1861 / 244 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bekanntmachung vom 8. Oktober 1861 betref⸗ 2

fend Ermäͤßigung des Porto für frankirte Briefe

nach und aus den Vereinigten Staaten von

Das Porto für frankirte Briefe nach und aus d ten Staaten von Nord⸗Amerika, welche in den direkten preußisch⸗ amerikanischen Briefpaketen Beförderung erhalten, ist auf 12 Sgr. fuͤr den einfachen, bis 1 Loth exkl. schweren Brief ermäßigt worden. Für die unfrankirten Briefe kommt, wie bisher, der Portosatz 13 Sgr. für den einfachen Brief zur Erhebung. Berlin, den 8. Oktober 1866t. b

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

1

inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

v.SrIn

Bekanntmachung.

1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen⸗Galerie, das Antiquarium,

im vorderen Museengebäude, Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmäͤlern u. s. w., Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, 8 Sammlung für Völke kunde, Sammlung der nordischen Alterthümer, Sammlung der ägyptischen Altertlüumer

Küim neuen Museengebäude—

sind für den Besuch des Publikums 1““ Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gekleideten is der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder inter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Ark benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir⸗Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. durch die Thuür des neuen Museums unter dem Uebergangs⸗ bau statt.

4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebäude für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon⸗ tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei⸗ mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be⸗ nutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage find die Königlichen Museen geschlossen.

6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen. 8 Berlin, den 1. Oktober 1861.

Der General⸗Direktor der Königlichen Museen. v. Olfers. ““

die die die die die die

Finanz⸗Ministerium.

Verfügung vom 11. August 1861 die Tarifirung des sogenannten Meladozuckers betreffend.

an diesen Tagen während

1“

von sogenanntem Meladozucker zuruüͤck. Dieselbe besteht aus einer dickfluͤssigen braunen Masse, an deren Boden sich Zucker⸗ krhstalle in bedeutender Menge vorfinden. Hiernach läßt sich die

Waare als Syrup nicht ansehen, sondern stellt sich als eine Auf⸗ lösung von Zucker dar, weshalb sie nach der Verordnung vom

31. Mai 1858, welche gegenwärtig noch maßgebend ist, dem Zoll⸗

satze von 10 Thlrn. für den Centner unterliege. Berlin, 8

den 11. August 1861.

Der General⸗Direktor der Steuern.

chen Provinzial⸗Steuer Herrn N. zu N.

Zur Festsetzung der Brausteuerdefraudationsstrafe gegen den Brauer genüuügt die Thatsache, daß bei demselben mehr Malzschroot vorgefunden wird, als derselbe zur Einmaischung für den folgenden Tag deklarirt und versteuert hatte.

Der Eingang findet an diesen Tagen

ist

Ew. N. erhalten die unterm 2. Juni d. J. gelegte Probe

In der Untersuchung wider den Brauermeister N. zu N. auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat das Koͤnigliche Ober⸗ Tribunal, Senat für Strafsachen, erste Abtheilung, in seiner Sitzung vom 12. April 1861 für Recht erkannt:

daß die wider das Erkenntniß des Kriminal⸗Senats des König⸗

lichen Appellationsgerichts zu Breslau vom 15. Dezember 1860

eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen und Implorant in

die Kosten seines Rechtsmittels zu verurtheilen. b

Von Rechts⸗Wegen. r

Das Königliche Kreisgericht zu N. stellt in seinem Erkenntnisse vom 20. September 1860 thatsächlich fest:

daß der Angeklagte, Brauermeister N. zu N., am 22. Mai 1860

auf dem Steueramt zu N. sieben Centner Braumalz als das

Quantum, welches am folgenden Tage zur Einmaischung kommen

sollte, deklarirt hat, während von den Steuer⸗Aufsehern N. und

N. am 23. Mai nicht sieben Centner, sondern acht Centner sechs

Pfund für diesen Tag einzumaischendes Braumalzschroot bei Aus⸗

übung der Kontrole in der Brauerei zu N. vorgefunden wurden.

Der Angeklagte ist jedoch von der Anschuldigung der Brau⸗ malzsteuer⸗Defraudation freigesprochen, weil nicht erwiesen sei:

daß an dem zur Aufbewahrung des Braumalzes in der Brauerei

zu N. N. bestimmten Ort mit Wissen des Angeklagten ein

Ueberschuß von Malzschroot über das für den 23. Mai 1860

deklarirte und versteuerte Quantum vorhanden gewesen ist: hiernach nicht die Ueberzeugung gewonnen werden könne, daß der

Angeklagte die Absicht gehabt, durch unrichtige Angaben auf Kosten des Steuerfiskus einen Gewinn zu machen, dem Angeklagten viel— mehr nur die Nachlässigkeit zur Last falle, daß er, nachdem er vor⸗ her dem Gesellen A. den Auftrag zur Schrootung von acht Centner sechs Pfund Braumalz gegeben, diesem die eingetretene Veränderung im Gewicht nicht direkt angezeigt, sondern sich darauf verlassen habe, daß A. das zurückgeschickte Braubuch einsehen wüͤrde.

Eine Nachlässigkeit begründet aber nicht den Begriff der Steuer⸗ defraudation, da zu derselben stets eine unredliche Absicht geböre. Auf die Appellation der Polizei⸗Anwaltschaft hat das König⸗ liche Appellationsgericht zu Breslau am 15. Dezember 1860 ohne neue Beweisaufnahme abgeändert und den Angeklagten wegen Braumalz⸗Steuerdefraudation zu einer dem vierfachen Betrage der mit zwanzig Silbergroschen defraudirten Steuer gleichkemmenden Geldbuße von zwei Thalern zwanzig Silbergroschen event. drei Tage Gefängniß verurtheilt.

Der zweite Richter behält die erstrichterliche Feststellung bei. Danach stehe der objektive Thatbestand einer Steuerdefraudation fest, welcher zur Verurtheilung des Angeklagten genüge. Die un⸗ redliche Absicht des Damnifikanten gehöre nicht zum Begriff einer Malzsteuerdefraudation.

Die gegen diese Entscheidung vom Angeklagten wegen un⸗ richtiger Anwendung des Gesetzes eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Denn die durch das Breslauer Amtsblatt publizirte, an den Finanzminister erlassene Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 10. Ja⸗ nuar 1824 (Schimmelpfennig S. 355 und Annalen Bd. 8 S. 50) verordnet: t „Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschroo nur an einem gewissen, ein für allemal zu bestimmenden Ort

aaufzubewahren. maischung längstens

Schlesien.

Zeit der Revision der Steuerbeamten unterliegt, Alles Malzschroot, welches sich sowohl an die⸗ als anderwärts, bei dem Brauer über das zur Ein⸗ für den folgenden Tag deklarirte und ver⸗ steuerte Quantum vorfindet, soll ohne Ruͤcksicht auf die angeb⸗ liche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defrauda⸗ tion angesehen, und die Aufbewahrung an einem anderen, als dem deklarirten Ort, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von einem Thaler für den Centner, geahn⸗ det werden.“ Hiernach soll schon das bloße Aufbewahren des Malzschrootes an einem andern, als dem deklarirten, Ort mit einer Ordnungs⸗ strafe von einem Thaler für den Centner geahndet werden, sobald aber ein größeres als das für den folgenden Tag zur Einmaischung deklarirte Quantum vorgefunden wird, die Defraudationsstrafe ein⸗ treten, wobei es, wie der Appellationsrichter mit Recht ausführt, auf die unredliche Absicht des Brauers, sich auf Kosten des Steuer⸗ Fiskus einen Gewinn zu machen, gar nicht ankommt. Es genügt vielmehr zur Verwirkung der Defraudationsstrafe, daß ein größeres Quantum Malzschroot als das zur Einmaischung deklarirte vor⸗ gefunden ist, was im vorliegenden Falle der Appellationsrichter fest⸗ gestellt hat. .““ 1 Da das Malzschroot übrigens nicht declarationswidrig auf⸗ bewahrt ist, so konnte auch eine Ordnungsstrafe wider den Ange⸗ klagten nicht festgesetzt werden. Wäͤre dagegen nicht blos mehr Malzschroot, als zur Einmaischung deklarirt war, sondern dasselbe auch an einem nicht deklarirten Orte vorgefunden worden, so hätte der Angeklagte nicht blos die Defraudationsstrafe, sondern auch noch die vorgedachte Ordnungsstrafe verwirkt. Ausgefertigt unter Siegel und Unterschrift

welcher zu jeder

des Königlichen

Ober⸗Tribunals.

Dienstag den 22. d. Mts.,

grs ich Krnt Wiee⸗dea nn t mn a ch 9. .. . Am Tage des Einzuges Ihrer Königlichen M bleibt die Bank geschlossen. Berlin, den 10. Oktober 1861.

8 Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, Komman⸗

dant von Berlin und Chef der Land⸗Gendarmerie, von Alvens⸗ leben, nach Neustadt.

Berlin, den 12. April 1861.

1“ Bekanntmachung.

Für diejenigen hiesigen Lehrer, welche sich in einzelnen Lehr⸗ fächern fortzubilden wünschen, wird in dem bevorstehenden Winter⸗ halbjahr, und zwar vom 17ten d. M. ab, Donnerstags von 5 bis 7 Uhr Abends ein Lehrkursus abgehalken werden, in welchem

1) der Seminar⸗Direktor Thilo über Schulkunde,

2) der Seminar⸗Lehrer Struübing über die von ihm veranstal⸗

Iteten Bilder und deren Behandlung für den Anschauungs

und Sprachunterricht 1 8 Vorträge halten werden.

Diejenigen Lehrer, welche an diesem Lehrkursus Theil zu nehmen beabsichtigen, haben sich am Mittwoch, den 16ten d. M., Nachmittags von 1 bis 2 Uhr, bei dem Herrn Seminar⸗ Direktor Thilo (Oranienburgerstraße Nr. 29) persönlich zu melden

Die Theilnahme erfolgt unentgeltlich.

Berlin, den 3 Oktober 1861.

Königliches Schul⸗Kollegium

8*

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der Provinz Brandenburg.

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des Tabaksbaues

in der preußischen Monarchie für das Jahr 1860.

Flächen⸗Inhalt der im Jahre 1860 mit Tabak bepflanzten Grundstücke.

Steuerklasse und Angabe des Tabakslandes jeder Klasse.

Außerdem in nicht

Ges.⸗Flächen⸗ raum d. m. Ta⸗

Provinzen.

II. Klasse. Morgen. ¶R.)

I. Klasse. ¶QR.

Morgen. [Morgen.

III. Klasse. OR.

Gesammter Flächeninhalt Morgen. ¶Mk.).

bak bepflanzten Grundstücke. Morgen. ◻l.

steuerpflichtigem Umfange. Morgen. ◻ƷR.

IV. Klasse.

Morgen. ¶R.

293 1,574 142 1,1990

88 18

1,791

1 1,899 177 370 42 n 18 46

99

Ostpreußen 131

Westpreußen Posen Pommern

Brandenburg Sachsen ö Westfalen Rheinland

127] 2, TEö

283

1,653 1,236 4,949 2,046 8,516

70 2,907 50

143 1,763

624 18 152. 151 298 8 111 159 91 307 143

22 130

59 17

966 83 4.,806 77 LIEEII18u6 5,247 2,206 8,823 2,930

50

65 106 175 174 104

25 44272

26

73 116 173

32

80

13

168 67 85

Zusammen 1153 121 12,982 [ 158

Anmerkung.

7,948 124 Der Tabaksbau der vereinsländischen Gebiete oder Gebietstheile, deren Tabakssteuer als

134 20 1,780 154 AEX 1 sö2r118 gemeinschaftliche Einnahme in preußisch

1oI 100 23297

Kassen fließt, ist hierunter mitbegriffen.

. E11öI1I1“ des Weinbaues im preußischen Staate für das Jahr 1860. Weingewinn (einschließl. des Fläche. steuerfreien s Haustrunks).

OR. Eimer. Qrt. 48 112 2275 147 3,064

55 34,962

20 91,076

82 89,435 52

153 69,060 55

Productions⸗

Morgen.

A. Rheinprovinz. 29

33 54 28

150 1,250 9,147

15,312 11,608 8,987

v156 —5 87.8585

Zusammen

an der Mosel... am Rheine und sonst

170 1168,295 17 124 1 85,983 51 31 83,996] 57

22,219 10,648 13,588

Zusammen 10,456 145 T7,876

B. Provinz Sachsen (einschließlich in den zum Thüringischen Vereine gehörigen preußi⸗ schen Landestheilen

den drei untersten Klassen von IV., V. und VI. Die übri⸗

gen Provinzen haben keinen Weinbau.) Zusammen im preußischen Staate

1357950

8

Außerdem sind an Wein von fremden Trauben in ge quetschtem Zustande von der Grenze gegenüberliegende Grundstücken inländischer Besitzer zur Kelterung im In lande eingegangen:

der Rheinprobinz..

Nichtamtliches. 8

86 Oktober. Se. Majestät de

reußen. Düsseld orf, 9. he. T Fnae gegen 11 ½ Uhr mit einem Extra

König trafen gestern Abend b F 8 zuge von Compiségne über Köln kommend auf dem Köln⸗Mindene Bahnhofe hier ein. Zum Empfange Sr. Majestäͤt hatten sich a Perron des Bahnhofes die Spitzen der Civil⸗ und Militairbehör⸗ den eingefunden. Um 12 Uhr fand Souper bei dem Präsidenten von Massenbach statt. Se. Majestät fuhren heute Morgen um 11 ½ Uhr zum Köln⸗Mindener Bahnhofe und werden sich mit einem Extrazuge nach Essen begeben. 1b (Düss. Ztg.) Stettin, 9. Oktoher. Se. königliche Hoheit der Prinz Adalbert, welcher hier heute von Stralsund eintraf, ist mit dem Vormittagszuge nach Danzig gereist. (Osts. Z.) G Sigmaringen, 6. Oktober. Se. Hoheit der Fürst von Hohenzollern⸗ Sigmaringen, Ihre Hoheit die Fürstin, Fie Prinzen und Prinzessinnen sind heute hier eingetroffen. Das esher. mählte erbprinzliche Paar hat in dem Sommerschlosse Krauchenwies

. Unte en Gästen befinden sich Absteigquartier genommen. Unter den hohen Gästen nden auch die Herzoge von Oporto und Beja, Koͤnigliche Hoheiten,

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