8
1574
Auf diese Actie sind von dem (der Name und Stand des Einzah- lers) Fünfhundert Thaler Preuss. Courant baar eingezahlt, und hat der Inhaber derselben für diesen Betrag verhältnissmässigen Antheil an den Fonds der Bank, ibren Erwerbungen, Vorrechten und Verpfliechtungen, wie selbige durch die Statuten der Bank vom 24. August 1849 be⸗ stimmt sind.
Die Abtretung des Eigenthums dieser Actie kann nur durech einen schriftlichen Cessions-Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: cedirt an (Ort und Datum) mit Wissen des Bank-Direktoriums stattfinden, welehes die Eintragung des neuen Eigentbümers in den Büchern der Bank auf der Actie be- scheinigt.
Die Zinsen à 4 pro Cent werden auf besondere Coupons halbjähr- lich, die Dividende jährliech in Stettin bei der unterzeichneten Bank, auch in Berlin bei anzuzeigenden Agenten bezahlt.
Stettin, den. .ten 1 1.“ ¹ Directorium der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern.
EE.“ Salon. a) Vorderseite: veen Ritterschaftliche Privat-Bank in Pommern. Anweisung zum Empfang der. ten Serie Dwidende-Scheine zur Actie N. .. 1““ 8 öa11.“ b) Rückseite: Inhaber empfängt auam.. gegen diese Anweisung die .. te Serie der Dividende-Scheine zu der umstehend bezeichneten Actie. Stettin, den...ten 18. 8 Directorium der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern. (dStempel) (Unterschrift in Facsimile)
((Unterschrift des Controlbeamten)n)n
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11“ 5 11116“ 3 “ 88 u11u“ 8
Dibvidendeschein. Dividende- Schein IDU
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No. ..
zZur Acetie der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern. No. 8 Dem Präsentanten dieses Scheins zahlen wir am 1. Mai 18.. gen Auslieferung desselben die Dividende für das Jahr . mässbeit vorheriger Bekanntmachung. Setettin, den . .ten . Directorium der lichen Privat-Bank in Pommern. 8 (uAunterschriften in Faesimile.) ““; “ (Unterschrift des Control⸗Beamten) Dieser Schein verliert seine Gültigkeit vom 1. Mai 18.. ab.
(. msgexrEenmee . . v. 8
8 1 . 1111A4A“ der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern zu Stetlin.
Auf diese Actie sind von dem (der Name und Stend des Ein- wene Fünfhundert Thaler Preuss. Courant baar eingezahlt, und hat der Inhaber derselben für diesen Betrag verhältnissmässigen Antheil an den Fonds der Bank, ihren Erwerbungen, Vorrechten und Ver- Pflichtungen, wie selbige dureh die Statuten der Bank vom 2:sten August 1849 und den Nachtrag zu denselben vom stimmt sind.
Die Abtretung des Eigenthums dieser Actie kann nur durch einen schriftlichen Cessions- Vermerk auf der Rückseite der Actie mit den Worten: cedirt an 9.. von (Ort und Datum) mit Wissen des Bank -Directoriums stattfinden, welches die Eintragung des neuen Eigenthümers in den Büchern der Bank auf der Actie be⸗ scheinigt.
Die jährliehe Dividende wird bei der unterzeiechneten Bank in Stettin oder an anderen Orten gemäss der zu erlassenden Bekannt- machung bezahlt. 1111““
Stettin, den .. v111““ e.
Directorium der Ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern.
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Kriegs Ministerium.
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Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 31. Juli 1860 —
betreffend Uniforms⸗Angelegenheiten der
48 Obersten, welche sich in Generals⸗ Stellungen befinden.
8
111“ 11X“ Nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre: Ich bestimme hierdurch, daß Obersten, welche sich in Generals—
Stellungen befinden, folgende Unterscheidungszeichen hinsichtlich der
Kopfbekleidung tragen sollen, und zwar:
1) wenn dieselben Flügel⸗Adjutanten sind, Ministerium, dem Generalstabe, den Dragonern, der Artillerie und dem Ingenieur⸗Corps angehören, — den Generals⸗Helm —; im Parade⸗An⸗ zuge mit einem weißen Haarbusch; 1
angehören, zum Regiments⸗Helm
ind, eder dem Kriegs⸗ der Infanterie, den Jägern,
wenn sie den Kürassieren
den Generals⸗Adler; und im weißen Haarbusch; Parade⸗Anzuge einen
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11“ 4 ] 1228 mnaie ö 1Irm I“
den Kriegs⸗Minister.
usaren angehören, zur Regiments⸗Pelzmütze
3) wenn sie den Parade⸗Anzuge einen
den Generals⸗Adler und im weißen Reiherbusch;
4) wenn sie den Ulanen angehören, den Regiments⸗Czapka stets ohne Ueberzug mit dem Generals⸗Adler, und im Pa⸗
reade⸗Anzuge mit einem weißen Reiherbusch.
Das Kriegs⸗Ministerium hat vorstehende Bestimmungen der
Armee bekannt zu machen.⸗ Schloß Babelsberg, den 31. Juli 1860. 8* önigs. von Preußen, Reg
4
2
“ 8 uli- Im Namen Seiner Maäjestät des
(gegz.) von Roon. An das Kriegs⸗Ministerium. —
wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 4. August 1860.
Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
Kriegs⸗Ministerium. MPMMofssor . . 3 1 Messerschmidt. 8 ““
* HII9 Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 2. August 1860 — einen Nachtrag zum Reglement über die Natutral⸗ Verpflegung der Truppen im Frieden vom 18g 13. Mai 1858 betreffend. 1“ — IId att rsrAd ds Igiu int 8. 3 4 0 hi ithz0 Fou gun
Auf wieder beifolgenden Nachtrag (a) zum Reglement über die Natural⸗
Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858 mit der
Maßgabe, daß, so weit es sich um die Erledigung von Rechnungs⸗
Revisions⸗Erinnerungen handelt, die darin enthaltenen Bestim⸗
mungen hinsichtlich der §§. 10, 41, 42a, 60 und 125 schon auf
7
11“ “
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III
ruͤckliegende Faͤlle in Anwendung gebracht werden dürfen. Schloß Babelsberg, den 2. August 1860.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Wilhelm, Prinz von Preußen,
““ 8”
(oegengez.) von Roon. m zezenls enaniHagtsad gna 14 simi r ͤ zum Reglement über die Natural-⸗Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858.
1) Der §. 10 enthält am Schlusse folgenden Zusatz: uIu
8 „Ueber weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum
Empfang des Brotes in Natur hat das Kriegs⸗WMini⸗
sterium zu bestimmen.“
2) Im §. 34 wird zwischen dem 1. und 2. Absatz nachstehender Satz eingeschaltet: b
„Wegen der Burschen kommandirter, versetzter und be⸗ urlaubter Offiziere siehe §§. 41, 422. und 42.“
3) §. 41 ist zu streichen und tritt an seine Stelle folgende
Feassung: “
Den nicht mit Mannschaften, sondern nur für ihre Person abkommandirten Lieutenants dürfen zur Beförderung ihrer Bur⸗ schen *) nach dem Kommando⸗Orte und zuruck Marschrouten mit Verpflegung gegeben werden. Um ihnen die sofortige Mitnahme ihrer Burschen zu erleichtern, werden die letzteren von Einhaltung der Marschrouten entbunden, und können die Marschverpflegungs⸗ Gebührnisse für die überschlagenen Marsch⸗ und Ruhetage liquidirt weiden. (§. 34.)
Am Kommando⸗Orte findet die reglementsmäßige Verpflegung (§. 8 seq.) statt. Den Burschen der zu topographischen Vermes⸗ sungen ins Ausland kommandirten Offiziere wird fuͤr die Dauer des Aufenthalts im Auslande täglich der Marsch⸗Verpflegungszuschuß und das Marsch⸗Brotgeld zur Selbstbeköstigung gewährt.
4) Hinter §. 41 wird als neuer Paragraph eingeschaltet:
§. 42 a. 6 Versetzten Lieutenants werden, wenn
sie zur Begleitung
ihrer etatsmäßigen Pferde ihrer Burschen bedurfen, zur Forlschaf⸗
—⸗) Die Anmerkung zu §. 41 bleibt unverändert.
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.801 2f.
den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich den hier
290 F slsphna t. —
b1875
fung der Burschen nach dem neuen Bestimmungsorte die im §. 41 für Kommandos ausgesetzten Verpflegungs⸗Gebührnisse gewährt. Bei der Versetzung höherer Offiziere, vom Hauptmann an aufwärts, erhalten die mitgenommenen Burschen für den Marsch nach der neuen Garnison nur die Garnison⸗Verpflegung. Für den Ruͤckmarsch wird diesen sowohl als den bisherigen Burschen ver⸗ setzter Lieutenants die Marschverpflegung nach Maßgabe des §. 34 verabreicht. ““]
¹ — 3 27 1 +½ g 8 5) §. 60 8 ¹ 1 Kℳ 11“ A*. 2 1
Anmerkang 2b. ist statt: “ „1 Pfund 12 Loth“ zu fezen „1 Pfund 26 Loth“.
6) Zu §. 63. Die zur Ausgleichung von Brot⸗Ueberhebungen
durch Minderempfang auf einen Moönat festgesetzte Frist wird auf drei Monate erweitert. In Folge dessen ist in
Zeile 2 und 3 des ersten Absatzes zu streichen:
9 „bis in dem nächsten Monat“
8 88 und dafür zu setzen: d —
“ „innerhalb der nächstfolgenden drei Monate.“ 7) Zu §. 65. Die Präklufivfrist zur Liquidirung der Geld⸗
vperguͤtigung für nicht in Natur empfangene Brot⸗ und
Vitktualienportionen wird von drei auf sechs Monate aus⸗
6868 gedehnt.
Seeite 24 Zeile 5 ist daher zu streichen: „drei“ und
dSDdeafür zu setzen: „sechs“.
8) Die im §. 125 enthaltene Beschränkung hinsichtlich des Zeit⸗ raums, für welchen die Geldvergütigung für nicht in Natur ecerhobene Rationen gewährt werden soll, wird aufgehoben.
Deerr §. 125 kommt daher in Wegfall.
9) Zu §. 127. Die Frist zum Empfange der Geldervergütigung fuͤ3r nicht in Natur erhobene Rationen wird von drei auf sechs Monate verlängert. Zeile 1 ist daher zu streichen: seetzen: „der ersten sechs“. . ) Zu §. 131. Für die Ausgleichung von Rationsuüberhebun⸗
e Minderempfang wird — statt wie bisher eine ein⸗ zan maonatliche — eine dreimonatliche Frist festgesetzt.
I eile 6 ist daher zu streichen: „des nächsten“ und da⸗ Aihtmmene fürgazus sehen: - HngHocTJ mchen ä
„des drittfolgenben. . . , 50 t 3167 . 11“
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„dreier“ und dafür zu
.ims dgu Mom . a Berlin, den 1. August 1860.
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9 1“ gez. von Roon.
VDorstehende Allerhöchste Ordre vom 2. und der durch dieselbe genehmigte Nachtrag zum Reglement uüͤber die Natural⸗Verpflegung der Truppen im Frieden, vom 1. August d. J. werden hierdurch zur
allgemeinen HTETö1ö“ fosens z.68atm dun off uam
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“ Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
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Messerschmidt.
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Allerhöchste 11860 — die Umbildung der mmenter in leichte Infanterie betreffend.
te Herhg AMNachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre: ves Da Ich die Füsilier⸗Regimenter, ihrer Benennung gemäß, Iin leichte Infanterie umzubilden beabsichtige, so bestimme Ich auf Ihren Vortrag Folgendes: Sie haben zunächst ein Modell zu einem verkürzten gezogenen Zündnadel⸗Gewehr mit Hau⸗Bajonett nach Maßgabe Meiner mündlichen Weisungen anfertigen zu lassen, nach dessen Ge⸗ nehmigung die zur Ausrüstung sämmtlicher 9 Füsilier⸗Regi⸗ menter mit dieser Waffe erforderlichen Gewehre sofort in Bestellung zu geben sind. Sobald solche in den Besitz der betreffenden Truppen kommen, werden deren bisherige Seiten⸗ Gewehre an die Depots abgegeben. Wegen thunlichster Erleichterung des Gepäcks und der Kopf⸗ bedeckung der genannten Regimenter behalte Ich Mir weitere Entschließungen vor. Um den Füsilier⸗Regimentern die Elemente zuzuführen, welche für ihre Bestimmung als leichte Truppen am geschicktesten sind, haben Sie die General⸗Kommandos anzuweisen, diesen Truppentheilen bei künftigen Aushebungen diejenigen Mann⸗ schaften zuzutheilen, welche bei geringer Größe durch natür⸗ liche Koͤrperkraft und Gewandtheit, durch Geschick und An⸗ stelligkeit, soweit solche aus den bisherigen Beschäftigungen, dem Bildungsgrade ꝛc. der Ersatzmannschaften zu entnehmen
Füsilier⸗Regi⸗ u“
find, jener Vestimmung am Meisten zu genügen versprechen.
frg as bn üe29 1. In der veishac.
8 Ich erwarte Ihren Vortrag darüber, inwieweit diese Meine 8 Anordnung ohne eine allgemeine Veränderung der Ersatz⸗ Bezirke ausführbar erscheint. Schon jetzt werden alle 3 Bataillone, auch der Linien⸗Füsilier⸗ Regimenter, mit schwarzem Lederzeug ausgerüstet, wogegen das disponibel werdende weiße Lederzeug der beiden Söen Bataillone dieser Regimenter zu den Ausrüstungs⸗Beständen für die Ersatz⸗Bataillone zu legen ist. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 8 Schloß Babelsberg, den 4. August 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
83
8
(gez.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
“ 18. 18 K (gegengez.) von Roon. An den Kriegs⸗Minister.
wir d hierdurch zur Kenntniß der Berlin, den 15. August 1860.
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. von der Goltz. Jr ⸗N. 111A“*“ 6
Angekommen: Se. Durchlaucht
lohe⸗Oehringen, von Slawentitz. Se. Durchlaucht der Herzog von Ratibor, von Schloß
Rauden. .
der Fürst von Hohen
Personab-Veränderungen.
1othIe. 2211914 1 19,
168 F chon miser Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. 1
B38 1 1 4 8 18 A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzunge
Den 4. August. Lompert, Zeuphauptm. vom Artill. Depot zu Neisse, zu dem Artill.
Kab inets⸗Ordre vom 4. August
H 8 9 Ag Kehlenh. vensechcn, 17 Ahepbf, Zeug lißalt. box A ftäll. Nevot zu Neiss e⸗ Depot zu Koblenz, zum Zeuglieut. bei dems. Depot, Giertz, Zeugschreiber vom Artill. Depot zu Erfurt, zum Zeuglieut. bei dem Art. Depot zu Danzig, Broecher, Zeugschreiber bei dem Art. Depot zu Koblenz, zum Zeuglieut. bei dems. Depot, Kley, Zeuglieut. bei der Inspection der Ge⸗ wehrfabriken, zum Zeughauptm. befördert. Blume, Sec. Lt. vom 1. Magdeburg. Inf. Regt. (Nr. 26), in das 3. Magdeb. Inf. Regt. (Nr. 66) versezt. Roeßler, Hauptm. zweiter Klasse von der 2. Ingen. Insp., zum Hauptm. erster Klasse befördert. g ün eeee Den 8. Augusß Fihr. v. Richthofen, char. Port. Fähnr. vom Garde⸗Füs. Regt., . Brandenb. Inf. Regt. (Nr. 48) versetzt. Biei ber Landweher. Den 4. August. Perschmann, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 3. Brandenb. Regts. (Nr. 20), Heuser, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 2. Rhein. Regts. (Nr. 28), zu Sec. Lts. bei den Pionieren 1. Aufg. befördert. .“““ inde B. Abschiedsbewilligungen ꝛc. 8 Schönert, Major à la suite des Königs⸗Gren. (u. Pommerschen) Regts. (Nr. 2) und Platzmajor zu Stetrin, als Oberst⸗Lieut. mit seiner bisherigen Uniform u. Pension, Jenisch, Zeughauptm. vom Art. Depot zu Koblenz, mit seiner bisherigen Uniform und Pension, Tonn, Zeug⸗ Lieutenant vom Art. Depot zu Koblenz, mit Aussicht auf Civilversorgung und Pension, der Abschied bewilligt. 114“”“ Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriu Den 6. Juli]. b Lüben, Zahlmeister a. D., interim. Kasernen⸗Inspe urg, im Amte bestätigt. “ zeldwebel, interimistischer Lazareth⸗Insbektor
1162
zum
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Luxem⸗
Michael, ehemaliger F in Cöln, im Amte bestätigt. “
W“
Eoo“ eretair und⸗Re
Brachvogel, Militair⸗Intendantur⸗S e
er
auftragt mit Wahrnehmung der Vorstandsstell Pillau, zum Proviantmeister ernannt. Den 15. Juli. Bruscky, interim. Proviantmeister in
meister ernannt. 8 8
zum Provriant⸗ “ “ ar
88 1 - ZeA“ 8 Pollier, Hauptmann in der Landwehr⸗Infanterie, Verwaltungs⸗Ober⸗Inspektor in Koblenz, zum Carnison⸗Verwalt⸗ Direktor ernannt. 8 xöö