1I .“ 1 b 8 4* 2 Eö“ 8 8 1
Ortpr. Pfandbr. 3 ⅔ —
er bas Vaterkand in der äußersten Gesahr sah, vehemmgelcs. zu 922—2 und ein eigenhändiger Brief vom beilsgen Vater an den n † chetti die Minister in ihren Aemtern be⸗ ätigte, indem er ihnen zu g 2 Zeit ganz besonders anempfahl, die Ruhe und die öffentliche Ordnung auf⸗ recht zu alten. Was die Kollegen des Unterzeichneten betrifft, so steht es fest, daß die Rolle, welche einige derselben am 16. November auf sich ge⸗ nommen, sich darauf beschränkte, sich zwischen das aufgestandene Volk und den Fürsten zu stellen, um eine Versohnung herbeizuführen. Was den be⸗ klagenswerthen Mord des Herrn Rossi angeht, so hat das Ministerium streng seine Pflicht erfüllt, indem es zu wiederholtenmalen Befehle ertheilte, um thätig und rasch zur Aufsuchung und zur Bestrafung der Schuldigen zu schreiten. Unterdessen hat Rom offenbar und von selber dein Ministerium beigepflichtet, und niemals sah man eine größere oder engere Ver⸗ bindung zwischen den konstituirten Gewalten. Dieser Punkt ist klar dargelegt durch den Aufruf der Kammer, so wie durch die des hohen Raths und Senats. Dieses genügt, um die Minister und Vertreter der fremden Mächte aufzuklären über die vollkommene Gesetzmäßigkeit des ebigen römischen Ministeriums, so wie über die Reinheit und den Edelmuth sei⸗ ner Absichten. Der Unterzeichnete hat die Ehre, der Erwägung der Ver⸗ treter und Minister der auswärtigen Mächte gewisse wichtige Thatsachen darzulegen, welche mächtig dazu beitragen, den Charakter und die Bedeu⸗ tung der letzten römischen Ereignisse zu würdigen. Es ist angemessen, zu bemerken, daß dem heiligen Vater niemals weder eine Gewalt, noch eine Drohung widerfuhr in der Ausübung seiner päpstlichen Autorität. Jedoch wo der Sturm drohend;, wüthend ausbrach, hielt er immer inne vor den Stufen des Altars. Es ist auch wichtig, zu bemerken und in reifliche Er⸗ wägung zu ziehen, daß das schwer zu lösende Problem, das geziemende Einverständniß zwischen der geistlichen und der weltlichen Gewalt zu er⸗ halten, die stete Ursache aller Unruhen, aller Gewaltthaten gewesen ist, die sich in Rom oder in den Provinzen in letzter Zeit kundgegeben haben; denn die sämmtliche Bevölkerung strebt einstimmig nach einer tiefen Tren⸗ nung zweier Gewalten, welche nichtsdestoweniger in einer und derselben ehrwürdigen Person vereinigt bleiben sollen. Trotzdem hat man im Gegen⸗ theil mit der äußersten Halsstarrigkeit darauf bestanden und es auch ge⸗ hofft, daß beide Gewalten wie früher vermischt und vereinigt bleiben wür⸗ den. Um zur friedlichen und dauerhaften Lösung dieses Problems zu ge⸗ langen, war von beiden Seiten ein Geist der Nachgiebigkeit, der Versöh⸗ nung und der Langmuth, es war vor Allem der langsame Einfluß der Zeit nothwendig, so wie die Macht neuer Gewohnheiten, neuer Interessen. Allein der Ungestüm der zwei extremen Parteien und jene ungeduldige Hast, welche in Europa, in der ganzen Welt die jetzigen Generationen dazu
treibt, zu brechen, was sie nicht beugen können, haben zu Rom den Widerstand, 1 von E. Raupach. den Kampf, so wie plötzliche und vielleicht übereilte Umgestaltungen erzeugt. Der
1390
Kampf wurde nachher heftiger, bitterer wegen des nicht befriedigten Natio⸗ nalgefühls, und Dank der Meinung, welche sich in letzter Zeit Eingang ver⸗ schafft, daß die alte Politik des römischen Hofes, die nur zu oft bei dem Untergange der Nation an die Rettung ihrer selbst gedacht, mit der neuen italienischen Politik in Konflikt war. der Unterzeichnete wagt es, aus dem Vorstehenden zu schließen, daß die Unruhen in den römischen Staaten aus einem fundamentalen Bedürfniß hervorgegangen sind, welches weder durch diplomatische Halbmaßregeln, noch durch die Anwendung von irgend einer Militairgewalt bezwungen werden könnte, die augenblicklich wohl die Trieb⸗ feder niederdrücken, aber dieselbe nie zerstören könnte. Der Unterzeichnete ist demgemäß überzeugt, daß es keiner fremden Einwirkung jemals gelingen wird, das zu verhindern oder zu beseitigen, was durch die strenge Nothwen⸗ digkeit der Dinge den evangelischen Tugenden, der außerordentlichen Güte, der unendlichen Langmuth, so wie der Liebe der Italiener Widerstand ge⸗ boten hat. Terensio Mamiani.“
Griechenland. Athen, 28. Nov. (D. A. Z.) Die Kam⸗ mern sind endlich mit der Bildung ihrer Büreaus, das heißt der Wahl ihrer Präsidenten, Vice⸗Präsidenten und Secretaire, zu Stande gekommen, nachdem wiederholte Verzögerungen stattgefunden hatten. Im Senate, wo der Präsident bekanntlich dreijährig fungirt, waren nur zwei Vice⸗Präsidenten zu wählen; die Herren Mexis und Kalo⸗ geropulos erhielten dazu die Mehrheit. Zu Secretairen wurden die Senatoren Chrysogelos und Theaparopulos ernannt. In der De⸗ putirten⸗Kammer ist der Deputirte von Phthiotis, Hadziskos, zum Prästdenten, die Abg. Konduriotis von Hydra (Neffe des früheren Minister⸗Präsidenten), Jatros von Argolis Vice⸗Präsidenten gewor⸗ den. Diese Wahlen werden allerdings als nach dem Wunsche der Hofpartei bezeichnet. 11““
Könitliche Schauspicle. vlin⸗ 9
Miittwoch, 20. Dez. Im Schauspielhause. 208te Abonne⸗ ments⸗Vorstellung: Familienzwist und Frieden, Lustspiel in 1 Auf⸗ zug, von G. zu Putlitz. (Verfasser des Lustspiels: „Die Bade⸗ kuren.“) Hierauf: Die feindlichen Brüder, Possenspiel in 3 Abth., Anfang halb 7 Uhr.
Im Schauspielhause.
Donnerstag, 21. Dez. 209te Abonne⸗
ments⸗Vorstellung: von Fr. von Schiller. Anfang 6 Uhr.
Freitag, 22. Dez. Im Opernhause. 146ste Abonnements⸗ Vorstellung: Zum erstenmale: Der Rothmantel, komisch⸗romantische Oper in 3 Abth., von R. Würst. Hierauf: Thea, oder: Die Blu⸗ menfee, Ballet in 3 Bildern, von Paul Taglioni. Musik von Pugny. Anfang halb 7 Uhr.
Wallenstein's Tod, Trauerspiel in 5 Abtheil.,
male: Cristoforo Colombo. Romani. Kapellmeister Barbieri. Akts sind vom Decorationsmaler Herrn Schwedler.
der italienischen Oper, Sgr. Carlo
Preise der Plätze: Ein Platz in den Logen und im Balkon 8s
ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w. Donnerstag, 21. Dez. Die Töchter Lueifer’s.
Musik komponirt und arrangirt von Ed. Stiegmann
W. Friedrich.
Meteorologische Beobachtungen.
Nach einmaliger Beobachtung.
Abends 10 Ubr.
Nachmittags 2 Uhr.
Morgens
18 Dez. 6 Ubr.
0 R
*⁸
77 92 .
Luftdruck 339,10" „Par. 339,04 „Par. 338,48Par. Auellwürme 7 + 1,4 ² R. Flusswürme I,
+ 2,629) n. + 3,90 K.
— 0,4 °9 n. + 0,8“9 kh. — 0,4 9 R. Bodenwärme
Dunstsättigung. 82 pct. 76 pot. 99 pCct. Ausdünstung
Wetter trüb Niederschlag 0,014 "Rb 4 W. Wärmewechsel + 4,0
— 1,1*
. 83 pCt.
Luftwürme
Wolkenzug.... Tagesmittel:
Kwerline?n! KPörse vom 19. Dezembe
WMechsel-Course.
Brief. Geld. 145 — Eg Kurz — 150 ½ 2 Mt. —-— 150 ¾
3 Mit. 6 25 ½ —
2 nt. 81 ½ 81 1⁄¾ 2 mt. 90 ½ — 2 Mt. 102 101¾
2 ne. 99 ⁄2 99 ⅔
8 Tage 99 ⅔
Amsterdau Kurzs do. AürerrE .2. . 2 mü. Hamburrurleg . 300 MM. “ “ 300 M. London 8 1 Lst. EEEE11““ EEE““ qööö50 . Augsburg . 150 Fi. Breslau. ..100 Thlr.
Leipzig in Couvant Im 14 Thbles. Fuss. 100 Thlz. 2 me. 99 ¼ ’ 9742
. 100 v. 2 mt. 56 26/56 22 100 süRb. 3 Wochen 105 ½ —
P üeovxrxe 9. „ Kommanal- Papiere und 2
Fraukfurt a. M. züdd. W.... Petersburg
Inländische Fonds, Geld-Course.
öenö4.21, 5 2 Pomm. Pfdbr. 3 ½ St. Sebuld-8eb. 3 ½8 — 3 [Mar- u. Nm. dw. 3 Seeh. Prüm. Sch./— 94 ¼ 8, Schlesisehe do. 3¾ K. u. m. Schuldv. 3 ½ — [do. Et. B. gar. do. 3 ½ Berl. Stadt-Obl. 3 — Pr. Bk-Anth.-Sch — Westpr. Pfandbr. 3 ¾ 83 ⁄ 83 ½¾ — Grossh. Posen do. 4ö Friedrichsd'or. — do. do. 3 Aud. Geldm. à ih. 1
1Disconto.
2t. Bzief.] Geld.] — Ztf. Eriof.
Polu. neue Pfdbr. 4 do. Part 500 FlI. — do. do. 300 Fl. 84 ¼ 3. Hamb. Feuer-Cas. e do. Staats-Pr. Anl. — Holl. 2 ½ % Int. 2 Kurh. Pr. O. 40 th. Sardin. do. 36 Fr. M. Bad. do. 35 Fl.
Russ-Hamb. Cert- 5 — do. bei Hope 3. 4. S. 5 — do. do. 1. Aul. 4 do. Stiegl. 2. 4. A. 4 . doS. B, 1. 4 do. v. Rthsch. Lst. 5 102 ½1 do. Poln. Schatz0. 4 68 ½ 40. do. Cert. L. A. 5 82 40, J0. L. B. 200 Fl. — 13 ½ Pol a. Pfdbr. a. C. 1 —
gerl. Anhalt Lit. A B.
Geld. Gem.
Friedr. Wilh.-Nordb. W
Eilsenbahn -Actiecn.
—— —
Stamm-Actien.
Kapital.
Börsen-Zins-
Tages-Courg.
Der Reinertrag wird nach erfoleter Bekanntm. in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 36% pCt. ber. Actien sind v. Siaat gar.
Rechnung. Rein-Ertrag 1842.
Prioritäts-Actien. Kapital.
Zinsfusz.
Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jührliche Verloosang a 100 pCt. amortis.
3,500,000 8,000,000 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 12,967,500 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 9,950,000 1,500,000 2,253,100 4
1,700,000] 4
1,500,000 4
4,000,000 4 V 5,000,000 4 1,100,000 1
85 bz. 64 bz. 88 ½ G 61 B. 114 ½ b⸗
E
do. Hamburg do. Stettin-Starg.. do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt .. do. Leipziger. Halle-Thüringer. Cöln-Minden do. Aachen Bonn-Cöln Düsseld. Elberfeld .. Steele-Vohwinkel... Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl. Lit. A... do. Lit B Cosel-OQderberg Breslau-Freiburg... Krakau- Oberscns Berg.- Märk . Stargard-Posen-. Brieg-Neisse Quitlungs- Hogen. Berl. Anhalt. Lit. B. Magdeb.-Wittenb. ... Aachen-Mastricht ... Thür. Verbind.-Bahn
Ausl. Quittungsbog. Pesther 26 Fl.
—2KSE. bo* 2 9ꝙ
49 ¾˖ G. 50 ¼ B. 80 bz
8S
SAIeege
. 8.2 02
W EE
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8, 1 A&☛ 8 AIEITETI
2,500,000 4,500,000 2,750,000 5,600,900
18,000,000
8,000,000 418 41, b⸗ ;
Schluss -Course von Cöln -Minden 80
—
[1,411,800 5,000,000 2,367,200 3,132,800
800,000 1,788,000 4,000,000 3,674,500 1,217,000 2,487,250
Berl.-Anhalt do. Hambur do. Potsd.- do. do. do. Stettiner
Magdeb.-Leipziger..
Haffe Thüringer.
Cöln-Minden.
Rhein. v. Staat gar..
do. 1. Priorität.... do. Stamm-Prior.. 1,250,000 Düsseldorf-Elberfeld. 1,000,000 Niederschl. Märkisch. 4, 175,000 do. do. 3,500,000 do. III. Serie. 2,300,000 do. Zweigbahn 252,000 do. do. 248,000
Oberschlesische 1,276,600
Cosel-Oderberg 250,000
Steele-Vohwinkel... 325,000
Breslau-Freiburg. 1400,000
,— —
3 ½ B. 90 ¾ B 90 ¼ G 100 ¾⅞ a ¼ bz.
agd...
91 B.
Börsen- Zinsen
J=ean=SnSEnnneeöESSEInne
Ausl. Stamm-Acl. V
Dresden-Görlitz 6,000,000 Leipzig-Dresden. 4,500,000 “ 24 Fl. 8,525,000 Sächsisch-Bayerische 6,000,000 Kiel-Altona Sp. 2,050,000 Amsterd.-Rotterd. Fl. 6,509,000 Mecklenburger Thlr. 4,300,020
von Preussischen Bank-Antheilen 94 a 93 bz. u. G.
2 Die Course haben sich zwar heute etwas gebessert, doch war das Geschäft zu unbedeutend, als Sproz. freiwilliger Anleihe konnten die übrigen Effekten sich nur schwer behaupten.
dafs ein namhafter Aufschwung eintreten konnte.
Mit Ausnahme von Staatsschuldscheinen und
AZAuswärtige Börsen. 1 Breslau, 18. Dez. Holl. und Kaiserl. Dukaten 96 ¾ Br. riedrichsd'or 113 ½ Gld. Louisd'or 112 ½ bez. Poln. Papiergeld 93⅛ u. ¾ bez. Oesterreichische Banknoten 90 ⅛ u. 12 bez. u. Br. Staats⸗ Schulozsheine 77 ¾ Br. Seehandlungs⸗Prämien⸗Scheine a 50 Rthlr. 93 ⅜⅔˖ Gld. Posener Pfandbricfe 4proz. 96 und 95 ¾ bez, do. 3 ⁄proz. 81 Br. Schles. Pfandbriefe 3 ½proz. 90 ½ Br., do. Lit. B. 4 proz. 92 ¼ Br., do. 3 ½ proz. 82 Br., 81 ½ Gld. Polnische Pfandbriefe neue 4proz. 90 ¼ bez., do. Partial⸗Lvose a 300 Fl. 90 ½ Gld., do. a 500 Fl. 70 ½ Gld. Russ.⸗poln. Schatz⸗ Obligationen a 4 pCt. 68 Br. 8 Actien. Oberschles. Litt. A. 92 Gld., do. Litt. B. 92 Gld. Breslau⸗Schweidn.⸗Freib. 87 ½ Br. Niederschl.⸗Märk. 69 3 Gld., do. Prior. 96 Gld., do. Ser. III. 91 ¾ Br. Ost⸗Rhein. (Köln⸗ Mind.) 79 Gld. Neisse⸗Brieg 39 Br. Krakau⸗Oberschl. 40 ½ Br Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordhahn 39 3 u. 7. bez. u. Gld. “ 1— Wechsel⸗Course. “ Amsterdam 2 M. 142 ½ Gld. 1 Hamburg a Vista 150 ½ Br. do. 2 M. 160 ¼⁄12 Br. London 1 L. Sterling 3 M. 6. 25 Br. Berlin a Vista 100¼ Br. do. 2 M. 99 % Gld. 8 Wien, 17. Dez. Met. 5proz. 78 ¾ bez. Nordb. 97 ¼ 98 ¼ bez. Livorno 65 ½, ¼, bez. Leipzig, 18. Dez. L. Dr. Part. Oblig. 97 G. Leipz. B. A. 141 ½ Br. Leipz. Dr. E. A. 98 ¾ Br. Sächs. Bayer. 78 ¼ Br., do. Schles. 76 ½ Br. Chemnitz⸗Riesa 25 ¾ G. Löbau⸗Zittau 20 Br. Magd.⸗Leipzig 175 Br. Berl. Anh. A. 85 ½ Br., 85 G., do. B. 85 ½ Br., 85 G. Altona⸗Kiel 89 ½ Br. Deß. B. A. 97 G. Preuß. B. A. 92 Br. Frankfurt a. M., 17. Dez. In Fonds wurde heute Mehreres umgesetzt.
a 98,
(In der Effekten⸗Sozietät.) Nur allein die Zproz.
inländ. Spanier waren mehr begehrt und blieben ½¾ % höher im
Cours als gestern. Alle übrigen Fonds, so wie alle Eisenbahn⸗Ac⸗
das Geschäft sehr unbedeutend.
(61, do. 25 Fl. L. 21 ⅛. 20 ⅞. Hessen 25 ½. 25 ¼. Sard. 24 Br. Span. Zproz. 18 ⁄. 18 ½. 1“ Minden 80 ½. 80.
tien, erlitten gar keine Veränderung. In letzteren Gattungen war
1210. 1200. Baden Darmst. 50 Fl. L. 61 ½.
5 proz. Met. 71, 70 ½. Bank⸗Actien 50 Fl. L. 45 ½. 45 ½, do. 35 Fl. L. 25 ½. 25 ⅞.
Poln. 300 Fl. L. 97 ¼
G., do. 500 Fl. L. 71. F. W. Nordbahn 40 ½. 40 ¼.
Bexbach 66 ⅛. 66 ¾. Köln⸗
Paris, 16. Dez. Viel Fluctuation; bedeutendes Steigen der Preise; abermalige Eskomptirungen in 5 und Zprozentiger.
3 proz. 47.30. 5 proz. 77.75. Anleihe 77.30. Bank 1700. Span. 26 ½ Nord. 380.
London, 16. Dez. 3 proz. Cons. p. C. u. a. Z. 87 . 3 ½ proz. 88 ⅛. Ard. 12 ½, 3 proz. 25. Int. 48 4. Port. 4proz. 25. Chili 85. Mex. 22 ⅛, 22. Peru 39 ½. 8
Englische Fonds stiegen durch den Einfluß der französischen Fonds; fremde Fonds fest. Eisenbahn⸗Actien besser.
Amsterdam, 16. Dez. Die Stimmung für holl. Fonds war heute wiederum bei einigen Geschäften in Int. günstig. — Von den fremden Effekten sind Span. etwas besser. Mex. circa ½¼ % niedriger. Peru gefragter.
Holl. Integr. 47 ⁄, X, 3proz. neue 56 ⅛. 4proz. ostind. 72 ⅛. Span. Ard. 9 %, l., gr. Piecen 9 ½. Coupons 6 ½, ¼. Russ. alte 98 ½. Oest. Met. 5 proz. 69 ½, 2 ½proz. 36 %. Mex. 19 ½¼, 4. Peru 25 ,
Antwerpen, 15. Dez. Die Börse willig und viel Geschäft. Belg. 5proz. 81 ½, z. 4½ proz. 74 ½, 74. 2 ½Oproz. 41, ½, ½, ½, , 8, ½, . Span. 5proz. 9 ½. 3proz. 19, 18 ½.
“ Berliner Getraidebericht vom 19. Dezember. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgtt
Weizen nach Qualität 50 —56 Rth 8 Roggen loco 25 ½ — 27 Rthlr. 8
Roggen p. Frühjahr 82 pfd. 29 Rthlr. Br., 28 ½ G. Gerste, große, loco 22—23 Rthlr. „ kleine 18—20 Rthlr. Hafer loco nach Qualität 15—16 ½ Rthlr. „ p. Frühjahr 48 pfd. 15 ½ — 15 ¾ Rthlr. Rüböl loco 12 ½ a 12212 Rthlr. » p. diesen Monat dito. p. Dez. /Jan. 12 ½1 a 12 ½ Rthlr. Jan./Febr. dito. Febr./März 12 ¼ a 12 ½ Rthlr. März/April 12 ½ a 12 ½¼ Rthlrx. April/Mai 12 Rthlr. Br. u. bez., 11 % G. Spiritus loco ohne Faß 14 ½ Rthlr. bez. u. G. „ p. Dez. 15 Rthlr. Br., 14 ¾ G. „ Jan. 15 ½ Rthlr. bez. p. Frühjahr 16 ½8 Rthlr. Br. u. bez., 16 ¾ G. 88 NMarktpreife vom Getraide. Ber lin, den 18. Dezember. v111 Zu Lande: Weizen 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 2 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr. 8 Pf., auch 1 Rthlr. 1 Sgr. 11 Pf.; große Gerste 1 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf., auch 28 Sgr. 9 Pf.; kleine Gerste 1 Rthlr., auch 25 Sgr.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 20 Sgr.; Erbsen 1 Rthlr. 5 Sgr. Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 10 Sgr., auch 2 Rthlr. 5 Sgr. und 2 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 1 Rthlr 2 Sgr. 6 Pf.; große Gerste 1 Rthlr.; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. (schlechte Sorte). Sonnabend, den 16. Dezember. Das Schock Stroh 6 Rthlr. 10 Sgr., auch 6 Rthlr., der Cent⸗ ner Heu 22 Sgr. 6 Pf., auch 15 Sgr. 1“ 1u1.“ Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckerei. Erste Beilage
11“ “
n 89h ern 1A ““
8—
E11“] 1 .“ 18* — Königsstädtisches Theater. Mittwoch, 20. Dez. (Italienische Opern⸗Vorstellung.) Zum ersten⸗ Große Oper in 4 Akten, von Feliee Ins Deutsche übersetzt von Emilie Seidel. Musik vonn Emanuele de Die neuen Decorationen des ersten, dritten und vierten
Großes phanta⸗ stisches Zauberspiel mit Gesang in 5 Abtheil. (12 Tableaux), von
Ausführung des für das erste Jah
1 2*
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger. Meittwoch den 20. Dezb r.
— — “ 8 1 “ 8 . — 1391 WLEII11“
Umtlicher Theil. 1““ . ““
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Preußen. Berlin. “
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Adressen.
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Amtlicher Theil.
Reglement
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g r der nächsten Legie⸗
laturerlassenen provisorischen Wahlgesetzes zur B g der ersten Kammer vom 6ten d. NM.
Urwahlen.
§. 1. In jeder Gemeinde wird sofort von der Orts⸗Behörde nach dem beiliegenden Schema ein Verzeichniß derjenigen Einwohner aufgestellt, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet und seit 6 Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gehabt haben, nicht in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte entbehren und 1 8 eentweder 20 Sgr. monatlicher Klassensteuer zahlen ooder binnen 8 Tagen nach in ortsüblicher Weise erfolgter öffentlicher Aufforderung ein Grundvermögen im Werth von mindestens 5000 Rthlr. oder ein reines jährliches Einkom⸗ men von mindestens 500 Rthlr. glaubhaft nachweisen. 88
Das Verzeichniß (§. 1) wird nebst den dazu gehörigen Verhand⸗ lungen dem Landrath innerhalb einer von demselben zu bestimmenden Frist eingereicht. Der Landrath prüft dasselbe, stellt die Urwähler⸗ Liste danach fest und veranlaßt, daß dieselbe in der Gemeinde auf ortsübliche Weise sofort bekannt gemacht wird.
§. 9.
Einwendungen gegen die Wählerliste sind innerhalb fünf Tagen nach der Bekanntmachung bei der nach dem §. 4 zur Entscheidung berufenen Kommission durch Vermittelung des Landraths unter Bei⸗ fügung der Beweismittel schriftlich anzubringen.
Die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen erfolgt in⸗ nerhalb 5 Tagen nach Ablauf der Präklusivfrist (§. 3) für die klas⸗ sensteuerpflichtigen Ortschaften durch die nach der Verordnung vom 77. Januar 1830 (G. S. S. 19) zur Mitwirkung bei der Klassen⸗ stener⸗Veranlagung bestimmte Kommission, in den nicht klassensteuer⸗ pflichtigen Orten durch eine besondere Kommission, deren Mitglie⸗ derzahl vom Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister) zu be⸗ stimmen ist. Die Mitglieder der letzteren Kommission werden zur Hälfte von dem Gemeinde⸗Vorstande, zur⸗Hälfte von den Gemeinde⸗ Vertretern gewählt. —
Der Landrath hat für den rechtzeitigen Zusammentritt der Kom⸗ mission zu sorgen. .
5 05 18
Sobald die erhobenen Einwendungen erledigt sind, werden die Uhrwähler⸗Listen von dem Landrath nach den erfolgten Entscheidun⸗ gen berichtigt. Derselbe zeigt demnächst die Zahl der in den einzel⸗ nen Gemeinden seines Kreises vorhandenen Urwähler der Regierung übersichtlich an, damit diese zu beurtheilen vermag, ob nach Art. 5 des Gesetzes vom 6ten d. M. in einem Wahlbezirke direkte Wahlen vorzunehmen sind. “
6, 66. . b
Hat eine Gemeinde oder eine ücht zu einem Gemeindeverbande gehörende bewohnte Besitzung nach den festgestellten Listen weniger als 100 stimmberechtigte Urwähler, so wird dieselbe durch den Land⸗ rath mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahldistrikt verbunden. Der Landrath bestimmt zugleich den Ort, wo die Wahl der Wahlmänner vorzunehmen ist. “
In allen Gemeinden, welche nach der festgestellten Liste 200 oder mehr Urwähler haben, werden von dem Gemeinde⸗ Vorstande (Ma⸗ gistrat, Bürgermeister, Amtmann, Ortsbehörde) Wahl⸗ ö dergestalt gebildet, daß in keiner derselben mehr als 5 Wahlmänner zu wählen, also höchstens 599. Wähler enthalten sind.
S. 7.
In jedem Wahlbezirk (Gemeinde, Distrikt, Abtheilung) wird auf jede Vollzahl von 100 Urwählern Ein Wahlmann gewählt.
Die Wahl wird von einem Wahlvorsteher geleitet.
Derselbe wird in denjenigen Städten, welche 100 oder mehr Wähler enthalten, von dem Gemeinde⸗Vorstande (Magistrat, Bürger⸗ meister), in allen übrigen Wahlbezirken von dem Landrath ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahlvorstehers für et⸗ wanige Verhinderungsfälle ernannt. In den Landgemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen ist in der Regel ein in dem Wahlbezirk wohnender Bürgermeister oder Amtmann, in den übrigen Provinzen ein geschäftskundiger, stimmberechtigter Einwohner mit der Leitung der Wahl zu 8
Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 29. Januar 1849 abgehalten. Wenn in demsel⸗ ben Orte mehrere Wahl⸗Abtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.
§. 10.
Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in
orksüblicher Weise vorzuladen. 8 Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst
an der Wahl Theil nehmen. 8 §. 12.
In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgele⸗ sen ünd die erschienenen Wähler als anwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so
die Wahl⸗Versammlung konstituirt. b 1 Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nochthäglich ol anwesend vermerkt.
Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittelst
Handschlags an Eidesstatt. 14 Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für
jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die
4
Sen asalrmn 128285.6,8 xl 22. 54¾
mmnr. gahem
—— —n—
einzelnen Wähler austheilen. 8 . 2.
Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Na⸗ men des von ihm gewünschten Wahlmanns. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person ge⸗ schrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so umgestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel, sind ungültig. ] 8 Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihren Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben. 1 §. 16.
ie Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und
in “ 8 Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende
Gefäß gelegt. §. 17 . 7. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der
Wahlvorsteher die Wahl für eschlossen. Es dürfen alodann Stimm⸗ zettel für diese Abstimmung nicht g;9 abgegeben werden.
Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zäh⸗ lung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen.
§. 19. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vor⸗ zeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt und vor⸗ weg laut gezählt.
5.120. Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.
81 21.
Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel. 8
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit errricht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird.
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vor⸗
det bei Stimmengleichheit BFen alls, Loos.
Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Na als den auf die engere Wahl gebrachten Kandidaten ungültig.
§. 24.
steher und Stimmzähler.
§. 25.
findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist. §. 26.
Das Wahl⸗Protokoll, welches nach den anliegenden Formularen anfzunehmen ist, wird vom Wahl⸗Vorsteher, den Stimmzählern und dem Protokollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl⸗Kommissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt. 8
1
Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken ob⸗ walten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzu⸗ legen, welche darüber entscheidet und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäft fortschreitet.
1uu“ Wahl der Abgeordneten.
Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regie⸗ rungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden (Art. 5 und 6 des Wahl⸗Gesetzes).
Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmän⸗ nern die Theilnahme an der Wahl nicht unnöthig erschwert wird.
Die Regierung bestimmt den Wahl⸗Kommissar, so wie den Wahl⸗ ort, und läßt davon die Wahlvorsteher durch die Landräthe benach⸗ richtigen.
1“
Falls in einem Wahlbezirke sich weniger als 1000 Ur vähler be⸗ finden (Art. 5 des Ges. vom 6. d. M.), hat die Regierung die Wahl⸗Abtheilungen für die alsdann vorzunehmenden direkten Wahlen zu bilden und die Wahl⸗Kommissarien, so wie die Wahlorte für die Abtheilungen, zu bestimmen.
§. 31.
Der Wahl⸗Kommissarius stellt aus den eingereichten Wahlver⸗ handlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein, eben so die Wähler im Falle dei direkten Wahl (Art. 5 des Wahlgesetzes).
S 98.
Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Mo⸗
narchie am 12. Februar k. J. vorgenommen.
Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 12 bis 25, mit Ausnahme der §§. 13 und 22, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung.
K. 94. Die Stimmzähler und der Protokollführer werden auf Vorschlag des Wahl⸗Kommissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer
telst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
2 vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären.
einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Kandi⸗ daten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstim⸗
mung keine oder nur Eine Stimme gehabt hat.
stehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringeu sind, entschei⸗
Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvor⸗
Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Kan
didaten in derselben Ordnung, wie die erste, vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als einen der in der Wahl gebliebenen Kandidaten enthält.
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit er⸗
giebt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen batte, aus der Wahl, bis die absolute Mehr⸗ heit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich Mehrere in der geringsten Stimmzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
Wenn die Abstimmung nur zweschen zwei Kant idaten noch statt⸗
findet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl⸗Kommissars gezogen wird.
In den Versammlungen sowohl der Urwähler als der Wahl
männer dürfen weder Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der im §. 27 der Versammlung der Wahlmän⸗ ner überwiesenen Prüfung. 1
8 Die Gewählten sind durch den Wahl⸗Kommissarius von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über
die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8
des Gesetzes wählbar sind, aufzufordern. Im Falle der Nichtannahm ger Wahl oder der eingeräumten Nichtbefähigung ist sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
§. 39.
Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahl⸗
männer als der Abgeordneten werden vom Wahl⸗Kommissar durch Vermittelung der Regierung dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die erste Kammer eingereicht.
§. 40
In den keinem landräthlichen Kreis⸗Verbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrath obliegenden Func⸗ tionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt.
In der Stadt Berlin versieht der Magistrat sowohl die Func⸗ tionen des Landraths, als die der Regierung. 8
Berlin, den 8. Dezember 1848.
Königliches Staats⸗Ministerium.
Graf Brandenburg. Ladenberg. Manteuffel. von Strotha.
Rintelen. von der Heydt.
.
11“
zur 8
Ausführung des Wahlge setzes für die zweite Kammer vom 6. Dezember d. J. Bestimmungen über die Abgränzung der Wahlbezirke. 1
In Wahl⸗Bezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist,
Mitte durch Acclamation oder vermittelst Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt und vom Wahl⸗Kommissar mit⸗
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit
Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu
Die Landräthe haben unverzüglich, nach Maßgabe der Bestimmun⸗ gen des Artikels 3 des Wahlzesetzes vom 6. Dezember d. J., die nöthigen Einleitungen zur Begränzung der Bezirke für die Urwahlen zu treffen. (Vergl. §. 35.)
. 2.
Sie haben also festzustellen: 1) zu welchem Wahlbezirk diejenigen Gemeinden und zu einem SGemeinde⸗Verbande nicht gehörigen Besitzungen, deren Be⸗ völkerung nicht 250 Seelen erreicht, vereinigt werden sol⸗ len. Der so gebildete Wahlbezirk steht in Beziehung auf die Zahl der zu wählenden Wahlmänner einer Gemeinde von derselben Volkszahl gleich; die Zahl der nach dem gesetzlichen Verhältniß auf die ein⸗ zelnen Bez'rke fallenden Wahlmänner. In den Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern bestimmen die Gemeinde⸗ Behörden unter Aufsicht des Landraths die Zahl und Be⸗ gränzung der zu bildenden Wahlbezirke.
Da kein Bezirk mehr als 10 Wahlmänner wählen soll, so ergiebt sich, daß kein Bezirk volle 2750 Einwohner ent⸗ halten darf. Um eine Ermüdung der Wahl⸗Versammlung zu vermeiden, wird es zweckmäßig sein, die Wahlbezirke in einem mäßigen Umfange zu halten.
Urwahlen. 8. Hm Die Wahl wird von einem Wahlvorsteher geleitet. Derselbe wird in den Städten von dem Magistrat (Bürgermeister), in den Landgemeinden von dem Landrath ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahlvorstehers für etwanige Verhinderungs⸗ fälle ernannt. In den Landgemeinden der Rhein⸗Provinz und der Provinz Westfalen ist bei diesen Ernennungen besonders auf die Ge⸗ meinde⸗Vorstände (Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeinde⸗Vorsteher, In jeder Gemeinde wird sosort von der Ortsbehörde ein na⸗ mentliches Verzeichniß aller nach Art. 1 und 2 des Wahlgesetzes vom bten d. M. und Art. 67 der Verfassungs⸗Urkunde stimmberechtigten Wähler aufgestellt und zu Jedermanns Emsicht in einem zu bestim⸗ menden Lokal ausgelegt, auch daß solches geschehen, öffentlich be⸗ kannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Ein⸗ wendungen binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheinigen. Die Entscheidung über die Reclamation steht derjenigen Behörde zu, die nach §. 3 den Wahlvorsteher zu ernen⸗ nen hat.
Fre an Ne FAüdhnN wis
Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umsang der Monarchie am 22. Januar k. J. abgehalten. Wenn in demsel⸗ ben Orte mehrere Wahl⸗Abtheilungen sind, so werden die Wahlen
überall zur nämlichen Stunde vorgenommen. 5. 6.
S 1 Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen. 8
Abwesende können in keiner Weise durch sonst an der Wahl Theil nehmen. §. in der Versammlung werden
Stellvertreter hias zunächst die Wählerlisten vorgele⸗
ee F d verzeichnet. Jeder die erschienenen Wähler als anwesen sech emmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so
die Versammlung konstitnirt. Später erscheinende Wähler haben sich