“
. 35 S 1 ann würde kein Richter in ei⸗ gefahrich. Vicr⸗ prasdent Moha meinn, Verhastung zu schreiten wagen, ner irgend zmeifahages ordneten Vierthaler II. und seitens des Mini⸗ wogegen jedoch vam ¹ * daß eine Regreßnahme gegen den Richter eben stecfums entgegnet naulvung möglich sei. Vlerthaler I. wünschte die nur bei zu sehen, daß wenigstens das urtheilsprechende 8,8. richt zugleich über die Berechtigung zu einer Entschädigung Urr Der Präsident schlug bei der Wichtigkeit der Sache vor, mtscheden, söfaffung hierüber auszusetzen und die betreffenden Anträge zu⸗ ——* Kommisston zur Begutachtung zu übergeben, was auch angenom⸗ - Hegen den Schlußsatz des Paragraphen: „Hausdurchsuchun⸗ *† — nur zuf Grund eines richterlichen schriftlichen Besehls unter lhngachtang aller sonstigen gesetzlichen Formen vorgenommen werden“, er⸗ boben sich besonders die Abgeordneten vom Lande: Pastor Hölemann, ie Landleute Pnorr und Mohs lI., auch Pannier u. A., weil eine Enndeckung, namentlich von Felddiebstählen, zu sehr erschwert werde, wenn immer erst von der kompetenten Justizbehörde ein spezieller Befehl eingeholt werden müsse. Ersterer beantragte daher, daß Haussuchungen auf Veran⸗ staltung und im Beisein der Ortsgerichte oder auf Grund eines schriftlichen richterlichen Befehls im Beisein einer Gerichtsperson unter Beobachtung u. s. w. follten stattfinden können. Den Entwurf vertheidigten Wolter, San⸗ der und vorzüglich eifrig und in guter Rede Abg. Habicht, so wie das Ministerium, seitens dessen besonders Habicht an die künftige Staats⸗ Anwaltschaft erinnerte, welche in allen Bezirken durch Unter⸗Prokuratoren vertreten sein werde, weshalb die Erlangung solcher Befehle nicht schwierig sein könne. Bei der nunmehrigen Abstimmung ließ der Präsident den ge⸗ stellten Antrag, welcher allerdings nicht schriftlich eingereicht worden war, trotz der Protestation des Antragstellers gänzlich außer Acht und richtete die Frage nur auf die Worte des Entwurfs, für deren Annahme 17 Stim⸗ men entschieden. b 1 Nachdem nun noch zwei Kommissionen von fünf Personen gewählt worden waren, deren einer die Petitionen übergeben wurden, während die andere den obigen vom Ministerium adoptirten Antrag begutachten soll, dde die Sitzung gegen 2 Uhr geschlossen.
Ausland.
Frrankreich. Paris, 1. Aug. Das Journal des Dé⸗ bats enthält einen Artikel über die russische Besetzung der Donau⸗ Fürstenthümer, in welchem es heißt:
„Was muß und was kann Frankreich solchen Ereignissen gegenüber thun? Wir haben ein Interesse daran, das, was von dem europäischen Gleichgewichte noch übrig ist, aufrecht zu erhalten, und es ist für uns fast eben so gefährlich, ob dies Gleichgewicht an der Donau oder an dem Rhein gestört wird. Aber unsere Pflichten und unsere Mittel, zu handeln, sind nach den Orten verschieden. Der Rhein, die Maas und die Alpen sind, wie wir dies nennen wollen, der Wirkungskreis unserer Macht. In diesem Wirkungskreise darf nichts vorgehen, woran wir nicht einen entschiedenen Antheil nähmen. An den Alpen und an dem Rhein müssen wir das euro⸗ päische Gleichgewicht mit den Waffen vertheidigen; wir dürfen diese unsere Vorstädte nicht anrühren lassen. Aber an der Donau und an dem Bos⸗ porus dürfen wir nicht gleich von Anfang an mit den Waffen einschreiten. Wir haben nur zwei Kräfte, um auf diese entfernten Punkte zu wirken, die Diplomatie und die Finanzen. Eine erfahrene und verständige Diplomatie, welche die Verhältnisse der verschiedenen Staaten Europa's kennt und ihre Worte und Handlungen diesen Kenntnissen anpaßt; eine Di⸗ plomatie, welche sich nicht mit demagogischen Täuschungen zahlen läßt; welche nicht blind an die Kraft eines Volksaufstandes gegen den Angriff regelmaßiger Heere glaubt: welche nicht die Ideen von einem Barrikaden⸗ Kriege auf einen großen Krieg überträgt; eine Diplomatie, welche die Macht der Vergangenheit nicht vernachlässigt und nicht fürchtet, um sich abergläu⸗ bisch der Gewalt einer chimärischen Zukunft anzuvertrauen; das ist in dem gegenwärtigen Zustande des Ostens Europa's die Kraft, welche wir dort zeigen müssen. Däzu fügen wir noch, als einen Wunsch, gute Finanzen. Gute Finanzen dienen zur Macht der Staaten, weil sie dadurch fähig wer⸗ den, dasjenige, was sie wollen, auch zu unternehmen. Wenn unsere Fi⸗ nanzen sich herstellen von dem harten Schlage, welchen ihnen die Träume⸗ reien und die National⸗Werkstätten geschlagen haben; wenn unsere Einnah⸗ men wieder zu steigen beginnen und unsere Ausgaben sich nicht vermehren, alsdann werden wir sprechen können und werden selbst an der Donau ge⸗ hört werden können. Aber wenn wir eine Diplomatie haben, welche sich Täuschungen hingiebt, und eine Staatskasse, welche leer ist, dann wird Niemand in jener Gegend Europa's achten auf das, was wir sagen. Unsere guten Rathschläge werden nur als Zeugnisse unseres guten Willens und unsere
sprechen wir vorzüglich von denen, welche sich unsere Diplomatie in Paris ma⸗ chen könnte. Die Agenten, welche wir für jetzt in Bucharest und Wien haben, kennen das Land wohl, und wenn man von ihnen gefordert hat, daß sie die wahre Wahrheit und nicht die populaire Wahrheit sagen, dann sind wir beruhigt; die Regierung wird dann richtig berichtet werden. Was wir fürchten, das sind vielmehr die Verirrungen und Träumereien in Paris. Vielleicht bestehen deren noch in dem Minigerium der auswärtigen Angele⸗ enheiten, wo man seit dem 24. Februar deren viele und schöne hatte. Wie solt man dies auch nicht befürchten, wenn wir auf der Rednerbühne der National⸗Versammlung, freilich jedoch nur von einem einfachen Abgeord⸗ neten des Volks, sagen hören, daß die Gefahr des Einfalls der Rußen in die Donau⸗Fürstenthümer vorzüglich darin liege, daß dieser Einfall der Er⸗ richtung der großen Conföderation an der Donau Hindernisse in den Weg lege. Was ist denn diese große Conföderation an der Donau? Wo ist sie? Wo wird sie sein? Wie wind sie bestehen können? Welches sind ihre Bestandtheile? Die große Conföderation an der Donau ist ein Traum auf der Karte. Soll dieser Traum unseren Agenten dort zur Instruction dienen? Sollen sie etwa beauftragt werden, diese abenteuerliche Confödera⸗ tion zu unterstützen und zu vertheidigen? Es ist ein großer Irrthum, in der Diplomatie von der Zukunft ausgehen zu wollen. Nur allein die Gegenwart muß zum Ausgangspunkte dienen. Ihr sprecht von einer großen Con⸗ föderation an der Donau. Nun, es giebt dort eine Conföderation, welche die Geschichte gebildet hat, und welche Ihr vergesset. Diese Conföderation heißt Oesterreich. Wir wissen zwar, sie hat in den Augen unserer Utopisten ein großes Unrecht, nämlich das Unrecht, ein alter Namen zu sein; sie hat in unseren Augen ein großes Unglück, nämlich das Unglück, daß es in die⸗ sem Augenblicke im Innern erschuͤttert und daher ohnmächtig ist. Aber dies Alles hindert nicht, daß es die einzig mögliche Conföoderation an der Do⸗ nau ist; die einzige Schranke, welche Europa auf dieser Seite gegen die Einfälle Rußlands vertheidigt. Es leidet an der Inkohärenz der Theile, welche sie bilden; aber weit davon entfernt, uns über dies Uebel zu freuen, müssen wir es vielmehr beklagen. Wir wünschen Oesterreich nur auf einem Punkte schwach, nämlich in Italien; wir wünschen es auf allen anderen Punkten stark, und besonders an der Donau; denn wir glauben, daß es sich hier um das Heil Europaͤ's handelt. Wir wollen uns daher sehr in Acht nehmen, daß wir über das Traumbild der großen Conföderation an der Donau die Existenz Oesterreichs nicht aus dem Auge verlieren. Wir wollen in Begeisterung über das, was wir schaffen wollen, nicht das ver⸗ gessen, was wir unterstützen sollen. Eine Conföderation an der Donau schaffen, also das Mißtrauen zwischen Slaven und Magvaren mindern, und diese Conföderation auf Deutschland stützen, das heißt, ohne es zu wissen, Oesterreich wiederherstellen. Eben so gut ist es, Oesterreich, welches noch besteht, zu unterstützen, als ein neues zu machen. Die Sache ist weniger schwierig. In der Frage über die Donau⸗Fürstenthümer hat Frank⸗ reich nur ein Interesse, nämlich die Erhaltung des europäischen Gleichge⸗ wichts, und nur ein einziges Mittel, zu wirken, nämlich durch Unterstützung von Oesterreich. Man würde sonst gesagt haben, Oesterreich unterstützen, heiße die Sache des Despotismus unterstützen. Aber der Despotismus hat jetzt weder in Oesterreich noch in Deutschland mehr eine Partei. Wenn wir die Fürstenthümer an die Sache Oesterreichs anknüpsen, so knüpfen wir sie an die liberale Sache an; und ist das nicht das wahre Interesse und die wahre Gesinnung Frankreichs?“
Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika. London, 29. Juli. Der durch die Berichte der letzten Post bekannt gewor⸗ dene Friedensvertrag zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko enthält 22 Artikel, die folgenden Inhalts sind: Art. 1. Es wird fester und allgemeiner Friede zwischen den kontrahirenden Theilen sti⸗ pulirt. Art. 2. Bis zu der (jetzt erfolgten) Ratification des Frie⸗ dens tritt Waffenstillstand ein. Art. 3. Nach erfolgter Ratification wird Mexiko unverweilt von den amerikanischen Truppen geräumt; es werden die Zollstätten sofort den mexikanischen Behörden wieder über⸗ geben, alle von dem Tage der Auswechselung der Ratificationen an eingegangenen Zollgebühren, nach Abzug der Erhebungskosten, an Mexiko ausgezahlt und die Hauptstadt innerhalb Monatsfrist vollstän⸗ dig geräumt. Art. 4. Die genommenen Forts und Waffen wer den zurückgegeben, das Land innerhalb dreier Monate vollständig ge⸗ räumt; diejenigen amerikanischen Truppentheile indeß, welche vor dem Eintritt der ungesunden Jahreszeit nicht eingeschifft werden können, gastfrei gehalten; die Kriegsgefangenen werden ausgewechselt, und die Vereinigten Staaten tragen dafür Sorge, daß die von Indianern aus dem Gebiete der Vereinigten Staaten gefangen genommenen Mexikaner wieder in Freiheit gesetzt werden.
Art. 5. Die neue Gränzlinie beginnt drei Leguas vom
Drohungen nur als Worte der üblen Laune angesehen werden. Wenn wir von Täuschungen sprechen, welche sich unsere Diplomatie machen könnte, so
[532] S E1 8 [465 b] Der unten näher bezeichnete Schlossergesell Christian
S 88 8 Mo 98 28 F Hr . 92 8* d Strauch ist des Verbrechens der Erpressung dringend 4̊M. -*
verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.
Es werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den⸗ selben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzuneh⸗ men und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegen⸗ ständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent⸗ standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.
Berlin, den 3. August 1848.
Der Staats⸗Anwalt beim Königlichen Kriminalgericht. Signalement des ꝛc. Strauch.
Derselbe ist 22 Jahr alt, in Köln am Rhein gebo⸗ ren, 5 Fuß 5 Zoll groß, hat blonde Haare, blaugraue Außen, blonde Augenbrauen, rundes Kinn, längliche
vesschisbsmung, etwas blasse, jedoch gesunde Gesichts⸗ boöbelscongen gebogene Nase, gewöhnlichen Mund, ge⸗
Gesralt, 8 ür⸗ gefärbten blonden Bart, ist untersetzter
destalt, spricht die deutsche Sprache mit rheinischem
Dialelt und hat keine besonderen Kennzeichen.
Bekleidet war derselbe mit cz Weichen. wer war derselbe mit einem grauen Manchester⸗
Rock mit großen Perlmutterknöpfen, s T 2 8, erknoͤpfen, schwarzen Tuchho⸗ sen mit Sprungriemen, schwarzseidenem Halstuch 8 nenem Hemde, kurzen Stiefeln und 1 schmn⸗ Hr Deckelmütze mit Schirm. ie sowarzen
Demgemäß hat General⸗Versamm bogen in unserem
Vertretung kann den, als die vom
ha,, Evdiktal⸗Citatson
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Carl Friedrich Wilhelm Laudon, zu welchem drei verschuldete Grund. stücke und eine große Anzahl ausstehender, größtentheils unsicher scheinender Forderungen gehören, 8” durch Ver⸗ fügung vom 30. August v. J. Konkurs eröffnet wor⸗ den. Zur Anmeldung der Forderungen an die Masse steht ein 5 9 8
den 24. Oktober c., Vormittags 10 Uhr ;- an ordentlicher Gerichtsstelle an. Alle diejenigen, F Rasloehang Ansprüche an die Laudonsche Masse zu haben vermei⸗ nen, werden daher vorgeladen, in gedachtem Termine in Person oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten, wozu die Justiz⸗Kommissarien Keller, Vogel, die Justiz⸗ räthe Dr. Bardeleben und Jochmus vorgeschlagen wer⸗ den, zu erscheinen und ihre Forderungen anzumelden und nachzuweisen. Die Ausbleibenden werden mit allen ihren Forderungen an die Masse präkludirt und es wird ihnen deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Sa1
Frankfurt a. d. O., den 21. Juni 1818. dazu gehörigen
Kohnigl. Land⸗ und Stadtgericht.
1473 b]
Bekanntmachungen. Magdeburg⸗W 532] Gie I
schriften unseres Statuts zu halten.
gen und die Einlaßkarte in Empfang zu nehmen, eine
zustellende Vollmacht den Namen des Bevollmächtigten, die Nummern der Quittungsbogen (nach der Reihen⸗ folge) und die ausdrückliche Befugniß zur Empfang⸗ nahme der Einlaßkarte enthält und die hier unbekannte Unterschrift des Ausstellers durch einen Beamten, wel⸗ cher ein öffentliches Siegel führt, beglaubigt ist.
Soll der Bevollmächtigte den Actionair zugleich in der General⸗Versammlung am 14ten k. M. vertreten, so muß dies ebenfalls in der Vollmacht ausgedrückt und jener selbst Actionair sein.
Magdeburg, den 24. Juli 1848.
Direktorium Ser. II. der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft. (gez.) Harte, Stellvertreter des Vorsitzenden.
Niederschlesisch⸗Märkische
Bei der am 26sten d. M. stattgefundenen diesjähri⸗
Serie . asch. Märtischen Eisenbahn⸗Gesellschaft
die in dem nach schniss⸗ mern gezogen ürperden Verzeichnisse enthaltenen Num⸗
is n Tagen vom e nahme der Sonntage, bei d
auf dem hiesigen Vahnhofe, so vsel kasse zu Breslau auf dem dortigen Bahnhof Auslieferung der betreffenden Obligationen ncb
gen wird. Der Betrag der eima fehlenden vom 1. Ja⸗
Lande, der Mündung des Rio Grande gegenüber, läuft durch die
Eisenbahn. 8 Frühere Vorgänge ma⸗ chen es nothwendig, die mildere Praxis, welche bei Prüfung der Legitimatio⸗
nen der Theilnehmer an
den General⸗Versamm⸗ Aolungen fast überall zur
ꝙ Anwendung gekommen ist,
zu verlassen und streng Hie
auf Beobachtung der Vor⸗
zember d. J.
Breslau unentgeltlich zu haben. Berlin, den 28. Juli 1848.
jeder Actionair, welcher der nächsten lung beiwohnen will, seine Quittungs⸗ Büreau vorzuweisen resp. niederzule⸗
hierbei nur insofern nachgelassen wer⸗ Ser. I.
Eigenthümer der Quittungsbogen aus⸗ 1585. 1820. 1946.
9 3792. 4028. 4264. 44 4726. 4948. 5083. 55 6561. 6874. 6975. 73
7 5 0 382 8614. 8814. 9362. 95.
8
16975. 17364. 17382. 17458.
1928. 2433. 2529. 2943. 3345. 3965. 4099. 4191. 4267. 4633. 5048. 5087. 5105. 5415. 5437. 6947. 7231. 7462. 7892. 7940. 8270. 8294. 8713. 8723. 8766.
Eisenbahn. fünfprozentiger Prioritäts⸗Obligationen hlr. und Serie II. zu 50 Thlr. sind
Es werden dieselben den In⸗ erken bekannt gemacht, daß die
Januar 1849, mit Aus⸗
schafts⸗Hauptkasse jiee bei der Peepaese
noch nicht fälligen Zins⸗Coupons erfol⸗
nuar 1849 ab laufenden Coupons wird von dem Ka⸗ pitalsbetrage gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwandt, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt wer⸗ den. Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Verzinsung der ausgeloosten Obligationen erlischt mit dem 31. De⸗
Verzeichnisse der gezogenen Nummern der Prioritäts⸗ Obligationen, so wie der am 1. Juli d. J. ausgeloo⸗ sten 500 Stück Stamm⸗Actien, sind bei der Gesell⸗ schafts⸗Hauptkasse hier und bei der Stationskasse in
Direection der Niederschlesisch⸗-Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. Werzeichniß der in der ersten Ziehung am 26. Juli 1848 ausge⸗ loosten, am 2. Januar 1849 zur Zahlung kommenden Prioritäts⸗Obligationen Ser. IJ. und II.
der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. 5 87 Stück à 100 Thlr.
970. 979. 1574. 277. 2594. 2617. 2844. 2845. 51. 4487. 4503. 4523. 4708. 1. 5749. 6069. 6292. 6295.
Nr. 559. 640. 752. 871. 896.
2. 7580. 7701. 7936. 8261. 83. 9633. 9860. 9918. 10270. 10315. 10555. 10747. 10973. 11022. 11182. 11207. 11299. 11356. 11581. 11667. 11712. 11804. 11878. 11905. 12318. 12451. 12648, 12714. 12951. 13303. 14238. 14497. 14519. 14551. 14797. 15230. 15499. 15729. 15737. 15785. 15802. 16283. 16333. 16762.
176 Stück à 50 Thlr. Nr. 361. 769. 810. 1116. 1299. 1314. 1626. 1848. 3560. 3686. 3752. 4754. 4926. 5042. 5777Q. 6602. 6753. 8051. 8113. 8133. 8771. 8887. 9282. 9418.9463.9473.9693. 10064. 10175. 10440. 10580. 10808. 10942. 10978. 10992. 11298. 11575. 11928. 12018. 12609. 12623. 13061. 13147. 13278. 13321. 13425. 13690. 14146. 14285. 44467. 14598. 14797. 15382. 15478. 15596. 15769. 15803. 15847. 16172. 16614. 16653. 16732. 16801. 17258. 17602. 17873. 17916. 18815. 18832. 19133. 19199. 19200. 19328. 19556Q. 19646. 19976, 20611. 20654. 20748. 209885.. 21458. 21525. 21739. 22335. 22380. 22664. 22730. 1 V 22809. 23131. 23311. 23865. 24563. 24901. 25196. s 25204. 25258. 25374. 25833. 25976. 26123. 26284. 26632. 26642. 26747. 26757. 26796. 27133. 27255. 27326. 27562. 27597. 27850. 28037. 28209. 28435. gegen 28491. 28527. 28820. 28945. 29069. 29395. 29458. st den 30043. 30168. 30272. 30452. 30490. 30744. 34126. 31447. 31500. 315 t3. 31660. 31786. 31956. 3917 32030. 32421. 32582. 32725. 33150. 33288. 3 .
Mitte dieses Flusses bis zu der Südgränze von Neu⸗Mexiko, von dort längs dieser Gränze bis zu ihrem westlichen Endpunkte, von dort nordwärts längs der Westgränze Neu⸗Mexiko's bis zum Fusse Gila, von dort diefen Fluß hinab bis zum Colombo und dann längs der Gränzlinie zwischen Ober⸗ und Nieder⸗Kalifornien bis zur Süd⸗ see. Die beiden Regierungen ernennen Commissaire, welche gemein⸗ schaftlich diese Gränzlinie zu reguliren haben. Art. 6. Den Schif⸗ fen der Vereinigten Staaten wird freie Schifffahrt im Meerbusen von Kalifornien zugesichert, und die Vereinigten Staaten erhalten das Recht, auf beiden Ufern des Gila eine Eisenbahn zu bauen oder einen Kanal anzulegen. Art. 7. Das Recht der Schifffahrt auf dem Gila und dem Rio Grande steht beiden Ländern gleichmäßig zu, ohne daß von ihren Schiffen irgend eine Gebühr erhoben wird. Art. 8. Den Mexikanern in den abgetretenen Gebietstheilen steht es frei, entweder zu bleiben oder mit ihrem Eigenthum auszuwan⸗ dern. Art. 9. Die Bewohner der abgetretenen Gebietstheile werden, so bald thunlich, auf vollkommen gleichem Fuße mit den übrigen Bür⸗ gern in die Union der Vereinigten Staaten aufgenommen. Art. 10. Die Vereinigten Staaten versprechen, die mexikanischen Gränzen ge⸗ gen die Indianer zu schützen; den Bürgern der Vereinigten Staa⸗ ten ist es untersagt, von den Indianern gestohlenes Eigenthum der Mexikaner zu kaufen, und gefangene Mexikaner, welche in das Gebiet der Vereinigten Staaten gebracht werden, sollen von der Regierung der Vereinigten Staaten zurückgeliefert werden. Art. 11. Die Ver⸗ einigten Staaten bezahlen 15,000,000 Doll. an Mexiko, nämlich bei der Ratification des Vertrags 3 Millionen baar in der Hauptstadt Mexiko und ferner alljährlich vier Jahre hindurch 3 Millionen Doll. ebenfalls in der Hauptstadt Mexiko mit 6 pCt. Zinsen vom Tage der Ratification an gerechnet. Art. 12. Die Vereinigten Staaten über⸗ nehmen die Bezahlung der durch die Convention von 1834 regulirten Entschädigungs⸗Forderungen von Bürgern der Vereinigten Staaten an Mexiko. Art. 13. Die Vereinigten Staaten begeben sich aller weiteren Ansprüche an Mexiko. Art. 14. Die Vereinigten Staaten entlasten Mexiko überdies von gewissen früheren Zahlungs⸗Ansprüchen amerikanischer Bürger und versprechen zur Tilgung derselben 3,250,000 Dollars zu bezahlen; zur Untersuchung dieser Ansprüche soll eine Kommission niedergesetzt werden. Art. 15. Beiden Theilen steht es frei, jeden beliebigen Punkt ihres Gebietes zu befestigen. Art. 16. Der Handels⸗Vertrag von 1831 wird von neuem auf acht Jahre in Kraft gesetzt. Art. 17. Die für den Unterhalt der amerikanischen Truppen vor der Räumung erforderlichen Vorräthe werden zollfrei eingeführt. 1 8
Art. 18 bestimmt: 1) Waaren, welche eingeführt wor⸗ den sind, während die Zollstätten im Besitze der Vereinigten Staaten waren, sollen weder konfiszirt noch neu verzollt werden; 2) dasselbe gilt von den innerhalb sechzig Tagen nach erfolgter Ratification ein⸗ geführten Waaren; 3) von den vorerwähnten Waaren soll keinerlei Abgabe erhoben werden; 4) alle bereits im Innern des Landes be⸗ sindlichen, von außen eingeführten Waaren bleiben abgabenfrei; 5) sind solche Waaren aber nach einem Orte gebracht worden, der nicht von amerikanischen Truppen besetzt war, so zahlen sie nachträglich den Zoll nach dem merxikanischen Tarif; 6) alle Waaren können ohne Er⸗ legung eines Zolles wieder verschifft werden. Art. 19. Alle Waa⸗ ren, welche innerhalb 60 Tagen nach der Rürkgabe der Zollstätten in merikanische Häfen eingeführt werden, zahlen den Einfuhrzoll nach dem Zoll⸗Regulativ der Ver. Staaten. Art. 20. Ergeben sich Diffe⸗ renzen, so werden die beiden Republiken sich bemühen, dieselben durch Unterhandlung auszugleichen. Art. 21 enthält Bestimmungen für den Fall, daß dennoch einmal wieder Krieg zwischen Meriko und den Vereinigten Staaten eintreten sollte. Art. 22. Die Ratificgtionen sollen innerhalb drei Monaten ausgewechselt werden. 1
Die New⸗Yorker Blätter veröffentlichen ein in der gesetz⸗ gebenden Versammlung des Staates New⸗ York angenommenes Ge⸗ setz über die elektro magnetischen Telegraphen⸗Linien und die Pflich⸗ ten und Rechte der zur Anlegung derselben gebildeten Gesellschaften. In demselben werden unter Anderem diejenigen, welche die Drähte, Pfosten und anderen Anlagen der Telegraphen⸗Linien absichtlich beschädigen oder zerstören, mit einer Geldstrafe bis zu 500 Doll. oder 1 Jahr Gefängniß bedroht. 33870. 34013. 34104. 34153. 34162. 34173. 34193. 31604.
[530] Bekanntmachung. Ueber das Vermögen der Bandwaaren⸗Handlung Heermann & Stephan hier und ihres dermaligen In⸗ habers, des Kramermeisters Herrn Heinrich Gottlieb Heermann hier, haben wir unter höherer Autorisation den Konkurs⸗Prozeß eröffnet, 1“ den 8. Janugr 1849
zum Liquidations⸗ und Güte⸗-Termine,
den 5. Februar desselben Jahres zur Publication des Präklusiv⸗Bescheides, und
den 23. Maärz desselben Jahres zur Akten⸗Inrotulirung anberaumt, in der deshalb er⸗ lassenen Ediktal Citation die bekannten und unbekann⸗ ten Gläubiger peremtorisch vorgeladen und diese Ladung an Stadtgerichtsstelle zu Berlin, zu Frankfurt am Main, zu Leipzig und hier öffentlich aushängen lassen.
Es werden daher Alle, welche Anforderungen an diese
Firma und deren Inhaber haben und sie an der vorlie⸗ genden Masse geltend machen wollen, hiervon in Keunt⸗ niß gesetzt und angewiesen: sich genau nach Sec da. dung zu achten, insbesondere ihre Anforderungen. 1 stens drei Wochen vor dem Liquidations⸗Tenmne W 10 Thlr. Strüfe zu unseren Akten anzum 7 lche 7 sem Termine selbst aber bei Verlust 81 Anspruche an die Masse genau anzugeben und zu es heinigen, auch, wenn sie nicht in hiesiger Stadt wohnen, einen Bevoll⸗ mächtigten zu Annahme etwaniger gerichtlicher Erlasse
b 2 zu Festeleh.baben diejenigen, welche Zahlungen an die gedachte Firma und ihren Inhaber zu leisten haben, diese entweder an uns unmittelbar oder an den bestell⸗ ten Curator massae, Herrn Hof⸗Advokat Eduard Wille
ier, unverlängt und bei Vermeidung der Ausklagung,
portofrei gegen Quittung einzusenden. 8 Füge. ge⸗ 29 Ens 18,3; vtgericht das. u Das Herzogl. Sächs. d 8 188 Karl Vogel, Dr.
Dampsschifffahrt zwischen Bremen und New⸗York. aAgn Das amerikanische Post⸗Dampfschiff — „Washington“, Capitain Johnston, — wird am 15. August von der Weser nach New⸗York zurückkehren. Passagepreis nach New⸗York in 1. Kajüte 195 L. d'or⸗Thlr., 2) 29 2) 2 92 2) 100 2 2 »Southampton 1. »„ 30 „ Güterfracht 25 à 35 S. mit 5 % Primage für 40 Kub.⸗Fuß. 8 ö“ C. A. Heineken Co.
32011.
Bei einzelnen NRummern wird der Bogen mit 2 Sgr. berechnet. nat
9,50 „üü68
A Ighn. HstE wgz e
1u “ 8 † 11““
n i.
2 Athlr. fur . g 1. Ief sbn iln 2n . 8 8½ 2 8
in allen Theilen der Monarchie ohne Preis⸗Erhöhung.
1II
Inzzuon
E“ 11“]
— Deutschland. Bundes⸗Angelegenheiten. 12522 a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs⸗Versammlung. Preußen. Verlin. Hosnachricht. — Stettin. 44* des Prin⸗ zen von Preußen in Stettin. — Die Prinzessin von Preußen und Prinz
Vnedrich Wilhelm nach Heringsdorf. — Stralsund. Nemontemärkte. Oesterreich. Wien. Nachrichten vom Kriegsschauplatze. — Verfas⸗ sungs⸗Ausschuß. — Abreise des Palatins und Jellachich's. Schleswig⸗Holstein. Rendsburg. Comité für Anlegung eines
Kanals von Eckernförde nach Husum. Apenrade. Rückkehr der schwe⸗
dischen Truppen von Fühnen nach Schweden. 13 Fraukfurt. Frankfurt a. M. Ankunft des Reichsverwesers. 8
Ausland. Oesterreich. Pestb. Ankunft des Erzherzogs Stephan. Fraukreich. National⸗Versammlung. Petition des Patriarchen von Jerusalem. — Bericht der Untersuchungs⸗Kommisston über die Mai⸗ und Juni⸗Ereignisse. — Paris. Kommission zur Untersuchung der De⸗ portations⸗Frage. — Depeschen aus Italien. — Huber. — Vermischtes. Großbritanien und Irland. London. Kabinetsrath. — Inter⸗ veentions⸗Gesuch Karl Albert'’s an die französische Regierung. — Par⸗
laments⸗Verhandlungen. — Regulirung der Fluß⸗Dampsschifffahrt. —
Kirchen⸗Reform. — Der Aufstand in Irland.
Rußland und Polen. St. Petersburg. Emission neuer Serien von Reichsschatzbilletten. — Die Cholera in St. Petersburg und Reval. iederlande. Aus dem Haag. Der Justiz⸗Minister Donker⸗Curtius nimmt seine Entlassung. — Das Ministerium uüber die limburger Frage. — Mastricht. Antwort auf die Adresse des Stadtraths wegen der limburger Frage. änemark. Kopenhagen. Blokirung der Elbe, Weser und Jahde.
Spanien. Madrid. Befinden der Königin; Modisication des Mini⸗
steriums; Gonzalez Bravo. Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8 Dem Hofrath E. L. Schultz bei dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hierselbst den Charakter als Ge⸗ heimer Kanzleirath zu verleihen.
Der Notar Nikolaus Hen zu St. Wendel ist zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk Lebach, mit dem Wohnsitze in Lebach, bestellt und dagegen der Notariats⸗Kandidat Johangn Keller zu St. Wendel zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk St. Wendel, mit Anweisung seines Wohnsitzes in St. Wendel, vom 15t. en d. M ab ernannt worden. 1““
Monats⸗Uebersicht der preußischen Bank,
gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846.
A88.
1) Geprägtes Geld und Barren 2) Kasea Anweisungen und Darlehns⸗Kassen⸗
11,460,000 Rthlr.
300
ch . 3 3) Wechsel⸗Bestände . 500 4) Lombard⸗Bestände 8 3,200 5) Staats⸗Papiere, verschiedene Forderungen und Aktiva 13,106,900 Pass
6) Banknoten im Umlauf... 14,791,900 Rthlr. 7) Depositen⸗Kapitalien 1 . 19,905,500 » 8) Darlehn des Staats in Kassen⸗Anweisungen
(nach Rückzahlung von 4,900,000 Rthlr., cfr. §. 29 der Bank⸗Ordnung vom 5. 9) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗ Verkehrs Berlin, den 31. Ju Königl. preuß. Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Lamprecht. Witt. Reichenbach. Meyen. Schmidt. Woywod. 1
1,100,000
82
4,856,200
(gez.)
Königliche Bibliothek.
In der nächsten Woche vom 7ten bis 12. August c. findet, dem §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfangscheine zurückz ütehern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A— H am Montag und Dienstag, von J —R am Mittwoch und Donnerstag und von S— Z am Freitag und Sonnabend. Von Montag, den 14. August, ab werden wieder Bücher aus der König⸗
Le Bibliothek verabfolgt.
Berlin, den 31. Juli 1848. Der Königliche Geheime Regierungs⸗R
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Berlin, Montag den 2. August
Uichtamtlicher Theil. Deutschland.
Bundes-Angelegenheiten. Frankfurt a. M., 5. Aug. (O. P. A. Z.) 54ste Si der verfassunggebenden — gust. Die Sitzung wird nach 9 ⅛ Uhr von dem Praͤsidenten von Gagern eröffnet. Die Abgeordneten Janiczewski aus Posen und Hlubeck aus Steyermark haben ihren Austritt aus der Natio⸗ nal⸗Versammlung angezeigt. Wernher von Nierstein begründet einen Antrag, einen besonderen Ausschuß zur Prüfung der Urlaubs⸗ Gesuche und zur Berichterstattung darüber an die National⸗Versamm⸗ lung niederzusetzen. Schwetschke schlägt vor, bei⸗ längerer Beur⸗ laubung die Stellvertreter einzuberufen. Römer erklärt sich gegen Ernennung eines besonderen Ausschusses; es soll die Berichterstattung dem Büreau überlassen werden. Dieser Antrag wird angenommen. Wiedenmann berichtet Namens des für die Wahl (Hecker's) in Thiengen (vierten badischen Wahl⸗Bezirk) niedergesetzten Ausschusses. Die Wahl hat am 7. Juni stattgefunden. Es nahmen von 142 Wahl⸗ männern 134 an der Wahl Theil; von stimmten 77 für Frie⸗ drich Hecker, 56 für den Abgeordneten Buhl, 1 für von Andlaw. Das badische Ministerium hat sich in einem an den Präsi⸗ denten der National⸗Versammlung gerichteten Schreiben vom 14. Juni die Entscheidung der National⸗Versammlung, sowohl bezüglich der Wahl, als auch über die Frage erbeten, ob der Wahlbezirk Thiengen, der durch die Mehrheit seiner Wahlmänner sich auf die Seite des Hochverräthers Hecker gestellt hat, des Wahlrechts überhaupt für ver⸗ lustig zu betrachten sei oder ob, nachdem der verbrecherischen Abstim⸗ mung für Hecker jeder rechtliche Erfolg abzusprechen wäre, die Ma⸗ jorität der Wahlmänner erst nach Ausscheidung der auf Hecker lau⸗ tenden Wahlzettel ermittelt werden müsse. Unterm 20. Juni ist ein Schreiben Hecker's an den Präsidenten, so wie an die National⸗Ver⸗ sammlung, mit der Aufforderung eingegangen, ihn in Beachtung des ausgesprochenen Volkswillens als Vertreter des Wahlbezirks Thiengen zur National⸗Versammlung einzurufen. In gleichem Betreffe sind verschiedene Petitionen, z. B. des demokratischen Kongresses zu Frank⸗ furt, des demokratischen Vereins zu Marburg, einer Volksversamm⸗ lung zu Butzbach, des Volksvereins des Montagskränzchens zu Frankfurt ꝛc., aber auch eine Protestation von Einwohnern von Butzbach ꝛc. ge⸗ gen die Beschlüsse der genannten Volksversammlung eingegangen. Der Ausschuß hat sich vor Allem die Frage beantwortet, ob die Wahl vom 7. Juni materiell für gültig zu erachte. sei. Der Aufstand in Baden, bei welchem Hecker unzweifelhaft betheiligt war, hatte, wie verschiedene auch von Hecker unterzeichnete Aufrufe aussprechen, Zweck, die Republik in Baden und in Deutschland mit bewaffneter Hand einzuführen. Der Aufstand hatte den Zweck, die constitutionelle Mo⸗ narchie und damit die bestehende Verfassung in Babden zu einer Zeit zu stürzen, wo die Ordnung schon wieder eingekehrt war, und wo es sich um Befestigung und Sicherung der erworbenen Freiheiten han⸗ delte. Wenn sich Hecker auf den Volkswillen beruft, so ist nicht dar⸗ gethan, daß die Mehrheit des badischen Volkes die Republik wollte, noch weniger aber, daß dies mit bewaffneter Hand geschehen sollte. Im Gegentheile haben terroristische Drohungen den Aufständischen nur unbedeutende Schaaren zuführen können. Heecker hat sich also des Hochverraths gegen sein engeres Vaterland schuldig ge⸗ macht; eine solche That macht ihn unwürdig, in der deutschen National⸗Versammlung zu sitzen. Auch gegen Deutschland war sein Unternehmen gerichtet; daß die Republik in ganz Deutschland einge⸗ führt werden sollte, beweisen mehrere Aufrufe. Es war bereits durch das Vorparlament, welchem Hecker beiwohnte, beschlossen, die Ein⸗ heit Deutschlands durch eine aus den Wahlen des Gesammtvolks her⸗ vorgehende Vertretung zu gründen. Die Wahlen waren von den Regierungen zur Zeit des Aufstandes bereits angeordnet und im Gange. Schon Anfang Mai sollte die National⸗Versammlung zu⸗ sammentreten. Es war also eines Jeden Pflicht, seinen eigenen Wil⸗ len den zu erwartenden Beschlüssen der Gesammtheit unterzuordnen. Wer seinen Willen der Gesammtheit mit den Waffen aufdrin⸗ gen wollte, beging Verrath gegen sein Vaterland. Hecker beging diesen Verrath gegen Deutschland und gegen dessen Vertreter, die National⸗Versammlung, deren Mitglied zu sein er dadurch unfähig ge⸗ worden ist. Nicht blos um vorübergehenden Fanatismus handelt es sich; Hecker ist, wie er deutlich seither ausgesprochen hat, noch von denselben Gesinnungen beseelt. Er tritt der National⸗Versamm⸗ lung mit einer Feindseligkeit und Gehässigkeit entgegen, daß das Ver⸗ langen der Aufnahme wie Hohn erscheint. Hecker war deshalb nicht wählbar, und die Wahl ist ungültig. Es muß also zu einer neuen Wahl geschritten werden. Der Aansicht der badischen Regie⸗ rung wegen Ausscheidung der für Hecker gestimmt habenden Wahl⸗ männer tritt der Ausschuß nicht bei, weil dadurch die Minorität zur Majorität gemacht werden würde. Eben so wenig der Ansicht, daß dem Wahlbezirke Thiengen das Wahlrecht entzogen werden solle; denn es erscheint nicht gerechtfertigt, den Wahlbezirk wegen der Hand⸗ lung von Wahlmännern zu strafen. Der Antrag des Ausschusses geht dahin, die Wahl Hecker's für ungültig und unwirksam zu erklären und die badische Regierung zur Veranlassung einer neuen Wahl aufzu⸗ fordern. Vom Präsidenten wird ferner angezeigt, daß Berichte be⸗ züglich der angeblich mit Dänemark abgeschlossenen Sonderverträge und bezüglich der Entschädigung für genommene deutsche Schiffe zum Druck gegeben worden sind. Venedey verlangt die Dring⸗ lichkeit eines Antrags zu begründen, welcher dahin geht, das Reichs⸗ Ministerium zu beauftragen, jetzt, nachdem durch die letzten Siege der österreichischen Waffenehre in Italien Genüge geschehen ist, für Ab⸗ schluß eines die Ehre Oesterreichs und die Unabhängigkeit der italieni⸗ schen Staaten sichernden Friedens hinzuwirken. Der Präsident bemerkt, daß er eine denselben Gegenstand betreffende Interpellation dem Reichs⸗ Minister des Aeußern übergeben, und daß dieser zugesichert habe, in 8. Tagen Auskunft zu geben. Hiermit erledigt sich die ache
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Es wurde nunmehr zur Verhandlung über §. 7 des Entwurfs der Grundrechte geschritten *). Es soll zuerst über den Ausschuß⸗ Antrag, dann über die Zusätze der Minoritäts⸗Erachten geschritten werden. Leue entwickelt einen Verbesserungs⸗Vorschlag: c.8 soll ein allgemeiner Grundsatz, die Anerkennung der persönlichen Freiheit, vor⸗ ausgeschickt und dann alle Ausnahmefälle bestimmt angegeben werden. Man muß zwischen Verhaftung und polizeilicher Verwahrung unter⸗ scheiden; Verhaftung ist ein dauernder Zustand, bis derselbe durch ein anderes Urtheil wieder aufgehoben wird, polizeiliche Verwahrung ist eine augenblickliche Sicherheitsmaßregel, welche unter Umständen zur Verhaftung werden kann. Jeder in Verwahrung Genommene muß das Recht haben, sich vor den Richter führen zu lassen, durch dessen Spruch die Freilassung oder wirkliche Verhaftung erfolgt. Das ganze Geheimniß der Habeas⸗Corpus⸗Akte in Eng⸗ land besteht darin, daß der Festgenommene dem Richter zum Spruch vorgeführt werden muß. er wirksamste Schutz gegen willkürliche und ungerechtfertigte Verhaftungen besteht in der Bestimmung, daß der betreffende Beamte für entschädigungs⸗ pflichtig erklärt wird. Diese Verpflichtung zur Civil⸗Entschä⸗-⸗ digung, bei welcher der Beamte wissen kann, was ihm jeder Tag unrechtmäßiger Haft kostet, und von welcher ihn keine Behörde und keine Verjährung befreien kann, ist das wirksamste Mittel zur Verhü⸗ tung von Willkürlichkeiten. Eine solche Bestimmung besteht in England. Der Autrag Leue's lautet: 1) Jede widerrechtliche Beschränkung der persönlichen Freiheit ist ein Verbrechen, das nach Vorschrift der Kriminalgesetze zu bestrafen ist. 2) Eine Verhaftung ist nur zulässig, a. vermöge eines rechtskräftigen Urtheils, b. vermöge Verhaftsbe⸗ fehls des Untersuchungsrichters. 3) Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgen⸗ den Tages entweder frei lassen oder der zuständigen Behörde über⸗ geben. 4) Der Kron⸗Anwalt ist den Verhafteten binnen 24 Stun⸗ den dem Untersuchungs⸗Richter zu überweisen und dieser denselben binnen gleicher Frist zu verhören verpflichtet. 5) Der die unrecht⸗ mäßige Verhaftung anordnende Beamte und der Verwalter des Ge⸗ fangenhauses sind, vorbehaltlich der Bestrafung, dem unrechtmäßig Verhafteten solidarisch zur Entschädigung verpflichtet. Dieselbe soll wenigstens 5 Rthlr. für jeden Tag der unrechtmäßigen Verhaftung betragen. Reichensperger stimmt damit überein, daß Bestimmun⸗ gen wegen Schutzes der persönlichen Freiheit in die Grund⸗ rechte aufgenommen werden, hält aber für bedenklich, durch de⸗ ta⸗llirte Bestimmungen in die Partikular⸗Gesetzgebungen zu sehr einzu⸗ greifen. Er stellt ein eigenes, dem Ausschuß⸗Antrag nahe⸗ stehendes Amendement. Mittermaier verlangt genauere, die persönliche Freiheit wirklich sichernde Bestimmungen. Bis jetzt
stand in den Verfassungs⸗Urkunden: Jeder Verhaftete soll binnen 24 Stunden vernommen werden. Die Ausführung dieser Bestim⸗ mung, wobei sich gar oft nur auf allgemeinen Vorhalt beschränkt wurde, vereitelte die Absicht. Der Verhaftete muß so vernommen werden, daß ihm zur Rechtfertigung Gelegenheit gegeben wird. Eben so muß gegen Sicherheitsleistung Freilassung erfolgen, insofern nicht die zu gewärtigende Strafe wenigstens mehrjährige Freiheits⸗ strafe beträgt. Es ist dies keine Bevorzugung des Reicheren. In England findet auch der Aermere, der für rechtlich gegolten hat, Bürgen. Es darf nicht vergessen werden, daß der Zweck der Untersuchungshaft Beseitigung der Fluchtgefahr ist; und da ist die moralische Wirkung der Sicherheitsleistung anzuschla⸗ gen. (Der Redner hat ein umfassendes Amendement gestellt.) Nauwerck verlangt Aufhebung der Schuldhaft (bei Civil⸗ klagen), so wie den Zusatz, daß bei Untersuchungen kein Richter ohne dringende Anzeichen eines Verbrechens einen Verhafts⸗Befehl ausfer⸗ tigen dürse. Graevell erörtert ein längeres Amendement. Freu⸗ dentheil beantragt den Zusatz, daß bei Aufruhr, Raufereien und überhaupt in dringenden Fällen die Polizei vorläufig die Verhaftung vollziehen dürfe, daß jedoch der Verhaftete längstens binnen 24 Stun⸗ den von dem Gerichte Entscheidung über die Zulässigkeit der Haft verlangen dürfe. Werner von Koblenz ist gegen Aufnahme einer Bestimmung über die Schuldhaft in die Grundrechte. Eine solche gehört in den Civil⸗Prozeß. Eben so erscheint dem Redner unzweck⸗ mäßig, daß nur bei dringenden Anzeigen Verhaftung verfügt werden dürfe. Es kann nothwendig werden, auch schon vor Feststellung solcher Anzeichen ein von der öffentlichen Meinung als Thäter bezeichnetes Indivi⸗ duum zu verhaften. Dagegen soll bestimmt werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Untersuchungs⸗Kommissionen finden nicht statt. De Redner erinnert an die mainzer Central⸗Untersuchungs⸗Kommission durch welche Viele Iahre lang dem Untersuchungsrichter entzogen worden sind. Spatz beantragt zu dem ersten Satze des Ausschuß⸗ Antrages den Zusatz: ein Verzicht darauf (auf die persönliche Freiheit) ist ungültig. Ferner sollen bei Satz 4 die Worte „oder innerhalb der nächsten 24 Stunden“ gestrichen werden. Adams verlangt, daß der motivirte Haftbefehl dem Verhafteten zugestellt werde, damit er ein Dokument in Händen habe. Simens beantragt Schluß der Debatte über den ersten Theil (den Ausschuß⸗Antrag). Die Ver⸗ sammlung geht auf den Antrag ein. Es wird hierauf zur Verhand
*) §. 7. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand darf sei⸗ nem geseßlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie statt finden. Die Verhaftung einer Person soll — außer im Fall der Ergrei⸗ fung auf frischer That — nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblick der Ver haftung oder spätestens innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhaste ten vorgewiesen werden. — Minoritäts⸗Erachten. Jeder Angeschuldigte soll gegen einer vom Gericht zu bestimmenden Caulion oder Bürg. schaft (Hergenhahn, Wigard) der Haft entlassen werden, sofern nicht drin⸗ gende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vor⸗ liegen. (Welcker, Römer, von Beckerath, Wippermann, Lelnampf Aprens, Mittermaier. Die Freiheit der Person ist unverletzlich, die Tobesstrase und die Strafe der körperlichen Züchtigung abgeschafft. ( jpagn, Blmn, Schel. ler, Römer.) Die Strafe der körperlichen Züchtigung en qSer. 8 genhahn, Scheller, R. Mohl, Ahrens, 19 e 2. Se, n
ard.) Die Todesstrafe für politische Verbrechen sst xKren Basser⸗ Keigand, Hergenhahn, Simon, Wippermann, Scheller, 7
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