1861 / 186 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1482

1861 (Gesetzsammlung für 1861, Seite 233) ledi

516 sa ledigen, wollen Wir diesem Statut⸗Nachtr 2 J

8 —— chtrage Unsere landesherrliche Genehmigung Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statut⸗Nachtrage

durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Baden⸗Baden, den 26. Juli 1861. 8

von der Heydt.

à.

Nachtrag 2

zum Statute der Nhein⸗Kahe⸗Cssenbahn⸗Gesellschaft.

1.

Die Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft unterwirft en in den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 1861 lung, Seite 233 Nr. 18) ihr auferlegten Bedingungen und Ver⸗

pflichtungen.

Der Reinertrag aus dem Betriebe der Rhei 8 en ein⸗Nahe⸗Eisenb Deckung der Zinsen für die beiden hee e wae en vt 6, resp. 2 ¼ Millionen Thalern, so wie nach Abzug der 1 hesiesatigg derselben und zur Erstattung der etwa von der u E1ö11“ za öö“ Summen sich abt, ertheilt, daß unter Berücksichti 1 Bestimmungen in §. 14 des Gesellschaf cancg der 1§. 8 C. ts⸗Statutes zunächst bis zwei Prozent Dividenden alljährlich an die In g b 81 b all. Inhaber des üng⸗ 1ecen;gos tals, don 8 Nrdecan L1142““ 8 erbleibende Ueberschuß aber zum resp. 8 öö 8 Grund des Allerhoͤchfen Prneage 2 ’“ neu kreirten Prioritäts⸗Obligati unbeschadet des der Gesellschaft nach 3 dies stehenden Kündigungsrechts so 19, 8 E1I1253 denden ung hts ge verwandt w is di Prioritäts⸗Anleihe der zwei und ein Viertel Million bechal on

vom

ständig getilgt ist F .

Ministerium für H. zem andel, Gewerbe und ö. ic . 2 öffentlich Arbeiten. ff 8

Der Königliche Bau⸗Inspektor Herr

1 720 8 u Hall König⸗ lichen Ober⸗Bau⸗Inspektor ernannt und bean elben dir Bber⸗Bag⸗ Inspektor⸗Stelle zu Oppeln verliehen worden.

Dem Königlichen Ober⸗Maschinenmei t Markischen Eisenbahn A. Wöhl schinenmeister der Niederschlesisch⸗ dem 1. August 1861 ein Patonte in Frankfurt a. d. O. ist unter

auf eine durch Zeichnung und B düf Sicherheits⸗Vorrichtung für Vanpfrsssle dung WTG 88 fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umf

es preußischen Staats ertheilt worden. 8

““] ““

8 Maschinenk 1“ 1““ 11““ Juli 1861 ein ö C. Held zu Berlin ist unter dem 31sten

auf eine Pumpen⸗Construction in i

Zeichnun ei ihrer ganzen, durch auf ft sca g und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗ auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerec sang dez Preußischen Etaats ersheftt Gorben ——for den Um⸗

Dem Maschinen⸗Fabrik 8 w unter dem 59 Sult 1881 85 1“ Hilger zu Essen ist auf eine Tuchpreßmaschine in der dur ei auf fünf dgathn bbeeeee betannter Sheile zu be⸗ fuͤnf Jahre, von jenem Tage a dre, des preußischen Staales ens hr gegeceist und für den Umfang

8

22. fend die Revisi

1“ Gesetzgebung.

Das Haus der Abgeordneten hat ein seiner Sitzung vom

Ministerium mit der Erwartun ö g zu überweisen, d eb der bestehenden Gewerbe⸗ Vefss eS tna e e. eine nnag aber einen weiteren Gesetz⸗Entwurf vorlege, welcher erde, lbänderung, beziehungsweise Aufhebung der entgegenstehenden e⸗ stimmungen der bestehenden Gesetze, von den in der Anl. 5 1ge Grundsätzen ausgehe. Anlage (a) as Herrenhaus, bei welchem mehrere Petitione 9 . II der bestehenden Bestimmungen aben den EG Gewerbebetrieb eingereicht worden find, hat in sei 8. 8z 11. Mai d. J. beschlossen, diese Petitionen nach ne bne der Staats⸗Regierung zur Er 19 ssen. In dem Berichte der Petitions⸗K üsston (Nr. 84 der Drucksachen des Herrenh 1II Herre s) waren die Anträ der Petenten als begründet 81 - e Anträge 11“ int und die Rücksichten gebilligt ebe. 8 8 sRegierung abgehalten . 1 Abänderung jener E“ I Vor⸗ iget eene Werfchetendasn des Landtages her⸗ Verschiedenheit in der Auffassung dieser wichtigen Frage macht der Staats⸗Regier TEb 1 cht s-Regierung die sorgfältigste v Nothwendigkeit und An üt gfältigste Prüfung der . Angemessenheit der vorgeschlagenen Aend gen in Beziehung auf die einzelnen, i zoppelten Pfich. valtenden Verhältnissen und Interessen zur ach den in der Anlage unter I., Nr. 1 bis 2 8 8 * * *. 18 3 G“ der im §. 28 der e ns eah 9. r 1849 vorbehaltenen Abgrenzun der 88 Gewerbe handelt, bei deren Ausuͤbung ges es sich nicht um z delt, Ausübung gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche J he oder andere Interessen in Frage stehen erhi mehr erfordert, an einen solchen Nachweis au CCCC Lehrlinge zu halten, nicht mel hen Nachweis auch die Befugniß ehr geknüpft, und sowohl jed vg/ ständigen Gewerbetreibenden die Beschaͤfti sowohl jedem selbst⸗ Art, insbesondere auch der Getalfece böa 8 2 en, Gesellen und Lehrli derer Handwerke, als den Gesell en len und Lehrlinge an— b v6“ en und Gehülfen der Eintritt i die Arbeit bei jedwedem Arbeitgebergestattet G J

weichenden Bestimmungen der §§F. 4 48 s Gn g §§. 47 und 48 a. a. O. solle ““ nach den §§. 25, 31 dn9 82 . a. O. die Baumeister und die Inhaber von Fabriken hinsichtll der von Gesellen ‧8 snscs n Fabriken hinsichtlich uf die Fragen, von deren Beantwortung ei agen, B g eine derartige W 1““ Verhältnisse 111“ zuß, ist in meinem Cirkular⸗Erlasse vom 16. Jund unter Nr. 1 hingewiesen. Wenngleich di 1I16“*“ 4 hingewiesen. gleich dieselben in den auf letzter eingegangenen Berichten bereits erörtert rd 1 Kheiis wee agssteSgegefnea v a 2. Ahrüe s t s vom 2. April d. J. mitgetheilte Zu⸗ d. J. (Nr. der Drucksachen de se und die Berathung de erbers in den blenües wahnle v vom 6. bis 8. Mai d. J., theils endlich der vorer⸗ Bericht der Petitions ⸗Kommission des Herrenhauses die 1daähen für die Beurtheilung der Angelegenheit wesentlich ver⸗ üict: a1 he,ee e Feg geagächten zu entsprechen, Verhaltniffen 8 bechti eit der vorliegenden Fragen und aus rhaltnissen igten Gewerbetreibenden erge ich der Königlichen Regierung hCCaI glich g Gelegenheit gebe, Sich nochmals ü— 8 jetzt vorgeschlagene Aufhebung der ö v n veh aus zu äußern. 8 gesehen von den Erwägungen, welche für ider di der Vorschriften üͤber die de he⸗ bes E1“ geltend gemacht worden sind und G h die unterm 2. April d. J. ertheilten Anweisun⸗ fernerer Unregelmäßigkeiten Mänvelsber ug nicht außer Acht gelassen werden dürfen, erfordern

noch folgende Fragen eine nähere Erörterung.

1) Unter I. Nr. 4 der Anlage ist, i insti 8 . ge ist, in Uebereinstimmung mit EEE“ die Festsezung der Verhäͤlt⸗ 1e n 86 V leistern und Lehrlingen, mit Einschluß der Varah h ehrzeit, als ein Gegenstand freier Uebereinkunft „dabei jedoch die Aufnahme als Lehrling boͤrde ie Einzeichnung der Aufnahme⸗Bedingungen vor Be⸗ 6 oder Innungen als nicht mehr erforderlich bezeichnet. . den Bestimmungen der §§. 147 bis IIT1uu5b5— welche danach aufzuheben wären, liegt einerseits die Absicht die Aufrechthaltung der Vorschriften zu er⸗ on, durch welche die zur Ausbildung von Lehrlingen icht befahigten, namentlich die wegen entehrender Ver⸗ gehen verurtheilten Gewerbetreibenden, von der Befug⸗ vhg ehrltnge zu halten, ausgeschlossen werden. An⸗ 4 rsei sollen die vorgeschriebenen Erfordernisse der ufnahme darauf hinwirken, daß die Lehrlinge sich die nöthi⸗

gen Schul⸗ und Religionskenntnisse schon vor dem Eintritte

8. Mai d. J. beschlossen, den von mehreren seiner Mitglieder ein⸗

8 8

in die gewerbliche Beschäftigun 8 b 5 ung aneignen. Die angeordnete IITö der Bedingungen des Lehrvertrags chat zum

gereichten Entwurf eines Gew A erbegesetzes dem 8eegehes Staats⸗ Zwecke, den Streitigkeiten - gender Feststellung dieser Bedingungen zwischen dem Meister und dem Lehrlinge, oder dessen Angehörigen häufig entstehen. zur Motivirung der verlangten Aufh richtungen bemerkt, uüch d Natur eines solchen Privat⸗ und Vertrags⸗Verhältnisses widersprechend und mi 1 sönlichen Freiheit nicht vereinbar seien. auf sind die mit der Ha beauftragten B het. gebrachte förmliche Aufnah

zur Kenntniß des Ministeriums gelangt sind. 8 88 2) Nach dem Vorschlage zu I. Nr. 5 der Anlage soll mit der Verpflichtung zur Ablegung der Meisterprüfung auch die Verpflichtung zur Ablegung der Gesellenpruͤfung und außer⸗ dem das Erforderniß einer bestimmten Gesellenzeit, von wel⸗ cher die Verordnung vom 9. Februar 1849 im §. 35 die Zulassung zur Meisterprüfung abhängig macht, wegfallen. Jedoch sollen Meister⸗ und Gesellen⸗Prüfungen fakultativ gestattet sein. In Betreff der fakultativen Gesellenpruͤfung nimmt der Kommissionsbericht die Beibehal⸗ tung des § gleichem Sinne i der Meist, prüfung dahin aufzufassen, daß denjenigen, welche sich über den Besitz der für den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten ausweisen wollen, die Gelegenheit dazu beschafft werden soll. Da nach dem sonsti⸗

en dern für den selbststäͤndigen Gewerbebetrieb, für die Be⸗ fugniß, Lehrlinge zu halten, und für die Aufnahme in eine Innung fernerhin sein soll, so fragt es sich, ob anzunehmen ist, daß die Zahl derjenigen, welche noch Veranlassung finden könnten, sich einer Prüfung zu unterwerfen, genüͤgend groß sein werde, um besondere, für diesen Zweck eingesetzte Pruͤfungs⸗ Kommissionen in Thätigkeit zu erhalten, und auf die freiwillige Mitwirkung befähigter Meister bei der Abhaltung der Prüfungen zu rechnen, wie denn auch schon bei der Ausführung der Ge⸗ werbe⸗Ordnung der Bildung der Prüfungs⸗Kommissionen, vor welchen die in den §§. 108, 131 a. a. O. angeordneten Pruͤfungen abgelegt werden sollten, erhebliche Schwierigkeiten

3) Hinsichtlich der Erhaltung und ferneren Wirksamkeit der In⸗

rationen durch die angeregte Aenderung anderer Vorschriften

naicht allein die gegenwärtigen Verhältnisse zwischen den Mei⸗

1

n vorzubeugen, welche bei ungenü⸗

In dem Kommissionsberichte vom 22. April d. J. ist ebung der gedachten Ein—

daß dieselben völlig unnütz, auch der

t der allgemeinen bürgerlichen und per⸗ Mit Räcksicht hier⸗ ndhabung der betreffenden Vorschriften Behörden über die Wirkungen derselben zu zumal bisher Beschwerden über die feit alter Zeit her⸗ Aufnahme der Handwerks⸗Lehrlinge nicht

„.

à„ 1357 der Gewerbe⸗Ordnung in Aussicht. In ist der Vorbehalt der fakultativen Meister⸗

Inhalte der Resolution die Meisterprüfung kein Erfor⸗

entgegengetreten sind. Die damals gemachten Erfahrungen werden für die Beantwortung dieser Frage geeigneten Anhalt darbieten.

nungen enthält die Anlage unter II. eine Reihe von Vor⸗ schlägen, welche mit Ausnahme des zu Nr. 5. vorgeschlagenen Wegfalls der Prüfung für die Aufnahme in die Genossen— schaft, im Wesentlichen mit den Vorschriften der Gewerbe⸗ Ordnung übereinstimmen. Gleichwohl wuüͤrden diese Corpo⸗

den größten Theil der Wirksamkeit verlieren, auf welcher ihre gegenwaͤrtige Stellung beruht. Denn während ihnen zur Zeit eine nachhaltige Einwirkung auf die Regelung der Lehr⸗ lings⸗ und Arbeitsverhältnisse zusteht, und den Zeugnissen über die bei ihnen bestandenen Gesellen⸗ und Meister⸗ Prü⸗ fungen als genügender Nachweis der vorgeschriebenen Be⸗ fähigung gelten, würde die Aufhebung der Verpflichtung zur Ablegung solcher Prüfungen und die Beseitigung der Be⸗ stimmungen über die Dauer der Lehrlings⸗ und Gesellenzeit

stern, Gesellen und Lehrlingen ändern, sondern auch den In⸗ nungen jede Einwirkung auf die Regelung des Handwerks⸗ betriebs entziehen. Von den Functionen, welche denselben als Instituten des öffentlichen Rechts zugewiesen sind, wuͤrde dann nur die Erledigung der in den §§. 137 und 153 der Gewerbe⸗Ordnung erwähnten Streitigkeiten und die Theil⸗ nahme an der Verwaltung solcher Unterstützungskassen übrig bleiben, welchen, nach ortsstatutarischen Festsetzungen (§. 169 a. a. O., §. 56 der Verordnung vom 9. Februar 1849), alle Gesellen und Gehülfen des betreffenden Handwerks oder saͤmmtliche Meister desselben beitreten müssen.

Im Uebrigen haben die Innungen nur die Natur von Privat⸗Gesellschaften, welche in Folge der bestehenden Gesetz⸗ gebung mit Corporations⸗Rechten ausgestattet find. Diese Rechte können in einzelnen Fällen, z. B. bei der Verwaltung eines bedeutenden Innungs⸗Vermögens, allerdings von Nutzen

sein. Dagegen erscheinen sie zur Förderung solcher Genossen⸗ schaften, welchen öffentliche Functionen nicht beigelegt werden sollen, im Allgemeinen weder nothwendig noch geeignet. Im Hause der Abgeordneten ist bei der Berathung der vorliegen⸗ den Frage bemerkt worden, daß die korporative Einrichtung

der Innungen zur Grundlage gemeinsamer gewerblicher Unter⸗ nehmungen nicht geeignet sei, weil die Thätigkeit einer Corpo⸗ 8 .

8

n Formen und Bedingungen unterworfen

““ werden muß, welche für manche Gewinn versprechende Ge⸗ schäfte die erforderliche Freiheit der Bewegung ausschließen. Wie danach auf dem privatrechtlichen Gebiete des geschäft⸗ lichen Verkehrs die freie Erwerbsgenossenschaft durch den corporativen Innungs⸗Verband nicht ersetzt wird, so hat auf ddeem Gebiete des öffentlichen Rechts dieser Verband nur so lange seine Begründung, als den Innungen die ihnen zu⸗ stehenden öffentlichen Functionen belassen werden. Sollten daher letztere ganz oder doch zum größten Theile wegfallen, dann wüͤrde vom gewerbegesetzlichen Standpunkte aus ein zureichender Grund zur Erhaltung der Innungs⸗Einrichtungen nicht vorliegen, vielmehr wäre in solchem zu erwägen, ob die Gesetzgebung sich darauf zu beschränken habe, die be⸗ reits bestehenden Innungen als Privat⸗Gesellschaften mit den eeinmal erlangten Torporationsrechten fortbestehen zu lassen, oohne weitere Anordnungen in Betreff der Bildung neuer Innungen zu treffen. In Beziehung auf den unter III. der. Anlage gestellten Antrag, nach welchem den Königlichen Regierungen die im §. 3 des Gefetzes vom 3. April 1854 vorbehaltene Ermaͤchtigung zur Anordnung der Theilnahme der gewerblichen Arbeiter und ihrer Arbeitgeber an den Unterstützungs⸗Kassenu. s. w. entzogen werden soll, i Verhandlungen zur Einrichtung der erforderlichen Kassen, zu erörtern, ob die bereits erlassenen statutarischen Bestimmungen überall dem obwaltenden Bedürfnisse genügen. Bei der Er⸗ ledigung dieser Frage hat die Königliche Regierung zugleich darüber Auskunft zu geben, bei welchen Gemeinden Ihres Verwaltungs⸗Bezirks die Nothwendigkeit hervorgetreten ist, von der erwähnten Ermächtigung Gebrauch zu machen, und in welchen Fällen die danach ohne Zustimmung der Gemeinde⸗ Vertreter getroffenen Anordnungen von den Gemeinde-⸗Be⸗ hörden befürwortet oder als den örtlichen Verhältnissen

entsprechend anerkannt worden sind.

nach dem Ergebnisse der bisherigen

Ueber die vorstehend zu 1 bis 3 zur Erörterung gestellten

Fragen sind mit Hinweisung auf die angeregte Revision der Vorschriften in Betreff des handwerksmäßigen Gewerbe⸗ Betriebes jedenfalls die Magistraͤte der Städte nach Ver⸗ nehmung der entsprechenden Organe des Handwerkerstandes zur eingehenden Aeußerung zu veranlassen. Ob und inwieweit die Verhältnisse Ihres Bezirks Veranlassung darbieten, die Erörterung auf die Vernehmung noch anderer Behörden aus⸗ zudehnen und zur Aeußerung über die in Betracht kommenden Einrichtungen Gelegenheit zu geben, überlasse ich Ihrer Er⸗ wägung.

Die betreffenden Verhandlungen sind Ihrem gutachtlichen Berichte beizufügen. 1

Marienbad, den 22. Juli 186

ister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

erksmäßigen Gewerbe⸗ etriebes:

Die durch die Verordnung vom 9. Februar 1849 (Gesetz Sammlung Nr. 3102) eingeführte Abgrenzung der unter den verschiedenen einzelnen Handwerken begriffenen Verrichtungen, ingleichen jedwede Beschraͤnkung in der gleichzeitigen Aus⸗ übung mehrerer Handwerke durch dieselbe Person, ist aufzu⸗ (Vergl. die §§. 28, 29, Verordnung vom 9. Februar

heben. 1849, Seite 99, 100, Gesetz⸗-Sammlung.) 2) Der Beginn des selbstständigen Gewerbebetriebes ist unab⸗

hängig von einem Befähigungs „Nachweise, insoweit es sich nicht um solche Gewerbsbeschäftigungen handelt, bei deren Ausübung allgemeine gesundheits⸗ oder andere sicherheits⸗ polizeiliche Inkeressen in Frage stehen. Das Nöthige hier⸗ über bestimmt das Gesetz.

SGeleiches gilt von der Befugniß, Lehrlinge zu halten. (Vergl. die §§. 23, 26, Verordnung vom 9. Februar 1849

und §. 131 der Allgemeinen Gewerbe⸗ Ordnung vom 17ten

Januar 1845.) b 8 Jeder, der ein Gewerbe selbstständig betreibt, sowohl ein Bau⸗ wie ein anderer Handwerksmeister, darf bei Ausfüh⸗ ung seiner gewerblichen Unternehmungen und technischen Ar⸗

beiten ebensowohl Meister und selbstständige Gewerbetreibende, als Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge anderer Handwerke, ohne Einschränkung beschäftigen.

Ebenso darf jeder Gehuͤlfe und Geselle ohne Beschrän⸗

kung auch bei Meistern und selbstständigen Gewerbetreibenden anderer Handwerke in Arbeit treten.