*8 Finanz⸗ Mimisterium.
Cirkular⸗Verfügung vom 23. Oktober 1860 — die
Erhehung des Konflikts bei gerichtlichen Ver⸗
folgungen wegen Amts⸗ oder Diensthandlungen 4 betreffend.
Da von der Befugniß zur Erhebung des Konflikts,
durch das Gesetz vom 13. Februar 1854, betreffend die Konflikte
bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts⸗ und Diensthandlungen
(Gef.⸗Samml. S. 86) der vorgesetzten Provinzial⸗ oder Central⸗
Behörde des gerichtlich verfolgten Beamten beigelegt worden, nicht
immer ein dem Sinne des Gesetzes entsprechender Gebrauch ge⸗
macht worden ist, so werden Ew. ꝛc. zufolge eines Beschlusses
des Königlichen Staats⸗Ministeriums vom 27. August d. J. auf
folgende Gesichtspunkte aufmerksam gemacht,
1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte ist die Erhebung des Konflikts nur
dann gerechtfertigt, wenn die vorgesetzte Provinzial⸗ oder
Central⸗Behörde des Beamten der Ansicht ist, daß derselbe
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse gehandelt, oder
daß er sich keine Unterlassung einer ihm obliegenden Amts⸗
handlung habe zu Schulden kommen lassen.
Wenn daher die Behörde anerkennt, daß der Beamte
die Grenzen seiner Amtsbefugnisse überschritten oder daß er
eine ihm obliegende Amtshandlung unterlassen hat, so muß
sie auf die Erbebung des Konfliktes unter allen Umständen
verzichten, und selbst dann, wenn sie der Ansicht sein sollte,
daß der Fall an sich zu einer gerichtlichen Verfolgung nicht
geeignet sei, die Entscheidung darüͤber, ob ein die strafrecht⸗
liche oder civilrechtliche Verantwortlichkeit begruͤndendes Ver⸗
schulden des Beamten durch die besonderen Umstände des
Falles ausgeschlossen sei, den Gerichten überlassen. .
Aber auch in densenigen Fällen, in welchen nach Ansicht der
Behörde dem Beamten keine Ueberschreitung seiner Amts⸗
befugnisse oder keine Unterlassung einer ihm obliegenden Amts⸗
handlung zur Last fällt, ist zu erwägen, daß das Gesetz die
Eehebung des Konflikts nur als eine Befugniß gestattet.
Von dieser Befugniß ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn
es ganz unzweifelhaft erscheint, daß eine Amtsüberschreitung
nicht stattgefunden habe.
Da endlich die Ermittelung der erheblichen Thatsachen unter
allen Umständen nothwendig ist, und zwar sowohl für die
Prüfung der Behörde, ob der Konflikt zu erheben, als für
die Beurtheilung des Gerichtshofes zur Enrscheidung der Kom⸗
prixnz⸗Konstttte, ob derselbe begruͤndet sei, so ist der Er⸗
hebung des Konflikts bis zur stattgefundenen Ausmittelung
jener Thatsachen Anstand zu geben, und nöothigenfalls erst in
der zweiten Instanz der Konflikt zu erheben. .““ Berlin, den 23. Oktober 1860.
Der Minister des Innern. An
saäͤmmtliche Königliche Regierungen und Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren.
Feckülan. Verfügung vom 27. Oktober 1860 — daß den städtischen Behörden eimne Befugniß zur Straffestsetzung wegen Hinterziehung städtischer Steuern und Abgaben, oder der von Kommunen 18
zu erhebenden Zölle und Gefaä . 3 efälle nicht zusteht. 1
ee 2. denbe de Regierung erwiedern wir auf die Anfrage daß nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen den städtifchen Behörden eine Befugniß zur Festsetzung 88 Sn . 8 Hinterziehung städtischer Steuern und Abgaben oder der von e-v gsegen zu erhebenden Zölle und sonstigen Gefälle nicht Wie schon in dem Erlasse vom 28. Dezember 18 ist, soll es nach Art. 135 und 136 des Gesehes vom Leis, demern (Gesetz⸗Samml. S. 209) hinsichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Ge⸗ fälle, insbesondere der Steuern, Zölle, Postgefälle und Communi⸗ cations Abgaben, bei dem administrativen Strafverfahren in so weit sein Bewenden haben, als ein solches nach den bisherigon Ge⸗ setzen zulässtg ist. Dergleichen Gesetze, welche den staͤdtischen Be⸗
“
9. 1“ 8* 11“ 8
ertheilen die §§. 243, 250 Anhang zur Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung, F. 34 LTit. 35 Th. 28 ibid. e. §. — Verordnung vom 26. Dezember 1808 nur den Regierungen ein Recht zur Festsetzung der dort bezeichneten Strafen. In Be⸗ treff der den Kommunen zustehenden Zölle ist, wie für alle Pri⸗ vatzölle, im §. 132 Tit. 15 Th. II. des Allgemeinen Landrechts ausdrücklich bestimmt, daß, wenn der Defraudant leugnet oder sonst auf rechtliches Gehör sich beruft, ein gerichtliches Verfahren ein⸗ zutreten hat. Die Zollberechtigten haben nur die ihnen in dem genannten und den vorgehenden Paragraphen bezeichneten Befug⸗ nisse, welche sich aber auf solche Fälle beschränken, in denen ein eigentliches Verfahren überhaupt nicht eintritt.
Es versteht sich von selbst, daß hierdurch die Befugnisse der Magisträte, welche zugleich die örtliche Polizei⸗Verwaltung haben zur Verfolgung von Uebertretungen in den Grenzen und Formen des Gesetzes vom 14. Mai 1852 unberührt bleiben.
Die Magisträte des Bezirks der Königlichen Regierung sind mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Berlin, den 27. Oktober 1860.
Die Minister für Handel, Gewerbe ꝛc.
Der Minister des Innerr.
An 1“] 18 die Königliche Regierung zu N.
Abschrift erhaͤlt die Königliche Regierung zur 8. ßnahme und gleichmäßigen Nachachtung.
Berlin, den 27. Oktober 1860. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe ꝛc. Der Fin 3 Der Minister des Innern.
sämmtliche übrige Königliche Regierungen ꝛe.
8. Vekanntim gaehemwm
Es wird hiermit zur Kenntniß des dabei betheiligten Publi⸗ kums gebracht, daß die Haupt⸗Seehandlungs⸗Kasse vom 17ten l. M. ab die ihr zur Belegung gegen Seehandlungs⸗Obligätionen ange⸗ botenen Gelder nicht mehr zu 3 ½, sondern unter Beibehaltung der übrigen Bedingungen nur zu 2 ½ Prozent jährliche Zinsen anneh⸗ men wird. Dagegen bleibt für die früher belegten Kapitalien der Zinsfuß von 3 ¼ Prozent vorläufig unveränder Berlin, den 14. Dezember 1860.
General⸗Direction der Seehandlungs⸗So CEOamphausen. Scheller.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 — betref⸗ fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗
Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848.
Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 100 S. 789). .“ Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 103 S. 817.) Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10 S. 66. Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213.
Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. sind die⸗ jenigen Personen, welche K⸗ssen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablouf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Praͤklusiv⸗Termins bei uns, der Kontrolle
der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen⸗ eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit des
deictes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert orden.
Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer
nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.
Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen⸗
Hörden eine Befugniß zur Straffestsetzung beilegten, hestehen aber
Anweisungen vom Jahre 1835 oder Danrlehns⸗Kassenscheine vom
für die oben hezeichneten Zuwiderxhandlungen nicht. Inshesondere
Der anz⸗Minister. 8 Kopfbedeckung der
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten,
gahre 1848 besitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Fontrole der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen. 8 “ “
Guenther.
Kriegs⸗Ministerium.
Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre vom 2. August 1860 — die Einführung von Czakots als Kopfbedeckung
Nachstehende Allerhöͤchste Kabinets⸗Ordre: 8
„Auf den Mir Vortrag bestimme Ich, daß als
Landwehr ein Czakot nach den beiden bei⸗ einzuführen ist, die Beschaffung dieser Kopf⸗ nur nach Maßgabe der disponibel zu stellen⸗ wonach das Kriegsministerium das
gebaltenen
gebenden Proben bedeckungen aber den Mittel erfolgen sol, Weitere zu veranlassen hat.
wird hierdurch mit daß nunmehr
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß vorläufig die Stämme der Landwehr⸗ Kopfbedeckung versehen werden sollen.
Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
“ “ Kriegs⸗Ministerium. b Krieg W 48 von Pritzelwitz.
Hering.
. Se. Exeellenz der Staats⸗ und Minister füͤr Angekommen: Se. Excellenz Graf Puͤckler von
Letzlingen. 9 9111
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Personal Veränderungen in der —
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche:
8½ „ 1 Mt rder U n g 8 vd. 8
er.
““ à la suite des Rhein. . Feats. döhe. h. 18 1 in seinem Berhältniß ale “ bei der Gesandtschaft zum 1. Garde⸗Ulan. Regt.,
“
v Obrnitz, Sec. Lt. und Adjut. des Kadrtteneorps, “ Regt. (Nr. 13) und kommandirt is Erxehen 2⸗ vge ntet er bei dems. Potsdam, zur Dienstl. als Assistent der Abtheilungs⸗ z00 Jitpreuß. Inf. Kadettenhause kommandirt. v. Sanden, Sec⸗ Lt. enb ahause zu Pots⸗ Regt. (Ar. 48), zur Dienstt. als Erzieher bei dem adertengeegt (Nr. 19) dn ümenmbert. v. Baezko. Pr. Lk. vom 2. Pof. Pieiee bei dem nd kommandirt zur Dienstl. als Affistent der veees vorläufig Kadettenhause zu Wahlstatt, unter eforverung 89. öts. um Abtheil. ohne Patent, und unter Stellung aà ja suite des Regts., 5
Vorsteher bei demselben Kadettenhause ernannt
Den 4. Dezembe
Kleist, Port. Fähnr. vom Garde⸗Pion. Bat., Augustin, Port Fähnr. vom Ostpreuß. Pion. Bat. (Nr. 1), Jaeckel, Pochhammer⸗ Port. Fähnrs. vom Pomm. Pion. Bat. (Nr. 2), zu außeretatsm. Sec. Lts. bei der 1. Ing. Inspect., Lindow, Witte, Port. Fähnrs. vom Bran⸗ denburgischen Pion. Bat. (Nr. 3), Klewe, v. Brodowski, Port. Fähnrs. vom Niederschl. Pion. Bat. (Nr. 5), Fischer, Lohmeyer, Port. Fähnrs. dvom Schles. Pion. Bat. (Nr. 6), zu außerelatsm. Sec. gis. ber der 2. Ing. Insv., Lauprecht, Port. Fähnt. vom Magbeb. Pion Bat. (Nr. 4), Frhr. v. Eyß, Glasser, Port. Fähnrs. vom Westfäl. Pion. Bat. (Nr. 7), Stephan, Port. Fähnr. vom Rhein. Pion. Bat. (Nr. 8), zu außeretatsm. Sec. Lts. bei der 3. Ing. Inspect. befoördert. Theinert, charakt. Port. Fähnrich vom Garde⸗Pionier⸗ Bataillon, zum Brandenburgischen Pionier⸗Bataillon (Nr. 3) versetzt. v. Zastrow, Nittmeister aggregirt dem 2. Garde⸗Ulanen⸗Regiment, Sterzel, Pr. Lt. von der Brandenb. Art. Brig. (Nr. 3), beide komman⸗ dirt in etatsm. Stellen des Train⸗Bats. des Garde⸗Corps, in dieses Bat., ersterer als Comp. Chef versetzt. Walter, Hptm. und Battr. Chef von der Brandenb. Art. Brig. (Nr. 3) und kommandirt in eine etatsm. Stelle des Train⸗Bats. III. Armee⸗Corps, in dieses Bat. als Rittm. und Comp. Ehef, Herwarth v. Bittenfeld, Rittm. vom Brandenb. Drag. Regt. (Nr. 2) und kommandirt in eine etatsm. Stelle des Train⸗Bats. III. Ar⸗ mee⸗Corps, in dieses Bat. als Comp. Chef, Schweder I., Pr. Lt. von der Westf. Art. Brig. (Nr. 7) und kommandirt in eine ekatsm. Stelle des Train⸗Bats. VII. Armee⸗Corps, in das Train⸗Bat. des IIHI. Armer⸗Corps, Schuch, Hauptmann und Battr. Ehef von der Rhein⸗ Art. Brigaͤde (Nr. 8), Aust, Hauptm. von derselben Brigade, beide kommandirt in etatsm. Stellen des Train⸗Bats. VIII. Armer⸗Corps, in dieses Bat. als Rittm. und Comp. Chefs versetzt. Bliesener, Pr. Lt. à la suite der 3. Ing. Insp. und Lehrer an der Kriegsschule zu Erfurt, Schultz II. Pr. Lt. à a suite der 2. Ing. Insp. und Lehrer an der Kriegsschule zu Potsdam, unter Belassung in ihrem Dienstberhältniß, zu Hauptleuten 2 a suite, vorläufig ohne Patent, Stiehle, Pr. Lt. à n suite des 2. Schles. Hus. Regts. (Nr. 6) und Lehrer an der Kriegsschule zu Er furt, unter Belassung in diesem Dienstverhälkniß zum Rittm. à w28,3 des 2. Schles. Bragoner Regts. (Nr. 7), vorläufig ohne Patent be
K0- ri . von der Villaume, von Prittwitz⸗Gaffron; Port. aͤhnrs. von Garde⸗Art. Brig., zu außeretatsm. Sec. Lts. befördert. Matthiaß. ., Hauptm. von der Ostpr. Art. Brig. (Nr. 1), unter Entbindung ee Kommando zum Train⸗Bat. I. Armee⸗Corps, zum Comp. resp. eag- bef ernannt. Körber, Hauptm. von ders. Brig., in die 2. Comp. vFas Stelle des Train⸗Bats. I. Armee⸗Corvs borlärfis ernnnaddngsi⸗ be Ir. Lt. ders. Brig., zum Hauptm., rzegor „Seec. 1 n. Pts r. Len 8 v g. 8.eeeenn Zen ning, Hauptm. von der zomm Art. Brig. (Nr. 2), unter Enibinteb.. lhageas Faha . II. Armee⸗Corps, zum Comp. resp. Battr. Chef veree2 b. d. Dollen, Hauptm. von ders. Brigade, in die 2. Comp. g. 8— des Train⸗Bats. II. Armee⸗Corps vorläufig kommandirt. * 3 Lt. von ders. Brig. zum Hauptm., Frodien, Sec. Lt. von 8 32— zum Pr. Lt., Wiese, Mellenthin, Gaede, Hayduck, Kräts 8g- Port. Fähnrs. von ders. Brig., Braune, Leue, Woppisch, *. 5. denreich, Salge, Port. Fähnrs. von der Frandende net e9. g außeretatsm. Set. Lieuts. befördert. Lqu⸗ e, Hauptm. er M deaen Art. Brig. (Nr. 4), unter Enkbindung von dem mers. san train⸗Bat. 1V. Armee⸗Corps, zum Comp. resp. Battr. ese. . 2 Bennecke, Pr. Lt. von derf. Brigade, zum v S Sec. Lt. von derselben Brigade, 88 “ 1— 2 v. Türcke, Port. Fähnrs. von hers. rig., ö1u“. 8 ari, Se zederschlef. Art. Brig. (Nr. 5), unter Be⸗ Caspari, Sec. Lt. der Niederschles. k Brig. (Tr. . ehs. ben. 1 Kommando bei dem Train⸗Bat. V. Armee zum anser. Ueene. Meyer, Port. Fähnrs. von dec. Brig n agiber zm. Sec. Lts. befördert. Dalitz, Hauptm. u. Battr. Chef von der gahkef Art. Brig. 88 6), unter E - Pcgee tt. Brig. (Nr. 5) versetzt. Stöckel, bef. Rr. 6), de Entbindung von dem Kommando B-n Bat. VI. Armee⸗Corps, zum Comp. Fesg Feith e Nah. AKrhen Faußtm. bon vers. Besg., is bie 2. Tetap. I.1 Vat. 91 Urmee⸗Lörbs vorläufig kommandirt. A 1-88 wae ders. Brig., zum Hauptm., Looff, Port. Fähnr. von außeretatsm Sec. Lt. befördert. Köttschau. See. Lt. B“ g- (Nr. 7), unter Beförderung zum Pr. Lt, in 8 .““ Por. (Nr. 6) versetzt. Bertelsmann, v. Druffe V Pedee — Fähnrs. von der Westf. Artill. Brig. (Nr. 7), zu außere P-e.en Eilers, Kanonier von derselben Brig., zum Port. Fähnr., d. ” Castenholtz, Port. Fähnrs. von der Rhein. Artill. Brig. Ur. 8
außeretatsm. See. Lts. besördert.—
Den 4. Dezember. Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 3. Bats⸗ 1. Oberschlesischen als Seconde⸗Lientenant im 3. Oberschlesischen In⸗ Morstein, Sec. Lt. von den Nr. 17), zum Pr. Lt., Regts. (Nr. 7), v. Rexin, Sec.
Regiments (Nr. 22), als 69 fanterie⸗Regiment, (Nr. 62), angestelt v. * Pionieren 2. Aufg. des 2. Bats. 4. 2 egf. ges. eh Großmann, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 2. Riederfchl.
zum Sec. Lt. bei den Pionieren 1. Aufgeb. befördert.