1861 / 158 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Grund des von der General⸗Versammlung am 15. April 1861 gefaßten Beschlusses, sowie des hierüber mit Unserer Genehmigung abgeschlossenen Vertrages vom 16. Mai 1861 über die Erbauung und den künftigen Be⸗ trieb der Zweigbahnen von Angermünde im Anschlusse an die Berlin⸗ Stettiner Eisenbahn über Prenzlau, Pasewalk, Anclam, Greifswald nach Stralsund, von Züssow nach Wolgast und von Pasewalk nach Stettin nebst den Verbindungsgeleisen von dem Stralsunder Bahnhofe am Triebseer Thore bis zum Hafen am Frankenthore, vom Wolgaster Bahnhofe nach dem Hafen an der Peene ünd vom Greifswalder Bahnhofe nach dem Ryckflusse angetragen worden ist, ihr zu diesem Zwecke, desgleichen zur Bestreitung der Kosten des zur Erweiterung resp. Verlegung der Anschluß⸗ Bahnhöfe der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn zu Angermünde und Stettin, so weit die Einführung und der Betrieb der neuen Zweigbahnen solche erforderlich macht, die Aufnahme einer Anleihe von zwölf Millionen Tha⸗ lern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗Obligationen zu gestatten und Wir zur Ausführung dieser Zweigbahnen unter dem heutigen Tage Unsere landesherrliche Ge⸗ nehmigung ertheilt haben, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemein⸗ nützigkeit dieses Unternehmens und in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Pribilegium die Emission ge⸗ dachter Obligationen unter desdrli Bedingungen genehmigen:

Die Beschaffung des den bisherigen Ermittelungen entsprechend auf wölf Millionen Thaler angenommenen Anlage⸗Kapitals erfolgt durch Asugabe von 37,000 Stück Prioritäts⸗Obligationen, von denen 4000 Stück jede über 1000 Thaler von Nr. 1 bis 4000, achttausend Stück, jede über 500 Thlr., von Nr. 1 bis 8000, fünfzehntausend Stück, jede über 200

Thlr., von Nr. 1 bis 15,000, und zehntausend Stück, jede über 100 Thlr.,

von Nr. 1 bis 10,000 lautend, unter der Bezeichnung 8 „Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, IV. Emission“ uach dem anliegenden Schema I. stempelfrei ausgefertigt werden. 2

Sollte sich später zur Vollendung des Baues und nach Eröffnung des Betriebes in Gemäßheit des §. 8 des Vertrages vom 16. Mai 1861 eine Vermehrung des auf 12 Millionen Thaler angenommenen Anlage⸗ Kapitals als nothwendig ergeben, so erfolgt die Emiffion der zur Deckung dieses Mehrbedarfs zu berausgabenden Prioritäts⸗Obligationen zu gleichen Rechten mit den durch dieses Privilegium emittirten öZö

Die Obligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck des Pri⸗ vilegiums enthalten, werden von drei Mitgliedern des Direktoriums un⸗ terzeichnet, von dem Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet und mit dem Stempel der Gesellschaft versehen.

Jeder Obligation werden Zins⸗Coupons auf zehn Jahre und ein Talonschein zur Erhebung ferneren Coupons nach dem anliegenden Schema III. beigegeben. 1

Dieselben werden von dem Direktorium nicht unterzeichnet, sondern erhalten nur den Staatsstempel, den Stempel der Gesellschaft und die Unterschrift des Controleurs.

Diese Coupons, so wie der Talonschein, werden alle zehn Jahre zu⸗ folge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Ausreichung der neuen Serie erfolgt an den Präsentanten des Talonscheines, sofern nicht da⸗ gegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Direktorium der gedach⸗ ten Gesellschaft Feiftüich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talonschein esonders

vermerkt. 8

““ G . 8 Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit 4 ½i Prozent jährlich ver⸗ zinset und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 1 Juli jeden Jahres in Stettin und in Verlin berichtigt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Väbre⸗ bon dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der Gesellschaft. Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prioritäts⸗ Obligationen Zuschüsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen und verfallenen Zinscoupons

verhältnißmäßig zwischen dem etite und der Gesellschaft getheilt.

Die Inhaber der Prioritäͤts ⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapital⸗ Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Glaͤubiger der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Sie haben n dieser Eigenschaft in Ansehung der Angermünde⸗Stralsunder, Züssow⸗ Wolgaster und Pasewalk⸗Stettiner Zweigbahnen und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm ⸗Actien und er auf Grund der Allerhöchsten Pribilegien vom 25. Juni 1848 (Gesetz⸗ Sammlung pro 1848 S. 194), vom 18. August 1856 (Gesetz⸗Sammlung ro 1856 S. 756) und vom 6. September 1858 (Gesetz⸗Sammlung für 1858 Seite 530) emittirten älteren Prioritäts⸗Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Auch in Ansehung des übri⸗ gen Gesellschafts⸗Vermögens haben sie ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammactien, insoweit nicht der Staat vermöge der von ihm gelei⸗ steten Garantie für die Zinsen der im §. 1 bezeichneten Prioritäts⸗Obli⸗ gationen aufkommen muß. Den Inhabern der auf Grund der Aller⸗ höchsten Privilegien vom 25. Juni 1848, vom 18. August 1856 und vom 6. September 1858 emittirten Prioritäts⸗Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des eben gedachten übrigen Gefellschafts Vermögihis das den⸗ selben verschriebene Vorzugsrecht. efr. §. 1. W Prioritäts⸗Obligationen unterliegen in dem durch §. 11 und §. 12 des oben gedachten Vertrages vom 16. Mai 1861 festgesetzten Um⸗ fange der Amortisation von einem halben Prozent des Baukapitals unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen ersparten Zinsen. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Han⸗ delsministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen, noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu kündigen. Die Bestimmung der jährlich zur Tilgun

kommenden Obligationen

leihen vorbehalten und gesichert ist.

geschieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines, das Protokoll führenden Notars in einem, vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt

freisteht.

Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗Obli⸗ tionen, so wie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Einrüͤckung in die oöͤffentlichen Blätter; die erste Einruͤckung muß minde⸗

stens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. 8

des betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen

sowohl am 2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden.

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen

Auslieferung der Obligationen an deren Präͤsentanten zu Berlin oder Stettin nach der Wahl des Berechtigten.

Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Rückzahlung fällig sind.

jenem Tage verfallen, mit der faͤlligen Obligation eingeliefert werden; ge⸗ schieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.

Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen wer⸗ den unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt:; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der G (ekr. §. 7) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahn⸗ Unternehmen bestellten Kommissarius jaͤhrlich Nachweis geführt.

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Sollen angeblich verlorene vernichtete Obligationen amortisirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetz⸗ lichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue der⸗ gleichen angefertigt.

Angeblich verlorene oder bernichtete Zins⸗Coupons dürfen nicht amor⸗ tisirt werden. 6 3 .

Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zah⸗ lungs⸗Termine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft be⸗ hufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obli⸗ gationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten oͤffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der General⸗ Versammlung aus Billigkeits⸗Rücksichten gewäͤhren. 8

„Außer den im §. 4 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obliga⸗ tionen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Faͤllen von der Gesell⸗ schaft in Stettin zurückzufordern: a) wenn fällige Zins⸗Coupons, ungeachtet solche gehörig zur Ein präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt eiben; wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwage oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Mo nate aufhört;

wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse

Schulden halber Execution vollstreckt wird;

wenn die §. 4 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne ge—

balten wird.

In den Fällen zu a., b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu d. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Zahlung des be⸗ treffenden Zins⸗Coupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle zu c. ein Jahr, nach— dem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei Monate bvon dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen haͤtte erfolgen sollen.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Ei. zu halten befugt.

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obligationen ein⸗ gelöst sind, oder der Einlösungs⸗Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehöͤrt, veräußern, auch eine weitere Aectien⸗Emittirung oder ein Anleihegeschäͤft, so weit letzteres nicht in Gemäßheit der §§. 6 und 8 des Vertrages vom 16. Mai 1861 erfolgt ekr. §. 1 dieses Pri⸗ vilegij nur dann unternehmen, wenn den gegenwäͤrtig kreirten, so wie den früher emittirten Prioritäts⸗Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oder aufzunehmenden An

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3 8 1 1 8 2. ³ 9. 1 8 1 1 Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗

machungen müssen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, in die

Neue Stettiner Zeitung und in die Ostsee⸗Zeitung zu Stettin eingeruückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekannt⸗ machung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels⸗Ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin⸗ erscheinenden Zeitungen erfolgen. 3 1“ 1

gegenwärtige Privilegium ist durch die Geset⸗Sammlung bekannt 1 9 machen,ch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

8 glung d. Wird diese in Empfang genommen, so b müssen zunächst die ausgereichten Zinscoupons, welche später, als an

1“ Den Chemikern SeEeheesen Gra ne zu Charlottenburg ist unter dem 30, Juni 1861 ein Paten auf durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Apparat zur Darstellung von Leuchtgas, ohne Jemand i der Benutzung bekannter Theile desselben zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um fang des preußischen Staats ertheilt worden.

tem Königlichen Insiegel. WW“ 1edes eg gich Baͤbelsderg, den 21. Juni 1861. b ““ R P) Wilhelm.

. v““

Berlin⸗Stettiner Das 2sste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ Pierze Fmzffson. i egeben wird, enthält unter über 1000 Thaler Preußisch Courant, geg 25 1 s 86 über r; Thaler Preußisch Courant, Nr. 5397. die Verordnung wegen Vergütung der bre .... eüber 200 Thaler Preußisch Courant, ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung es Zu⸗ ers N. . über 100 Thaler Preußisch Courant. 1 aus getrockneten Ruͤben und Verzollung des auslän⸗ Inhäüber dieser Obligation hat an die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ ddischen Zuckers und Syrups. Vom 2. Juli 1861, Gesellschaft 1 8 unter n 1 8 Eintausend Thaler Preußisch Courant, die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen Fünfhundert Thaler Preutzisch Courant, Hannover, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, dem Groß⸗ Zweihundert Thaler Preußisch Courant, öS. Hessen, dem zum Thuͤringischen Holl⸗ und Fen wündert Thales Prenisch gaprant; te Allerhöchste und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, zu Pekets kesren aen“ das umstehend beigefügte Allerh Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frautfur 8h öö mit vier ein halb Prozent für das Jahr ünh gegen 8 n B.enan .e echeg au ee t dene gabe der Zinsscheine halbjährlich am 2. Januar und 1 Ju bei unse 8 bin üns Verzollung des ausländischen Facgers ugh Bege ee asle e Syrups. Vom 25. April 1861; und unter S MeAohnum der Berlin⸗Stettiner Eisenbah 5399., den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Juni 1861 betreffend (drei Unterschriften.) ddie Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau (Trockener Stempel.) und die Unterhaltung der Kreis⸗Chaussee im Kreise 85 Gecengezeichnet. Birnbaum von der Grenze des Meseritzer Kreises bei Der Hnznpi⸗Hüssen⸗Menbant. Rosenthal über Schwerin bis zur Reumaͤrkischen 88 Grenze in der Richtung auf Landsberg. Berlin, den 4. Juli 1861.

Eingetragen Obligationsbuch Fol.

(20 Zinsscheine und ein Talonschein.) (22 Thlr. 15 Sgr.

11 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.

4 Thlr. 15 Sgr.

2 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.

gr. 6 Pf. 6 Pf Sgr. 6 8 Sevie 1 8 %%% Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, vier 1; I 11A14*“ 1 über 500 Thlr. über 200 Thlr. 8 über 100 Thlr. Zwei und zwanzig Thaler fünfzehn Silbergroschen 8 Eilf Thaler fieben Silbergroschen sechs Pfennige hat Inhaber Vier Thaler fünfzehn Silbergroschen 1 Zwei Thaler fieben Silbergroschen sechs Pfennige 8 ei dieses am . ten.... ... bei unserer Gesellschafts⸗ Kasse zu erheben. 1 1 ““ 18.. 1 Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. 1 (Trockner Stempel.) .

(Staatsstempel.)

Verloosung von Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗ Obligationen Ser. I., II. und IV. der Niederschle⸗ sisch⸗Märkischen Eisenbahnen. 8

er heute öffentlich bewirkten Verloosung der für das laufende Jahr 8 tilgenden Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage*) aufgeführten 8.2 fg Stamm⸗Actien à 100 Thlr. Ausgefertigt 165 Prioritäͤts⸗Obligationen Ser. 85 à 6

gef . . ¹ (Unterschrift des v“ 18 330 WV. à 100 Thlr.

gezogen worden. 8

E“ 68 Dieselben werden den Besitzern mit der vsstan unheesncgeh b 8 8r ssi Den Kapitalbetrag der Stamm⸗Actien zugleich mi ;

8 für das 2i⸗ Semester d. J. vom 16ten Dezemberd. J. ab,

No. 500 Thlr. den Kapitalbetrag der Prioritäts⸗Obligationen aber vom 2. Ja⸗

89 9“ gegen Guitiang und Ruͤckgabe der Actien und Obligationen v

Gegen Rückgabe dieses Talonscheins ist 12 . bing. der dazu gehörigen, nicht mehr S besehengs⸗

be rlassener Aufforderung bei unserer esell⸗ * 8 i der Hau asse bder erschlesjisch⸗

schaßts, gash B doern nch von dem ““ vê. behc b ahn dgisses st in den gewöhnlichen Ge⸗

gation gegen diese Ausreichung bei dem unterzeichneten Direktorium u erheben.

schrihaich Widerspruch v 11- Betraͤg der etwa fehlenden Zinscoupons wird vom Kapi⸗

spruchs erfolgt die Ausreichung an den Fnhaben der Obliganag... tale gekürzt. Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung die⸗

ser Actien und Obligationen auf.

Stettin, den. ten. 1“ ö““ G Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten aber noch rück⸗ ständigen, auf der Anlage mitverzeichneten Aktien und Obligationen

(Trockner Stempel.) 8 8 Kitspoßertigt (Unterschrift des Controleurs.) wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre sung drets mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung auf⸗ ehört hat. 1 98 Uebrigene können wir uns mit den Inhabern der eefttn Effekten in einem Schriftwechsel wegen der Kapitalzahlung 8 einlassen, und werden daher dergleichen Gesuche den Bittstellern unberücksichtigt und portopflichtig zurücksenden. Berlin, den 1. Juli 1861. 8 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Gamet. Guenther

sschein verfällt nach vier

in

2

ahren laut §. 2 des Privilegiums.

7 17

Dieser Z

8

GC

staatsstempel.

8 2 Gewerbe und öffentliche

Handel, Arbeiten.

Dem Mechaniker H. P. Kreiner in Berlin ist unter dem

30. Juni c. ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Dichtung für Geschuͤtze, die von hinten geladen werden, Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang

des preußischen Staats ertheilt worden.