1863 / 94 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

d zei bei Reis ittelst, gewährt die Kurfürstlich hessische Regierung der Königlich preußischen emdenpolizei bei Reisen mittels ge 93 Sltgc eech neoiranc.de Faa peuß 8 Maßgabe des Koöniglich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838, behält Sich jedoch das Recht vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich preußischen Regie⸗ rung angekauft ist, unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königlich preußische Regierung dasselbe erwor⸗ . den He schaf ü Vom 8. April 1863; und unter

Der bauenden Gesellschaft gegenüber behält die Kurfürstliche -. 5688. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh⸗ Neerns Sich dad Nach Por, sach esauf 5c. 30 Jahüden vom migung der unter der Firma: »Aetien⸗Gesellschaft Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später, die auf Flbora⸗ mit dem Sitze zu Cöln errichteten Actien⸗Ge⸗ Ihr Gebiet fallende Bahnstrecke gegen Erstattung der Anlagekosten ffeellschaft. Vom 15. April 1863. Firn in Eigenthum zu übernehmen. ö“ Berlin, den 22. April 1863. he.

wegen Handhabung der Paß⸗ und Frer der Eisenbahnen unter Ihnen theils schon bestehenden, theils 14 zu verabredenden Bestimmungen auch auf die in Rede stehende Eisen⸗

bahnverbindung Anwendung ööu““

Artike H“ ie stbetri Rede stehenden Eisen⸗

Die Regelung des Postbetriebes auf der in Rede steh 1

bahn bleibt e .Sg As Vereinbarung vorbehalten, welche in dem Falle, daß der Betrieb der Bahn von einer n ngesellschaft üͤbernommen wird, auch für diese bindend sein soll. 4 Artikel 11. bee Sinsichtlich der Anlage und des Betriebes einer elektro⸗magne⸗ tischen Hee Ie teanie auf der Eisenbahn von Halle uͤber Nordhausen nach Kassel behalten die hohen kontrahirenden Regierun⸗ gen sich eine besondere Vereinbarung vor, welche für den Unterneh⸗

8—

5) Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder, daß dieselben das Pensionsgeld von 65 Thalern jährlich auf zwei Jahre zu zahlen sich verpflichten. 2 Im Fall von der Bewerberin auf Unterstützung Anspruch ge⸗ macht wird, ist ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Armuths Zeugniß beizubringen, aus welchem die Vermögensverhältnisse der Bewerberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind.

„Zur Aufnahme in das Seminar sind, mit Ausnahme der Aus⸗ bildung in der Musik, diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfor⸗ derlich, wie sie in dem Regulativ vom 2. Oktober 1854 für die Vor⸗ bildung der Seminar⸗Präparanden bezeichnet sind; außerdem Fertig⸗ keit in weiblichen Handarbeiten. Ein Anfang im Verständniß der

Bütow Lauenburger Straße von der Bütower Kreis grenze über Wundichow, Gr. Nossin und Wutzkow bis zur Grenze des Lauenburger Kreises; unter die Bekanntmachung der Ministerial⸗ Erklärungen vom ““ 29. April 1862 resp. 8. April 1863, betreffend die Etappen⸗Convention zwischen Preußen und Baden.

Nr. 5687.

Bahn bindend sein soll. 8 1 Artikel 12.

n Rücksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken der Militairverwaltung, ist man über folgende Punkte über⸗

ommen: Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, velche für Rechnung der Königlich preußischen oder der Kurfürst⸗ ich hessischen Militairverwaltung auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Kassel bewirkt werden wird den gegenseitigen MMiilitir⸗Verwaltungen hinsichtlich der Beförderungspreise 82 llige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung da⸗ fuür an die Eisenbahn⸗Verwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfolgen soll. ¹. . Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer⸗ ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen oder der Kurfürstlich hessischen Regierung größere Truppen⸗ beewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden soll⸗ ten, so liegt der Eisenbahn⸗Verwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs⸗ und Ver⸗ pflegungsbedürfnissen, so wie von Militair⸗Effekten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beföoörderung auf Eisen⸗ bahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordent⸗ liche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und, so weit thunlich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militair⸗ Personen besetzten und die mit Militair⸗Effekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden Transport⸗Fahrzeuge

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sind, zu uͤbernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen.

Ddie Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahn⸗Verwaltung überlassen,

dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. gSiinsichtlich des an die Eisenbahn⸗Verwaltungen zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1, eine völlige Gleichstellung der gegen⸗ seitigen Militair⸗Verwaltungen ein. 4 gnuGüAHg 817 t8—

. Rücksichtlich des Baues und Betriebes der Bah

treffenden Staatsgebieten sollen im Allgemeinen die in denselben wegen der Eisenbahn⸗Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vor⸗ schriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahnstrecke ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt.

1 Im Einzelnen ist man gekommen:

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hierbei über folgende Punkte überein⸗

Artikel 14. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von einer der hohen Regierungen zu veranlassende Prüfung ge⸗ nüge und eine Genehmigung Seitens der anderen Regierung nicht erforderlich sei. 8 245 Artikel 15. 8 Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Aussichts⸗ und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden der betreffenden Staaten in Pflicht

zu nehmen. 1 1 Wenn eine der hohen kontrahirenden Regierungen die Entfer⸗

nung eines auf Ihrem Gebiete stationirten Bahnbeamten oder Be⸗ diensteten für angemessen erachten sollte, so hat die Bahnverwaltung

denselben auf geschehene motivirte Aufforderung sofort vom Dienste

INe e Nr68“ Die Verwaltung der in Rede stehenden Eisenbahn wird rück⸗

abzuberuften.ß

sichtlich der in den beiderseitigen Staaten gelegenen Bahnstrecken einer anderen Art der Besteuerung nicht unterworfen werden, als die

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auf die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet

nstrecken in den be⸗ 8 troffenen Bestimmungen maßgebend.

Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung

vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ra⸗

tifications⸗Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen sechs

Wochen, in Berlin bewirkt werden. ““ Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Be⸗

vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. 8

So geschehen zu Gießen, den 4. Februar 1863.

Eduard von Moeller. Georg Friedrich Lan

(L. S.) (L. S.)

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung

der Ratifications⸗Urkunden bewirkt worden. gnnnidres hohn R E“ 1““ eee en in I aeeä,c Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche eenhe et metd Mbitn... nnanffitt N , .. ö ö t s iseemhieeeee Verfügung vom 18. April 1863 die Postverbin⸗ dung zwischen Wien und Konstantinopel, so wie zwischen Wien und den Hafenplätzen an der un⸗ teren Donau, resp. Küstendsche und Odessa

betreffend.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Postver⸗ waltung findet seit dem Beginn der Fahrten der Donau⸗Dampf⸗ schiffe die Postverbindung zwischen Wien und Konstantinopel, so wie zwischen Wien und den Hafenplätzen an der unteren Donaug resp. Küstendsche und Odessa in derselben Weise statt, wie im Som⸗ mer vorigen Jahres. Die wöͤchentlich zweimaligen Donau⸗Eil⸗ Dampfschiffe werden auch zur Beförderung von Fahrpostsendungen bis zum Gewichte von einschließlich 3 Pfund nach und aus Giur⸗ gewo, Rustschuck, Ibraila, Galatz und Konstantinopel benutzt. Hinsichtlich der Behandlung und Taxirung der bezüglichen Brief· und Fahrpostsendungen tritt eine Veränderung nicht ein, es bleiben daher die nach den General⸗Verfügungen vom 23. April pr., vom 30. Mai pr. und vom 17. September pr. in dieser Beziehung ge⸗

Die Post⸗Anstalten haben sich hiernach bei Spedition der nach der Türkei ꝛc. bestimmten Brief⸗ und Fahrpostsendungen zu richten. Berlin, den 18. April 1863. Hil en S General⸗Post⸗Amt.

Philihssorn... 1 11““ HS vee hehsrun 1üHrlhins .:

1111pp““ Das 11. Stuck der Geset⸗Samm 88. welches heute ausgegeben wird, enthält unter Rr.⸗ 5684. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Februar 1863 betref⸗ efend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für e Blau und die Unterhaltung einer Chaussee a) von der Miünster⸗Hammer resp. Münster⸗Dortmunder Staats⸗ straße bei Schönefeldsbaum ꝛc. nach der Münster⸗ Kastroper Gemeinde⸗Chaussee zwischen Lüdinghausen und Seeden, und b) von der Grenze des Kreises Coesfeld über Seppenrade ꝛc. bis zur Münster⸗Hammer Straße, im Kreise Lüdinghausen; unter den Staatsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen wegen einer von Halle uͤber Nordhausen nach Kassel zu erbauenden Eisenbahn. Vom 4. Februar 1863; ugih den Allerhöchsten Erlaß vom 16. März 1863, betreffen die Vtrleihung des Expropriationsrechts und der fiska⸗ z gg lischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unter⸗ khͤaltung einer Kreis⸗Chaussee von Raths⸗Damnitz n Wundichow, und die Verleihung des Rechts zur Ent⸗ nahme der Chaussee⸗Unterhaltungsmaterialien und

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wäsche, Heizung und Beleuchtung, so wie für ärztliche Pflege und

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ un Medizinal⸗Angelegenbeiten. 1

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Dem Oberlehrer am

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S., Dr.

am Pädagogium zu Halle a. Dryander, ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

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8 Bekannetmachn ... ahme in das evange lische Lehrerinnen⸗Seminar 2H st97 11“

8 Zu Anfang September d. Js. findet bei dem evangelischen Leh⸗ rerinnen⸗Seminar zu Droyßig bei Zeitz im Regierungsbezirk Merse⸗ burg eine neue Aufnahme von Jungfrauen statt, welche sich für den Lehrerinnen⸗Beruf ausbilden wollen.

Das genannte Seminar nimmt Zöglinge aus allen Provinzen der Monarchie auf. Der Kursus ist zweijährig.

Das Seminar hat den Zweck, auf dem Grund des evangelischen Bekenntnisses christliche Lehrerinnen für den Dienst an Elementar⸗ und Bürgerschulen auszubilden, wobei nicht ausgeschlossen wird, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nach ihrem Austritt Gelegen⸗ heit erhalten, in Privatverhältnissen für christliche Erziehung und für Unterricht thätig zu werden.

Der Unterricht des Seminars und die Webung in der mit dem⸗ selben verbundenen Töochterschule erstrecken sich auf alle für diesen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, den Unterricht in der französischen Sprache und in Handarbeiten mit eingeschlossen.

Die Zöglinge des Seminars wohnen in dem für diesen Zweck vollständig eingerichteten Anstaltsgebäude. Das Leben in der An⸗ stalt ruht auf dem Grund des Wortes Gottes und christlicher Ge⸗ meinschaft.

Für den Unterricht, volle Beköstigung, Wohnung, Bett und Bett⸗

Medizin wird eine in monatlichen Raten voraus zu zahlende Pen⸗ sion von 65 Thalern jährlich entrichtet. Zeitweise Abwesenheit aus der Anstalt entbindet nicht von der Fortzahlung der Pension.

Es sind Fonds vorhanden zur Unterstützung für würdige und bedürftige Zöglinge; eine solche kann jedoch in der Regel erst vom zweiten Jahr des Aufenthalts ab gewährt werden.

Die Zulassung zu dem Seminar erfolgt auf Vorschlag der be⸗ treffenden Königlichen Regierung, resp. des Königlichen Provinzial⸗ Schul⸗Kollegiums in Berlin, durch mich unter Vorbehalt einer vier⸗ teljährigen Probezeit.

Die Zulassung zu der diesjährigen Aufnahme ist bis späte⸗ stens zum 1. Juni bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Verwaltungsbezirk die Bewerberin wohnt, unter Einreichung fol⸗ gender Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen:

1) Geburts⸗ und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Be⸗ werberin am 1. Oktober d. J. nicht unter 17 Jahre alt sein darf.

2) Ein Zeugniß eines Königlichen Kreis⸗Physikus über normalen Gesundheitszustand, namentlich, daß die Bewerberin nicht an Brustschwäche, Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, sowie an anderen die Ausübung des Lehramts behindernden Gebrechen leidet, auch in ihrer körperlichen Entwickelung so weit vorgeschritten ist, um den Aufenthalt im Seminar ohne Gefährdung ihrer Gesundheit übernehmen zu können. Zugleich ist ein Zeugniß über stattgefundene Impfung vorzulegen.

Ein Zeugniß der Orts⸗Polizeibehörde über die sittliche Füh⸗

rung der Aspirantin, ein eben solches von ihrem Seelsorger

über ihr Leben in der Kirche und in der christlichen Gemein⸗

schaft.

französischen Sprache, sowie im Klavierspiele, Gesang und Zeichnen sind erwünscht. 85 6 1 Berlin, den 14. April 18666.

e1u.“ Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ eee shi ens, Angelegenbetten.

i itent ee. II

Biekganmntm die diesjährige Aufnahme in das evangelische Gou- vernanten⸗Institut zu Droyßig betreffend. 8

In der unter der unmittelbaren Leitung des Ministers der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten stehenden Bildungs⸗Anstalt für evangelische Gouvernanten und Lebhrerinnen an höhe⸗ ren Töchterschulen zu Dropyßig bei Zeitz im Regierungsbezirk Merseburg beginnt im September d. J. ein neuer Kursus, zu welchem der Zutritt einer Anzahl junger Damen offen steht.

Der Kursus dauert drei Jahre. Die Entlassung der Zöglinge erfolgt nach einer vor einer Königlichen Kommission bestandenen Prüfung und mit einem von der ersteren ausgestellten Qualifica⸗ tionszeugniß für den Beruf als Erzieherinnen und Lehrerinnen in Familien und in höheren Toͤchterschulen.

Die Hauptaufgabe der Anstalt ist, für den höheren Lehrerinnen⸗ beruf geeignete evangelische Jungfrauen zunächst in christlicher Wahr⸗

heit und in christlichem Leben selbst so zu begründen, daß sie be⸗ fähigt und geneigt werden, bie ihnen spa4*„ noeverttrauenoen Kinoer

im christlichen Glauben und in der christlichen Liebe zu erziehen. Sodann sollen sie theoretisch und praktisch mit einer guten und einfachen Unterrichts⸗ und Erziehungsmethode bekannt gemacht wer⸗ den, in welcher letzteren Beziehung sie in dem mit dem Gouver⸗ nanten⸗Institut verbundenen Töchter⸗Pensionat lehrend und erziehend beschäftigt werden. Ein besonderes Gewicht wird auf die Ausbil⸗ dung in der französischen und englischen Sprache, so wie in der Musik gelegt. Der Unterricht in Geschichte, Literatur und in sonstigen zur allgemeinen Bildung gehörigen Gegenständen findet seine volle Ver⸗ tretung unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Zwecke weiblicher Bildung, weshalb jede Verflachung zu vermeiden und in die noth⸗ wendige Vertiefung des Gemüthslebens zu erzielen gesucht wird. Die Einrichtung der Anstalt bietet zur Betheiligung an häus⸗ lichen Arbeiten, soweit diese das Gebiet auch der körperlichen Pflege und Erziehung angehen, geordnete Gelegenheit. Die Zöglinge zahlen eine in monatlichen Raten voraus zu ent⸗ richtende Pension von 105 Thalern jährlich, wofür sie den gesamm⸗ ten Unterricht, volle Beköstigung, Bett und Bettwäsche, Heizung und Beleuchtung, so wie ärztliche Pflege und Medizin für vorübergehen⸗ des Unwohlsein frei haben. Für die Anstalten ist ein besonderer Arzt angenommen. Ermäßigung oder Erlaß der Pension kann nicht stattfinden. Die Meldungen zur diesjährigen Aufnahme sind spätestens bis zum 10. Juli d. J. unmittelbar an mich einzureichen. Denselben ist beizufügen: 1) Der Geburts⸗ und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Aufzunehmenden das 17te Lebensjahr erreicht haben müssen. 2) Ein Zeugniß der Orts⸗Polizeibehörde über die sittliche Füh⸗ rungz- ein eben solches von dem Ortsgeistlichen und Seelsorger über das Leben der Aspirantin in der Kirche und christlichen Gemeinschaft. In demselben ist zugleich ein Urtheil über die Kenntnisse der Aspirantin in den christlichen Religionswahr⸗ heiten und in der biblischen Geschichte nach Maßgabe des Re⸗ gulativs vom 2. Oktober 1854 auszusprechen. 3) Ein Zeugniß des betreffenden Königl. Kreis⸗Physikus über nor⸗- malen Gesundheitszustand, namentlich, daß die Bewerberin nicht an Gebrechen leidet, welche sie an der Ausübung des

Ein von der Bewerberin selbst verfaßter Lebenslauf, aus wel⸗

Erziehungs⸗ und Lehrberufs hindern werden, und daß sie in

Privat⸗Eisenbahngesellschaften überhaupt. Artikel 2½ℳ4 I““ Ir aie

Für den Fall, daß eine preußische Gesellschaft die Konzession auch für die Bahnstrecke im Kurfürstenthum Hessen erhalten möchte,

qEsesskalischen Vorrechte in Bezug auf die künftige Unte⸗

ihrer körperlichen Entwickelung genügend vorgeschritten ist, um haltung der in den Stolper Kreis fallenden Strecke der

einen dreijährigen Aufenthalt in dem Institut ohne Gefähr⸗ ng für ihre Gesundheit übernehmen zu koͤnnen.

chem ihr bisheriger Lebensgang zu ersehen und auf die Ent⸗ wickelung ihrer Neigung zum Lehrberuf zu schließen ist. Dieses Schriftstück gilt zugleich als Probe der Handschrift