danu AE naͤtnha99 1IIEEII 2. pf * 11111“] 268 N a ch t a zu dem Statut der Bergisch-M. rkischen E (.vHssgsns iG 182 Gesellschaft. —— . 1. b 1 1““ Die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt Behufs Her⸗ ellung einer direkten Veanindang ihrer Dortmund⸗Soester Bahnstrecke mit ch
der Station Hamm der Westfäli Bau einer Bahn von Unna nach Loßm, LTWIEI
enbahn⸗
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Der Bau und Betrieb dieser Verbindungsbahn, welche einen integri⸗
renden Theil des gesammten Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗Unternehmens bilden soll, erfolgt für Rechnung der 11AX“X“ Litt A.
Auf das neue Unternehmen finden die Statuten der Bergisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn⸗Gesellschaft, insbesondere der §. 8 des mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 21. Juni 1858 bestätigten Statut⸗Nachtrages uneinge⸗ schränkte Anwendung. M“ “
89
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Privilegium wegen Emission von 4,000,000 Tha⸗
lern vier und ein halbprozentiger Prioritäts⸗Obli⸗ gationen V. Serie der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ e11.“*“
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ac.
Nachdem die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft darauf angetragen hat, ihr zur Beschaffung derjenigen Geldmittel, welche zu der ihr obliegenden Einlösung der noch nicht amortisirten Obliga⸗ tionen der Prinz⸗Wilhelm⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft, so wie zum weiteren Ausbau der Prinz⸗Wilhelm und Dortmund⸗Soester Eisenbahn, und zum Bau einer Verbindungsbahn zwischen Hengstey und Holzwickede erforderlich sind, die Ausgabe von Prioritäts⸗Obligationen V. Serie im Betrage von 4,000,000 zu gestatten, so wollen Wir in Gemäß⸗ heit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗ Sammlung für 1833 Seite 75 ff.) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der erwähnten Obliga⸗ tionen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen:
Die auf Höhe von 4,000,000 Ha⸗ zu emittirenden Obligationen wer⸗
den unter der Bezeichnung: der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesell⸗
»Prioritäts⸗Obligationen schaft V. Serie« nach dem anliegenden Schema A. in Appoints von 500, 200 und 100 Tha⸗ lern unter fortlaufenden Nummern, und zwar: in Appoints à 500 Thlr. unter Nr. 1 bis 2000 zum Betrage von 1 Million Thalern,
in Appoints à 200 Thlr. unter Nr. 2001 bis 12,000 zum Betrage
von 2 Millionen Thalern,
in Appoints à 100 Thlr. unter Nr. 12/,001 bis 22,000
von 1 Million Thalern, stempelfrei ausgefertigt und mit Zins⸗Coupons nach dem Schema B, so wie mit Empfangs⸗Anweisung (Talon) versehen.
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt; dieselben werden von der Königlichen Eisenbahn⸗Direction unterschrieben und von dem Rendanten der Letzteren contrasignirt.
Die Zins⸗Coupons werden mit dem Facsimile der Direction versehen und von einem Beamten derselben ausgeferkigt. Die erste Serie der Zins⸗ Coupons für zehn Jahre nebst Talons wird den Obligationen beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zins· Coupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Cou⸗ pons quittirt wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Königlichen Eisenbahn⸗Direction schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den In⸗ haber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talon besonders
vermaeekt.“Nmehns m A. EEq“ 1I1““]
Die Prioritäts⸗Obligationen werden mil 4 ½ pCt, »Vier und einem Halben Prozent« jährlich verzinset und die Zinsen in halbjährlichen Raten postnumerando am 1. Juli und 2. Januar von der Königlichen Eisenbahn⸗ Hauptkasse in Elberfeld, so wie von den durch die Königliche Eisenbahn⸗ Direction in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Bankiers oder Kassen ausbezahlt.
Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungs⸗Ter⸗ minen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Ge⸗ sellschaft.
§. 3
Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1869 beginnt und wozu alljährlich der Betrag von 20,000 Thalern unter Zuschlag der Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet wird. Die Amortisation wird durch Ausloosung bewirkt.
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat Juli statt und die Aus⸗ zahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts⸗Obligationen erfolgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres.
1
zum Betrage
en und Cöln⸗Mindener Eisenbahn, den
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vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Vierfachen zu versta
ken und dadurch die ilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunssn
als auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen durch die öffentlichen Blet
jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlun dir
Nennwerthes einzulösen. 4.
Angeblich verlorene oder vernichtete Prioritäts⸗Obligationen werden na dem im §. 30 des Statuts der Bergisch⸗Märkischen Cisenbahn. Gesellchag vorgeschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnächst ersetzt. haf Mortifizirung verlorener oder vernichteter Zins⸗Coupons ist nicht statthaft 6
8”15
Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin ver⸗ schriebenen Betrege nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Bergisch⸗Mäͤr kischen Eisenbahn⸗Gesellschaft und haben als solche — unbeschadet des Vot. zugsrechts, welches den durch die Privilegien vom 2. Oktober 1848 (Gesetz⸗ Sammlung für 1848, Seite 315 ff.), 28. Juli 1849 (Gesetz⸗Sammlung fh 1849 Seite 339 ff.), 11. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung für 1850, Seite 207 ff., 5. September 1855 (Gesetz⸗Sammlung für 1855, Seite 621 ff) 20, Oktober 1856 (Gesetz⸗Sammlung für 1856, Seite 874 ff.,, 30. Januar 1860 (Gesetz⸗Sammlung für 1860, Seite 66 ff.), 28. Mai 1862 Geset⸗ Sammlung für 1862, Seite 173) und 25. August 1862 (Gesetz⸗Sammlun für 1862, Seite 310) kreirten 1,100,000 Thlr., 2,300,000 Thlr., 18,000,008 Thaler und 2,000,000 Thlr. Prioritäts⸗Obligationen J., II., III. und IV. Serie, beziehungsweise den ehemals Düsseldorf⸗Elberfelder Prioritäts⸗An⸗ leihen von 1,000,000 Thlrn. zufolge Privilegiums vom 28. April 1842 und von 400,000 Thlirn. zufolge Privilegiums vom 11. September 1850, so wie den Dortmund⸗Soester Prioritäts⸗Obligationen von 1,350,000 Thlrn. zufolge Privilegiums vom 6 Zuli 1853 (Gesetz⸗Sammlung für 1853, Seite 485 ff.) und von 1,270,000 Thlrn. zufolge Privilegiums vom 23. März 1857 (Gesetz⸗Sammlung für 1857, Seite 171 ff.) zusteht
an dem Netto⸗Ertrage der zum Bergisch Märkischen Eisenbahn⸗ Unternehmen gehörigen Bahnstrecken ein Vorzugsrecht vor den In. habern der Stamm⸗Actien und der zu denselben gehörigen Diwvi⸗ dendenscheine. „Den gekündigten älteren Prioritäts⸗Obligationen der Prinz⸗Wilhelm. Eisenbahn wird bis zur Einlösung resp. Deponirung des Betrages derselben ebenfalls die ihnen durch die bezüglichen Privilegien gesicherte Priorität vor den Obligationen V. Serie vorbehalten.
Der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft bleibt vorbehalten, Be⸗ hufs weiterer Vervollständigung ihrer Anlagen und Betriebsmittel mit Ge⸗ nehmigung des Staats eine weitere Prioritäts⸗Anleihe, jedoch nur bis zum Betrage von Vier Millionen Thalern mit gleichem Vorzugsrechte, insbe⸗ sondere auch hinsichtlich des im §. 9 8 Pfandrechtes zu machen.
1 . 2½
Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der im §. 3 enthaltenen Amortisations⸗Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte
Zins⸗Coupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b] wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Bergisch⸗ Mlrkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft gehörigen Bahnen aus Verschulden
ddeer Gesellschaft laͤnger als sechs Monate ganz aufhört;
e) wenn die im §. 3 festgesehte Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar zu a. bis zur Einlösung des betreffenden. Zins⸗Coupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans⸗ portbetriebes.
In dem subd c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün⸗ digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗Obliga⸗ tion von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Quantums hätte stattfinden sollen. In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inverzugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen. Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligatio⸗ nen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction und eines protokollirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet 116“ b
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Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen werden binnen vierzehn Tagen nach Abhaltung des im §. 7 gedachten Termins bekannt gemacht; die Auszahlung derselben erfolgt bei der Königlichen Eisenbahn⸗ Hauptkasse in Elberfeld und denjenigen Banquiers, welche die Königliche Eisenbahn⸗Direction in öffentlichen Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts⸗Obligationen gegen Auslieferung der⸗ selben und der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zins⸗Coupons und der Talons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Cou⸗ pons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung jeder Prioritäts⸗Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge⸗ macht ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts⸗Obligationen wer⸗ den in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn⸗Direction und eines protokollirenden Notars verbrannt und es wird eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemacht. 111“ Zur Sicherung des in den §8. 6 und ff. erwähnten Rechts der Rück⸗ forderung wird den Prioritäts⸗Gläubigern der Bahnkörper der bisherigen Prinz⸗Wilhelm⸗, so wie der von Dortmund resp. Witten nach Duisburg
E1“ 8
Der Verwaltung der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht
und Oberhausen führenden Bahn nebst den für den Eisenbahnbetrieb darauf
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8
b Gebäuden und Anlagen und den für dem Betrieb dieser Strecken Fhafe fahrenden Zeuge, Geräthschaften, Materialien und Mobilien, spe⸗
ziell verpfändet. 1
Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt nd, und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern iicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Fchce von der Königlichen Eisenbahn⸗Direction alljährlich einmal öffentlich Cütgenssan sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts⸗Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗Obligationen von der Direction öffent⸗ lich bekannt gemacht wird. Obgleich also aus dergleichen Prioritäts⸗Obli⸗ ationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abge⸗ feitet werden können, so steht doch der General⸗Versammlung frei, die gänz⸗ liche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu be⸗
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗
machungen erfolgen durch den Staats⸗Anzeiger, eine Berliner, eine Cölner lberfelder Zeitung.
und eine Elberfe Z g C19
Den Inhabern von Prioritäts⸗Obligationen steht der Zutritt zu den General⸗Versammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen. -
Zu Urkund dieses büben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst eigenhändig. vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be⸗ friedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 1 “
Gegeben Berlin, den 24. März 1863. FF , 8 Bodelschwingh. Graf von Itz itz. “ ⸗. BPktioritäts⸗Obligation V.
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828 er Bergisch⸗ “ Eisenbahn⸗Gese
A. über .. Thaler Preußisch Courant
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Schema A. M 16“
Stamm⸗Ende.
Bergisch⸗Märkische Prioritäts⸗Obligation
nhaber dieser Obligation hat einen Antheil 12n decsrnn 24 dem in Gemäßheit des umstehend abgedruckten Allerhöchsten Privile⸗ giums emittirten Kapitale in Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft V. Serie. Elberfeld, den ten.. “ Königliche Eisenbahn⸗Direction.
11“
Unterzeichnet von Herrn
1111“
eigegeben: 20 Zins⸗Coupons der geyrr Serie I. für die Jahre 18.
bis 18 Dieser Obligation sind beigegeben worden: I .. 1 8
20 Zins⸗Coupons der Serie I. für die Jahre 18. bis 18..
Bergisch-Märkische Eisenbahn.
chema B.
Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft. aiG. sar hi. an ll o mn nes zu der Prioritäts⸗Obligation V. Kerie M. gehörig. — j ieses Talons an den durch öf⸗ Inhaber empfängt gegen Rückgabe dieses Talons an eneen Wehschankathan bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stück Zins⸗Coupons zur vorbezeichneten Prioritäts⸗Obligation, sofern nicht von dem Inhaber der Obligation gegen diese Ausreichung protestirt worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der Obligation. Elberfeld, den ten 1 8 582 I Gasne Koöhniglichs isen ghun⸗ 1““ .“ 8eßhieich Ausgefertigt:
Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft. Zins⸗Coupon . zu der Prioritäts⸗Obligation V. Serie ℳ 18.. gegen diesen Coupon 88 .. 18
Serie I.
Ihnhaber empfängt am ten 1b an T. es. sentliche se tannfmxacseng hes gcegnie. hüslen S Zinsen vom “ 9 S Courant Z ss hhn Mn Fs8 “ Königliche Eisenbahn⸗Direction. . 4 Faiglshe gisengeh Ausgefertigt: h ioritä igati deren Erhebung innerhalb vier Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, de 1 Jahren Rdä 8. in dem vorstehenden Coupon bestimmten Termine an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
un7 09 g141 d uß. Arbeiten. mrqinseLonufsßümürmmm: Post⸗Dampfschiffs⸗Verbindung zwischen Preußen und Schweden. L
9
gZgwischen Stettin und Stockholm, so wie zwischen Stral⸗
sund und Ystadt werden auch in diesem Jahre wieder regelmäßige
ost⸗Dampfschiffsfahrten unterhalten. 8” Auf⸗ 1eTeenesweh haen Linie haben die Fahrten von Stockholm aus am Dienstag, den 7. d. M., begonnen, und werden von Stettin aus am Dienstag, den 14. d. M., ihren An⸗ fang nehmen. Dieselben werden im Frühjahre und Herbste woͤchent⸗ lich einmal, während der Sommerszeit aber jeden fünften Tag stattfinden. 1 Die Abfertigung der zu dieser Verbindung benutzten schwedi⸗ schen Post⸗Dampfschiffe »Drottning Lovisa⸗ (Königin Louise) und „Skane« (Schoonen) wird in nachstehender Weise erfolgen: Von Stettin: Von Stockholm: um 12 Uhr Mittags, nach Ankunft um 8 Uhr Morgens.
des von Berlin des Morgens ab:-: 1
„Skane. »Drottning *1Lovisa⸗. April 7. 21. April 14. 28. Mai 5. 19. 28. Mai 12. 23. Juni 8. 18. 28. Juni 3. 13. 23. Juli 8. 18. 28. Juli 3. 13. 23. August 8.18.28. August 3. 13.23. Sept. 8. 22. Sept. 3. 15. 29. Oktober 6. 20. Oktober 6. 20. Oktober 13. 27. Novbr. 10. 24. Novbr. 3. 17. Novbr. 3. 17. Novbr. 10. 8 Unter gewöhnlichen Witterungsverhältnissen wird die Ueberfahrt von Stettin nach Stockholm oder zurück in 36 bis 48 Stunden zurückgelegt. Die Schiffe werden auf ihren Fahrten in beiden Rich⸗ tungen, sowohl in Swinemünde als auch in Calmar anlegen, um daselbst die Post, so wie Reisende und Güter abzusetzen und auf⸗ zunehmen. 3 vee Auf der Stralsund⸗Ystadter Linie werden die Fahrten in der Weise beginnen, daß die erste Abfertigung des Post⸗Dampf⸗ schiffes »Eugenia⸗- von Ystadt am Sonnabend den 11. April und von Stralsund am Sonntag den 12. April erfolgt. Demnächst wird das Schiff bis auf Weiteres rang I 8” Seeiabeehcs 1.S und Sonntag Mittags, und . Nstadt jeden Dienstag und Sonnabend Morgens abgefertigt werden. Die Ueberfahrt wird unter gewöhnlichen Ver⸗ hältnissen in 7—8 ““ Fetcrsaa gsee E auf den genann 8 ““ 1 Platz. IHI. Platz. Deckplatz. E111“*“ Thlr. pr. Crt. Thlr. pr. Crt. Thlr. pr. Crt.
Von Stettin nach 88 8
gehenden Eisenbahnzuges. »Skane⸗. »Drottning
Lovisa⸗. April 14. 28.
April 21. Mai 12. 23. Mai 5. 19. 28. Juni 3. 13. 23.
Juni 8. 18. 28. Juli 3. 13. 23.
Juli 8. 18. 28. August 3. 13.23. August 8. 18.28. Sept. 3. 15.29.
Sept. 8. 22. Oktober 13. 27.
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Stockholm matet 3 oder zurück 18 Calmar.. » Sspwine⸗ winemünde nach Stock⸗ s holm..
81 2 9„
1 8 nach Calmar Stockholm nach 1 Z1“ nd nach Ystadt. 26 s3 8⸗ 8 eniaegge Snal sind die Kosten für die Bewirthung der Reisenden an Bord der Schiffe nicht einbegriffen. Dieselben werden nach dem Tarise der Schiffs⸗Restaurationen besonders erhoben. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte des Passagegeldes. Auf der Stettin⸗Stockholmer Linie kann jeder Reisende 100 Pfd. Gepäck frei mit sich führen. Auf der Stralsund⸗Ystadter Linie haben die Reisenden des ersten Platzes ebenfalls 100 Pfund Gepäck frch die des zweiten Platzes dagegen nur 50 Pfund, und die des * . platzes nur 30 Pfund. Für das Mehrgewicht ist eine billige Ueber⸗ frachtgebühr zu entrichten. Kinder, welche die Hälfte des Passage⸗ geldes zahlen, haben an Reisegut auch nur die Hälfte der obigen — len frei. Ien checsenbgnggh aller Art, so wie Wagen und Pferde ꝛc. er⸗ halten gegen mäßige Fracht Beförderung. Die speziellen können bei einer jeden preußischen Post⸗Anstalt eingesehen 4* g 4 Das Einschreiben der Personen, so wie die Expedition * ter, imgleichen die Annahme der Wagen, Pferde ꝛc. e S 8 tin bei der dortigen Königlichen Post⸗Dampfschiffs⸗Expe 8 Stralsund und Swinemünde bei den Orts⸗Post⸗Anstalten aselbst. Berlin, den 9. April 1863.
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