tionairen zu bestimmenden Personen,-nach Maßgabe der §§. 20 und vetiemese, I. Titel 7 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung, und in Erman⸗
gelung der Bestimmung der Person auf dem Secretariate des Stadt⸗
gerichts zu Berlin. Actionaire, welche in einem Lande wohnen, in welchem die Allgemeine deutsche Wechselordnung nicht gilt, haben einen der Di⸗ rection genehmen wechselfähigen, selbstschuldnerischen Bürgen zu stellen, der in einem Lande wohnt, in welchem jene Wechselordnung Geltung hat.
Der Aussteller ist verpflichtet, die nach den Sola⸗Wechseln schuldigen Beträge vierzehn Tage nach Präsentation oder erfolgter
baar einzuzahlen. 88 * & 4 8
Form der Actien. Die Actien lauten auf bestimmte Inhaber und werden nach dem Formular der Beilage Lit. B. mit laufender Nummer, auf den Namen
des Besitzers und mit der Unterschrift eines Mitgliedes des Verwaltungs⸗ rathes und eines Mitgliedes der Direction, ausgefertigt.
111A1“
Auf denselben sind die §§. 7, 9, 10, 12 bis incl. 19 und 63 der Statuten mit abgedruckt Actienbuch. he Jede Actie erhält in einem von der Direction zu führenden Aetien⸗
erenee
buche ein Folium, auf welchem der Name, Stand und Wohnort des jedes⸗
maligen Inhahers, so wie alle Eigenthums⸗Veränderungen eingetragen werden. Nur die aus diesem Actienbuche ersichtlichen Inhaber der Actien
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oder seines Rechtsnachfolgers, wie oben §. 14 angegeben, verkaufen “
IE“
88 Desgleichen bei unterlassener Nachzahlung. seinen laut Sola⸗Wechseln Lit. A. 1, 2, 3 übernommenen Zahlungsver pflichtungen zur festgesetzten Frist nicht nach, so ist der Verwaltungsr tb berechtigt, ihn aller Rechte als Actionair verlustig zu erklären. 19
Seine Actien werden alsdann in gleicher Weise, wie §. 14 an verkauft, und es faͤllt sowohl die baare Einzahlung, als auch der den Verkauf erzielte Mehrbetrag, jedesmal ohne Ausnahme der Ge⸗ schaft anheim, während für einen etwaigen Minder⸗Erlös bis Belauf die Wechsel des Actionairs S gemacht werden.
1
giebt, durch sell⸗ zu dessen
Desgleichen bei unterlassener oder verweigerter e. Sola⸗Wechsel. 3 Das im §. 16 vorgeschriebene Verfahren gezwungenen Verkaufs der Actien findet auch auf diejenigen Actionaire Anwendung, welche die in 8 7 vorgeschriebene Einsendung erneuerter Sola⸗Wechsel an die Gesell⸗ chaft binnen der von ihr Fgesehzeen Frist unterlassen oder verweigern.
Ausstellung neuer
— Annullirung der Actien. Wenn in den, durch die §§. 14, 15, 16 und 17 bezeichneten Fällen
des Verkaufs von Actien die letzteren nicht binnen vier Wochen nach der
Zede in statutenmätiger
Kommt ein Actionair nach erfolgter Präsentation oder Aufforderung
1““ 8 inkeit der General⸗Versammlungen. . Beschlußfäͤhigkeit er zusammenberufene Tene eület. aAst ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Actionaire IgA lung
ähi ich Beschließun⸗
fähig. jervon finden nur statt, wenn es sich um Be vnan.e-neangen 6 Statuten, um Auflösung 8 HeAefes oder
Len sangerung der Geselschaftedauen handet nhendögrheit de nüceson⸗
1 schlüsse werden na imm —
f6 Beschlästereichdet der Stimmen entscheidet die n v
8 gefaßten Beschlüsse sind für die Actionaire ohne Unter “
Gegenstäͤnde der Beratgna dad ber elccescasgengande⸗ 88 seral⸗Versammlung beschließt ü⸗ .
de Ggefchäftsbericht der Direction und des Verwa
. rI g
ltungsrathes;
Rechnungs⸗Abschluß und die Bilanz;
„RNevisions⸗Kommission; 8 8 der Revifions Werwaltungsratbes und deren Stell⸗
1 2
9 den jährlichen
3) die Ernennung — G die Wahl der Mitglieder des
vertreter; bww helben endi von Directions⸗Mitgliedern; nufLerböhung des Actienkapitals; .
räͤg tatuten⸗Aenderungen;
88 nnsgc 8 gintosung und Liquidation der Gesellschaft; N
8 Anleihen; s
y) die Aufnahme von 8 der Tagesordnung stehen. . Unträge, welche auf der Tag Vers
199 ee 8gefaßten Beschlüsse der General⸗Versammlung
sollen über diese Gegenstände
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ttellvertreter, einschließlich der im §. 33 ernannten oder nach § 9 ist, she der Entschädigungs⸗Ansprüͤche 484 vn Verträgen, von der General⸗Versammlung zu jeder Zeit widerr FI 8 ige Ei er Verwa hs⸗Mitglieber. “ wendige Eigenschaften der Verwaltungsraths⸗Mitg neragnegen des Verwaltungsrathes sind nur solche —— Actionaire wählbar, welche im vollen Besitze der bürgerlichen g-vöeee sind. Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die zur S. erforderlichen Eigenschaften verliert, oder auf welches die 8 en Ssnne⸗ und 16 namhaft gemachten Fälle Anwendung finden, ist da 88 1 Function als Mitglied des Verwaltungsrathes ohne Weiteres e. 5 X³ Besoldete Beamte der Gesellschaft können nicht eüegens 4 F. waltungsrathes sein. Kein Mitglied des Verwaltungsrathes arf ü * die in §. 7 bestimmte Zahlungsverbindlichkeit für seine Actien v. 89 Schuldner der Gesellschaft sein. Kein Mitglied des XA.“ 6 darf in gleicher Function bei einer anderen Feuer⸗Versicherungs⸗Gese scha
wirksam sein.
§. 33.
eische Bestimmungen hinsichtlich des ersten Verwaltungsrathes. 1eng ber ersten üͤnf Jahre angerechnet vom Tage der es herrlichen Bestätigung des Statuts, besteht der Verwaltungsrath aus der nachbenannten Gründern der Gesellschaft: 88t 1) Herr Julius Conrad Freund; G 2 Bernhard Friedheim; 3 S. SSSn; 1 Dr. Otto Hübner; 2 9 Stadtgerichtsrath a. D. Lehmann;
bedürfen der landesherrlichen Genehmigung;
e. 7 verden, so ist dies in der 112 . 4 Beschlüsse gefaßt wer 1 Sar Ze⸗ iden von den Mitgliedern des Verwal⸗ 1 rs anzuführen. 1 8 . 8 Ablauf dieser Zeit scheiden vo Ugner 2 semmüung besonders antuirh 8 · Lvn zstche beage as an im je dritten Jahre drei in der durch das
Statuten, auf Erhöhung des Actien⸗ 288 8 Gesellschaftsdauer, können nur in os zu bestimmenden Neihenfolge aus. Sind solchergestalt satmftich 8 iskutirt werden, in welcher mindestens des velizder des ersten Verwaltungsrathes ausgeschieden, so erfolgt der einer General⸗Versammlung eaern repräsentirt ist. Zur Fassung eines Mirglie 8. stritt nach der Reihenfolge des Eintritts. Die Ausgeschiedenen fünfte Theil aller emitürten Keresags müssen sich mindestens zwei Drit⸗ II. ga 58 sosort wieder gewahlt werden. 8 Feltigen Zeschluslet, Enmunn für die Abänderung resp. 8e .nh eags Bei außerordentlicher Weise 1“ 88 scbigung sidestam. i fellichaftsdauer erklären. Anträge au —interimistisch durch den Verwaltung EE1öö1 ep er Gesellschaftsdauer er 1b diskutirt wer⸗ Neuwahl interimistisch, e Protokolle bis zur nächsten Verlängerung der G Feesr General⸗Versammlung iskutirt we Meif tlichen oder notariellen Protokolle bis zu⸗ . s 8 . 89 ten Weise zu gerich chst für diejenige Dauer der Gesellschaft können nur in emefeeo aller emittirten Actien repräsentirt be n und durch letztere demnäͤchst für diejenig “ 1 b ens die Hälfte aller er 8 il und General⸗Versammlung, “ Hasz u fungiren gehabt den, in welcher mindestens Gengral⸗Versammlung den fünften Theil un ür w das ausgeschiedene Mitglied noch z 8 Mit⸗ ist. Wenn jedoch eine wbe 8 aben für welche micliger Rücktrit ist jedem Verwaltungsraths⸗Mit⸗
ner * 8 repräsentirt, so wird
82ℳ ich die Ha ller emittirten Actien nicht repräsen d . nai ündi estattet beziehentlich die Haͤlfte a — ücksicht auf die Anzahl der re ach vorgängiger Kündigung gestattet. din⸗ Neue einberufen, in welcher, ohne Rücksich gliede drei Monate n ch vorgäng 834. oh e ere
3 in der Statuten, Erhöhung des Grun 8 zsentirten Actien, Abänderungen der vex d beschlossen wer⸗ A11I1“” präsentir uflösung der Gesellschaft diskutirt un schloss eöhh 8 8. finden 8 . die Ste
kapitals, oder die Auf — us zwei Hrittheile der anwesenden Stim⸗ - n, dafern sich mindestens z derweiten Ge⸗ 30 B tungsrathes Anwendung. Die den könne des Verwaltung hfsgald ein Mitglied des
für erkla hier ist in der Einladung zur am⸗ men dafür erklaren. Hierauf is d ben nams a wachen⸗ 3 neral⸗Versammlung gußg 1 1 . Verwaltungsraths durch Abwesenheit oder „Se e shge oh⸗ Beepis⸗ Geschaftsleitung h 1 ratges 1evhefeden wahs in der Ge⸗ e. efette ndet “ bei einer kürzeren Verhinde⸗ Der Vorsitzende des Verwaltungsragefung Stimmberechtigung dert worden ehr. „Mitgliedes statt, wenn solche zur Herbei⸗ rat⸗Versammsung. Er ernennt zur 18ch gg 85 anwesenden Actio⸗ rung eines Verwaltungsraths üiersawmlungen des Verwaltungsrathes und zur Auszählung der Stimmen ““ füprung, 5 Peschgußfagege Linberufung eines Stellvertreters erfolgt durch 1 S. r ; t1' er no⸗ derlich erscheint. “ Reihenfolge re zwei Skrutatoren. en gerichtlich oder no erfor 1 Je zrathes und geschieht in der Rei b nai Die Protokolle der General⸗Versammlung und den den vopfiteaden, drs “ und en fünf Jahre, angere chnei tariell aufgenommen, een von mindestens zwei Ver⸗ g- 1. 98. Hoeesss⸗ chen Bestätigung des Statuts „werden die anwesenden Directions⸗Mitg „ Alctionairen, die es verlangen, un⸗ vom, Len ewaltungsrath erwähltt. b “ Jedes Mi des Verwaltungsrathes, so wie Fde iseahasen muß mindestens fünf Actien eigenthümlich non unbeschwert während der Amtsdauer bei der Gesellschaftskasse als Caution! deponirt bleiben. 8 Sarie § 36. 8. 1 “ “ Wohnsitz der Verwaltungsraths⸗Mitgliederk. — 3 inschließli e b Qr Mitglieder desselben, einsch 1 Verwaltungs⸗Organe. “ U in Berlin wohnhaft sein. s jeden Jahres erwählt in vertreters, müssen Haßg
8 8 8 „ 12 87 8* 1 pr w 8 thes. 8 “ sar lche den Auftrag haben, 6 8 d Legitimakion des Verwaltungsra 1 der §. 29 ““ .e dereas veefsg⸗ rwelche von Der Geenastüngsrath erwählt in der 8 82 “ “ die Rechnungen und virn vudes näͤchsten Jahres vorzulegen sind. Dieg er Mitte einen Vorsitzenden und einen stellber ete Mitglieder der General⸗Versammlung des nächsten Zen Monat vor der nächsten seiner n derselben, so wie sämmtlicher Verwaltungsraths⸗Mitgfteie, Functi ieser Kommissare beginnen einer elb Hie Namen derselben, o. welcher in diesen Personen ein⸗ Functionen dieser Korn 1 mit dem Schlusse derselben. d Stellvertreter auch jeder Wechsel, we d bekannt zu General⸗Versammlung und endgde haben die ernannten Kommissare und Seerd 1 rection durch die Gesellschaftsblätter beke 3 ammlung . 8 von der Direction ETöö durch gegen⸗ In der Zeit ihrer Functionsdauer, haber der Gesellschaft die tritt, sin 1 Ehrt seine Legitimation durch gegen⸗ das Necht 8 9 die Verpflichtung, im Gfccghg a sie 4 Erfüllung machen. Der Verweltungeruih iecro dtesl⸗ der General⸗Versammlung. Rechnungen, Bücher, Nälhe ungunterse chen. Sie erstatten dar⸗ wärtiges Statut un . 2 bij iten für nöthig finden, — Z 888 Güich8 1 14 8 Jiare tt, Uher ved hengerteca esmaräne Bericht. Dieser FFoce 88 Pnag⸗ Lage g9 Pitater — seinem Sitze, so oft es die ne Püreccton und dem Verwaltungsrathe, und zwar “ Der Verwaltungsrath bepesmene 7 monatlich. Die Einladungen vor der General⸗Versammlung Cnitgethettfe Berichtes dem Ver⸗ Gefea zieselben nicht ein sn⸗ 8s 85 Die General⸗Versammlung hat auf Decharge zu ertheilen, und über zu drnfts - Regulatid ve ieben sind, erfolgen schriftlich e er Dir echarge zu e aden Ver⸗ Geschäfts⸗Negulativ vorgeschri ine Zusammenberufung des waltungsrathe und dieser der “““ Kommissare, von beiden Ver⸗ h gul⸗ Stellvertreters. Eine Zusa va 1 ü . ungs⸗Kommissare, Vorsitzenden oder dessen Ste „i Mitaglieder desselben oder die die, auf etwaige Erinnerungen der 8 rtungen zu entscheiden. zrathes muß erfolgen, wenn drei Mitglie das Necht ngs⸗Organen gegebenen Beantwortungen’ Vermaltungsrathe „ voollziehende Direktor hat das nnn i Pa n dem Ver waltungsrathe⸗ “ Direction darauf aöhsdenr. Fen den s9⸗ mit berathender Stimme bei⸗
31. “ den Versammlungen des .““ sgfällen ein Mitglied der 15 “ vW 8 lbe in Verhinderungstalle n.e811324,ℳ 8138 Zusammensetzung. enatre nicht ausdrücklich zuwohnen, auch “ Wird über versönliche Angelehenbefen a“ generalk⸗ Vessacaecenc⸗ Deutsche Feuer⸗Versicherunge⸗ Direktors im Verwaltungsrathe verhandelt, so vorbehaltenen Angelegenheiten wir ber durch er Verwaltungsrath des volle “ 3
3 er durch einen
6 Jacques Meyer; 18 9 C. F. Wappenhans.
gelten als Mitglieder der Gesellschaft. Für jede Uebertragung einer Actie ist Ein Thaler Umschreibegebühren zu entrichten. Die geschehene Eintra⸗ gung des Besitzwechsels einer Actie muß auf letzterer selbst vermerkt wer⸗ den. Der Uebertragungs⸗Vermerk ist mit den Unterschriften eines Mit⸗ Stelle solcher annullirten Actien neue Actien mit neuen Nummern, und gliedes des Verwaltungsrathes und eines Mitgliedes der Direction zu auf den Namen des neuen Eigenthümers lautend, auszufertigen. “ versehen. ¹9e 8 ö““ §. 19. — ö1“ “““ 9 9 du.* — Mortification der Actien.
. Mlntheilbarkeit der Actten. “ Geht eine Actie verloren, oder wird eine solche vernichtet, so ist die⸗ Eine Attie ist untheilbar. Sie kann nur auf eine Person, nicht auf selbe auf Antrag des Berechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu eine Firma ausgestellt werden. Geht durch Erbschaft oder auf andere mortifiziren., Es wird hierauf auf Grund des rechtskräftigen Amortisa⸗ Weise eine Actie in den Besitz mehrerer Personen oder einer Firma über, tions⸗Erkenntnisses eine neue Actie unter neuer Nummer ausgestellt und
“ letztere dem im Actienbuche verzeichneten Eigenthümer der mortifizirten
so kommen die Bestimmungen des §. 14 zur Geltung. n 11 Actie gegen Erlegung der Stempel und Umschreibe⸗Gebühren (§. 9) 8 behändigt
Von der Verwaltung.
Gliederung der Verwaltung. Die Verwaltung der Gesellschaft ruht in den Händen: a) der General⸗Versammlung der Actionaire; b) des Verwaltungsrathes; c) der Direction. A. Von der General⸗Versammlung. ra. §. 21. deS “ Ordentliche und außerordentliche General Versammlungen. Alljährlich findet regelmäßig im ersten Semester am Sitze der Gesell⸗ sellschaft eine ordentliche General⸗Versammlung statt, die erste nach Ab⸗ lauf des ersten vollen Rechnungsjabres. „Anußerordentliche General⸗Versammlungen können und müssen am Sitze der Gesellschaft zusammenberufen werden: G a) wenn es die Direction für erforderlich hält b) wenn der Verwaltungsrath darauf anträgt; ““ e) wenn die Besitzer von zusammen mindestens einem Viertel der emit⸗ rtirten Actien unter Angabe der Gründe bei dem Verwaltungsrathe⸗ moder bei der Direction darauf antragen.
desbalb erlassenen Aufforderung abgeliefert werden, so ist die Gesellschaft berechtigt, die betreffenden Actien durch dreimalige, von vierzehn zu vier⸗ zehn Tagen erfolgende Bekanntmachung als ungültig zu erklären und an
Einladung zur General⸗Ver⸗
ntro ände en der Anträge auf Abänderungen kapitals, so wie auf Verlängerung
“ Höchste Zahl der Actien in einer Hand. Ein einzelner Actionair darf nicht mehr als Fünfzig Stück Actien
88 “ Wirkungen des Actienbesitzees. 1 Jeder Actionair partizipirt an dem Gewinne oder Verluste sellschaft nach Verhältniß seiner Actienzahl.
4
der Ge⸗ Ueber den Nominalbetrag der Actien hinaus kann er unter keinerlei Umständen für die Verpflich⸗ tungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen wer⸗ den. Das eingezahlte Kapital kann unter keiner Bedingung zurückge⸗ fordert werden. 1 8 — 5 Ertheilung und Besitzwechsel der Actien. “ Meber die Gewährung von Actien an die ersten Zeichner bestimmen die Gründer der Gesellschaft; über die Gewährung von Actien bei Er⸗ höhung des Actienkapitals hat der Verwaltungsrath der Gesellschaft zu entscheiden. Die Genehmigung des Verwaltungsraths ist auch bei dem Uebergange der Actien an neue Eigenthümer erforderlich Findet die Genehmigung des Ueberganges einer Actie statt, so hat der neue Eigen⸗ thümer über den nicht baar eingezahlten Betrag der Actie neue Sola⸗ Wechsel auszustellen, und erst am Tage des Eingangs derselben bei der Gesellschaft tritt der Uebergang der Actie an den neuen Eigenthümer in Kraft. Der frühere Actionair erhält dagegen seine Sola⸗Wechsel zurück, und es hören vom Tage des Ueberganges der Actie an seinen Besitznach⸗ folger an, alle seine Rechte und Pflichten ats Actionair der Gesell⸗ „ schaft auf. öu 4 “ §. 14. v
Vererbung der Actien. Stirbt ein Actionair, so haben dessen Erben innerhalb der nächsten sechs Monate das Recht, der Gesellschaft einen neuen Actionair vorzu⸗ schlagen. Verweigert dieselbe den Uebergang der Actie auf den Vorge⸗ schlagenen, so haben die Erben das Recht, binnen anderweiten drei Mo⸗ naten, vom Tage der ihnen bekannt gemachten Ablehnung des ersten Vor⸗ schlags an, einen anderen Actionair vorzuschlagen.
Die Bestimmungen der
vertreter der Mitglieder
166“ Einberufung eines Stellvertreters muß erfolgen,
. “
85*
1” r Caution.
“ Wahlen. b 838 facgses
Die durch die General⸗Versammlung vorzunehmenden daeche ”
Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellver “
Vlimam ettel und nach absoluter Stimmenmehrheit. 95 eg Wahl die erste Abstimmung keine absolute Majorität,
aben, jenigen Beiden, welche die relativ meisten Stimmen 1Se zur engeren Wahl gestellt. 3
I
3 883884
“
Einladungen zu denselben. r
Die Einladungen zu den General⸗Versammlungen sind mittelst zwei⸗ maliger Bekanntmachung, von denen die zweite spätestens 14 Tage vor der Versammlung in den Organen der Gesellschaft (§. 63) veröffentlicht sein muß, von dem Verwaltungsrathe zu erlassen. Die Gegenstände der Tagesordnung müssen ausdrücklich in der Einladung erwähnt werden. Der E“ Antrag auf die Tagesordnung zu an, en ringen, welchen er selbst, oder die Direction, oder ein Actionair zu stellen Lseshchehe gns 8 PEhne E12 Ffaut Fteseg Fepen 1.“ den letzten jedoch nur dann, wenn derselbe dem 9 1 8 8 ) „ ) 8 ¹ 8 . 3 gs 2 sPriftlt 2 9 begeschgeten Frist, so 1t biefalbe deflae die lc 88 88 5 rathe spätestens 10 Tage vor Frl he. ersten Einladung schriftlich zugeht. ven durch einen vereideten Makler an der Börse zu Berlin verkaufen zu Persöͤnliche Anwesenheit und Vertretung der Aectionaire. assen. „Zum Erscheinen in der General⸗Versammlung ist jeder Besitzer einer
Actie berechtigt. Die Aetionaire haben sich durch Vorzeigung ihrer Actien⸗ zu legitimiren und erhalten erst nach geschehener Legitimatien das Necht, zu stimmen. Die Vertretung nicht persönlich erscheinender Aectionaire ist nur durch Actionaire gestattet, welche durch schriftliche Vollmachten legi⸗ timirt sein müssen. Ehefrauen können sich durch ihre Ehemänner, minder⸗ jährige durch ihre Vormünder und juristische Personen durch ihre Reprä⸗ sentanten, auch wenn diese nicht selbst Actionaire sind, in den General⸗ Versammlungen vertreten lassen.
24
Stimmberechtigung der Actionaire.
Bei Stimmengleichheit entschei Revisions⸗Kommission, und Decharge 82 Die ordentliche General⸗Versammlung
8
§. 15 b““ Verkauf der Actien bei Vermögensverfall des Wenn ein Actionair, so lange die ihm zuständige Actie noch nicht
voll eingezahlt ist, in Vermögensverfall oder in Konkurs geräth 1
seine Zahlungen suspendirt; wenn er ein außergerichtliches Arrangement
mit seinen Gläubigern versucht oder trifft; wenn sein Mobiliar oder Im⸗
mobiliar zwangsweise versteigert wird, oder wenn ihm sonst die unbehin⸗
derte Disposition über sein Vermögen ganz oder theilweise entzogen wird:
Prser ü PeePlchaft * vHeegasr oder beziehentlich seine Rechtsnach⸗
olger auffordern, entweder die nach §. 7 ausgestellten Sola⸗Wechsel durch Bei den Abstimmun rechti Zesi
Ei Fahn. 1 6 Hese 1 2 gen berechtigt der Besitz oder die Vertret von g Zeisei as 3
hicebludg des Betrages, worauf sie lauten, mit baarem Gelde zu er⸗ 1 bis inkl. 5 Aetsen zu Peft gch e⸗ ue“ Aetien⸗Gesellschaft der Direction gegenu [Versammlung zu, Beisein eschlossen. gh, “
B1.; 1“ FFo dech 8 üühe Fühehch F7. betreffenden 6 10 zwei Stimmen 2* vembeton⸗ Derselbe besteht aus ““ ubt bie Kontrolle 8 Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrathes. “
. 2. mäßigen Eintritte der igkeit zi G 1 8 „ drei a.s. itglieder b esexen b 8 8— gelegt wird), oder einen neuen Acnionair voezuschlagen. ser h hes W. 30 8 8 reeen Frren “ i4 een vees das Eine noch das Andere binnen vierzehn Tagen 4 8 fünf hts de Seedong sämmtlicher
*q e 1 Aufforderung der Gesellschaft, oder wird der— Der Besitz und die Vertretung von zusammen über 50 Actien ge⸗ 1 b
Gefen 2 F . Vorgeschlagenen nicht genehmigt, so ist die währt von 50 Actien ab nur eine Stimme für je 20 Actien mehr, jedoch
Delehze 14 befug 4 ffende für Rechnung des Actionairs] können in einer Person nie mehr als zehn Stimmen vereinigt sein.
ctionairs.
86 8
Die Versammlungen des
8
1 Verwaltungsraths Nitglieder und deren