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uden und nicht über 30 Tage betragen dürfe. — — 4*⁷ sich im Allgemeinen hiermit einverstanden erklärt, je *b arauf a 4α
sam gemacht hatte, daß zuweilen Fälle vorkommen könnten, 4* i öftere Vertagung den Volksvertretern selbst nothwendig scheinen 9* wurde der erste Theil des Satzes in verschiedenen Abstimmungen so ⸗ endermaßen angenommen: „Er kann ferner dieselbe vertagen. Die ertagung darf ohne die Zustimmung der Volksvertreter nur einmal — 30 Tage dauern. Nach Ablauf von 30 Tagen Machtvollkommenheit wieder zusam⸗ men.“ Präsident Wolter bemerkte, daß bei der künftigen Redaction hieraus wohl ein besonderer Paragraph werde gemacht werden müs⸗ sen. Auch bezüglich der Auflösung hatte Abgeordneter Fiedler wie⸗ der einen Zusatz zu beantragen, nämlich: die Wahl neuer Volksver⸗ treter ist spätestens 30 Tage nach der Auflösung anzuorduen, und die Zusammenberufung des neuen Landtages muß binnen 3 Monaten nach der Auflösung erfolgen. Minister Köppe bemerkte, daß dies dasselbe sei, was das Ministerium heute vorgeschlagen habe. Nach einer kur⸗ zen Erläuterung der Begriffe „Entlassen und Auflösen“, welche von einigen Abgeordneten verwechselt wurden, kamen verschiedene Vor⸗ schlage über die Zeit der Anordnung neuer Wahlen. Viele Abgeord⸗ neten wollten sich mit dem „sofort“, welches das Ministerium ver⸗ theidigte, nicht begnügen und konnten auch der Ansicht des Ministe⸗ riums: daß die „Anordnung“ der Wahlen gleichgültig, nur die „Beru⸗ fung“ des Landtages von Interesse für das Volk sei, nicht beipflichten. Es sollte deshalb: „binnen 8 Tagen“, „binnen3 Tagen“, „an demselben Tage“ (Vierthaler II.) gesetzt werden, worauf Minister Habichterklärte, das Ministerium wolle es ganz billig machen und mit „binnen 24 Stun⸗ den“ einverstanden sein. Auch die Frist für die Zusammenberufung des neuen Landtags fand Abgeordneter Patzig zu lang; Minister Habicht zeigte jedoch, daß es das Ministerium auch hier schon billi⸗ ger gethan habe, wie jede andere Verfassung, und daß 60 Tage aller⸗ dings das Aeußerste sei, was man versprechen könne. Der zweite Theil des Satzes wurde daher durch mehrere Abstimmungen dahin festgestellt: „Er (der Landesherr) kann sie auch auflösen, in welchem
stattsinden und nur tritt der Landtag aus eigener
666
kommenheit wieder zusammen“, angenommen. — Hiermit schloß um 12 Uhr die öffentliche Sitzung, und nach Räumung der Zuhörerräume begann die im Anfang der heutigen Sitzung beschlossene geheime.
BAUAusland.
Schweiz. Vorort. Der Schweiz. Beob. schreibt: „Auf die Reclamation des Vororts an die französische Regierung, wegen Verweigerung des Eintritts der lombardischen Flüchtlinge in Frank⸗ reich, hat seither der französische Gesandte, General Thiard, dem Bundes⸗Präsidenten eröffnet, daß dem Eintritt der lombardischen Flüchtlinge in Frankreich nun kein Hinderniß mehr im Wege stehe. Unterdessen werden die meisten derselben, da auf die Weigerung Frankreichs, sie aufzunehmen, mehrere Kantone ihnen ebenfalls den Eintritt erschwerten, auf die Weisung der eidgenössischen Kommissa⸗ rien, auf dem kürzesten Wege nach Piemont instradirt, wo sie aber nach den neusten Berichten eine sehr üble Aufnahme finden sollen.“ Im Widerspruch damit berichtet das Basler Intelligenzblatt, daß an der baslerischen Gränze den italienischen Flüchtlingen der Uebertritt entschieden verweigert werde. Der Präfekt des Oberrheins hat durch eine telegraphische Depesche den sehr bestimmten Befehl erhalten, in der Richtung gegen Paris keinerlei Flüchtlinge zu instra⸗ diren und diejenigen, welche schon in dieser Richtung vorgerückt seien, zurück zu instradiren. Die Eidg. Ztg. meint, aus dieser von der französischen Regierung gefaßten Maßregel scheine der Zweck hervor⸗ zugehen, die italienischen Flüchtlinge, statt im Innern des Landes, so viel und so nahe wie möglich an der südlichen Gränze zu konzen⸗ triren.
Der Vorort macht die Mittheilung eines Schreibens des öster⸗ reichischen Gesandten Kaisersfeld, daß laut bestimmter Erklärung Ra⸗ detzky's alle italienischen Flüchtlinge, welche österreichische Unterthanen sind, frei, ungehindert und ohne alle Gefahr gerichtlicher Verfolgung heimkommen können, unter der einzigen Bedingung, sich in ihren Heimats⸗Gemeinden zu stellen und dieselben einstweilen nicht zu ver⸗
so werden sie geheim und kirchgemeindsweise geschehen, und der Kan⸗ ton Bern ist diesfalls in 6 Wahlkreise, Jura, Seeland, Emmenthal, Ober⸗Aargau (die jeder 3 Mitglieder wählen), Mittelland und Ober⸗ land (mit je 4 Mitgliedern), eingetheilt.
Spanien. Madrid, 27. Aug. Diesen Morgen trat die ganze Garnison unter die Waffen. Die Minister kehren aus La Granja zurück, und man fürchtet den Ausbruch einer neuen republi⸗ kanischen Verschwörung. Verhaftungen werden in Menge vorgenom⸗ men. Auch die Karlisten oder Montemolinisten sind sehr thätig.
Die Post zwischen hier und Bayonne ist zweimal überfallen und geplündert worden.
Der Aufstand auf Cuba soll zum Zweck gehabt haben, diese Insel in die Hände der Amerikaner zu spielen. Ein gewisser Nar⸗ ciso Lopez, ehemaliger spanischer Offizier und aus Venezuela gebürtig, stand an der Spitze des Komplotts.
1 Eisenbahn⸗Verkehr.
Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft. Die Einnahme der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft betrug im Juli 1848 aus dem Personen⸗Transport für ovcEZEEEEbEETEeeöö]- 77,756 Rthlr. aus dem Güter⸗Transport für 131,744 Ctr. 35 Pf:d. aus diversen anderen Titeln zusammen Dazu Einnahme vom 1. Januar bio ult. Juncdc 666 186 1 Summa 781,808 Rthlr. 5 Sgr. 7 Pf. In den entsprechenden Monaten des Jahres 1847 wurde ein⸗ 1
22 Sgr. — Pf.
883,674 .⸗ ö16 4,380 - 2 * 135,811 Rthlr. 4 Pf.
835,175 ⸗ 23 öö
letzteren Falle die Wahl neuer Volksvertreter binnen 24 Stunden an⸗ Die Frist für die Zusammenberufung dieser Hierzu wurde, auf den Antrag des Präsidenten Wolter, nach oberflächlicher Debatte „Nach vergeblichem Ablauf der 60 Tage tritt der zuletzt versammelt gewesene Landtag aus eigener Machtvoll⸗
geordnet werden muß. darf nicht über 60 Tage ausgedehnt werden.“
noch der Schlußzusatz:
lassen.
Bern. Der Große Rath hat seiner Gesandtschaft die Instruction ertheilt, die neue Bundes⸗Verfassung als angenommen zu erklären, so⸗ bald sich offiziell eine Mehrheit von Schweizer⸗Bürgern für Annahme ausgesprochen habe. Was die Wahlen in den National⸗Rath betrifft, ümUMuamneswsarnAm AR Lr;.
Bekanntmachungen.
[587] EEIEII1111““
Die unten näher Bezeichneten: der Handlungsdiener Bernhard Otto Anton Müller und der Buch⸗ händler Edgar Bauer von hier, sind des Aufruhrs verdächtig und haben sich von hier entfernt, ohne daß ihr gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.
Es werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des
In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf die⸗ selben zu vigiliren, sie im Bekretungsfalle festzunehmen
und mit allen bei ihnen sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefäng⸗ niß⸗Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent⸗
standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 2. September 1848.
Königliches Kriminalgericht hiesiger Residenz. Abtheilung für Voruntersuchungen. Signalement des Handlungsdieners Bern⸗
hard Otto Anton Müller.. . Derselbe ist 21 Jahr alt, evangelischer Religion, in Berlin geboren, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat blonde Haare, blaue Augen, blonde Augenbrauen, rundes Kinn, läng⸗ iche Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, spitze Nase, gewöhnlichen Mund, blonden schwachen Bart, defekte Zähne, ist schlanker Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besonderes Kennzeichen in der Herzgrube inen schwarzbraunen warzenbraunen Leberfleck. Signalement des Buchhändlers Edgar Bauer. Derselbe ist 28 Jahr alt, untersetzter Statur, hat dunkle kurzgeschnittene Haare, trug einen Backen⸗ und Kinnbart, den er hat abschneiden lassen, und hat ein volles Gesicht und gesunde Gesichtsfarbe. 8
[509] Aroertissmenst. Folgende Personen: 1 1) der Friedrich Wilhelm Hausding, geboren im Jahre
1799, ein Sohn des zu Sorau verstorbenen Ju⸗ stiz⸗Amtmanns Hausding, welcher nach einer An⸗ eige aus dem Jahre 1830 beabsichtigt hat, in französische Kriegsdienste zu treten und sich nach
Algier einzuschiffen, seitdem aber keine Nachricht von seinem Aufenthalte gegeben hat,
2) der ehemalige Husar Friedrich Steuernagel, ein Sohn des Dragoners Steuernagel, vor dem Jahre 1796 geboren, welcher sich zuletzt im Jahre 1820 in Neuerburg, Kreis Bittburg, Provinz Niederrhein, aufgehalten haben soll,
3) der Glasschleifer Ferdinand Leopold Redde, gebo⸗ ren den 22. März 1807, ein Sohn des zu Schön⸗
bboorn in der Niederlansitz verstorbenen ehemaligen
Pfarrers Redde, welcher in den Jahren 1829 oder
1839 nach Amerika ausgewandert ist und zuletzt
im Jahre 1837 von New⸗York geschrieben hat,
so wie deren ö unbekannten Erben und Erbneh⸗
mer, werden hierdurch aufgefordert, von ihrem Leben und
Aufenthalte binnen neun Monaten, spätestens aber in dem auf
den Ersten Juni 1849, Vormitt. Elf Uhr, vor dem Deputirten, Referendarius Burchard, im Ge⸗ schäfts⸗Lokal des Königlichen Ober⸗Landesgerichts hier⸗ selbst anberaumten Termine persönlich oder durch einen mit Vollmacht und Information versehenen Mandatar Nachricht zu geben und die Identität ihrer Person nach⸗ zuweisen, widrigenfalls die Verschollenen für todt er⸗
klärt und das zurückgelassene Vermögen unter ihre näch⸗ sten sich legitimirenden Erben vertheilt oder dem Fiskus überwiesen werden wird.
Zu Mandatarien werden die hiesigen Justiz⸗Kommis⸗ sarien Justizrath Mettke und Justiz⸗Kommissarius Hanff in Vorschlag gebracht.
Franktfurt a. d. O., den 7. Juli 1848.
Erster Senat des Königl. Ober⸗Landesgerichts.
1484] Ediktal⸗Citation. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Carl Friedrich Wilhelm Laudon, zu welchem drei verschuldete Grund⸗ stücke und eine Ssbe Anzahl ausstehender, größtentheils unsicher scheinender Forderungen gehören, ist durch Ver⸗ fügung vom 30. August v. J. Konkurs eröffnet wor⸗ den. Zur Anmeldung der Forderungen an die Masse steht ein Termin auf
dern 24. Oktober c., Vormittags 10 Uhr,
n ₰
an ordentlicher Gerichtsstelle an. Alle diejenigen, welche Ansprüche an die Laudonsche Masse zu haben vermei⸗ nen, werden daher vorgeladen, in gedachtem Termine in Person oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten, wozu die Justiz⸗Kommissarien Keller, Vogel, die Justiz⸗ räthe Dr. Bardeleben und Jochmus vorgeschlagen wer den, zu erscheinen und ihre Forderungen anzumelden und nachzuweisen. Die Ausbleibenden werden mit allen ihren Forderungen an die Masse präkludirt und es wird ihnen deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Frankfurt a. d. O., den 21. Juni 1848. Königl. Land⸗ und Stadtgericht.
[586] Subhastations⸗Patent.
Die in der Berliner Straße gelegenen, Vol. III. Nr. 114. und 115. des Hypothekenbuchs verzeichneten, der Demoiselle Ernestine Friederike Hellwig gehörigen Grund⸗ stücke nebst Wiesen, auf 9173 Thlr. 5 Sgr. 2 Ps. nach der nebst neuestem Hypothekenschein in unserer Registra⸗ tur einzusehenden Taxe geschätzt, sollen als Ein Grund⸗ stück, indem die darauf errichteten Gebäude eine Tren⸗ nung nicht zulassen,
am 15. März 1849, Vormittags 11 Uhr, vor dem Ober⸗Landesgerichts⸗Assessor Moers an ge⸗ wöhnlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Zugleich werden die ihrem Aufenthalt nach nicht bekannten Ge⸗ schwister Sturm, Caroline Wilhelmine und Wilhelm Ludwig, zu diesem Termin mit vorgeladen.
Frankfurt a. d. O., den 24. August 1848.
Königliches Land⸗ und Stadtgericht.
[583] Offener NArrest.
Nachdem über das Vermögen des pensionirten prinz⸗ lichen Stallmeisters Eduard Franz Sachse zu Born⸗ städt Konkurs eröffnet worden, wird Allen, welche vom Gemeinschuldner etwas an Gelde, Sachen, Effekten oder Briefschaften hinter sich haben, angedeutet, dem⸗ selben nicht das Mindeste davon zu verabfolgen, viel⸗ mehr dem Gerichte Anzeige davon zu machen und die Gelder oder Sachen, mit Vorbehalt ihrer Rechte, an unser D positorium abzuliefern, widrigenfalls, wenn dennoch dem Gemeinschuldner etwas gezahlt oder aus⸗ geantwortet wird, dieses für nicht geschehen erachtet und zum Besten der Masse anderweit beigetrieben, wenn aber ein Inhaber etwas verschweigt oder zurückhält, er seines Unterpfandes oder anderen Rechts verlustig erklärt wer⸗ den soll. ““
Potsdam, den 25. August 1848.
Königliches Preußisches Justizamt.
572] Tgürzns,eCh,e (8; 8
¹2 Thüringische Eisenbahn. Die in Folge der General⸗Versammlung vom 10. Juli dieses Jahres nöthig ge⸗
gaworene außerordentliche
Versammlung ist von uns
auf Donnerstag
2 8 den 21. September d. J, Morgens 9 Uhr, anberaumt und wird zu Gotha im Saale des dasigen Schießhauses stattfinden.
Als Gegenstände der Verhandlung werden zur Be⸗ rathung resp. Beschlußnahme von uns vorgebracht:
1) der Bau der Weißenfels⸗Leipziger Zweigbahn,
2) die von der erwählten Kommission vorgeschlagenen
Abänderungen des Statuts.
Besondere Anträge einzelner Actionaire sind, nach §. 30. des Statuts, spätestens 8 Tage vor der Gene⸗ ral⸗Versammlung dem Vorsitzenden der Direction schrift⸗ lich mitzutheilen.
Verechtigt, in der Versammlung zu erscheinen, sind nach §§. 26. und 27. des Statuts bieenigen Herren Actionaire, welche sich als Inhaber von fünf oder mehr Actien ausweisen und dieselben zu diesem Behufe ent⸗ weder bei unserer Hauptkasse 82 Dividendenscheine) unter Ueberreichung einer in zwei gleichlautenden Exem⸗ plaren aufgestellten Designation niederlegen oder beim Eintritt in die vorzeigen.
Statt der Actien sollen jedoch auch Depositenscheine, welche von öffentlichen Instituten resp. Behörden auf
Hinterlegung von Thüringischen Eisenbahn⸗Actien aus⸗ gestellt sind, zum Erscheinen in der General⸗Versamm⸗ lung als gültig anerkannt werden.
Zur Vertretung abwesender Actionaire (§. 28. des
genommen
mithin 1848 weniger
53,308 Rrhir. 77 Sgr. 70 Pf.
Statuts) sind einfache, mit Namens⸗Unterschrift und Siegel der Letzteren versehene Vollmachten ausreichend.
Der beschlossenen freien Fahrt wegen werden die von der Hauptkasse sowohl, wie von den betreffenden Insti⸗ tuten resp. Behörden über die Niederlegung von Actien
ausgefertigten Depositenscheine
oder auch die Actien
selbst, nachdem sie von dem Einnehmer der Abgangs⸗ Station gezählt und in ein Paket eingesiegelt sind, von dem Letzteren mit dem Fahrtenstempel versehen.
Erfurt, den 28. August 1848. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Magdeburg⸗-⸗Wittenbergesche
Eisenbahn.
145. 242. 296. SSd. 474. 554. 679. 750. 834. 932. 997. 1101. 1215. 1279. 1346. 1373. 1421. 1522. 1579. 1685. 1818. 1861. 1941. 2137. 2347. 2462. 2766. 2888. 3009. 3138. 3204. 3227. 3239. 3255. 3270. 3290. 3313. 3327. 3343. 3359. 3370. 3386. 3398. 3412. 3437. 3452. 3466. 3486. 3507. 3519. 3539. 3550. 3575. 3600. 3614. 3656. 3712.
157. 224. 245. 301. 422. 479. 557. 688. 753. 838. 948. 998.
1110. 1216. 1297. 1350. 1382. 1444. 1536. 1582. 1706. 1826. 1978. 2138. 2355. 2463. 2767. 2915. 3028. 3139. 3211. 3228. 3256. 3271. 3295. 3314. 3328. 3345. 3360. 3373. 3387. 3401. 3413. 3440. 3472. 3495. 3508. 3520. 3540. 3555. 3603. 3619. 3658. 3687.
158. 2235,Pööö15 58. 255.
1003.
21. 59. 159. 160. 161. 177.195, 201. 202.
263. 310. 365.
429. 443. 489. 504. 582. 609. 691. 693.
768. 860.
953.
1112. 1222. 1815 1355. 1388. 1146. 1551. 1584. 1707. 1828. 1880. 1985. 2187. 2358. 2466. 2768.
2930.
3057.
3140. 3214. 3229. 3246. 3272. 3303. 3315. 3333. 3346. 3361. 3375. 3388. 3402. 3414. 3441. 3457. 3473. 3496. 3511. 3522. 3542. 3562. 3578. 3604. 3622. 3662. 3691.
1143. 1226. 1324. 1356. 1389. 1449. 1553. 1635. 1710. 1835. 1882. 2032. PPkb2 2365. 2490. 2774. 2956. 3058. 3183. 3215. 3230. 3248. 3258. 3273. 3304. 3318. 3334. 3347. 3362. 3376. 3389. 3403. 3422. 3442. 3461. 3478. 3498. 3513. 3525. 3543. 3568. 3581. 3605. 3624. 3663. 3692.
63.
774. 864. 958. 1007. 1010.
Gemäß §. 14. unseres Gesellschafts ⸗Statuts und unter Bezugnahme auf unsere Bekanntma⸗ chungen vom 11. Februar, 3. Mai und 25. August c.
werden hiermit die Quit⸗ tungsbogen der Magde⸗ burg ⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft: 71ö725.19anöä9.
228. 229. 280. 2341. 236.
269. 270. 280. 283. 294.
311. 315. 319. 328. 330, 376. 377. 396. 398. 399. 451. 469. 470. 471. 473. 505. 508. 515. 545. 550. 619. 637. 641. 654. 673. 700. 1e e89-7,8 778. 785. 800. 817. 823. 875. 896. 897. 901. 923. 959. 971. 974. 975. 984. 1043. 1062. 1069. 1151. 1152. 1199. 1239. 1263. 1264. 1333. 1334. 1342. 1359. 1371. 1372. 1391. 1401. 1420. 1498. 1506. 1507. 1570. 1571. 1576. 1664. 1668. 1677. 1739. 1784. 1809. 1849. 1858. 1860. 1901. 1931. 1932. 2066. 2096. 2120. 2232. 2299. 2309. 2429. 2432. 2452. 2571. 2614. 2728. 2807. 2821. 2866. 2976. 2983. 3002. 3096. 3117. 3121. 3192. 3197. 3202. 3218. 3222. 3224. 3233. 3235. 3237. 3250. 3253. 3254. 3262. 3267. 3269. 3278. 3280. 3283. 3306. 3309. 3312. 3321. 3324. 3326. 3339. 3341. 3342. 3352. 3353. 3355. 3364. 3368. 3369. 3379. 3381. 3385. 3391. 3392. 3396. 3406. 3409. 3411. 3428. 3133. 3435. 3445. 3446. 3451. 3463. 3464. 3465. 3482. 3483. 3484. 3501. 3503. 3504. 3515. 3517. 3518. 3531. 3534. 3535. 3546. 3548. 3549. 3570. 3572. 3573. 3589. 3591. 3592. 3609. 3611. 3613. 3636. 3640. 3641. 3664. 3671. 3672. 3683. 3694. 3701. 3705. 3707. 3721. 3724. 3727. 3728.
2
1150. 4237 1330. 1358. 1390. 1469. 1637. 4713 1848. 1892. 2044. 2213. 2376. 2541. 2806. 2971. 3093. 3188. 3216. 3231. 3249. 3260. 3305. 3319. 3335. 3351. 3363. 3378. 3390. 3404. 3427. 3443. 3462. 3481. 3500. 3514. 3527. 3545. 3569. 3608. 3633.
⸗
80
[3729.
3733. 3735. 3737. 3744. 9749. 3751. 3756. 3762. 3763. 3767q. 3768. 3771. 3789. 3792. 3793. 3794. 3795. 3796. 3804. 3809. 3815. 3819. 3820. 3821. 3824. 3831. 3832. 3833. 3834. 3836. 3846. 3850. 3852. 3856. 3857. 3858. 3 3862. 3866. 3868. 3873. 3875. 3877.2 3886. 3888. 3889. 3893. 3896. 3900. 32 3914. 3923. 3924. 3927. 3929. 3930. 3945. 3947. 3948. 3949. 3951. 3956. 394 3964. 3968. 3970. 3971. 3978. 3979. 3984. 3988. 3992. 3995. 3997. 4005. 4006. 40132. 4017. 4021. 4028. 4031. 4032. 4036. 4042. 4043.
4044. 4051. 4061. 4063. 4067. 4069. 4083. 4086. 4087. 4088. 4098. 4108.
4109. 4113. 4133. 4137. 4138. 4142. 4156. 4157.
4159. 4160. 4188. 4189. 4193. 4194. 4212. 4216. 4218. 4220. 227. 4229. 4281. 4248. 4251. 4252. 272. 4274. 4279. 4297. 4307. 4308. 4328. 4346. 4357. 4406. 4412. 4419. 4420. 4445. 4453. 4460. 4463. 4481. 4484. 4487. 4493, 4523. 4527. 4530. 4531. 4556. 4557. 4595. 4596. 4611. 4615. 4619. 4625. 4635. 4637. 4640. 4644. 4681. 4689. 4697. 4700. 4724. 4728. 4729. 4731. 4734
3753. 8 3803. 3823. 3843. 3861. 3883. 3913. 3932. 3963. 3983. 4011. 4037. 4060. 4080. 4097. 4127. 4151. 4174. 4209. 4243. 4267. 4296. 4335.
4071. 4072. 4075. 4089. 4090. 4096. 4117. 4125. 4143. 4145.
4164. 4170.
4201. 4206.
4222. 4223.
4233. 4234. 4254. 4257.
4282. 4288.
4330. 4332.
4376. 4387.
4437. 4438.. 4465. 4466.
4499. 4504.
4548. 4549.
4603. 4608.
4629. 4630.
4659. 4679.
4712.
4752. 4753. 475
zum 30sten d. M. nicht geleistet worden ist, für null und nichtig, die daraufbereits
gezahlten 60 resp. 65 Prozent als verfallen und die durch die bisherigen Zahlungen und die ur⸗ sprüngliche Zeichnung den Actionairs gegebenen An⸗ rechte auf den Empfang von Actien für erloschen erklärt Magdeburg, den 31. August 1848. Direktorium
der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
(ges) Harte.
Dampfschiff „Königsberg“ 2 — wird seine regelmäßigen Fahrten 9 zwischen Königsberg und Stettin, und Elbing, Dienstag den 5. September von Königs⸗ berg aus beginnen. 3 6 Der Abgang von Stettin ist jeden Freitag 5¾ Uhr Morgens und der Abgang von Königsberg Dienstag 5 ½ Uhr Morgens. B “ Fahrpläne nebst Tarif sind auf den Dampf⸗
schifffahrtsplätzen zu Königsberg und Stettin zu haben.
Königsberg, den 1. September 1848. EqTPTPö1ö11
der Dampfschifffahrt des Königsberger Handels⸗Vereins.
Schlott. Schnell. Frisch. Zschock. Gutleben.
Gerichtliche Bekanntmachungen.
[582]
mente nach Rußland mitmarschirten, seitdem aber ver⸗
schollenen (vulgo Johann) Carl. hh zu Willershausen den 2. Januar 1789, der ebengenannte ꝛc. Seciaesen ö“ i 8 n
bendʒ I. künftigen Jahres 1849 auf hiesiger Amtsstube angesetzten Termine sich zu mel⸗ den, unter der ausdrücklichen Warnung, daß er widri⸗ genfalls für todt erklärt und sein Vermögen dessen be⸗ kannten nächsten Erben oder Nachfolgern ausgeantwor⸗
tet werden solle.
Zugleich werden alle diejenigen, welche von dem Le⸗ ben des Verschollenen Nachricht besitzen, zu deren Mit⸗
theilung an das hiesige Amt aufgefordert. Decretum Westerhof, am 29. August 1848. Königlich Hannoversches Amt. G. Wienecke. C. Mühlenbruch.
4052. 4058. 4059.
4716. 4719,
auf welche die siebente Einzahlung bis
in Korrespondenz mit den Dampfschiffen nach Danzig
jeden
Im Verfolg beantragter Todeserklärung des im Jahre 1 1810 als Soldat im 8ten westfälischen Linien⸗Regi⸗ Friedrich Holzkamp, wird hierdurch aufgefordert,
l
659
zum Preußischen Staats-Anzeiger.
üArngit
8 Deutschland.
Oesterreich. Wien. Aktenstücke in Betreff des Einmarsches österrei⸗ chischer Truppen in die Legationen. — Gesetz wegen Vorauszahlung öprozentiger Kassen⸗Anweisungen. 2 n
Sachsen. Dresden. Dekret in Betreff des deutschen Verfassungswerkes.
“ Iehn ETqW1“ EFisenbahn⸗Verkehr. ¹]; ZEV
8 . 1 * A9 Michtamtlicher WI“““ 1“ Oesterreich. Wien, 31. Aug. Die Wien. Ztg. enthält Nach⸗ stehendes: In den ersten Tagen des Monats August fand sich bekanntlich
der K. K. F. M. L. Baron Welden bewogen, mit einem Truppen⸗
Corps den Po zu überschreiten, um die in den päpstlichen Legationen sich bildenden Freischaren, welche die venetianischen Provinzen von Neuem mit einem Einfalle bedrohten, auseinander zu treiben.
Dieser Vorfall veranlaßte die römische Regierung einen Protest dagegen einzulegen, welcher am 6. August den Mitgliedern des diplo⸗ matischen Corps zu Rom mitgetheilt und zugleich öffentlich bekannt gemacht wurde.
Der K. K. Regierung kam dieser Protest mittelst einer Note des hiesigen päpstlichen Agenten vom 24. August zu. Aus der unten folgenden Erwiederung des Ministers der auswärtigen Angelegen⸗
heiten geht hervor, daß diese Frage hoffentlich eine befriedigende g g g
Lösung gefunden hat.
Note des Freiherrn von Wessenberg an den Grafen Montani, Auditor der apostolischen Nuntiatur.
Wien, 28. August 1848. Der Unterzeichnete ꝛc. hat die Ehre, dem Herrn Grafen Montani den
Empfang seiner unterm 24. d. M. an ihn gerichteten Note zu bestätigen. Dieser Note war die Abschrift der Protestation beigeschlossen, welche der heilige Vater gegen den Einmarsch eines von dem F. M. L. Freih. v. Welden
befehligten österreichischen Truppen⸗Corps in die Legationen erlassen hat. Der Unterzeichnete schätzt sich glücklich, dem Herrn Grafen Montani die Versicherung ertheilen zu können, daß die Anstände, welche in Folge der Expedition des gedachten österreichischen Generals sich zwischen diesem und den päpstlichen Behörden erhoben hatten, nunmehr in dem zu Rovigo zwi⸗ chen Freiherrn von Welden und den von Sr. Heiligkeit dahin entsendeten Bevollmächtigten Statt gefund enen Konferenzen zur gegenseitigen Befriedigung eigelegt worden zu sein scheinen. In der Vermuthung jedoch, sdaß Herr
Graf Montani von dem Ergebnisse jener Konferenzen noch nicht in Kennt⸗
niß gesetzt ist, beeilt sich der Unterzeichnete ihm nebengehend eine Abschrift er Erklärung mitzutheilen, welche Freiherr von Welden bei diesem An⸗ asse, und nach Empfang meiner von dem päpstlichen Herrn Bevollmäch⸗ igten an ihn gerichteten Note an dieselben abgegeben hat. In dieser sei⸗ ner Erklärung hat der österreichische General mit eben so vieler Offenheit als Genauigkeit die Beweggründe sowohl, als die Beschaffenheit und den Zweck der militairischen Operation auseinandergesetzt, welche den Gegenstand der Beschwerden des heiligen Stuhles bilden. Es dürste an der Lesung dieses Aktenstücks genügen, um sich zu überzeugen, daß dem Gedanken des Generals Welden nichts entfernter lag als die Absicht, den Rechten des heiligen Stuhles oder der Integrität des Gebietes des Kirchenstaates Eintrag zu thun. Der von ihm verfolgte Zweck war kein anderer, als einen neuen feindlichen Einfall in die seiner Obhuth anver⸗ trauten österreichischen Provinzen zu verhindern. Erinnert man sich näm⸗ lich an jene Thatsachen, auf welche der Unterzeichnete ganz neuerlich in dem Falle war den Herrn Grafen Montani bei Gelegenheit seiner Pro⸗ testation gegen die Ocecupation von Ferrara aufmerksam zu machen; hält man sich gegenwärtig wie die höchste Autorität des heiligen Va⸗ ters gleich anfänglich unzureichend war zur Hintanhaltung eines Ein⸗ falles der Freischaaren und regulairen Regimenter des Kirchenstaates in die angränzenden österreichischen Provinzen und der für dieselben daraus entspringenden Kriegsbeschwerden; erwägt man endlich, daß zur Zeit selbst, als General Welden jenseits des Po die Freischägaren aufsuchte, welche gegen den ausdrücklichen Willen ihres legitimen Sounverains die Wieder⸗ anknüpfung der Feindseligkeiten im Werke hatten, mehrere Tausende päpst⸗ licher Soldaten und Kreuzfahrer fortwährend in Venedig verweilten und mit Oesterreichs Feinden gemeinsame Sache machten; faßt man mit einem Worte unparteiisch alle diese Umstände zusammen, so wird man ohne Mühe eingestehen, daß das Benehmen des österreichischen Generals keineswegs eeignet war, jene strenge Beurtheilung zu verdienen, welche ihm leider von Eeice des heiligen Vaters zu Theil geworden ist.
Nachdem übrigens dem genannten k. k. Corps⸗Commandanten nichts mehr am Herzen gelegen war, als der Würdigung Sr. Heiligkeit durch das Organ Ihrer Delegirten die Beweggründe zu unterziehen, welche er zu seiner Rechtfertigung geltend machen konnte, so schmeichelt sich der Unterzeichnete, daß die offenen und loyalen Erörterungen des Freiherrn v. Welden hinrei⸗ chen werden, die Aufregung zu beschwichtigen, welche, zu unserm lebhaften Bedauern, seine Expedition in Rom veranlaßt hat.
In dieser Hoffnung ergreift der Unterzeichnete die Gelegenheit, um dem Herrn Grafen Montani die Versicherung seiner vollkommenen Hoch⸗
achtung zu erneuern. Wessenberg.
1 1 I Die Beilage dieser Note lautet wie folgt:
Note des k. k. F. M. L. Freiherrn v. Welden an die päpstlichen Bevollmächtigten, Herrn Cardinal Ma⸗ rini, Herrn Fürsten Corsini und Herrn Grafen Guarini dd. Rovigo am 15. August 1848.
Der Unterzeichnete bedauert sehr den unangenehmen Eindruck, welchen seine an die Bewohner der Legationen gerichteten Worte und der Einmarsch der österreichischen Truppen in das päpstliche Gebiet auf das Gemüth sei⸗ ner Heiligkeit Papst Pius IX. hervorgebracht haben, in dessen Person er stets gewohnt war sowohl das Oberhaupt der Kirche, als den weltlichen Herrscher zu verehren und zu achten, sein Bedauern ist um so lebhafter, als weder seine Handlungen noch seine Worte dahin gerichter waren, Se. Heiligkeit auf irgend eine Art zu verletzen.
Die höchst auffallende Thatsache, in den Reihen der Feinde seines Souverains nicht einzelne Individuen, wohl aber ganze Bataillone, ja Re⸗ gimenter, im Dienste und Solde des heiligen Stuhles zu erblicken, mußte den Unterzeichneten, — bei der Unmöglichkeit, anzunehmen, daß der heilige Vater in seindlicher Stellung gegen das erlauchte Kaiserhaus befindlich sei, — glauben machen, daß die überwiegende Macht innerer Factionen sowohl sein Ansehen geschwächt habe, in welchem für die benachbarten Souveraine die Bürgschaft gegenseitigen Vertrauens und der Sicherheit liegt, als auch die päpstliche Regierung der Mittel beraubt habe, von ihren eigenen Unter⸗ thanen die Achtung jener Grundsätze, welche kraft des Völkerrechtes unter eivilisirten Nationen heilig sind, zu erlangen. 1
Von dieser Voraussetzung ausgehend, unterließ der Unterzeichnete eine Aufforderung zum Selbsteingreifen an die päpstliche Regierung zu richten, weil er deren vermeinte Schwäche dadurch einer nur noch größeren Com⸗ promittirung auszusetzen besorgte, und beschloß mit solchen Proclamationen, und gleichzeitig unter Ausführung so entschiedener Truppenbewegungen, wie es in Kriegszeiten gegenüber von Parteigängern sich
4
—
machten, ihre Umtriebe fortzusetzen, um neues Unglück und vielleich
jenen Kriegszustand 3Fne; welcher, wie der üge geichmene I, nem erhabenen Souverain durchaus widerstrebt. Als Beleg für das Angeführte dient die Convention, welche er mit dem Prolegaten von Bologna am Zien d. M unterzeichnete, und gemäß welcher er, nach erhaltener Versicherung daß die Unordnung im Kirchenstaate nicht die Oberhand gewonnen babe, seine Trup⸗ pen aus demselben zurückzuziehen, um so bereitwilliger versprach, als er 28 der Rückkehr der Ordnung auch jene Bürgschaften wieder hergestellt erblickte welche, wie er wohl wußtr, nach den sehr gerechten Absichten Sr. Heiligteit süchngn der befreundeten Mächte stets ungeschwächt erhalten werden
ie Ueberzeugung nun, den Tadel nicht verdient
der heilige Vater durch das Organ Eurer Eminenz 12 ö Herren Kollegen an ihn ergehen lassen zu sollen glaubte, wird e rten der Unterzeichnete hofft, von Sr. Heiligkeit selbst von dem Au rnblice an getheilt werden, wo Sie durch Dero Vermittelung in Kenntniß 3 f sein wird, daß er, fest beharrend auf dem Vorsatze, nur der Unordnung 8. Krieg zu erklären, sobald diese durch die Uebergriffe das freie Wirtes der Regierung lähmt, und die Gewißheit, die friedlichen Beziehungen guter Nachbarschaft mit den angränzenden Staaten aufrecht erhalten zu 1. aufhebt, nichts weiter anspricht, als in Beziehung auf die Frage ob ein⸗ so geartete Unordnung bestehe, sich auf die diesfällige Erklärung ver Re 2. rung Sr. Heiligkeit zu verlassen, welche sodann auch seiner Handlund emeise zur be n dienen wird. 6 en.
In Folge der auch von Euer Eminenz und Hoch r HH. Collegen schon ertheilten Zusagen und Beeg eraen Fhennde. der Unterzeichnete folgende Punkte vor:
1) Die päpstliche Regierung wird alle der K. K. Arm bri und in Bologna ee. Militairs, desgleichen nlke aiusthörigen andere militairische Gegenstände zurückstellen, so wie hinwider alle von dem Armee⸗Corps unter den Befehlen des Gefertigten gemachten römischen Gefangenen ebenfalls zurückgegeben werden. 3
2) Die päpstliche Regierung verbürgt sich ferner, ihre Unte von jeder Verletzung des österreichischen sowohl als mobenesischen “ abzuhalten, möge diese Verletzung durch Waffengewalt, oder durch Auf⸗ forderungen und Aufreizungen, welche zum Zwecke hätten, die Ordnung und die öffentliche Ruhe zu stören, beabsichtigt werden. 1
3) Die österreichischen Truppen räumen also bald das päpst⸗ liche Gebiet, mit Ausnahme der Citadelle von Ferrara, des Landstriches von Bondeno in einem Umkreise von 7 Meilen und jenes von Pontelagoscuro.
Bei Eintreffen der Ratification obbezeichneter Punkte werden sich di österreichischen Truppen gänzlich über den Po ana hacste Ceeneha mit Ausnahme der Citadelle von Ferrara) und es tritt wieder der von dem Wienervertrag bestimmte Stand der Dinge ein.
4) Die in den Legationen konfiszirten Waffen werden zurückgegeben
5) Eben so werden bei dem Eintreffen der obgedachten Ranfication
sämmiliche zu den päpstlichen Staaten gehörigen Häfen und Uebergänge des Po wieder freigegeben. 0
Hiermit habe ich die Ehre mich zu zeichnen ꝛc. ꝛc.
Das Finanz⸗Ministerium hat das nachstehende Gesetz nebst Mo⸗ tiven über Verausgabung 5proz. Kassen⸗Anweisungen erlassen:
Auf Grundlage des durch reichstäglichen Beschluß vom 21. d. M. dem Finanz⸗Ministerium eröffneten Credits hat sich dasselbe zur Hinausgabe von fünsprocentigen Cassa⸗Anweisungen bestimmt gefunden. 8
Diese werden nach den beiliegenden Formularien auf weißem Papier gedruckt, und lauten vorläufig auf Beträge von 30 fl., 60 fl., 120 fl., 240 fl., 480 fl. und 900 fl.
Jede Cassa⸗Anweisung wird nach Ablauf Eines Jahres (vom 1. September 1848 an gerechnet) gegen eine neue umgewechselt, oder auch vor Ablauf dieser Zeit bei allen Zahlungen an die Staats⸗ Centralkasse und an alle öffentlichen Kassen, und insbesondere auch bei Einzahlungen auf Anlehen, welche die Finanzverwaltung abzuschließen in die Lage käme, im vollen Nominalbetrage sammt dem auf der Rückseite ausgedrückten Zinsenbetrage, für baares Geld angenommen. 8
Die Zinsen werden, wenn der Inhaber es verlangt, nach Ab⸗ lauf eines halben Jahres (welches gleichfalls vom 1. September 1848 an gerechnet wird) unter gleichzeitiger Verwechslung gegen neue An⸗ weisungen von der Staats⸗Centralkasse und den Provinzial⸗Einnahme⸗ kassen baar entrichtet. Auch ist ihre Annahme als Caution bei allen Verhandlungen mit der Staatsverwaltung für das Aerar oder politische Fonds gestattet. .
Die Hinausgabe der Cassa⸗Anweisungen, so wie deren Um⸗ wechslung in neue bei Erhebung der halbjährigen verfallenen Zinsen oder nach Ablauf des Jahres erfolgt in Wien durch die Staats⸗Cen⸗ tralkasse und in den Provinzen durch die Cam.⸗Provinzial⸗Zahlämter, und beginnt in Wien am 1. September 1848.
Deerr Tag des Beginnes in den Provinzen wird in denselben be⸗ sonders verlautbart werden.
Da die Interessen gleichmäßig vom 1. September 1848 an zu laufen beginnen, so hat jede Partei, welche nach dem 1. September 1848 eine solche Kassen⸗Anweisung bei öffentlichen Kassen einlöset, die auf derselben haftenden 5procent. Zinsen zu vergüten.
Wien, am 30. August 1848.
Vom k. k. Finanz⸗Ministerium.
Das Finanz⸗Ministerium hat über Bewilligung des Reichstages zur Bestreitung der durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht bedeckten Auslagen die Ausgabe von Cassa⸗Anweisungen nach Art der englischen Schatzkam⸗ merscheine eingeleitet. Das Finanz⸗Ministerium hatte die Wahl, die Aus⸗ fälle der letzten Monate des Verwaltungsjahres 1848 durch einen Zuschlag auf den Steuergulden, durch ein freiwilliges oder gezwungenes Anlehen oder durch Benützung des Kredits der Nationalbank zu decken. Die in Folge mehrerer Ereignisse eingetretene Erschütterung des Wohlstandes, und die unvermeidlichen Folgen der gestörten Thätigkeit der Gewerbe, des Handels, der Industrie, und Verwerthung des Eigen⸗ thums beurkunden sich auch in Oesterreich durch bedeutende Steuer⸗ rückstände; eine erhöhte Belastung der Steuerpflichtigen würde daher in dem gegenwärtigen Augenblicke, abgesehen von den Schwierigkeiten, sie durchzuführen, die Verlegenheiten vermehren, das Eigenthum in der zu seiner Verwerthung nothwendigen Substanz angreifen, und die Keime sei⸗ ner Wiederbelebung vernichten. . 1 Das Finanz⸗Ministerium glaubte daher dieses Auskunfts⸗Mittel dem Reichstage nicht vorschlagen zu dürfen.
„ Der Abschluß eines freiwilligen Anlehens würde in dem gegenwärtigen Zustande der Geld⸗Verhältnisse große Hindernisse finden. Auf eine gün⸗ stige Abnahme durch das Ausland ist nicht leicht Rechnung zu machen. Frankreich und Preußen haben bereits den Weg eines freiwilligen Anle⸗ hens betreten, wodurch die Geldkräfte zweier großer Mächte des Continents in Feserge⸗ genommen werden. 1
Die Niederländische Regierung hat sich genöthigt gesehen, außeror⸗ dentliche Steuern 35 H hafchlchas feida 8. 8 “ vorausgegangenen Handelskrise. 1 Ein gezwungenes Anlehen hingegen würde diejenigen Vermögensbe⸗ standtheile gefährden, aus welchen sich der künftige Wohlstand der Nation wieder entwickeln soll. An der Schwelle der Feststellung unserer innefen Verhältnisse und der Pacification Italiens, würde es auch nur durch die äußerste Nothwendigkeit zu rechtfertigen sein, der Nation Coursverluste auf⸗ zulegen, welche bei Wiederherstellung von Ruhe, Ordnung und Vertrauen
eziemt hei ü giemt, ssch an dies großen Theils entfallen müssen. 22
8111
Urheber der gerügten Unordnungen selbst zu wenden, welche überdies Miene
Die Nationalbank wurde von den Finanzen in der letzten Epoche be⸗ reits in bedeutender Ausdehnung benutzt.
Unter diesen Verhältnissen hat das Finanz⸗Ministerium die Nothwen⸗ digkeit erkannt, diese drei, ihr zu Gebote stehenden Mittel nicht zu benützen,
und vorgezogen, eine Gattung schwebender Schuld zu schaffen, welche .4 Sl England seit langer Zeit mit großem Erfolge benutzt wurde, um augenblicklichen Bedürf⸗
bereits in mehreren Staaten, und namentlich in
nissen zu begegnen und sie in der Folge unter günstigeren Umständen der
Umwandlung in eine fundirte Schuld zu unterziehen.
Diese verzinslichen Kassen⸗Anweisungen (Schatzkammerscheine) verbin⸗
Dienstag den 5. September.
122
1
1 2
den drei wesentliche Vortheile für ihre Besitzer. Sie werfen für jeden Tag
berechnete Zinsen zu 5 pECt. ab, sie sind durch ihre Einrichtung gerignet, im
Verkehre als Zahlungsmittel gebraucht zu werden, sie geben die Gewähr⸗
leistung ihrer Einlösung durch die Begünstigung, bei der Steuerentrichtung 2
und Zahlungen jeder Art verwendet werden zu können.
Da vierteljährlich mehr als 20 Millionen an direkten und fatbheheu
Steuern zur Abfuhr gebracht werden, und nebstdem noch andere Zuflüsse des Staatsschatzes, bei denen diese Anweisungen verwendet werden können, be⸗
stehen, übrigens auch ihre Verwendung als Cautionen bei den Verhandlun⸗ 898
gen mit der Staatsverwaltung gestattet ist, so genügt die beschräntte Summe,
—
welche ausgegeben wird, keineswegs, um einen namhaften Theil aller dieser
Zahlungen zu leisten, ihr diesem günstigen Verhältnisse sogar zu erwarten, daß sie von den Steuer⸗
pflichtigen, welche bereits vor den Terminen ihren ganzen oder theilweisen 2 8 ¹ 88
Betrag in Bereitschaft halten, gesucht und mit Aufgeld bezahlt werden, um bis zur Zeit der Abfuhr einen mäßigen Zins zu genießen, während sie bis⸗ her genöthigt waren, diese Beträge unverzinslich liegen zu lassen.
Bei diesen großen Vortheilen ist um so mehr zu erwarten, daß die ge⸗ dachten Cassa⸗Anweisungen ein beliebtes Geldbenützungs⸗ und Circulations⸗ mittel sein werden, als im entgegengesetzten Falle das Finanz⸗Ministerium in die Nothwendigkeit versetzt würde, seine Bedürfnisse auf einem anderen, sowohl für den Einzelnen als die Nation mit Opfern verbundenem Wege zu bedecken.
Sachsen. Dresden, 1. Sept. (D. A. Z.)
ari⸗Cours ist daher gesichert, und es steht aus 88
8 E GES3 SS
In der Sitzung
der zweiten Kammer am 29. August ist folgendes Dekret an die
Stände, das deutsche Verfassungswerk betreffend, eingegangen:
„Bei Eröffnung des gegenwärtigen außerordentlichen Landtags ist eine Vorlage an die Stande in Aussicht gestellt worden, über die Betheiligung
der Regierung bei den Verhandlungen über das deutsche Verfassungswerk.
Se. Majestät der König lassen demgemäß die in der Beilage enthaltene
Darstellung an die getreuen Stände gelangen, sehen bezüglich der Beifugen sub A. B. und C. der genehmigenden Erklärung derselben entgegen und verbleiben denselben in Huld und Gnaden wohl beigethan. 28. August 1848. Friedrich August. (L. S.) Hermann Braun. Dr. Ludwig Karl Heinrich von der Pfordten.“
Dresden, den Dr. Alexander Karl
Die in dem Dekret erwähnte Darstellung lautet: „Als die gegen⸗
wärtige Verwaltung am 16. März d. J. gebildet wurde, versprach sie dem
sächsischen Volk unter Zustimmung Sr. Majestät des Königs „kräftige
Mitwirkung zu zeitgemäßer Gestaltung des deutschen Bundes mit Vertre⸗ tung des Volks bei demselben.“ Die Regierung fuhlt nun eben so das
Bedürfniß wie die Verpflichtung, den Ständen mitzutheilen, was sie zur
Erfüllung jenes Versprechens gethan hat, und in welchem S inne sie ferner für dessen Erfüllung zu wirken gedenkt. Die Bundes⸗Versammlung hatte am 8. März d. J. ausgesprochen, daß eine Revision der Bundes⸗Verfassung auf wahrhaft zeitgemäßer und nationaler Grundlage nothwendig sei, und durch
8
Beschluß vom 10. März d. J., der zwar am 13. März suspendirt, aber am 25. März wiederholt wurde, sämmtliche Regierungen eingeladen, Män⸗
ner des allgemeinen Vertrauens, und zwar für jede der 17 Stimmen des
engeren Rathes einen, mit dem Auftrage nach Frankfurt a. M. abzuord⸗
5
nen, der Bundesversammlung und deren Ausschüssen zum Behufe der Vor⸗
bereitung der Revision der Bundesverfassung mit gutachtlichem Beirath a
die Hand zu gehen. In Folge dieser Beschlüsse beauftragte die Regierung
den Bürgermeister und Landtags⸗Abgeordneten Karl Todt am 28. März
d. J., sich sofort nach Frankfurt a. M. zu begeben und neben dem König⸗
erathungen über die Verfassungs⸗
lichen Bundestags⸗Gesandten an den Revision Antheil zu nehmen.
8 8 8
8—
„Die Regierung hielt es aber auch für nothwendig, die Grundsätze, von welchen, ihrer Ansicht nach, bei jener Revision ausgegangen werden
müsse, bestimmt auszusprechen, und sie that dies schon am 27. März d. J. in einem Entwurfe der Grundlagen für eine Neugestaltung des deutschen Bundes, welcher theils den Bevollmächtigten der Regierung zu Frankfurt a. M. als Instruction zugesendet, theils den Königl. Gesandten an den deutschen Höfen zu dem Zwecke mitgetheilt wurde, um ein Einverständniß der deutschen Regierungen zu erzielen. Dieser Entwurf enthält folgende Hauptsätze: Deutschland wird ein Bundesstaat auf voltsthümlicher Grund⸗ lage, dessen Organe ein Oberhaupt mit einem verantwortlichen Ministerium ein Parlament von zwei Häusern und ein Reichsgericht sind. Die Aufgabe der Centralgewalt umfaßt die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands, die Gesetzgebung in den wichtigsten Gegenständen, die Grundlagen des Ver⸗ kehrs, Heer und Flotte. Sie garantirt überdies die Grundrechte des deut⸗ schen Volkes, und die innere Verfassung der Einzelstaaten muß deshalb die constitutionelle Repräsentantivverfassung mit ihren Konsequenzen sein. So weit es diese völkerrechtltche und bundesstaatsrechtliche Einigung Deutsch⸗ lands fordert, wird die Selbstständigkeit der einzelnen Glieder des Bundes⸗ staats beschränkt. 3
„Am 30. März d. J. beschloß die Bundes⸗Versammlung, die Regie⸗ rungen aufzufordern, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, welche am Sitze der Bundes⸗Versammlung zusammenzutreten hätten, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen, und setzte durch Beschluß vom 7. April d. J. gewisse allge⸗ meine Grundsätze über diese Wahlen fest. Die Regierung beeilte sich, die⸗ sen Beschlüssen theils zufolge ihrer im §. 89 der Verfassungs⸗Urkunde ent⸗ haltenen Verpflichtung, theils nach der im §. 88 der Verfassungs ⸗Urkunde ihr gegebenen Berechtigung sofort nachzukommen und erließ die Verordnun⸗ gen vom 10ten, 17ten und 20. April d. J., welche nun den Staͤnden in den Anlagen A. B. C. zur genehmigenden Erklärung mitgetheilt werden. Auf Grund dieser Verordnungen wurden die Wahlen unverzüglich begonnen und waren vor dem 18. Mai d. J. beendigt. Inzwischen hatten die 17 Ver⸗ trauensmänner zu Frankfurt a. M. einen Entwurf eines deutschen Reichs⸗ grundgesetzes ausgearbeitet und am 27. April d. J. der Bundes⸗Versamm⸗ lung übergeben, welche am 4. Mai beschloß, die Instruction der Regierun⸗ gen über den Entwurf zu erbitten. Die sächsische Regitrung nahm den Entwurf sofort in sorgfältige Erwägung und eröffnete das Resultat dersel⸗ ben schon am 11. Mai theils dem inzwischen zum Bundestags⸗Gesandten ernannten Geheimen Legations⸗Rathe Todt, theils den Königlichen Gesand⸗ ten an den deutschen Höfen als Instruction zur Erzielung eines Einver⸗ ständnisses unter den deutschen Regierungen über die Beurtheilung dieses Entwurfes. Die Regierung verkannte das Verdienstliche der von den Ver⸗ trauensmännern gelieferten Arbeit nicht, erklärte sich aber doch bestimmt dahin, daß der Entwurf, so wie er lautet, numögtich angenommen werden könne. Abgesehen nämlich von anderen Punkten, erschien eine Garantie der Verfassungen der Einzelstaaten, so wie eine bestimmtere Abgränzung der Reichsgewalt gegen die Territorialgewalten, nothwendig. Zu einer Bera⸗ thung des Entwurfs in der Bundes⸗Versammlung ist es nicht gekommen.
„Am 18. Mai d. J. wurde die National⸗Versammlung zu Frankfurt a. M. eröffnet, an demselben Tage, auf welchen die sächsischen Stände be⸗ reits unterm 19. April d. J. zu einem in Gemäßheit des §. 115 der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde abzuhaltenden außerordentlichen Landtage einberufen wa⸗ ren. Die Thron⸗Rede bei Eröffnung dieses Landtags am 21. Mai d. J. hat kundgegeben, daß die Regierung das große Werk, dessen Gründung das deutsche Volk von der National⸗Versammlung erwartet, nicht zu hemmen, sondern aufrichtig zu fördern entschlossen ist. Was seit jenem Tage gesche⸗ hen ist, hat diesen Entschluß bethätigt. Ein dringendes und Hücpnbcracr fühltes Bedürfniß Deutschlands war die Gründung b. Se ee ohsge Centralgewalt. Schon im April war dasselbe in Frankfurt a. Bl. In wie⸗
1 v orden, und die badische Regierung hatte am derholte Erwägung gezogen worden, in der Bundes⸗Versamm⸗ 18. April d. J. einen darauf abzielenden Antrag in der 2 “
n 8 HehthecitI x