1““ u1u. 1“ 8 8 8 88 8 ““ die seitens der Prenzlauer Kreisstände zu bewirkende unentgeltliche Ueber⸗ weisung des innerhalb ihrer Kreisgrenzen zum Bau einer Eisenbahn von
Angermünde nach Stralsund mit Zweigbahnen von Pasewalk nach Stettin
und von Züssow nach Wolgast erforderlichen Grundes und Bodens an die Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft und betreffend die zur Deckung des Kaufpreises, der Nutzungs⸗Entschädigung u. s w. für den gedachten Grund und Boden erforderlichen, in Kreis⸗Obligationen aufzubringenden Geld⸗ mittel, hat die zur Ausführung dieser Beschlüsse von den Prenzlauer Kreisständen gleichzeitig eingesetzte ständische Kommission eine Anleihe von 100,000 Thalern in Kreis⸗Obligationen aufzunehmen beschlossen und be⸗ kennt sich durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern in Preußischem Courant, welche für den Prenzlauer Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht spätestens vom 1. Januar 1863 ab aus einem, mit jährlich mindestens Einem Prozent des Anleihekapitals zu bildenden Tilgungsfonds, unter Zu⸗ wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe
des genehmigten Tilgungsplanes. G
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863 ab in dem Monate Oktober jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht
vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus⸗ geloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be⸗ zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt im Monat Dezember jeden Jahres in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Potsdam, in den Wochenblättern der Stadt Prenzlau und in dem Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin. 1 Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung, bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Prenzlau, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
4 Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver⸗ schreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fäl⸗
ligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der
Betrag vom Kapitale abgezogen. 8 Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 8 Das Aufgebot und die Amortisation Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Th. I., 8 zu Prenzlau. Zins⸗Conpons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldver⸗ schreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver⸗ jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorge⸗ kommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 8 Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf sechsjährige Perioden ausgegeben. 8 Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunalkasse zu Prenzlau gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
88
verlorener oder vernichteter
Tit. 51, §§. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte
Provinz Brandenburg Regierungsbezirk Potsdam. 1b Malon
8 zur Kreis⸗Obligation des Prenzlauer A. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, insofern nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben ist, zu ber Obligation des Prenz⸗ lauer Kreises Littr. über . Thaler à fünf Prozent Zinsen die .... .te Serie Zins⸗Coupons für die sechs Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Prenzlau.
Die ständische Kommission des Prenzlauer Krei es für rbauung der 11“” Uckermärkisch⸗Vorpommerschen Eisenbahn.
Allerhöͤchster Erlaß vom 28. Oktober 1861 e betrat⸗
zfend Abänderungen resp. Ergänzungen der §§. 6
und 35 des revidirten Reglements für die Pro⸗ vinzial⸗Feuersozietät der Rheinprovinz vom 1sten September 1852.
1“
Auf den Bericht vom 18. September d. J. will Ich in Be⸗ rücksichtigung der Anträge des XIV. Provinziallandtages der Rheinprovinz und unter Bezugnahme auf Meinen Erlaß vom 12ten März 1860 (Gesetz⸗Sammlung S. 145) folgende Abänderungen des revidirten Reglements für die Provinzial⸗Feuersozietät der
Rheinprovinz vom 1. September 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 653 ff.)
genehmigen. b“ u] IR Urh ö1111111111A1“*“ Die Bestimmungen dieses Paragraphen des Reglements und des durch den Erlaß vom 12. März 1860 genehmigten Zusatzes werden aufgehoben und es treten an deren Stelle die folgenden: Folgende Gebäude jedoch, als: Pulvermühlen und. Pulver⸗ magazine, Glas⸗ und Schmelzhütten, Eisen⸗ und Kupférhämmer, Stüͤckgießereien und Münzgebäude, Zuckersiedereien, Cichorienfabri⸗ ken und Schwefelraffinerieen, Terpentin⸗, Firniß⸗ und Holzsäure⸗ Fabriken, Anstalten zur Fabrication von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber, Knallgold und Erdöl, Spiegelgießereien, Spinnereien in Schaf⸗ und Baumwolle und in Flachs, alle Gebäude, worin Dampfkessel befindlich sind, Theeröfen, Ziegel⸗ und Pottasch-Brennereien, Vitriol⸗ und Salmiak⸗Fabriken, Theater, öffentliche Arbeits⸗An⸗ stalten, Brauereien, Brennereien, Malzdarren, Destillir-Gebäude Laboratorien, Loh⸗, Wind⸗, und Oelmühlen, Gebäude, in welchen Trocknungs⸗Anstalten sich befinden, ferner alle innerhalb 60 Fuß Entfernung von einer mit Lokomotiven befahrenen Eisenbahn be⸗ legenen Gebaͤude, und überhaupt solche Gebäude, welche nach dem Ermessen der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗ Direction eine den vorstehend aufgeführten ähnliche Feuersgefahr darbieten, können nur gegen einen Beitrags⸗ satz aufgenommen werden, worüber die Direction außer den sonsti⸗ gen üblichen Klassensätzen mit ihren Besitzern übereinkommt, und immer nur mit dem Vorbehalte, daß der Direction von Jahr zu Jahr freistehe, ein solches Vertrags⸗Verhältniß drei Monate vor
8 2 ““ Eu““ “ Arbeiten.
2191
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
IG“ ““ 8 “ 8 10 19172 Ho192824 n⸗; FIun mat nüirenirdne⸗.
Das 38ste Stück der Gesetzammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird, enthält unter “
Nr. 5454. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den In⸗
AFHAaber lautender Kreis⸗Obligationen des Prenzlauer MKrreises im Regierungsbezirk Potsdam im Betrage v„yfon 100,000 Thalern. aueis nachtiter
h 35 des revidirken Reglements für die Provinzial⸗
Vom 25. September 1861;
5455. den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Oktober 1861, be⸗ treffend Abänderungen resp. Ergänzungen der §§. 6
gSgeuersozietät der Rheinprobinz, vom 1. September
5456. den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Oktober 1861, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee
vpon der Grenze der Bürgermeisterei Weismes bei
ODndenval bis Amel und der Aachen⸗Luxemburger
Staatsstraße, im Kreise Malmedy, Regierungsbezirk Aachen, und unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Oktober 1861, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an die Gemeinde Kirn, im Kreise Kreuznach, des Regie⸗ 8 rungs⸗Bezirks Coblenz, fͤr den Bau einer Chaussee ob von Kirn, das Hahnenbachthal aufwärts, in der Rich⸗ Berlin, den 26. November 1861.
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1 8
8 WBiekanaimachumng. I“ In einer größeren Anzahl von den ausgegebenen Exemplaren
der amtlichen Gewinnliste vom 15. d. M. zur 4ten Klasse 124ster
Lotterie ist auf Seite 5 derselben bei der Loos⸗Nummer 34,001 eine Null zu viel, nämlich irrig 340,001 — eine Nummer, welche unter den ausgegebenen 95,000 Loosen nicht existirt — abgedruckt
worden. Bei sämmtlichen bestallten Lotterie⸗ Einnehmern kann ein be⸗
richtigtes Exemplar der gedachten Gewinnliste von den Betheiligten eingesehen werden.
Berlin, den 22. November 1861.
Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Portugal Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des
Ehristus⸗Ordens, sowie dem Hauptmann und Compagnie⸗Chef von Gélieu vom Garde⸗Schuͤtzen⸗Bataillon zur Anlegung des von des
Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Offizier⸗Kreuzes des
Leopold⸗Ordens, zu ertheilen.
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Preußen. Berlin, 24. Novbember. Bei Ihren Majestäten fand gestern ein größeres Diner statt, zu dem der
Minister des Aeußern, Graf von Bernstorff und Gemahlin, der
Großherzoglich säͤchsische Staats⸗Minister von Watzdorff und Ge⸗ mahlin, der Minister Freiherr von Schleinitz, der Herzoglich sachsen⸗ altenburgische Staats⸗Minister, Freiherr von Larisch, der Geheime Legations⸗Rath Graf von Rantzau, der General⸗Major von Frobel u. A. Einladuͤngen erhallten hatkten.
Hannover, 23. November. Ihre Kaiserlichen Hoheiten der Großfürst und die Großfürstin Constantin nebst der Großfürstin Olga sind gestern hier eingetroffen.
Sachsen. Altenburg, 22. November. erfolgten Wiedereröffnung des Landtags wurden seitens der Re⸗ gierung zunächst vorgelegt der Finanz⸗Etat für. die Finanzperiode 1862 — 1864 und zwei Erlasse, von denen sich der eine auf eine Verwilligung von 3000 Thlr. zu Militairzwecken bezog, der andere das schon im Frühjahr d. J. begehrte, von der Landschaft aber damals abgelehnte Postulat zum Bau eines neuen Landesbank⸗ und Bibliothekgebäudes nach einem den Wünschen der Landschaft zum Theil entsprechend modifizirten Plane wiederholte. Aus dem Etat war zu entnehmen, daß bei den günstigen Finanzverhältnissen eine Steuer⸗Ermäßigung (und zwar bei der Gewerbe⸗ und Perso nalsteuer, so wie der Grundsteuer und theilweise Aufhebung der Fleischsteuer) in Absicht steht. Auch soll auf Bildung eines Fonds zu Eisenbahnbauten Bedacht genommen werden. Zum Schlusse de Sitzung gedachte der Landschaftspräsident v. d. Gabelentz noch des für das Land so freudigen Ereignisses der Verlobung Sr. Hohei des Prinzen Moritz mit der Prinzessin Auguste von Sachsen⸗Mei ningen, worauf die Landschaft den Beschluß faßte, ihre Glückwünsch durch eine Deputation auszudrücken. [Dr. J.)
Frankfurt a. M., 23. November. Die offizielle Mitthei⸗ lung uͤber die Bundestagssitzung vom 21. November lautet: Prä⸗ sidium brachte die ihm von dem Fürstlich lichtensteinischen Wirklichen Geheimen Rath und Bundestags⸗Gesandten Freiherrn von Linde überreichte Vollmacht zur Vorlage, durch welche dieser Gesandte von
Bei der gestern
8
Sr. Durchlaucht dem Landgrafen von Hessen⸗Homburg einstweilig
als landgräflicher Bundestags⸗Gesandte bevollmächtigt wird. Die Bundesversammlung faßte die dieser Accreditirung entsprechenden üblichen Beschlüsse.
Weiter gelangte seitens des Präsidiums das Schreiben zur Verlesung, durch welches Se. Majestät der Kaiser von Rußland der Bundesversammlung von der erfolgten Entbindung Ihrer Kai⸗ serlichen Hoheit der Großfürstin Olga Feodorowna, Gemahlin Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Michael, von einem Prin⸗
Voigt.
Ablauf des Jahres aufzukündigen.
Zu §. 35. Bestimmungen dieses Paragraphen
4 Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
8 Dessen zur Urkunde haben w Unterschrift ertheilt. “
zen Anzeige macht, und wurde beschlossen, dasselbe in gewohnte Weise zu beantworten. Hannover gab die in Anlaß der Erklärung Preußens vom
Die des Reglements
2
r diese Ausfertigung unter unserer
Prenzlau, den
Die ständische Kommission des Prenzlauer Kreises für Erbauung der Uckermärkisch⸗Vorpommerschen Eisenbahn. Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam. 8 “ Zins⸗Coupon zu der reis⸗Obligation des Prenzlauer Kreises Litt No Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am Iten ..F 18.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit Thaler Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Prenzlau.
Prenzlau, den. .ten “
Die ständische Kommission des Prenzlauer Kreises ür Erba Uckermärkisch⸗Vorpommerschen Eisenbahn.
Dieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Scchlusse des betreffenden Halbjahres gerechnet, erhoben wird.
8-
Le11A“*“ gsghuerden aufgehoben und es treten an deren Stelle die folgenden:
Es soll aus den Ueberschüssen an ordentlichen Beiträgen ein eiserner Bestand angesammelt werden, welcher zunächst als Reservefonds zur Deckung künftiger Ausfälle dienen soll. Wenn dieser eiserne Bestand bis zur Höhe des andert— halbmaligen Betrages der Jahreseinnahme an Bei⸗ tragssätzen angewachsen ist, soll eine Herabsetzung der Beitrags— sätze stattfinden koͤnnen, und eine solche alsdann dem der
ustimmung des Oberpräsidenten unterliegenden Be⸗ schlusse des Provinzial⸗Landtags, beziehungsweise, wenn der Provinzial⸗Landtag nicht in nächster Zeit zusammentritt, des Verwaltungs⸗Au s anbeim⸗ gestellt sein.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu pu—
3 v111114“*“*“ 1
Berllin, den 28. Oktober 1861.
8 “ 11 2 II 828 6“
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11
1— Wilhelm.
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An den Minister des Innern. v
1 8
Graf von Schweri n.
Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 16ten Infanterie⸗Brigade von Fallois, nach Halle.
Berlin, 25. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem kommandirenden General des 8. Armee⸗ Corps, General der Infanterie von Bonin, die Erlaubniß zur Unleghng des von des Sultans Majestaäͤt ihm verliehenen Med⸗ schidje⸗Ordens erster Klasse; dem Direktor der Kriegs⸗Akademie, General⸗Lieutenant von Schlichting, zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliehenen Großkreuzes des Albrechts⸗Ordens; dem General⸗Adjutanten, General⸗Lieutenant Frei⸗ herrn von Manteuffel, zur Anlegung des von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königlicher Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Verdienst⸗Ordens Philipps des Großmüthigen mit Schwertern; dem Commandeur der 3. Garde⸗Infanterie⸗Brigade, General⸗Major von Frobel, zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Köͤniglicher Hoheit ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Or⸗ dens vom Zaͤhringer Löwen; dem Commandeur des Lehr⸗Infan⸗
terie⸗Bataillons, Oberst⸗Lieutenant von Kessel, aggregirt dem 1. ur Anlegung des von des Königs von
Harde⸗Regiment zu Fuß,
nehmen und im Bundeswege zu verhandeln wäre,
14. d. M. bezüglich des hannoverschen Antrags wegen Bildung einer Kanonenbootflottille zum Schutze der norddeutschen Küsten vorbehaltene Erklaärung ab. In derse ben wird ausgeführt, daß die koͤnigliche Regierung, wie sie sich mit Preußen in voller Uebereinstimmung hinsichtlich des Zweckes befinde, nämlich die Herstellung des Schutzes für die deutschen Küsten zu beschleu⸗ nigen, so sich der Hoffnung hingegeben habe, daß dieselbe Har⸗ monie auch hinsichtlich des Mittels zum Ziele bestehe. Die königliche Regierung erblickt in der von Preußen, unter Be⸗ rufung auf den langsamen Gang der Küstenbefestigungsange⸗ legenheit am Bunde und unter Hinweis auf die Denkschrift vom 20. Januar 1860, in welcher die Flottille nur einen Theil der Maßregeln zum Küstenschutze bilde, an die Hansestädte unterm 15. Juli d. J. gerichteten Aufforderung mit Preußen eine Flotille zu vereinbaren, dasselbe Mittel für die Beschleunigung der Sache zur Hand genommen, welches die königliche Regierung in ihrem Antrage vom 31. Oktober bei der Bundes⸗Versammlung in Vorschlag gebracht habe, nämlich Aussonderung der Flotille aus dem Ganzen des Küstenschutzsystems und ge⸗ trennte Behandlung. Nach Auffassung der königlichen Regie⸗ rung unterscheiden sich beide Vorschlaͤge hauptsaͤchlich in dem einen Punkte, daß die Ausscheidung der Flotille, welche Han⸗ nover beantragt habe, von der Bundesversammlung selbst vorzu⸗ während die