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sdSdischen Auswanderungs⸗Unternehmer bei den he⸗ tung sind, ind⸗ 3 artius, tiittsaantt . v“ u“] EIEöö“ 3 E II steehenden Gesetzen bewende. 8 Beße Iahban dürfen daher 88 Bah gln, 82ene 7 Len edhens ndentaighe n sicherheits⸗ und gesundheitspoligeilichen eese 882 4 r — öhr Geschäft in Preußen auch küͤnftighin nicht ohne die nach diese E. z e Gewerbe bedingen. W. welche in den Bereich des §. 173 a. a. O. fallen, und da in nach Eutin übersiedeln, wo der Großherzog und die Großherzogin⸗ En Gesetzes, betreffend den Gschaͤftsverkehr der Ver⸗ Fesston 1“ 8 vv. Kon⸗ der Staats⸗Anwaltschaft das Organ für die 5gö vonf ihben Keisen miedeß einfr istm peroe. .J.. — sicherungs⸗Anstalten vom 17. Mai 1853, resp. nach §. 7 des oder Wahrnehmungen 1 werden, walche Ee. Ihatsacha der öffentlichen —— * öö g Sachsen. Dresden, 22. Juli. Gestern Vormittag hat⸗ b Gesetzes, betreffend die Beförderung von Auswanderern vom Geeschäftsbetrieb nicht berührender Beziehung den guten Rut der gemchtäichen 8 en ist 8n haben die Verwaltungs⸗ in den hiesigen Kirchen unter großer Theilnahme alter Kreise ein 88 8 1853, erforderliche Genehmigung der Ministerien oder die Unbescholtenheit des Antragstellers in Zweifel 8 E 8 . Ausschließung . Bö für die glückliche Errettung Sr. des treiben. süI.ahn. 8 ehord 9 “ ers Königs von Preußen stattgefunden. In der katholischen Hofkirche Die Agenten und Unter⸗Agenten der Versicherungse⸗ Andererseits sind die Bestimmungen des F. 68 der V befähigter oder eee,nee 2* 88 wohnten Se. Majestät der Hönig, sowie Ihre bahelsechen an Anstalten haben, nachdem die bisherigen Vorschriften uͦͤber rdnung vom 9. Februar 1849 und des Gesetzes, betreff. gestatteten Gewerbebetriebe dersalbad rechtzeitt .zur Kennt⸗ der Kronprinz und die Kronprinzessin und Prinz und Prinzessin. ihre Konzessionirung durch den Artikel III. des Gesetzes von dden Handel mit Garnabfällen ꝛc. vom 5. Juni 1852 T “ Gesesenmeitsch 9, bn n nnd Legteret d8n⸗ Sras Hemseete 1e. ℳ ,a .80113662:2722255,23:8::2208..B 22. v. Mts. aufgehoben sind, eine besondere polizeiliche Er⸗ vpelchem die polizeiliche Erlaubniß zum Betriebeeines der brt n Se. bes Gerichten durch die zahlreich vertreten. Die Staatsminister und ein großer Theil laubniß für den Beginn ihres Gewerbes nicht mehr einzuu-8 im §. 49 der Gewerbe⸗Ordnung erwähnten Gewerbe Stellung geeigneter Anträge B. 8 ittel erleichtern höherer Staatsbeamter nahmen an dem Gottesdienste in der evan⸗- holen, sondern fernerhin nur den allgemeinen Erfordernissen sagen war, wenn die darüber zu vernehmende .n. 8 “ gelischen Hofkirche Theil, während die Mitglieder des Raths⸗ und der . 16. 17. 19 ff. der Gewerbeordnung zu genügen, welche Behörde nach Anhörung der Gemeinde-Vertreter die Nan 9) Der Artikel I. §., 57 a. a. O. ermächtigt die Ministerien, des Stadtverordneten⸗Kollegiums in corpore in der Kreuzkirche den Beginn eines jeden stehenden Gewerbes bedingen. lichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerbebetrich die bisherigen Vorschriften über den Betrieb des Pfandleih; anwesend waren. In der Syhnagoge hatte eine entsprechende Dank⸗ Danach bedürfen auch die erwähnten Agenten der im nach den örtlichen Verhältnissen nicht anerkannte, durch 9 und des Trödler⸗Gewerbes, zu welchem letztern fortan nach feier bereits am Sonnabend stattgefunden. 12719,1 1 ₰. 23 a. a. O. vorgeschriebenen Bescheinigung der Polizei⸗ Artikel III. des Gesetzes vom 22. v. M. aufgehoben 149 a. a. O. auch der Kleinhandel mit Metallbruch zu Die Erste Kammer ertheilte heute dem Königlichen Dekrete, bbehörde des Wohnorts üͤber die erfolgte Anmeldung des Ge⸗ Daraus folgt, daß fortan keinem der im Artikel! rechnen ist, nach Befinden in poltzeilicher Hinsicht abzuaͤndern die Zoll⸗, Steuer⸗, Handels⸗ und Schifffahrtsverhältnisse betreffend, werbes. 8 §. 49 a. a. O. bezeichneten Gewerbetreibenden vekcher bh oder zu ergänzen. ihre Zustimmung. — Die Zweite Kammer begann heute die Außerdem soll nach der Schlußbestimmung, welche den dort vorgeschriebenen persönlichen Erfordernisse S 5 , . 1 . Berathung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für— bisherigen Vorschriften des §. 22 a. a. O. in dem Artikel I. Konzession aus dem Grunde versagt w ö.“ Da den Pfandleihern und den Trödlern, nach §. 71 a das Königreich Sachsen. (Dr. J.) o §. 22 des Gesetzes vom 22. v. M. beigefügt worden ist, weil das Beduürfniß oder die Nütz lichkeit “ a. O. die Befugniß zum Gewerbebetriebe nicht mehr im Ver⸗ 8 , 8ss“ S “ jeder, welcher Versicherungen für eine Mobiliar⸗ oder Im⸗ Betriebs nicht an erkannt wird 1“ waltungswege, sondern nur durch richterliches Erkenntniß Gotha, 21. Juli. Am heutigen Tage fand auf Anor nung nobiliar-Feuerversicherungs⸗Anstalt als Agent oͤder Nach meinem, des Mittisters “ del, G Und zwar wegen wiederholter Verletzungen der den Betrieb des hiesigen Regiments⸗Commandeurs, des K. preußischen Oberst⸗ Unter⸗Agent vermitteln will, gleichviel, ob er bereits ein öffentliche Arbeiten Eirkular. Ertasfe S. Henehüehe⸗ un dieser Gewerbe betreffenden Vorschriften entzogen werden Lieutenants v. Witzleben, ein Dankgottesdienst zur Feier der :nderfs Gewerbe betreibt oder nicht, vor der Uebernahme der bei der Prüfung e Gesuche uef die poltzeiliche! dh; fann, mithin der Mangel an zureichenden Vorschriften dieser Rettung Sr. Majestät des Königs ven Preußen in hiesiger Gar⸗ Afentur, und dersenige, welcher dieses Geschaͤft wieder auf⸗ zum Betriebe des Conzipienten⸗Gewerbes in jedem ein 1g. Art die Ausschließung nicht mehr zuverlässiger Personen von nisonkirche statt. (L. Z.) 8 1 giebt, oder welchem die Versicherungs⸗Anstalt den Anftrag Falle auch erörtert werden, ob nach den ohNhaneden. Ver⸗ dem Gewerbebetriebe verhindern Werx erschlüeven 1ess 8 Meiningen, 20. Juli. Gestern ist Oberst v. Buch nach wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage jener Be⸗ hältnissen die Konzession mit auf die Abfassung schriftlicher empfehlen wir der Königlichen Regierung die nähere Er⸗ Baden⸗Baden abgereist, um Sr. Majestät dem König von Preußen hörde davon Anzeige machen. Die Unterlassung dieser An⸗ Aufsaͤtze in gerichtlichen Angelegenheiten 18 iöes g waͤgung der etwa erforderlichen Bestimmungen, indem wir. dnn 1 Fö die des hiesigen Herzog⸗ zeige, durch welche die vorgeschriebene Uleberwachung des ob Letztere davon auszuschließen seien. Diese auf die Be⸗ sofern sich ein Behürsgiß, dazn hesg htet lichen Hofes zu erkennen zu geben. 1 stimmungen des §. 68 der Verordnung vom 9. Februar 1849 Anträgen entgegensehen. ““ b 8 u1 8 rn “ Baden. Bruchsal, 20. Juli. Zum Präsidenten des hie⸗
Geschäftsbetriebes der Feuerversicherungs⸗Agenturen sicher⸗
gestellt werden soll, ist im Artikel I. §. 176 a. a. O. mit
gleicher Strafe bedroht, wie die Unterlassung der Anmeldung des Gewerbes bei der Kommunalbehörde.
4) Hinsichtlich der Konzessionirung der A uswanderungs⸗
Agenten bleiben die Bestimmüngen des Gesetzes, betreffend
8 höfddegang von Nebnhündef ns vom 7. Mai 1853, welches
ur as Gesetz vom 22. v. M. nich ͤndert ist, i
zeech düsn 6 M. nicht abgeaͤndert ist, in
5) Von den im §. 49 der Gewerbe⸗Ordnung erwähnten Gewerbe⸗
gestützte Anordnung ist nach erfolgter Aufhebung der ge⸗ dachten Bestimmungen nicht mehr maßgebend. Daneben kommt aber, gegenüber den häufigen Gesuche
um Ertheilung einer poltzeilichen Erlaubniß zur Anfertigung
von Prozeßschriften oder zum Auftreten als Rechts⸗Konsulent in Erwägung, daß die Verwaltungs⸗Behörden nicht befugt sind, die Antragsteller zur Ausübung von Functionen zu er⸗ mächtigen, welche nach den Vorschriften der Prozeßgesetze nur den Rechtsanwalten zustehen. Demzufolge und da die Ent⸗
Die Bestimmungen des Artikes II. a. a. O. beziehen sich nur auf das bereits eingeleitete Verfahren wegen Entziehung solcher Konzesstonen ꝛc., welche auch fernerhin im Ver⸗ waltungswege zurückgenommen werden koͤnnen. Einem bei Verkündigung dieses Gesetzes etwa schwebenden Konzessions⸗ Entziehungs-Verfahren gegen einen der oben unter Nr. 8
lit. b. bezeichneten Gewerbtreibenden ist kein Fortgang zu
geben. “ b Nach Vorstehendem hat die Königliche Regierung die Be⸗
sigen Schwurgerichts, welches auch über das Attentat Beckers ab⸗ 8
zuurtheilen haben wird, ist, der „Karlsruher Zeitung“ zufolge, der Hofgerichts⸗-Direktor Bohm und dessen Stellvertreter, der Hof⸗ gerichtsrath Hildebrandt, ernannt worden. Die Assisen finden im der heutigen Land-
Dasselbe
Oesterreich. Pesth, 22. Juli. In tagssitzung wurde das Kaiserliche Reskript verlesen. 2. sagt: Ungarns Verhältniß zum Gesammtstaat ist seit drei Jahr⸗
treibenden dürfen fortan in Folge der veränderten Fas—
in welcher dieser Faragranh n 1” Artikel I, des 118”g vom 22. v. M. übernommen ist, 1““ a) die Schlosser, 8 1“ “
b) diejenigen, welche mit Schießpulver handeln,
c) diejenigen, welche meublirte Zimmer oder Schlaf⸗ stellen gewerbsweise vermiethen,
d) die Lohnlakeien und andere Personen, welche in
Wirthshäusern — nicht auf öffentlichen Straßen und „Plätzen — ihre Dienste anbieten, ihr Gewerbe ohne besondere polizeiliche Erlaubniß, mithin unter den Bedingungen beginnen, welche in den §H. 16 ff der Gewerbe⸗Ordnung für den Betrieb eines jeden! stehenden Gewerbes vorgeschrieben sind. Neben letzteren haben jedoch die Schlosser die im §. 23 der Verordnung vom 9. Februar 1849 für den selbstständigen Betrieb ihres Gewerbes erfor⸗ derte Befähigung auch fernerhin nachzuweisen.
Die polizeilichen Vorschriften, welchen die vorstehend ge— dachten Gewerbetreibenden bei der Ausübung ihres Gewerbes zu genügen haben, find durch ihre Freilassung von dem Er⸗ fordernisse der Konzession zum Gewerbebetriebe nicht abgeän⸗ dert. Dies gilt insbesondere auch rücksichtlich der Anord⸗ nungen über die Aufbewahrung und den Transport des “ so dfe 6 Ansehung der Vorschriften über die
1— g. RNeuanziehender und jedes W els bei 9. Polencbedeenann h nd jedes Wohnungswechsels bei
scheidung uͤber die Zuläfsigkeit der von einem Con⸗ zipienten angefertigten Prozeßschriften den Gerichten zu überlassen ist, haben die Verwaltungs⸗Behörden fortan in den für den Betrieb des Conzipienten⸗Gewerbes aus⸗ zufertigenden Konzessionen die Abfassung von Schriftsätzen in gerichtlichen Angelegenheiten weder auszuschließen, noch auch zu erwähnen, sondern mit Vermeidung jeder nähern Bezeich⸗ nung des Gegenstandes der Aufsätze, die Konzession in allen
hoͤrden Ihres Verwaltungs⸗Bezirks mit Anweisung zu ver⸗ hunderten fakt sch und gesetzlich Realunion in Kriegs⸗, Finanz
sehen und die betreffende Verfuͤgung zu beschleunigen. und auswärtigen Angelegenheiten. Bei Herstellung der Ver⸗ 6. Juli 1861 ffassung mußte auf die Nothwendigkeit des konstitutionellen Ge⸗ .“ sammtstaates Bedacht genommen werden. Die Selbstständigkeit der inneren Verwaltung Ungarns wird durch die neuen Grundgesetze nicht gefährdet, sondern gekräftigt. Die achtundvierziger Gesetze, obwohl theilweise schon bestätigt, können anderntheils in's Inauguxal⸗ diplom nicht Eingang finden, weil sie mit den Grundgesetzen im
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
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Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Fallen, dem Wortlaut des ⸗Gesezes wntsprochend, lediglich J. V. (‚Widerspruch stehen. Der Landtag wird aufgefordert:
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ggez. Lehnert. 8804 Zur Revision dieser Gesetze;; V 1 er Minister fuͤr Handel, Gewerbe vi Sr h. Arbeiten. Näalur Beschickung des tagenden Reichsrathes mit Bedachtnahm e, Im Auftrage: (s‚˖/;eaß im Laufe des August die Finanzvorlagen kommen veee .
B “] ö“ ö“ zur Verständi g mit dem Landtage Kroatiens über dessen
Betr ““ 8 ordne “ 2 ““ ur Verständigung mi
Effugnnß der Previnzialbehörden zur Zurücknahme — “ “ v“ h Verhältniß zu nin garu⸗ 1 h.eeez nede ecss 111ö11u14“*“ 1“ 89 zur Ausarbeitung eines Gesetzes wegen Sicherung der natio⸗ likel 1. §8 82 2. v1“ ie bt g nehr sämmtliche Königliche Regierung nalen Sprache und Entwickelung aller nichtmagyarischen Bewohner nh 8 ecf. es Gesetzes vom 22. v. M. dahin ab⸗ Prästdium hier — 2 I
5 von⸗ 22 ““ ngsbehörd 8 . 1 Die Union Siebenbürgens mit Ungarn ist gegenwärtig un⸗ Ab w sbehörde nur die in den 7 . 42 1 “ 4 ausführbar. 1 § 12, 43, 47, 50, 51 und 52 der Gewerbeordnung be⸗ Die serbischen Verhältnisse sollen auf Grundlage der Be⸗
8 EEEö“ ac., die Approbationen der Heb: schluͤsse des Nationalkongresses geregelt werden. 1 en, die Konzessionen inländischer Unternehmer von Ober⸗Rechnungskammer. Eine erneuerte Ausstellung der Abdicationsurkunde Kaiser n Ferdinands fällt fort, weil in dem Ausdrucke „aller unter dem
2 Versicherungs ⸗Anstalten und die, nach Inhalt des Ge⸗ setzes, betreffend die Beförderung von Auswanderern, Kaiserthum Oesterreich vereinigten Königreiche“ Ungarn mitinbe⸗
8 si Mai “ (Ges.⸗Samml. S. 729) ertheilten 81 66 1 1 Konzessionen, nach Maßgabe der ne⸗ Besti 1 6) Mir hen Hefraeb 85 àn Mefital J. §. 49 des Gesetzes vom zuruͤckgenommen werden “ de; Bestimmungen CE11134“ emerhe ist zwar das Erforderniß 1 b) den Gewerbetreibenden, welche in den §§ 44145 und 55 Voraussetz hg. polizeilichen Erlaubniß bebehalten. Die a. O., so wie im Artikel I. §. 49 des Gesetzes dom den bösherigen ahlaeflche die Ertheilung der Letztern nach 22. v. M, bezeichnet sind, mit Ausnahme der nen . 8 zwei Seiten hin E11“ 11 die Befugniß zum Gewerbebetriebe nur durch den zu⸗ ““ 8 Einerseits en di z 2 1 ündigen Richter aberkannt werden kann. 8 Ertheilucgfeirs 1131“ nach §. 49 a. a. 9. die Mit der Beschränkung des Administrativ⸗Verfahrens auf . Nichtam lässigkeit“ des Antra 65 , uver⸗ Approbationen und Bestallungen stehen die Strafbestim⸗ 821 gstellers, sondern von seiner „Zuver⸗ m des Arti 3 1“ Strafbe lässigkeit in Bezi Heh eT . 3 mungen des Artikels I. §. 173 des Gesetzes vom 22. v. M. .E ee. uf den be⸗absichtigten Ge⸗ insofern im Zusammenhange, als sie neben den Strafbestim⸗ fruͤheren Bestimmung dü Dieser Aenderung der mungen der §§. 172 und 174 a. a. O. auch ruͤcksichtlich der Erforderniß der Befähigung F 1 e Grunde, das dem administrativen Verfahren nicht mehr unterworfenen gung für den betreffenden Gewerbe⸗ Gewerbetreibenden den nöthigen Anhalt darbieten, um das
gur gewerbsmäßigen Abfassung schriftlicher Aufsaäͤtze für Andere“
zu ertheilen.
Die Bestimmungen der §§. 71 ff. der Gewerbeordnung, in
Der bisberige Vice⸗Feldwebel des 3. (Graudenzer) Bataillons griffen ist
1. Garde⸗Landwehr⸗Regiments ZA““ Eine Begnadigung wird für die Krönungsfeier zugesichert. ist zum Geheimen Kanzles Secretatt ernaunnt. Im Unkerhause wurde das Reskript ruhig angebört; bei 1“] s(sder Stelle, das Oktoberdiplom und Februarpatent betreffend, wurden
Laute von Links gehört. Es wurde demnächst die Vervielfältigung der Reskripte durch den Druck und die Abhaltung einer Konferenz beschlossen, in welcher der nächste Sitzungstag bestimmt werden soll. Im Oberhause, in welchem nur wenige Magnaten anwesend waren, erfolgte die Verlefung des Reskriptes bei vollkommener Ruhe.
. . .ꝙ 9 8* Großbritannien und Irland. Londo n, 22. Juli. Nach hier eingetroffenen Nachrichten aus New⸗ Work vom
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Preußen. Stendal, 25. Nhn⸗ 2 Frrubisbch Ffcn wurde in der auf gestern zusammenberufenen Versammlung der hie⸗ 4.¶ Newer Pp ne vor sigen Ke 18.sn der Fefegg des Vorsitzenden: Sr. Majestät 11. d. war ein Abgesandter des dem Könige die innige Theilnahme des Kreises und zugleich den Washington eingetroffen, war 8 ohne eeg even . herzlichen Glückwunsch über die durch Gottes gnädigen Schutz ab: worden. Der Senat hat 500,000 Mann und 50 Feae eßden w,s Fegs nr densenigen Eigenschaften abhängig; che die N 16¹“ gewandte Gefahr vor der Mordwaffe eines fanatischen Bösewichts bewilligt. Bei Carthago haben in einem Treffen 4000 Separe welche für die in Betracht kommenden Sichetheits.” .“ Publikum Fegen dis Nachtheile eines gewissenlosen oder un⸗ in einer Adresse auszusprechen, zum einstimmigen Beschluß erhoben 1200 Föderalisten geschlagen. ee ⸗n gewerbepolizeilichen Interessen von unmikttelbarer geschickten Betriebs der betreffenden Gewerbe zu schützen. und die Adresse in der Sitzung sofort entworfen und an Se. Majestät Nach der heuligen „Times“ ist Lewis zum Kriegsminister, 8 8 unmittelbarer Bedeu⸗ Denn dieser tritt hauptsächlich in der Uebertretung der hau⸗ den König abgesendet Georg Grey zum Minister des Innern, Cardwell zum Kanz⸗ ““ 1 “ “ “ 3 d .“ 1““ gr “ 5 “
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