1860 / 289 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ü“ 912 vrIt88 86w 8 1 Thalern, mit Littera A. bezeichnet, emittirt; dieselben haben die im Acti wemiger a encegen. an lern, 1 aernü 8 8— ttien Littera A. weniger als sechs Prozent Artikel sieben bezeichneten prioritätischen Rechte. lauf die Actien Littera 8. erst * à 88-ee h,nsezsacsc AaA.; 5 81u 8 255 8

9) Weitere fünf mal hundert Tausend Thaler in Zwei Tausend fünf bezeichnete Gewinn⸗Antheil, nachdem in den folgenden Jahe

biagen chern, wie die nhier 9. Caw hnein enncsjpätsr aac E die sich nach Abzug von sechs Pr. ¹⁸8 Berfniß, jedoch nur dann zu EC . 8 E für das auf die Actien Littera A. Angezabie en verloren, so ist deren Mortisication bei dem Königlichen die muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben während der nächsten Mo des Administrationsrathes von der General⸗Versammlung beschlossen e ergeben, das Minus vorweg entnommen ist. üüs e zu Duisburg zu beantragen. Die Proklamata sind aber nate aufführen. 9 8 und von dem Handelsminister genehmigt wird. Es soll S5A ) unter Littera B. emittirte Actien⸗Kapital kann im Dividenden⸗ u ch die im Artikel vier und vierzig bezeichneten Gesellschaftsbläͤtter 8 Artikel fünfzehn. Uebernahme dieser Actien al hati zuvörderst den Besizern des nach 8 enuß und in der Betheiligung an dem Vermögen der Gesellschaft ur öͤffentlichen Kenntniß zu bringen. An Stelle der rechtskräftig für Ohne Zustimmung der General⸗Versammlung darf kein Direktor und vwem unter Littera A. eingezahlten Actien⸗Kapital ratirlich völlig mortifizirt erklärten Actien werden unter Eintragung des Datums des kein sonstiger Beamter der Gesellschaft vertragsmäßig für längere Zeit

a. und vb. emittirten Actien⸗Kapitals, ta des Nomi Za vöran Befites, frelgestellt pro rata de ominalbetrages 9 gleichgefteln werden, wenn dies von Actionairen, die zusammen nicht Urtheils in das Actienbuch neue Actien ausgefertigt. Die Kosten des als zehn Jahre angestellt werden. 8 wenizer als drei Viertel der Actien Littera B. besitzen und bei der Nortifications »Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Be⸗ Die Gewäͤhrung von Pensionen ist überhaupt unzuläfsig, insofern nicht in ganz eigenthürlichen Ausnahmefällen der Administrationsrath und die

Eine Vermehru es in diesem Arti zei jen⸗Kavi 8 herrlicher Genehmigung stattfinden. A. schlag des Administrationsrathes von der General⸗Versammlung 8 Eine Mortification verlorener oder vernichteter Dividendenscheine und General⸗Versammlung ihre Genehmigung dazu ertheilen. Artikel sechs. schlossen wird. Der Anfang der Gleichstellung ist bekannt zu galons findet nicht statt. Artikel sechszehn. Für die Reduction, respektide die Umwand ung der bisher emittirten 8 Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf Die Direktoren und die sonstigen Beamten oder Angestellten der Ge⸗ Actien in Actien Littera B. (Artikel fünf a.) wird unter Vorbehalt Bei Ausführung der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels der Verjährungsfrist bei der Direction anmeldet und den stattgehabten sellschaft können wegen Dienstvergehen, wegen Fahrlässigkeit oder Untüch⸗ 11““ diejenigen vorbehalten. welche im Artikel sechs Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise dar⸗ tigkeit in den ihnen obliegenden Functionen oder aus moralischen Grün⸗

der Eventualität im Artikel sechs und bierzig Folgendes 1 ; G sech zig Folgendes bestimmt: unnter d. für den daselbst vorgesehenen Fall festgesetzt sind. thut, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten den vom Dienste suspendirt und entlassen werden. eine gegen Quittung Die Suspension kann ausgesprochen werden:

2) Von den Ein dilli se t 1 b 8 ges hn 18 ö K vSeh. Faalenn Ges Wenn nach Artikeln drei, vierzig, ein und vierzig eine Liquidatzon und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendensch sechs und zwanzigsten Oktober achtzehnhundertsieben und fünfzi der Gefellschaft eintreten sollte, und alsdann die oben unter e. be⸗ ausgezahlt werden. 1 a) in Beziehung auf Direktoren durch einen Beschluß des Administra⸗ Allerhöchst ertheilten Genehmigung zmittirt werden konnten fins zeichnete Gleichstellung noch nicht stattgehabt hätte, so wird zuvör⸗ Wenn der Inhaber der Actie vor Ausreichung der neuen Dividenden⸗ tionsrathes und in dringenden Fällen sogar durch den Präsidenten „Ein Million viermalhundert und ein Tausend sechshundert Thaler derst das unter A. emittirte Actien⸗Kapital sammt Zinsen zu dier scheine der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons desselben; Prozent, vom Anfang der Liquidation an gerechnet, zurückbezahlt; widerspricht, der Präsentant sie jedoch fordert, so ist der Streit zur ge⸗ in Beziehung auf die Beamten, welche von der Direction angestellt b verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine worden find, zu deren Anstellung aber nach diesem Statut die Ge⸗

oder Vier echsze ea b

1 1 sechszehn Actien unbegeben geblieben; diesel 3 den alsdann sich noch ergebenden Ueberschuß erhalten die Inhaber richtlichen Entscheidung zu

b) Der Nominalwerth der emittirten Vier Millionen Viermalhundert 88 n N Ke 1se ech 1 äber, auf Antrag Eines der Interessenten oder auf Requisition des Ge⸗ nehmigung des Administrationsrathes erfolgt ist, oder erforderlich

Tausend Thaler oder Vier und Vierzig Tausend nicht prioritätischen Üügtswnhe e . Artikel acht. 4 51 richtes ene besscha hen SegSnen 8 abe Inhaber e güneen; wäre (Artikel neeegeheh durch veneße iness 6

E13 1ge 8 eeehns 206” lauten auf jeden Inhaber. Es sind denselben Dividen⸗ b . . dSecchlüche me verecät ser. Inbaber des 8 die Lnsseeehe

die Actionaire für Acht jener Actien Eine Actie Littera B. zu Hun⸗ nnehns B. E a ee gegen dessen Ein⸗ talons aber liegt der Beweis des von ihm behaupteten vorzüglicheren rathes vorbehaltene Enischeidung; dert Thalern. 1. 1 aauf des letzten Jahres ausge⸗ Rechtes ob. 1 1 ) in Beziehung auf die anderen Beamten oder Angestellten durch Be⸗

e) Den Besitzern der emittirten hundert acht und neunzig Tausend 8 Es sind die Actien Li 1 8 Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Inhaber der schluß der Pirection, oder auch durch einen einzelnen, hierzu vom

1e Vier hundert Thaler oder Neunzehn hundert vier und achtzig Stück scheine 888 nach 8 . und die dazu gehörigen Dividenden⸗ betreffenden Actie nach Ablauf des Zahltages des dritten der Dibvidenden -1 Administrationsrathe besonders autorisirten Direktor oder höheren Prioritäts⸗Actien (a.) wird vorbehaltlich des ihnen nach der] Aete ach den beiliegenden Schemata A. B. und C., dic scheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Beamten.

Anter d. folgenden Bestimmung zustehenden Rechtes der Vodtheil weaa und die dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons Dividendenscheine gegen Quittung. zu verabsolgen. Der Besitz des be⸗ Innerhalb sechs Monaten vom Tage des Beschlusses muß entweder

eeingeräumt, daß jede dieser Actien gleich zwei der unter b. aufge⸗ Rugfeite dbeilt gend nnes hrezoß⸗ väes und F. auszufertigen. Auf die treffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividenden⸗ die Entlassung ausgesprochen oder die Suspension aufgehoben werden. fuͤhrten bei der daselbst festgesetten Unwandlung angenommen wird. in franzoösischem bhesegen ebersezung mit Angabe der Beiräge scheine. 188 vC11“ 88 Artikel siebenzehn. 8 8

d) 88 Iefcgn 8 1n 81. EE“ kann aber Die Actien⸗Dokumente Littera A. werden in fortlaufender Reihe, vo 1“ drei 2 3 Entkeffüng ven Dienste (Artitel sehehehyy kanm er

wauch das Verlangen stellen, daß dieselben ebenfalls auf den BEins 82 bon Fq“; 111“4“ 8 1. 1 3 achten Theil des Nominalwerthes reduzirt 18 in . B. Stamm⸗ und Ausschnittss⸗ 1“ 8 a) in Beziehung auf einen Direktor durch die General⸗Versammlung; jede zu Hundert Thalern, mit speziellem prioritätischen Rechte um⸗ blesbt H 8-. wlches dem Archibe der Gesellschaft deponirt 1““ 1“ * b) in Beziehung auf die im Artikel sechszehn sub b. bezeichneten Bea

gewandelt werden. Dieses Recht besteht darin, daß auf diese Actien e 58 6 Wöö 1“ b“ ““ dünch Aövngiüsrationekath aämnzaee s

aus dem auf die Actien Littera B. entfallenden Gewinn⸗Antheil findet für die Ausfertigung der n ncümnene 1ebafahne S. 8 rnanes a. Artikel eilf ““ wenssäse sec A vn be geseamn 8 Angestellten durch

(Artikel sieben a. b.) und späͤter, sobald die Gleichstellung der letzt⸗ gung e Littera B. statt. I“ rtibel eiI. 1. v' eziehung auf die sonstigen Beamten oder Angese⸗ F

erwähnten Actien mit den Actien Littera A. (in Gemäßheit des Artikel neun P F Direction wird vom Nömaasc edetsas ac d. 8 den Administrationsrath, selbst vermittelst eines einfachen Majori⸗

Artikels si 2.) sl f 1 8 1 C1“X“ 8 8 den Mitgliedern bestehen. em letzteren bleibt jedo vorbehalten, zeit⸗ lätsbeschlusses.

n 8 sehei⸗ banzgestnden hat; aus en ginbende von scchs L1“ decs ü die unverzüglich zu emittirenden Actien weise fe8- zwei Birgägrenh oder auch mehr als ret anzustellen. Ueber Der beschinf oder Angestellte, auf dessen Entlassung angetragen wird, Prozeni prioritätisch vertheilt, wird. Wenn bei Fenfererung der Penegshe S 82 ersten n cäeg der Direktoren ist ein gerichtliches oder notarielles Proto⸗ ü6 181h deohh Lasenvor defagnem Vom Res Fäe v. schraf ausgedrückt wird, ob von dem vorstehenden entrichten. Die folgenden Einzablungen werden, Unsfen nicht 1 d oanehse erforderliche Stellvertretung eines Direktors ist vom Ad⸗ Uacnastzen Lluß gefaorte schriftlic 88 bherichrichtigen: er kann sich dei 9 8 on ir unter c. ng rüsten Vortheile Gebrauch dingungen besonders stipulirt worden sind, in Raten geleistet, welche der ministrationsrathe anzuordnen derselbe kann dafür in dringlichen Fällen der Stelle, welche über den Antrag zu entscheiden hat schriftlich oder 8 ö11“ 3stk sits de hätzähes Bestimmung die Emissi Administrationsrath felisezt und die Direction einfordert. Hies geschiehht eines seiner Mitglieder bestimmen. persönlich vertheidigen. 8 solcher prioritaͤtischen der gegenüegera s. erforderl! g die Emission vermittelst öffentlicher Aufforderung (Artikel vier und vierzig) wenigstens Auch setzt der Administrationsrath fest, welche die Functionen jedes Die Entlassung hat zur Folge, daß alle dem Entlassenen vorher ver⸗

eren Form, so wie die 8 va u gebatige LIb 8 seitt Cneh dem atsh gn Zahltage. I anzelnen Direktors und die gegenseitigen Verhältnisse der Direktoren zu tragsmäßig gewahrten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Tan⸗

b 8 2 . aich . 02* 1 un v0 3 di I. 8 1 5 8 9 8 8 ¹ „2 82 8 8 1 87 4 8 lons, nach Anhörung der Vorschläge des Administrationsrathes, zugebenden Stellen Beenengec. beroin E derseien gr s CCC aRee Eetss i 8 Uümes Cnchg erns 888 endene uf ng bh Fscheaag den gegen⸗

8 landesherrlich festgestellt und demnächst bekannt gemacht. Die geleisteten Einzahlungen werber auf Quitt 5b 88 8 air. schrift. n. ö“ n den Dienstverträgen ist auf den bo hergehe geg

e) Behufs der unter b. c. und d. bestimmten Umwandlung werden die visoires) bescheinigt; di W11.“ b Artikel zwöoͤlf. Besitzer der bis jetzt emittirten Actien durch öffentliche Bekannt⸗ und 8-anes E“ den Aantieugeschnar Verträge über Kauf, Verkauf oder Pachtung von Immobilien und . machung (Artikel vier und vierzig) aufgefordert, dieselben nebst den Düittungsbogen sind u“ eee ab nnreence Ugss Bergwerksgerechtigkeiten, ferner alle Verträge, deren Döjekt mehr als 1““ Artikel achtzehn. 18 dazu gehörigen Dividendenscheinen binnen einer auf wenigstens, bleibt der Actienzeichner für die sämmtlichen 1eaeh gg Sägeh snsane Waler beräst⸗ alle Wechsel⸗ Verpflichturcen, Der Administrationsrath bestebt aus zehn von der General⸗Versamm⸗ Heaseip ereh fefezrsetender Fach bei Direction oder bei den lungen verhaftet. . 9 9 ne Sees efein 82 ö unterschr eben werden, lung zu wäͤählenden Mitgliedern, von welchen 8 8 h-

leich anzugebenden Bankfirmen in öln, Paris und Berlin ein⸗ Gegen Aushaändigung der Quk verber onst genügt die Unterschrift eine Fer6 . lich des Präsidenten und des Vice⸗Pr „Inländer sein müßen. zuliefern. Wenn in dieser Frist nicht sämmtliche emittirte Actien Vollzahlung, Un Folge Fren wZulttangsbagen wenc ge anan dehag be Wer hiernach die Unterschrift für die ; schr. g vom Ad⸗ Die Administrationsräthe fungtren sech Jabre; dergestalt, daß in⸗ eingeliefert sind, so wird hierfür in gleicher Weise eine Endfrist an⸗ Direction die Actien nebst Dividendenscheinen und Talon aus eltefern ministrationsrathe bekannt machen. (Artikel vier un vierzig.) nerhalb derselben nach den ersten zwei ahren Vier Mitglieder, und dann bexe die nicht weniger als sechs Monate, angerechnet vom Ab⸗ Wer nach der ergangenen ersten öffentlichen Aufforderung die schul⸗ 8 Artikel dreizehn. von zwei zu zwei Jahren Drei Mitglieder ausscheiden; bis die Reihe im 1 der Sgber Frist, betragen und die in Zwischenräumen von digen Einzahlungen nicht pünktlich leistet, hat für spätere Zahlung die Die Direction leitet innerhalb der statutmäßigen Grenzen! und unter Austritt sich gebildet hat, entscheidet darüber das Co0

Eeestese Eina dis. Mar. bekannt gemacht werden soll. Zinsen zu sechs Prozent zu vergüten und außerdem eine Cöonventional⸗ Befolgung der vom Administrationsrathe aufgestellten Normen die Ge⸗ Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. veeed ac b 8

8 be Endfrist nicht eingelieferten Actien find strafe von⸗ fünf Prozent der in Nückstand gebliebenen Summe verwirkt. schäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft und vertritt dieselbe überall, Tritt vor Abl⸗ Amtsdauer ein Mitglied dech e.

os Pee. 85 esitzer verlieren jeden Auspruch auf den Um⸗ Die Direction erläßt hierauf unter Angabe der Nummern der Actien oder sowohl dritten Personen wie Behörden gegenüber, insbesondere auch in rathes aus, so wird def Stelle nur bis zu See b 8g eüc⸗ stra⸗ 1t Uülche 85 h. 1 b Quittungsbogen, auf welche die Einzahlung nicht berichtigt wurde, eine ullen gerichtlichen Verhandlungen und namentlich bei Vergleichen.. terimistisch bis zur nächsten General⸗ Versammlung, ansK e⸗ min .8 es iche is jetzt ausgegebenen Dividendenscheine, mit Aus⸗ zweite öffentliche Aufforderung, die säumige Zahlung sammt Zinsen und Die Legitimation der Directions⸗Mitglieder erfolgt durch eine gericht⸗ tionsrath einen Ersatzmann ernennen. Der desfallsige Beschluß ie 1“

n e. die bereits zahlbar waren und noch nicht erhoben Conventionalstrafe innerbalb eines auf wenigstens dreißig Tage zu bestim⸗ liche oder notarielle Ausfertigung des über ihre Ernennung aufgenomme⸗ richtlich oder notariell zu protokolliren. . a tlich ader außer⸗

urden, fin werthlos. G menden Termins zu leisten. nen Protokolls, oder durch eine auf Grund desselben ertheilte notarielle Wenn ein Mitglied des Administrationsrathes gerichtlich oder außer⸗

f) Die unter b. c. und d. festgesetzte Umwandlung wird ein Kapital Wenn auch nach dieser zweiten öffentlichen Aufforderung die schul⸗ oder gerichtliche Bescheinigung. gerichtlich seine Zahlungen einstellt, so ist dasselbe als ausgeschieden zu 99 b- E’ die runde Summe von Sechsmalhundert dige Zahlung nicht geleistet wird, steht der Gesellschaft frei, entweder Die Gültigkeit der Unkerschrift der Direktoren ist von der für be⸗ betrachten. D11“

. hen. nme emittirt und und Conventi⸗ ichtlich I. 1.““ 1 üngig. ominalbetrag v 8 1 werz⸗. ind Conventionalstrafe gerichtlich anzuhalten, oder in Gemäßheit eines witgen Personen gegenüber nicht abheängis wahrend der Amtsdauer im Archive der Gesellschaft bei Artikel vierzehn. der Direction deponiren.

b deskac der hargeüelean grr hete Zantuns Bahl Beschlusses des Administrationsrathes und vermittelst Bekanntmachung ariltei 4 Ffgw ngtben. e Uantaht weni E“ einen letzten Präklusiv Termin Die Direction stellt die unter ihr stehenden Gesellschaftsbenmten an, rechon dedder ein den Abministratüonsrath. gewahlian

rtikel sieben. 8 Sen eka⸗ s Zwanzig Tagen anzuberaumen, und wenn die Zah⸗ jedoch ist die Genehmigung des Administrationsrathes erforderlich, wenn unter Angabe des Präsidenten und des Vice⸗Präsidenten⸗ sind bekannt Das Rechtsverhältniß zwischen den Actien Litera A. und Littera B g auch dann nicht geleistet wunde⸗ die bereits gemachten Einzahlungen die jährliche Besoldung mehr als fünfhundert Thaler oder die Dauer der then (Artikel vier und vierzia) 9 ekin 85 wird in Beziehung auf den schet um Gewinn und 8 ittera B. als der Gesellschaft verfallen und die betreffenden Quittungsbogen für [ Anstellung mehr als Ein Jahr beträgt. machen L. nss u1““ im Falle einer Liquidation 1 werthlos zu en Dies ist bekannt zu machen (Artikel vier und Die Genebmigung des Administrationsrathes ist ferner erforderlich: Artikel neunzehn. an dem Vermögen der Gesellschaft festgeseßt, vierzig); an Stelle der werthlos gewordenen Quittungsbogen kann die a) für die Erwerbung oder den Verkauf von Immobilien, Bergwerken Abgesehen von der im Artikel achtzehn bestimmten 28

118 S8 Gesellschaft andere gusstellen und begeben. 9. und Vergwerks⸗Gerechtigkeiten, wozn außerdem, wenn das Objekt eine Neuwahl für Fdes Aver Administrati braih

a2) Die Inhaber der Actien Littera B. erhalten von dem Gewinne, der v11“ 8 8 mehr als Zwanzigtausend Thaler beträgt, die Zustimmung oder emeierle Fäüen, sin den eS.egehrng. zwei Oritteln seiner Mitglieder dies

t 2. 111 Svee⸗ v-- 11“ vegen 8 „,609„ 18 1 g 8 6 fe . Ar⸗ PE11686 und dreißig bis acht und dreißig) ur Her Hebounrag, der Aectien erfolgt durch die bloße Ueberlieferung des 8⸗ Uutorisanon den ah. ü nie iinzr Wohr wenn eine solche intehrals Neuvahl wei 2 8 Neees 8 etreffenden Dokumentes. vn rsammlung mit einer Majorität von wenigstens zw zwei Fünftel desjenigen Betrages, welcher übrig bleibt nachdem U 6” 1b ö“ b) für alle Neubauten; v1I1I1“ g n; 8 b ager⸗ Frig bleibt, eber den Betrag der Aectie inaus ist der Actiona einerle S 1 Fabri derselben vertretenen Stimmen bes ird. b vorweg für das eingezahlte Kapital der Actien läinenn A. eine Zahlung verpflichtet. 8 88 - 8e 2 geeas Lase füung wen Meschaler nan she dsheeh In beiden Fällen muß⸗ wenn grale Neuwahl beschlossen ist, en.; bei Einberufung der General⸗Versammlung, welche dieselbe

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8 wärtigen Artikel binzuweifen.

B. Administrationsrath.

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Zeahres⸗Dividende von sechs Prozent bestimmt word ist, wel . sKie üͤbri 1b eden ist, welcher Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten Eines Actionairs sin 1 d taschinen und der leichen, wenn 1 vcfagt en ag⸗ Fünftel des vorbezeichneten Betrages noch bei⸗ asen heihe einzeln n7 getrennt auszuüben, sie können die⸗ 8* 1“ 8 Fresens Thaler b vüice soll, Erwähnung hiervon geschehren vawa G dür Sollte etwa eine J „Divi b ielmehr nur zusammen, und zwar nur durch Eine Person wahr⸗ für die 8 en, worunter die Benutzun vorüber⸗ rtikel zwanzig. aͤpenten, s ) a eine Jahres⸗Dividende auf das eingezahlte Kapital der] nehmen lassen. 3 aan for die Kufnabms vocaareneRicdits nicht zu vfehen ih. beträgt Der Administrationsrath wählt jahrlich seinen Praͤftdenten, so 8 1X1X“X“” 1] 8 8 n ihn in allen Verhinderun sfällen vertretenden Vice⸗Präsidenten mit das Anlehen mehr als Funerttaufen 1 ö iamenmehrzeit Wenm dieselbe bei der ersten Wahlhandlung 19 sgung der General⸗Versammlung er orderlich. nmenmehrheit. * 8 1 E wird dem al Versammtonsrathe wenigstens dreimonat⸗ nicht erreicht ist, so wird die Wahl nach den Vorschriften des 1 hten lich eine Aufstellung über den Zustand des Geschäfts Moechen und darin Alineas des Artikels ein und dreißig vollzogen.