1848 / 82 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Augsburg J. ..

8

Hexl. Stadt-Obl.

Groszh. Posen do.

10. v. Rtbaab. Lat. 5 do. Poln. Schatz0. 4

Obyoleich die Stimmung anfangs der Börse nicht sonderlich günstig war,

2 8s 8

1“

Schweiz. Bern, 19. Juli. (O. P. A. Z.) So eben, gegen: Uhr, ist der Große Rath nach einer e. b9 8 898 Nachmittags dauernden Berathung, über die Annahme des Bundes⸗Ver⸗ fassungsentwurfes zur Abstimmung geschritten und hat mit 146 ge⸗ gen 40 Stimmen beschlossen, diesen Bundes-Verfassungsentwurf dem Volke am 6. August, mit Empfehlung zur Annahme, vorzulegen.

olen. St. Petersburg, 18. Juli.

in Behandlung verblieben; Cholerakranke in h . —7“

Zum 15. Juli

3 Nußland und, Fuli waren 3972 1— Bel 9 Verlaufe dieses Tages hinzu 525, ger 2. ben 312 (barunter 172 in den Wohnungen). ö .5 3967 Cholerakranke in Behandlung verblieben; im zerlau e 26 kamen hinzu 432, genasen 262 und starben 294 (dar⸗ . 188 in den Wohnungen). Zum 16. Juli verblieben 3843

Kranke in Behandlung.

1

E.

Meteorologische Beobachtungen.

Nach einmaliger Beobachtung.

Brü⸗ 22. Juli. Di dependance ver⸗ ien. Brüssel, 22. Juli. Die In 889219 das Kabinet in diesem Augenblicke behufs einer Reorga⸗ 2 der Eisenbahn⸗Verwaltung eines verbesserten Transport⸗ v2 und einer umfassenden Post⸗Reform Gesetz⸗Entwürfe aus⸗ vegliten läßt, um sie in der nächsten Session der Kammer vorlegen zu können.

Es wir Landbau⸗Ausstellung meln, zu welchem glle landes eingeladen werden sollen.

jeses Kongrksses angenommen. 88 1 n Die in stende errichtete Schule für junge Seefahrer wurde in

der ersten Hälfte dieses Jahres von 90 Zöglingen besucht.

1848.

Morgens

Nachmittags Abends 6 Uhr.

2 Uhr. 10 Ubr.

337,28“„Par. 336,53“ Par. 337,060Par. Auellwärme 79* R. + 11,0° n. + 23,10 n. + 17,0° R. Flasswärme 17,80 R. + 9,5° n. + 11,1°) K. + 8,7° Bodenwärme 70 pLCt. 40 pct. 50 pcCt Ausdünstung heiter. heiter. heiter. Niederschlag 0 3 W. SW. SW. Wäarmewechsel + 23,8 Sw. 14,0⁰

+ 9,8 ° n. 53. pCt. SW.

Luftdruck Luftwärme Thaupunkt Dunstsättigung. Wetter

Wuand Wolkenzug...

Tagesmittel: 336,96 Par. + 18,00 R..

d sich während der in den Septembertagen abzuhaltenden in Brüssel ein agronomischer Kongreß versam⸗ Gelehrten und Agronomen des In⸗ und Aus⸗ Die Regierung hat das Patronat

Jn Ddienstag, 25. Juli. Vorstellung:

Vorstellung: Der Rechnungs⸗Rath und seine Töchter, Piel in 3 Abth., von L. Feldmann.

Königliche Schauspiele. Im Schauspielhause. 122ste Abonnements⸗ Moritz von Sachsen, Trauerspiel in 5 Abth., von R.

Anfang 6 Uhr. 1 . 1 8 ' . 123ste Abonnements-⸗ Im Schauspielbause Original⸗Lust⸗

Magister,

Mittwoch, 26. Juli.

Hierauf: Der alte

Schauspiel in 3 Abth., v. R. Benedix. es im Königlichen Schauspielhause werden ersucht, für den Monat August den Abonnements⸗Betrag auf 24 Vorstellun⸗

gen einzuzahl

1n

F.ies arhCmNh hm n e, vans. cbh

SAr pnarbie. 8 9

mechsel-Course. Eisenbahn

- Actien.

Slamm-ctien.

1842.

Geld. 143 ½ 142 151¾

Brief.

5 144 Kapital.

Kurz 2 Mt. Kurz

EII1amu“ 0., Tages-Cours.

Der Reinertrag wird nach erfolgter Dekanntm. in der duzu bestimmten Rubrik aus gefüllt. Die mit 3 pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Amsterdam do. Illamburg

143 ½4

Börsen-Zins-

Rechnung. Rein-Ertra

1u1u1““ 300 Mk.

Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch

Prioritüts-Actien. V Kapital. 111“ Tuges Cours-

Zinssuss.

jährliche Verloosung 100 pCt. amortis.

151¾ 25 ½ 6 25 ½ 81½ 878½ 101 ¾

2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. [2 Mt. 100 Thlr. 2 Mt 99

8 Tage 99 ½⅔

100 Thl-z. (2 ne. 8 99 ⁄¾ 100 Pl. V 2 Mt. 56 20 100 SRbl; 3 Wochen] 201 38 Pfandbrief-, Kommunal- Papiere und Geld - Course.

300 Mk. 1 Lst.

300 Fr. 150 Fl. 150 Pl.

do. London

—1

Berl. Anhalt Lit. A B. do. Hamburg . do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger Halle-Thüringer. Cöln - Minden.. .. do. Aachen Bonn-Cöln .. Düsseld. Elberfeld .. Steele - Vohwinkel... Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A. ... do. WSt BS Cosel-Oderberg Breslau-Freiburg ... Krakau-Oberschl.... Berg.-Märk.. Stargard- Posen b Quittungs- Bogen. Ausladndische Fomds. Berl. Anhalt. Lit. B. 8 1 Brieg-Neisse .... 8“ Magdeb.-Wittenb.... E1 Aachen-Mastricht ... 11“ Thür. Verbind.-Bahn

IIamb. Feuer-Cas. . Ausl. Quitlungsbog.

do. Staats-Pr. Anl. 8 Holl. 2 ½ 7% Int. Ludw.-Bexbachl 24 Fl. 8 5 26 FI Pesther. .. . . . 26 Fl.

3,500,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 12,967,500 4,500,000 .. 1,151,200 1,527,000 1,100,000 9,950,000 1,500,000 1,429,700 2,400,000 1,200,000 1,700,000 1,500,000 4,000,000 5,000,000

2 b

Paris . EE111“

Wien m 20 Xxx.. ..

101½

.

Breslau ..

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2qF

Leipzig in Courant im 14 Thlr. Puss..

52 ½ bz. u. G. 77 G. 1 57 bz. u. G

Prankfurt a. M. südd. W Petersburg

uländische F. onds 8 b

8 33 G. 8 69 ½ à ½¼ bz.

CI

Geld. Gem.

91³,

Zf.] Brief. Kur- u. Nm. Pfdbr. 3 ½ 92² ½ Schlesische do. 3; Ss do. Lt. B. gar. do. 3 ½ ehe

Pr. Bk-Anth.-Sch 86 ½

Geld. Gem. 7921 278 87 70¹ 70½ 70 76 91 1 77 Friedrichsd'or. 1342 84 ½ And. Goldm. à 5th. 12 ½ Disconto. 3 ½

8 8

St. Schuld-Sch. Seeh. Präm. Sch. K. u. Nm. Schuldv.

/2

86 u. G. 86

K

80

SS B25AvnögêSSFE

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22

Westpr. Pfandhbr.

38 ½ à 40 bz. 60 B

do.

do. Ostpr. Pfandbr. do.

Pomm.

8⁴⁷

2,500,000 . 1,100,000 4,500,000 2,750,000

5,600,000

Hiuss Hamb. Cert 5 do. beillopes 4.S. 5 do. do. 1. Aul. 4

do. Stiegl. 2. 4. A. 4 79 ½ 80 5. A. 4

do. do.

1] 50 8,525,000 161“

81 ½ 6. 89 bz. 75 brz. 80 G.

80 ¼ 6.

1,411,800 5,000,000

Berl.-Anhalt do. Hamburg. do. Potsd.-Magd. . 2,367,200 do. do. .. 3,132,800 Magdeb.-Leipziger .. 1,788,000 Halle-Thüringer. 4,000,000 Cöln-Minden 3,674,500 Rhein. v. Staat gar.. 1,492,800 do. 1. Priorität. . 2,487,250 do. Stamm-Prior.. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4,175,000 do. 3,500,000

III. Serie. 2,300,000 Zweigbahn 252,000

do. do. 248,000 Oberschlesische 1,276,600 Cosel-Oderberg 250,000 Steele-Vohwinkel.. . 325,000 Breslau-Freiburg. 400,000

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2ꝗ————ʃ— NA

94 G. 88 G.

6.

999SnöSEnnnööee

Reinert 1847

Ausl. Stamm-Act.

Börsen- Zinsen

6,000,000 4,500,000 3,000,000 6,000,000 2,050,000 6,500,000 4,300,000

Dresden-Görlitz. Leipzig-Dresden Chemnitz-Risa Sächsisch-Bayerische Kiel -Altona Sp. Amsterd.-Rotterd. Fl. Mecklenburger Thlr.

—====PE EEII II“

4 59 ¼ Kurh. Pr. 0. 40 th. 8,000,000 4 2 Sardin. do. 36 Pr. Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000 4 85 40 ½ 41 ¼

do. do. Cert. L. A. 5 N. Bad. do. 35 Fl.

do. do. L. B. 200 Fl. 11 ¼

w . 8 8 on 77 6. Pol a. Pfdbr. a. C. 4 87 Schluss-Coursce von Cöln-Minden 77 %

von Preussischen Bank-Antheilen 86 ½ üB.

so stellte sich dennoch bald mehrseitige Kauflust ein, und die

Course schliefsen bei guter Tendenz höher, als am Sonnabend.

i0.

Geschäften etwas williger und sehr fest. 5proz. 76 ½. 4 ½ͥ roz. 69 G. 2 ½proz. 38 ¼, ½. Span. ebenfalls etwas williger. Ard. 8 ½.

Markt⸗Berichte. Berliner Getraidebericht vom 24. Juli heutigen Markt waren die Preise wie folgt:

Auswärtige Börsen. Juli. Met. 5proz. 79 ¾ a 76 ½. 4proz. 65. 66. 2 ½proz. 41. Anl. 34: 125. 126. 39: 86 ⅞. Nordb. 108 ¾ a 106 ½. Gloggn. 100 a 98. Mail. 65. 66. Livorno 71 ¼. Pesth 64 ½. Budw. 69 ¾. B. A. 1070 1080. Wechsel. Amsterdam 162. Augsburg 1142½. Weizen 45— 52 Rthlr. Hamburg 172 ½. London 11. 40. Paris 136. 8 Hhoggeg 1aed 21. 86 Rehlr. 8 Frankfurt a. M., 22. Juli. Das Geschäft beschränkte— v. Juli /Aug. 24 Rthlr. sich heute nur anf einige Fonds⸗ 1 Cfehea⸗ bentn8 ußgen, 8 1csSehr 2i Ran .“ e worin einige Umsätze stattfanden. 3 proz. Spanier waren auf das Sevpt./Okt. 25 ½ Rthlr. ohne Umgang. Steigen derselben von Madrid zu besserem Preis gesuchter. Dage⸗ Hafer 48/52 pfd. 86.9 Miher. gen wurden in Baden und Kurhessen Loose, so wie F. W. Nordbahn⸗, Gerste, große 24 22 Rthlr. Berbacher und Köln⸗Mindener Actien, g e bewirkt. „eine 22—21 Rthlr. zu rückgängigen Preisen. Alle übrigen onds ohne Veränderung. Rapps) und wiener Post war bis zum Schluß der Börse nicht Rüden- 1. I 8 1 1 B1 Rüböl loco 11½—11 Rthlr. Darmst. 50 Fl. L. 65. 64 ½. dito 25 Fl. 22½. 21 ½. Baden 50 Fl. Juli/Aug. 114 11 Rthlr. 88 5. dito 85 Fl. 27½. 27 ⅛. Kurhess. 26 ¼. 26 ½. Sardim. 25 ½. Aug./Sept. 11¼— 11 Rthlr. bb. 88e. bo. Sepi./Okt. 114¼ 11 a 11% Rthlr. bez. 500 Fl. 63 . 63 ¾. Köln⸗Minden 76 ½. 75 ½. Bexbach 68 ½. Friedr. Sür/Nov. 11 ½ 11 ½¼ Rthlr. Wilh. Nordbahn 38 ¾ G. 3 Nov. /Dez. 115 41 ¼ Rthlr. „Paris, 21. Juli. Einige Käufe von 3 % und 5 % Rente be⸗ Spiritus loco 17 Rthlr. bez. wirkten anfangs eine Steigerung, doch blieben die Fonds darauf sta⸗ Juli. [Aug. 16 ¾ Rthlr. bez. viel Geschäft. Man sagte, daß die neue Anleihe nur Aug./Sept. 17 Rthlr. Br. Vichnenn der aeh aüch rher, und der Staat mit den Unter⸗ Sept./Okt. 165 16 Rthlr. bez. Anleihe von 150 Milli 2 8 8 s 11 5 Nordbahn⸗Actien waren sehr gesucht. dtden Anias; Königsberg, 21. Juli. Die Zufuhr an Getraide war ge⸗ dieser Bahn durch den Staat; die Gesellschaft sce t 20 Fr. Rente ring, an Kartoffeln bedeutend. Weizen 55 bis 60 Sgr., Roggen 32 pr. Actie, und die Regierung bietet 15 Fr. EEe bis 33 Sgr., kl. Gerste 21 bis 22 Sgr., Hafer 20 bis 21 Sgr., 3 % Rente stieg bis 48, blieb 47. 75.; 5 % 77 und schloß 77. 50. Kartoffeln 13 ½ bis 16 Sgr. Saesen8 8 Lenase. Bank⸗Actien 1640 a 1670 a 1655. Danzig, 21. Juli. An der Börse wurden heute saißen⸗ 6 1A1“] tieen Weizen vertaahe⸗ poln. 28 8 18 oßfäge. Leme 8) 8 6 London, 20. Juli. Die Fonds fah 405 Fl., 16 L. 132pfd. zu 420 Fl. preuß. Cour. die Last, 18 . 2 „jahren 2 8 28 111—“ 10 ½ L. 121- eb F9 feei 2Nnn, irlünb schen Nachrichten. Consols eröffneten 18opf. -. K. T11“ 88 WW un⸗ 87 ½ 39 unde Fanten 89n a x. v Uhr etwas fester 87 ⁄a3 bfr. 19 8 ½ L. und 9 L. 120 pfd., 8 neue 3 proz. 87 a und Zproz. red. 87 ¼ a ½. Schatzscheine 49 vbekannten Preisen. 2 53. Prämie, mexik. niedriger 16 und 17 ¼ in Neuß, 21. Juli. (2½ Schfl.) Weizen? Rthlr. 4 Sgr., Rog⸗ Ereignisse. Portug. Zproz. 17 ½. Int. 45. Eisenbahn⸗Aetien flau gen 1 Rthlr. 8 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Sommer⸗ in Folge der Schwankungen der Fonds. Prste 1 Rthlr. 3 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 13 Sgr., Hafer 24

8 Amsterdam, 21. Juli. Anfangs zeigte sich viel Kauft gr., Erbsen 2 Rthlr. 5 Sgr. 5 für holl. Fonds; es wurde viel für engl. ö Bneh ee pif eemen 3Rehlr. 18 Phr., leiure 1.-rnr .n e Ausnahme von Aproz., die sich ca. ¾ % seit gestern verbessert haben eer vr. Ohm a 282 Pf. o. F. 31 Rthlr. 15 Sgr., dito blieben alle Gattungen unverändert. Von fremden Fonds ist nichts br. ktober, 32 Rthlr., Rübkuchen pr. 1000 St. St. 35 Rthlr., Preß⸗ Besonderes zu berichten. G. a P. 3. WD. 3. Bras. 71 ¾. kuchen pr. 2000 Pfd. 31 Rthlr. 128 Holl. Int. 45, 4, 45. 3proz. neue 52 ½, ½, v. Aproz. ostind. Getraide, beinahe ohne Zufuhr, höher bezahlt. Rüböl fester. 70 ½, %, 4. Span. Ardoins 9. gr. Piecen 8 ⁄, ½. Coupons 5 ⁄⁄, Stettin, 22. Juli. Getraide. Während die Getraide⸗ 6 %. Port. Aproz. 18 ½, . Russ. alte 95 ½, . 4proz. Hope 75 . veec⸗ im Auslande, in Folge der überall so reichlichen Aerndte, täg⸗ Stiegl. 75, ½. Oest. Met. 5proz. 63 ¾. 2 ½Qproz. 34, 33 R, M. ich zurückgehen, in Potsdam vorgestern Roggen mit 20 Rthlr. pr. 1 Wispel verkauft wurde, in Berlin kaum 24 Rthlr. zu machen waren

220

——.

Wien, Zproz. 46 ½.

Frankfurt 114 ½.

es 8 I1““ 8

fort zu schwanken

28 30 Rthlr. (neuer Roggen 28 29 Rthlr.),

16 Sgr. geliefert wird, findet hier der umgekehrte Fall statt, indem

das vor acht Tagen gemeldete Steigen der Preise noch immer an⸗

hält. ist wohl kaum einem Zweifel unterworfen, 1 selben um so schneller und bedeutender zurückgehen werden, da sich

Ursache davon ist unstreitig die gegenwärtige Aerndte, und es daß die Preise nach der⸗

dieselben bei dem allgemeinen reichlichen Einschnitt auf keinen Fall

halten können. Bei geringem Umsatz wurde heute an der Börse ge⸗ fordert und zum Bedarf bezahlt: Weizen 50— 52 Rthlr., Roggen Gerste ohne Frage

mit 22 241 Rthlr. angetragen und Hafer 14 Rthlr. pr. Wispel be⸗ zahlt. Am Landmarkte wurden Weizen mit 4 Rthlr. 5 Ngr., alter Roggen 2 Rthlr. 10 Ngr. und neuer 2 Rthlr. 15 Ngr. pr. Schfl. ab⸗ geladen, während Weizen zu 4 Rthlr. 5 7 ¼ Ngr., Roggen 2 Rthlr. 5 10 Ngr., Gerste 1 Rthlr. 22 ½ 27 ½ Ngr. und Hafer 1 Rthlr. Ngr. notirt war. 8 9 Rüböl täglich höher, da es gänzlich an Verkäufern fehlt. Loco⸗ Oel wurde heute mit 10⁄ 11 Rthlr. bezahlt. Lieferung Sept/ Okt. 11 i Rthlr. gesucht. Oelsaaten ebenfalls höher, Winter⸗Rübsen 5 Rthlr. id Rapps 5 ½ Rthlr. g. 1 Spiritis whn immer noch wenig beachtet. Die Eigner suchen in Aussicht auf Steuer⸗Erhöhung den Artikel in Meinung zu bringen, doch wird nur 20 20 ¼ Rthlr. geboten, und es hält schwer, 20 ½ Rthlr. zu machen. Stettin 20 ¾ 21 %, Berlin 17 Rthlr. Amissterdam, 21. Juli. Weizen in Partieen zur Sperula⸗ tion und Consumtion verkauft: im Entrepot: 130 pfd. rostock. 240 Fl.; in Consumtion 126pfd. rother königsb. 255 Fl., 1³30,— 32 pfd. rother odess. 230 36 Fl.; 132pfd. gering do. 222 F.; 122 pfd. fries. 215 Fl., 128 pfd. alt. bunt. poln. 310 Fl., 125 pfd. bunt. do. 268 Fl., 125 pfd. groning. 212 Fl. Roggen mit viel Handel an Kon⸗ sumenten und Speculation; im Entrepot: 116pfd. archang. 135 Fl., in Consumtion: 125 26pfd. rost. 156 58 Fl.; 126pfd. heteaa. 160 Fl.; 116— 17pfd. petersb. 142 45 Fl.; 120 22 holst. 142 bis 150 Fl.; 123 24pfd. mecklenb. 154—56 Fl.; 118pfd. dänischer 135 Fl. Gerste wie früher; 114 pfd. best. rost. 160 Fl. s weizen durch abnehmenden Verkauf mit wenig Umgang: 120 pfd. 477 l. bols. 1771e. slau wie früher; verkauft: Anna Paulowna. 83, 53 ½ L.; seeländ. und overm. 57, 56 ½ L.; waart. und groet. 55¾ L.; vlam. 53 L. Leinsaat wie früher; 110⸗, 111 pfd. petersb.

245 Fl.

Rüböl gleich und auf Lieferung wie früher; per 6 Wochen 332 . effere 342 Fl.; Sept. 34 à ¼ Fl.; Oltbr. 34 ¾ à ¾ Fl.; 35 Sr., efen. 348 St.; ze⸗ 8 35 Fl.; Mai 35 à ¼ Fl.

Nov. 34 ½ à 8 Fl.; Dez. 34 b 9 Leinsl per 6 Wochen 27 , Fl.; effekt. 26 FI. Hanföl per

6 Woch. 36 Fl., effekt. 35 Fl. 88t

Mit der heutigen Nummer des Staats⸗An⸗ zeigers werden Bogen 90 und 91 der Verhandlungen zur Vereinbarung der Preuß. Verfassung ausgegeben.

2 ½ 5

0. Juli. Belg. Fonds waren bei ziemlich viel-/ und in Posen franco Ka liner Scheffel R 1 8 .; Exeeeen vüatt ervrrau stel Roggen Iüs

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

8 8

Beilage

Deutschland.

Bundes⸗Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Bericht des inter⸗ nationalen Ausschusses über die limburger Frage. 8

3 Eisenbahn⸗Verkehr. 8 1

Jahres⸗Bericht der Mecklenburgischen Eisenbahnen. Jahres⸗Bericht der Sächsisch⸗Schlesischen Eisenbahn.

4 Bundes-Angelegenheiten.

Frankfurt a. M., 18. Juli. Die O. P. A. Z. theilt von dem Bericht des internationalen Ausschusses über die limburgische Frage (Berichterstatter Abg. Zachariä von Göttingen) den Haupt⸗ In 8 desselben heißt es:

„Das Herzogthum Limburg, wie es gegenwärti inen. 2 des deutschen bildet, der osg Les len n se Zehes ren Diplomatie und eine staats⸗ und völkerrechtliche Zwitter estalt, die ni länger das bisher geführte Leben fortsetze gestate, dienicht

ger bis geführte Leben fortsetzen kann. In langgestreckter G stalt zieht es sich von Aachen bis fast nach Nymwegen an 8. Feere . nach Nymweg er Maas hin unter, und zwar so, daß der südliche Theil, mit Ausnahme der nicht deutschen Bunde gehörigen Festung Mastricht, und eben so die nördliche Spitze blos auf dem rechten Ufer der Maas, der mittlere Theil aber mi dem nicht zu Deutschland gehörigen Benlo, auf beiden Seiten dieses durch den wiener Kongreß sür Deutschland versperrten Stromes liegt. Das ge⸗ gen seinen Willen und sein Interesse mit Holland durch den wiener Kongreß usammengekettete Belgien brach 1830 die unnatürliche Fessel und machte ich frei. Von dieser Bewegung wurden auch die Provinzen Limburg Ses.dur ch agrisen. Provinzen wurden, mit Ausnahme der 1 „welche im Besitz der Holländer blieb, und der Bundes⸗ festung Luremburg und deren Rapon, worin sich die deutsche Bundesbe⸗ satzung behauptete, von den Belgiern okkupirt und administrit. In Be⸗ eah en egir der deutsche Bund damals keine Verpflichtung. Hin⸗ sichtlich des G herzogthums Luremburg dagegen wäre es seine Pflicht und Schuldigkeit gewesen, die vom König der Niederlande wiederholt in An⸗ soruch genommene Bundeshülfe zu gewähren. Die Bundes⸗Versammlung ie erhe se aufs haßs geln. zun Schutz der Bundesfestung und hielt es ZTZI1“ 19. g, sich lei den bekannten londoner Konferenzen durch Gesandten vertreten zu lassen, indem sie sich vielmehr der ncWctttseb eh Erwartung hingab, daß Deutschland dabei durch die Bevoll⸗ 4q Preußens und Oesterreichs, zur Genüge T“ e die sogenannte Separations⸗Alte vom 15. Ok⸗ er 1831 ohne direkte Betheiligung des deutschen Bundes zu London ab⸗ In der Sitzung der Bundes⸗Versammlung vom 18. August oE““ „„¹0 daß der deutsche Bund seine Zu⸗ 8 nung zur Abtretung eines Theiles des Großherzogthums Luxemburg ohne erritorial⸗Entschädigung nicht ertheilen könne; 2) die nähere Feststellung der dem Bunde im Limburgischen zu gewährenden Gebiets⸗Entschädigung ih einer besonderen Unterhandlung zwischen dem Bunde und Sr. Königlich niederländischen Majestät vorbehalten, und es wird der Bund hierb 18 - dem Grundsatze ausgehen, daß das für den abzutretenden Theil des Groß⸗ herzogthums Luxemburg in ganz gleicher Weise mit dem Bundes ebiet w vereinigende Territorium, wenn es auch nicht einen im Areal und der B⸗ völkerung gleichen Ersatz zu bilden vermag, doch in Beziehung auf Konti⸗ guität und Vertheidigungslinie den Interessen des Bundes möglichst 3 bcer⸗ Am 19. April 1839 wurde endlich der definitive Traktas icber die rennung Belgiens von dem Königreiche der Niederlande zunterzeichnet und dabei von den Bevollmächtigten von Oesterreich und Preußen, als Vertre⸗ tern des deutschen Bundes, die Verpflichtung übernommen, die Zustimmung des letzteren, insoweit sie sein Interesse berührten, zu erwirken. Dieser Trak⸗ tat bestimmt: Art. V. 8a. Maj. le Roi des Pays- Bas, Grand - Duc de Luxembourg, s'entendra avec la Confédération Germanique et les Ag- nats de la maison de Nassau, sur l'application des stipulations renser- mées dans les art. III. et IV. ainsi que sur tous les arrangemens que les dites avrticles pourraient rendre nécessaires, soit avec les Agnats ci-dessus nommés de la maisons de Nassau, soit avec la Confédération Germanique. Durch Beschluß vom 11. Mai 1839 sprach die deutsche Bundes⸗Versammlung die definitive Genehmigung der in ihrem Namen mit vollzogenen Urkunde aus und ersuchte die König⸗ lich niederländische Gesandtschaft, die, wegen Feststellung der dem Bundes⸗ gebiete als Ersatz zuzuschlagenden Gebiete noch rückstehende Eröffnung an die Bundes⸗Versammlung gelangen zu lassen. Die Vereinbarung mit den nassauischen Agnaten kam noch im Juni 1839 zu Stande. Vermöge der⸗ selben verzichteten diese Agnaten auf ihre eventuellen Erbansprüche auf die dem König der Niederlande überwiesenen Theile der Provinz Limburg, wo⸗ gegen ihnen eine Entschädigung von 750,000 Fl. zugesichert wurde und aus der niederländischen Staatskasse ansgezahlt worden ist, weil der König der Niederlande inzwischen schon die Erklaärung abgegeben hatte, daß die limburgischen Gebietstheile mit Holland vereinigt werden sollten. Der deutsche Bund hatte, wie nicht bestritten worden ist, ein persönliches Recht gegen den König der Niederlande, als Großherzog von Luxemburg, auf Ersatz. Die Verpflichtung des Lsetzteren dazu war durch den Vertrag vom 19. April 1839 allseitig anerkannt und dem König der Niederlande durch den Art. IV. des Traktats wenigstens in Betreff des ganzen auf dem rechten Maasufer belegenen Theils der Provinz Limburg, welcher hauptsächlich die alten hol⸗ ländischen Enklaven umfaßte, völlig freie Hand gelassen, also ein Rechts⸗ Anspruch von Holland darauf nicht begründet. Der deutsche Bund konnte daher jedenfalls, wenn er nur einigermaßen genügende Entschädigung er⸗ halten sollte, verlangen, daß der ganze auf dem rechten Maasuser befind⸗ liche Theil von Limburg dem deutschen Bunde einverleibt würde. Der deutsche Bund aber, anstatt sein Recht auf eine volle Entschädigung festzu⸗ halten, beging den Fehler, den Vorbehalt, der eine so unnatuürliche Stel⸗ lung des neuen Bundeslandes begründete, freilich auch wieder mit einem Vorbehalt, zu genehmigen.“

Der weitere Inhalt dieses Berichts wird von der Köln. Ztg. ausführlicher gegeben; derselbe lautet folgendermaßen:

In der 16ten Sitzung vom 16. August 1839 wurde der Bundes⸗Ver⸗ sammlung von der niederländischen Gesandtschaft für Luremburg folgende Eröffnung gemacht: „Wenn Se. Majestät unterm 15. Juni v. J. dieser hohen Versammlung erklären ließen, daß Allerhöchstdieselben geneigt seien, den IV. Art. des nunmehr ratifizirten londoner Vertrags vom 19. April d. J. im Sinne einer Territorial⸗Entschädigung für den deutschen Bund anzunehmen, so waren damit noch keinesweges alle Schwierigkeiten der Frage: wo und innerhalb welcher Gränzen das zur Entschädigung des deutschen Bundes bestimmte Territorium zu finden sei? beseitigt. Im Ge⸗ gentheil stellten sich dieselben bei jedem Versuche einer näheren Erörterung dieser Frage nur noch mehr heraus, indem einerseits die auf den Bestim⸗ mungen des oben erwähnten Artikels beruhenden Ansprüche des deutschen Bundes von Sr. Majestät zwar anerkannt, andererseits aber auch die Rechte des Königreichs der Niederlande auf alt⸗niederländische Besitzun⸗ gen (?), welche von den übrigen geographisch nicht zu trennen waren, durch die dem Traktate vorangegangenen londoner Verhandlungen festgestellt worden waren. Hierzu kam die Betrachtung, daß eine abermalige Scheidung der unter die Herrschaft Sr. Majestät des Königs Großherzogs zurückkehrenden limburgischen Gebietstheile, so wie de⸗ ren gänzliche Trennung von dem Königreich der Niederlande, auf die moralischen und materiellen Interessen derselben von wesentlich nachtheiligem

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Dienstag den 2z. In

Einflusse sein würde. stät, zunächst in Folge der mit dem Herzoglich nassauischen Hause abge⸗ schlossenen Uebereinkunft, festgesetzt, daß die oben erwähnten großentheils schon alt⸗niederländischen, nach dem IV. Artikel des londoner Vertrags unter Allerhöchstihre Regierung zurückkehrenden Gebietstheile für ewige Zei⸗ ten nach der für die niederländische Krone bestehenden Successions⸗Oerdnung vererbt werden sollen. Allerhöchstdieselben haben ferner beschlossen daß jene Gebietstheile ungetrennt bleiben und als Herzogthum Limburg wieder her⸗ gestellt werden sollen, wogegen das Königreich der Niederlande im Besitze der beiden Städte und Festungen Mastricht und Venlo, mit ihren Rayons verbleiben wird. Se. Majestät beabsichtigen, an die Stelle des durch den II. Artikel des londoner Vertrags abgetretenen Theiles des Großherzogthums Luxemburg mit dem ganzen Herzogthum Limburg, so wie es jetzt von Aller⸗ höchstihnen gebildet worden, dem deutschen Bunde beizutreten, und wenn auch Allerhöchstvieselben bei dieser Erklärung Sich vorbehalten müssen, nach Maßgabe der oben angedeuteten Verhältnisse das Herzogrhum Limburg unten dieselbe Verfassung und Verwaltung mit dem Königreiche der Niederlande zu stel⸗ len, so verbinden Se. Majestat doch damitdie Zusicherung, daß dieser Umstand die Anwendung der deutschen Bundesverfassung auf das erwähnte Herzogthum in keiner Weise hindern soll. Da zufolge der angestellten Berechnungen die Bevölkerung des abgetretenen Theils des Großherzogthums Luxemburg 149,572 Seelen beträgt, während diejenige des Herzogthums Limburg sich auf 147,527 Seelen beläuft, so kann dieser geringe Unterschied ohne allen Einfluß auf den bisher für das Großherzogthum Laremburg bestandenen Matrikular⸗Ansatz bleiben. Gleichwie nun Se. Majestät der König Groß⸗ herzog auf diese Weise im Stande sein werden, allen Ihren früheren Ver⸗ pflichtungen als Bundes⸗Mitglied ungeschmälert nachzukommen, und Sich auch beeifern werden, nicht nur das luxemburgische, sondern auch das lim⸗ burgische Bundes⸗Kontingent baldmöglichst bundeskriegsverfassungsmäßig her⸗ zustellen, so behalten Allerhöchstdieselben dem nunmehrigen Großherzogthume Luxemburg und dem Herzogthume Limburg kollektiv alle diejenigen Rechte und Vorzuge vor, welche nach der Bundesverfassung und in Folge beson⸗ derer Bundesbeschlüsse bislang dem Großherzogthume Luxemburg allein zu⸗ standen. Schließlich ist der Gesandte zu der Versicherung autorisirt, daß, so wie Se. Majestät sich vertrauensvoll der Hoffnung überlassen, daß die vor⸗ stehende Eröffnung von Ihren höchsten und hohen Mitverbündeten als ein neuer Beweis Ihrer föderativen Gesinnungen entgegengenommen werden wird, Allerhöchstdieselben nicht minder bereit sein werden, auch in Ihrer Eigen⸗ schaft als König der Niederlande bei vorkommenden Veranlassungen dem deut⸗ schen Bunde Beweise Allerhöchstihrer Freundschaft und nachbarlichen Zuneigung zu ertheilen.“ In Uebereinstimmung mit der zu diesem Zweck vorgelegten Prä⸗ sidial⸗Proposition wurde varauf in der 19ten Sitzung der Bundes. Versamm⸗ lung am 5. September 1839 einstimmig folgender Beschluß gefaßt: „Die Bundes⸗Versammlung erkennt mit Befriedigung in der von Sr Mazestät dem Könige der Niederlande, Großherzog von Luxremburg gefaßten Ent⸗ schließung, an die Stelle des durch den Art. II. des zu London am 19. April l. J. abgeschlossenen Staatsvertrages an Belgien abgetretenen Gebie⸗ tes im Großherzogthume Luxemburg, mit dem ganzen, eine Bevölkerung von 147,527 Seelen in sich begreifenden, neugebildeten Herzogthum Limburg dem deutschen Bunde beizutreten, eine genügende Erfüllung derjenigen Bedingung unter welcher allein der deutsche Bund vermöge des in der 13ten Sitzung vom Jahre 1836 gefaßten Beschlusses, zu der Abtretung eines bisher dem⸗ selben einverleibten Gebietes seine Einwilligung geben zu wollen, erklärt has 8 wie daher der deutscht Bund von nun an das Herzogthum Lim⸗ urg als zum Bundesgebiete gehörig betrachten wi so blei nunmehrigen Großherzogthume Hunagegrnen und Hers gn nes ehn enen tiv alle diejenigen Rechte und Vorzüge vorbehalten, welche bisher mit dem Großherzogthume Luxemburg allein verbunden waren. Belangend das ma⸗ trikularmäßige Verhältniß für Mannschastsstellung und für Geldleistungen, so ist dasselbe verfassungsmäßig durch die von den Bundesgliedern angege⸗ bene Volkszahl bedingt, und es wird daher, nach dem von Sr. Majestät dem Könige Großherzog in der Erklärung vom 16. August l. J. angegebenen Zahlenverhält⸗ niß die Bundesmatrikel berichtigt werden. Die Bundes⸗Versammlung findet übri⸗ gens in der Erklärung Sr. Majestät, daß, unbeschadet der mit dem König⸗ reiche der Niederlande gleichen Verfassung und Verwaltung des Herzogthums

Limburg, die Anwendung der Bundesgesetze auf das Herzogthum Limburg in keiner Weise beeinträchtigt werden solle, die sicherste Burgschaft dafür, daß die Weisheit Sr. Königl. Majestät Maßregeln treffen werde, welche geeignet sind, den Unzukömmlichkeiten vorzubeugen, die sonst möglicherweise aus diesen Verhältnissen entstehen könnten. Die bei diesem für ganz Deutsch⸗ land wichtigen Anlasse, auch in der Eigenschaft als König der Niederlande dem deutschen Bunde kundgegebenen wohlwollenden Gesinnungen von Freund⸗ schaft und nachbarlicher Zuneigung zu jeder Zeit zu erwiedern, wird der Bund sich stets so bereit als verpflichtet finden.“ Die deutsche Bundes⸗ Versammlung fand mithin doch auch, daß die Erklärung des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg, daß er sich vorbehalte, das Her⸗ zogthum Limburg mit dem Königreiche der Niederlande unter einer Verfas⸗ sung und Verwaltung zu vereinigen, „Unzukömmlichkeiten“ haben könne, und gab sich nur der Hoffnung hin, daß denselben durch die gleichzeitig damit verbundene Erklärung über die unbedingte Anwendung der Bundesgesetze in Limburg vorgebeugt werden werde. Und in der That lagen diese Unzukömm⸗ lichkeiten nahe genug, wenn man auch den deutschen Bund noch so sehr als einen blos völkerrechtlichen Verein souverainer Fürsten betrachtete, wodurch überhaupt nur die Möglichkeit gegeben war, daß schon bei der Gründung des Bundes auch außerdeutsche Fursten mit gewissen Gebieten dem Bunde beitreten konnten. Gehen wir aber in der Darstellung des hier in Betracht kommenden Materials weiter, so ist zunächst hervorzuheben, daß, nachdem bereits im Juni 1839 im Namen des Königs der Niederlande aus⸗ drücklich aber weder für Holland, noch um mit Luxemburg vereinigt zu wer⸗ den von den limburgischen Gebietstheilen Besitz ergriffen und dasselbe dann unter dem Vorbehalte der Vereinigung unter einer Verfassung mit dem Königreiche der Niederlande und der Zusicherung der unbedingten An⸗ wendung der Bundesgesetze dem deutschen Bunde beigegeben worden war bei der Revision der niederländischen Verfassungs⸗Urkunde vom Jahre 1840 im Art. J. derselben Limburg namentlich unter den zum Königreiche der Niederlande gehörigen Provinzen aufgezählt wurde, jedoch mit dem Zusatze: „Mit Vorbehalt der Beziehungen des Herzogthums zu dem deutschen Bunde.“ Unbestritten steht dabei die Thatsache fest, daß die Limburger in den dama⸗ ligen Generalstaaten nicht vertreten waren und also bei deren Bestimmung der niederländischen Verfassungs⸗Urkunde nicht gehört worden sind. That⸗ sächlich haben sie sich freilich derselben gefügt. Sie haben nicht, namentlich nicht bei dem deutschen Bunde, gegen jene Vereinigung mit den Niederländern protestirt und haben an den späteren Sitzungen und Verhandlungen der Gene⸗ ral⸗Staaten durch die ihnen in der Verfassung verwilligten Deputirten Theil genommen. Ob und inwieweit sie dort gegen ihr Verhältniß zu Holland reklamirt und eine administrative Trennung von Holland verlangt haben darüber liegen keine Beweise vor. So hat das an sich allerdings sehr anomale Verhältniß bis in die neuesten Zeiten fortbestanden. Die Matri⸗ kular⸗Beiträge sind, wie nicht in Abrede gestellt wird, aus der holländischen Staatskasse bestritten, und ein Theil der holländischen Armee ist als das limburgische Kontingent besonders aufgestellt worden. Auch hat Limburg ob zur Erfüllung des Art XIII. der deutschen Bundes⸗Akte, bleibt dahin⸗ gestellt seine besonderen Provinzialstände erhalten. Daß die Limburger mit ihrem Geschicke nicht zufrieden waren, ist offenbar und leicht erklärlich. Ihre Sympathieen zogen sie mehr zu Belgien als zu Holland. Mit jenem waren sie neun Jahre vereinigt gewesen. Besonders laut wurden die Kla⸗ gen über den holländischen Steuerdruck und die Aussicht auf eine Theil⸗ nahme an der holländischen Schuld konnte ihre Sympathieen nicht steigern. Die all⸗ emeine Bewegung der Völker seit Februar 1848 ergriff auch die Limburger. Sie richteten ihre Blicke nach Deutschland, mit dem sie durch das Band der Bundes⸗Verfassung vereinigt waren, und die Erhebung des deutschen Volkes eröffnete auch ihnen die Aussicht auf eine bessere Zukunft. Nachdem im März dieses Jahres die Wahlen zur deutschen konstituirenden Versammlung vom deut⸗ schen Bunde ausgeschrieben waren, wurden auch für Limburg unter dem 28. April Regierungs⸗Verordnungen zur Vollziehung der Wahlen erlassen und in Folge derselben Deputirte zur deutschen bonftitusrenden Versammlung 28

erwählt. Die dabei stattgefundenen Vorgänge in Limburg näher zu schil⸗ dern, ist nicht die Aufgabe dieses Berichtes. Es genügt, 8 Pe. e. ben

Von dieser Ueberzeugung geleitet, haben Se. Maje⸗ sich Sympathieen des Volkes für Deutschland vielfach kundgaben,

m und d andererseits das niederländische Gouvernement denselben entschieden * gen zu wirken suchte. Eine Deputation, welche Mitte Mai von Mastricht nach dem Haag gegangen war, erhielt vom Könige und den Ministern die Antwort, daß Limburg eine niederländische Provinz, niederländisches Terri⸗ torium sei und bleiben werde. Der deutsche Bund, mit welchem Limburg nur durch ein moralisches Band verbunden sei, werde die bestehenden Ver⸗ träge respeltiren müssen. Die Beschlüsse der National⸗ Versammlung zu Frankfurt konnten nicht als bindend betrachtet werden, wenn sie den nieder⸗ ländischen Gesetzen zuwider seien, und würden der Ratification von Sei

der (niederländischen) Regierung unterliegen. Ganz in demselben Sinne haben sich der Gouverneur und die deputirten Stände von Limburg in Pro⸗ clamgtionen ausgesprochen, welche unter dem 19. Mai an die Einwohner des Herzogthums Limburg erlassen wurden. (Journal du Limbourg vom 20. und 21. Mai 1848.) Unter diesen Umständen glaubte der zuerst hier in Frankfurt erschienene limburgische Deputirte, van Scherpenzeel⸗Heusch, nicht eher in die National⸗Versammlung ein⸗ treten zu können, als bis das staatsrechtliche Verhältniß von Limburg ent⸗ schieden und festgestellt sei, ob es als Theil des niederländischen Königreichs oder als deutsches Bundesland betrachtet werden müsse. Nach einer vor⸗ läufigen Anregung dieser Sache durch den Abgeordneten Stedmann in der öten öffentlichen Sitzung vom 25. Mai d. J., in Folge welcher dieselbe an den Central⸗Ausschuß für Legitimationen verwiesen wurde, erstattete dieser Ausschuß Bericht über die Eingabe des Abgeordneten van Scherpenzeel, welcher sich auch der andere limburgische Deputirte, Schönmäckers ange⸗ schlossen hat. In der 12ten Sitzung vom 5. Juni d. J. wurde über die⸗ sen Bericht debattirt und, dem Antrage des Ausschusses gemäß, von der h hen Versammlung beschlossen, d b zur Theilnahme an der National⸗ Versammlung zuzulassen und resp. dazu aufzufordern seien, daß aber in Betreff der Regulirung der staatsrechtlichen Verhältnisse von Limburg die Sache an den internationalen Ausschuß zur Berichterstattung zu verweisen sei. Auf diese Weise ist diese Angelegenheit zur Kompetenz des Ausschusses erwachsen, 1b 1 berichten die Ehre hat.

Der Antrag tet: 1) daß das Herzogthum als deutsches Bundesland von der unnatür⸗ lichen Verbindung mit dem Königreiche der Niederlande losgemacht, und 2) gegen eine Betheiligung an der holländischen Staatsschuld von Deutschland in Schutz genommen werde. 8

National⸗Versammlung gewiß nicht in den Sinn kommen, sich will kürlich

früherer gültiger Staatsakte auf Deutschland ruhen. Allein

Glieder oder Bestandtheile des großen Vaterlandes in einer mit der Natur

deutsche Regierungs⸗Organe gegen das große Werk der formellen Gestal⸗

gig machen.

Mit Rücksicht auf die oben Thatsächlichen und der hier in glaubt der Ausschuß solgende Sätze aufstellen zu müssen: wärtige Verhältniß des Herzogthums Limburg 1

trifft, nicht auf einem Vertrage zwischen Deutschland und Holland, zwischen dern auf einem Akte der Bundesgesetzgebung, d. h. auf dem Bundesbe schluß vom 5. September 1839, lande als Großherzog von Luxemburg, also in seiner Eigenschaft als Bun

pflichtung, für das abgetretene Luxremburgische dargebotene Entschädigung für genügend erkannt und das Surrogat dem Bunde einverleibt wurde.

mig gefaßt. Es hat mithin auch der luxemburgische Gesandte mit zuge⸗

zu erkennen gegeben, daß es sich bei der zuvor beantragten Aufnahme des Herzogthums Limburg in den deutschen Bund nur um seine Verpflich⸗ tungen als Bundesglied gehandelt habe. Es kann daher auch gegenwärtig durch einen Ausspruch der National⸗Versammlung über die Verhältnisse Limburgs zu Deutschland kein vertragsmäßiges Recht des Königreichs der Niederlande gegen Deutschland verletzt werden. Hat der König der Nie⸗ derlande, als Herzog von Limburg, Verpflichtungen gegen Holland über⸗ nommen, die mit der Stellung als Bundesglied jetzt unverträͤglich sind, so ist es seine Sache, sich mit Holland deshalb abzufinden. 2) Das ganze Herzogthum Limburg ist, mit Ausnahme der Festungen Mastricht und 2g.

in den deutschen Bund aufgenommen und als zweifelloses Bundesgebiel festzuhalten, die Lostrennung möge nun versucht werden, von welcher Seite es wolle. Schon nach dem bisherigen Bundesrecht war der deutsche Bund ein unauflöslicher Verein, und Abtretung von Bundesgebiet konnte nur mit Zustimmung der Gesammtheit der Bundesglieder erfolgen

Wiener Schlußakte Art. 5 und 6. Auf Mastricht und Venlo hat Deutsch⸗ land kein Recht. Eine Unterscheidung zwischen den Theilen des . thums, welche 1790 zu Holland gehörten, und den übrigen Bestandtheilen kann aber im Verhältniß zu Deutschland durchaus nicht gemacht werden und berührt die Rechte des deutschen Bundes in keiner Weise 3) Das

ganze zum Herzogthum Limburg erklärte Gebiet ist die Entschädi zun für das an Belgien abgetretene luremburgische Gebiet, und zwar tgeils im Verhältniß zwischen Belgien und dem König der Niederlande, als Groß⸗ herzog von Luremburg (und resp. dessen Agnaten), wie Art. III des Wer. trags vom 19. April 1839 ausdrücklich erklärt, theils im Verhältniß zum deutschen Bunde, was durch die oben mitgetheilten Dokumente entschieden festgestellt wird. Im Verhältniß zu Belgien gehörte auch Venlo nicht das von den Holländern fortwährend besessene Mastricht zur Entschädi⸗ gung; im Verhältniß zu Deutschland sind beide Orte ausgenommen Hier⸗ nach ist leicht zu ermessen, was von der S. 17 der „Denkschrift“ aufgestell⸗ ten Behauptung zu halten sei, daß nur „einige Theile des jetzigen Herzog⸗ thums ursprünglich als Entschädigung für von dem Großherzogthum ab 8 tretene Gebietstheile bezeichnet“ gewesen seien. 4) Im Verhältniß zu Deutsch⸗ land sind auf das Herzogthum Limburg und den Rest des Großherzogthums Luxemburg kollektiv alle diejenigen Rechte und Vorzüge übergegangen welche frü⸗ her auf dem ungetheilten Großherzogthum Luxemburg ruhten. 5) Ob das dem deutschen Bunde einverleibte Herzogthum Limburg ein besonderer Staat im völ⸗ kerrechtlichen Sinne zu nennen war oder nicht, kann dahingestellt bleiben Jedenfalls steht so viel fest, daß zur Zeit, wo das Limburgische dem deut⸗ schen Bunde Feinverleibt wurde, es mit dem Königreich der Niederlande nicht unter einer Verfassung vereinigt, also staatsrechtlich selbstständig war. Hat dabei die deutsche Bundes⸗Versammlung dem König der Niederlande nach⸗ gelassen, eine reelle Vereinigung zwischen Limburg und den Niederlanden ins Werk zu setzen, so ist dies doch nur unter der ausdrücklichen Bedingung geschehen, daß die Anwendung der Bundes⸗ Verfassung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werde, und kraft dieses sich von selbst verstehenden, so⸗ wohl die gegenwärtige als die zukünftige Bundes⸗Verfassung bezielenden Vor⸗ behalts bildete jedenfalls das Herzogthum Limburg ein besonderes, von den übrigen Provinzen des Königreichs der Niederlande völlig verschiedenes, deut⸗ sches Bundesland, welches an allen Rechten und Verpflichtungen eines deut⸗ schen Bundesstaates theilzunehmen hatte. Auch wird man nie mit der Denkschrift (Seite 18) sagen können, daß der König der Niedersande, als solcher, dem deutschen Bunde beigetreten sei. Dies widerspricht der ganzen Unions⸗Geschichte, und wenn die Bundespflichten für

Limburg nicht selbstständig von diesem, sondern vom Königreich der

Niederlande erfüllt worden sind, so lag darin in Betreff des Bundes⸗

Kontin ss h ä überdies mancherlei aus⸗ gentes, dessen pflichtgemäße Aufstellung Eb15

zusetzen ließ, eine nicht zu billigende Konniven . nreff der aus dem Königlich niederfaͤndischen FSaatsschaße Sn trikular⸗Beiträge aber eine den deutschen Bund weiter gar nicht berühren! 8 Privat⸗Uebereinkunft zwischen einem deutschen Bundesfuürsten und dem nie

daß die Abgeordneten von Limburg sofort

welcher gegenwärtig darüber zu

und das Verlangen der Limburger ist auf zweierlei gerich⸗

J. Was den ersten Punkt betrifft, so kann und wird es der deutschen

Rechte beizulegen oder sich von Verpflichtungen loszuzählen, welche in Folge ir 8 5 S andererseits wird und darf die National⸗Versammlung auch nicht dulden, daß einzelne

des Ganzen unverträglichen Stellung bleiben, und daß deutsche oder außer⸗

tung der schon materiell begründeten staatsrechtlichen Einheit Deutschlands sich auflehnen oder den Vollzug von ihter beliebigen Genehmigung abhän-

gegebene ausführlichere Entwickelung des Betracht kommenden urkundlichen Zeugnisse 1) Das gegen⸗ 1 gt zu Deutschland oder zum deutschen Bunde beruht, was sein eigentliches und nächstes Fundament be⸗

dem deutschen Bunde und dem König der Niederlande als solchem, son⸗

wodurch die von dem König der Nieder⸗

desglied, zur Erfüllung einer ihm als Bundesglied schon obliegenden Ver⸗ 8

Dieser Beschluß ist, wie es bundesgrundgesetzlich erforderlich war, einstim⸗

stimmt und durch die der vorausgegangenen Erklärung beigefügte Freund- schaftsversicherung des Königs der Niederlande als solchen deutlich genug