplinarstrafen dastehen, die aber, wenn sie nach ihrer Dauer und Härte betrachtet werden, jedenfalls auch als Kriminalstrafen erscheinen müssen. Die Gränze also, welche hier zwischen Verbrechen der Beamten, die nach diesem Gesetze geahndet werden, und Vergehen, die nach dem Gesetze von 1844 bestraft werden, gezogen wird, ist eine rein formelle, der ein allgemeines Prinzip als Grundlage fehlt, und wenn also die Frage in einzelnen Fällen gelöst werden soll, ob ein Vergehen dahin oder dorthin gehört, so fehlt es an diesem Prinzip. Ich glaube jedoch nicht, daß wir mit dieser auf das blos Formelle sich beschränkenden Behandlung irgend weiter in der Sache gelangen werden, und daß es nur möglich wäre, eine Abstimmung darauf zu gründen. Ich muß gestehen, daß mein Antrag, auf den ich mir gestern hinzudeuten er⸗ laubte, noch über den Antrag der Abtheilung hinaus und ebenfalls dahin gehen sollte, das Gesetz von 1844 mit Bezug auf das neue Strafgesetz einer totalen Revision zu unterwerfen, doch trete ich spe⸗ ziell noch dem Antrage der Abtheilung bei. Ich sehe jedoch im Durchschnitt keinen wesentlichen Vortheil von dem Fortgange der Be⸗ rathung in der beschränkten Form, die ihr vorgeschrieben worden, und will daher lieber hier abbrechen. Abgeordn. von Auerswald: Von dem Gesichtspunkte aus, von dem ich diese Versammlung betrachte, würde mir es übel anstehen, auf der Diskussion über einen Gegenstand bestehen zu wollen, von dem die Regierung sagt, daß sie sich auf eine Diskussion darüber nicht inlassen wolle. Ich theile nicht die Ansicht des verehrten Mar⸗ challs der Mark Brandenburg in Betreff unserer Kompetenz. Ich weiß nicht, auf welche Weise ich die Kompetenz unsererseits in der gedachten Art auffassen könnte. Der Zweck meiner Anwesenheit hier st: über die ausgemachten Vorlagen gewissenhaft meinen Rath zu ttheilen und, weil in ernster Sache, wie ein Zeuge vor dem Ge⸗ schworenengericht, die Wahrheit zu sagen, nichts als die Wahrheit zu
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sagen und die ganze Wahrheit. Um dies thun, um die ganze Wahr⸗ eit sagen zu können, glaube ich allerdings, daß man 8. die von der btheilung gemachten Vorschläge näher eingehen müßte; will man aber seitens der Regierung nicht diese ganze Wahrheit hören, so sind wir es nicht, welche die Verantwortung davon tragen, sondern
diejenigen sind es, die sie nicht hören wollen! (Lebhafter Bravo⸗Ruf.) 1.
Ich kann mich also, wie ich hier stehe, dabei beruhigen; ich für meine Person kann mich leicht enthalten, auf das Materielle der Sache einzugehen. Ich bin aber, das muß ich doch erklären, entschieden der Ansicht, welche der Herr Korreferent aussprach, und die ich durch die Aeußerung des Herrn Justiz⸗Ministers nicht widerlegt finde, daß es sich hier lediglich darum handelt, Verbrechen, deren Aufzählung wir im Strafgesetzbuche vermissen, demselben zu vindiziren. Der einzige scheinbare Grund, den der Herr Justiz⸗Minister dagegen angeführt hat und dafür, daß der Vorschlag der Abtheilung nicht darauf, son⸗ dern auf die hier nicht gebotene Kritik eines der Sache fern liegen⸗ den Gesetzes hinausgehe, liegt in der Form des Amendements, und ich gebe zu, daß diese Form, streng genommen, anders sein könnte. Wir glaubten aber nicht, daß es möglich sei, nach der Vorlage eine andere Form als diese wählen zu dürfen, wenn man nicht jedes ein⸗ zelne Vergehen, wegen dessen ein Richter möglicherweise versetzt, ent⸗ setzt oder pensionirt werden könne, hier aufzählen wollte. Das konnte nicht die Meinung der Abtheilung sein und würde schwerlich dem Wunsche der hohen Versammlung entsprochen haben. Abgesehen hiervon, muß ich bei meiner ersten Erklärung vollständig stehen bleiben und werde mich fernerer Aeußerungen zunächst enthalten. Ich schlage aber dann, wenn auf die Diskussion nicht eingegangen werden und das Amende ment nicht zur Abstimmung kommen sollte, vor, den §. 401 zu strei⸗ chen, weil aus denselben Gründen, aus welchen die Erörterung des Amendements unterbleiben soll, es kaum in der Fakultät, wenigstens Vieler von uns, liegen wird, diesen Paragraphen auch nur zu erör⸗ tern oder gar durch Annahme desselben den Bestimmungen der Dis⸗ ziplinar⸗Gesetze unsererseits beitreten zu wollen.
Vice⸗Marschall Abgeordn. von Rochow: Ich habe nur eine kurze Bemerkung auf die Aeußerung des verehrten Redners aus Preu⸗ ßen zu machen. Derselbe ist nicht meiner Meinung wegen der Kom⸗ petenz dieser hohen Versammlung. Ich habe dies nur ausgesprochen, ohne es zu begründen, ich will jetzt hinzusetzen, daß ich nicht davon ausgehen kann, die hohe Versammlung für inkompetent zu halten, über eine Bestimmung zu berathen, wenn dieselbe auch gelegentlich zur Aufhebung einer anderen gesetzlichen Bestimmung führen sollte, denn dies haben wir in mehreren anderen Fällen gethan. Ich habe nicht für räthlich gehalten, es hier zu thun, weil ich uns in diesem Falle nicht für gehörig vorbereitet dazu halte. Die Kompetenz der Versammlung kann aber dadurch nicht gefährdet werden, daß einer der Herren Minister dieselbe in Zweifel gezogen hat. 8
Abgeordn. von Auerswald: Ich bekenne, die frühere Erklärung des verehrten Redners mißverstanden zu haben. Ich stimme ganz vollkommen mit demselben überein. G
Abgeordn. Grabow: Ich bin der Ansicht, daß wir wohl be⸗ fugt und berechtigt sind, auf das von der Abtheilung gestellte Amen⸗ dement uns näher einzulassen. Diese Befugniß, diese Berechtigung liegt für uns im §. 401, sie liegt im §. VIII. des Einführungsge⸗ setzes. Meine Herren, es liegt uns der Titel 20 des Entwurfs zur Berathung und Begutachtung vor; er soll handeln von den Verbre⸗ chen, von den Vergehen der Beamten. Sie werden zur Zeit im Allg. Landrecht abgehandelt. Auf dasselbe ist, wie häufig in unseren Sitzungen bemerklich gemacht worden ist, als auf bestehendes Recht rekurrirt. Die landrechtlichen Bestimmungen über die Verbrechen und Vergehen der Beamten sind aber in den allerwesentlichsten Punk⸗ ten abgeändert worden durch die beiden Gesetze vom 29. März 1844, betreffend das Disziplinar⸗Verfahren und betreffend die unfreiwillige Pensionirung der Beamten, sofern sie die Richter⸗Functionen ausüben. Dieses vorausgesetzt, und da der Entwurf aus dem Allgemeine Landrecht Verbrechen, verschiedene Ver⸗ gehen als allgemeine Amtsverbrechen herübergenommen hat, muß ich für mich die Berechtigung, die Pflicht in Anspruch nehmen, noch andere Vergehen, noch andere Verbrechen, die in diesem Augenblicke nur unter das Disziplinargesetz gestellt werden, als Amtsverbrechen im Gegensatz zu den im §. 401 ganz allgemein und ohne nähere Definition denominirten „Pflichtwidrigkeiten“ zu bezeichnen, ja, ich muß sogar von meinem berathenden Standpunkte aus annehmen, daß die Strafen, die in dem Disziplinargesetz ausgesprochen sind, keine Disziplinarstrafen, sondern wirkliche Kriminalstrafen sind. Ich muß berechtigt und verpflichtet sein, dies vermöge meines Rechts zum stän⸗ dischen Beirath zu behaupten und darzuthun. Mit Rücksicht darauf muß ich in Bezug auf das im Entwurfe selbst allegirte Disziplinar⸗ esetz ausdrücklich behaupten, daß die im §. 17 desselben angeordnete v aus dem Amte, bestehend in gänzlicher Entlassung aus dem Dienßte, in Degradation und Versetzung, Kriminalstrafen sind, ich muß ferner behaupten, daß der §321 des Disziplinargesetzes vom 29. März 1844, worin es heißt:
„Die Entlassung aus dem Dienste soll besonders dann eintreten, wenn der Beamte sich einer fortgesetzten mangelhaften Amtsführung schuldig oder durch seinen außeramtlichen Lebenswandel, namentlich durch Trunk, Verschwendung, leichtsinniges Schuldenmachen oder überhaupt durch ein die Religion oder die Sittlichkeit verletzendes Betragen des zu dem Amte erforderlichen Ansehens oder Vertrauens verlustig gemacht hat“, 8 ein Kriminalverbrechen enthält. Wenn ich nun dieser Ansicht bin, wenn ich also glaube, daß unter den §. 401, worin es heißt: „Pflichtwidrigkeiten der Beamten sollen nach dem Disziplinargesetz bestraft werden“, 1 8 jene Kriminalstrafen und Kriminalverbrechen nicht fallen können, so glaube ich das Recht und die Verpflichtung zu haben, mich bei §. 401 zu fragen: sind das Strafen und Verbrechen, welche in das Disziplinargesetz gehören, oder sind es nicht vielmehr solche Strafen und Verbrechen, welche in unseren Strafgesetz⸗Ent vurf beim allge⸗ meinen Theil und bei den Amtsverbrechen nachträglich aufgenommen werden müssen? Mit Rücksicht hierauf bin ich unbedingt der Ansicht, daß die beiden Gesetze von 1844 in allen ihren Theilen zu unserer Cognition gehören, und ich würde glauben, gegen den Beamtenstand eine Pflichtverletzung zu begehen, wenn ich nicht in ihrem Interesse und im Interesse der Unabhängigkeit der Richter und der Gerichte das Wort nehmen wollte. Unparteiische Justiz war von jeher der Wahlspruch Preußens, diese würde aber dann nicht mehr geübt wer⸗ den, wenn der Richter abhängig ist, und er ist es nach den Gesetzen
von 1844. (Bravo⸗Ruf.)
Abgeordn. Dittrich: Auch ich finde, daß, wenn gesagt worden, es handle sich nur darum, das Verfahren zu ändern, dies keinesweges begründet ist. Wäre es, so könnte uns §. 401 nicht vorgelegt sein, daß dieser aber materielle Vorschriften enthält, beweist eben die Vor⸗ lage, und deshalb behaupte ich, daß die Kompetenz der hohen Ver⸗ sammlung unzweifelhaft ist, die Strafarten des Gesetzes vom 29. März 1844 zu prüfen, als dessen materielle Bestimmungen, insoweit der Paragraph sich darauf bezieht. Die Strafarten sind etwas Materielles, und deshalb, glaube ich, steht der Paragraph hier. Es ist gesagt wor⸗ den gegen die Nothwendigkeit eines Ausspruches der hohen Versamm⸗
lung, es möchte der Ausspruch zu übereilt sein, die Sache müßte weiter vorbereitet werdenz ich nehme dies nicht an, und zwar deshalb, weil die große Mehrzahl der Provinziallandtage bereits die Stimme des Volkes in dieser Angelegenheit ausgesprochen, weil sie darauf an⸗ etragen haben, das Gesetz zu ändern, und ich halte es für meine heilige Pflicht, den Antrag der Abtheilung kräftigst zu unterstützen und ihm beizutreten.
Abgeordn. Sperling: Mein geehrter Herr Nachbar hält sich nicht für verpflichtet und berufen, auf die Diskussion der Sache ein⸗ zugehen, weil das Gouvernement sich gegen die Diskussion erklärt und daran nicht Theil nehmen will. Ich kann ihm darin nicht fol⸗ gen. Ich habe eine andere Ansicht von der Stellung der hohen Ver⸗ ammlung. Wir sind von Sr. Majestät dem Könige berufen, ihm Rath zu geben. Das Gouvernement kann uns von dieser Verpflich⸗ tung nicht entbinden. Will dasselbe auf die Diskussion sich nicht ein⸗ lassen, will es im Laufe derselben nicht auf unsere Bedenken eingehen, so übernimmt es allerdings eine Verantwortlichkeit in Beziehung auf den Ausgang derselben, es kann uns dadurch aber nicht von der Ver⸗ antwortlichkeit befreien, welche uns träfe, wenn wir die Diskussion unterlassen wollten. Daß wir den Beruf haben, auf eine Erörterung des Amendements, welches die Abtheilung gestellt hat, einzugehen, kann uns nicht zweifelhaft sein. Ich darf kaum die hohe Versamm⸗ lung auf den Vorgang in der gestrigen Sitzung bei §§. 384 bis 386. erinnern, bei Gelegenheit deren wir in deiselben Weise über eine neue Bestimmung, welche sich bisher noch nicht in dem Gesetzentwurfe befand, Beschluß gefaßt haben. Es kann aber unsere Befugniß um so weniger Bedenken haben, wenn wir auf die Fassung, den mate⸗ riellen Inhalt des §. 401 zurückgehen. Es lautet: 1
„Pflichtwidrigkeiten der Beamten, welche nicht vorstehend (§§. 373 bis 399) als Amtsverbrechen bezeichnet werden, sind nicht Gegenstand gerichtlicher Untersuchung und Bestrafung, sondern werden im Diszi⸗ plinarwege nach den darüber bestehenden Vorschriften geahndet’”“.
Der Gesetzentwurf ist uns vorgelegt, damit wir uns über die Zweckmäßigkeit und den Inhalt jeder einzelnen Disposition, die darin enthalten ist, erklären. Wie ist es aber möglich uns über die Zweck⸗ mäßigkeit der Disposition bei vorliegendem Paragraphen, welcher ander⸗ weit bestehende spezielle Bestimmungen aufrecht erhalten wissen will, auszusprechen, wenn wir nicht diese anderweiten Bestimmungen uns vergegenwärtigen, wenn wir nicht auf eine Würdigung und Prüfung dieser Bestimmungen selbst eingehen. Ich trete also der Ausführung der beiden geehrten Abgeordneten, welche zuletzt gesprachen haben, bei und halte mich auch verpflichtet, darauf zu bestehen, daß der Antrag der Abtheilung zum Gegenstande der Diskussion gemacht werde.
Abgeordn. Camphausen: Es ist mir unerwartet gewesen, von Seiten der Regierung in einem speziellen Falle die Kompetenz der Versammlung bestreiten zu hören, weil ich eher darauf gefaßt war, daß unsere Versammlung selbst, der Regierung gegenüber, ihre eigene Kompetenz bestreite. Je weniger aber die Versammlung ständische Rechte hat oder zu haben glaubt, desto weniger ist sie beschränkt, hinsichtlich des Gebietes, woher sie die Gründe zu ihrer gutachtlichen Aeußerung entnimmt. Nach diesem Grundsatze hat die Versamm⸗ lung bisher in verschiedenen Fällen verfahren, und ich will nur an einen erinnern. Ein Artikel des Gesetzentwurfes stand im innigsten Zusammenhange mit der Civilgesetzgebung, er war eine Folge der Civilgesetzgebung und konnte nicht diskutirt werden, ohne auf den Inhalt der Civilgesetzgebung und die betreffende Bestimmung dersel⸗ ben einzugehen. Das war der Artikel über den Wucher.é Die Ver⸗ sammlung hat sich nicht abhalten lassen, auf die Nützlichkeit und Nothwendigkeit der Feststellung des gesetzlichen Zinsfußes einzugehen, obwohl sie nicht zu dem Strafrechte gehört, sondern eine in dem Civilrechte enthaltene Bestimmung ist. Ich glaube daher, daß auch die Versammlung gegenwärtig, indem ich mich lediglich auf die for⸗ melle Seite der Frage beschränke, nicht verhindert ist, auf die Dis⸗ kussion des vorliegenden Amendements einzugehen. Wenn von dem verehrten Abgeordneten aus der Mark der Wunsch geäußert worden ist, die Versammlung möge die Berathung des Gegenstandes dem Vereinigten Landtage überlassen, so würde ich mich mit großer Freude diesem Antrage anschließen, wenn er sich darauf ausdehnt, daß dem Vereinigten Landtage vorbehalten bleiben möge, sich auch über alle anderen Bestimmungen, welche in dem Strafrechtsentwurfe enthalten sind, zu äußern.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe mich in der Abthei⸗ lung für das Amendement ausgesprochen, und zwar ganz von dem Standpunkte und der Auffassung aus, welche der geehrte Abgeord⸗ nete der preuß. Ritterschaft bereits entwickelt hat. Ich kann mich daher eines weiteren Eingehens in diese Frage enthalten und will nur wenige Worte noch beifügen, um mich auch dem letzten Antrage des geehrten Abgeordneten anzuschließen, daß Ew. Durchlaucht sich entschließen möchten, die Abstimmung zu theilen, zunächst zu fragen, ob der Paragraph gestrichen werden soll, und dann eine zweite Frage der hinzuzufügen, ob das Amendement der Abtheilung statt des Pa⸗ ragraphen angenommen werden soll. Ich kann mich dabei sehr wohl⸗ auf den Standpunkt versetzen, den der verehrte Marschall aus der Provinz Brandenburg aufgestellt hat, den nämlich, daß man noch nicht vollständig informirt sei, darüber zu urtheilen, ob und in wel⸗ cher Weise man das Gesetz von 1844 abändern wolle. Aber wenn man auch diesen Standpunkt hat, so kann man doch auch der Ueber⸗ zeugung sein, daß nicht der geeignete Zeitpunkt sei, hier eine neue besondere ständische Garantie diesem Gesetze hinzuzufügen, und das werden wir jedenfalls thun, wenn wir den §. 401 annehmen. Wenn wir aber den §. 401 streichen, der meiner Meinung nach füglich ge⸗
strichen werden kann, ohne eine Lücke in den Strafbestimmungen her⸗
vorzubringen, dann lassen wir die Sache wenigstens als res integra und fügen nicht dem Gesetze von 1844 durch die heutige Abstimmung eine neue Garantie hinzu, und ich glaube daher, daß selbst diejenigen geehrten Abgeordneten, die sich nicht entschließen möchten, heute für das Amendement sich zu erklären und damit über mehrere Bestim⸗ mungen des Gesetzes von 1844 den Stab zu brechen, daß die doch wohl geneigt sein könnten, den §. 401 einfach zu streichen. Wenn die Herren die Gewogenheit haben wollen, den Paragraphen genau anzu⸗ sehen, so werden Sie sich überzeugen, daß er füglich gestrichen wer⸗ den kann, ohne daß eine Lücke in den Gesetz⸗Entwurf kommit.
Vice⸗Marschall Abgeordn. von Kochow: Ich trete dem An⸗ trage auf Streichung bei.
(Von vielen Seiten: Ich auch))
Justiz⸗Minister von Savigny: Im Jahre 1844 ist das Ge⸗ setz über das Disziplinarverfahren publizirt worden. Dieses Gesetz ist in Uebung. Ueber den Werth dieses Gesetzes kann man verschie⸗ dener Meinung sein. Man kann der Meinung sein, daß dieser oder jener Theil desselben abgeändert werde. 788 würde von ständi⸗ scher Seite Gegenstand einer Petition 66“ So ist es auch aufgefaßt worden auf dem Vereinigten Lan tage, wo eine Petition auf Modisication dieses Gesetzes berathen wurde, aber nicht zur Er ledigung kam. Wenn man die Sache so ansieht, daß eine Petition auf Abänderung des Gesetzes von 1844 sehr gut möglich wäͤre, so fragt es sich, ist hier dazu der b rt? Aus zwei Gründen muß ich bestreiten, daß wir in diesem Augenblicke die Sache auffassen und berathen könnten, erstens, weil die Petition nach dem Reglement zu
1 Zeit hätte eingebracht werden müssen, und zweitens,
einer anderen Zeit h 4 82 weil, selbst wenn dies vorgebracht worden wäre, dieser Punkt nicht
*
vorbereitet worden ist. Niemand wird das für eine Vorbereitun halten, was die Abtheilung vor gebracht hat. Das Gesetz von 181 ist ein so wichtiges und so ausführliches, daß zu seiner Abänderung eine ausführliche Vorbereitung nothwendig sein würde. Diese fehlt aber, und dieses ist ein Hinderniß, weshalb die Diskussion nicht statt⸗ finden kann. Besonders klar ist es, wenn man es von der Seite auffaßt, wie es von meheren Abgeordneten geschehen ist, daß es nicht genug sei, sich auf die wenigen Gegenstände, welche das Gutachten der Abtheilung berührt, zu beschränken, sondern daß man eine durch⸗ greifendere Abänderung vornehmen müsse. Wer das glaubt, wird zugeben, daß die Sache auch nicht scheinbar vorbereitet ist. Wenn ich die Sache so betrachte, so muß ich sagen, daß das, was die Abtheilung ebracht hat, eine wirkliche Petition ist, aber unter einem anderen Schrin, welches ist dieser Schein? Er liegt darin; der Paragraph sagt: „Pflichtwidrigkeiten der Beamten, welche nicht als Amts⸗ verbrechen bezeichnet werden, sind nicht Gegenstand gerichtlicher Un⸗ tersuchung und Bestrafung, sondern werden im Disziplinarwege nach den darüber bestehenden Vorschriften geahndet.“ Das kann man so verstehen: Esl existiren Disziplinar⸗Vorschriften. Sie sind größten⸗ theils enthalten im Gesetz von 1844. Wenn §. 401 von der Ver⸗ sammlung gebilligt wird, so erklärt sie: wir sind einverstanden mit dem Gesetz von 1844. Dieses Einverständniß ist bei vielen Mitglie⸗ dern nicht vorhanden, und so liegt darin der Schein, als ob bei der Diskussion über 8. 401 und der Annahme desselben ein Bedenken zu erheben wäre, weil in diesen letzten Worten eine Billigung von §. 401 gefunden werden könnte. Dieses ist der Schein, unter wel⸗ chem man eine Petition hereinziehen könnte, gleich als ob es nicht eine Petition wäre. Ein Mitglied hat gesagt, bei jedem Paragra⸗ phen könnte man die Gründe für und wider nehmen, woher man wolle. Ich bin damit einverstanden. Man kann die Gründe für oder wider §. 401, für den Wegfall dieses Paragraphen auch aus einer Betrachtung über das Gesetz von 1844 entnehmen, aber man kann nicht auch den ganzen Gegenstand, woher man die Gründe nimmt, v Diskussion n edhesammaung der Ferseehgens machen wollen. Dies kann nur dahin führen, daß die Gegner des Gesetzes von 1844, wenn man einmal die Sache so ansieht, 98 ob im eine Bestätigung des Gesetzes von 1844 liege (ich finde das nicht), wenn man bihs e8 findet, so führt es zu dem Antrage, §. 401 zu streichen. Darauf haben auch mehrere Mitglieder der Versammlung hingedeutet. Was würde darüber 8 sagen sen von Ne8. 4 Pegferugg Warum ist §. 401 hinein gesetzt? Um in diesem Punkte in die Gränzen des jetzt vorgelegten Gesetzes, welches von dem früheren Gesetze verschieden ist, a- Denn⸗ lichkeit zu bringen. Ist er lim Sinne der Regierung nothwendig? Ganz und gar nicht. Sein Inhalt bleibt so wahr, als wenn er da⸗ stände. Er gehört zur größeren Deutlichkeit der Sache, kann aber entbehrt werden, weil sein ganzer Inhalt auch ohne die Aufnahme wahr ist und wahr bleibt. Gesetzt also, es fände es die Versamm⸗ lung besser, §. 401 wegfallen zu lassen, um Mißverständnissen vorzu⸗ beugen, damit der Schein verhütet würde, den manche Mitglieder sin⸗ den, als ob sie ihre Zustimmung zu allen Paragraphen des Gesetzes 1 so würde von Seiten der Regierung nichts einzu⸗ enden sein.
Marschall: Ich bin ursprünglich der Meinung, daß das Ein⸗ gehen auf das Materielle der Frage seine besonderen Schwierigkeiten habe, weil ich es eben so schwer finde, aus dem Kriminalrecht hin⸗ Überzugehen in die Diskussion über das Disziplinargesetz von 1844, als wenn man, wenn das Gesetz von 1844 uns vorläge, von ihm in die Berathung des Kriminalrechts oder eines Theiles desselben über⸗
ehen wollte. Es ist gesagt worden, es wäre der Fall schon vorge⸗ ommen, man hätte sich auf das Ctvtlgesetzbuch nicht nur berufen,
sondern angetragen, einzelne Theile zu ändern; eben so gut könne es hier geschehen. Es scheint aber ein bedeutender Unterschied darin zu⸗ liegen, daß die früheren Vorgänge sich bezogen auf eine große dem Kriminalrecht gewissermaßen parallel gehende Gesetzgebung, welche an vielen Orten verwandte Gegenstände behandelt, während man hier anzuknüpfen hätte an ein einzelnes, sowohl in Beziehung auf seinen Umfang, als in Beziehung auf seine Wichtigkeit untergeordnetes Ge⸗ setz. Ich will aber die Sache wieder aufnehmen, wie sie vor der zuletzt vernommenen Aeußerung stand. Da ist zu bemerken, daß der Antrag auf Streichung des Paragraphen ursprünglich vom Abge ordneten von Auerswald, wenigstens zum Theil, in Berücksichtigung der Schwierigkeiten gemacht ist, die einem Eingehen auf die materielle Berathung entgegenstehen. Ich sage absichtlich, nur zum Theil ist das ein Beweggrund gewesen.
Abgeordn. von Auerswald:
Geteebregchend, engestellt sind, nicht entgegenstehen. “
Entgegengegent 1 Entgegengesse sind, also in diesem Augenblicke, nach der Lage, in welcher sich die Sache befindet, doch auch entge⸗ genstehen. Von dem Grafen von Schwerin ist gesagt worden, wenn eine Frage auf Streichung des Paragraphen gesteilt werde, möge dessenungeachtet später eine Frage auf den Antrag der Abtheilung gestellt werden. Die Stellung der zweiten Frage aber würde ich für unmöglich halten, wenn nicht auf eine Berathung über das Mate⸗ rielle des Gegenstandes eingegangen wird. Wie kann eine Frage gestellt werden, die nur das Resultat einer Berathung sein kann, die nicht stattgefunden hätte. Ich glaube, den Antrag auf Wegfall des Paragraphen dahin verstanden zu haben, daß er allein gestellt wird und alle anderen Fragen damit wegfallen würden. Gerade deshalb schließe ich mich dem an. Ich finde das der Lage der Dinge ent⸗ sprechend. Persönlich — das brauche ich nicht einmal anzuführen — persönlich würde ich mich auch dem Antrage auf Wegfall des Para⸗ graphen anschließen, weil ich den Paragraphen für unnöthig halte und glaube, daß die Frage so gestellt werden kann, daß man sich da⸗ mit über die ganze Sache entscheiden würde.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Dieses würde nicht die un⸗ mittelbare Folge sein. Es würde freilich nicht sogleich die Frage ge⸗ stellt werden können:
Soll das Amendement angenommen werden? sondern: Soll in die Diskussion eingegangen werden? 1 8
Die Mitglieder werden ein Recht darauf haben, daß die Frage
zunächst darauf gestellt werde, ob auf die Diskussion über das Amen
dement eingegangen werden soll. Marschall: Ich habe nichts dagegen zu erinnern. Es würden alsdann die beiden Fragen zu stellen sein: zuerst, soll auf Wegfall des §. 401 angetragen werden? und dann, die Abstimmung darüber mag ausfallen, wie sie wolle, eine zweite Frage, etwa des Inhalts: ob die Versammlung beschließt, in eine nähere Berathung und Ab⸗
stimmung über den Gegenstand einzugehen?
Abgeordn. Sperling: Ich glaube, daß die Frage, ob über en Antrag der Abtheilung zu diskutiren sei, zuerst abgestimmt verden muß, weil sonst, wenn man sich für den Wegfall des Para⸗ raphen entschiede, jeder Anhalt für das Amendement fehlen möchte, ns Amendement mit der Voraussetzung fallen würde, an die es ge⸗ hüpft ist. Marschall: Unbedingt würde es nicht fallen. Ich glaube icht, daß die Mitglieder, welche den Antrag auf Wegfall gestellt hiben, es in einer Absicht gethan haben, die mit der des Abgeord
8* “
619 neten Sperling übereintrifft, sondern sie sind der Meinung, daß, wenn auch die Frage verneint wird, später eine Abstimmung erfolgen kann. Das ist um so unzweifelhafter, wenn ich im voraus erkläre, daß die nächste Frage die senn wird, ob die Versammlung beschließt, auf * nähere Berathung und Abstimmung über den Gegenstand ein⸗ zugehen. Die erste Frage heißt also: Soll auf Wegfall des §. 401 angetragen werden? Und diejenigen, die dies beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Der größte Theil der Versammlung erhebt sich.) Die Versammlung hat sich mit einer Majoritat von mehr als zwei Dritteln dafür ausgesprochen. - Die zweite Frage heißt: Beschließt die Versammlung, in eine weitere Berathung und Abstimmung über den Gegenstand einzugehen? 7 Justiz⸗Minister von Savigny: Einige Worte über die Frage⸗ stellung wollte ich mir erlauben. Durch Ausfall der Abstimmung über die Frage ist die Sache gerade dahin gekommen, als wenn §. 401 nicht im Entwurfe gestanden hätte. Nun frage ich, wenn der Para⸗ graph nicht hier —— hätte, ob dann wohl Veranlassung gewesen wäre, die Diskussion vorzunehmen? (Mehrfacher Ruf: Abstimmen! Abstimmen!) Marschall: Ich glaube, wir können die Abstimmung vor⸗ nehmen.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube allerdings, daß die Sache so liegt, daß Veranlassung sein könnte, statt des §. 401 die Bestimmungen des Amendements in das Gesetz aufzunehmen. Ich zweifle aber, ob die geehrte Versammlung sich in ihrer Mehrheit für informirt genug wird erachten, auf eine Diskussion hierüber ein⸗ zugehen. Aber das ist eben so gewiß, daß, wenn auch §. 401 hier nicht stände, man doch Veranlassung nehmen könnte, in die Berathung des Amendements einzugehen und sich darüber zu äußern, welche Stellung der Richter haben soll, um seine Stellung zu sichern, welche Bestimmungen die Erhaltung der Unabhängigkeit desselben nothwendig machen, um das Strafrecht zu handhaben.
(Ruf nach Abstimmung.) Marschall: Wir können abstimmen. 8b 8 Abgeordn. Abegg: Noch nicht diese Abstimmung. Ich trage darauf an, daß die Abstimmung hierüber durch Namens-Aufruf (Wird unterstützt.) Marschall: Die Frage heißt: Beschließt die Versammlung, in eine weitere Berathung und Abstimmung über den Gegenstand einzugehen? (ʒMehrere Stimmen: Nur das Anendement.) Die Abstimmung wird durch namentlichen Aufruf bewirkt werden.
Für Ja haben gestimmt:
Abegg, Kommerzien⸗Rath.
Allnoch, Erbscholtiseibesitzer.
von Auerswald, General⸗Land⸗ schafts⸗Direktor. 8
8
Brämer, Landschafts⸗Rath.
Brassert, Geheimer Bergrath. Brown, Bürgermeister. vinzial⸗Landugs⸗Marschall.
von Brünneck, Ober⸗Burggraf und von Bodelschwngh, Regierungs⸗
Provinzial⸗Landtags⸗Marschall. Bigs, Präsicent
vvi rath-
Für Nein haben gestimmt:
von Arnim, Oberst⸗Lieutenant a. D und Kreis⸗Deputirter.
Denbht, Duztriadtert Graf von Bisnark⸗Bohlen, Pro⸗
Camphausen, Handels⸗Kammer⸗ Präsident.
Dansmann, Erbschulzenguts⸗Be⸗ sitzer. .
Diethold, Bürgermeister.
Dittrich, Bürgermeister.
von Donimierski, Landschaf putirter.
Graf zu Dhna⸗Lauck, Kammer⸗ herr. Dolz, Krugutsbesitzer.
von Eynern, Kaufmann.
Fabricius, Bürgermeister. Graf von Fürstenberg, Kammer⸗ herr.
Grabow, Kriminal
von Flemmg, Gutsbesitzer. Freiherr ve Friesen, Landrath.
Freiherr vo Gaffron, Geheimer Regierun⸗Rath.
Graf von tlen, Erbkämmerer.
Graf von Cisenau, Major a. D.
8 Freiherr veGudenau, Landrath.
Hausleutner, Apotheker.
Heinrich, Kaufmann. ö
Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Provinzial⸗ Landtags⸗Marschall.
Graf von Hompesch⸗Rurig, Rit⸗ tergutsbesitzer.
Hüffer, Kommerzien⸗Rath.
von Hagenandschafts⸗Rath
Jordan, Freigutsbesitzer. 8
Kersten, Bürgermeister. von Katte, terschafts
Knoblauch, Geheimer Finanz⸗Rath. von Krosigomprobst.
Krause, Gerichtsschulz. 8
von Kurcewski, General⸗Land⸗ schafts⸗Rath. ““
Kuschke, Bürgermeister.
Linnenbrink, Landwirth. Lucanus, Dr., Stadtrath.
Graf zu L Kammerherr
Graf von en.
von Miszewski, Rittergutsbesitzer. Mever, Borsteher. Müller, Freischulze. 5 von Münckn, Landrath. Freiherr von Mylius, Staats⸗ Prokurator. Naumann, Geheimer Regierungs⸗ Neitsch, SSyndikus. Rath und Ober⸗Bürgermeister. Neumann, Bürgermeister.
von Olferadtrath.
Freiherr vitow, gierungs.
Prüfer, Nrr.
Fürst zu 2.
Petschow, Kaufmann.
Plange, Justiz⸗Kommissarius.
von Platen, Landrath.
von Pogrell, Rathsherr.
von Potworowski, Rittergutsbe⸗ sitzer.
Przygodzki, Freigutsbesitzer.
2 gat Fürst Wilon Radziwill.
Fürst Bogvon Radziwill.
richterliche Beamte in der
ob man wünschen muß, den Rechtsstand üngi Ich glaube aber, daß es 1 wmnbhürngig nicht bedarf, weil Niemand Beantwortung der Frage mit sich einig sein wird.
der Herr Korreferent gesagt hat. iüj
geäußert worden ist 18 die Antheilung ihn ausdrückt, sprechen muß. 55 vesetas beziehen, mahes vr um den einzigen Punkt, der überall das Volk so schwer anlassung haben.
dahin ausgesprochen, . den solle, 4 der Wegfall des §. 401 beschlossen worden ist. weitere Frage vor, Paragraphben gesagt werden soll. hat, bezieht sich nur auf das Amendement der Abtheilung, und schließt mein bereits früher angedeutetes Amendement nicht aus. Ich habe
in dieser Beziehung schon erklärt, daß ich zu dem Vorschlage der Abtheilung einen Zusatz beantrage, dessen Nothwendigkeit ich nachzu⸗ weisen hoffe. 1G er Beas ten die allgemeine Strasvorschrift hingestellt, daß diejenigen Beamten, welche dolose ihre Pflichten vernachlässigen, mit Cassation und Frei⸗ heitsstrafe belegt werden sollten. 1844 hatte gleichfalls eine allgemeine Strasvorschrift herge⸗ stellt. veo liegenden Entwurf aufgehoben, indem an die Stelle eines Prinzips die Verbrechen der Beamten spezialisirt sind, steht die Frage, genügt diese Spezialisirung, oder erscheint es wün⸗ schenswerth, einen vollkommenen Ausdruck des Gesetzes zu Diese Frage muß ich bejahen. Verletzungen der Amtspflichten schützen, so giebt es schwere Pflichtverletzungen, welche Beamte sich zu Schulden kommen lassen können, 1
Für Nein haben gestimmt: Herzog von Ratibor.
heimer Rath. heimer Rath.
Marschall.
von Saucken⸗Julienfelde, General⸗ Schulze⸗Dellwig, Amtmann und Landschafts⸗Rath. Gutsbesitzer. 1 von Saucken⸗Tarputschen, Ritt⸗ Graf zu Solms⸗Baruth. meister a. D. d1-N Bürgermeister und Justi⸗ Steinbeck, Geh. Bergrath. Graf von Schwerin, Landrath. 3 Siegfried, Landschafts⸗Rath. Graf von Skorzewski.
Sperling, Bürgermeister.. 11“
e H2229 18.; 1 1 b9 iis b 8““
Vahl, Schulze.
Urra, Bürgermeister.
von Witte, Ritterschafts⸗Rath. 1“]
““ rungs-⸗Rath.
Wodiezka, Justizrath.
Freiherr von Wolff⸗Metternich, Regierungs⸗Vice⸗Präsident.
8 Wulff, Landwirth.
Zimmermann, Bürgermeister.
schall.
Fehlende Mitglieder: Bauck, Rittergutsbesitzer. b dowski, General-Landschafts⸗Direktor. von Kessel, Kreis⸗Deputirter. Paternowski, Bürgermeister. Landesgerichts⸗Rath. Stöpel, Bürgermeister und Syndikus von Uechtritz, Konsistorial⸗Präsident. “
Mit Ja haben 50, mit Nein 43 Mitglieder gestimmt. as
Abgeordn. Graf zu Solme⸗Baruth: Die beantragte Diskussion über das Disziplinargesetz von 1844 scheint mir jetzt nicht an seinem Orte, und ich möchte mir den Antrag erlauben, die ganze Diskussion, wenn sie ja erfolgen soll, auszusetzen, damit man sich genau mit dem Gesetze selbst vertraut machen kann, denn es wird durch das Amendement alterirt. Ich glaube, daß der geehrten Versammlung
kussion einlassen zu können, und halte den Antrag, die Diskussion we⸗ nigstens auf einen anderen Tag zu verlegen, für gerechtfertigt, wenn überhaupt auf eine Aenderung jenes Gesetzes angetragen werden soll; ich glaube aber dieselbe, wenn ich das Gesetz auch nicht in Schutz nehmen will, gegenwärtig nicht vorbereitet.
Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die ersor⸗
derliche Unterstützu indet. 3. stůb 8 ge. hinreichend unterstützt.)
Er hat sie gefunden, und um mit der Ber ü 5 h G den erathung darüber, ob n. vvee Zeit berathen wollen, keine Zeit 8 verlieren ist ie Abstimmung alsbald vorzunehmen. Die, welche w di Diskussion ausgesetzt werden möge, everaaf d6 erkennen geben.
(Nur wenige Mitglieder erheben si 5 ist dem Antrage nicht 41, ge8 Korreferent Abgeordn. Naumann: Ich halte nich fü es nothwendig darauf ankömmt, in alle Details des vcdsne 0⸗ 17 einzugehen. Das Amendement, nachdem §. 401 g he rden i . ber Ei wi st, wird nun dahin lauten — (der Eingang wird „Richterliche Beamte dürfen unfreiwillig weder aus dem Amte entfernt, noch versetzt, noch pensionirt werden, und soll ihnen jeder⸗ h Rehsftce auf gerichtliches Gehör gegen jede im Diszipli⸗ — ider sie ergangene Verfügung oder Entscheidung zu⸗ Es wird in diesem Amendement dur 1 rd 2 rchaus nicht Bezug ge auf die Gesetze vom 29. März 1844. Es kann die 2— I“ chter vorgeschlagenen Weise in seiner Unabhän⸗ gigkeit geschützt werden soll, ohne Rücksicht auf diese Gesetze ” entschieden werden. Darum ist darauf einzugehen über die Frage b unab. gestellt zu wissen. einer weitläuftigen Diskussion darüber in der hohen Versammlung über die
(Mehrfacher Ruf:
1 Abstimmen! Absti ¹ Abgeordn. Dittrich: üeee.I
Im Wesentlichen wollte ich das sagen, was . aber dem noch bei, daß, wenn Antrag der hohen Versammlung, wie ih 1 Petition sein könne, ich dem wider⸗ Denn eine Petition würde sich auf den ganzen Inhalt das ist aber hier nicht der Fall. Es handelt
daß der
und den auszusprechen wir hier die vollständigste Ver⸗
Abgeordn. Zimmermann: Die hohe Versammlung hat sich daß nunmehr auf die Materie eingegangen wer⸗ nachdem die Debatte zu dem Resultat geführt hat, daß Es liegt daher die der Stelle des weggefallenen Was der Herr Korreferent bemerkt
ob und was an
Das Allgemeine Landrecht hatte in Betreff der Beam⸗
Das Disziplinargesetz vom 29.
Dieser Grundsatz des Gesetzes von 1844 ist durch den vor⸗ allgemeinen und es ent⸗
haben? gefährlichen noch vielfache
Soll das Strafrecht vor
die wegen ihrer großen Gefährlichkeit von eben so
von Bro⸗ Giesler, Schultheiß. Freiherr von Lilien, Landrath. Freiherr von Rothkirch, Ober⸗
Graf von Redern, Wirklicher Ge⸗ Graf von Renard, Wirklicher Ge⸗
von Rochow, Oberst⸗Lieutenant a. D. und Provinzial⸗Landtags⸗
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Stägemann, Bürgermeister.
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von Weiher, Landschafts⸗Rath. von Werdeck, Geheimer Regie⸗ 8
Graf von Zech⸗Burkersrode, Kam⸗ mmaerherr und Provinzial⸗Land⸗ tta s⸗Marschall. 8
b 8 Fürst zu Solms, Landtags⸗Mar⸗
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dasselbe nicht so gegenwärtig sein kann, um sich sofort auf die Dis⸗
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werden dies durch Aufstehen zu