Berliner Börse vom 5. Juli 1858.
Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours.
Eisenbahn-Actien.
Brf. Gld. Wechsel-Course. V
Kurz 141 250 Fl. 2 MU. 140 ¼ 300 MU. Kurz 149 3 149 Pommersche..... 300 M.2 M. 149, 149 [Posensche. 1 . B. 8nu. s wuus rmm 300 Fr.
79% 79 [Schlesischee N3 Wien im 20 Fl. F. 150 Fl. 96 96,[Vom Staat garantirte Augsburg . 150 Fl.
101101 [ Liu. B.. 3 b in Cour. im 14 Thl. 99 Westpreuss 3 Tuss 100 Thlr.. .
99* do. 4 Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. Petersburg 100 S. K... Bremen 100 Th. L..
Pfandbriefe. V
Amsterdam 250 Fl. 141 IKur- und Neumürk. 34 dito “ Hamburg dito
Lendon Paris.
3 ½ 8
99 ½ 56 14 99 ½ 99 1092 109
Rentenbriefe. V
Kur- und Neumüärk. 4 Pommersehe 4 Lf Posensce 4 8 Preussische 4
1
4
Fonds-Course.
Freiwillige Anleie 4 Staats-Anleihen v. 1850, 1852, 1854, 1855, 1857 4 ½ von 1856... dito von 1853 Staats-Schuldscheine 3 Pramien-Anl. v. 1855 à 100 Th. 3, Kur- u. Neum. Schuldverschr. 3 Oder-Deichbau-Obligationen.. Berliner Stadt-Obligatienen.. 1 do do. . 3
Rhein- und Westph.’ Ftahmtmalhgh.. ... Schlesische 4
*
Friedrichsd'or....... Gold-Kronen.. .. Andere Goeldmünzen
If Br.
84 ½ 140 [Ostpreussische 3 ½ 82 Aachen - Mastrichter
991
Gld Zůf
Aachen-Düsseldorf.. 3 ½ do. Prioritaäts- 4 do. II. Emission 4 do. III. Emission 4½
1. do. Prioritats 4 „ do. II. Emission 5 [Berg.-Mark. Lit. A. — 4d0. do. Lit. B.— do. Prioritäts- 5 do. do. II. Serie 5 do. III. S. v. St. 3 ¼ gar. 3 do. Düsseld.-Elbf. Pr. 4 do. do. II. Serie 5 do. (Dortm.-Soest) 4 do. do. II. Ser. 4 ½ Berl. Anh. Litt. A. u. B. do. Prioritats- 4 do. do. 4 Berlin-Hamburger. 1 do. do.
do. do. Prior. 0 b do. Litt. C. 4 do. Litt. D. 4 Berbn-Stettiner. ...
do. 9 do.
ig. 4
Prior. 0 blig. 4 ½ — bö Ses⸗ rh
Brieg- Neisse. Cöln-Crefelder......
do. Prioritäts- 4 [Cöln-Mindener
do. Prior. 0bli
do.
do.
do.
do. IV. Emission 4
Magdeb.-Wittenb...
Br. 81 86 ½ 862
Prioritats- 4 — 10 1 Rheinische — II. Em. 4¼ 101 101 3ʃ Berlin-Potsd.-Magd. — Pr. Bk. Anth. Scheine 4; 140 „¼ 1
do. 83
1071 106
85* Bresl. Schw. Freib. 95 — rt . —
70½ —
3¹1144 ½ 143, 4. g. 4 100 do. II. Em. 5 ,1631102 [Wilb. (Cosel-Odbg.) ..11 III. Emission 4 — 86 ½ 85 Magdeb.-Halberst... Steas 33
Gld. Zü Br. Gld. 80 / [IMagd.-Wittenb. Pr. 4 ½ 91 1 — 69Münster-Hammer. 4 Niederschles. Mürk. 4 92
do. Prioritäts-4 92
do. Conv. Prioritats- 41 do. do. III. Serie 4 do. do. IV. Serie 5 Niederschl. Zweigb. do. (Stamm-) Prior. Obersechl. Litt. A. u. C. — do. Litt. B. do. Prior. Litt. A. Snh., ., I do. do. Litt. D. do. do. Litt. E. 3 ½ do. do. Litt. V. 4 Oppeln-Tarn. PFrior.— Prinz Wilh. (St.-V.). V 96 do. Pr. I. u. II. Serie 5 103 ½, do. III. Serie 5
907 89 102 ½ 102 ¼
do. (Stamm-) Prior. 135 1do. Prioritats-Oblig. 89 ¾ do. vom Staat gar. 98 1 IKhrt.-Crf.-Kr. Gdb. 98] do. Prioritäts- 4 do. II. Serie 4 do. III. Serie 4 85 [Stargard-Posen 3 do. Prioritats- 4 do. II. Emiasion 4; Thüringer — do. Prior.-Oblig. 4 ½ III. Sere 4 IV. Serie
85 ½ 94½ 90 %
94 ½
110 109 ½
100 ½ 99 ¼
100 99
9. 96½ — do. (Siuumm-) Prior. 4% do. do. do. 5 do. Prioritits- 4 do. III. Emission 4
85 192
Zfü Br. Gld. Inländ. Fonds. Kass.-Vereins-Bk.-Act. 4 Danziger Privatbank 4 Königsberg. Privatbank 4 — — [AMagdeburger do. 4 143 ½ 142½ Posener do. 4 7 ½ Berl. Hand.-Gesellsch. 4 Dise. Commandit-Anth. 4
Ausländ. Eisenb.-
Amsterdam-Rotterdam 4 Kiel-Altona 4 Loebau-Littau... 4 Ludwigshafen-Bexbach 4 —.,— shafen 4 7 ½ — Neustadt- Welssenburg 4 V 1 Mecklenburger 74 47 — Preuss. Hand. Gesellsch. 4 Nordb. (Friedr. Wilh./4 54 — Schles. Bank-Verein. 4 Oester franz. Staatsbahn 3 168 ⅛ 1671[Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 Tarskoje-Selo,o fe. —
Preuss. Eisenb.- Quittungsbogen.
Bresl.-Schw.-Frb. III. E.
Rheinische II. Em. do. III. Em. 80
Rhein-Nahe . —
Prioritäts- Actien. Nordd. (Friedr. Wilh.) 5 — Belg. Oblig. J. de 'Est.4 y—
do. Samb. et Meuse 4 — Oester franz. Staatsbahn 3 54
Ausl.
Zf Br. Ausländ. Fonds.
Braunschweiger Bank. 4 Bremer Bank 4 Coburger Creditbank. 4 Darmstädter Bank 4 Dessauer Credit [Geraer DBank Gothaer Privatb. .... Leipziger Creditbank.. Meininger Creditb.... [Norddeutsche Bank. .. Thüringer Bank.
1012 101¾
91 49] 81 68 80 ½ 75 98 81½ 107 ½8 104 107
Weimar. Bank Oesterreich. Metall..
do. National-Anleihe 5
do. Prm.-Anleihe. 4 „[Russ. Stiegl. 5. Anl. 5 do. do. 6. Anl. 5 do. v. Rothschild Lst. 5
1 1 4 ¹ 4 4 4 1 5
Gld. Lü Russ. Engl. Anleibe 4 do. Poln. Schatz-Obl. 4
100 ½,/ do. do. Cert. L. A. 5 — do. do. L. B. 200 Fl. V 70 ½ Poln. Pfandbr. in S.-R. 4
— do. Part. 500 Fl. 4 48 Dessauer-Prämien-Anl. 3
80 Hamb. St.-Prim.-Anl. — 77 [Lübecker Staats-Anl. 4 67 [Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. — N. Bad. do. 35 Fl. ... 80¼ 48 3 % inl. Schuld 74 0. 1 à 3 % steigende
80
106 1088,
Aachen-Mastrichter 35 a 31 ¼ gem. Oberschles. Lit. A. u. C. 136 ¼ à 136 ¼ gem.
2 58 à ¼ gem. Darmst. Baank 91 a 90 ¼ a ¼ gem.
————————————·————-p
Berlin, 5. Juli. Für Eisenbahn-Actien war die Stimmung im Allgemeinen eine ziemlich angenehme, und haben sich deren Course fast durchgangig gut behauptet, hingegen wurden mehrere Bank- und Kredit-Actien wesentlich billiger begeben. In nusländischen Fonds fanden nur unbedeutende Veränderungen statt.
Berliner Getreldebörse
1“ vom 5. Juli
Weizen loceo 62— 78 Thlr.
Rogzen loco 50 — 51 Thlr., Juli-August 51 — 50 Thlr. verk., Aug.- Septbr. 51 ½ —50¾ Thlr. verk., September-Oktober u. Okt.-Nov. 52 — 50 ¾
—
“] vörpcsee feraase W“
Berlin, Druck und Verlag der Koͤniglichen Geheimen (Rudolph Decker.) *
Wilbelmsb. (Cosel-Oderb.) 48 ¼ a 509
Rhein-Nahe
gem.
Gerste, grosse und kleine Hafer, loco 34 — 38 Thlr. Rüböl loco 17 Thlr.
Leinöl 14 Thlr. Br.
bis 22 ½ — 23 Thlr. bez.
geringer Umsatz.
Br., August 16 ¾ Thlr. Br., 16 ½ G., September-Oktober u. Oktober-Novem- ber 17 — 16 % — 17 Thlr. bez. u. Br., 16 ⁄2 G.
Spiritus loco 21 Thlr. bez., Jnli-August 21 — 20 ½ bez., August-Septbr. 21 ½ — 22 Thlr. bez., September - Oktober 23
Koggen und Spiritus niedriger gehandelt.
10 —441 Thlr.
Juli 17 Thlr. Br., 16 ½ G.,
—21½ — 21 Thlr.
Rüböl behauptet, doch
Redaction und Rendantur: Schwieger.
1“*“
Ober⸗ Hofbuchdru cker ei.
38 8 in ales, Thetlen der Monarchte
öI g
meerse
1 79g
929 Apownemwemnt beträgt: 28 Cor. ür des* büiertelHahr
Kön
.“ 9*
“ Pras- Erpühung.
Ane Pe&l-Angalten 54 1I⸗ 90 Amnwelanbes nehmam Hestebt on, it für Gertin bie Erxpebdttton der 91. preußischen blaats-Anzeigene:
. Wilhelms⸗ Ttratze No. B.
2*
“
16““ “ 8 h“ ““ G 1““ 8 ETe. Majestät der König haben Alleranädigst gerubt:
Dem Regierungs⸗Secretair, Rechnungs⸗Rath Irmler zu Breslau, dem Haupt⸗Steueramts⸗Rendanten a. D. Müller zu Nordhausen, und dem Abfahrts⸗Controleur Dowern bei der Ruhr⸗Schifffahrts⸗Gefälle ⸗Verwaltung zu Muͤlheim im Kreise Duisburg, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu ver⸗ leihen; ferner
Den Regierungs⸗Rath Willenbucher zu Magdeburg zum Ober⸗Regierungs⸗Rath und Direktor der General⸗Kommifsfion zu Stendal zu ernennen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛe.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags für den ganzen
Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande,
g. Felats — — 5 8
Aufgehoben werden hierdurch:
IJ. die Berechtigung, zur Errichtung von Abdeckerei⸗An⸗ lagen oder zum Betriebe des Abdeckerei⸗Gewerbes zu ertheilen;
II. alle Abgaben, welche für den Betrieb des Abdeckerei⸗Gewerbes ent⸗ richtet worden, wogegen dies Gewerbe fortan überall der Gewerbe⸗ steuer vom Handel unterworfen wird; die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzulegen; “
endlich die Berechtigung, von den Einwohnern eines gewissen Bezirks die Ueberlassung des gefallenen oder abständig gewordenen Viehes zu fordern, (Zwangs⸗ und Bannrecht), so wie das Recht, Anderen den Betrieb des Abdeckerei⸗Gewerbes zu untersagen, oder fie darin zu beschränken, (ausschließliche Gewerbe Berechtigung), dies letztere je⸗ doch nur insofern, als dasselbe mit jenem Zwangs⸗ und Bannrechte verbunden ist und beiderlei Rechte nur in den Fäͤllen, wenn sie 1) dem Fiskus, oder 188 1 “ 2) einer Stadt⸗ oder Land⸗Gemeinde innerhalb ibres Kommunal⸗ Bezirks zustehen, oder 3) von einem dieser, zu 1 und 2 gedachten Berechtigten erst nach dem 1. Januar 1855 auf einen Anderen übergegangen find, oder 4) wenn die Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungs⸗Urkunde ohne Entschädigung zulässig ist. 1 862
In allen anderen, im F. 1 unter IV. zu 1 bis 4 nicht bezeichneten Fällen koͤnnen dergleichen Zwangs⸗ und Bannrechte nebst damit etwa ver⸗ bundenen ausschließlichen Gewerbe⸗Berechtigungen, auf Antrag der Bann⸗ pflichtigen, nach den weiter unten folgenden Bestimmungen (§HL. 10 — 23) abgelöst werden. v“ —
Dagegen unterliegen ausschließliche Abdeckerei⸗Gewerbe⸗Berechtigun⸗ en, welche mit Zwangs⸗ und Bannrechten nicht verbunden sind, weder
er Aufhebung, noch der Abloͤsung.
Eben so dauern die Real⸗Gewerbe⸗Berechtigungen der Abdecker selbst in den Fällen fort, in welchen dieselben mit aufgehobenen oder abgelöoͤsten Zwangs⸗ und Bannrechten und diesen anklebenden ausschließlichen Ge⸗ werbs⸗Berechtigungen verbunden U.er;
Bei v. der Frage: 8 v.“ 6
ob die auf Abdeckereien haftenden immung im
§. 1 Nr. II dieses Gesetzes aufgehoben worden sind oder nicht, bewendet es lediglich bei den allgemeinen Grundsätzen über die Beweis⸗ führung und Beweislast.
Die Bestimmungen in den §§. bruar 1832 (Gesetz⸗Sammlung Seite 64) finden deckereien zu entrichtenden Abgaben Anwendung.
3 und 4 der Verordnung vom 19, Fe⸗ auf die von den Ab⸗
Iu dem imn 8.
derselben spätestens bis zum
V dung versäumt hat, keinen Anspruch
Betrag der
819
5. 5. Auf die im F. 1 nicht aufgehobenen Abgaben und auf die Leistungen vom Abdeckereiwesen finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung für 1850 Seite 77), Anwendung. b 111XX“ 8 Für den Verlust der durch K. 1 unter Nr. I., II. und III. aufgebo⸗ benen Berechtigungen findet eine Entschäͤdigung statt, wenn dieselben zur Zeit der Publication dieses Gesetzes in rechtsgültiger Weise für immer oder auf Zeit unwiderruflich bestanden haben. Ausgeschlossen ist jedoch auch in diesem Falle jede Entschädigung, wenn die Berechtigung: 1) dem Fiskus oder einer Stadt⸗ oder Land⸗Gemeinde innerhalb ihres Kommunal⸗Bezirks zugestanden hat, oder 2) von Einem der zu 1 gedachten Berechtigten erst nach dem 1. Januar 1855 auf einen Anderen übergegangen ist. F . 6 unter 2 bezeichneten Falle kann der gegenwärtige Inhaber der Berechtigung sofort die Aufhbebung des zwischen ihm und dem früͤheren Berechtigten bestehenden Vertragsverhältnißses verlangen; er muß aber dieses Verlangen vor Ablauf des Monats April 1859 gegen den früheren Berechtigten schriftlich erklären. Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so sind die rechtlichen Folgen der Aufhebung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. Ist jenes Verlangen innerhalb der oben gedachten Frist dem früher Berechtigten nicht erklärt worden, so müssen die für Ueberlassung der Berechtigung uüͤbernommenen Verpflichtungen ohne Abzug fortgesett erfüllt werden. 1 Die Berechtigten baben ihre Entschädigungs⸗ Ansprüche bei Verlust Schlusse des Monats April 1859 bei der Regierung schriftlich anzumelden. Es köͤnnen jedoch die im §. 39 des Entschädigungs⸗Gesetzes zur Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Ja⸗ nuar 1815 bezeichneten Interessenten (Lehns⸗ und Fideikommißfolger, Wiederkaufsberechtigte, Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte) den Entschädigungsanspruch noch während einer anderweiten präklusivischen Frist von 3 Monaten durch schriftliche Anmeldung bei der Regierung gel⸗ tend machen. Auf einen, nach Befriedigung dieser Interessenten etwa verbleibenden Ueberschuß aber kann der Berechtigte, welcher die Anmel⸗ E11““ 9 . Die Entschädigung (§. 6) für die im F. 1 unter Nr. I., II- und III. ufgehobenen Berechtigungen wird nach den Bestimmungen der §F. 25 bis 27 des Entschädigungsgeseßes zur Allgemeinen Gewerbe Ordnung dom 17. Januar 1845 mit der Maßgabe ermittelt und festgestellt, daß der reinen Nutzungen, welche die Berechtigten erweislich in den Jahren 1835 bis 1854 einschließlich, im Durchschnitt bezogen haben, der Feststellung der Entschädigungssumme zum Grunde gelegt und daß die festgesetzte Rente vom Tage der Verkündigung dieses Gesezes ab, aus der Staatskasse gewährt wird. ““
SDie Ablösung der nach F. 1 unter Nr. IV. nicht aufgehobenen Zwangs⸗ und Bannrechte erfolgt auf den Antrag der Zwangs⸗ und Vannpflichtigen, welche dabei, und zwar sowohl bei dem Antrage auf Ab⸗ löͤsung, wie bei dem Ablöͤsungsverfahren und bei allen im Laufe desselben vorkommenden Verhandlungen, Prozessen, Vergleichen, Vertrags⸗Abschlüs⸗ sen u. s. w., s “
a) so weit sie zu einem Gemeindebezirke gehören, von dessen Gemeinde⸗ Vorstande,
b) so weit fie zu
Gutes,
c) so weit sie weder zu einem Gemeinde⸗ noch Gutsbezirke gehören,
von dem Besitzer des Grundstücks, innerhalb dessen Grenzen fie wohnen,
vertreten werden,
Vollmacht bedarf.
meinde Vorstände, Guts⸗
fordern der Behöoͤrde oder mäͤchtigte von ihnen gewählt werden,
einem Gutsbezirke gehören, von dem Besitzer des
ohne daß es bierzu einer allgemeinen oder einer Spezial⸗ Sind bei dem Ablösungsverfahren mehr als fünf Ge⸗ oder Grundbrsitzer betheiligt, so müssen aguf Er ihres Kommissarius gemeinschaftliche Bevoll⸗ deren Zahl drei nicht übersteigen