Wird ein Vereinsmitglied als Rechtsanwalt in ein anderes Departe⸗ ment versetzt, so bleibt es Mitglied des Vereins, doch hört seine Theil⸗ nahme an der Verwaltung auf. “”
§. 4.
Jeder Beitretende zahlt ein Eintrittsgeld von 25 Thalern. An be⸗
stimmten Beiträgen zahkt jedes Mitglied jährlich 20 Thaler, welche in balbjährigen Raten pränumerando, zur Hälfte im Januar, zur Hälfte im Julius jeden Jahres zu zahlen sind.
Wer säumig in der Zahlung seiner Beiträge ist, muß für jeden an⸗ gefa ngenen Monat, um den er dieselben nach dem 1. Februar und resp. 1. August leistet, einen Thaler als Strafe erlegen und unterwirft sich der Befugniß des Rendanten, den Beitrag nebst dem Strafgelde durch einen Post vorschußbrief zu entnehmen, welcher bei 5 Thalern Strafe eingelöst werden muß.
Wer aber dieselbe um ein Jahr und einen Monat nach erweislich geschehener Aufforderung des Vorsitzenden des Verwaltungsraths verzö⸗ gert, der wird von dem Verein exkludirt, falls der Verwaltungsrath nicht aus besonderen Gründen vorzieht, die schuldigen Beiträge von dem säu⸗ migen Mitgliede im Wege Rechtens einzuziehen. 1
Sämmtliche Eintrittsgelder und sonstige extraordinaire Einnahmen werden zu einem eisernen Kapital angelegt, die Beiträge, imgleichen sämmt⸗ liche aufkommende Zinsen und Strafgelder aber zur Berichtigung der in dem Jahre, für welches sie geleistet werden, fälligen Pensionen verwandt. So weit sie hierzu nicht erforderlich sind, werden sie zu einem Drittel dem eisernen Kapital überwiesen, zu zwei Dritteln zur Bildung eines Reserve⸗ fonds verwandt. Ist letzterer bis zu einer vorläufig als Maximum an⸗
enommenen Höhe von 10,000 Thalern gestiegen, so fließen die Ueber⸗ chüsse so lange lediglich dem eisernen Kapital zu, bis der Reservefond angegriffen und bis zu seiner Normalhöhe ergänzt werden müuß.
Reichen die jäͤhrlichen Beiträge nebst den Zinsen zur Deckung der laufenden Pensionen nicht hin, so wird das Fehlende aus dem Reserve⸗ Fonds ergänzt, der aber nicht in einem Jahre erschöpft, von dessen jedes⸗ maligem Bestan vielmehr n d ns ei alljährlich v det
werden darf. 8 . 1
Ist ein Hrittel des Neferbefonds nicht hinreichend, das Bedürfniß zu
ver wrirgrirever, werche vie Gensercl⸗Versammlüng ausschreib de Höhe der ordentlichen Beitraͤge nicht bberstelgen n 1“ 4 8.r auf diese Weise dem Bedürfnisse nicht zu genügen, so ist das b 1 den Pensionairen selbst in der Art aufzubringen, daß sie vorten: die en ordinairen Einnahmen, dem zu ver⸗ wendenden Theile des Reservefonds und den den ordentli se 5 Foeroin ge Beiträgen sich darstellende Summe bäes gen Uhe cen. hen üüieeren pro rata ihrer Ansprüche vertheilt. Der erlittene Aus⸗ ü * dem Penfionair resp. dessen Nechtsnachfolger in der Weise ver⸗ 8 et, daß das in einem Jahre zu wenig Erhaltene so lange mit auf den usgabe⸗Etat des folgenden Jahres gebracht wird, bis e zu wenig Erhaltene nachgezahlt bekommen hat.
8 ““
Die Höhe der Penfionen wird nach der Dauer der Mitgliedschaft
. dem Pensionsverein ohne Rücksicht lauf Alter und Dienstjahre
Wer Mitglied des Vereins 3 gewesen ist, erhält, w — besr1 has küngerimnerdalt “ nach seinem Batrsch benh pen jrlich 300 Thaler, jehnjähriger Mitgliedschaft 400 T 20jähriger 500 Thaler Pension, voraus es Jee 9 Bt, daß die disponiblen Sum⸗ men bierzu vorhanden d ge e eg, an vie Ernggig var encnc „da im entgegengesetzten Falle gemäß §. 6
ig wird vierteljährlich praenum v Fesn — v-n eer Fe vorbehaltlich der statutenmaͤßtgen EIe Fühlung ebemfaůk bieneehs zaltae 1 Uectzer saris 80 odestag folgenden 1. April resp. 1. Oktober
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PL
Der Fall der Penfionirun 5 . g tritt außer dem Falle, w Staats⸗ ee achen nnh, bs enelaein besr b erbeiführt, ei 1 Aee glaubhaft nachweist, daß seine E ihm nicht mehr gestatten, sein Amt als Rechtsanwalt oder Notar
zu verwalten, daß er aus diesem Grunde allein dasselbe aufgeben muß und wirklich aufgiebt.
Der so motivirte Antrag muß dem Vorsit enden des Verwaltungsraths
schrift und ihrem Amtsfiegel ausgestellten Atteste, daß sie sich von der Richtigkeit des Vorgetragenen überzeugt hätten, eingereicht werden. Der Vorsitzende führt fördersamst die Entscheidung des Verwaltungsraths her⸗
Atteste der Kollegen und der etwaigen Notorietät zu entscheiden, oder vorab noch das Gutachten von Aerzten und solchen Gerichtsbehörden, welche in der Lage find, über die Richtigkeit der Angaben ein Urtheil zu fällen, einzuholen.
Sowohl dem Vorsitzenden als dem Pensionssucher bleibt es vorbe⸗ halten, wegen der Entscheidung des Verwaltungsraths an die General⸗ Versammlung zu appelliren, bei deren Entscheid bis zu veränderten Um⸗ ftänden es verbleibt.
1“
Wird ein Penfionirter wieder arbeitsfähig und erhält er eine anderweite Anstellung, welche ihm die Mittel gewährt, sich selbst zu ernähren, so wird der Anspruch während dieser Zeit suspendirt. Darüber, ob dieser Fall vorhanden, entscheidet die General⸗Versammlung. Der Pensionair behält übrigens sein Recht als Vereinsmitglied, wenn er seinen Beitrag fortzahlt. 11Z’“
Die den Verein und seine Verwaltung betreffenden Beschlüsse werden nach der Verschiedenheit der Gegenstände durch d die General⸗Versammlung gefaßt. 9
8 “ “ 1 82 88
Die General⸗Versammlung besteht aus sämmtlichen, dem Verein bei⸗ getretenen, Beiträge zahlenden Mitgliedern. Ordentliche General⸗Versamm⸗ lungen finden von 3 zu 3 Jahren statt. (Es kann dazu Zeit und Ort der Ergänzungswahl des Ehrenraths bestimmt werden.)
Den Vorsitz in der Genecral⸗Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter, welcher zugleich den Proto⸗ kollführer aus den Anwesenden ernennt. 11.“
8 Zweck der ordentlichen General ⸗Versammlungen, zu pelchen jedes — 8 2. 8 Fehee 2 * £¼ agr v Fess ermi I Schreiben des Vorsitzenden eingeladen werden muß ist 88
1) die Ergänzungswahl des Verwaltungsraths für die näͤchste Periode; 4 2) Ergänzung und Abänderung der Vereinsstatuten;
E
3) Peüfung der Geschaͤftsführung des Verwaltungsraths, welcher durch führüchn “ zeitig vorher zu bezeichnendes Mitglied aus⸗ en Bericht über Verwaltungs⸗ und Vermögenszustand des Vereins zu erstatten hat, nebst Dechargirung desselben;
4) diejenigen Gegenstände, welche d
4) enig p er Verwaltungsrat G
1.S9cets abn. auf die Tagesordnung zu bringen fur 05 Hag fea ußerordentliche General⸗Versammlungen müssen einberufen werden:
1) wenn 10 Vereinsmitglieder unter A vüse. ingabe des Gegenstandes d rathung deren Einberufung bei genstandes der Be⸗ beantragen; f 9 be m Vo nden des Verwaltungsrathes 2) wenn der Beschluß der General⸗Vers⸗ TEEE1“ — ⸗Versammlung auf Bern. 1“ Entscheidung des Verwaltungsraths geen. agche
2
ier Monate eine ordentliche General⸗Versammlung an⸗
3) wenn der Verwaltun 181
Ve gsrath oder der Vorsitzende desselben a sonderen Gründen die Zusammenberufung Fürgie Rüüetes aus be⸗ 8 ZEEII1I1I1 vA4A“
üt 1 1ö8“ 1 “ he “ 11““ h
orsitzende des Verwaltungsraths muß binnen 14 2
benn 8 Fall der Berufung einer ordentlichen oder ”
“ ,g ist, die Mitglieder des Vereins durch e n Frist von agen unter Angabe der Zeit, de
8. HFhee der ordentlichen oder deherd wenrsahe Sen rtswen
ammlung abzusendende Einladung zur General⸗Versammlung broüfen,
lin. 8
und genügt es, we V 68 588 gt es, wenn der Abgang der saͤmmtlichen Einladungsschreiben
V
orsitzenden bescheinigt ist.
88 88 I11“”“ 8
Die in einer also berufe
glieder des Vereins können durch einfache Sti eit gülti gesammten Verein bindende Beschlüsse A1“*“ swire echag- stehende Punkte fassen. det nicht statt.
alle auf der
Tages Vertretung der nicht erschienenen agesordnung
Mitglieder fin⸗
C Aa 4 8 In den ordentlichen General⸗ Versammlungen kann über diejenigen
mit dem von mind i Mitglieder . — indestens drei Mitgliedern des Vereins unter ihrer Unter⸗ gostrolle und Oechargirung seiner
betreffen, nur insofern Beschluß gefaßt werden, ausdrücklich als Gegenstände der
bei, und bleibt es diesem überlassen, entweder auf Grund der beigefügten
v“
lung auf 6 Jahre dergestalt, daß von 3 zu 3 Jahren die Hälfte der Mit⸗
Verwaltungsrath und tion dient.
ledigt sie durch
88
Wahl des Verwaltungsraths, so wie die Verwaltung (§. 11 sub 1 und 3) als sie bei der Einladung Tagesordnung aufgeführt finnd. 1A“ “ 1X““
Gegenstände, welche nicht die
nlaimmaT 5288A
§. 14.
Der Verwaltungsrath besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Mitglie⸗ dern, für welche 4 Mitglieder als Stellvertreter gewählt werden, welche in Verhinderungsfällen nach der Nangordnung ihrer Wahl für die Ver⸗ hinderten eintreten, Die Anwesenheit von 3 Mitgliedern ist zur Beschluß⸗ nahme ausreichend. Im Falle der Nichtanwesenheit des Vorsitzenden führt das älteste Mitglied im Amt den Vorsitz mit gleichem Rechte. “
I 3 * 1““ 5 1“ “ 18 3 8 ““ “ ““ Die Wahl des Verwaltungsraths erfolgt in der General⸗Versamm
glieder durch Neuwahl ergänzt wird.
Zu dem Ende scheiden von dem zum ersten Male gewählten Beamten des Vexreins zwei ordentliche durchs Loos zu bestimmende Mitglieder, im⸗ gleichen 2 durchs Loos zu bestimmende Stellvertreter aus, während der Vorsitzende, 2 ordentliche Mitglieder und 2 Stellvertreter bis zu Ende der
6 ersten Jahre fungiren.
“ Ueber die Wahl wird eine von der General⸗Versammlung zu voll⸗ ziehende Ausfertigung des
Wahl⸗Protokolls ertheilt, welche als Legitima⸗ Wahlperiode durch den Tod des Vorfitzenden
eitt im L einer Teitt im Laufe ⸗ jedesmal nächste ordentliche Mit⸗
oder sonst eine Vakanz ein, so rückt das 1 I 268t Stelle des abgetretenen ein, so wie der älteste Stellvertreter
als jüngstes ordentliches Mitglied eintritt. Erst wenn auf diese Weise “ mehr da ist, erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl in einer General⸗Versammlung auf den vollen Bestand der Mitglieder und Stellvertreter für die Zeit, während der die abgegangenen noch zu fun⸗ giren hatten. Erfolgt der Abgang des Rendanten, so hat der Vorsitzende die Wahl eines neuen durch den Verwaltungsrath aus dessen Mitgliedern
herbeizuführen.
E“ unod er⸗
11“ I tei P vFions euche V ltungs t die eingehenden ensionsgesuüche ug. Berch Zurdcweisung oder Bewilligung; er bestimmt, wie b dch. Pensionen für die nächste Zeit zu zahlenden Gelder “ die beim vorhandenen Mangel den Pen sonairen zu eeag; so wie der aus, beschließt das Nöthige wegen Einziehung de en Ausschließung — 3 äumige edern und wegen deren Au z9 Strafgelder von den säumigen Mitglie besttamt die Art und Höhe vom Verein (§. 4), bestellt den Rendanten, den tion, kontrollirt J b die von ihm zu leistende Caution, seiner Besoldung, wie auch die mnterbeingung der Fonds des Vereins. seine Verwaltung und besorgt die Unterort gung ger Fltungsraths über⸗ gser Beꝛe tes dem Ermessen des Verwaltung b In dieser Beziehung bleibt es ee segenden, vom preußischen inwieweit er die Fonds des Vereins in zinstrag 1 G garantirten Papieren anlegen oder hhpothekarisch sicher dge 8— 8. letzterem Falle kann die Ausleihung nur auf Grund des Katasters erfolgen,
LE 56 inertrages und ein Drittel der kann dabei nur auf den 20fachen Herrag 8 “ Zu der Ausleihung
Feuerversicherungsgelder Rüͤcksicht bweaeec ihre Zustimmung dSe - 3 Mitglieder des Verwaltungsraths⸗ ihre ? gg. müssen mindestens 3 Weider unter 4 Prozent ausgeliehen werden. Die
ecsn n; Fenageeden der Verwaltungsrath, sich Seaelhf. 8 neen ,.hn tellr Faseh ü Art mit Ausnahme derer 00 Einklagung bloßer Zinsreste aus und kann “ 8
theken⸗Verbande entlassen. Ger eschliebt zuglch den Rendanten zu deren
nothwendig werdenden Ausgaben und weist Zahlung an. Seine Beschlüsse find in allen Punkten, B . LE““ zu entscheiden hat, bindend für den Verein. Der Verwaltungsrath kommt regelmäßig einmal jährlich im Mai
7 2 d usammen, die Zusammenberufung nach Zeit un Tbvasr zas mittelst 14 Tage vorher abzusendender
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Einlodungen statt. 9
1““
t d 3 Die spezielle lichn me Verwaltung des Vereins führt, die General
Aufsicht über die GesamantZusammenkünste des Verwaltungsraths beruf
. lungen und die 8E 2. Vorsitz führt, die eingehenden Gesuche zur statutenm
itgli ü szuleihend Erledi bringt und den Beschluß der Mitglieder über ausz Errss gug. was unter Beilegung der Beläge in der Regel schriftlich ge
wo nicht statutenmäßig die
et findet durch den 1 üc I Medizinal⸗Angelegenheiten.
88 in Breslau ist die An-
I1“ “ ö6 b . 2 es Vorsitzenden besteht darin, daß er die Ober
äßigen 8
1 — aen. een umn 85 2 8 seines Amtes bie rückständigen Zinsen ein und legt alljährlich dem Ver⸗ waltungsrath Rechnung, der solche in der nächsten Versammlung zu revi⸗ diren, zu moniren und event. zu dechargiren hat. Darüber, welche Bücher der Rendant zu führen hat, über die Form, welche seine Rechnungen haben, und die Zeit, wann sie gelegt werden follen, bestimmt der Ver⸗ waltungsrath, und kann in dieser Beziehung von Zeit zu Zeit, je nach den gesammelten Erfahrungen Aenderungen eintreten lassen.
1 II
v114XA“ §. 19. 16““ 1 8 Der Verein führt ein Protokollbuch, in welches alle Beschlüsse des Verwaltungsraths sowohl, als der General⸗Versammlung unter Auffüh⸗ rung sämmtlicher Anwesenden eingetragen und von denselben unterzeichnet werden. Ausfertigungen von Beschlüssen der General⸗Versammlung wer⸗ den von dem Vorfitzenden und dem Protokollführer, Ausfertigungen von Beschlüssen des Verwaltungsraths, welche jedes Mitglied auf seine Kosten verlangen kann, werden von dem Vorsitzenden vollzogen und sowohl den Ausfertigungen der General⸗Versammlung, als denen des Verwaltungs⸗ raths das Vereinsfiegel beigedruckt, welches die Unterschrift führt: „Penftonse⸗ Verein der Rechtsanwalte im Departement Paderborn.“
Die Geschäfts⸗Verwaltung erfolgt unentgeltlich, wobei indeß Reisekosten nicht in Betracht kommen, dern des Verwaltungsraths ersetzt. 1“”“]
Eine Aenderung dieser Statuten kann zurch Beschluß der Ge⸗
neral Versammlung erfolgen.
Es muß dann der Antrag auf der Ta⸗ G sammlung gestanden haben, jedoch kann die erste General⸗Versammlung,
in der der Antrag auf der Tagesordnung steht, nur dann eine Statuten⸗ veränderung beschließen, wenn mindestens die Hͤlfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist nicht die Hälfte anwesend, so muß die Frage auf die Tagesordnung der nächsten General⸗Versammlung gebracht werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gültig beschließt, inso⸗ fern zwei Drittel der Stimmenden für die Abänderung ist, worauf dann biesegglsa Nacrsga in da Akstatmt. und. Rei dem abaeän⸗
8
Tagesordnung der General⸗Ver⸗ 8
8 Daß 8 vorste ende Statut mit dem Original und den später be- schlossenen Abänderungen konform ist, bescheinigt, Paderborn, Le 23 e deiteti uc nité zur Gründung des Pensionsvereins der — alte 8 iJee im Bezirke des Appellationsgerichts zu Paderborn. 16 1 “ a98
gts es Vorstehendes Statut d erei ⸗ lte und hendes Statt Pensionsvereins der Rechts⸗Anwal Us.. Bezirk des Appellationsgerichts zu Paderborn 28 Grund der Allerhöchsten Ordre vom 29. September 1833 (Ges.⸗Samml.
S. 121) hierdurch genehmigt. Urkundlich ausgefertigt unter dem Königli
Berlin, den 18. Mai 1860.
Der Justiz⸗Minister Simons.
1u1“
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vhün⸗ der geistlichen, Unterrichts⸗ und
. d Real ule zum heiligen Geist 8 8n 66 8e cleean⸗ Kandidaten Rudolph Schmidt als Kollaborator genehmigt; ne.T De. Scheexer als ordentlicher
b er Schulamts⸗Kan 1 8g an 6 Gymnasium zu Coesfeld angestellt worden.
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aAnne
dite zu Thorn, ank⸗Buchhalterei⸗Assistent Meyen, ist zum üüa
Der Rendant besorgt Einnahme und Ausgab über Eintrittsgelder, Beiträge, Strafgelder und Zinsen aus, er kla
abe, stellt die Aatenaf Rendanten und
ersten Vorstands⸗Beamten ernannt worden.
8⸗Beamte der Bank⸗Komman⸗