1861 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 3) bei der Direction der Ge⸗

sellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons

8 8

getreten werden möchten. ““

durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 5, 7

Die Inhaber der Obligationen sind nur dann befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge zu fordern, wenn die Direction der Gesellschaft von dem ihr nach §. 4 zu⸗ stehenden Kündigungsrechte vI1I1m“

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Den Inhabern der Obligationen steht neben der Zinsgarantie des Staates auf die Koblenzer Rheinbrücke sammt Zubehör, sowie auf die Bahnstrecke von der Statien Koblenz bis zur Brücke nebst zugehörigem Betriebs⸗Material, insbesondere aber auch auf den Reinertrag dieser Bauanlagen vor allen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläubigern, so wie vor den Inhabern der Stammactien und der zu denselben gehörigen Dividendenscheine ein unbedingtes Vorzugs⸗ recht zu.

Eine Veräußerung der zu den gedachten Anlagen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die im gegenwaͤrtigen Privilegium einbegriffenen Obligationen nicht ein⸗ gelöst sind. Diese Veräußerungs⸗Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und des Bahnhofes befindlichen Grundstüuücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb des Bahnhofes etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlicher Die in diesem Privilegium vorgesch nntmachun müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher gemäß §. 2 die Zins⸗ zahlung oder gemäß §. 4 die Einlöfung erfolgt, eingerückt werden.

Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr⸗ liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung außer der durch das Gesetz vom 2. Juni 1860 übernommenen Zins⸗ garantie eine weitere Gewährleistung des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Gegeben Baden⸗Baden, den 31. Juli 1861. ““

8 (L. 8.) Wilhelm. von Patow.

von der Heydt.

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Schema zum Talon.

4 2 19 5 1. Vorderseite. 1“

8 Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft. cats Anweisung zur 4 ⁄Qprozentigen Obligation

Eingetragen sub fol. 65

Rückseite. e& ‿νρε α 2

Inhaber dieses hat vom ... . aaab die...te Serie Zins⸗Coupons für fünf Jahre zur vorbezeichneten Obligation, welche auf Verlangen zur Abstempe⸗ lung vorzulegen ist, in Cöln in unserem Centralbüreau zu empfangen. vE111“”““ Fu“ 18.. . Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft. (Faesimile dreier Direktoren.)

Der Spezial⸗Direktor (Feaesimile.)

III. Schema zum Zins⸗Coupon. Vorderseite.

rie.. Zins⸗Coupon zur pribilegirten vier und einhalb prozentigen Obligation.

Staats⸗ Garantie⸗

hat der Inhaber dieses Zins⸗Coupons am in Berlin, Cöln und in den außerdem von uns zu designirenden Städten bei den bekannt gemachten Zahlstellen zu erheben. 8 Cöln, am 18. Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Faesimile dreier Direktoren und des Spezial⸗Direktors.) Controle Fol. 8 8 G

Lehrers Dr. Bermann zum Kammerer als Oberlehrer genehmigt worden.

und des Schulamts⸗Kandidaten Dr. Lamers als ordentliche Lehrer

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Schema zum Zins⸗Coupon. Rückseite.

Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Dieser Zins⸗Coupon ist nach dem

und ebenso, wenn derselbe durchstrichen, desselben nicht mehr vollständig ist.

ungültig und werthlos durchlocht oder die Nummer

90

4 Thlr. 15 Sgr. zahlbar am

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111“” rium für Handel, Gewerb 1“ Arbeiten.

8

Das 30ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter Nr. 5414. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut von Mühlhausen bis Mervxleben in den Kreisen Mühlhausen und Langensalza, im Be⸗ v. von 100,000 Thalern. Vom 22. Juni 1861; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juni 1861, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und die Unterhaltung der Chausseen 1) von Schippenbeil nach Domnau, 2) von Domnau nach Friedland, 3) von Friedland nach Bahnhof Tapiau im Regie⸗ rAungsbezirk Königsberg, unter den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juni 1861, betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von Lobberich an der Crefeld⸗Venlooer Bezirksstraße, über Dornbusch nach Suͤchteln an der Viersen⸗Aldekerker Bezirksstraße, im Kreise Kempen, Regierungsbezirk Düsseldorf; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Juni 1861 betref⸗

fend die Genehmigung des von den Actionairen der

Magdeburger Privatbank in der Generalversammlung

vom 20. März 1861 gefaßten Beschlusses wegen Ab⸗

änderung der Bestimmungen des §. 61 des am 30sten

e 1856 Allerhöchst bestätigten Gesellschafts Statuts;

unter

5418. das Privilegium wegen Ausgabe neuer auf den In⸗ haber lautender Duisburger Stadt⸗Obligationen zum Betrage von 150,000 Thalern. Vom 5. Juli 1861;

unter ““ ““

Bei der heute beendigten Ziehung der 2. Klasse 124. König⸗

für den Bau

geht uns heute folgende (im

den Allerhöchsten Erlaß vom 5. Juli 1861, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde⸗Chaufsee von der Cöln⸗Luxemburger Bezirksstraße in Roggendorf über Mechernich, Breitenbenden, Vussem, Weyer, Zingsheim und Engelgau nach Tondorf, an der Cöln⸗ Trierer Bezirksstraße im Kreise Schleiden, Regierungs⸗

veüd Uechen, nod unkee ve send einen Nachkrag 5420. die Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend einen Nach 5420. die Bestätigung senbahn⸗Gesellschaft

zum Statut der Rhein⸗Nahe⸗ Lisenbahn⸗Gesellsch

e“*“ Debits⸗Comkoir der Gesetz⸗Sammlung.

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. I b 2 ium der 9 n richts⸗ .“ Medizinal⸗Angelegenheiten.

ist die Beförderung des Ordentlichen Oberlehrer genehmigt worden.

An der Realschule zu Lippstadt ist die Anstellung des Lehrers

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ster Am Gymnasium zu Stolp

Die Anstellung des wissenschaftlichen Hülfslehrers Dr. Blind

2 . ; I zu Köln ist genehmigt worden.

Nachdem der gesetzliche 15. d. M. eingetreten ist, wird h Winter⸗Semester 1861—62 mit dem 15. Oktober d.

Berlin, den 15. August 1861. 1 Universität.

Der Rektor der inn Twesten.

Schluß der Vorlesungen mit dem ierdurch bekannt gemacht, daß das J. beginnt.

licher Klassen⸗Lotterie fiel ein Gewinn von 4000 Thlr. auf 12 n 1 Gewinn de 2000 Thlr. auf Nr. 41,007. 1 Ge⸗ winn von 600 Thlr. auf Nr. 86,220. 2 Gewinne zu 200 Thlr. fielen auf Nr. 26,217 und 29,989, und 2 Gewinne zu 100 Thlr. sielen auf Nr. 67,679 und 72,885.

Berlin, den 15. August 1861. 8 Köni General⸗Lotterie⸗Direction.

3 1““

Der Notariats⸗Kandidat Kenneke ist zum Notar fuüͤr den Friedensgerichtsbezirk Dudeldorf, im Landgerichtsbezirk Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Dudeldorf, ernannt worden.

Ober⸗Rechnungskammer.

Die bisherigen Geheimen revidirenden Kalkulatoren Dregerjun.,

Stolte und Krüger sind zu Geheimen Rechnungs⸗Revisoren er⸗ nannt worden.

Nichtamtliches.

Aus amtlicher Quelle gestrigen Blatte dem wesentlichen Mittheilung zu. Das am Sonn⸗ abend den 10. d. Mts. von Stettin nach Kronstadt (St. Peters⸗ burg) abgefertigte Kaiserlich russische Post⸗Dampfschiff „Wladi⸗ mir“ ist in Folge einer an der Maschine erlittenen Beschädigung genöthigt gewesen, agnf der Rhede von Rönne (Bornholm) vor An⸗ ker zu gehen und von dort mittelst eines von Swinemünde requi⸗ rirten Bugfirboots nach Stettin zurückzukehren, woselbst das Schiff Dienstag 4 ½ Uhr Nachmittags wieder eingetroffen ist. Sämmtliche Passagiere sind wohlbehalten, und ist auch an der Ladung irgend ein Schaden nicht vorgekommen. Den 49 Passagieren vom „Wladimir“ ist freigestellt worden, entweder ohne nochmalige Erlegung des Passagegeldes mit dem am naͤchsten Sonnabend, den 17ten d. M., von Stettin nach Kronstadt abgehenden Post⸗ Dampfschiffe „Preußischer Adler“ die Reise nach St. Petersburg zu machen oder, gegen Ruͤckempfang des Passagegeldes, sich einer anderen Reise⸗Gelegenheit zu bedienen. Die Ladung des „Wladimir“ wird

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Preußen. Berlin, 15. August. Thatbestande nach enthaltene)

Die Reparatur der Maschine des „Wladimir“ wird wahr⸗ scheinlich laͤngere Zeit in Anspruch nehmen. Ob und welche Unter⸗ brechung dadurch in den regelmäßigen Postdampfschifffahrten zwischen Stettin und St. Petersburg eintreten werden, ob nament⸗ lich die Kaiserlich russische Postverwaltung in der Lage sein wird, in Stelle des „Wladimir“ sofort ein anderes geeignetes Dampf⸗ schiff in Fahrt zu setzen, wird später bekannt gemacht werden. Braunschweig, 14. August. Die „B. R. Ztg.“ veröffent⸗ licht heute das Programm für die Feier des tausendjährigen Bestehens der Stadt Braunschweig am 19, 20. und 21. August. Am 19. August Nachmittags findet ein Festzug nach dem Herzog⸗ lichen Residenzschlosse statt, um Sr. Hoheit dem Herzoge Wilhelm eine Huldigung durch eine Serenade darzubringen. Am 20. Angust wird Gottesdienst in sämmtlichen Kirchen der Stadt und der Syna⸗ goge gehalten, welchem die stäͤdtischen Behörden, die Mitglieder des Festcomités, die eü. Gäste und Deputationen ꝛe. beiwoh⸗ nen. Am 21. August findet der große Festzug der Bürgerschaft vom Petrithore ab durch die Straßen der Stadt nach dem kleinen Exerzierplatze statt. 8 Sachsen. Dresden, 14. August. Aus sicherer Quelle erfährt das „Dr. J.“, daß den 640 Juristen, welche bereits voriges Jahr dem Juristentage beigetreten gewesen, in diefem Jahre noch 526 Juristen sich angeschlossen haben, so daß die Gesammtzahl auf 1166 sich beläuft. Aus dem Königreiche Sachsen haben sich in diesem Jahre lausschließlich der schon im vorigen Jahre Beigetre⸗ tenen) 168 Juristen angeschlossen. Unter den neu beigetretenen Justizministern befinden sich die Herren Justizminister von Sachsen, Preußen, Oesterreich, Württemberg und Baden. Ebenso befinden sich unter den neuen Mitgliedern mehrere Praͤsidenten und Mit⸗ glieder oberster deutscher Gerichtshöfe, so wie Provinzial⸗ Gerichtshöfe. Hessen. Darmstadt, 13. August. Das heute erschienene Großherzogliche Regierungsblatt enthält eine Großherzogliche Ver⸗ ordnung vom 13. Juli, die Wiedereinführung des akademischen Trienniums betreffend, welche, auf den Wunsch der Stände und mit Ruͤcksicht auf die desfalls gemachten Erfahrungen, unter Auf⸗ hebung des Artikels 8 der Verordnung vom 26. Oktober 1848, die Abänderung verschiedener Einrichtungen der Univerfität Gießen betreffend, verfügt: 1) Die Zulassung zu den afademischen Prüfung gen ist für die Zukunft wieder durch den Nachweis des dreijähri⸗- gen Studiums an einer Universitaͤt bedingt. 2) Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1862 in Kraft. Frankfurt a. M., 14. August. Die offizielle Mitthei lung uͤber die Bundestagssitzung vom 12. August lautet: Beim Beginn der Sitzung wurde über den Stand der Verfassungsange legenheit des Herzogthums Holstein von dem für diese Angelegen heit niedergesetzten Ausschusse, in Gemeinschaft mit der Executions Kommission, die nachstehende Anzeige erstattet:

„Die vereinigten Ausschüsse haben bisher unterlassen, über die Verfassungsangelegenheit des Herzogthums Holstein im Verfolge des Bundesbeschlusses vom 7. Februar d. J. weiteren Vortrag zu erstatten, weil ihnen vertraulich bekannt geworden war, daß

Verhandlungen schwebten, deren Erfolg abzuwarten zweckmäßig eerschien. Jetzt haben die vereinigten Ausschuͤsse durch die Ver⸗ mmittlung der HH. Gesandten von Oesterreich und Preußen Kenntniß erhalten, daß deren allerhöchsten Regierungen gegen⸗ über seitens der Königlich dänischen, Herzoglich holftein⸗ und lauenburgischen Regierung eine Erklärung abgegeben worden ist, wona 1) süc das laufende Finanzjahr vorläufig von dem extraordi⸗ näͤren Zuschuß des Herzogthums Holstein aus seinen be⸗ sonderen Einnahmen über die im Normalbudget vom 28sten Februar 1856 festgestellte Quote hinaus Abstand genommen wird, und 8 2) allgemeine für das Herzogthum Holstein zur Anwendung ekeommende Gesetee seit dem Bundesbeschlusse vom 7. Februar J. nicht erlassen find, noch zur Zeit in Aussicht stehen.⸗

Bezüglich dieser Erklärung der Königlich dänischen, Herzoglich holstein⸗ und lauenburgischen Regierung, so wie ine Betreff der ferneren Behandlung der Sache darf einer weiteren Mittheilung der Regierungen von Oesterreich und Preußen seiner Zeit ent⸗ gegengesehen werden.

Die vereinigten Ausschüsse halten es bei dieser Sachlage gegen⸗ wärtig nicht angethan, weitere Maßregeln in Verfolg des Bundes⸗ beschlusses vom 7. Februar d. J. zu beantragen. Bezüglich der ferneren Behandlung der schwebenden Angelegenheit werden die⸗ selben indeß nicht unterlassen, hoher Bundesversammlung weiteren Bericht zu erstatten.“

Die Bundesversammlung nahm diese Anzeige zur Kenntniß.

Oldenburg und Lübeck gaben eine gemeinsame Erklärung ab,

welche sich auf frühere, die Organisation der Bundeskontingente beider Staaten betreffende Bundesbeschlüsse bezog. Pusschuffes

Unter den Gegenständen, welche sodann seitens des Auss zuffes

in Militairangelegenheiten zur Sprache gebracht wurden, und so⸗

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von dem „Preußischen Adler“ übernommen werden.

fort Erledigung fanden, ist nur die Beschwerde zu erwahnen, welche