1860 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bahnfrrechen Or. Meajesest dem Königs⸗ Faebrvehser b

Sr. Hoheit dem Herzog von Nassau⸗ borbehalten.

eeg Artikel 9.

Die hohen Regierungen werden zur Handhabung des Ihnen über die Bahnstrecken in Ihren Gebieten zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechts beständige Kommissarien bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierun⸗ en zu den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten aben, welche nicht zum direkten gerichtlichen ehepolizeilichen Einschreiten der kompetenten andesbehörden geeignet sind.

8 1. LTI“ Artikel 10.

Unheschabet des Hoheits⸗ und Aufsichtsrechts der Königlich preußischen und der Herzoglich naffauischen Regierung über die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken und den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die den Betrieb auf einzelnen Strecken gührenden Eisenbahngesellschaften oder Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen und deren Geschäftsführung derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben. G Die Eisenbahnverwaltung, welche außerhalh des Gebietes ihrer Re⸗ gierung eine Eisenbahnstrecke baut und beziehungsweise in Betrieb nimmt, bat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Anlage und

eztehungsweise des Betriebes dieser Bahnstrecke gegen sie erhoben werden möͤchten, sich der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen desjenigen Landes zu unterwerfen, in welchem die Bahnstrecke liegt.

Artikel 12.

Die Aufsichts⸗ und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der den Betrieb führenden Bahnverwaltung bei den betreffenden Behörden der⸗ jenigen Regierung in Pflicht zu mömen. e desen Gebiete sie stationirt sind.

1 Artike 3.

Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll derjenigen Regie⸗ rung vorbehalten bleiben, in deren Gebiete die betreffende Eisenbahn⸗ Verwaltung ihren Sitz hat. Es sollen in passender Verbindung mit den Zügen der anschließenden Bahnen täglich mindestens drei direkte Per⸗ sonenzüge ohne anderen als den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen hin und zurück zwischen Cöln und Gießen und zwischen Köblenz und Gießen stattfinden.

Die Tarifsätze für die in den beiderseitigen Gebieten belegenen Bahn⸗

strecken sollen nach gleichen Grundsätzen festgestellt und mit denen der be⸗

nachbarten Bahnen in ein angemessenes snhältniß gebracht werden. Artikel 14. rn⸗ Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll sowohl hinsichtlich der

Beförberungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht

werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. G rse

Artikel 15..

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Staatsgebiet besonders zu publizi⸗ renden Bahnpolizei⸗Reglements nach übereinstimmenden⸗ Grundsätzen ge⸗ handhabt werden. :

nr 9 Axtikel 16.

Die Fahrzeuge für die in Rede stehenden Bahnen, einschließlich der

Dampfwagen, bedürfen nur der von Einer der hohen Regierungen zu veranlassenden Prüfung und ist eine Genehmigung Seitens der anderen hohen Regierung nicht erforderlich. Axtikel 17. 8

Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Hand⸗ habung der Paß⸗ und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter Ihnen theils 195 hestehenden, theils noch zu verabredenden Be⸗ stimmungen auch auf die in Rede stehenden Eisenbahn⸗Verbindungen An⸗ wendung finden sollen. e ken tn , d1ö11ö14141414A42* Die Regulirung des Postbetriebes auf der Nassauischen Strecke der Eisenbahn von Cöln nach Gießen und auf der preußischen Strecke der vhrne esa von Coblenz nach Wetzlar bleibt der besonderen Vereinbarung orbehalten. 1“

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üaüAnzeer 19,. hrsdn W Die hohen kontrahixenden Regierungen behalten Sich eine besondere Vereinbarung über die Anlage und den Betrieb von elektro⸗magnetischen Telegraphenlinien an den Eisenbahnen von Cöln nach Gießen und von Coblenz nach Wetzlar vor, deren Bestimmungen für die betreffenden Eisen⸗ bahngesellschaften bindend sein sollen. H57Ih Artikel 20. Rucksichtlich der Benutzung der Eisenbahnen von Cöln und von Coblenz nach Wetzlar zu Zwecken der Militairverwaltung ist man über fetsne Punkte übereingekommen: 1 ) Für alle Transporte von Militatrpersonen oder Militaireffekten, welche für Rechnung der Königlich preußischen oder Herzoglich nassauischen Militairverwaltung auf der Cöln⸗Gießener oder der Coblenz⸗Gießener Eisenbahn bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militairverwaltungen hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen Saͤtzen erfolgen soll.

2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordent⸗ e licher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen oder der

. Herzeglich nassauischen Regierung größere Truppenbewegungen guf dden mehrgedachten Eisenbahnen stattfinden follten, so negs 8. Eisen⸗ ner bahn⸗Verwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendun⸗ gen von Waffen, Kriegs⸗ und Verpflegungs⸗Bedürfnissen, so wie von Militair⸗Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur c eeeeng. überhaupt geeignet finde nöͤthigenfalls .agauch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen

Transporte alle Transportmittel, die der ungestöͤrt fortzusetzende

e.gcns Dienst ni Anspruch nimmt, zu vorwenden und, soweit lich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militair⸗Personen besetzten und die mit Militatr⸗Effekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden Transport⸗Fahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahn⸗Verwaltung assen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu keisten ist.

Hinsichtlich des an die Eisenbahn⸗Verwaltungen zu entrich den Fahrgeldes kritt, wie unter eine völlige Gilüichsteclung ber beider⸗ seitigen Militair⸗Verwaltungen ein. 4 b Die hohen kontrahirenden Regierungen sind übrigens darüber ein⸗ verstanden, daß einer jeden auf der in Rede stehenden Eisenbahn durch das Gebiet des anderen Theils zu bewirkenden Truppensen⸗ dung die herkömmliche Anzeige und Vernehmung mit der betheilig⸗ ten Regierung binnen angemessener Frist vorhergehen müsse.

Im Falle außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine vorgängige Vernehmung mit der hetheiligten Re⸗ gierung nicht zu bewirken sein würde, wollen jedoch die hohen kon⸗ trahirenden Regierungen es geschehen lassen, daß von dieser Anzeige und Vernehmung ausnahmsweise abgesehen werde, wogegen auch in solchen Fällen der Absendung der Transporte unter allen Umstän⸗ verf 1 .vg 8 ch Ires ezss oder sig die nach zefinden deshalb mit Anweisung zu versehenden betreffenden Pro⸗

B 5r * üge ececahe 8 vinzial⸗Behörden lasaen, g 9 a I m 1e. m⸗ Von den innerhalb des Herzogthums Nassau gelegenen Bahnstrecken

der Cöln⸗Gießener und der Ehrenbreitstein⸗Oberlahnsteiner Eisenbahn und

von den innerhalb des Königreichs Preußen gelegenen Bahnstrecken der Oberlahnstein⸗Wetzlarer Eisenbahn sollen als Konzessionsabgaben und Aequivalent für die Gewerbesteuern keine höheren Abgaben erhoben wer⸗ den, als sich nach dem Königlich preußischen Gesetze über die Eisenbahn⸗ abgabe vom 30. Mai 1853 dafür ergeben, dadurch auch jede weitere Be⸗ steꝛerung des Unternehmens mit Ausnahme der Grundsteuer nach den bestehenden Gefetzen ausgeschlossen werden. 1 Den nach vbigem Gesetze zu ermittelnden jährlichen Abgabebetrag für die Cöln⸗Gießener und die Ehrenbreitstein⸗Oberlahnsteiner Eisenbahn stellt die Königlich preußische Regierung, und denjenigen für die Oberx⸗ Uhnfficht Wehlgzer Eisenbahn die Herzoglich nassauische Regierung fest; er wird; ) bezüglich der Cöln⸗Gießener Eisenbahn auf die Längenmetlen dieser ganzen Bahn, ) bezüglich der Eisenbahnstrecke von Ehrenbreitstein nach Oberlahnstein auf die Längenmeilen dieser Strecke, und

3) bezüglich der Bahnstrecke von Oberlahnstein nach Wetzlar auf die

Längenmeilen dieser Strecke gleichmäßig repartirt und hiernach die auf die beiderseitigen Gebiets⸗ strecken fallenden Antheile berechnet.

Diese Antheile sind sofort nach der Feststellung, worüber Sich die beiderseitigen hohen Regierungen Mittheilungen zugehen lassen werden, an die beiderseits zu bezeichnenden Einnahmestellen abzuführen, und zwar be⸗ züglich der Strecke ad 1 von der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft, bezüglich der Strecke ad. 2 von der Rheinischen Eisenhahngesellschaft und bezüglich der Strecke ad 3 von der Herzoglich nnisastn Eisenbahn⸗ verwoliung.

Nach vollendeter Amortisation der Actien der Cöln⸗Mindener, bezie⸗ hungsweise der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, geht das Eigenthum der auf Nassauischem Gebiete gelegenen Strecken der Coln⸗ Gießener, be⸗ ziehungsweise der Ehrenbreitstein⸗Oberlahnsteiner Eisenbahn, auf die König⸗ lich preußische Regierung über, welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Perrzichtuggen übernimmt.

Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung Sich entschließen sollte, vor Beendigung der gesetzlichen und statutenmäßigen Amortisation der Actien der Cöln⸗Mindener, beziehungsweise der Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft, das Cöln⸗Mindener, beziehungsweise das Rheinische Eisen⸗ bahn⸗Unternehmen, oder auch die Cöln⸗Gießener, beziehungsweise die Ehrenbreitstein⸗Oberlahnsteiner Bahn, allein anzukaufen, wird die Herzog⸗ lich nassauische Regierung zu dem Ankaufe der auf Ihrem Gebiete bele⸗ genen Bahnstrecken durch die Königlich preußische Regierung Ihre Zu⸗ stimmung nicht versagen.

Die Herzoglich naussauische Regierung behält Sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der etriebseröffnung an Ferechst⸗ oder auch später, die in Ihrem Gebiete belegenen Bahn⸗ strecken gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen.

Dasselbe behält Sich die Kömiglich preußische Negiexung bezüglich der Bahnstrecke von Wetzlar bis zur . Perbald Weilburg vor.

Sollte in Folge der Bestimmungen des Artikels 22 Fan

1) das Eigenthum der Nassauischen Strecke der Coln⸗Gießener Eisen⸗

bahn auf die Herzoglich nassauische Regierung, oder .

2) das Eigenthum der preußischen Strecke der Sberlahnstein⸗Wetzlarer

Eisenbahn auf die Koöniglich preußische Regierung, oder

3) das Eigenthum der Nassauischen Strecke der Ehrenbreitstein⸗Ober⸗ lahnsteiner Eisenbahn auf die Herzoglich nassauische Regierung übergehen, so soll nichtsdestoweniger der Betrieh auf jeder der vorstehend unter 1, 2 und 3 bezeichneten Eisenbahnen stets in der Hand Einer Ver⸗ waltung vereinigt sein, und es soll beim Mangel einer anderweitigen Einigung der Betrieb auf der kürzeren Strecke immer derjenigen Verwal⸗

tung zustehen, welche den Betrieb auf der längeren Strecke führt.

Kommt in diesem Falle eine Einigung üher ein Bahngeld oder eine Bergutung für die Betriebsführung nicht zu Stande, so hat die hen Be⸗ trieb führende Verwaltung den Reinertrag von der fremden Strecke un⸗ verkürzt an den Eigenthü derselben abzuliefern.

spatestens binnen sechs Wochen bewirkt werden.

Eduard bon Möller. 1— u M n(L. F mfhon uhgeee efrud 4l- ö

Ratifitations⸗Urkunden zu Berlin bewirkt worden.

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gielucht Nacht itne Erlaß vom 18. Juni 1860 betreffend den Um⸗

sKassenan weisungen. Eutgg ”th Kach einer Mittheilung des Großherzoglich sächsischen Staats⸗ Ministeriums zu Weimar ist, zur vollständigen Einziehung der aäͤlteren in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. August 1847 nach der Feites annz vom 4. Februar 1848 ausgegebenen Großherzog⸗ lich säͤchsischen 19 e aghch zum Umtauschedieser Kassenanweisungen gegen dergleichen neue, in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. April 1859 und der Bekannt⸗ machung vom 1. Nopember 1859 ausgegebene Kassen⸗Anweisungen nberaumt, derge bis zum 1. Märg 1861 bei allen oͤffentlichen Kassen zur Zahlung vexwendet, außerdem aber nicht nur bei der Großherzoglichen Haupt⸗Staats⸗Kasse, sondern auch bei den Großherzoglichen Rech⸗ nungs⸗Aemtern, bei letzteren jedoch nur insoweit, als deren je⸗ weilige Vorräthe an neuen Kassen „Anweisungen ausreichen, um⸗ getauscht, während der letzten drei Monate vom 1. März 1861 bis einschließlich den 31. Mai 1861 hingegen lediglich bei der Groß⸗ herzoglichen Haupt⸗Staats „Kasse zum Umtausche präsentirt werden können, älteren Kassen⸗Anweisungen bsln werthlos werden. Es haben daher die Inhaber solcher Fah nweisungen dieselben spätestens bis zum 31. Mai 1861 bei zu bringen.

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8 tigen 1 die Einrichtung danach zu treffen.

33 Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vor⸗

nächtigien unterzeichnet und besiegelt worden.

8 Wiesbaden, den 8. Februar 1800. So geschehen zu en, den 8. F . Piazingersb⸗ 1

tifel 24. kegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications⸗

Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevoll⸗ Andlang usdeten.

Dessen zu

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Det voestehende Vertrag ist ratistzirt und die Auswechselung der

Sisg Güll, ene Ing amnhse. Ioaen 998 ando., da hesh

1 milch in z48 Lr⸗ Fea nn IIIp 11 n. 188 n p; Finanz⸗Ministerium. 88 8,8

der älteren Großherzoglich sächsischen

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assenanweisungen eine Frist bis einschließlich den

stalt, daß die gedachten älteren Kassen⸗Anweisungen

mit dem Eintritt des 1. Juni 1864 aber die gedachten

en genannten Kassen zum Umtausche

LLEE11.“ CE ; Der Minister für Handel, Gewerbe gb Der Finanz⸗Minister. 4 und öffentliche Arbeiieren. Im Auftrage: Feein. Im Aunftrage: Aehnur ns., I

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o ms g nh v8ld. 19 19. 8 „HKofish uln nn KaI rnt 1812 88 Ks gS cafrn di liche Regierung zu N. thtis Ser rs e n aeeus i s Ingch za 1141411“*“ F

heute beendigten Ziehung der 1sten Klasse 122ster

Königlicher Klassen⸗Lotterie siel 1 Gewinn von 3000 Thlr. auf Nr. 81,410. 2 Gewinne zu 1200 Thlr. fielen auf Nr. 45,439 und 86,330. 2 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 20,146 und 67,165 und 1 Gewinn von 100 Thlr. fiel anf Nr. 15,606. Berlin, den 12. Juli 1860. 39 8 Koͤntgliche General⸗ Hotter9, ehene an.

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Aisrt ge Ise 15— Miiinisterium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten. E1““ h an fsoatopait Ih X FSe eiih t8 IW h een eeeee eeee e“ Verfügung vom 3. Juli 1860 betreffend die Bewilligung von Staats⸗Medaillen als Prä⸗

nee 9:8 men flet Thierschaustellungen.

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Alus dem mir unter dem 19. v. Mts. vom Vorstande über

die Vertheilung der Preis⸗Medaillen bei dem am 44. Mai c. in N. abgehaltenen Thierschaufeste erstatteten Berichte habe ich ersehen, daß es Demselben nicht bekannt gewesen ist, daß ich Staats⸗ Medaillen nur für solche Schaustellungen zu Prämien bewillige, auf welchen käufliche Medaillen nicht gleichzeitig vertheilt werden.

ch mache den Vorstand daher hierauf aufmerksam, um vin künf⸗

Wenn es den Verhältnissen des Vereins entspricht, Medaillen

innern, doch können dann nicht auch Staats⸗Medaillen bewilligt und vertheilt werden. 81,⸗0 n Beschraͤnkt sich der Verein auf Staats⸗ Medailllen, so werden solche zwar auch serner, doch wie im Allgemeinen so auch dem Ver⸗ eine nur in mäßiger Zahl überlassen werden. 8135 Preise anderer Art können den Werth der Medafllen nicht schmälern, und bleiht daher hierin freie Wahl, so wie au kaͤuf⸗ liche Medaillen neben einem von mir bewilligten Bilderwerke, als Prämien vertheilt werden dürfen. Berlin, den 3. JFun 1860.5. 26— Der Minister für die fantwirthschaftlichen Angelegenheiten.. g 541819 sdin enIm Austbengke miee6. Suur EI imn Hanluin g Kette. WH825 2911. h u u

85 E“ 111“ 16.“ 81“ E 11“1““ icenul An Vorstand des landwirthschaftlichen Vereins N.er S

ckern. Graf vom Hagen, nach Möͤcke n ga zniat 8 18298TR K 1i

Abgereist: Der Erb⸗Schenk im Herzogthum Magdebutg,

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Berlin, 12. Juli. Se. Köuigliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem persöͤnlichen Adjutanten, dem Obersten von Boyen 8 la suite des 2ten Bataillons (Stettin) 1sten Garde⸗ Landwehr⸗ Regiments die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗ Kreuzes mit dem Stern vom norwegischen Orden des heiligen Cial zu ertheilen

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eesn Nichtrstlich... Preußen. Königsberg, 11. Juli. In der gestrigen Stadtverordneten⸗Versammlung hatte der Magistrat den Antrag eingebracht, bei der jetzigen günstigen finanziellen Lage der hiesigen Stadt, die Nichterhebung der dritten Rate der diesjaͤhrigen Kom⸗ munal⸗Einkommensteuer zu genehmigen, ein Antrag, welcher von

Zersammlung freudig entgegengenommen und genehmigt wird. üa 1nS. 8 (Kön. Hart. Z.) 595 Hamburg, 11. Juli. In ihrer gestrigen Sitzung setzte die eses e mezte über die Verfassungs⸗Vorlage des Senats fort und genehmigte die Art. 74—96 mit den vom Senat beantragten Veränderungen. . 8.“

Baden. Baden, 10. Juli. Ihre Könesce Sesen die Großherzogin Luise, so wie Se. Koͤnigliche Hoheit der Prinz⸗ Regent von Preußen haben sich heute Mittag zum Besuch Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Sophie nach Karlsruhe begeben, von wo Höchstdieselben heute Nachmittag wieder hierher zurückgekehrt sind. Morgen Vormittag werden Ibre Königlichen Hoheiten der Großherzog, die Großherzogin und der Erb⸗ großherzog von hier nach Rippoldsau abreifen.

Karlsruhe, 10. Juli. Sicherem Vernehmen nach werden die Mitglieder der Commission der zweiten Kammer zur Sen achtung der kirchlichen Vorlagen nächsten Freitag hier eintreffen, um ofort Sonnsabends ihre Sitzungen wieder aufzunehmen. Der Wiederzusammentritt des Landtags dürfte in eiwa 14 Tagen

erfolgen. (Karlsr. Z.) Sr briiapülen und Irlaud. London, 19. Juli. Gestern Morgen um 9 Uhr verließ der Prinz von Wales Osborne, um an Bord der Vacht „Victoria und Albert —2 Pwymouth und von da mit dem „Hero“ nach Amerika zu fahren. Ihre Majestät die Königin mit den älteren Prinzen und zesfinnen gaben dem Scheidenden das Geleite bis zum Landungs⸗ platze; der Prinz⸗Gemahl aber fuhr mit ihm bis Plymouth. . Gros der Kanalflotte nebst anderen Kriegsschiffen hat sich vor Plymouth Rendezvous gegeben, um den Prinzen zu salutiren. 8

Heute Morgen ist der Prinz von Wales an Bord des 8* abgesegelt. Die Kanalflotte geleitet das Geschwader des Prinzen 28 is Kap Clear. 8 8 John Russell hat in verwichener Nacht wieder ein Blaubuch von nahe an 250 Folioseiten auf den Tisch des Hauses niedergelegt. Es enthält die Corresponden mit den ver⸗ schiedenen Maäͤchten, die vornehmlich auf die Einverleibung Savohens Bezug hat; die Hauptzüge derselben find bekannt, und ein großer Theil der Depeschen ist längst veröffentlicht. Den Anfang dieses Blaubuches machen die im März erlassenen, die Einverleibung Sa⸗ voyens anküͤndigenden Proclamationen. Auf sie folgen die Noken der Schweiz an die Großmächte, in denen die Benachtheiligung, die ihr durch diese Einverleibung droht, klagend eroͤrtert ist, und

in großer Zahl zu vertheilen, und wenn derselbe sich damit durch Ankauf 8196c will, so ist dagegen zwar durchaus nichts zu ter⸗

den schließen sich mehtere wischen der Schweiz und Frankreich 1 uͤber dieses Thema gewechselte Noten u.

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