1861 / 252 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Berliner Börse vom 18.

,8*

October 1861.

Amtlicher Wechsel-,

Fonds- und Geld-

Cours.

Lisenbahn-Actien.

Wechsel-Course. Amsterdam. 250 F!l. dito 280 1 11

—. 300 M.

48.

Wien, östr. Währ. 150 Fl. dito 150 Fl. Augsburgsüdd. W. 100 Fl. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl. Leipzig in Cour. im 14 Thl. Petersburg 100 S. R.. Warschau 90 S. HR. Bremen 100 Th. G.

9

Fonds-Course.

Freiwillige Anleihe..... Staats-Anleihe von 1859... Staats-Anleihen v. 1850,1852, 1854, 1855, 1857, 1859, ditto von 1850 ... it 185393 . Staatsschuldscheine Prämien-Anl. v. 1855 à100 Th. Kur-u. Neum. Schuldverschr. Oder-Deichban-Obliga tionen Berliner Stadt-Obligationen do. do. Schuldverschr. d. Berl. Kaufm.

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8— 5 Ab

8

8 Pommersche.

Kur- und Neumärk. do. do. Ostpreussische .... do.

Posensche... 9.....

Schlesische .....

Vom Stast garantirte

It. B.

Westpreuss

Rentenbriefe.

Kur- und Neumärk. Pommersche.

Posensche

Preussische Rhein, und Westpb. Sächsische..... Schlesischhe.

2 [Pr. Bk. Anth. Scheine

Friedrichsd'or...

„[Gold-Kronen .(Andere Goldmünzen

5 Thl

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9⸗ 992 ECrNE

Lt

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Brf.

101¼ S-;

7

Stamm-Actien. Aachen-Düsseldorfer Aachen-Mastrichter.

do. do. Berlin-Anhalter .... Berlin-Hamburger.. Berlin Potsd.-Mgd.. Berlin-Stettiner ..... Bresl.-Sehw.-Freib. rieg-Neisse Cöln-Mindener..... Magdeb.-Halberst... [Magdeb.-Wittenb... Münster-Hammer... Niederschles.-Märk.. Niederschl. Zweigb.. „[do. (Stamm-) Prior. [Oberschl. Lit. A. u. C. Oppeln-Tarnowitzer Prinz Wilh. (St. V.) Rmeinisehe.. ... ... do. (Stamm-) Prior. Khein- Nahe..... Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb.. Stargard-Posen.. Thüringer..

Wüh. (Cosel-Odbg.) do. (Stamm.-) Prior. do. do. do.

[Prioritäts-Oblig. Aachen-Düsseldorfer do. II. Emission

Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze

Das Pfund fein Silber

bei einem Feingehalte von 0,980 und darüber ...

m Feingehalte unter 0,980

8 .„ 2 22252252—-22⸗

do. III. Emission Aachen-Mastrichter. do. II. Emission Bergisech Märkische. do. II. Ser (1850) do. II. Ser. (1855)

29 Thlr. 21 Sgr. do. III. S. v. St. 3 ¼ gar. 20 Sgr.

do. IV. Serie do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. ilI Serie do. (Dortm.-Soest) Berg.-Mrk. do. II. Ser. Berlin-Anbalter . . . . Berlin-Anhalter ....

Berg.-Märk. Lit. A.] Lit. B.].

1103 P8- 5

132 ½

Gld.

Berlin-Hamburger ..

nss do. II. Em.

100 Berlin-Potsd.-Magd.

do. Litt. B.

do. Litt. C.

do. Litt. D.

Berlin-Stettiner .. ...

118 ¼ do. II. Serie

110 do. III. Serie

Brsl. Schw. Frb. Lt. D.

158 Cöln-Crefelder. .. . ..

Cöln-Mindener.... 38 ½

do. 94 ½

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3 do.

96 do. I

do. do. ooS8“ 125 i Magdeburg-Halberst. 112 [Magdeburg-Wittenb. 4 ½ 27 Niederschles.-Märk. 4 do. ConbuN 4 92 ¼ do. do. III. Series4 95; do. do. IV. Serie4¼ 19 Ober-Schles. Litt. A. 4 82² do. Litt. B. 3 ¼ 87¾ do. Litt. C. 4 v. do. Litt. E. do. Litt. F. Pr. Wilh. (St.-V.) I. S.

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Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, %„ werden usancemässig 4 pCt. berechnet.

88 88

71 67 ½

1018 1014

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do. II. Serie do. III. Serie Rheinische.... do. vom Staat gar. do. III. Emission.. Rhein-Nahe v. St. gar. do do. II. I Rhrt.-Crf.-Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard-Posen do. II. Emission do. III. do. Thüringer... do. II. Serie do. III. Serie do. IV. Serie Wilh. (Cosel-Odbg.) do. III. Emission

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AnCEnmnANE·ʒARA’EʒRNENAN

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Nichtamtliche Notirungen.

Ausl. Eisenbahn- Stamm-Actien.

Amsterdam-Rotterdam Löbau-Zittau ..... Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger.. Nordb. (Friedr. Wilh.) Oester. franz. Staatsbahn

Inländ. Fonds.

Kass.-Vereins-Bk.-Act. Danziger Privatbank.. Königsberg. Privatbank Magdeburger do. Posener do. Berl. Hand.-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein.. Pommersch. Rittersch B.

Zf] Br.

Gld.

Braunschweiger Bank. Bremer Bank. Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank Dessauer Credit.

Genfer Creditbank.... Geraer Bank........

Gothaer Privatbank... Hannoversche Bank...

Ausl. Fond

do. Landesbank.

Ausl. Prioritäts-

Actien. Industrie-Actien.

Leipziger Creditbank. Luxemburger Bank.].

Oester. 1114““ do. Prm.-Anleihe.. 4 do. n. 100 Fl. Loose do. neueste Loose. 5 Russ. Stiegl. 5. Anl. 5 6dfo. do. 6. Knl.. 5 do. v. Rothschild Lst. 5 do. Neue Engl. Anleihe do. do. do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Uert 1 db. do. L. B. 2009 Poln. Pfandbr. in S.-R. ½ do. Part. 500 FI. ..

Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 ½ Belg Oblig. J. de l'Est 4

do. Samb et Meuse 4 Oester. franz. Staatsbahn 3

3,257 ½

Hoerder Hüttenwerk..

mervu. Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas ..

5 5

Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. Kurhess. Pr. O bl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 Fl. 75 Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A.

483

08,—

Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank.. Oesterreich. Credit. .. Thüring. Bank. Weimar. Bank. Oesterr. Metall.......

6RERAEANEANE”EANE”EAAEAEA

Aachen-Mastrichter 19 ¼ a 18 ¾ a 19 gem. Genfer Creditbank 38 a 39 ½ gem.

Franz. Staatsbahn 131 ½˖ à 132 57 2 58 gem.

ihh, Berlin, 18. Oktober.

auch heute wieder das Geschäft belebt;

gem.

Mainz-Ludwigsh. Litt. A. u. C. 109 a ¼ gem.

Nordbahn . Oesterr. Credit 64 a 63 ¼ a 64 5 gem. ( Fational-Anleihe

(Fr. Wilh) 43 a 44 ¼ gem Oesterr.

Die Börse bleibt noch immer still bei fester Haltung; nur in Aachen-Mastrichter, Mainzer und Nordbahn war

österreichische Sachen blieben

in schwachem Verkehr; Fonds waren ohne Regsamkeit, 5proz. Anleihe war begehrt.

Schwieger.

er Königlichen Geheimen Sber⸗Hofbuchdru (Rudolph Decker). v“ 1

vDas Abonnement etägt: b 1 Thlr. für das Vierteljahr 6 in allen Theilen der Monarchie ohne 11““ * preis-Erhöhung. ö“

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2 * 8 JSa- A

Aue post⸗Anstalten des In⸗ und nr Auslandes nehmen estellung an, füfr gerlin die Expedition des Königl. Prreußischen Staats-Anzeigers:; 9 Wilhelms⸗Straße No. 51. (nahe der Leipzigerstr.)

Se. Majestät der König haben geruht: Ihrer Koͤniglichen Hoheit der Prinzessin Carl von Preußen am 18. d. M. den Jo⸗ hanniter⸗Orden zu verleihen. v“

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der König haben Allergnädigst geruht.

Se. Ma jestät Den Kaufmann Johann Knus in Penang zum Konsul daselbst zu ernennen. 8 .

Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung, be⸗

treffend den Abschluß einer neuen Etappencon⸗ vention zwischen Preußen und Lihpe.

Vom 11. Oktober 1861.

Nachdem sich das Bedürfniß einer Etappenstraße zwischen den Preußischen Garnisonorten Minden und Högxter geltend gemacht hat, ist zwischen der Königlich Preußischen und Fürstlich Lippeschen Regierung nachstehende Uebereinkunft verabredet und geschlossen

worden. . 8 Whterel I.

Festsebung der Etaypenstraße. Für die Märsche preußischer Truppen zwischen Höxter und Minden räumt die Fürstlich lippesche Regierung eine Militair⸗ straße ein, welche über Steinheim, Blomberg, Lemgo und Vlotho fuͤhrt. Auf fuürstlich lippeschem Gebiet gilt die Stadt Lemgo als Etappe, und gehören zum Bezirke derselben, außer dieser Stadt, die Ort⸗ schaften der Vogtei Donop, Amts Blomberg Hagendonop, Kirchdonop, Altendonop, Gehrenberg, Dalborn nebst den Ritter⸗ gütern Altendonop und Lüdershof sowie folgende Ortschaften des Amts Brake: Kluckhof, Lütte, Bentrup, Maßbruch, Hasebeck, Voßheide, Brake, Entrup und Luerdissen. Mebersteigen die einzuquartierenden Abtheilungen die Stärke eines Bataillons, so können auch die Ortschaften Großenmarpe und Kleinenmarpe, Wiembeck mit Wambeckerheide und Hummern— trup bequartiert werden.

Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem der vorgenannten, der Etappe Lemgo beigegebenen Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird. Andere Ortschaften, als die oben erwähnten, dürfen den Truppen nicht an— gewiesen werden. §. 3.

In der Regel haben die Truppenabtheilungen keinen Ruhetag

im Fuͤrstenthum, und wird derselbe nur für den Fall unabwend⸗

barer Nothwendigkeit in Anspruch genommen, muß alsdann auch in der Marschroute ausdrücklich vorgeschrieben sein. Artikel II. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.

§. 4.

„Die Marschrouten für die Königlich preußischen Truppen können blos von dem königlich preußischen General⸗Kommando vII. Armeecorps ausgestellt werden, und muß die Berechtigung, Verpflegung, Vorspann und resp. Fourage zu fordern, in der Marschroute ausdruͤcklich bemerkt sein. Militairs, welche ohne

solche Marschroute eintreffen, haben auf keine Verpflegung An⸗

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spruch, und es wird einzelnen Beurlaubten oder sonst nicht im Dienste befindlichen Militairs kein Recht auf Q pflegung verstattet. ““ ““

8 §. 5. 11.“ *

Kleinere Detachements unter zwanzig Mann sollen nie ohne einen Vorgesetzten marschiren, welcher sich bei der Etappenbehörde zu melden hat, wenn größere Truppenabtheilungen, die weniger als ein Bataillon oder vier Eskadrons betragen, marschiren, wird Tags zuvor ein Quartiermacher bei den Etappenbehörden das Nöthige anmelden. Bei größeren Abtheilungen geht der quartiermachende Offizier zwei Tage voraus; übersteigen solche aber die Staͤrke eines Regiments, so muß die Regierung fünf Tage zuvor davon benach⸗ richtigt werden. Die desfallsigen Dislocationen werden sodann in Detmold gemeinschaftlich mit dem vom Corps dahin zu kommandi— renden Offizier angefertigt, der über den Betrag an Verpflegung und Trausportmitteln, uͤber den Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt sein muß.

Artikel III. 8— Einquartierung und Verpflegung der Tru 11A1A1A12AAA“A“

à. Verpflegung der Mannschaft.

Die durchmarschirenden Truppen erhalten auf den Grund der Marschroute, auf Anweisung der Etappenbehörde und gegen auszu⸗ stellende Quittung des Kommandirenden, Naturalverpflegung, und soll Niemand ohne Verpflegung fernerhin einquartiert werden.

Als allgemeine Regel wird festgesetzt, daß der Offizier sowohl, wie der Soldat, mit dem Tische seines Wirths zufrieden sein muß. Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirths, wie übermäßigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt.

Der Unteroffizier und Soldat, so wie jede zum Militair ge⸗ hörende Person, welche nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in einem Nachtquartier verlangen:

zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch oder ein Viertelpfund Speck und so viel Zugemüse, wie Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört. Bier, Branntwein, Kaffee oder andere künstliche Getränke kann der Sol⸗ dat oder Unteroffizier überhaupt nicht verlangen, und ist, da er reichlich Brod erhält, gehalten, sich das Frühstück selbst zu besorgen, dagegen wird dafür gesorgt werden, daß der Soldat Bier und Branntwein in den Quartierständen für billige Preise ankaufen kann.

Die Subaltern-⸗Offiziere bis zum Hauptmann ausschließlich er halten außer Quartier und Licht und dem zur Heizung ihres Zimmers nöthigen Holze: Brod, Suppe, Gemüse und Mittags und Abend zu jeder Mahlzeit ein halb Pfund Fleisch, alles vom Wirth ge⸗ hoͤrig gekocht, und sowohl zu Mittag als zu Abend j

jedesmal eine Bouteille Bier, Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrod und ein Achtel Quart Branntwein. Der Hauptmann kann Mittags noch ein Gericht mehr, sonst aber nichts weiter als der Subaltern⸗ Offizier verlangen. 1t

Für diese Verpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von der Königlich preußischen Regierung dieselbe Vergütung ge zahlt, welche die Fürstlich lippesche Regierung in Gemäßheit der anliegenden Verordnung vom 3. Juli 1861 für die eigenen Truppen ihren Unterthanen gewährt. G

Offiziere vom Stabsoffizier einschließlich aufwärts erhalten nur Quartier und beköstigen sich in den Wirthshäusern auf eigene Rechnung. Nur da, wo es ihnen hierzu an Gelegenheit fehlt, können sie, gegen sofortige Bezahlung der in der Anlage fest⸗ gesetzten Vergütung, Bekoͤstigung durch die Quartiergeber bean⸗ spruchen. 1.“ MI“ viat