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zu behaupten, es dürfte, wenn mit Sicherhei vorgeschritten werden sollte, kein Theil unseres Rechtszustandes geändert werden, wenn nicht gleichzeitig die Aenderung aller übrigen Theile dieses Rechtszustandes übersehen werden könnten, so müßte ich dies leugnen. Das ist abso⸗ lut unmöglich! und darin eben sehe ich die Uebertreibung, die der Be⸗ hauptung vorgeworfen werden muß, welche hier so viele Vertreter gefunden hat.
Im Anfange des Jahres 1794 hatten wir in unserem Lande das gemeine deutsche Strafrecht und den gemeinen deutschen Straf⸗ * mit mancherlei Modificationen, worauf es hier nicht weiter ankommt. Eine durchgreifende, eigenthümliche Landes⸗Gesetzgebung existirte über jene Rechts⸗Gegenstände nicht. Im Jahre 1794 ist mit dem ganzen Landrechte auch der XX. Tit. des 2ten Theils, also das Kriminal⸗Recht, publizirt worden, und 1805 ist eine Kriminal⸗ Ordnung erschienen; 11 Jahre lang also haben die Gerichte nach dem älteren Strafverfahren geurtheilt und das neue materielle Straf⸗ recht in der That angewendet. Dies war möglich; es ist keine Rechts⸗ Ungewißheit daraus entstanden, und man kann durchaus nicht sagen, man sei eben dadurch zu der Nothwendigkeit hingeführt werden, auch das Strafverfahren zu ändern, und dieser Umstand habe also noth⸗ wendig auf die Kriminal⸗Ordnung geführt. Wäre dies der Zusam⸗ menhang gewesen, so wäre man allerdings etwas spät zu dieser Ueberzeugung geführt worden. Es war aber dieses nicht der Grund der weiteren Aenderung, sondern dieser lag vielmehr darin, daß man sich überzeugt hatte, es seien Verbesserungen des Verfahrens an sich nicht nur möglich, sondern nöthig; diese Ueberzeugung hat die Kri⸗ minal⸗Ordnung herbeigeführt. Aber die 11 Jahre der Zwischenzeit beweisen hinlänglich, daß man damals bestehen konnte mit dem Land⸗ rechte, verbunden mit der älteren Prozeß⸗Ordnung, obgleich man eine Reform derselben bald unternahm, die auch später ins Leben trat. Dadurch ist nun namentlich auch die Behauptung eines geehrten Ab⸗ geordneten, wie ich glaube, hinlänglich widerlegt, welcher davon aus⸗ geht, daß neben den verschiedenen Prozeß⸗Ordnungen, die wir jetzt noch haben, eine solche gemeinsame Einführung des jetzt berathenen Strafrechts nicht möglich sei. Es ist nun ferner von einer Seite be⸗ hauptet worden, daß vielleicht das neu einzuführende Strafrecht, wel⸗ ches wir so eben berathen haben, gar nicht einmal mit Sicherheit könne eingeführt werden, wenn nicht gleichzeitig Geschwornen⸗Gerichte zur Anwendung desselben bestellt würden. Es ist bekannt, daß die Vorbereitungen zu dem vorliegenden und jetzt berathenen Entwurfe sich durch sehr viele Jahre hindurch gezogen haben; im größten Theile dieser Zeit haben an diesen Berathungen Theil genommen die vorzüg⸗ lichsten Juristen der alten Lande, aber auch höchst ausgezeichnete Ken⸗ ner und Vertreter des rheinischen Rechts. Es waren also die Kennt⸗ nisse des einen und des anderen Rechtszustandes, des materiellen Rechts und des Rechts⸗Verfahrens, den Männern, die mit der Vorbereitung des Gesetzes beauftragt waren, vollkommen gegenwärtig. In dieser langen Zeit aber ist, so viel ich weiß, niemals der Gedanke geäußert worden, daß das neue Strafrecht, das, seinen Prinzipien nach, schon seit langer Zeit übereinstimmend gedacht und bearbeitet wurde mit den Prinzipien des jetzt berathenen Entwurfs, daß dieses Strafrecht an sich vielleicht gut sein möge, aber daß es nicht ausgeführt werden könne ohne Geschworne. Ueber den Werth des Geschwornen⸗Ge⸗ richts an sich waren die Meinungen sehr verschieden, aber jener Ge⸗ danke ist, so viel ich mich erinnere, niemals aufgestellt worden. Da⸗ gegen ist umgekehrt sehr häufig, seitens der Vertreter des rheinischen Rechts und der rheinischen Gerichts⸗Verfassung, das Bedenken erho⸗ ben worden, daß das Strafrecht, so wie es fortschreitend bearbeitet wurde, in manchen seiner Theile nicht gut anwendbar sein möchte 8 den rheinischen Geschwornen-Gerichten, indem manche Bestim⸗ mungen desselben so beschaffen seien, daß ohne irgend eine Aenderung
der Vermittelung der Geschworenen keine angemessenen Fragen vor⸗ gelegt werden könnten. Diese Behauptung ist nun von Anfang an sehr ernsthaft berücksichtigt worden, und ich kann sagen, unter den vielen Schwierigkeiten, die sich in der Arbeit gezeigt haben, ist gerade diese vielleicht die größte gewesen. Mit gerechter Rücksicht auf die wahren Bedürfnisse und Wünsche der Rhein⸗Provinz hat man daher mit allem Ernste gesucht, diese Schwierigkeit zu besiegen, und es ha⸗ ben zu verschiedenen Zeiten die ausgezeichnetsten Kenner des rheini⸗ schen Rechts die Aufgabe zu lösen gesucht, wie die Bestimmungen so gefaßt werden konnten, daß in allen Fällen der schwereren Verbrechen eine gehörige Frage an die Geschwornen gestellt werden könnte. Ob es gelungen ist, diese Schwierigkeit überall zu besiegen, lasse ich jetzt dahingestellt, ich sage nur, daß man darauf einen besonderen Fleiß gewendet hat. Von keiner Seite aber habe ich jemals ein Bedenken äußern hören, daß dieses Strafrecht, wie es nun vorbereitet worden ist, nicht anders angewendet werden könne, als von Geschworenen.
Fürst Wilh. Radziwill: Ich habe im Anfang die Absicht ge⸗ habt, mich auch an dieser Debatte zu betheiligen, ich halte sie aber jetzt für erschöpft; ich fühle mich also nur verpflichtet, mein Votum nit kurzen Worten zu motiviren. Es ist schon in dem enthalten, was der verehrte Vorsitzende der Abtheilung ausgesprochen hat, ob⸗ gleich ich hier nicht ganz auf demselben Boden stehe, als er, da ich über meine Kompetenz in dieser Versammlung keinesweges zweifelhaft bin. Es ist, das glaube ich, eine Meinung, die auch von einer Majorität der Versammlung getheilt wird. Ich lasse aber diese Frage bei Seite und stimme gegen das Votum der Ma⸗ orität der Abtheilung, weil ich die Ueberzeugung habe, daß es hier weder am Ort noch an der Zeit ist, die ständischen Fragen noch inmal, wenn auch indirekt, in ein Schluß⸗Votum der Versammlung hineinzuziehen. Das sind die Gründe, die mich bestimmen werden, gegen die Majorität der Abtheilung zu votiren.
8 3 Candtags Kommissar: Ich habe bereits in einer der ersten Sitzungen des Vereinigten Landtages geäußert, wie ich nicht glaubte, daß hier die Zeit und der Ort sei — um mich derselben Ausdrücke
u bedienen, deren sich das geehrte durchlauchtigste Mitglied von der
Herren⸗Kurie so eben bedient hat — politische Fragen über die Kompetenz des Vereinigten Ausschusses zur Sprache zu bringen und zu diskutiren; da ich noch derselben Ansicht bin, so bedaure ich, daß
on einem geehrten Mitgliede aus der Rhein⸗Provinz die Debatte abermals auf dieses Feld geführt ist. Jener Ansicht getreu, darf ich ihm auf dies Gebiet nicht folgen; nichtsdestoweniger aber halte ich es, wie ich es in jener Sitzung gethan, so auch heute, für meine Pflicht, die Ansicht der Regierung nochmals deutlich auszusprechen, und in Folge dessen muß ich erklären, daß durchaus keine gesetzliche Noth⸗ wendigkeit anerkannt wird, den Strafrechts⸗Entwurf vor seiner Geee. noch an den Vereinigten Landtag zu bringen, weil er⸗ 34 ens derselbe den Provinzial⸗Landtagen zur Berathung vorgelegen hat und keine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, aus welcher de⸗ duzirt werden könnte, daß die vor dem 3. Februar 1847 von den Provinzial⸗Ständen berathenen Gesetze nach dem 3. Februar 1847
hne Anhörung der centralständischen Versammlung nicht publizirt werden dürften; weil zweitens die wenigen oder unwesentlichen Ab⸗ inderungen oder Neuerungen, welche der Entwurf gegen den frühe⸗ en enthält, kein gesetzliches Hinderniß dieser Publication abgeben
kööähnnten, auch wenn keine neue ständische Berathung stattgefunden
8 Denn wie ich schon früher ausgesprochen, so muß ich auch ier wiederholen, daß kein Gesetz der Regierung verbietet, nach An⸗ hörung der Stände noch dergleichen Abänderungen eintreten zu
vor der Antrag zur Abstimmung kommt? In Bezug auf die 88 Rede des Herrn Landtags⸗Kommissars gestatte ich mir blos die Aeu rung, daß ich zwar die von ihm ausgesprochene Ansicht über die Be⸗ fugnisse des ständischen Ausschusses, natürlich insofern sie von ihm im Namen der Regierung ausgesprochen ist, dahingestellt sein lassen muß, daß ich aber in diesem Augenblicke und nach dieser Erklärung den In⸗ halt .. Erklärung, die ich am ersten Tage für mich und An⸗ dere abgege
678 lassen, und daß die Praxis seit der Zeit, wo überhaupt unsere neue ständische Verfassung besteht, durchweg für diese Freiheit spricht.
Es ist hier hervorgehoben worden, daß durch den Mißbrauch oder durch eine umfassende Anwendung dieses Grundsatzes das ganze Recht des ständischen Beiraths illusorisch werden könnte; das will ich zugeben, aber es würde ein Mißbrauch sein, dessen sich die Regie⸗ rung meines Wissens bis jetzt niemals, am wenigsten in dem vorlie⸗
enden Falle, schuldig gemacht hat, wo nach Einschaltung weniger Fusaße eine neue ständische Berathung darüber ehestlüte ist. Ein Mißbrauch ist für die Zukunft um so weniger zu befürchten, da jetzt centralständische Berathungen eingeführt sind, welche die schließliche Redaction der Gesetze gegen den früheren Zustand wesentlich erleichtern, wo die häufig divergirenden Vota der 8 Provinzen zusammengetra⸗ gen werden mußten. Die Offenheit erfordert endlich, daß ich erkläre, wie ich auch deshalb eine nochmalige Vorlage nicht für nothwen⸗ dig halte, weil der ständische Ausschuß nach der Erklärung Sr. Ma⸗ jestät im Landtags⸗Abschiede mit allen Rechten und Befugnissen berufen ist, welche ihm das Gesetz vom 3. Februar beilegt, und diese so lange behält, bis des Königs Majestät geruhen sollten, in Folge der von dem Vereinigten Landtage an Ihn gestellten Bitten in Anderes zu beschließen. 1
Was die Frage betrifft, ob die neue Kriminal⸗Ordnung, ehe sie publizirt werden könne, noch von dem Vereinigten Landtage berathen werden müsse, so muß ich mißverstanden worden sein, wenn ein geehr⸗ tes Mitglied der Herrenbank angenommen hat, ich hielte diese für bereits erledigt. Ich erkenne an, daß sie nicht erledigt ist, ich glaube aber, dies auch nicht behauptet, sondern nur gesagt zu haben, daß die ganze accidentelle Frage über den Erlaß einer neuen Kriminal⸗Ordnung bereits von dem Vereinigten Landtage ange⸗ regt sei, und daß diese Frage zu den wenigen Petitions⸗Anträgen gehöre, welche dort ihre Erledigung gefunden haben. Der Vereinigte Landtag hat beantragt, daß des Königs Majestät möglichst bald eine neue Kriminal⸗Ordnung mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit publizi⸗ ren möchte, und daran nicht die Bedingung geknüpft, daß sie vorher dem Vereinigten Landtage vorgelegt werde. Eine ganz andere Frage ist die, ob prozessualische Gesetze überhaupt des ständischen Beiraths bedürfen. Es war die Anerkennung dieses der Praxis nicht entsprechenden Grundsatzes allerdings durch eine Petition der Drei⸗Stände⸗Kurie erbeten, aber diese Petition hat den gesetzlichen Lauf durch die Herren⸗Kurie nicht vollendet, und ist daher ein dahin gerichteter Antrag an Se. Majestät den König nicht gelangt; die Frage also, ob prozessualische Gesetze dem Landtage vorzulegen seien, ist durch die seitherigen Ver⸗ handlungen nicht erledigt. Ich muß aber wiederholen, daß ich durch⸗ aus der Ansicht bin, daß hier nicht die Zeit und der Ort sei, sie zur Erledigung zu bringen.
Endlich muß ich noch auf einen quasi⸗persönlichen Punkt zurück⸗ kommen. Ein geehrtes Mitglied der Rhein⸗Provinz hat einen Beam⸗ ten bezeichnet, welchem die Rhein⸗Provinz die Sicherheit oder die Beibehaltung ihrer Rechts⸗Institutionen vorzugsweise verdanke; ich weiß nicht, ob er mir dies ehrenvolle Zeugniß hat geben wollen; sollte dies der Fall sein, so würde ich die Aeußerung nur auf meine Mitwirkung bei Abfassung des Landtags⸗Abschiedes für die Rhein⸗ Provinz, welchen des hochseligen Königs Majestät im Jahre 1837 er⸗ jassen haben, beziehen können. Darin ist allerdings die Zusicherung ausgesprochen, daß der Rhein⸗Provinz ihre Rechts⸗Institute unver⸗ letzt erhalten werden sollen; ich erlaube mir dann aber auch das ge⸗ ehrte Mitglied daran zu erinnern, daß in dieser selben Urkunde des Königs Majestät ausdrücklich angekündigt haben, daß künftig nur ein Kriminalrecht für die ganze Monarchie bestehen solle, und daß, sobald dessen neuer Entwurf vollendet sei, dieser den Provinzialständen der Rhein⸗Provinz zur Begutachtung vorgelegt werden solle. Das also, was jetzt der Ausführung entgegengeht, ist in völliger Uebereinstim⸗
mung mit der Zusicherung, die des hochseligen Königs Majestät da⸗ mals der Rhein⸗Provinz gegeben haben.
Abgeordn. Camphausen: Es war allerdings die Bemerkung,
die ich gemacht habe, in Beziehung auf die Person richtig gedeu⸗ tet, aber nicht ganz in Beziehung auf die Sache. Sie hat sich nur dahin erstreckt, daß eine Wendung in der Richtung der Verwaltung in B auf das rheinische Recht eingetreten war, und daß da⸗ für in der Rh
sofern dort die Annahme gilt, daß ein kräftiges Fürwort zur rechten Zeit gesprochen worden sei. Im Uebrigen werde ich auf den Vortrag des Herrn Landtags⸗Kommissars nur in Beziehnng auf einen Punkt
ein⸗Provinz ein Gefühl der Dankbarkeit fortbesteht, in⸗
eine Bemerkung machen, nämlich in Beziehung darauf, daß der Herr
Landtags⸗Kommissar wiederholt die Ansicht vertritt, es stehe der Re⸗ gierung zu, in ein von den Ständen berathenes Gesetz nachträglich neue Bestimmungen einzuführen. Es ist, glaube ich, um mich auch
gebrauchter Worte zu bedienen, nicht mehr an der Zeit und vielleicht
nicht mehr am Orte, eine Verständigung darüber zu versuchen; das aber kann ich meinerseits nicht untersgssen, zu sagen, daß ich mit dem Vorsatze von hier gehe, alle gesetzlichen Mittel nicht unversucht zu lassen, um dahin zu wirken und zu streben, daß der Herr Landtags⸗ Kommissar von dieser das ständische Recht benachtheiligenden Ansicht zurückgebracht werde.
(Ruf zur Abstimmung.) Marschall: Wenn sich weiter Niemand um das Wort meldet,
so ist die Berathung für geschlossen zu erklären. Es ist nur Veran⸗ lassung zur Stellung von zwei Fragen vorhanden, von welchen sich die erste bezieht auf den Antrag der Abtheilung und die zweite auf den Vorschlag des Grafen zu Dohna.
Die Frage in Bezug auf das Abtheilungs⸗Gutachten wird zuerst
zur Abstimmung kommen und alsdann die zweite der genannten Fragen.
Abgeordn. von Auerswald: Darf ich um das Wort bitten, be⸗
ge⸗
en habe, als wiederholt anzusehen bitte. Marschall: Wir können abstimmen. (Eine Stimme: Nur ein paar Worte; Ruf zur Abstimmung von vielen Seiten.) Die erste Frage heißt: Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei? Und die zweite Frage würde heißen: Sstimmt die Versammlung dem Antrage bei, die Erklärung abzugeben, der Vereinigte Ausschuß halte für nothwendig, es msge das Gesetz nicht erlassen werden, bevor eine neue Kri⸗ mminal⸗Ordnung von dem Vereinigten Landtage berathen wor⸗ den! E der Antrag des Grafen Dohna. geordn. Hüffer: bitte für die erste Frage um nament⸗ liche Abimmung- 3 9 - hhe Fas 1186““ (Einige Stimmen: Nein.) v1 Ich ersuche Ew. Durchlaucht, die Versammlung zu fragen, ob mein Antrag Unterstützung findet.
S
mMasrschall: Die Unterstützung ist ni ä 1 sie aben uss 8 stützung ist nicht verschränkt, ich bemerke (Mehrere Mitglieder erheben 82 6 8 die Unterstützung hinreichend erfolgt. Die Abstimmung wird also durch namentlichen Aufruf er Abgeordn. Graß zu Dohna⸗LCauck: Hnafaf 82 huug auf mein Amendement ebenfalls um namentliche Abstimmun (Es erhebt sich eine hinreichende Anzahl zur Unterstützung.) Marschall: Die Abstimmung wird eben so in Bezug auf die zweite Frage stattsinden. Die erste Frage heißt: „Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei?“
*.
Für Ja haben gestimmt:
Abegg, Kommerzien⸗Rath. Allnoch, Erbscholtiseibesitzer. von Auerswald, General⸗Land⸗
schafts⸗Direktor. 111
Brämer, Landschafts⸗Rath.
Für Nein haben gestimmt:
von Arnim, Oberst⸗Lieutenant a. D und Kreis⸗Deputirter.
*
Beauck, Rittergutsbesitzer. von Brodowski, General⸗Land⸗ Becker, Ortsrichter. schafts⸗Direktor. Graf von Bismark⸗Bohlen, Pro⸗ Brown, Bürgermeister. vinzial⸗Landtags⸗Marschall. von Brünneck, Ober⸗Burggraf und von Bodelschwingh, Regierungs⸗ Provinzial⸗Landtags⸗Marschall. Vice⸗Präsident. b if Brassert, Geheimer Bergrath. 1 von Byla, Landrath. Camphausen, 4 Präsident. Dittrich, Bürgermeister. Dansmann, Erbschulzenguts⸗Be⸗ von Donimierski, Landschafts⸗De⸗ sitzer. putirter. Diethold, Bürgermeister. ʒC11..·· herr. Dolz, Kruggutsbesitzer.
von Eynern, Kaufmann.
Graf von Fürstenberg, Kammer⸗ Fabricius, Bürgermeister. het. von Flemming, Gutsbesitzer. Freiherr von Friesen, Landrath.
Grabow, Kriminal⸗Rath. Freiherr von Gaffron, Geheimer Freih Gudenau, Landrath. Regierungs⸗Rath.
1 Graf von Gneisenau, Major a. D. Giesler, Schultheiß.
Hausleutner, Apotheker. von Hagen, Landschafts⸗Rath. Heinrich, Kaufmann. Feeiherr Hiller von Gärtringen, Graf von Hompesch⸗Rurig, Rit⸗ Kammerherr und Provinzial⸗ tergutsbesitzer. Landtags⸗Marschall. Hüffer, Kommerzien⸗Rath. 8—
Jordan, Freigutsbesitzer. 1
Kersten, Bürgermeister. von Katte, Ritterschafts⸗Rath.
Krause, Gerichtsschulz. Knoblauch, Geheimer Finanz⸗Rath.
von Kurcewski, General⸗Land⸗ von Krosigk, Domprobst. schafts⸗Rath.
Kuschke, Bürgermeister.
Linnenbrink, Landwirth. Lucanus, Dr., Stadtrath.
Freiherr von Lilien, Landrath. Graf zu Lynar, Kammerherr. Graf von Loeben.
von Miszewski, Rittergutsbesitzer. Meyer, Orts⸗Vorstehe Freiherr von Mylius, Staats⸗ Müller, Freischulze. Prokurator. von Münchhausen, Landrath.
Naumann, Geheimer Regierungs⸗ Neitsch, Stadt⸗Syndikus. Rath und Ober⸗Bürgermeister. Neumann, Bürgermeister. G
Freiherr von Patow, Geh. Re⸗ gierungs⸗Rath. Prüfer, Rathsherr.
Paternowski, Bürgermeister. Petschow, Kaufmann.
Plange, Justiz⸗Kommissarius. von Platen, Landrath.
von Potworowski, Rittergutsbe-
sitzer. . Przygodzki, Freigutsbesitzer.
Fürst Wilhelm von Radziwill. Fürst Boguslaw von Radziwill. Herzog von Ratibor.
Graf von Redern, Wirklicher Ge⸗ heimer Rath. Graf von Renard, Wirklicher Ge⸗ heimer Rath.
7
von Rochow, Oberst⸗Lieutenant a. D. und Provinzial⸗Landtags⸗ Marschall. 8 Freiherr von Rothkirch, Ober⸗Lan⸗ “ desgerichts⸗Rath.
von Saucken⸗Julienfelde, General⸗ Schulze⸗Dellwig, Amtmann und Landschafts⸗Rath. Gutsbesitzer. von Saucken⸗Tarputschen, Ritt⸗ Graf von Schwerin, Landrath. meister a. D. Graf zu Solms⸗Baruth. Schier, Bürgermeister und Justi⸗ Steinbeck, Geh. Bergrath. tiar. Siegfried, Landschafts⸗Rath. Graf von Skorzeweki. Sperling, Bürgermeister. Urra, Bürgermeister. Vahl, Schulze. 8 ber, Landschafts⸗Rath. üg . Geheimer Regie⸗ voon Witte, Ritterschafts⸗Rath. Wodiczka, Justizrath. 8 Freiherr von Wolff⸗ Metternich, Reegierungs⸗Vice⸗Präsident. Wulff, Landwirth.
Graf von Zech⸗Burkersrode, Kam⸗
mmerherr und Provinzial⸗Land⸗ tags⸗Marschall.
Fürst zu Solms, Landtags⸗Mar⸗
schall.
Fehlende Mitglieder: Graf von Galen, Erbkämmerer. von Kessel, Kreis⸗Deputirter. von Olfers, Stadtrath. von Po⸗ Zweite Beilage
“ b 1.X“ Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Frreitag den
85
ggrell, Rathsherr. Fürst zu Putbus. 1 meister. Stöpel, Bürgermeister und Syndikus.
Konsistorial⸗Präsident.
Mit Ja haben gestimmt 43, mit Nein haben gestimmt 51. Der Herr Secretair wird die zweite Frage nochmals verlesen.
ld verliest sie.)
Die Frage heißt:
(Secretair Dietho Stimmt die Versammlung dem Antrage bei, zugeben, der Vereinigte Ausschuß halte für nothwendig, Strafgesetzbuch nicht erlassen werden, nung von dem Vereinigten Landtage berathen worden? (Es erfolgt hierauf der namentliche Aufruf.)
Für Nein haben gestimmt:
von Arnim, Oberst⸗Lieutenant a. D. und Kreis⸗
ö haben gestimmt:
Abegg, Kommerzien⸗Rath. Allnoch, Erbscholtisei⸗Besitzer. von Auerswald, General⸗Land⸗ schafts⸗Direktor.
Bauck, Rittergutsbesitzer.
Becker, Ortsrichter.
Brämer, Landschaftsrath.
Brassert, Geheimer Bergrath.
von Brodowski, General⸗Land⸗ schafts⸗Direktor.
Brown, Bürgermeister.
von Brünneck, Ober⸗Burggraf und Provinzial⸗Landtags⸗Marschall.
Camphausen, Handels⸗ Kammer⸗
Präsident.
Diethold, Bürgermeister. Dittrich, Bürgermeister.
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Graf zu Dohna⸗Lauck, Kammer⸗
herr.
Dolz, Kruggutsbesitzer.
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von Eynern, Kaufmann.
Fabricius, Bürgermeister.
von Flemming, Gutsbesitzer.
Graf von Fürstenberg, Kammer⸗ herr.
Grabow, Kriminal⸗Rath. Freiherr von Gudenau, Landrath.
Hausleutner, Apotheker.
Heinrich, Kaufmann.
Freiherr Hiller von Gärtringen, Kammerherr und Provinzial⸗ Landtags⸗Marschall. —
Graf von Hompesch⸗Rurig, Rit⸗ tergutsbesitzer.
Hüffer, Kommerzien⸗Rath.
Jordan, Freigutsbesitzer. Kersten, Bürgermeister.
Krause, Gerichtsschulz.
on Kurcewski, General⸗Land⸗ schaftsrath.
Ruschke, Bürgermeister.
Hraf zu Lynar, Kammerherr. Linnenbrink, Landwirth. Lucanus, Dr., Stadtrath.
Meyer, Ortsvorsteher.
von Miszewski, Rittergutsbesitzer.
Müller, Freischulze.
Freiherr von Mylius, Staats⸗ Prokurator.
Naumann, Geheimer Regierungs Rath und Ober⸗Bürgermeister.
Neitsch, Stadt⸗Syndikus.
Neumann, Bürgermeister.
Paternowski, Bürgermeister.
Petschow, Kaufmann.
Plange, Justiz⸗Kommissarius.
von Platen, Landrath.
von Potworowski, Rittergutsbe⸗ sitzer.
Przygodzki, Freigutsbesitzer.
Herzog von Ratibor.
von Saucken⸗Julienfelde, General⸗ Schulze⸗Dellwig, Amtmann unmd Gutsbesitzer. Graf von Schwerin, Landrath.
Landschafts⸗Rath.
von Saucken⸗Tarputschen, Ritt⸗ meister a. D.
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von Uechtritz, on Witte, Ritterschafts⸗Rath. von Weiher, Landschafts⸗Rath.
die Erklärung ab⸗ es möge das
Eö“ Zimmermann, Bürgermeister. Graf von Zech⸗Burkersrode, Kam⸗ e ine nei 1
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Freiherr von Lilien, Graf von Löben.
von Münchhausen, Landrath.
Freiherr von Patow, Regierungs⸗Rat Prüfer, Rathsherr
Fürst Wilhelm von Radziwill.
Fürst Boguslaw von Radziwill.
Graf von Redern, Wirklicher Ge⸗ heimer Rath.
Graf von Renard, Wirklicher Ge⸗ heimer Rath.
von Rochow, Oberst⸗Lieutenant g. D. und Provinzial⸗Landtags⸗
Freiherr von Rothkirch, Ober⸗Lan⸗ desgerichts⸗Rath. “
Für Ja haben gestimmt: Für Nein haben gestimmt: von Werdeck, Geheimer Regie⸗ rungs⸗Rath. Wodiczka, Justizrath. 4 Frreiherr von Wolff⸗Metternich, 1 Regierungs⸗Vice⸗Präsident. Wulff, Landwirth.
merherr und Provinzial⸗Land⸗ tags⸗Marschall. Fürst zu Solms, Landtags⸗Mar⸗
schall.
Fehlende Mitglieder: Dansmann, Erbschulzenguts⸗Besitzer. Graf von Galen, Erbkämmerer. von Olfers, Stadtrath. von Pogrell, Rathsherr. Fürst zu Putbus. Stägemann, Bürgermeister. Stöpel, Bürgermeister und Syndikus. von Uechtritz, Konsistorial⸗Präsident.
Mit Ja haben gestimmt 60, mit Nein haben gestimmt 33. Wir
kommen nun zu dem Entwurf des Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuches.
Referent Abgeordn. Raumann lliest vor): 1
„Entwurf des E “ über
die Einführung des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Fa Nachdem Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät eine
Revision der Strafgesetze anzuordnen geruht haben und solche nun⸗ mehr vollendet ist, so ertheilen Wir dem in Folge derselben abgefaß⸗ ten Strafgesetzbuche, nach Anhörung Unserer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, hierdurch Un⸗ sere landesherrliche Sanction und verordnen wegen dessen Einführung, was folgt:
A. Vorschriften für alle Landestheile.
Das Strafgesetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie
mit deem6
Die Bemerkungen, welche wegen Publication des Strafgesetz⸗
buches zu machen sein würden, finden ihre Erledigung durch den Vor⸗ schlag der Abtheilung, der eben modifizirt angenommen worden ist.
5. 11. Mit diesem Zeitpunkte (§. I.) werden außer Wirksamkeit gesetzt:
der zwanzigste Titel des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts, das Rheinische Strafgesetzbuch und die gemeinen deutschen Kriminal⸗ Gesetze nebst allen dieselben ergänzenden, abändernden oder erläutern⸗ den Bestimmungen.
Es bleiben jedoch folgende besondere Strafgesetze auch ferner in
Kraft :
1) die Gesetze über die Bestrafung der Post⸗, Steuer⸗ und Zoll⸗ Contraventionen, namentlich das Zoll⸗Strafgesetz vom 23. Ja⸗ nuar 1838; .
2) die Gesetze über die Bestrafung des Holzdiebstahls, des Wild⸗ diebstahls, der Forst⸗ und Jagdfrevel, so wie der Fischerei⸗Con⸗ traventionen, insoweit letztere nicht im gegenwärtigen Straf⸗ gesetzbuche unter Strafe gestellt sind;
3) die Gesetze über die Widersetzlichkeiten bei Forst⸗ und Jagd⸗ Verbrechen und gegen Zoll⸗Beamte (Gesetze vom 31. März 1837 und vom 23. Januar 1838, §. 20); nn
4) die Verordnungen über den Waffengebrauch des Militairs, der Gränzbeamten und der Forst⸗ und Jagdbeamten (Gesetze vom 28. Juni 1834, 20. März 1837 und 31. März 1837)3
5) die Regulative gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten und Viehseuchen vom 8. August 1835 und 27. März 1836, in⸗ soweit sie andere Fälle, als die in den 8§. 348 und 349 des gegenwärtigen Strafgesetzbuchs erwähnten, betreffen;
6) das Gesetz über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen vom 31. Januar 1843;
7) das Gesetz über die Aufrechthaltung der Mannszucht auf den Seeschiffen vom 31. März 1841;
8) das Gesetz über die Bestrafung des Handels mit Negersklaven vom 8. Juli 1844;
9) das Gesetz über die Stydenten⸗-Verbindungen vom 7. Januar 1838 mit Ausschluß jedoch der §§. 6— 9 desselben, an deren Stelle die Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesetzbuches treten;
10) das Gesetz über die unbefugte Anfertigung öffentlicher Siegel und Stempel vom 6. Juni 1835; b
11) die Strafbestimmungen, welche die Presse oder die Censur be treffen;
12) 8828 Gesetz über das Spielen in auswärtigen Lotterieen vom 5. Juli 1847;
13) die Verordnung über die Bestrafung des Spielens an der Spielbank zu Cöthen vom 22. Dezember 1843;
14) die Gesetze zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wis⸗ senschaft und Kunst vom 11. Juni 1837, 6. November 1841, 5. Juli 1844 und 16. Januar 1846;
15) die Gesetze zum Schutze der Waaren⸗Bezeichnungen;
16) das Gesetz über die Beschädigung von Eisenbahn⸗Anlagen vom 30. November 1840;
17) die Gesetze über die Anlage und den Gebrauch der Dampfma⸗
schinen vom 1. Januar 1831 und 27. September 1837;
18) die Bestimmungen über die Verbrechen und Vergehen der Ge⸗ werbtreibenden in der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845, Titel B“
Eben so sollen auch ferner in Kraft bleiben alle übrigen beson⸗ deren Strafgesetze, welche solche Materien betreffen, in Hinsicht deren das gegenwärtige Strafgesetzbuch nichts 11
Das Gutachten der Abtheilung lautet:
7 „Zu §. II. 1
Es kann nicht als die Aufgabe angesehen werden, die besonde⸗ ren Strafgesetze, welche auch ferner in Kraft bleiben sollen, ihrer Form und ihrem Inhalt nach einer näheren Prüfung zu unterwer⸗ fen, und die Abtheilung hat Anstand genommen, auf eine derartige Prüfung einzugehen. Zu bemerken bleibt aber, daß damit um so weniger der materielle Inhalt dieser besonderen Strafgesetze als durchaus entsprechend anerkannt wird, als sich die Unvereinbarkeit mancher darin enthaltenen Bestimmungen mit den Festsetzungen des Strafrechts⸗Entwurfes schon während der Berathung des letzteren offenbart hat, und es bleibt außerdem zu erklären, daß auch das ver⸗
Die Abtheilung schlägt vor: . ssiich mit diesen “ und Erklärungen einverstanden zu erklären und auf die Prüfung der im §. II. in Bezug genommenen besonderen Strafgesetze zu verzichten. Im Uebrigen findet sich gegen den §. II. nichts zu erinnern.“ Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist es so anzu⸗ sehen, als sei die Versammlung dem Vorschlage der Abtheilung bei⸗ getreten. “ “ §. III. 8 8 Referent Abgeordn. Naumann (liest vor):
Strafrechts verwiesen wird, treten die Vorschriften gen Strafgesetzbuchs an deren Stelle.“
Marschall: §. IV.
Referent Abgeordn. “ (liest vor):
„§. IV.
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem 2 begangen ist, wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt. Ist aber eine solche Handlung in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche mit kei⸗ ner Strafe oder mit einer gelinderen, als der bisher vorgeschriebenen, bedroht, so soll diese Handlung nach dem gegenwärtigen Strafgesetz⸗ buche beurtheilt werden.
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor dem begangen worden, so ist bei der Entscheidung das mildere Gesetz an⸗ zuwenden.“
Marschall: §. V.
Referent Abgeordn. “ vor):
„§. 7.
Die Vollendung der Verjährung eines vor dem gangenen Verbrechens wird nach den bisherigen Gesetzen oder nach dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem Thäter am günstigsten ist.“
Marschall: §. VI.
Referent Abgeordn. Raumann (liest vor):
Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Un⸗ terschied, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des gegenwärtigen Strafgesetzbuches vorgekommen sind.“
Marschall: §. VII. 8
Referent Abgeordn. Naumann lliest vor):
„§. VII.
Wir behalten Uns vor, in den Fällen, in welchen die bereits rechtskräftig erkannte Strafe noch nicht vollständig vollstreckt ist, das gegenwärtige Strafgesetzbuch aber mildere Bestimmungen enthält, be-⸗ sondere Anordnungen zu treffen.“
Marschall: §. VIII. 1
Referent Abgeordn. Naumann (liest vor):
„§. VIII.
In Ansehung der in den §§. 372 399 u. 408 — 410 des ge⸗ genwärtigen Strafgesetzbuches bezeichneten Amtsverbrechen gehört die Untersuchung und Bestrafung vor die Gerichte. Rücksichtlich aller
§§. 401 und 411 zur Anwendung. Die §§. 2—4 des Gesetzes von . März nach abgeändert.“ 8 Das Gutachten lautet: . „Zu §. VIII. ESs ist vorgeschlagen worden, statt des zweiten Alinea folgende
Bestimmung aufzunehmen: „„Hiernach werden die §§. 2 bis 4 und für richterliche Beamt auch die §§. 15 bis 24, 40 bis 42 und 57 des Gesetzes vom 29. März 1844, betreffend das gerichtliche und Disziplinarverfah⸗ ren, und das Gesetz vom 29. März 1844, betreffend das bei Pen⸗ sionirungen zu beobachtende Verfahren, abgeändert.““ 8 Ferner wurde vorgeschlagen, ausdrücklich die Bestimmung des .5 des Disziplinar⸗Strafgesetzes vom 29. März 1844 aufzuheben, wonach wegen eines Amtsverbrechens die gerichtliche Untersuchung nur auf den Antrag der vorgesetzten Dienst⸗Behörde eingeleitet werden darf. 8 b8 Für diesen letzteren Vorschlag wurde angeführt, daß kein Grund 8 abzusehen sei, warum in Beziehung auf Beamte ein anderes Verfah⸗ ren stattfinden solle, als in Bezug auf andere gegen die Strafgesetze verstoßende Personen, während es doch gerade darauf ankomme, bei den Beamten auf gewissenhafte Pflichterfüllung und Integrität zu halten. Andererseits wurde bemerkt, daß die angegriffene Bestimmung auf einem Grundsatze der Verwaltung beruhe, daß sie zu keinen
Verhältnisses rechtfertige. Die Abtheilung hat mit 9 gegen 5 Stimmen abgelehnt, den in Rede stehenden Vorschlag zu befürworten. Was den ersteren Vorschlag betrifft, so ist die Abtheilung der Ansicht: daß, wenn der bei §. 401 des Strafgesetz⸗Entwurfs gestellte Antrag genehmigt wird, eine weitere Aenderung der Bestimmungen der Gesetze vom 29. März 1844 im Sinne des obigen Vorschlags die nothwendige Folge sein werde, daß es aber der Regierung vorbehalten werden könne, diese Folge in ihren Einzelheiten zu bestimmen, und es wird angetragen: sich mit dieser Ansicht einverstanden zu erklären.“ 8 Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist es so anzuse- hen, als sei die Versammlung der Ansicht der Abtheilung beige⸗ treten. 1 Litt. B. 1“ 3 — Referent Abgeordn. Naumann (liest vorh mef Vorschriften für die Landestheile, in welchen, die Kriminal⸗ Ordnung vom 11. Dezember 1805 Gesetzeskraft hat.
7„/ e Strafe de „ralls foll auch dann zur Anwendung kom⸗ Dis Seeefe des Rüchsels soge Kriminml⸗xSrdnung vom 11. De⸗ men, wenn nach den Grunds⸗ 891k—408) auf eine außer⸗
1805 über die Beweisführung (§s. . f g-r Snafe erkannt wird oder in den früheren Fällen erkannt worden ist.“ 8
Marschall: §. X. 8 HReferent Abgeordn. vor): 8 .“ Bei Verbrechen, welche mit dem Verluste der 6
sfation oder mit Amtsentsetzung bedroht sind, soll auf diese Stra 8 dann erkannt werden, wenn nach den Grundsaßen — Kr⸗ fen al⸗Ordnung vom 11. Dezember 1805 über die Bewessfüdrung eög. 391 bis 408) nur eine außerordentliche Strafe eintrite. . . 92 8 2 Das Gutachten lautet: — Des Ganaceen ,3. 88. I. und X.
Es ist bisher nicht unbestritten gewesen, od, wemn in frühenen
fassungsmäßige Bestehen jener Gesehe chen se Hensh 79s Sneßten. Fällen nur auf eine außerordentliche Strafe erkannt werden deder
angenommen werden darf. “
“
übrigen Pflichtwidrigkeiten der Beamten kommt die Vorschrift der
Uebelständen geführt habe, und daß sie sich aus Rücksichten des Dienst⸗