a⸗ Abssmement betragtg 8 298 Sgr. 11““; üͤr das ehens G“ daa enen „ allen Tyeilen der Monaechiit 1 1““ üur gerkn die Erpedition des Aönigl. ohne EI1“ 2 8 1“ Preußischen Staats-Anzeigers: preis-Erhüöhvung. — . .““ 1“ Wilhelins⸗Straste Ro. S 1.
Berliner Börse vom 21. Juni 1860. [ isenbahn-Actien. ö] 748
8 112 107 ⅜
WWI1
r Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours. Gld. Pfandbriefe.
Stamm-Actien.
Aschen-Düsseldorf.. Aschen-Mastrichter —
140 [Kur- und Neumärk. Berg.-Mürk. Lit. A. 150¾72 do. do. do. do. Lit. B. 149 ¾Ostpreussische...... 32 Berlin-Anhalter.... do... Berlin- n. .
Pommersche. .. . .... 8 Bersin- Potsd.-Magd. L Berlin-Stettiner.. 8 Posensche ....... 8 Bresl.-Sehw.-Freib. do. III. Serie
EE1““ Brieg.- Neisne. Föln-Crefelder. ... do. neue . „Cöln-Crefelder — DFöln-Mindener...... Sechlesische.... Söln-Mindener.... do. II. Em. Vom Staat garantirte Magdeb.-Halberst. — 40o Lin. P.. X. .. Magdeb.-Wittenb.. III. Em
Westpreuse. .. . . . .. „[Nünster-Hammer... do. do. G. .....r. Niederschles. Märk- do. IV. do. Niederschl. Zweigb. Magdeburg-Wittenb. [do. (Stamm-) Prior. Niederschles.-Mürk. [Obersehl. Litt. A. u. C.- do. Conv....
933]de. Litt. B. do. do. III. Serie
Rentenbriefe. “ 94 Oppeln - Tarnowitzer do. IV. Serie Ober-Schles. Lit. A.
2 be... 9 1 bommessebe. 4 03 :18bem Wün. (.V.) Preussische.... 932* Rheinische ... ...
. 4 hein- ph. 39½ do. (Stamm-) Prior. 92- ghein Nahe.. * 7
Schlesische .... .. .. G 94 ½ Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb.
*Stargard-Posen.... Pr. Bk. Anth. Seheine
— Thüringer 1111A““ Friedrichsd'or . 13 ⁴ Wilb. (Cosel-Odbg.) Gold-Kronen .. . . . . .
3 9 n do. (Stamm-) Prior. Andere Goldmünzen do. do. do.
Berlin-Anhalter ... do.
Berlin-Hamburger.. do II. Em. Berlin-Potsd.-Magdb do. Litt. C. do. Litt. D. Berlin-Stettiner ..... do. II. Serie
Kurz 14¹ ½ 2 M. Kurz 2 M.
250 Fl. 250 Vl. 300 M. 300 M. London 1 L. 8. Paris ... 300 Fr. Wien, österr. Wäbr. 150 Fl. dito 150 Fl Augsburg südd. W. 100 Fl. FrM.⸗. M- südd. W. 100 Fl. Leipzig in Ceur im 14 Thl. uss 100 Thlr.. petersburg 100 S. K.... Warschau 90 S§. K. Bremen.... 100 Th. G...
Ameterdam dito Hamburg 1UB* dito
9 9 8 2*
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5 9 b b *22 90 „. 2292
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Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent habe im Namen Sr. e. Hnhn des Königd, Aergnadigst geruht:
Dem Rechnungs⸗Rath Anneke zu speltor und Lehrer an der Kunst⸗Akademie zu Düͤsseldorf, Winter⸗ erst, den Rotben Adler⸗Orden vierter Klasse, so wie dem Förster Finne zu Forsthaus Sonnenburg im Kreise Sternberg, das All⸗
gemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 1 8
— —
Befreit vom Einzugsgelde üind 8 8 1) Personen, welche durch Ehe, Blutsverwandtschaft,
oder Schwägerschaft zur Familie und zugleich auch zum Hausstande
eines Hausherrn oder einer selbstständig einen Hausstand führenden
Pae gehören, oder solchem Hausstande dauernd sich an⸗
ießen;
Personen, welche einen von ihnen aufgegebenen Wohnsitz in dersel⸗ ben Stadt innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach ihrem Wegzuge aus derselben wiederergreifen; —
die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und
die Geistlichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohn⸗ 8 sitz in der Stadt nehmen; Militairpersonen, die zwölf Jahre im aktiven Dienftstande sich be⸗ euße funden haben, bei der ersten Niederlassung, so wie die unter Nr. 3 genannten Personen bei der ersten Verlegung des Wohnsitzes nach vaei, Orf-Kr Cjech. —S 1 88 , lihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste. b 0. Serie “ 8 ““
do. III. Serie 12 ““ “ 8 1 Büͦ §. 88 b 8 8 Posen.. 17 5 2½ 4 † 83 8 8 ürgerre. eld. “ 18 g. breg; Gesetz, betreffend das städtische Einzugs⸗, I denjenigen Städten, in 8-. Bürgerrechtsgeld eingeführt do. III. do. rechts⸗ und Einka ufsgeld. ist, darf vor dessen Berschtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. do. III. Serie 88 1 8 weitiger Feststellung das Bürgerrechtsgeld mit gleichem Betrage an dessen do. IV. Serie Stelle. Die Verpflichtung zur Entrichtung desselben tri st mit dem Zeitpunkte des Erwerbes des v. ein.
Fonds-Course. . Freiwillige Anleibe ““ Staats-Anleibe von 1859... Staats-Anleiben v. 1850,1852, 1854, 1855, 1857, 1859 dito von 1856.. dito von 1853.. Staats-Sehuldscheine Prämien-Xnl.v. 1855 à100 Th. Kur- u. Neum. Schuldversebr. Oder-Deichbau-Obligationen Berliner Stadt-Obligationen:
4
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6 b b b 8 ½ 82 .„ „. „ 2 272
Dortmund und dem In⸗
8 86 38 7 2
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b do. Litt. V. Pr. Wilh. (St.-V.) I. S. do. II. Serie do. III. Series5 Rbeinische. . do. vom Staat gar. Rhein-Nabe v. St. gar.
88
von Pr
Berlin, 22. Juni.
Se. Koöͤnigliche Hoheit der Prinz Alb recht von Dresden hier angekommen. “
Prioritäts-Oblig. Aaechen-Düsseldorf.U do. II. Emission do. III. Emission Aachen-Mastrichter’. do. II. Emission Bergisch-Märkische.
do. II. Serie
108 ⅔
0. do. Sehuldverschr. d. Berl. Kaufm.
mänapreis des Süllbers bel der Köntgl. Münze. Dae Pfund fein Silber 8 e6so. III. S. v. St. 3 ½ gar. 29 Pblr. 21 Sgr. do. Düsseld.-Elbf. Pr.
do. (Dortm.-Soest) Berg.-Mrk. do. II. Ser.
Nichtamtliche Notirungen.
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„ 0 45772„42 .
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dei einem Feingebalte von 0,98° und darüber .. . . . .. dei einem Feingehalte unter 0,980. . ... . . . **
„ 9 b 2.2899 922 2 29
Im Namen Seiner Majestät des 1A“
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent, 8 8“ verordnen, mit Zustimmung beider Häuser Monarchie, was folgt:
Die Vorschriften in dem §. 52
Wilh. (Cosel-Odbg.) do. III. Emission
Das Bürgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von Nieman⸗ den zweimal erhoben werden. Es gilt in dieser Beziehung das bisherige Hausstandsgeld dem Bürgerrechtsgelde gleich.
Die im §. 5 Nr. 3 und 4 genannten Personen sind in den dort er⸗ waͤhnten Fällen auch von der Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes befreit §. 8. Einkaufsgeld.
Einkaufsgeldes, so wie der dem so lange auf die Theilnahme
des Landtages der
2
der Städte füre dis stlichen Provinzen der Monarchie vom 30. Mai 1853, in dem §. er 1 8 fuͤr die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und im — 88 16 §. 48 der Städte⸗Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, Die Verbflichtung zur Zahlung des wegen Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Hausstands⸗ oder Eintritts⸗ selben entsprechenden jährlichen Abgabe ruht, geldes und eines Einkaufsgeldes, werden hierdurch aufgehoben. 1 An an den Gemeindenutzungen verzichtet wird. 8 Stelle derselben treten nachstehende Fesh80 (§§. 2 bis 10). 1 1“ §. 9. 1g ““ Küera emeindebesceugn Hinsichtlich der weriesedng und der Reclamationen findet das Gesetz vom 18. Juni 1840, jedoch nur mit der Maßgabe Anwendung, daß die nicht zur Hebung gestellten Einzugs⸗, Bürgerrechts⸗ oder Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen. Jahres, in welchem die Zah⸗ lungs⸗Verbindlichkeit entstanden ist, verjähren. Das Gesetz vom 11.
Br. G1d.
Inländ. Fonds.
Kass.-Vereins-Bk.-Act. Danziger Privatbank.. Königsberg. Privathank Magdeburger do.
Posener do.
Berl. Hand.-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein.. Pommersch- Rittersch. B.
Oester. Prm.-Anleihe. . do. n. 100 Fl. Loose
Russ. Stiegl. 5. Anl.. do. do. 6. Anl.. do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. Poln. Schatz-Obl.
Ausl. Fisenb. Stamm-Actien.
Amsterdam-Rotterdam Loebau-ZittaaV Ludwigshafen-Bexbach Mz. Ldwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester franz. Staatsbahn
Ausl. Fonds.
Braunschweiger Bank. Bremer Bank . Coburger Creditbank. Darmstädter Bank. ... Dessauer Credit 4 Genfer Creditbank.... do. do. Cert. L. A. Geraer Bank . do. do. L. B. 200 Fl. Gothaer Privatb. Poln. Pfandbr. in S.-R. Hannoversche Bank... „[do. Part. 500 Fl.. Leipziger Creditbank.. Dessauer Prämien-Anl. Luxemburger Bank... Hamb. St.-Präm.-Anl. Meininger Creditb.... Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Norddeutsche Bank... N. Bad. do. 35 Fl.... Oesterreich. Credit ... [Schwed. Präm. Pfndbr. Thüringer Bank . öX Weimar. Bank.. Oesterreich. Metall... do. National-Anleihe
*
“
117 82 ½ 82 ½ 75 ½ 25 ½ 76 ½
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8
—
Die Stadtgemeinden sind befugt, auf welche die Genehmigung der Regierung erhalten haben, tung von
¹) Einzugsgeld bei Erwerb der Gemeindeangehörigkeit (§. 3 der Städte⸗ “ Erwerb des Bürgerrechts (§.
tsgeld bei 5 a. a.. 9.). b oder neben einer ährlichen
2) B. 6 Juli 1822, so wie die Kabinets⸗Ordre vom v anstatt, meindenußungen 0 Nr. 1bga fgt. 1 14. Mai 1832 find auf die genannten Abgaben nicht anwendbar. 1
betreffenden Städte⸗Ordnungen), 8 §. 10. 8 1 Die auf Grund der aufgehobenen Paragraphen der Städte⸗Ordnungen §. 3.
. erlassenen oder älteren noch geltenden Regulative bleiben in Kraft, so weit Einzugsgeld.
ssie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. darf in Stadtgemeinden V 181J. arf 2500 Einwohnern den Betrag von 3 Thlrn., Diese Bestimmungen sind auch in denjenigen Ortschaften (Flecken) zur 6 Anwendung zu bringen, welche auf Grund des §. 1, Adbsat 2 der Städte⸗ 30. Mai 1853 eine der letzteren nachgebildete Ortsverfassung
E
—2 — —
79 ½ 66 73 ½ 48 55 ½ 61 ¾
Actien. Industrie-Actien.
Nordb. (Friedr. Wüh.) 4* 1 Hoerder Hüttenwerk.. Belg. Oblg. J. deEa4 — eeegs do Samb. et Meuse 4 Fabrik v. Eisenbahnbed.
ester. franz. Hsn 252 ½ Dessauer Kontin. Gas.
KCbheilnahme an den uund §. 46 Nr. 4 der anzuordnen. 8
— Das Einzugsgeld 8 von weniger als
Dessauer Kont. Gas. 87 ¾ 2 88 ger
8
Cöln-Mindener 131 ⅞ a 131 a 131 ¼ gem. Leipriger Creditbank 64 ¼ 2 65 ¼¾ gem.
FEerlim, 21. Juni. gerer Haltun rer ssische
Die Börse war heut nicht aber sebr geschäftsstill in allen Effe onds waren belebt und fest.
in ungünsti- tengattungen, nur Von Eisenbahnen waren
Oesterr. Franz. Staatsbahn 135 ¾ a 136
nur Stettiner stark Dessauer Landesbank und L
Redaction und Rendant
a 135 ¾ gem.
ur:
der Königlichen Geheimen Ober
Rudolp
Decker.)
*
gefragt, von Kredit- und Bankactien wurde eipziger in Posten
u Ir-
10,000 v „ mehr als 1u61“ in der Stadt Berli „
“ §. 4. b Von der Zahlung des Einzugsgeldes kann die Gestattung der lassung 9 86 bee⸗ Aufenthaltes abhaͤngig gemacht werden, mit Aus derjenigen Fäͤlle, wo 6 8... zur Zeit der ersten Zahlungsaufforderung bereits den Unterstützungswohnsitz (§ 1 des Gesetzes 88 5 Armenpflege vom 31. Dezember 1842 und Artikel 1 des Hesetze
vom 21. 1855) erworben hat, oder 1 “ zucfsbedaͤrftigkel keine andere zur Aufnahme des
inde (Gutsbezirk vorhanden ist. Genhanbarmen 89ca,e wird nichts geändert.
“
bei eingetretener Armen verpflichtete An der Verpflichtung
Ordnung vom befitzen, welche geldes, oder
ihnen
Urkundlich unter Unserer gedrucktem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin,
Einkaufsgeldes gest
die Erhebung eines Einzugsgeldes, oder Hausstands⸗
attet. Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
I
8
den 14. Mai
(1. s.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Farst zu Hohenzollern⸗Sigmaringen⸗
von der Heydt. GHraf von Gra
von Schleinitz. Bethmonn⸗ von Roohn.
Simons. Zückler. don von Schwerin.