1848 / 205 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

n daß Hochdasselbe den Sitz der Versamm⸗ gen SeIb. . und dadurch die Mög⸗ daß die fanat sirten Pöbelbaufen der Haupt⸗ stadt von einer glaubenslosen und e nicht ferner dazu benutzt werden können, die ☚— 8 e. g⸗ ihren guten Clementen zu terrorisiren und von dem Zwecke ihrer Ei⸗ eae Le erklären, daß das gegenwärtige Ministerium das 2b vingte Vertrauen des Lindes verdiene.

Namens des westfälischen Vereins zum Schutze des Privat⸗

1 Der Vorstand.

lung von Berlin lchkeit hei beigeführt hat,

(98 Unterschriften.)

Staats⸗Ministerium

zu Berlin. 8 Die unterzeichneten Mitglieder des hiesigen Bürgervereins be⸗ ehren sich. folgenden mit einer bedeutenden Mazorität in unserer beu⸗ ngen außerordentlichen Sitzung gefaßten Beschluß einem hohen Mi⸗ misterium mitzutheilen: 8 1 8 „Der Verein erklärt, daß er den in der letzten Sitzung des Vereins mit einer Majorität von 9 gegen 8 Stimmen ge⸗ faßten Bescheuß, der National⸗Versammlung seine Aner⸗ kennung au zusprechen, nicht billigt, daß er dagegen die von einem hohen Staatemin sterium gerreff nen Maßregeln as durch den Drang der Umstände geboren und gerecht⸗ sertigt anerkennt.“

Einem hohen Staats⸗Ministerium Ergebene

(45 Unterschriften.) Wermelekirchen, am 20. November 1818.

Zlu der bereits gegebenen Adresse des Kreises Sternb erg Staats⸗Anzeiger Nr. 204, erste Beilage, S. 1127, Sp. 2 und 3) sind noch folgende Unterschriften hinzugekommen Neu⸗G. ienik

(62 Unterschristen). Schönfeld 2

(16 Unterschriften). Bohnsdorf

(39 Unterschriften). Dorf Krummensee bei Mittenwalde

(24 Unterschriften). Dorf Tetz bei Mittenwalde

(8 Unterschriften). Dorf Gallun bei Mittenwalde

(23 Unterschristen).

Dorf Ragow bei Mittenwalde

(23 Unterschriften). Stadt Mittenwalde (104 Unterschriften). Klein Glinicke mit Turkshof (45 Unterschre ften). Rudow (55 Unterschristen). Neuendorf bei Potsdam (46 Unterschriften). Kirchspiel Herrinaen (151 Unterschriften). Liegn’tz (30 Unterschriften). Rauchwerder. 3 (23 Uöttersch iften.) Schmonckw tz. 1 (28 Unterschrijten.) Radeland. 8 (12 Unterschriften.) Mügge sh eim. (26 Unterschriften.) Lenkwitz. (Die Urwäyler.) Z uthen an der Sprec. (10 Uuerschrif en). Hohenl!ez me. (23 Unterschriften.)

Ven meh eren Rechtekundigen ist öffentlich ausgesprochen worden, ces gehe dem Ronmige nicht das Recht zu, die National Ver⸗ sammlung nach Brandenburg zu verlegen und zu dem Ende zu vertagen. 1 Zwar sind diesen Aussprüchen überzeugende Gründe nicht b ige⸗ sügt worden, indeß könnte die Eigensaat derer, die sich geäußert haben, als Rechtekundiger zu dem Glauben verleiten, als sei dadurch die Meinung der Mehrheit der Rechtskundigen auegesprochen. Um ener solchen Annahme, so viel an uns ist, entgegenzutreten, erklären

w.er hiermit: 11“ raß wir das Recht der Krone, die National⸗ Versammlung nach Brandenburgodernacheinem anderen Orte autzerbalb Berlin zuverlegen und zu diesem Eude zu vertagen, über allen Zwei⸗ sel erbaben erachten.

Denn es lat niemals und nirgends der König zugesichert, daß die Narnonal⸗Versammling nur eben in Berhn tagen solle. Die Verfassung des Staates ist roch nicht vereinbart. Der König hat aus freier Emtschließung die Abgeordneten nach Berlin berufen, dam t dort die Bersammlung eröffnet werde, und es steht somit semer freien Entschließung, die eröffnerte Versammlung nach enem anderen Orte zu verlegen, vichts entgegen. Die ausgesprochene Vertagung ist durch

r nothwendig erach eie Verlegung geboten, und es sieht über⸗

dis das Recht der Vertagung, ja sogar tie Auflbsung der Reprä⸗ sentant n⸗Versammlung allen const tutionellen Monarchen zu, so daß auch aus den Constitutionen anderer Staaten gegen das von der Kone ageltend gemachte Recht nichts berzuleiten ist.

Wir halten ee für unsere Pflicht, riee öffentlich aue zusprechen, da ee gegenwärteg Noty thut, daß, wer e mit dem Vaterlande wohl meint, mit seiner Meinung nicht zurückhalte.

Bromberg, 21. November 1818.

Adler, Justi⸗Ratb. Metzke, Ober⸗Landesgerichts⸗Di⸗ Vöttscher, Over⸗Landesgerichte⸗

rek or. Rath.

Meyer, Landschafts⸗Syndikus. Hen Ober⸗Landesgerichts⸗ Müller, Kammergerichts⸗Assessor. Afs ssor.

Neumann, Justiz⸗Rä th. Hrslfeld, Ober⸗Landeszerichts⸗ Ring, Ober⸗Lindrsger. Ass ssor. Rath.

Schultz 1., Justiz⸗Kommissarius. Kelch, Land⸗ und Stadtgerichts⸗ Schult II., Justiz⸗Kommissarius. Nath.

Todt, Land⸗ und Stad gerichts⸗ Köbler, Landgerichts⸗Rath. Raty.

1140

und Ulrici, Ober⸗Landesgerichts⸗Rath.

von Vangerow, Ober⸗Landeege⸗ richts⸗Assessor.

Baron veon Vogten, Ober⸗Landes⸗ gerichts⸗Assessor.

Krause, Gebeimer Justiz⸗ Ober⸗Landesgerichts⸗Rath.

Baron von Lettow, Ober⸗Landes⸗ gerichts⸗Rath.

Mebler, Land⸗ und Stadtgerichts⸗ Direktor.

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Halle, 22. Nov. Prorektor und Senat der Friedrichs⸗Uni⸗ versität haben mit überwiegender Majorität beschlossen, solgende Er⸗ kärung zu veröffentlichen: 8

Die Krisis, aus welcher sich unser preußisches Vaterland seit Monaten vergeblich herauszuarbeiten sucht, ist jetzt auf einen Punkt gedrängt, wo es sich entscheiden muß, ob es noch eine preußische Monarchie geben oder Preußen und mit ihm Deutschland in den Ab⸗ grund der Revolution stürzen und der scheußlichsten Anarchie zur Beute werden soll. Nicht mehr wird auf constitutionellem Wege zwischen den verantwortlichen Dienern der Krone und der Volksver⸗ tretung gekämpft, sondern gegen die Krone selbst, obgleich sie nach jedem constitationellen Prinzip für unverletzlich und unverantwortlich gilt, wird von einem Theil der Volksvertretung das Volk zum Kampf aufgerufen, indem er es zur Verweigerung der Steuer⸗ zahlung, d. h. zum Umstoß aller staatlichen Ordnung, veronlaßt.

Die Friedrichs⸗Universität zu Halle hatte schon unmittelbar nach den März⸗Ereignissen sich gedrungen gefühlt, der Krone die Versiche⸗ rung ihrer unverbrüchlichen Treue und Anhänglichkeit darzubringen und die Erkzärung abgegeben, „daß sir mit Hab und Gut, mit Leib und Leben bei dem Könige stehen und nicht wanken wolle, wie schlimme Tage auch die Zukunst in ihrem Scheße berge.“ Im gegenwärt gen verhängnißvollen Augenblick, wo von beiden Theilen an das Land appellirt wird und so viele Corporationen bereits dieser Appellation entsprochen haben, darf auch die Universität nicht säumen, ein Zeugniß ihrer Gesinnung abzulegen, wie sehr ihr auch sonst der Ernst ihres wissenschaftlichen Berufes politische Betheiligung wider⸗ räth. Sie erklärt darum vor ihren Mütbürgern:

¹) daß nach ihrer Ueberzeugung der Krone das Recht zustehe, die Nüiional⸗Versammlung zu verlegen und für so lange, alo zur Auslüͤhrung der Verlegung nöthig ist, zu vertagen. Denn während diese Befugniz ihr durch keme gesetzliche Bestimmung entzogen ist, wird ihre Voraussetzung durch einen allgemeinen constitutionellen Brauch gerechtfertigt; wic von der Krone die Wahl des Octes und der Zeit für die National⸗Versammlung ausgegangen war, so mußte sie auch emsseitig zur Abänderung dieser Bestinmung befugt sein, da die Vereinbarung sich offenbar nur auf die Entwerfung der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde, nicht aber auf Wayhl von Zeit und Ort bezieht. e Nichts

Die Mögiichkeit des Mißbrauches dieser Befugnis beweist gegen ihr Dasein. 8¹—9) Gesetzt aber auch, daß das Recht der Krone, de National⸗ Versammlung zu verlegen und zu vertagen, nicht garz klar und ert⸗ schieden wäre, so ist doch das entschieden, daß. wenn sie sich in der Erfüllung einer Regierungspflicht dieses Rechts bediente, sie in der ehrlichen Meinung gehandelt hat, dadurch in kein fremdes Rechtsge⸗ biet hinüberzustreifen. Die heilige und unausschiebbare Pflicht, zur Verlegung und Vertagung zu schreiren, hatte sie aber im Interesse von Preußen und Deutschland, nachdem einmal durch eine Räibe gräuelhafter Auftritte die Sicherheit und Freigeit der National⸗Ver⸗ sammlung gefährdet war, die Mehrheit derselben aber zu keine reci Maßregeln sieh bestimmen ließ, um die Uavhang’gkeit ihrer Mit⸗ glieder zu srützen. Alo von ber in Frankfurt besiegten Umstur parten Berlin zum Schauplatz ihrer Thätigkei gewählt, durch die empören⸗ den Vorfelle des 31. Oktober de allg meinste Indignatien erregt, seit Monaten aber bs auf die jüngste Zat herab Arhülfe in einer Menge von Adressen erbeten und in veelen ausdrücklich die Verlegung der Versammlung verleingt, eudlich die Regierung auch von der deut⸗ schen Cuntralgewalt im Juteresse der öffentlichen Ruhe Deurtschlands au ihre Pflicht gemahnt wurde, die Anarch e in der Haup stadt zu überwältig'’n und die Ruhe im Lande herzustellen: durfte die Reg e⸗ nung unmöglech länger sich der Erfüllung deeser Pflicht eatziehen, wie groß auch die augenscheentich damit verbundene Gefuahr sein moch e.

3) Die Manner, welche in rieser Stunde der Gefahr die K one nicht verlaßen, sendern die ganze Verantwortuchkeit für die zur Wie⸗ derherstellaͤng der Ruhe und Drdnung nöthig gewordenen Sedritte übernon men haben, waährend sie das schonere und efreulichere Ge⸗ schäft, volksthümliche Einrichtungen der Freiheit zu schaffen, Anderen überlassen müssen, verdienen, we bestruten auch sonst ihr Beruf für diesen Posten sein mag, für diesen Akt des Mut’ s und der uneigen⸗ nütz gen Au opferung de Hochachtäang des Landes. Hätte aber auch die Krone, der das Rächt, ire Minister zu wählen 8 entschie⸗ den zusteht, in der Wahl einen Feh griff gethan, so ist sie jeren⸗ fals dadurch entschuldigt, daß ihr die National⸗Versommlung s lost mit ihren kleinen und schwankenden Majo itaͤten keinerle Minister um darbot, welches mit einiger Sicherheit auf eine bleibende Mazsorrtat rechnen konnte. 8 1S

4) Die Steucrverweigerung, von einer zu Beschlüssen unfähigen Fraction der National⸗Versammlung mit Vernach ässigung aller le⸗ galen Formen auegesprochen und schon deshalb ungült g, weil selbst eine vollzählige National⸗Versammlung bereits bewilligte Steuern zu verwe gern nicht berecht’gt wäre, ist ene traurige Verirrung, w lche von dem gesunden Simnne und dem Patriotiemus des Volks entschie⸗ den verschmäht werden wird. b 1““

5) En lich darf die Krone aus dem unseligen Konflikt nicht ge⸗ beugt und gebrochen hervorgehen, wenn sie mit Erfeig die Regierung des Landes führen soll. Gegen jeden erfolgreichen Versuch der Reac⸗ tion aber ist das Land durch die Gegissenhaftigkeit und die feierlich⸗ sten Verheißungen des Königs, durch die Ehrenhaftigkeit des prä⸗ sumtiven Thron olgers und vor Allem dusch den entschiedenen Willen des Volkes, seine Freiheit aufrecht zu halten, gescheitzt, gegen den auf die Länge keinerlei tyrannisches Reg ment bestehen köngte.

Halle, den 21. November 1848.

Der Prorektor der Königl. vereinten Friedrichs⸗Universität

(gez.) Dr. Meier.

Berlin, 24. Nov. Die Bestimmungen in §. 6 der Verord⸗ nung über einige Grundlagen der künftigen p eußischen Verfassung vom 6. April 1848 in Verbindung mit §. 13 des Wahlgesetzes für die zur Vereinbarung der preußischen Staats⸗Verfassung zu berufende Versammlung vom 8. April 1818, wörtlich also lautend:

„§. 6. Den kärftigen Vertretern des Volkes sell jedenfalls die Zu⸗

stimmung zu allen Gesetzen, so wie zur Festsetzung des Staatehaushalts⸗Etata, und das Steuerbewilligungsrecht zust hen.“ & 8.

Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes zusammentre⸗ tende Versammlung in dazu berufen, die künftige Staats⸗ Verfassung durch Vereinbarung mit der Keone festzustellen und die seitherigen reichsständischen Befugnisse, namentlich in Be,ug auf die Bewilligung von Steuern und Staats⸗

8 1““ 1

anleihen,

auszuüben.“ haben bisver mehrfachen Mißdeutungen unterlegen, insbesondere in der Beziebung: wer in §. 6 cit. unter „den künftigen Vertretern des Volkes“ zu verstehen sei, und welche Bedeutung in §. 13 cit. „die seit⸗ berigen reicheständischen Befugnisse“ haben, welche der zur Verein⸗ barung der künftigen Staats⸗Verfassung berufenen Versammlung über⸗ tragen sind.

Zur Aufklärung der Ansichten hierüber wird ein Rückblick auf die betreffenden Verhandlungen des zweiten Vereinigten Landtages dienen, unter dessen Mitwirkung jene Bestimmungen erloassen worden sind. Zu dem Ende rufen wir unseren Lesern Folgendes ins Ge⸗ dächtniß zurück:

1) Der §. 6 der Verordnung vom 6. April 1848 lautet wörtlich so, wie er in dem Entwurfe dazu von der Regierung proponirt

war, und in dem Allerböchsten Propositions⸗Dekrete vom 2.

April 1848 war der Zweck dieser Verordnung dahin ange⸗

geben: „Die Versammlung, welche auf Grund des Unseren getreuen Ständen heute zur Erörterung im Entwurfe vorgelegten Wablgesetzes einberufen werden soll, ist dazu bestimmt, sich mit Uns über Inhalt und Form der Unserem Volke ver⸗ heißenen freien Verfassung zu vereinbaren. Wir wollen aber schon jetzt einige Grundlagen dieser Verfassung kundgeben und haben deshalb anliegende Verordnung entwerfen lassen, worüber Wir dem Gutachten Unserer getreuen Stände bal⸗ digst entgegensehen.“

Die vorberathende Abtheilung des Vereinigten Landtages hatte sich zwar in izrem Gutachten, welches folgendermaßen lantet, gegen die Annahme des §. 6 erklärt:

„Hinsichtlich des §. endli b, welcher den künftigen Ver⸗

tretern des Volts die Zustimmung zu allen Gesetzen, die Feststellung des Staatshaushalte⸗Etats und das Steuer⸗ bewilligungs⸗Recht zugesteht, gestattet sich die Abtheilung die Bemerkung, daß zwar die e der Volksvertretung zuge⸗ sicherten Rechte dankbar zu acceptiren sind, dennoch aber diese Bestimmung nicht vollständig genug gefaßt ist, um mit innerer Befriedigung über dieselbe setzt eine gutecht⸗ liche Aeußerung abgeben zu können. Sie hätt namentlich dafür, datz die den künftigen Vertretern des Volkes zustän⸗ dige Beaufsichtigung und Kontrelle der gesammten Staalts⸗ Verwaltung, für welche das Staats⸗Ministerium verant⸗ wortlich ist, ja selbst das Steuerbewilligungs⸗Recht noch an⸗ dere Rechte bedingen, als die hier nur allein ausgesprochene Festsetzung des Staatshauehalts⸗Etats. Sie erkennt autt⸗ rerseits wohl an, daß nicht die Absicht dahin geht, diese besonderen Rechte vorzuenthalten, und daß sie bri dem Be⸗ stehen einer constitutionellen Verfassung unerläßlich sind.

Sie kann es aber nicht für zweckmäßig erachten, gegen⸗ wärtig für das vorliegende provisorisch⸗ Gesetz, einen, Be⸗ standtheil der künftigen Verfassungsgeeetze, der nicht eirmal vollständig vorliegt, und zu den wichtigsten gehört, zu prü⸗ fen und ab uhand eln und dadurch vielleicht wider ihren Wl⸗ len den lünftigen, not wendige weise in einem anderen Zu⸗ sammenbange stat si denden Berathungen der Versammlung der Volksvertr ter vorzugreifen.

Die Aotve lung bitt.t daher schließlich den hohen Landtag:

dieser letzteren bie weitere Erörterung des §. 6 des Entwurfs vorzubehalten.“

Anf Grund der weäiteren Diekussion, worüber der stenographische Be.icht Nachstebendes enthält:

„Staate⸗Minister Graf von Schwerin: Ich muß ge⸗ stehen, rvaß mi nicht ganz klar g worden ist, was die Ab⸗ theilung wünscht, ob sie wünscht, daß der §. 6 angenom⸗ men oder gestrichen werde. Die Regierung ist in Bezir⸗ hung auf den §. 6 ven derselben Auffassuang ausgegangen, die sie bei der Vorlage des ganzen Gesetzes geleitet hat. E; km darauf an, ein ge wesentliche Momente der censti⸗ tutionellen Verfassung bereits jetzt in dae Bereich der Ge⸗ setzlichkeit u brmgen. Es verüeht sich ven selbst, daß der §. b keine Berfassung sein kann und nicht einmal alle we⸗ sentlichen Bestimmungen exthalt, „ber es sind B stn mun⸗ Kn, die nach der Meinung der Reg erung zu den fanda⸗ mentalen gehören, und drelalb bet man ge⸗ laubt, arb diesen Paragraphen mit in das Geßetz aufnehmen zu fon. Glauht die V.esammlung, daß es d eier Best mmung nict bedürfe, so ist von Seiten der Regierung kaum etwas ragegen einzuwenden, ihn zu streichen, da aller inse in der Verh ißung einer constiutionellen Verfassung auch schon die Garantic liegen mochte, daß sie diese Fundamental⸗Artik.! enthalten muß.

Referent Abgeordn. Mowts: Die Abtheilueg hat ge⸗ glauvt, die Vorlage im §. 6 nicht anders, als geschehen, begutachten zu können, da sich nech andere Rechte und an⸗ dere Fragen daran kaüpfen, von denen in der Verlage nicht: die Rede ist. Sie war von dem Gesichtspunkte ausgegan⸗ gen, daß der künftigen Vorkevertretung nicht allein die Fest⸗ stellung des Staatshausbalts-Ctats zustehe, sondern aue⸗h

die Kontrolle und Beausfsibtigung der Verwaltung, die

Durchsicht und Revision der Verwaltungs⸗Rechnungen, die Bestimmung über die Verwendung der Staate⸗Urberschüsse, ja, daß die Ageübung des Steuerbewilligungs⸗Rechts ohne alle diese Rechte nicht denkbar ist. Dechalb hätte dieser Paragraph in einem vollständigeren Zusammenhange zur Begutachtung übergeben werden müssen; da dies aber nicht geschehen ist, der Landtag auch nicht füglich alle diese Be⸗ rechtigungen einschalten kann, so ist es für zweckmäßiger erachtet worden, der künftigen Volk⸗vertretung die Beschluß⸗ nahme darüber vorzubehalten. Sie hat diesen Beschluß auch um deswillen gefaßt, weil es mit dieser Bestimmung k. i⸗ nesweges eine so große Eil hat, als mit den übrigen in der Proposition.“

„Landtags⸗Kommissar: Ich will nur hinzufügen, daß s nicht Absicht des Vorschlages gewesen ist, den Umfang der Rechte zu bestimmen, welche die küuftige Vertretung haben soll, sondern nur ein Minimum der Rechte, welche sie haben wird. Es liegt also die Frage ver, ob anzu⸗ 8 es Vertrauen und Berxuhigung erwecke,

nehmen sei, daß 8 1d V 1 ck. wenn festgestellt würde, daß gewisse Rechte gewährt sein 1 weitere Entwickelung

sollen ne andere Rechte und die bS. Se auezusebließen. Glaubt der Vereinigte Landtag, daß eine solche Beruhigung nicht erforderlich sei, so würde er sich gegen den Paragraphen erklären können; glaabt er, daß es zur Beruhigung diene, wenn der Jnhalt des Paragrapzen schon feststeht, so würde er sich dafür er⸗ fären müssen. Den Umfang der Rechte hat der Para⸗ 8 8 graph in keiner Weise bestimmen sollen.“ —. Abgeordn. Graf Dyhrn: Ich habe zwar auf das Wort

8

Zweite Beilage

für die Dauer ihrer Versammlung interimistisch 2 s

———— z

verzichtet, aber nach den beiden Reden von dem Minister⸗ Tisch halte ich es für nothwendig, folgende Erklärungen im Namen wenigsteus eines Theils der Abtheilung zu geben. Wir haben besonders dazu gestimmt, daß die weitere Erör⸗ terung des §. 6, von dem wir übrigens der Meinung sind, daß er weder anzunehmen noch abzulehnen sei, einer späte⸗ ren Versammlung zu überlassen ist, denn er enthält Grund⸗ lagen, Verheißungen, die erst kommen sollen. Aber auch als Minimum des zu Verleihenden können wir diese Ver⸗ heißungen nicht gelten lassen. Wir finden dies Minimum, wenn es ein Minimum sein soll, wie so eben ausgesprochen ist, für nicht ausreichend, namentlich was die Worte be⸗ trifft: so wie zur Festsetzung des Staatshaushalts⸗Etats. Ich bin der Meinung, daß nicht blos die Festsetzung des Etats der Versammlung angehören soll, sondern die Kon⸗ trolle des ganzen Staatshaushalts. Dies würde eine wesentliche Grundlage einer Constitution in den breitesten Grundlagen, wie sie versprochen ist, sein. Darum glaube ich, daß dieser §. 6 nicht zu erörtern ist, denn sollte er er⸗ örtert werden, so würde ausgesprochen werden müssen, daß noch Vieles zu wünschen übrig ist. „„ Abgeordn. von Beckerath: Meine Herren! Die Ab⸗ sicht der Regierung bei dieser Vorlage ist es, eine Ver⸗ heißung zu einem Gesetz zu machen, und diese Absicht, glaube ich, können wir nur anerkennen. Was nun das Verhältniß des Vereinigten Landtages zu der Vorlage betrifft, so scheint es mir, daß wir formell und materiell unrichtig verfahren würden, wenn wir nicht bejahend darauf eingingen. For⸗ mell denn so lange der Landtag versammelt ist, ist es seine Pflicht, auf Verlangen der Regierung zu Gesetzes⸗ Vorschlägen seinen Beirath zu geben; materiell weil der Landtag in der Adresse an den König die constitutionelle Monarchie als die Staatsform Preußens anerkannt hat. Die Regierung verlangt nun unseren Beirath zu einem Ge⸗ setz, welches einen Theil jener Verfügung ausmacht; ich glaube, daß es ganz in unserer Pflicht liegt, dazu unseren Beirath, und zwar bejahend, zu ertheilen. Dagegen scheint es mir, daß wir über unser Bereich hinausgehen und der künstigen volksvertretenden Versammlung vorgreifen würden, wenn wir Hand an den weiteren Ausbau der Verfassung legen wollten. Unverkennbar hat die Abtheilung recht, daß dieses eine Gesetz nicht die Verfassung bildet; es ist noch Vieles übrig, um sie vollständig zu machen. Das aber ist nicht unsere Sache. Die Regierung verlangt unsere Mit⸗ wirkung sür einen bestimmten Gegenstand, über den wir nicht hinausgehen können, und ich trage darauf an, daß der Vorlage der Regierung bejahend beigetreten werde. „Abgeordn. von Gudenau: Ich trete dem vorigen Redner vollkommen bei. Das im §. 6 aufgenommene Wort „jeden falls“ beweist, daß nur von einem Minimum die Rede sein kann und nicht von dem Ausschließen irgend ei⸗ nes anderen Rechtes. Wenn das Gutachten der Abthei⸗ lung angenommen würde, scheint mir, würde in diesem Gesetz eine große Lücke enthalten sein. Es wäre dann hier von künftigen National⸗Versammlungen die Rede, während mit keinem Worte deren Berechtigung auch nur angedeutet wärde. Dies scheint mir aber nothwendig zur allgemeinen Beruhigung, und ich glaube daher, daß wir den Paragra⸗ phen lediglich anzunehmen haben.“

wurde indeß bei der Abstimmung die Frage:

„nimmt die Versammlung den §. 6 des Entwurfes an“, sast einstimmig bejaht.

2) Das demnächst berathene Wahlgesetz vom 8. April enthielt in seinem Entwurfe den §. 13 noch nicht. In dem Allerhöchsten Propositions Dekrete vom 2. April war dazu gesagt:

„Um die Unserem getreuen Volke auf der breitesten Grund⸗ lage verheißene constitutionelle Verfassung in das Leben zu rufen, ist die Vereinbarung ihres Inhaltes mit einer be⸗ schlußfähigen Versammlung freigewählter⸗Volksvertreter er⸗ forderlich. Wir haben deshalb ein vorläufiges Wahlgesetz entwerfen lassen, welches die Vorschläge enthält, wonach diese Versammlung, welche, der Natur ihrer vorübergehen⸗ den Aufgabe nach, eine Theilung in Kammern nicht zuläßt, zu wählen und zu bilden sein wird.“

Das Gutachten der Abtheilung motivirt aber den jetzigen §. 13 wie folgt:

„Die Abtheilung hat zuvörderst die Aufgabe der auf Grund des Wahlgesetzes zu berufenden Versammlung, nach Maßgabe der Allerhöchsten Botschaft, sich klar zu machen gesucht. Sie erklärt sich mit dem Grundsatze einverstanden, daß die Vereinbarung der künftigen Reichs⸗Verfassung einer aus dem gesammten Volke auf möglichst breiter Grundlage zu berufenden Versammlung anvertraut werde.

Andere Befugnisse sind, nach Inhalt der Botschaft, für diese Versammlung nicht in Aussicht gestellt worden.

Es ist darin nur angedeutet worden, und die vereinigten Kurien haben sich in der Adresse dieser Voraussetzung an⸗ geschlossen daß der Vereinigte Landtag zum letztenmal in der bisherigen Gestaltung versammelt sein wird. Ueber die Befugnisse, welche die künftige Reichs⸗Verfassung den Organen des Landes beilegen wird, wird erst die Ver⸗ einbarung der Krone mit der Verfassungs⸗Versammlung entscheiden. Diese Verfassungs⸗Versammlung würde also an sich keine anderen Rechte, als eben nur das der Mit⸗ wirkung bei Vereinbarung der künftigen Verfassung besitzen, falls ihr solche Rechte nicht auf verfassungsmäßigem Wege vorher eingeräumt worden. 8

Es erscheint aber unbedingt erforderlich, daß es in der Uebergangs⸗Periode vom Schlusse dieses zweiten Vereinigten Landtages bis zur Versammlung der nach der künftigen Verfassung neu zu bildenden Organe des Landes nicht an einem gesetzmäßigen Körper fehle, welcher die seitherigen Befugnisse des Vereinigten Landtages, nament⸗ lich Bewilligung von Staats⸗Anleihen und Zustimmung zu Veränderungen in der Steuer⸗Gesetzgebung auszuüben be⸗ rufen ist. Der Vereinigte Landtag würde die Rechte der Staatsgläubiger beeinträchtigen, den Staats⸗Kredit gefähr⸗ den, vor Allem aber die Rechte des Volks, deren Wahrung ihm zur Zeit noch anvertraut ist, preisgeben, wenn er diese Frage ungelöst ließe und so der Krone die unermeßliche Verlegenheit bereiten wollte, im etwaigen Drange der Um⸗ stände den Rechtsboden aufgeben und sich selbst Be⸗

eilage zum P

11“ *

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reußischen

Zur Beseitigung dieser Schwierigkeit bieten nur zwei Auswege sich dar, entweder 1) dem Vereinigten Landtage bis zur Bildung der künf⸗ tigen Landes⸗Organe die seitherigen Besugnisse zu belassen und ihn vorkommendenfalls zur Ausübung derselben zu versammeln; 8

2) der für die Vereinbarung der künftigen Reichsver⸗ fassung zu berufenden Versammlung die seitherigen Befugnisse des Vereinigten Landtages im Einver⸗

ständnisse mit der Krone zu übertragen. Der ersten Alternative steht entgegen:

1) Daß das gleichzeitige Bestehen zweier Vertretungen neben einander des Vereinigten Landtages und der Verfassungs⸗Versammlung leicht zu Reibun⸗ gen und Konflikten und in Folge dessen zu einer Rechtsungewißheit führen könnte, die in kritischen Perioden, wie die gegenwärtige, vor allem Anderen zu vermeiden ist.

Daß es einen inneren Widerspruch verrathen würde,

wenn der Versammlung, welche eben berufen wird,

um das Vertrauen des Volkfes auf der breitesten

Grundlage zu repräsentiren, von der seitherigen Ver⸗

tretung des Landes mit einem scheinbaren Mißtrauen entgegengetreten werden sollte.

Die Abtheilung ist daher einstimmig der Ansicht, daß

er zweiten Alternative entschieden der Vorzug gebührt,

und beantragt, zur Abschneidung aller Zweifel den Erlaß

meeiner transitorischen Bestimmung des Inhalts:

„, Die Versammlung ist dazu berufen, die Staats⸗Ver⸗ fassung durch Vereinbarung mit der Krone festzustellen und die seitherigen reichsständischen Befugnisse, nament⸗ lich in Bezug auf die Bewilligung von Steuern und Staats⸗Anleihen, für die Dauer ihrer Versammlung

3 interimistisch auszuüben.“ ;i Versammlung erklärte sich hierauf in ihrer Abstimmung hiermit einverstanden. Unzweifelhaft ergiebt sich, unseres Erachtens, aus dieser Dar⸗ stelling wenigstens so viel, daß

1) „die künftigen Vertreter des Volkes“ in §. 6 der Verordnung

vvoom 6. April d. J. nicht diejenigen sind, welche die zur Ver⸗ einbarung der preußischen Staats⸗Verfassung berufene Ver⸗ sammlung bilden, daß man vielmehr darunter nur diejenigen verstehen kann, welche nach Feststellung der Staats⸗ ö auf Grund dieser gewählt werden; und

„die seitberigen reichsständischen Befugnisse“ in §. 13 nur die⸗ jenigen Rechte sein können, welche dem Vereinigten Landtage

naach der Verordnung über seine Konstituirung (Ges. S. von 1847 S. 33 ff.) übertragen waren.

(Fortsetzung folgt)

118

1““ 1 ““ 8 8 8 8 4

2

Prenßen. Berlin. Gewerbesteuer im preußischen Staate nach den Einnahme⸗Ergebnissen des Jahres 1847 und nach der Veranlagung für 1848.

Oesterreich. Wien. Kundmachungen. Ansprache des Kaisers an die Ungarn und Slavonier. Ansprache des Fürsten Windischgrätz. Sachsen. Dresden. Bekanntmachung des Finanz⸗Ministeriums.

Truppen⸗Bewegungen.

Bremen. Bremen. Die nordamertkanische Fregatte „St. Laurence“ in See gegangen.

Lübeck. Lübeck. Verhandlungen der Bürgerschaft.

Ausland. v111““

Großbritanien und Irland. London. Kampf gegen ein Piraten⸗ schiff. Die irländischen Verschwörer. Vermischtes. 1

Niederlande. Amsterdam. Ersparungen. Fi nlhztamssh

Eisenbahn⸗Verkehr. 1 87 Markt⸗Berichte.

Berlin, 23. Noo. Dem Ceutral⸗Blatte der Abgaben⸗, Gewerbe⸗ und Handels⸗Gesetzgebung und Verwaltung entnehmen wir Folgendes über die Gewerbesteuer im preußischen Staate nach den Einnahme⸗Ergebnissen des Jahres 1847 und nach der Veranlagung ür 1848.

Als allgemeines Resultat ergiebt sich a) bei den stehenden Ge⸗ werben im Jahre 1847 auf ein (gegen 1846 um 28,841 Thlr. 18 Sgr. 2 Pf. erhöhetes) Veranlagungs⸗Soll von 2,355,972 Thlr. 16 Sgr. 6 Pf. ein Zugang von durchschnittlich 10,1 pCt. mit 237,120 Thlr. 14 Sgr. 10 Pf., ein Abgang von durchschnittlich 9,s pCt. mit 229,957 Thlr. 13 Sgr. 3 Pf., im Ganzen also ein Mehrzugang von 0,3 pCt. mit 7,153 Thlr. 1 Sgr. 7 Pf. stattgefunden hat, und daß das berichtigte Soll auf 2,363,135 Thlr. 18 Sgr. 1 Pf. ge⸗ stiegen ist. Das Ergebniß des Vorjahrs wird dabei nur um 11,582 Thlr. 16 Sgr. 9 Pf. überstiegen, weil im Gegensatz zu den Ergebnissen aller früheren Jahre der Abgang eine so ungewöhnliche Höhe erreicht hat, daß der Mehrzugang kaum ein Drittel Prozent erreicht, während derselbe sonst immer mindestens ein volles Prozent betrug. b) Bei den für Gewerbe⸗Verkehr im Umherziehen ertheil⸗ ten Gewerbescheinen war das veranlagte Soll (gegen 1816 ge⸗ ringer um 6,847 Thaler 9 Silbergroschen) berechnet zu 235,475 Thlr. 24 Sgr., darauf war Zugang 130,026 Thlr. 3 Sgr. 3 Pf., Abgang 37,545 Thlr. 22 Sgr.; durch den Mehrzugang von 92,480 Thir. 11 Sgr. 3 Pf. stellt sich also das berichtigte Soll auf 327,956 Thlr. 5 Sgr. 3 Pf. Die hierbei gegen das Vorjahr durch unerwartet hohen Abgang mit dem bedeutenden Satze von 11,846 Thlr. 18 Sgr. 8 Pf. eingetretene Verminderung des Ertrages der Gewerbescheine übersteigt noch die unter a) bei den stehenden Gewer⸗ ben erzielte Mehreinnahme. c) Im Ganzen betrug nach a) und b) das für 1847 veranlagte Soll 2,591,448 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf., der Mehrzugang bei a) 7,163 Thlr. 1 Sgr. 7 Pf., bei b) 92,480 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf. = 99,643 Thlr. 12 Sgr. 10 Pf.; das berichtigte Soll hat sich demnach einschließlich der jedoch bis auf 5,051 Thlr. 3 Sgr. 8 Pf. herabgegangenen Nachsteuer aus Prozessen auf 2,691,091 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. gestellt, ist also gegen das Vorjahr zum erstenmale, wenn auch nur um 264 Thlr. 1 Sgr. 11 Pf., zu⸗

fuguisse beilegen zu müssen, di dgg; das . besitzt. gen zu müssen, die sie verfassungsmäßig nich

rückgeblieben.

.

ats-An 3 ei ger. Sonnabend d. 25. Nov.

A. he.

Niederschlagungen uneinziehbarer Steuerbeträge mit 2,920 Thlr. 25 Sgr. 5 Pf., so wie die mit 1,173 Thr. 21 Sgr. 1 Pf. verbliebenen Steuerrückstände.

Niach Abrechnung dieser beiden Beträge ergiebt sich die wirkliche

Einnahme auf 2,686,997 Rthlr. 6 Sgr. 10 Pf., welche an Erhe⸗ bungskosten 107,337 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf. erfordert haben, so daß vepftenranns der Gewerbesteuer sich auf 2,579,659 Rthlr. 15 Sgr. 7 Pf. beläuft. Im Laufe des Jahres 1847 wurden an Gewerbscheinen ausge⸗ fertigt 48,213 (1322 weniger als im Vorjahr), davon 11,632 Gra⸗ tis⸗ 36,581 bezahlte Scheine zum Steuerbetrage von 327,956 Rthlr. 5 Sgr. 3 Pf. Zum Aufsuchen von Waaren⸗Bestellungen auf Pro⸗ ben, so wie zum Ankauf frachtweise zu befördernder Gegenstände sind nur 816 Scheine gegen Entrichtung von Steuer, dagegen 10,692, also fast der vierte Theil der überhaupt ausgefertigten Scheine, steuer⸗ frei ertheilt. Für das Jahr 1848 sind auf stehende Gewerbe 2 Mill. 358,584 Rählr. veranlagt. Davon hat die erste Abtheilung (sie begreift die neun Städte der Monarchie: Berlin, Breslau, Königsberg, Köln mit Deutz, Danzig, Stettin, Magdeburg, Elberfeld und Aachen in sich) aufzubringen 21 u. ½ pCt., die zweite Abtheilung umfaßt 122 Städte, welche jeuen in gewerblicher Wichtigkeit folgen, 23 u. 2*,ꝙꝗ „Ct., die dritte Abtheilung, welche 355 Städte mit mehr als 1500 Einwohnern umfaßt, 15 pCt., und die vierte Abtheilung mit den übrigen kleinsten Städten und Flecken von 1500 und weniger Einwohnern, so wie dem gesammten platten Lande 40 u. „Ct. Für die umherziehenden Gewerbe wurden 235,070 Rthlr. 9 Sgr. veranlagt, giebt überhaupt 2 Mill. 593,654 Rthlr. 9 Sgr., oder 2205 mehr als 1847. Die größte Veranlagungs⸗Summe trifft auf den Regierungs⸗Bezirk Breslau, nämlich 214,645 Rthlr., es folgt Düsseldorf mit 209,009, Berlin mit 191,014, Regierungs⸗Bezirk Potsdam mit 149,121 Rthlr., dann Liegnitz, Magdeburg, Merse⸗ burg, Frankfurt, Köln, Posen, Arnsberg, Oppeln, Königsberg, Stet⸗ tin, Aachen, Koblenz, Trier, Danzig, Erfurt, Minden, Münster, Ma⸗ rienwerder, Bromberg, Gumbinnen, Köslin, Stralsund. Eif Bezirke liefern mehr als 100,000, 11 mehr als 50,000 und 4 weniger als 50,000 Rthlr. Jahresertrag der Gewerbesteuer.

Oesterreich. Wien, 19. Nov. Die heutige Wien. Ztg. enthält folgende Kundmachungen des Gemeinderaths:

„Der Gemeinderath der Stadt Wien hat durch Beschluß vom 6ten d. M. in Anbetracht der traurigen Verhältnisse, zufolge deren die Möglich⸗ keit mangelte, einen hinreichenden Unterhalt bei Gewerben oder bei öffentli⸗ chen Arbeiten zu finden, den mittellosen Bewohnern bis zum 16. November d. J. Unterstützungen durch Geldbeträge zugemittelt, wodurch die Kommune eine neuerliche sehr bedeutende Last auf sich genommen hat. Nach Ablauf der bezeichneten Zeitfrist tritt nun die Einstellung dieser Geldbetheilungen um so mehr ein, als durch die wiederhergestellte Ruhe und Sicherheit der Betrieb der Gewerbe wieder beginnt und somit allen den⸗ jenigen, denen es weder an den Kräften, noch an dem Willen zur Arbeit gebricht, Gelegenheiten zu Gebote stehen, sich den Unterhalt durch Arbeitsamkeit in ihren früheren Gewerben zu ver⸗ dienen, den Arbeitsunfähigen aber die Armenpflege dieser wohlthätigen Stadt die nöthige Hülfe gewährt. Ueberdies wird der Gemeinderath noch sortan besorgt sein, jenen Personen, welche bei den Gewerben ihren Unterhalt zu finden nicht in der Lage sind, Beschäftigung bei öffentlichen Arbeiten zu verschaffen, so weit es die rauhere Jahreszeit und die Geldmittel der Kom⸗ mune gestatten. Personen, welche solche Arbeit zu suchen bemüßigt sind, fönnen sich daher täglich von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Abends im Laurenzer Gebäude im Büreau der Arbeiter⸗Kommission zur Zuweisung der Arbeit melden. Wien, 16. November 1848. Vom Gemeinderathe der Stadt Wien.“

Auf dieses berichtigte Soll kommen in Abzug die Erlasse und

„Wiederholte Warnung. Der Gemeinde⸗Rath der Stadt Wien hat die betrübende Erfahrung gemacht, daß seine warnende Kundmachung vom 16ten d. M., bezüglich der Ablieferung der Waffen, den beabsichtigten Erfolg nicht gehabt habe. Manche wurden, bei den bisher vorgenommenen Hausdurchsuchungen im Besitze von Waffen und dem Kaiserlichen Militair gehörigen Effekten betreten, sofort zur gefänglichen Haft gebracht; Andere haben, indem sie Waffen und deren Bestandtheile in fremde Lokalitäten warfen, die Inhaber derselben einer unverschuldeten Verantwortlichkeit aus⸗ gesetzt. Mitbürger! Der Gemeinde⸗Rath findet sich durch die Nichtachtung seiner Warnungsstimme schmerzlich berührt! In der Voraussetzung, es dürfte hieran weniger der üble Wille, als die Besorgniß vor der angedrohten tranrigen Folge Schuld sein, fand sich der Ge⸗ meinde⸗Rath in seiner heutigen Sitzung bewogen, durch eine Depu⸗ tation den Herrn K. K. General⸗Major von Frank, Vorstand der K. K. Militair⸗Stadt⸗Kommandantur, um eine wiederholte Frist zur straflosen Ab⸗ lieferung der Waffen und Militair⸗Effekten angelegentlich zu ersuchen. Durch dessen wirksame Verwendung haben Se. Excellenz der K. K. Feldmarschall⸗ Lieutenant und Gouvernenr der Stadt Wien, Freiherr von Welden, bewil⸗ ligt, daß sowohl im K. K. Zeughause in der Renngasse, als auch im Neu⸗ gebäude bei Simmering, noch am 18ten und 19ten d. M. Waffen ohne irgend eine Besorgniß abgeliefert werden können. Mitbürger! Erkennet hierin abermals einen unzweideutgen Beweis der Langmuth und Milde des hohen Kaiserl. Militair⸗Kommando's! Machet Euch derselben aber auch wuürdig durch willige und pünktliche Befolgung der Anordnung desselben und erspart sonach Euren Vertretern den Schmerz, das traurige Schicksal verirrter Mit⸗ bürger beweinen zu müssen. Zur sicheren Verlautbarung dieser so wichtigen Kundmachung werden die Herren Hausrigenthümer bei ihrer persönlichen Verantwortung aufgefordert, ein Exemplar derselben am Hausthor affigiren, ein weiteres aber bei sämmtlichen Wohnparteien zirkuliren zu lassen. Wien, 17. November 1848. Vom Gemeinderathe der Stadt Wien.“

„Es ist in jeder Hinsicht dringend nothwendig, daß in unsere schwer geprüfte Stadt Ruhe, Ordnung und Sicherheit im vollsten Maße zurück⸗ kehren, daß der bitteren Armuth und Erwerbslosigkeit nach Möglichkeit ge⸗ steuert werde, daß Handel und Gewerbe sich wieder beleben, und daß die friedliche Entwickelung der uns durch Kaiserliches Wort verbürgten Freihei⸗ ten sich neuerdings anbahne. Es ist dringend nothwendig, daß der Aus⸗ nahmezustand, in welchem wir uns jetzt befinden, so viel als möglich ab⸗ gekürzt werde. Darum stellt der Gemeinderath an alle verständigen, guten und redlichen Bewohner der Residenz das dringende Ersuchen, daß sie jeder böswilligen Störung der Ruhe und Ordnung mit Muth, Kraft und Ge⸗ meinsinn entgegentreten, den in ungewöhnlichen, aber von den Zeitumständen gebotenen Anstrengungen ganz erschöpften Kassen der Kommune durch reich⸗ liche Privat⸗Wohlthaätigkeit zu Hüͤlfe kommen und ihrerseits Alles zu den lovalen Bürgschaften beitragen, welche nothwendig sind, um unserer Stadt die früheren Segnungen des Friedens, des Wohlstandes und der constitu⸗ tionellen Freiheit wiederzubringen. Vom Gemeinderathe der Stadt Wien am 17. November 1848.“

Wien, 21. Nov. Die Wien. Ztg. enthält in ihrem amtlichen Theile nachstehende Ansprachen des Kaisers an die Ungarn und Sla⸗ vonier: 1

Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von

Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, dieses Namens der

Fünfte ꝛc. ꝛc. 88 es

Di 98 Sg gr dn 8 von Uebelwollenden

Die neuesten Ereignisse in Ungarn, we nv dächtigen die Ver⸗ dazu ausgebeutet werden, Meine Absichten zu anzustreben, nichtung der gesetzlichen, unleugbaren 9 ber Wer zur unerlaͤß⸗ Besorgniß und Mißtrauen zu verbreiten, 86 88. Krone Meine Gesin⸗ lichen Pflicht, den Meiner ungarischen . 8s 8

offen kundzugeben. 8 n Vorstellungen des vuno , . im März des laufenden Jabres, den Vorf 8