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soll die Anzahl der von jeder Steuer⸗Gesellschaft zu wählenden Abgeordneten, denen die Vertheilung der Steuer unter die Mit⸗ glieder der Steuer⸗Gesellschaft und die Beschlußfassung über die ei der jährlichen Veranlagung zum Grunde zu legenden nament⸗ lichen achweisungen ohliegt (§. 9 Nr. 1 u. 8 a. a. O.), in der Regel sieben betragen. Der Finanz⸗Minister ist jedoch ermäͤchtigt, für einzelne Steuerbezirke, wenn örtliche oder gewerb⸗ iche Verhältnisse dies bedingen, eine höhere oder geringere Anzahl⸗ festzusetzen. Es ist daher vorbehalten, einerseits für die Steuer⸗ bezirke, in welchen sich eine große Zahl von Mitgliedern der Klasse A. I. befindet, oder in welchen die Arten der Gewerbe besonders mannigfaltig sind, den Verhältnissen entsprechend die Anzahl der Abgeordneten höher als auf sieben zu bestimmen, andererseits für die Steuerbezirke, in welchen mit weniger als sieben Abgeordneten auszureichen, und eine Herabsetzung dieser Zahl im Interesse des Geschäftsganges und der Steuerpflichtigen selbst zu wünschen ist, die Anzahl der Abgeordneten nach dem wirklichen Beduͤrfniß zu bemessen. Demgemäß wird die Anzahl der von den Steuergesell⸗ schaften zu wählenden Abgeordneten, wie folgt, festgesetzt: 1) auf 5 für die Regierungsbezirke Marienwerder, Stralsund, Oppeln und Münster; 2) auf 9 für die Regierungsbezirke Königsberg und Magdeburg; 3) auf 11 für die Regierungsbezirke Breslau und Arnsberg und für die Stadt Berlin, welche einen Steuerbezirk für sich bildet; vE1111X“ 4) auf 13 für den Regierungsbezirk Düsseldorf. In den Regierungsbezirken Gumbinnen, Danzig, Posen, Brom⸗ berg, Stettin, Liegnitz, Potsdam, Frankfurt, Merseburg, Erfurt, Minden, Köln, Koblenz, Aachen und Trier verbleibt es bei der im Gesetz als Regel bestimmten Anzahl von 7 Abgeordneten. Bildung von Wahlbezirken. „ III. Die Mitglieder der Steuergesellschaft der Klasse A. I. sollen Behufs Vornahme der Wahl der Abgeordneten in der Regel an Einem Wahlort versammelt werden; indessen ist der Finanzminister nach dem §. 9 Nummer 5 des Gesetzes ermächtigt, über die Ab⸗ grenzung der Wahlbezirke Eines Steuerbezirks Bestimmung zu treffen und letzteren in zwei oder mehrere Wahlbezirke zu zerlegen. Bei dieser Ermächtigung ist in Betracht gezogen, daß se nach dem Umfange und der Lage des Steuerbezirks, nach den Entfernungen zwischen den Wohnorten der Betheiligten und dem Wahlort und nach den vorhandenen Anstalten für den Verkehr die Zusammen⸗ kunft der Wähler aus dem ganzen Bezirke an Einem Orte zu einer erheblichen Belästigung derselben gereichen und Manche von der Theilnahme abhalten kann, daß ferner, wenn die Anzahl der Wähler sehr groß ist und die gewerblichen Verhältnisse größerer Theile des Bezirks von einander so abweichend sind, daß die Sicherung einer entsprechenden Vertretung der verschiedenen Industrie⸗ oder Han⸗ delszweige bei der Steuerveranlagung erwünscht sein muß, in der Vereinigung sämmtlicher Wähler zu einer Wahlversammlung nicht eine genügende Bürgschaft für ein die Betheiligten selbst befriedi⸗ gendes Ergebniß zu finden sein würde. Im Falle der Bestimmung mehrerer Wahlbezirke ist die Vertheilung der Zahl der zu wählen⸗ den Abgeordneten auf die einzelnen, für sich wählenden Wahl⸗ bezirke geboten, wobei nach Billigkeit zu verfahren und es nicht ausführbar sein wird, die Vertheilung stets in der Art zu bewir⸗ ken, daß die Zahl der Abgeordneten zu der Zahl der Wähler in allen Bezirken genau in demselben Verhältnisse stände. Auch bleibt die spätere Berichtigung der Wahlbezirke und deren anderweitige Abgrenzung schon wegen der im Verlauf der Zeit in den gewerb⸗ lichen Verhältnissen eintretenden Veränderungen vorbehalten und es kann eine solche Aenderung für jede neue Wahlperiode angeordnet werden. — Erscheint die Zerlegung eines Steuer⸗ bezirks in zwei oder mehrere Wahlbezirke, oder späterhin deren Berichtigung oder Beseitigung angemessen, so wird die hier⸗ über erforderliche Bestimmung durch den Finanz⸗Minister auf den Bericht der Bezirks⸗Regierung erlassen und von letzterer durch das Amtsblatt, jedenfalls vor dem zur Vornahme der Wahlen an⸗ beraumten Termine, veröffentlicht. — Die Königlichen Regierungen haben mit Beachtung des Vorbemerkten, sofern es noch nicht ge⸗ schehen ist, alsbald und demnächst vor dem Eintritt jeder neuen Wahlperiode in Erwägung zu nehmen, ob die Zerlegung des Steuerbezirks in mehrere Wahlbezirke oder, wo fruͤher eine solche Zerlegung stattgefunden hat, die Verminderung der Wahlbezirke zweckmäßig sei, nach Umständen Ihren Antrag dieserhalb in Zeiten zu machen. Berechtignng zur Theilnahme an der Wahl und Wählbarkeit. IV. Sämmtliche in der Gewerbesteuerrolle der Klasse A. I. und in der Zugangsliste zu derselben für das Jahr, in welchem die Wahl erfolgt, aufgeführte Steuerpflichtige sfind zur Vornahme der Wahl der Abgeordneten für eine dreijährige Wahlperiode berechtigt. — Die Abgeordneten und deren Stellvertreter (. 9 Nummer 4) sind aus der Mitte der Steuer⸗ Gesellschaft zu wählen. Ist der Steuerbezirk in mehrere Wahl⸗ bezirke eingetheilt (Nummer III.), so sind alle Mitglieder der Steuer⸗
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Gesellschaft in jedem Wahlbezirke wählbar, mithin auch in denjeni⸗ gen Wahlbezirken, in welchen sie nicht selbst zur Theilnahme am Wahlakte befugt sind. — Von mebreren Inhabern eines Geschäfts ist nur Einer zur Ausübung der Wahlbefugniß zu verstatten, auch darf von mehreren Inhabern eines Geschäfts nur Einer derselben zum Abgeordneten für denselben Steuerbezirk gewählt werden. Actien⸗ und ähnliche Gesellschaften werden durch einen von dem geschäftsführenden Borstande zu bezeichnenden Beauftragten bei der Wahl vertreten, während die Mitglieder des geschäftsfuͤhrenden Vorstandes sämmtlich wählbar sind, jedoch mit der Maßgabe, daß nur Eins dieser Mitglieder für denselben Steuerbezirk zum Abge⸗ ordneten gewählt werden darf. Für diejenigen Geschaͤfte, deren Inhaber Minderjährige oder Frauen sind, werden Prokuristen oder andere Bevollmächtigte, welche sich gehörig zu legitimiren haben und ebenfalls wächlbar sind, zur Theilnahme an der Wahl zuge⸗
lassen. — Niemand darf mehr als Eine Stimme bei der Wahl
abgeben. Die Uebertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Leitung der Wahl. V. Zur Leitung der Wahlen bestellt die Bezirks⸗Regierung einen Kommissarius. Vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle ist für dieses Geschäft der wegen Aufstellung der namentlichen Nach⸗ weisungen ernannte Kommissarius (§. 9 Nr. 8) zu bestimmen.
Zerfällt der Steuerbezirk in mehrere Wahlbezirke, so hat der Kom⸗
missarius die Wahltermine nach einander abzuhalten. Die Reihen⸗ folge wird von der Regierung so bestimmt, daß der die meisten Abgeordneten wählende Bezirk in der Regel zuletzt wählt. Das Ergebniß der bereits vollzogenen Wahlen ist den Wahlversamm⸗ lungen der später wählenden Bezirke durch den Kommissarius im Wahltermine bekannt zu machen. Die Wahltermine werden durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Sinladung zum Wablvermin.
VI. Die Mitglieder der Steuergesellschaft werden zum Wahl⸗ termin schriftlich eingeladen. Die schriftliche Einladung erfolgt unter der Unterschrift des Wahl-Kommissarius und wird an die Firma gerichtet, unter welcher das steuerpflichtige Geschäft betrieben wird. Die Insinuation der Einladung wird bewirkt durch die Kreis⸗ beziehungsweise Gemeindebehörden, welche die vollzogenen Empfangsbescheinigungen an den Kommissarius zurückreichen. — Die Vorladung muß die Angabe des Wahllokals, des Tags und der Stunde des Termins, ferner der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten und Vertreter, außerdem auch die Hinweisung darauf enthalten, daß die im Termin Erscheinenden, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, zur Wahl werden zugelassen werden und daß, im Falle die Abgeordneten für den Steuerbezirk überhaupt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Anzahl gewählt werden sollten, die Bezirks⸗ Regierung die Vertheilung der Steuer bewirken werde. (§. öö1“
Verfahren bei der Wahl. Uüse; Der Regierungs⸗Kommissarius eröffnet und schließt den Wahltermin und leitet die Geschäfte in demselben. Er ernennt zu seiner Unterstützung und zum Zählen der Stimmen nach Bedürf⸗ niß einen oder mehrere Beisitzer aus den Anwesenden. Ueber den Hergang im Termine wird ein Protokoll aufgenommen, welches der Kommissarius und die Beisitzer unterzeichnen. Jeder Ab— geordnete wird in einem besonderen Wahlakte gewählt. Vor Be⸗ ginn des ersten Wahlakts erfolgt der Aufruf der erschienenen Wähler; später Erscheinende haben sich bei dem Kommissarius zu melden, ehe sie an der Wahl Theil nehmen dürfen.
Die Abstimmung geschieht mittelst Abgabe von Stimnzetteln, auf welche der Name des zu Wählenden geschrieben ist. Zettel, welche auf nicht wählbare Personen lauten oder keine Bezeichnung einer bestimmten Person enthalten, sind ungültig. — Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung nicht eine absolute Stimmenmehrheit, so wird zur engeren Wahl zwischen denjenigen beiden Personen ge⸗ schritten, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet das Loos. — Das Ergebniß der Wahl, hin⸗ sichtlich dessen dem Kommissarius allein die Entscheidung zusteht, wird sofort im Termine bekannt gemacht. — In gleicher Weise
wird demnächst für jeden Abgeordneten ein Stellvertreter für Ves hinderungsfälle gewählt.
VIII. Bei der Wahl der Abgeordneten, so wie der Stellver⸗ treter ist zu beachten (§. 9. Nr. 3.) daß mindestens Einer derselben zu den am höchsten, Einer zu den am niedrigsten zu besteuernden Gesellschaftsmitgliedern gehört und zwei aus solchen Mitgliedern gewählt werden, welche das Gewerbe im mittleren Umfange betrei⸗ ben. Auf die Beobachtung dieser Vorschrift ist von dem Kommissa⸗ rius möglichst hinzuwirken. Zerfällt der Steuerbezirk in mehrere Wahlbezirke (Nr. III.), so muß das Ergebniß des früheren Wahl⸗ termins in den späteren Wahlterminen dergestalt berücksichtigt wer⸗ den, daß das Ergebniß der Wahlen in dem ganzen Steuerbezirk der vorgedachten Gesetzesbestimmung entspricht.
IX. Die vorstehend unter VII. und XIII. erlassenen Vor⸗ schriften sind beim Beginn jedes Wahltermins durch den Kommissa⸗ rus zu verlesen.
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Annahme der Wahl und Nachwahlen.
X. Der Kommissarius setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß.
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme des Geschäfts eines Abgeordneten, beziehungsweise Stellvertreters, kommt der §. 29 a. des Gewerbesteuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820 zur Anwendung. Sollte hiernach die Annahme der Wahl aus gesetzlich gerechtfer⸗ tigten Gründen abgelehnt werden, so ist eine Nachwahl zu veran⸗ lassen. Erfolgt der Abgang eines Abgeordneten im Laufe der Wahlperiode, so tritt der Stellvertreter desselben für ihn ein. — Neuwahlen im Laufe der 3jährigen Wahlperiode sind wegen der für die Wähler daraus erwachsenden Belästigung möglichst zu vermeiden.
Verfahren, wenn die Wahlen nicht bewirkt werden.
XI. Sollte in einem Steuerbezirke die Wahl der Abgeordneten Uüberhaupt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Anzahl bewirkt werden, so hat die Bezirksregierung neben der Aufstellung der namentlichen Nachweisungen über die in Klasse A. I. zu veranlagen⸗ den Steuerpflichtigen, die Vertheilung der Steuer selbst zu uͤber⸗ nehmen. — Wenn der Steuerbezirk in mehrere Wahlbezirke getheilt ist (Nr. III.), und die Wahl der Abgeordneten in einem Wahlbezirke nicht bewirkt wird, so wächst die Anzahl der von demselben zu waͤh⸗ lenden Abgeordneten der Anzahl der von den übrigen Wahlbezirken zu Wäblenden nach der von dem Kommissarius jedesmal zu tref⸗ fenden Bestimmung zu. Auch kann die ganze Anzahl der vorgedach⸗ ten, von einem Wahlbezirke nicht gewählten Abgeordneten auf einen Wahlbezirk übertragen werden.
in, den 30. September 1861. DDHer Fmnan WMinister. von Patow
Angekommen: Se. Durchlaucht der Herzog von Aren⸗ berg, von Bruͤssel.
Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Bitter aus der Provinz Sachsen. u“
Abgereist: nach Königsberg i. Pr.
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Der Unter⸗Staats⸗Secretair Sulzer
Berlin, 11. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha Hoheit ihnen verliehenen Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens zu
ertheilen, und zwar: des Komthur⸗Kreuzes erster Klasse:
ddem Chef der Abtheilung für das Invaliden⸗Wesen im Kriegs⸗
Ministerium Obersten von Koehlau des Komthur⸗Kreuzes zweiter Klasse: dem Geheimen Kriegsrath Nausester und “ dem Hauptmann von Hartmann vom Kriegs⸗Ministerium.
Nichtamtliches.
L11XAX“ . dem zahlreichen
reußen. Sigmaringen, 8. Oktober. Unter de glreich, Zufluse ber Femabnee von Stadt und Land, unter lebhafter Be⸗ grüßung und unter freudiger Theilnahme hat gestern Mittag der
feierliche Einzug Sr. Durchlaucht des Erbprinzen Leopold von Hohenzollern⸗Sigmaringen mit Hoͤchstdessen Gemahlin, Ihrer könig⸗ lichen Hoheit der Frau Erbprinzessin Antonia, Königlichen Prinzessin von Portugal, in die Burg der väͤterlichen Ahnen und in die festlich geschmückte Stadt Sigmaringen stattgefunden. 1 (Schw. 88 b Aachen, 9. Oktober. Heute Mittag traf mit einem Extra⸗ zuge 8 20 Wagen der Uöerschal Mac Mahon, Herzog von Magenta, aus Paris hier ein, um nach kurzem Aufenthalt seine Reise nach Berlin und Königsberg fortzusetzen. 8 Hamburg, 10. Oktober. In der gestrigen Sitzung der Bürgerschaft wurde die Diskussion uͤber die Kanonenboot⸗Frage nicht zu Ende geführt; dieselbe ist auf den 16. d. vertagt. b Sachsen. Dresden, 10. Oktober. Se. Königliche “ der Kronprinz wird sich im Allerhöchsten Auftrage zur, Krönung 8 feier nach Königsberg begeben. Wie das „Dresd. J. väeeemͤme wird Se. Königliche Hoheit von dem Chef des Königlichen Genera 2 stabes, General-Major von Stieglitz, und den Nohetehenn Major Grafen zur Lippe und Oberlieutenant Freiherrn von Welck beglei⸗ tet sei Baden. Baden, 9. Oktober. Heute Morgen um 10 Uhr haben Ihre Majestät die Königin, so wie Ibre Koͤnigliche Hoheit die Frau Kronprinzessin von Preußen Baden verlassen. Ihre Maäjestät die Koͤnigin begiebt sich nach Koblenz, die Kronprinzessin reist ohne Aufenthalt nach Potsdam “
Bayern. München, 9. Oktober. Se. Majestät König Otto von Griechenland ist, von Darmstadt zurückkehrend, heute wieder hier eingetroffen. Se. Majestät begiebt sich morgen nochmals nach Berchtesgaden und wird von dort kommende Woche die Rückreise nach Athen antreten. (N. C.)
Oesterreich. Wien, 10. Oktober. Der russische Gesandte, von Balabine, hat sich heute mittelst Nordbahn an die russische Grenze begeben, um dort den russischen Thronfolger Cäsarewitsch Nikolaus, welcher bekanntlich zur Krönungsfeier nach Königsberg reist, zu empfangen. Baron von Koller, der Unterstaatssecretair im Ministerium des Aeußeren, ist gestern nach Berlin abgereist.
Die Uebergabe der kroatischen Adresse an den Kaiser hatte gestern stattgefunden. Die Antwort des Kaisers stimmte fast wört⸗ lich überein mit der früher auf die Adresse des ungarischen Land⸗ tags gegebenen. Se. Majestät sprach sich dahin aus, daß später Ihre Entscheidung zur Kenntniß gelangen würde.
Niederlande. Haag, 9. Oktober. Die Abreise unseres Königs nach Frankreich ist jetzt auf nächsten Sonnabend, Morgens 2 ½ Uhr, festgesetzt. Daß der König auf seiner Rückreise eine Zu⸗ sammenkunft mit dem Könige der Belgier in Lüttich haben wird, scheint keinem Zweifel mehr zu unterliegen. (Köln. Ztg.)
Belgien. Brüssel, 9. Oktober. Der türkische Gesandte in London, Mussurus Bey, ist hier eingetroffen und hat gestern in feierlicher Audienz dem Könige seine Beglaubigungsschreiben über⸗ reicht. Er wird sich nach kurzem Aufenthalte von hier aus nach der niederländischen Hauptstadt begeben.
Großbritannien und Irland. London, 9. Oktober. In Balmoral sind noch Prinz Ludwig von Hessen und Prinzessin Hohenlohe zu Gaste.
Die Aldermen der City von London haben, wie allgemein er⸗ wartet wurde, den Lord Mayor Cubitt zum Lord Mayor für 1862 erwählt.
Auf die neulich erwähnte Petition, die in Betreff der mexikani⸗ schen Angelegenheit dem Staatssecretair des Auswärtigen überreicht wurde, ist jetzt die Antwort Earl Russell's erfolgt. Ihrer Majestät Regierung, so heißt es in dieser Antwort, hat ein vertragsmäßiges und internationales Recht, Sicherheit für die Personen und das Eigenthum britischer Unterthanen, so wie die Erfüllung spezifischer Verbindlichkeiten von Seiten Mexiko's zu fordern. Von diesem Recht wird Ihrer Majestät Regierung Gebrauch machen. Aber Ihrer Majestät Regierung kann es nicht für weise erachten, in die innere Regierungsweise Mexiko's einzugrei⸗ fen. Sie scheine zu denken, daß, wenn man eine schützende Truppenmacht nach Mexiko würfe, um einfach die öffentliche Ruhe daselbst aufrecht zu halten, dieses Ziel glücklich erreicht werden würde, und daß selbst eine kleine Streitmacht zu diesem Zwecke ausreichen dürfte. Ich bedauere, sagen zu müssen, daß meinem Dafürhalten nach eine sehr große Streitmacht nicht hinreichend wäre, die öffentliche Ruhe wieder herzustellen. Dies ist eine Aufgabe, welche die Mexikaner für sich selbst erfüllen müssen. Es giebt sehr wenige Fälle, in denen eine fremde Einmischung wohlthätig wirken kann, und selbst in jenen Fällen muß im Lande eine große und zahlreiche Partei bereit sein, von dem fremden Beistand Gebrauch zu machen. Ich sage mit Bedauern, daß ich keinen Beweis von dem Vorhandensein einer solchen Partei in Mexiko sehen kann. Ihrer Majestät Regierung muß sich daher auf den klaren und rechtmäßigen Vorsatz beschränken, von der wie immer konstituirten de faeto Regierung Mexiko's Achtung für die Per sonen und das Eigenthum britischer Unterthanen, und die Erfüllung ur kundlicher Verbindlichkeiten zu heischen.
Frankreich. Paris, 9. Oktober. Dem „Moniteur“ scheint es gewiß, daß der König der Niederlande am 12. d. in Compiègne
eintreffen, dort mehrere Tage verweilen und sich dann nach Paris begeben wird. Der Kaiser hat bereits die Offiziere seines Hauses bezeichnet, welche um die Person des Königs während dessen An⸗ wesenheit in Frankreich sein sollen. 1 In Lyon ist ein Manuskript von Charlotte Corday aufgefun⸗ den worden, eine Adresse au peuple, geschrieben am Abend vor ihrer Verhaftung. Nach der „Hazette du Midi“ ist fuͤr Ende Oktober die ge⸗ richtliche Entscheidung in der Streitsache zwischen dem Könige von Italien und dem Könige von Neapel vor dem Tribunale von Mar⸗ seille anberaumt. Berryer plaidirt für Franz II. Thourel für Victor Emanuel. Wie bekannt, handelt es sich um den Besitz einer Fregatte und eines Dampfschiffes, welche seit dem Beginne der Garibaldi'schen Expedition in dem Hafen von Marseille liegen, und auf welche der jetzige wie der frühere Souverain ein Eigenthums⸗ 1— achen. 8 S W 9. Oktober. Der „Perseveranza“ zufolge ist der Bischof Cantimorri mit Zustimmung der Regierung am 6. in Parma angekommen, um seinen Posten wieder einzuneh⸗ men. Seine unerwartete Erschei ng machte große Sensation bei er Bevölkerung.
Amerika. Ueber New⸗Vork sind Nachrichten aus Cartha⸗ gena (Neu⸗Granada) bis zum 10. September eingegangen. 8 bestätigt sich, daß Arboleda Popayan genommen hat und daß An⸗ tioquia sich weigert, die Regierung von Mosquera anzuerkennen.
in Tunda angekommen, wo ein starkes
General Gutierrez war nd gekommen, w stark Truppencorps unter Canales sein weiteres Vorrucken hinderte.
Lozano stand mit 1500 Mann in Nieva und Espinosa in Alapel,
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