Bau einer Chaussee von Mensguth nach Passenheim, im Kreise Ortelsburg, Heuslengsbenirts Königsberg durch die Stadt Passen⸗ heim genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadt Passenheim das xpropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ Materialien, desgleichen dem Kreise Ortelsburg das Recht zur Ent⸗ nahme der Chaussee Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise Ortels⸗ burg gegen Uebernahme der kuünftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in dem⸗ selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusaͤtzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an⸗ ewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
hausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim⸗ mungen wegen der Chaussee⸗ olizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 30. April 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent
von Patow.
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei und den Finanz⸗Ministert.
von der Heydt.
“ 8 Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
2
Dem Mechaniker Johann Uhle zu Aachen ist unter dem 16. Mai 1860 ein Patent
auf eine Vorrichtung an Dampfmaschinen zum selbst⸗ thätigen Reguliren der Expansion in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile der⸗ selben zu beschränken
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet
fang des preußischen Staats ertheilt worden.
1“
1860 — be⸗
Cirkular⸗Verfügung vom 18. Mai treffend die Beseitigung der Pappeln a (Staats⸗Chausseen. Tbö
Cirkular⸗Verfügung vom 30. Juli 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 183, S. 1401).
n der 23. Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom
7. März d. J. ist bei Gelegenheit der Berathung über eine Petition, betreffend die Wegnahme der Pappeln an den Staats⸗Chausseen,
die Ansicht geltend gemacht worden, daß durch die in der Cirkular⸗
Verfügung vom 30. Juli 1854 bezeichneten provisorischen Maß⸗
regeln, — das Verkürzen und Ausästen der Bäume, so wie das
Abgraben der Wurzeln, — der beabsichtigte Zweck, den durch die
Chaussee⸗Pappeln für die angrenzenden Grundstücke im Vergleich
zu anderen Baumarten entstehenden überwiegenden Nachtheilen ab⸗
zuhelfen und zugleich die Pappeln zum Schutz und zur Zierde der Chausseen noch eine Zeit lang zu erhalten, in keiner Hinsicht zu er⸗ reichen stehe, und daß daher überall da, wo eine erhebliche Schaͤd⸗ lichkeit der Pappeln für nachgewiesen zu erachten sei, mit der all⸗ mäligen Beseitigung ohne Weiteres vorgegangen werde. Die Königliche Regierung wird veranlaßt, mit Rücksicht auf
die in dieser Beziehung in Ihrem Bezirke gemachten Erfahrungen
Sich gutachtlich darüber zu äußern, ob eine dem entsprechende
Modification der die Wegnahme von Chaussee⸗Pappeln betreffenden
allgemeinen Bestimmungen in Aussicht zu nehmen sein möchte,
Berlin, den 18. Mai 1860. E1 1u— 1II .
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
3E“ 6 sämmtliche Königliche Regierungen (exkl.
11“ 8 “ “ 8
Das 15te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute 1 gegeben wird, enthält unter
r. 5220. den Allerhöchsten Erlaß vom 16. April 1860, betref⸗ fend die Erhöhung des Zinsfußes der noch nicht emit⸗ tfirten Bütower Kreis⸗Chausseebau⸗Obligationen von vier auf fünf Prozent; unter die Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend den Statutnach⸗ trag der Steinkohlenbergbau⸗Aktiengesellschaft Vollmond zu Bochum. Vom 23. April 1860; und unter die Betanfstmächußg. hetreffend die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die unter dem Namen „Georg von Gieschesche Erben“ bestehende, in Breslau domizilirt lätate encir üttet hhs Vü9. 1“ 1
“
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung. 1
1
Der bisherige Kreisgerichts⸗Rath Rosenkranz zu Brom⸗
berg ist zum Rechtsanwalte bei dem Kreisgerichte zu Bromberg,
unter widerruflicher Einräumung der Praxis bei dem Appellations⸗ gerichte daselbst und zugleich auch zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg mit Anweisung seines Wohnsitzes in Bromberg und mit der Verpflichtung ernannt wor⸗ den, kuͤnftig statt seines bisherigen Titels den Titel „Justiz⸗Rath“ zu führen.
A2162
1“ 8 Je
anwalt bei dem Kreisgerichte in Bromberg, mit widerruflicher Ein⸗ räumung der Praxis bei dem Appellationsgerichte daselbst, ernannt
Allerhöchste Ordre vom 18. Apr d allge⸗ meine Verfügung vom 9. Mai 1860 — betreffend die Beilegung des Titels „Direktor“ an die Diri⸗ genten bestaͤndiger kollegialischer Kreisgerichts⸗ J SHenntatonzu. 168 v1XXXX““ 166“ Auf Ihren Antrag in dem Berichte vom 10. April d. J. will Ich Sie hiedurch ermächtigen, den Dirigenten beständiger kollegia⸗ lischer Kreisgerichts⸗Deputationen die Befugniß beizulegen, daß sie sich für die Dauer der ihnen übertragenen Function amtlich des Titels „Direktor“ bedienen dürfen. 5
Beerlin, den 18. April 1860.
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Im Namen Sr. Majestät d
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Wilthelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons.
An den Justizminister.
Justiz⸗Minister ermächtigt worden, den Dirigenten beständiger kollegialischer Kreisgerichts⸗Deputationen die Befugniß beizulegen, daß sie sich für die Dauer der ihnen ubertragenen Function amt⸗ lich des Titels „Direktor“ bedienen duͤrfen. Von dieser Ermaͤchti⸗ gung beabsichtigt der Justiz⸗Minister in Beziehung auf diejenigen Deputations⸗Dirigenten Gebrauch zu machen, welche sich während einer längeren Dienstzeit in ihren gegenwärtigen oder in anderen, Stellungen als tüchtig bewährt haben, und denen bereits früher der Amtscharakter als Kreisgerichts⸗Rath verliehen worden ist. — Mit Rücksicht hierauf will der Justiz⸗Minister die Anträge der Obergerichte wegen Beilegung des Direktor⸗Titels an die Dirigenten der in der Allerhöchsten Ordre bezeichneten Deputationen erwarten. Eine Rangerhöhung ist übrigens mit diesem Titel nicht verbunden.
Berlin, den 9. Mai 1860.
““ Der Justiz⸗Ministe
1““ 8 sämmtliche Gerichte, mit Ausschluß derer im Bezirk des Appellationse.
der zu Potsdam, Magdeburg und Posen.)
gerichtshofes zu Cöln.
Der Notar Peterson zu Bromberg ist zugleich zum Rechts⸗
Durch die vorstehend abgedruckte Allerhöchste Ordre ist der
Mintsterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und †
Medizinat⸗Angelegenheiten. gim Die Ausstellung der Cartons von Cornelius in den Sälen Königlichen Akademie der Künste Unter den Linden ist täglich 10 bis 4 Uhr, an den Sonn⸗ und Feiertagen von 12 bis gegen ein zu wohlthaͤtigem Zweck bestimmtes Eintrittsgeld öffnet. Die Ausstellung wird am Donners⸗
5 Sgr. geöff n . 31. d. M., geschlossen.
der von
ta Berlin, den 22. Mai 1860. —
Der General⸗Direktor der Königliche a ann Sihinrns. 8
Erlaß vom 7. März 1860 — bezüglich auf die Ein⸗ fuüͤhrung einer kirchlichen Gemeinde⸗Ordnung in den oͤstlichen Provinzen der Monarchie.
Allerhöchster Erlaß vom 27. Segruan 1860 (Staats⸗Anzeiger
Des Regenten Prinzen von Preußen Königliche Hoheit haben im Namen Sr. Majestät des Königs mittels Allerhöchster Ordre vom 27. Februar ecr. (Gesetz⸗Samml. S. 90) Allerhöchst Ihre Willensmeinung kund zu geben geruht, daß die durch die Aller⸗ höchste Ordre vom 29. Juni 1850 (Gesetz⸗Samml. von 1850, S. 313) bereits eingeleitete, jedoch nur zum Theil in das Werk gesetzte Einführung einer kirchlichen Gemeinde⸗Ordnung in den östlichen Provinzen der Monarchie mit Hülfe der inzwischen ge⸗ wonnenen Erfahrungen zum Abschlusse gebracht und damit ein weiterer Ausbau der Verfassung der evangelischen Kirche angebahnt werden solle. . „1s , Demgemäß soll zunächst in allen evangelischen Gemeinden, in welchen ein für die inneren und aͤußeren Angelegenheiten derselben gleichmäßig. bestellter kirchlicher Gemeindevorstand (Presbyterium, Gemeinde⸗Kirchenrath) nicht besteht, ein solcher eingerichtet und, so bald diese Einführung in den einzelnen Diözesen zu einem gewissen Abschlusse gediehen ist, zu der Einrichtung und Berufung von Kreis⸗Synoden übergegangen werden. Diesen Kreis⸗Synoden soll die Unterstützung der Superintendenten in den ihnen zustehenden Aufsichtsbefugnissen, die Wahrnehmung der den betheiligten Ge⸗ meinden gemeinsamen kirchlichen Interessen nnd das Recht der Ent⸗ scheidung in bestimmten, näher zu bezeichnenden Fällen, namentlich in Fagen der kirchlichen Zucht, so wie eine Mitwirkung bei der weiteren Ausbildung der kirchlichen Verfassung zugewiesen werden. Es handelt sich jetzt darum, diese Allerhöchste Anordnung in Vollzug zu setzen, und wir sind beauftragt, im Einvernehmen mit dem Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten das Weitere deshalb anzuordnen. Wir halten es jedoch für nothwendig, zu⸗ vörderst einige allgemeine Bemerkungen voranzuschicken. . Die Allerhöchste Ordre vom 27. Februar er. bezeichnet als die ersten Stufen einer weiteren Entwickelung der Verfassung der ebangelischen Kirche: eine verbesserte Einrichtung der kirchlichen Gemeinde⸗Verstände und eine mit bestimmten rechtlichen Attri⸗ butionen versehene Organisation der Kreis⸗ Synoden. In ersterer Beziehung werden sich die neu eingerichteten Gemeinde⸗ Kirchenräthe von den bisherigen Kirchen⸗ Vorständen rornehmlich dadurch unterscheiden, daß sie eine größere Zahl von Mitgliedern enthalten werden; daß ihre Ernennung nicht ausschließlich von dem Patronate ausgehen, sondern daß eine Mitwirkung der selbstständigen, unbescholtenen, christlichen Hausväter der Gemeinde dabei stattfinden soll; daß ihre Wirksamkeit, so weit sie nicht durch die besonderen Rechte des Patronats und der von diesem bestellten Kirchenvorsteher in Ansehung der Vermögens⸗Verwaltung beschränkt ist, auf die gesammten äußeren und inneren Angelegenheiten der Gemeinde sich erstrecken, und daß der Pfarrer der Gemeinde von Amts wegen berufen sein wird, den Vorsitz in ihnen zu führen. In Ansehung der künftigen Kreis⸗Synoden wird der charakteristische Unterschied von den bisherigen Diözesan⸗Synoden darin bestehen, daß außer den Geisklichen der Diözes auch Abgeordnete der Ge⸗ meinde⸗Kirchenräthe zugezogen werden, und daß der so zusammen⸗ gesetzten Kreis⸗Synode bestimmte Rechte und verfassungsmäßige Attributionen zugedacht sind. G Aus dieser Gegenüberstellung erhellt, wie sehr es den Inten⸗ tionen des landesherrlichen Kirchen⸗Regiments fern liegt, die von den Zeiten der Reformation her in den Staaten Sr. Königlichen Majestät bestehenden gesichtlichen Grundlagen der evangelischen Kirchen⸗Verfassung aufgeben und den Versuch machen zu wollen, auf einer neu gewählten Unterlage einen vöͤllig neuen Bau zu er⸗ richten; daß es aber auch der ernstliche an Allerhöchster Stelle
dem Bekenntnißstande der Gemeinde und
* 8 8
kund gegebene Wille ist, unter treuer Festhaltung des bewährten Alten, neue Krafte in den Dienst der Kirche zu nehmen, und ihrer Vereinigung mit den in provinziellen und lokalen Einrichtungen vorhandenen Elementen eine solche rechtlich geordnete Gestalt zu geben, daß sie ebensowohl nach Innen fördernd und helfend, als nach Außen schirmend und abwehrend der Kirche zu dienen im Stande sein mögen.
Die Allerhoͤchste Ordre begegnet hier einem Bedürfnisse, welches nicht erst der neuesten Zeit seinen Ursprung verdankt, sondern seit länger als 40 Jahren, insonderheit seit dem Wiedererwachen des
evangelischen Glaubenslebens in der Zeit der Freiheitskriege wieder
staäͤrker in das Bewußtsein getreten, und welches nicht allein von einzelnen reich begabten und erwarmten Persönlichkeiten, sondern auch von ganzen Synoden, Konfistorien und Fakultäten, so oft den⸗ selben ein Anlaß gegeben, sich über die Verfassung der evangelischen Ki che auszusprechen, auf das Bestimmteste bezeugt worden ist.
Von demselben Bedürfnisse geben auch die älteren, in das 16te Jahrhundert hinaufreichenden evangelischen Kirchenordnungen, auf denen die kirchlichen Einrichtuugen der Gegenwart in vielen Theilen des Landes noch gegenwärtig ruhen, deutliche Kunde. So z. B. die brandenburgische Visitations⸗ und Konfistorial Ordnung von 1573, die preußische Kirchen⸗Ordnung (sog. Bischofswahl) von 1568, die pommersche Kirchen⸗Ordnung von 1563 u. a. m. Aber wenn die in jenen Ordnungen enthaltenen fruchtbaren Keime einer weiteren Entwickelung der kirchlichen Verfassung, wie sie namentlich in der Mitwirkung der Kirchen⸗Vorsteher bei Fragen christlicher Zucht und Sitte in den Gemeinden, in der Heranziehung beson⸗ derer Gemeinde⸗Vertreter in äußeren und inneren Angelegenheiten (Rechnungslegung, Visitation) und in den Anordnungen wegen Berufung von Diözesan⸗ und Landes⸗Synoden zu finden waren, in der Folgezeit ohne Pflege geblieben und meist abgestorben und in Vergessenheit gerathen sinn⸗ so wird daraus für die Kirche in der Gegenwart nur eine um so stärkere Mahnung sich ergeben, nicht in diesem Zustande unthäͤtig zu verharren, sondern mit Freudig⸗ keit und Glauben danach zu ringen, jene schöpferischen Gedanken einer reicheren Vergangenheit neu zum Leben zu erwecken.
„Aus dieser Verengung nun die evangelische Kirche des Landes hinauszufuͤhren und ihr zu einer Erweiterung und Verstärkung ihrer Institutionen zu verhelfen, welche sie in den Stand setzt, gegenüber den in den letzten Dezennien rescher entwickelten Formen des öfsentlichen Staatslebens ihre Selbstständigkeit und freie Action als ein kraftvoll organisirtes Ganzes zu behaupten, ist der Zweck der gegenwärtig getroffenen Allerhöchsten Anordnung. Damit wird
31. Januar 1850 weiter in Vollzug gesetzt werden, und die Wahr⸗ heit, welche derselbe enthält, auf dem einzig möglichen Wege einer Fortentwickelung der Kirche aus ihren bestehenden Organen und Einrichtungen heraus, stufenweise zu ihrer vollen Verwirklichung gelangen.
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Naber auch zugleich der Artikel XV. der Verfassungs⸗Urkunde vom
Wenden wir uns nun insbesondere zu den Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre über die Institution der Gemeinde⸗Kirchenräthe, so treten darin drei Hauptmomente hervor, welche als eine Frucht der seit 1850 gemachten Erfahrungen einer besonderen Erwägung
bedürfen.
1) In den der Allerhöchsten Ordre vom 29. Juni 1850 bei⸗ gegebenen Grundzügen einer kirchlichen Gemeinde⸗Ordnung war zunächst im §. 1 eine Hinweisung der kirchlichen Gemeinden auf die in Gottes lauterem und klaren Worte, den prophetischen und apostolischen Schriften Alten und Neuen Testaments begründete und in den drei Hauptsymbolen und den Bekenntnissen der Reformation bezeugte Lehre enthalten. Diese Hinweisung hat nach verschiedenen Seiten eine Mißdeutung erfahren. Nicht allein in dem Sinne, als sei es die Absicht des Kirchenregiments gewesen, die Bedeutung der heiligen Schrift als alleinige Glaubens⸗ norm gegen die Geltung der Symbole zurückzustellen, sondern auch in dem Sinne, als habe dadurch der historisch berechtigte bekennt⸗ nißmäßige Charakter der einzelnen Gemeinden verwischt und an seine Stelle eine aus den verschiedenen Bekenntnissen gemischte kon⸗ sensualistische Begriffsbestimmung gesetzt werden sollen, so wie endlich in der Richtung, als werde durch die Ausführung des §. 1 eine dem Bestande der Union nachtheilige konfessionelle Spaltung der Gemeinden gefördert.
Die Unrichtigkeit dieser Auffassungen ist bereits durch frühere Erlasse vom 27. Januar und 10. Juni 1851 (Aktenstücke des Ev. Ober⸗Kirchenraths, Heft II. pag. 6. 9.) bezeugt worden. In der gegenwärtigen Allerhöchsten Ordre ist, um jeden Anlaß einer ähn⸗ lichen Mißdeutung zu beseitigen, im §. 6 die ausdrückliche landes⸗ herrliche Zusicherung gegeben, daß durch die neue Anordnung in
in ihrer Stellung zur Union nichts geändert werde, und es dürfen hiernach die an die fruͤhere Fassung des §. 1 der Grundzüge von 1850 sich an⸗ knüpfenden Bedenken als erledigt angenommen werden.
2) Ein zweites Mißverständniß war aus der Nr. 3. des §. 12 und 14. der Grundzüge von 1850 hervorgegangen, indem daraus Anlaß zu der Besorgniß entnommen wurde, als sei die Absicht des
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