Schleswig und besonders auf das Herzogliche Land dieses Herzog⸗ thums zu Gunsten des Königs von Dänemark und dessen Erben und Nachfolger auf dem Königlichen Throne, aber Niemand kann größe⸗ ren Rechten entsagen, als er selbst besitzt, oder solchen, die dritten Personen angehören. Der Großherzog Paul hatte eben so wenig das Recht, in einem Theile von Schleswig die weibliche Erbfolge durch einen einfachen Entsagungs⸗Akt einzuführen, als König Friedrich IV. das Recht hatte, dasselbe Grundgesetz der männlichen Nachfolge durch einen Akt absoluter Machtvollkommenheit, sein Patent, oder durch einen zweideutigen und unförmlichen Huldigungs⸗Akt abzuändern. Beide Fürsten hielten ihr Recht in Schleswig nur unter dem consti⸗ tutionellen Rechte des Landes, dessen Verletzung eher die Lostrennung als die Erhaltung der Herzogthümer bei Dänemark zur Folge haben konnte. 8
Die Ausführung aller dieser Punkte, welche die Haupt⸗Argu⸗ mente der dänischen Ansprüche bilden, in der Denkschrift ist vortrefflich, die Widerlegung schlagend und die Schlußfolgerung in Betreff der Stellung Englands zu der Frage auf Grund des Ver⸗ trags von 1720 durch die einfache und klare Argumentation über⸗ raschend.
Als der Herzog von Gottorp, selbst nach dem Sturze seines Beschützers, Karl's XII. von Schweden, sich weigerte, seinen Ansprüchen zu entsagen, garantirten die beiden vermittelnden Mächte, Frankreich und England, dem Könige von Dänemark den friedlichen Besitz des⸗ jenigen Theils von Schleswig, welchen Dänemark damals inne hatte und welchen die gottorpische Linie beanspruchte. Die Worte der englischen Garantie vom 26. Juli 1720 sind: „Zu garantiren und aufrecht zu erhalten in dauerndem und friedlichem Besitz jenen Theil des Herzogthums Schleswig, welchen Se. dänische Majestät in Ihren Händen hat.“ Herr Bunsen schließt nun hieraus, auf Grund des oben ausgeführten constitutionellen Rechts der Herzogthümer, folgende drei wichtige Punkte:
1) Daß der Krieg in Schleswig, welchem der Friede von Frie⸗ drichsburg ein Ende machte, nicht ein Krieg Dänemarks ge⸗ gen das Volk von Schleswig, sondern ein Krieg zwischen schlesn holsteinischen Fürsten mit verschiedenen Ansprüchen war, daß demns. „Dänemark nicht Ansprüche gegen das Volk von Schleswig durch das Recht der Eroberung erheben kann.
2) Daß der Gegenstand der Garantie nicht ganz Schleswig, sondern hauptsächlich nur derjenige Theil von Nord⸗Schles⸗ wig ist, über welchen die gottorper Linie eine entschiedene Souverai⸗ netät beanspruchte.
3) Daß die Garantie, welche Dänemark gegeben worden ist, nicht gegen das Volk und seine Rechte, auch nicht gegen andere dritte Parteien gerichtet sein kann, welche in künftigen Fällen rechtmäßige Ansprüche auf jenen Theil des Herzogthums ge⸗ gen die herrschende Familie in Dänemark haben möchten.
„Wenn demnach“, so schließt die Denkschrift, „die weibliche Li⸗ nie in Dänemark zur Regierung kommt und das Volk von Schleswig bei seinem Recht beharrt, einen Herzog aus den Repräsentanten der männlichen Linie zu haben, so kann die englische Garantie in keiner Weise zum Schutze der Ansprüche Dänemarks angerufen werden.
Bekanntmachungen. [359] Bekanntmachung.
Das bei der Stadt Lock gelegene Domainen⸗Vorwerk Lock, zu welchem 2873 Morgen 138 Quadrat⸗Ruthen Land, darunter 793 Morgen 64 Quadrat⸗Ruthen Acker und 554 Morgen 18 Quadrat⸗Ruthen Wiesen, so wie Brau⸗ und Brennerei, gehören, soll mit allen dazu ge⸗ hörigen Pertinenzien vom 1. Juni d. J. ab auf 16 hinter einander folgende Jahre, jedoch so, daß die Pacht erst Johannis 1804 abläuft, anderweit meisthietend ver⸗ pachtet werden, und ist hierzu ein Licitations⸗Termin auf
[284]
Subhastations⸗Patent.
Das in der Richtstraße Nr. 32 und in der Tuch⸗ macherstraße Nr. 79 gelegene, Hopothekenbuchs verzeichnete, dem Kaufmann Alexander Carl Friedrich Lietzmann gehörige Wohnhaus, nebst 6 Nuthen Wiesewachs und sonstigem Zubehör, zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registratur ein⸗ zusehenden Taxe auf 23,334 Thlr. 9 Pf. abgeschätzt, soll
am 26. Oktober 1848, Vorm. 11 Uhr, [92] subhastirt werden.
Alle unbekannten Realprätendenten werden aufgebo⸗ ten, sich, bei Vermeidung der Präklusion, spätestens in diesem Termine zu melden.
Und wenn es solche Repräsentanten giebt, und zwar solche, welche nicht entsagt und ältere Ansprüche haben, als die des gottorper Hau⸗ ses sind, so erscheint es sehr zweifelhaft, ob selbst für jenen Theil von Nord⸗Schleswig, dessen Besitz Dänemark von England garantirt und von der gottorper Linie durch Paul I. aufgegeben worden ist, irgend ein Anspruch von Seiten Dänemarks auf englischen Beistand wegen der Garantie von 1720 erhoben werden kann. Denn in der That, die Garantie muß doch aufgehört haben, wenn sie ihren Ge⸗ genstand verloren hat. Dies ist aber geschehen 1773, als die An⸗ sprüche des Hauses Gottorp aufgegeben wurden, gegen welche allein jene Garautie gefordert und gewährt worden ist.“
ing⸗Akademie. od Jesu von Graun. “ (Am Charfreitag.)
In der Charwoche wurde, wie alljährlich, Graun's „Tod Jesu“ von zweien Instituten, nämlich dem Schneiderschen und dem der Sing⸗Aka⸗ demie, aufgeführt. Die feststehende Aufführung dieser geistlichen Kantate darf gleichsam als einen durch fromme Ueberlieferung geheiligten, als eine Art von Kultus angesehen werden und erscheint überhaupt gerechtfertigt, insofern das Werk auch in musikalischer Beziehung ein für Jedermann leicht zugängliches ist. Daß indeß eine zweimalige Aufführung Bedürfniß sei, bezweifeln wir. Ob demnach nicht der Versuch zu machen wäre, einmal ein anderes Werk anstatt der in Rede stehenden Kantate vorzuführen — wozu wir Seb. Bach's herrliche Passionsmusik vorschlagen — das ist eine Frage, die wir vorzugsweise der Sing⸗Akademie vorzulegen uns gedrungen fühlen. Da die Kirche, dem Drange der Menge nach, dem volksthümlichen Graunschen Werke Genüge zu leisten, vollkommen ausreicht, so wäre die Frage um so mehr in Erwägung zu ziehen, als man durch Erledigung der⸗ selben den Wünschen des gebildeteren Theiles der Musikfreunde, der sich an einem weniger bekannten, ungleich tiefsinnigeren Werke gleichzeitig musikalisch heranzubilden und zu erbauen durch Aufführung jener Bach schen Passion Gelegenheit gewinnen würde, ebenfalls begegnen dürfte. Jedenfalls enthält der „Tod Jesu“ des Veralteten viel, so daß er das künstlerische Interesse keinesweges mehr durchweg in Anspruch zu nehmen vermag. Namentlich gehören die Arien, ihrer formellen Gestaltung nach, so wie die Instrumen⸗ tation, durchaus einer früheren Periode der Tonkunst an, wenngleich nicht zu leugnen ist, daß die trefflich deklamirten Recitative, vorzugsweise aber die Chöre, eben so ausgezeichnet durch ihre polvphone Behandlung, als durch den ihnen inwohnenden Ausdruck erhabener Einfachheit und Würde, noch jetzt als Muster kirchlicher Auffassungsweise gelten können. Diese letzteren waren es denn auch, die in der Aufführung seitens der Sing⸗Akademie (am Charfreitag), von einer so imposanten Chormasse zu Gehoͤr gebracht, wieder eine außerordentliche Wirkung hervorriefen. Chöre, wie die durch kunstvollen Bau und durchsichtige Klarheit gleich aus⸗ gezeichnete, für ewige Zeiten als Muster glänzende Doppel⸗Fuge: „Christus hot uns ein Vorbild gelassen“, dann der charakteristische, echte Freudigkeit athmende: „Freuet euch all' ihr Frommen“, mit den originellen Trillern, ferner die schönen Choräle, vorzugsweise der a Capella gesungene: „Wie herrlich ist die neue Welt“, gewährten bei so gelungener, fast vollendeter Ausführung in der That seltenen Genuß und hinterließen wahrhaft erhe⸗ bende Eindrücke in den Gemüthern aller Hörer. Kam indeß der chorische Theil, in welchem die Sing⸗-Akademie ihren eigentlichen Grund und Boden findet, vorzugsweise zur Geltung, so bot doch nichtsdestoweniger auch die
S 882
Ausführung der Soli nicht nur im Allgemeinen Ehrenwerthes, sondern theilweise sogar Ausgezeichnetes. Frau Köster hatte sich bei den Sopran⸗Soli betheiligt und führte namentlich die berühmte Bavour⸗Arie: „Singt dem göttlichen Propheten“, meisterhaft aus. Das bezeichnete Musikstück wurde von ihr eben so glanzvoll in technischer Beziehung, als feurig und schwungvoll im Ansbru (stellenweise nur mit fast zu dramatischer Färbung), mit einem Worte, hinreißend schön gesungen. Trefflich gelang der geschätzten Künst⸗ lerin aber auch die erste Arie mit dem vorangehenden Recitativ: mane!“ und nur bei einigen wenigen Stellen wollte es uns hier bedünken, als wenn Frau Köster den richtigen Ausdruck dem Klange unterordnete. Die Leistungen der Herren Mantius und Bötticher sind bekannt. Die übrigen Soli waren durch Mitglieder der Sing⸗Akademie vertreten.
8 Eisenbahn⸗Verkehr.
Berlin, 29. April. Die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn ladet die Actionaire zu einer General⸗Versammlung auf den 25. Mai im Börsen⸗Hause in Stettin ein. Haupt⸗Gegenstand der Berathung soll sein, ob die früher emittirten und noch unverkauften 488,320 Rthlr. 15 Sgr., die noch nicht durch Amortisation getilgt sind, in höher Zins tragenden Prioritäts⸗Actien umgeschrieben werden sollen, und ob das zur Deckung der Ergänzungsbauten noch erforderliche Kapital
von 300,000 Rthlr. durch Kreirung eben dergleichen Prioritäts⸗Obliga-
tionen zu beschaffen sei. Es sollen 8 Tage vorder General⸗Ver⸗ sammlung die Uebersicht der zu verhandelnden Gegen⸗ stände und der Verwaltungs⸗Bericht von der Direction entgegengenommen werden können. 8
Die Bonn⸗Kölner Eisenbahn Direction ladet die Ac⸗ tionaire zum 13. Mai c. zur ordentlichen General⸗Versammlung in Bonn ein.
Die Oberschlesische Eisenbahn⸗Direction zeigt nun offiziell an, daß sie, außer den bereits gezahlten Zins⸗Ertrag von 3 ½ pCt., noch 2 ½ pCt. Dividende pro 1847 auszahlen wird. De Termin der Auszahlung dieser Dividende soll in der nächsten ordent lichen General⸗Versammlung unter „Beirath“ der Actionair festgesetzt werden. “
Die Direction der Friedrichs⸗Nordbahn benachrichtig die Actien⸗Besitzer, daß die fällige sechszehnte Einzahlung von 5 pCt. bis 1. Mai c. bei dem Banquier⸗Hause Jacobsohn u. Rieß geleistet werden kann. Es würden dann 85 pCt. eingezahl sein. Die Interimsscheine stehen jetzt, bei 80 pCt. Ein⸗ zahlung, 9 pCt., also sind bereits 71 pCt. verloren Viele Besitzer wollen diese 9 pCt. noch retten, daher ansehnliche Posten an den Markt gebracht werden, nach dieser Einzahlung von 5 pCt. würde man also 14 pCt. zu retten haben.
Die Direction der Ungarischen Central⸗Eisenbahn (Pesther) ladet die Actionaire zu einer ordentlichen General⸗Ver⸗ sammlung am Montag den 22. Mai nach Preburg ein.
In Dresden soll am 1. Mai c. eine öffentliche Versteigerung von Cöln⸗Minden Eisenbahn⸗Actien im Betrage von 55,000 Rthlr in größeren und kleineren Partieen stattfinden.
AvETATFHe H TFT x HMHss7.
Vol. I. Nr. 162,. des an der Gerichtsstelle anberaumt.
Zu dem Ende ist ein Termin auf den 26. Juni 1848, Vormittags 11 Uhr, Taxe und Hypothe⸗ kenschein sind in der Registratur einzusehen.
Die unbekannten Real⸗Interessenten werden unter der Warnung der Präklusion hierdurch vorgeladen.
— Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 21. Januar 1848.
Das dem Zimmerpolier Friedrich Wilhelm Kopplin Dtbe gehörige, hierselbst in der Linksstraße Nr. 28 belegene, im stadtgerichtlichen Hypothekenbuche von den Umgebun⸗
nach Dortmund, Nachm. 5 Uhr 30 Min. v
*) im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Min. Mor⸗ gens von Berlin, Dresden, Leipzig, Braunschweig Bremen, Uelzen, Hildesheim und Hannover eintref fenden Zug;
im Anschluß an den um 4 Uhr 30 Minuten Nach⸗ mittags von Hannover und Harburg eintreffendern Zug. Geht anderen Tages über Köln bis Gen und Lille. D Diregtten üUvera
Gethse⸗.
den 15. Mai c., Vormittags 11 Uhr,
in unserem Regierungs⸗Konferenz⸗Gebäude anberaumt. Das geringste Pachtgeld ist auf 1071 Thlr. incl. 360 Thlr. in Gold festgesetzt, und muß eine Caution von 1000 Thlrn. in baarem Gelde, Staatsschuld⸗Scheinen oder Pfandbriefen sofort bestellt werden.
Qualifizirte Bietungs⸗Lustige, welche sich nicht nur über ihre landwirthschaftliche Befähigung, sondern auch über den Besitz eines eigenthümlichen Vermögens von mindestens 15,000 Thlrn. genügend auszuweisen vermö⸗ gen, werden daher aufgefordert, unter Beibringung der über ihre Qualification sprechenden Beweis⸗Dokumente, in dem gedachten Bietungs⸗Termine zu erscheinen und ihre Gebote abzugeben. 1
Der Anschlag und die Pachtbedingungen können vor der Licitation in unserer Finanz⸗Registratur eingesehen werden.
Gumbinnen, den 20. April 1848.
Königliche Regierung, Abtheilung für die Verwaltung 8 der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
[328] Gerichtliche Vorladung.
Alle diejenigen, welche an die Verlassenschaft des am 27. September 1847 verstorbenen Gutsbesitzers Adolph Friedrich Melms zu Steinfeld aus irgend einem Grunde Rechtens Ansprüche und Forderungen zu haben vermei⸗ nen, werden behufs Richtigstellung dieses Nachlasses, auf den Antrag der Vormünder, hiermit geladen, solche in einem der folgenden Termine:
am 1. und 20. Mai oder am 9. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Königl. Hofgerichte spe⸗ ziell anzumelden und zu beglaubigen, bei Vermeidung der am 23. Juni c., Vormittags 11 Uhr, zu erkennenden Präklusion und aufzuerlegenden ewigen Stillschweigens.
Datum Greifswald, den 22. März 1848.
Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und Rügen. (L. S.) v. Klot. [302 b] A 6 „h
Auf den Antrag des Pensionars August Otto werden Alle und Jede, welche an das ihm an dem im Greifs⸗ walder Kreise belegenen akademischen Gute Didrichsha⸗
en bis Trinitatis 1865 zustehende, dem Oekonomen
Carl Burmeister aus Güstrow mit der Pacht⸗Caution von 2000 Thlr. cedirte Pachtrecht, so wie an die ihm eigenthümlich gehörenden, dem Letzteren verkauften dor⸗ tigen Winter⸗ und Sommer⸗Saaten, todten und leben⸗ den Inventarienstücke, aus irgend einem Grunde Rech⸗ tens Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden, mit Hinweisung auf die den Stralsunder Zei⸗ tungen in extenso inserirten Proklamen vom heutigen Tage, zu deren Anmeldung und Beglaubigung in einem der folgenden Termine: ““ am 2. und 23. Mai oder 20. Juni d. J., Morgens 10 Uhr, vor dem Königl. Hofgericht, bei Ver⸗ meidung der am 11. Juli d. J. zu erkennenden Prä⸗ klusion, hiermit aufgefordert.
ben, 9 Greifswald, den 11. April 1848. 4 Königl. Treg8 Hofgericht von Fees. n Rügen.
Frankfurt a. d. O., den 9. März 1848. Königl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht.
[1] Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf.
Die den Carl und Wilhelmine Wolschonschen Ehe⸗ leuten zugehörige Erbpachts⸗Gerechtigkeit auf das Vor⸗ werk Matern Nr. 1. des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 16,807 Thlr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Tarxe, soll
am 9. August 1848, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Die dem Aufenthalte nach unbekannten Besitzer der gedachten Erbpachts⸗Gerechtigkeit, Carl und Wilhelmine, geb. Randt, Wolschonschen Eheleute werden zur Wahr⸗ nehmung ihrer Gerechtsame hierzu öffentlich vorgeladen.
Königliches Land⸗ und Stadtgericht zu Danzig.
[2] Nothwendiger Verkauf. Land⸗ und Stadtgericht Culm a. W.
Die aus Wohnhaus, Stallungen, 2 Scheunen, 3 Ein⸗ wohnerhäusern und
435 Morgen 163 Quadratruthen Magdeburgischen
Maßes eigenthümliches Land bestehende Besitzung des Ludwig von Poleski in dem Dorfe Kiewo, abgeschätzt auf 13,387 Thlr. zufolge der nebst Hypothekenschein in unserer Registratur einzuse⸗ henden Taxe, soll in dem anderweit auf
den 11. Juli 1848,
Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle anbe⸗ raumten Termine subhastirt werden.
186 — im hiesigen landräthlichen Kreise belegene und dem Gutsbesitzer George Friedrich May gehörige Erb⸗ pachts⸗Vorwerk Leßnau, auf welchem ein Kanon von 120 Thlr. 10 Sgr. haftet, und welches zufolge der nebst Hypothekenschein in unserem ersten Büreau einzusehen⸗ den Taxe, nach Abzug des Kanons, zu 5 Prozent ver⸗ anschlagt auf 6300 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. und zu 4 Pro⸗ ent veranschlagt auf 8558 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. abge⸗ schätzt ist, soll am 8. September 1848 an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Neustadt in Westpreußen, den 12. Februar 1848. Königl. Land⸗ und Stadtgericht als Patrimonialgericht von Leßnau.
[1129] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 22. November 1847. Die Subhastation des in der verlängerten Frucht⸗
straße belegenen, Volumine 38. No. 2380. im Hypo⸗
thekenbuche der Königsstadt verzeichneten, früher Müller⸗
Vogelschen Grundstücks, taxrirt zu 12,619 Thlr. 18 Sgr.
9 Pf., welches dem pensionirten Feldwebel Dismas
Glauber zugeschlagen worden, soll in Folge des Er⸗
kenntnisses des Königl. Geheimen Ober⸗Tribunals vom
16. März 1847 fortgesetzt werden.
gen Vol. 31. Nr. 2021 verzeichnete Grundstück, gericht⸗ lich abgeschätzt zu 18,014 Thlr. 6 Pf., soll am 26. August 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. 11
[89] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 21. Januar 1848.
Das dem Kaufmann Alexander Franz Friedrich Wil⸗ helm Köhler gehörige, hierselbst in der Alten Jakobs⸗ straße Nr. 93 belegene, im stadtgerichtlichen Hypotheken⸗ buche von der Louisenstadt Vol. 4. Nr. 224. verzeich⸗ nete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 19,132 Thlr. 9 Sgr. 10 Pf., soll
am 30. August 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Nothwendiger Verkauf.
Stadtgericht zu Berlin, den 14. März 1848.
Das dem Thierarzt Friedrich Wilhelm Falkenhan gehörige, in der Cöthenerstraße Nr. 28 belegene, im stadtgerichtlichen Hopothekenbuche von den Umgebungen Vol. 32. Nr. 2069. verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 10,503 Thlr. 19 Sgr., soll
am 24. Oktober 1848, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
[279]
[364] Ruhrort⸗-Crefeld⸗-Kreis Glad⸗ bacher Eisenbahn⸗Gesellschaft.
In Gemäßheit des §. 27. der Sta tuten werden die Herren Actionaire un⸗ serer Gesellschaft zu der diesjährigen or⸗
Adentlichen General⸗Versammlung lauf Mittwoch den 31. Mai d. J., = 2 Morgens 10 Uhr, in dem Rumpschen Saale hierselbst hierdurch eingeladen. Wegen der Legitimation der Stimmberechtigten wird auf den §. 26. der Statuten noch besonders aufmerk⸗ sam gemacht. Crefeld, den 27. April 1848. Die Hdireetion. —— 8 [291 b] 8 . 5 —. Köln⸗Mindener Eisenbahn. Tägliche Abfahrten der Personenzüge:
gavon Minden nach Deutz, Morgens 5 Uhr 45 Min., Nachmittags 12 Uhr 15 Min.*)
- 1“1“
—
Seeländische Eisenbahn.
Die im §. 23 der Statuten bestimmt — ordinaire jährliche General⸗Versammlu. der Actionaire der Seeländischen Eisenbahn⸗Gesellschaft wird dieses Jahr in Kopenhagen am Montag den 29. Mai, um 6 Uhr Nachmittags, im Vorsaal des höchsten Gerichts, Prinzens Palais, Fredericksholms Kanal Nr. 240, abgehalten, wozu die Herren Actionair hierbei eingeladen werden.
Kopenhagen, den 19. April 1848.
Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn⸗Gesellschaft
Dampf⸗-⸗Packetfahrt
[325 b] zwischen
Ff 2 8— .2 2 Lübeck und St. Petersburg. ꝙꝙ9, Die bekannten, unter russischer 7 Flagge fahrenden beiden Dampfschiffe der St. Petersburg⸗Lübecker Dampf⸗ SIjscchifffahrt⸗Gesellschaft „Nicolai I.“, Capt. H. H. Schütt, und „Alerandra“, Capt. C. N. Heitmann, unterhalten in diesem Jahre die regelmä⸗ ßige Fahrt zwischen den obengenannten Plätzen. Jeden Dienstag geht eines derselben von jedem der beiden Plätze ab, von Travemünde das erste am 25. April, das letzte am 31. Oktober. 8 Abfahrt von Travemünde: Dienstags Nachmittag um 5 Uhr. der Passage mit Beköstigung, aber ohne Wein: Erste Kajüte 64 Thlr., zweite 41 Thlr., dritte 25 Thlr. Preuß. Cour. Naͤhere Nachricht ertheilt: Das Comtoir der Dampsschifffahrt⸗Gesellschaft in Lübeck. Exemplare des Prospektus sind bei Herren H. F. Fetschow & Sohn zu haben.
Dampsschifffahrt
zwischen
8 8 und New⸗York. Das amerikanische Post⸗Dampschiff „Washington“, ueA2 — Capitain Johnston, Fwird am 15. Mai von der Weser nach New⸗Nork zurückkehren. Passagepreis nach New⸗York in 1. Kaj. 195 Ld'or.⸗Thlr. 8 5„ „ „ 2. » 400 „ „ » Southampton 30 „ für Kinder und Domestiken die Hälfte.
[313 b] Bremen
6
2
Güterfracht 25 und 35 Pfd. mit 5 pCt. Primage für 0 —
C. A. Heineken &
*
Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ¼ Jahr. 4 Rthlr. ⸗ ¾ Jahr. ITbööu““”““ in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung. Bei einzelnen Rummern wird der Bogen mit 2 ½ Sgr. berechnet.
Die Allgemeine Preußische Zeitung ist am gestrigen Tage zum letzten Male erschienen. An ihre Stelle tritt von heute an unter dem obenstehenden Titel des „Preußischen Staats⸗Anzeigers“ ein amtliches Organ, welches in derselben Weise täglich erscheinen wird,
wie die Allgemeine Preußische Zeitung. Der Preußische Staats⸗Anzeiger wird,
preußische Verfassung einberufenen Versammlung vollständig und so schnell wie möglich mittheilen. ehatsächlicher Berichte über die Tagesgeschichte und vorzüglich der darauf B. hältnisse, so wie für Besprechung der Interessen der Kunst und Wissenschaft
I 18 ““ “
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats⸗
Anzeigers:
außer den amtlichen Bekanntmachungen und Erlassen der Regierung, auch die Verhandlungen der zur Vereinbarung über die wie mitthe Der nichtamtliche Theil desselben wird der Mittheilung fortlaufender r darauf Bezug habenden offiziellen Aktenstücke, Kammer⸗Verhandlungen u. s. w. gewidmet sein. b , sind besondere Abschnitte des Preußischen Staats⸗Anzeigers bestimmt.
Der Preußische Staats⸗Anzeiger wird den verehrlichen Abonnenten der Allgemeinen Preußischen Zeitung in derselben Weise zugeschickt, wie letztere.
Für Handels⸗ und Börsenver⸗
Diejenigen resp.
Abonnenten, welche damit nicht einverstanden sein sollten, werden ersucht, sich darüber bis zum 15ten d. M. gefälligst erklären zu wollen, worauf ihnen zwei Drittel des eingezahlten Quartal⸗ Abonnements, hier am Orte in unserer Expedition, Behrenstraße 57, auswärts bei den resp. Königl. Postämtern zurückgezahlt werden. Im entgegengesetzten Falle wird mit d Für das laufende Vierteljahr werden neu hinzutretende Abonnements mit 1 Rthlr. 10 Sgr. bezahlt.
Expedition des Preußischen Staats⸗An
Preußischen Staats⸗Anzeigers fortgefahren werden. . Berlin, den 1. Mai 1848. .
““ “ “
Amtlicher Theil.
Deutschland. 1
Preußen. Berlin. Eine dänische Fregatte vor dem Hafen von Swine⸗ münde; Stellung der deutschen Truppen.
Oesterreich. Wien. Berichtigung. — Ernennung. — Prag. Vorstel⸗ lung an den Kaiser wegen der Deputirten zur National⸗Versammlung in Frankfurt.
Bayern. München. Stände⸗Verhandlungen.
Hannover. Hannover. Diplomatisches. — Preßgesetz. — Bericht des General⸗Lieutenants Hallett.
Württemberg. Stuttgart. Amtlicher Bericht über den Kampf mit den Freischaaren.
Baden. Karlsruhe und Mannheim. Vermischtes. — Freiburg. Die Ruhe der Stadt hergestellt. — Die Freischaaren.
Holstein. Rendsburg. Nachrichten vom Kriegsschauplatze. — An⸗ kunft preußischer Militair⸗Aerzte. — Kiel. Protestation der Konsuln Schwedens und Hollands gegen die dänische Blokade.
Ausland.
Frankreich. Paris. Wechsel im General⸗Gouvernement von Alge⸗ gerien. — General Oudinot. — Das bisher bekannte Resultat der Wah⸗ en. — Verordnung in Betreff der Auctionen. — Vermischtes.
Großbritanien und Irland. London. Kabinetsrath. — Hof⸗ Nachrichten. — Die Klage gegen Mitchell. — Anzeige des sardinischen General⸗Konsuls über den Krieg Sardiniens gegen Oesterreich.
Italien. Verona. Proclamation des Feldmarschalls Radetztv. — Görtz. Truppenmärsche. — Genua. Ankunst französischer Kriegsschiffe. — Rückkehrende genuesische Freiwillige. 8 ö
Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Landrathe des uckermünder Kreises, Geheimen Regierungs⸗ Rath Krafft, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichen⸗ laub; dem Major a. D. Köpke, dem Bürgermeister a. D. David Kitze in Rössel, Regierungs⸗Bezirk Königsberg, dem Pastor W al⸗ ther zu Olbvenstedt, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg, und dem Kreis⸗ Secretair Schneider zu Wreschen, Regierungs⸗Bezirk Posen, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Schulzen Holtschke zu Ober⸗Reinsdorf im mansfelder Seekreise und dem Küster und Schullehrer Gramm zu Groß⸗Schönfeld, Regierungs⸗Bezirk Stettin, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Beilage.
8q
Der bisherige Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Oßwald ist zum Justiz⸗Kommissarius bei dem Land⸗ und Stadtgerichte zu Nordhau⸗ sen und den Patrimonialgerichten im Kreise Nordhausen, so wie zum Notarius im Departement des Königlichen Ober⸗Landesgerichts zu Halberstadt, ernannt worden.
Da der Zeitverhältnisse wegen die Ziehung Zter Klasse 97ster Königlichen Klassen⸗Lotterie nach der öffentlichen Bekanntmachung vom 24. März c. um 8 Tage hat hinausgeschoben werden müssen, so kann auch die Ziehung 4ter Klasse nicht am 10ten d. Mts., wie in dem ursprünglichen Plane bestimmt worden, ihren Anfang nehmen, sondern muß ebenfalls bis zum 18ten d. Mts. aufgeschoben werden, wie solches in den Ziehungs⸗Listen Zter Klasse bereits angekündigt wor⸗ den. Hiernach muß die Erneuerung der Lotterie⸗Loose zur 4ten Klasse spätestens bis zum 16. Mai c., bei Vermeidung der gesetz⸗ lichen Nachtheile, erfolgen, wovon das Publikum hiermit unterrich⸗ tet wird. Beerlin, den 3. Mai 1848.
Königl. General⸗Lotterie⸗Direction. Bornemann. Stieffelius.
Das 20ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird, enthält: unter Nr. 2964. Das Privilegium wegen anderweiter Ausfertigung auf den Inhaber lautender stettiner Stadt⸗Obligationen zum Betrage von 500,000 Rthlr. Vom 10. April d. J. Die Bekanntmachung über die mit Allerhöchster Geneh⸗ migung erfolgte Bestätigung mehrerer Abänderungen der durch die Allerhöchste Ordre vom 4. Juli 1843 geneh⸗ migten Statuten der Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft „Borussia“. Vom 17ten desselben Monats, und Die Bekanntmachung über die mit Allerhöchster Geneh⸗ migung bestätigten Abänderungen und resp. Ergänzun⸗ gen der §§. 42. 43. 44. 49 und 60 der durch die Aller⸗ höchste Ordre vom 17. Mai 1844 genehmigten und durch die Nr. 23 der Gesetz⸗Sammlung pro 1844 pu⸗ blizirten Statuten der magdeburger Feuer⸗Versicherungs⸗ „Actien⸗Gesellschaft. Vom 19. April d. J. 3 Berlin, den 4. Mai 1848. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
“ — 1— .““ 8
Abgereist:
g Se. Durchlaucht der Fürst von Rheina⸗Wol⸗ beck, nach Aachen.
Deutschland.
Preußen. Berlin, 3. Mai. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kammerherrn und Landrathe des querfurter Kreises, von Helldorf, die Anlegung des ihm verlie⸗ henen Komthurkreuzes des Großherzoglich sachsen⸗weimarschen Haus⸗ Ordens der Wachsamkeit oder vom Weißen Falken zu gestatten.
Berlin, 3. Mai. Dem auswärtigen Ministerium ist heute ein Bericht des Ober⸗Präsidenten von Pommern zugekommen folgenden Inhalts:
„So eben (am 2. Mai) geht mir durch Estafette von dem Land⸗ rath des usedom⸗wolliner Kreises die Mittheilung zu, daß gestern Nachmittag die dänische Fregatte „Harfruen“ („Seejungfer“) vor der swinemünder Rhede erschienen ist und sich etwa X Meilen von dem Eingang des Hafens vor Anker gelegt hat; die beiden englischen Kauffahrteischiffe „Margareth Skelly“, Capitain Tapping aus Glas⸗ gow, von Bahia mit Zucker, und „Enquistte“, Capitain Narlor aus Sunderland mit Steinkohlen, sind von der Fregatte mit einem schar⸗ fen Schusse angehalten und haben die Weisung erhalten, in keinem preußischen Hafen einzulaufen, wie dies von den beiden ans Land ge⸗ kommenen Capitainen berichtet ist. Die Fregatte sowohl, wie die beiden englischen Schiffe, liegen auf der Rhede vor Anker. Gestern Abend 9 ½ Uhr ist in Swinemünde noch die jedoch unverbürgte Nach⸗ 885 eingegangen, daß von der bänischen Fregatte vier Böte abgesetzt eien.“
Die für den Hafen von Swinemünde und dessen Umgegend ge⸗ troffenen Vertheidigungs⸗Maßregeln sind vollkommen hinreichend, um einen etwaigen Versuch der Dänen zur Landung, für welche jedoch bis jetzt keine Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, auf das kräftigste ab⸗ zuwehren.
Zugleich gehen von anderen Seiten sichere Nachrichten ein, daß Dänemark seine Maßregeln gegen die preußische Handels⸗Marine nun auch faktisch gegen die gesammte deutsche Marine ausgedehnt hat durch Aufbringung mehrerer hanseatischer und anderer Schiffe.
Das Hauptquartier des preußisch⸗deutschen Armee⸗Corps befin⸗ det sich, aller Wahrscheinlichkeit nach, heute in Colding innerhalb Jütland, und die Avantgarde muß bis gegen die kleine Festung Friedericia vorgeschoben sein. Die Truppen haben eine solche Stel⸗ lung, daß sie die Verbindungen von Fünen mit dem festen Lande beherrschen.
Die Bundes⸗Truppen werden auf dänischem Gebiet die Siche⸗ rung der deutschen und preußischen Handels⸗Interessen erzwingen.
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Oesterreich. Wien, 29. April. Die Wiener Ztg. enthält folgende Widerlegung: In einem Aufrufe, welchen der Graf Johann Baptist Batthyan in die Abend⸗Beilage zur Wie⸗ ner Zeitung vom 28. April hat einrücken lassen, wird vorausgesetzt, daß der Papst einen Krieg gegen Oesterreich be⸗ gonnen habe. — Wir werden von der päpstlichen Internunziatur an⸗ gegangen, zu erklären, „daß die Voraussetzung des Herrn Grafen durchaus grundlos ist, indem der heil. Vater und seine Regierung nicht aufgehört haben und nicht aufhören werden, freundschaftliche Verhält⸗ nisse mit dem Kaiserlich österreichischen Hofe zu unterhalten.“
Der Feldzeugmeister Graf Baillet⸗Latour ist, an die Stelle des auf sein Gesuch entlassenen Feldmarschall⸗Lieutenants Zanini, zum Kriegs⸗Minister ernannt worden.
Prag, 26. April. (Wien. Ztg.) Ein Extrablatt der Pra⸗ ger Zeitung vom heutigen Tage enthält nachstehende Kundmachung des böhmischen Landes⸗Guberniums: 1
„In den herabgelangten Ministerial⸗Erlassen vom 15ten und 21. April J. J. ist die Beschickung der nach Frankfurt a. M. berufenen konstituirenden deutschen National⸗Versammlung mit Abgeordneten aus allen zum deut⸗ schen Bunde gehörigen Ländern in jener Weise, wie dies das Parlament zu Frankfurt gewünscht hat, welchem Wunsche die Bundes⸗Versammlung beigetreten ist, ausgesprochen. (Folgen die Beschlüsse des Vorparlaments und die Vertheilung der Abgeordneten auf die einzelnen Kreise Böhmens; hierauf fährt die Kundmachung fort:) Nach Inhalt der Ministerial⸗Erlasse liegt übrigens in dem Wortlaute dieser Verfugungen und in der Anwen⸗ dung einer freien Wahl die gänzliche Ungebundenheit für die einzelnen zur Wahl Berufenen sowohl, als für ganze Wahlbezirke, dieser Anforderung Folge zu geben oder von derselben keinen Gebrauch zu machen. Diese mit Genehmigung des Ministers des Innern zur Kenntniß des National⸗Aus⸗ schusses gebrachte Anordnung hat den National⸗Ausschuß veranlaßt, in der gestern abgehaltenen Versammlung folgende Vorstellung an Se. Majestät
zu beschließen:
„Ew. Kaiserl. Majestät! 4
„Der dem gefertigten National⸗Comité vorsitzende Herr Obers. Zurg⸗ graf und Landes⸗Präsident des Königreiches Böhmen hat in der heutigen Versammlung den Beschluß Ew. Majestät Ministerium bekannt gemacht, die Wahl der Deputirten zu der konstituirenden National⸗Versammlung in Frank⸗ furt einzuleiten. „Der Ew. Majestät treu ergebene National⸗Ausschuß legt seine des⸗ halb zu stellende gehorsamste Bitte, das Ministerium anweisen zu wollen, es von diesem Ansinnen wieder abkommen zu lassen, durch eine eigens ge⸗ wählte Deputation an den Stufen des Thrones nieder und erlaubt sich, Ew. Majestät Aufmerksamkeit dahin zu lenken, daß er sich durchaus nicht anmaßt, als Repräsentant der Nation sprechen zu wollen, jedoch die Be⸗ rücksichtigung für sich mit Recht in Anspruch nehmen zu dürfen glaubt, daß er aus Männern besteht, welchen die Ansichten und Gefühle beider Volks⸗ stämme Böhmens und aller Klassen vollkommen bekannt sind.
„Die Gründe, durch welche sich der National⸗Ausschuß zu der obigen Bitte veranlaßt findet, sind folgende: So unzweifelhaft es ist, daß ein nachbarlicher, freundlicher, die materiellen Interessen jeder Art fördernder äußerer Verband mit Deutschland so bald als möglich eingegangen werden soll, eben so gewiß ist es, daß ein solcher Verband, soll er anders Dauer versprechen, weder direkt noch indirekt vom Zwange geknüpft werden darf.
„Die neueren Verhältnisse haben den früher bestandenen Bund der deutschen Fürsten aufgelöst; es handelt sich um einen Bund freier Völker.
„Ein selbst freies Volk muß die Freiheit jedes Anderen achten und kann daher eine wie immer gestaltete Vereinigung weder befehlen noch er⸗ zwingen wollen.
„Diesen Grundsatz haben auch Ew. Majestät selbst anzuerkennen ge⸗ ruht, als Allerhöchstdieselben die Vereinigung von Mähren und Schlesien mit Böhmen, welche Länder doch als Kronländer Böhmens in einem in jeder Hinsicht viel engeren Verbande stehen, als dies zwischen Oesterreich und Deutschland der Fall ist — von dem freien Willen Mährens und Schlesiens abhängig machten. Dieses Recht, welches Ew. Majestät Mäh⸗ ren und Schlesien Böhmen gegenüber zuerkannt haben, muß Böhmen Deutschland gegenüber ebenfalls in Anspruch nehmen und kann dies ge⸗ wiß mit noch größerem Rechte thun.
„Die von der National⸗Versammlung in Frankfurt geforderte Absen⸗ dung der Deputirten wäre aber ein Zwang, insolange nicht die böhmische Nation durch ihr Organ, nämlich durch die erst zu konstituirende Volks⸗Re⸗ präsentation über die Absendung der Deputirten und deren Instruction, so wie über den Anschluß selbst, frei bestimmen kann.
„Da nun aber Böhmens Volksvertreter auf keinen Fall bis zu der Zeit, wo nach dem Ministerial⸗Erlasse die Deputirten abgesandt werden sol⸗ len, zusammentreten könne, so würden die Deputirten nur von einzelnen Vereinen gewählt und abgesendet werden, ohne daß hierbei irgend eine Ga⸗ rantie dafür vorläge, da der Wahlakt und die Absendung später von der Nation, d. i. von der Volks⸗Repräsentation, anerkannt werden würde. „Wenn schon aus dem Obigen erhellt, daß die Wahl der Deputirten in so kurzer Zeit auf constitutionellem Wege unmöglich — der Versuch hierzu aber aufregend und demnach nicht nur für Böhmen allein, sondern auch für den Kaiserstaat bedenklich wäre, so wäre ein solcher Schritt um so gewagter, als für den Fall, daß die Deputirten von der Volks⸗Repräsenta⸗ tion Böhmens nicht anerkannt werden sollten, sich die Aufregung und Al⸗ les, was in ihrem Gefolge ist, auch auf den ganzen Kaiserstaat und Deutsch⸗ land selbst erstrecken und einer freundnachbarlichen Verbindung demnach im hohen Grade hindernd, statt fördernd sein müßte. 8
„Da nach der Erklärung Ew. Majestät Ministerium die Beschlüsse der frankfurter National⸗Versammlung für Oesterreich nicht bindend sein sollen, so sollen sie ja abgewartet werden, ohne daß Böhmen dabei mitbe⸗
Zusendung des
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rathet; denn die Nationalität, welche jedenfalls aufrecht erhalten werden soll, so wie die inneren Bedürfnisse des Landes, können die Böhmen allein und in ihrem Lande selbst besser berathen, als ihre Deputirten dies in der frank⸗
furter National⸗Versammlung thun können, wo sie entweder ein unterdrück⸗ tes oder ein störendes Element sein müßten. Die äußeren Verhältnisse aber, als: Handelsverträge, Wechselrecht, gemeinschaftliches Geld, Gewicht, Maß,
Flotte und Bundes⸗Kontingent, — können erst dann mit Wahrscheinlichkeit —
des Bestandes berathen und bestimmt werden, wenn die inneren Zustände
Deutschlands, wie Oesterreichs, sich neu gestaltet und festgestellt haben werden. 8 „Es erblickt aber der treugefertigte böhmische National⸗Ausschuß in
dem Ansinnen der konstituirenden National⸗Versammlung zu Frankfurt, die
Verfassung eines deutschen Bundes, somit auch die Verfassung unseres Va⸗ terlandes, ja gewissermaßen selbst die Verfassung des österreichischen Kaiser⸗ Staates für die Zukunft festzusetzen — (wie es der Aufruf des wiener Cen⸗ tral⸗Comité's vom 20. April J. J. ausdrücklich kundgiebt) — eine Beein⸗ trächtigung der constitutionellen freien Entwickelung unseres Vaterlandes — ja selbst ein ziemlich klar ausgesprochenes Streben, nicht nur Böhmen, son⸗ dern auch den großen Kaiser⸗Staat Oesterreich, dem uns doch etwas frem⸗ der liegenden Deutschlande unterzuordnen oder wenigstens von Frankfurt aus in so mancher inneren Beziehung abhängig zu machen, denn die Worte des wiener Central⸗Comité’s: „Die Souverainetät des österreichischen Staats darf durch die zu schaffende Bundesgewalt nur insoweit beschränkt werden, als es zu dem wirksamen Bestande des Letzteren und zur Herstellung eines wahrhaft einigen und starken Deutschlands unumgänglich nothwendig ist, dürfte kaum anders gedeutet werden und scheinen selbst für die Dynastie nicht ohne alle Bedeutung zu sein. 8 8 „Ein solches Streben muß die gesammte lopale Bevölkerung Böh⸗ mens zurückweisen; denn frei soll und muß sich das schöne Böhmerland im Innern entwickeln, wenn Ew. Kaiserl. Majestät großmüthig gegebenes Ge⸗ schenk, „die Constitution“, einen Gehalt haben soll; fest muß Böhmen in allen seinen äußeren Beziehungen an dem Gesammtstaat Oesterreich hängen, und letzterer muß selbstständig dastehen, daher gleichfalls von allem 8 ren bestimmenden Einfluß frei bleiben, wenn nicht der M t un
Existenz aufs Spiel gesetzt werden soll.