vnaet,0285. Artizel1 0, 2 Ergiebt sich bei der Revision der daeen parustscha Verwal⸗ tungs⸗Uebersicht und Rechnungslage des Vormundes (Artikel 470 des bürgerlichen Gesetzbuchs), daß die Revenüen des Vermögens der Bevormundeten seit der letzten Rechnungsperiode, nach Bestreitung der Kosten des Unterhalts und der Erziehung, einen Ueberschuß ge⸗ währen, so werden aus diesem Ueberschusse zunächst die seit der letzten Rechnungsperiode veranlaßten Reisekosten des Friedensrichters und Friedensgerichtsschreibers ganz oder verhältnißmäßig für jeden, dem⸗ nächst in gleicher Weise die Kopialgebühren der Friedensgerichts⸗ schreiber und der Sekretariate der Landgerichte und des Appellations⸗ Gerichtshofes, ferner die Gebühren der Gerichtsvollzieher und end⸗ lich aus der Hälfte des dann noch verbleibenden Restes die Gebühren des Friedensrichters und Friedensgerichtsschreibers berichtigt. Spoweit die Revenüen⸗Ueberschüsse zur Deckung der in dem vo⸗ rigen Artikel erwähnten Gebühren und Kosten nicht ausreichen, werden: die Reisekosten des Friedensrichters und Friede bers von dem Landgerichts⸗Präsidenten auf den angewiesen (Art. 6), ) die Kopialgebühren der Friedensgerichtsschreiber, so wie der Sekretariate der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes
mit 1 Sgr. für die Rolle aus dem reinen Vermögen der Be⸗
nsgerichtsschrei⸗ Kriminalfonds
vormundeten entnommen, falls dasselbe einen Werth von mehr
als 50 Thlr. hat (Art. 2. 3.),
die übrigen Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichts⸗
schreiber gestundet, und “
die Gebühren der Gerichtsvollzieher niedergeschlagen.
Artikel 12. 9
Die gestundeten Gebühren der Friedensrichter und Frie gerichtsschreiber (Artikel⸗ 11 Nr. 3) können aus der Hälfte der Re⸗ venüen⸗Ueberschüsse späterer Rechnungsperioden entnommen werden, nachdem die während derselben veranlaßten Gebühren und Kosten gezahlt sind. Zur Deckung des Restes dieser gestundeten Gebühren können im letzten Jahre der Vormundschaft oder später bis zu
8 Prae⸗ 28 2. . 22 84 1 ½ Prozent des nach der letzten Vermögensübersicht vorhandenen
reinen Vermögens (Artikel 1, 2) eingezogen werden.
Bei mehreren Bevormundeten, die nach und nach aus der Vor⸗ mundschaft entlassen werden, ist diese Vorschrift auf den verhältniß⸗ mäßigen Antheil des zu Entlassenden an den gestundeten Gebühren anwendbar.
Reichen die 1½ Prozent zur völligen Befriedigung der gestun⸗ deten Gebühren nicht aus, so wird der Betrag derselben zwischen dem Friedensrichter und dem Friedensgerichtsschreiber nach dem Ver⸗ hältniß ihrer rückständigen Gebühren getheilt.
Die gestundeten Gebühren erhält derjenige Friedensrichter oder Friedensgerichtsschreiber, der sich im Amte befindet, wenn sie erhoben werden können. 111“ hee I Ergiebt sich aus dem Familienrathsbeschlusse, durch welchen die jährlichen Ausgaben für die Person des Bevormundeten und die Normen für die Verwaltung seines Vermögens regulirt werden (Art. 454 des bürgerlichen Gesetzbuchs), daß die Vermögensverhält⸗ nisse einen zur Deckung sämmtlicher Gebüͤhren und Kosten aus⸗ reichenden Revenüen⸗Ueberschuß fortwährend mit Gewißheit erwarten lassen, so können diese Gebühren und Kosten jedesmal sofort erhoben
echnungslage abzuwarten. Artikel 14. 111“ Die Vorschriften dieses Titels finden auch auf die bei Pub tion dieses Gesetzes anhängigen Vormundschaften Anwendung. E 1 balitter Titel. .
Allgemeine Bestimmungen. 8x Artikel 15. 8 Ddie Gebühren und Kosten für Emancipation können in allen Fällen ihrem ganzen Betrage nach sofort eingezogen werden.
Die Landgerichts⸗Präsidenten haben in denjenigen Fällen, in welchen sie Reisekosten der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber auf den Kriminalfonds anweisen, ein Exekutorium zu ertheilen, durch
welches die Königliche Regierung ermächtigt wird, die von dem Kri⸗ minalfonds gezahlten Kosten aus dem vormundschaftlichen Vermögen wieder einzuziehen. Sollte durch eine Wiedereinziehung dieser Kosten die Subsistenz der Bevormundeten gefährdet werden, so können die⸗ elben von dem Landgerichts⸗Präsidenten niedergeschlagen werden. uu“ Artikel 17. , Die Friedensgerichtsschreiber haben bei Strafe von 1 bis 5 Thalern für jede Unterlassung auf den Urschriften und Ausferti⸗ gungen aller vormundschaftlichen Verhandlungen, unter Angabe des betreffenden Artikels dieses Gesetzes, zu bemerken, ob die Vormund⸗ schaft gebührenfrei, ganz oder halb gebührenpflichtig ist (Art. 1), und ob im ersten Falle das vormundschaftliche Vermögen 50 Thaler über⸗ steigt (Art. J), oder ob bei einer Vormundschaft des zweiten Titels die Gebühren erst nach der nächsten Rechnungslage (Art. 9) oder so⸗ fort erhoben werden können (Art. ““ 8 ““
8
ica⸗
Arti ke 18. ö1
Sind für die zu den Vormundschaftsakten gelangten Urtheile
und Beschlüsse der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes Sekretariatsgebühren erst nach Maßgabe der näͤchsten Rechnungslage zu erheben (Art. 9, 10), so haben die Friedensgerichtsschreiber binnen Jahresfrist nach Feststellung dieser Rechnung das betreffende Sekre⸗ tariat zu benachrichtigen, ob und welchen für die Sekretariatsgebüh⸗ ren verwendbaren Ueberschuß die Rechnung ergeben hat, und ob im Fall des Artikels 2 dieses Gesetzes ein Vermoͤgen von mehr als 50 Thalern vorhanden ist. EI“ Artikel 19. 8
Die Gebühren der Gerichtsvollzieher in Vormundschaftssachen können in den Fällen, wo deren Einziehung zulässig ist, nur auf Grund einer in Urschrift vollstreckbaren und kostenfreien Verfügung des Friedensrichters erhoben werden. ö1“ 8 Artikel 20. 1
“ dem Verfahren bei Theilungen und bei gerichtlichen Ver⸗ käufen von Immobilien (Gesetz vom 18. April 1855, Gesetz⸗Samml. S. 521) kann in allen Fällen, in welchen dem Bevormundeten bei der Theilung oder bei dem Verkauf ein reines Vermögen im Werthe
von 500 Thalern oder mehr überwiesen wird, der auf ihn fallende
Antheil werden.
Ist der Werth des ihm überwiesenen reinen Vermögens geringer als 500 Thaler, so koͤnnen von demselben in allen Fällen die baaren Auslagen, zu denen auch die Kosten der nothwendigen Kopialien mit 1 Sgr. für die Rolle zu rechnen sind, so wie von dem Reste 1½ Prozent zur Deckung der Gebühren der Friedensrichter und Frie densgerichtsschreiber erhoben werden.
Hinsichtlich des hierbei nicht gedeckten Theils der Gebühren wird nach den Vorschriften des ersten beziehungsweise zweiten Titels dieses Gesetzes verfahren. G
Bei der Werthschätzung des reinen Vermögens findet die Vor schrift des Artikels 3 Anwendung.
“ §. 4 der Allerhöchsten Kabinets⸗Order vom 4. Juli 1834 zit allen zu seiner Ausführung erlassenen Verfügungen wird auf⸗ gehoben. Hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit in Vormundschaftssachen bleibt es bei den darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bewendet es bei der Vorschrift des §. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1846, daß der zu den Staatskassen fließende Anthei! an den Sekretariatsgebühren nicht heroben werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. EEE1“““
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 8683.
der Gebühren und Kosten des Verfahrens sofort eingezogen
vII1I1I“
i164“
von Bismarck⸗Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mübler. Graf z von Selchow. Graf zu Eulenburg.
.“ “ EII1 „ dn 8 E Faneinttte Gh, h e rn ommen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche “ Arbeiten.
“ 8 8 E1“ 2 Ss 8 19te Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben ält unter
Gesetz wegen Verwaltung der Bergbau⸗Hülfskassen. 5. Juni 1863; unter
das Gesetz, betreffend die Gebührenpflichtigkeit in Vor⸗ mundschaftssachen im Bezirk des Appellationsgerichts⸗ hofes zu Cöln. Vom 5. Juni 1863; unter
das Gesetz wegen Aufhebung des Preußischen Landrechts
voom Jahre 1721 und der Instruction für die west⸗
preußische Regierung vom 21. September 1773 in den
zu der Provinz Posen gehörenden Landestheilen. Vom 5. Juni 1863; und unter
5720. den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Mai 1863, betreffend die Bestimmung, daß die Vorschriften des Gesetzes über Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838 auf die herzusteltende Bahn von dem Bahnhofe Erfurt
nach dem Steinsalzbergwerke bei Ilversgehofen Anwen⸗ dung indean
See 8. 3 F 8 1u Berlin, den 18. Juni 1863.
8
1.“
Debits⸗Comtoir der Gesetzsammlung.
*
„9, S28destid⸗ äinisteninme
14 0c⸗—. Rechtsanwalt und Notar Stürm zu Friedeberg N. M. ist in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in Landsberg a. W. versetzt, und der bisherige Staatsanwalt Sundelin zu Friedeberg N. M. zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Friedeberg und mit der Ver⸗ pflichtung ernannt worden, statt seines seitherigen Titels »Staats⸗ anwalt⸗ fortan den Titel »Justizrath⸗ zu führen.
17
†
Der bisherige Kreisrichter Negendanck in Lieb Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Langensalza und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg mit Anweisung seines Wohnsitzes in Langensalza ernannt worden.
Se 8 Sets a We wich. 4 2. * ve ne
1 4r g
hsahhea ehahaseaa s
Der Advokat Boltz in Saarbrücken dortigen Landgericht ernannt worden.
†
16 9 k 8 1 1X“X“ BI 88 um für die landwirthschaft ich Angelegenheiten. 888% ge: 109 Bescheid vom 31. Mai 1863 — betreffend das Ver⸗ fahren bei Anfechtung von Regulirungsplänen in Dismembrations⸗Angelegenheiten wegen eines bei
deren Aufnahme vorgefallenen Irrthums.
1XMX“
2 E“
Abgereist: Se. Durchlaucht
nach Gotha.
der Provinz Pommern, ene ö
der Fürst von Hatzfeldt
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober⸗Präsident Freiherr Senfft von Pilsach, nach
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1 ““ 8
Berlin, 17. Juni. Se. (Graudenz) 1 Stettin, so wie dem Rittmeister von
Prinzen Albrecht von Preußen Königli
Dekorationen resp. des St. Annen
Schwertern und des St.
Stanislaus⸗Ordens
. . Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Major Reeclam à la suite des 3. Bataillons 1. Garde⸗Landwehr⸗Regiments und
Platzmajor von Maltzahn à la suite des
2. Leib⸗Husaren⸗Regiments Nr. 2 und persönlichen Adjutanten des
cher Hoheit, die Erlaubniß zur
Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen verliehenen
„Ordens zweiter Klasse mit zweiter Klasse mit
—
Schwertern zu ertheilen. 1
EEE 9 “ et
also lautet: 8 8 Auf Ihren Bericht vom 22. d. M. wi
bergroschen 6 Pfennigen für günstigerer Verhältnisse auf resp. 12 15 Silbergroschen pro Kopf und 1 Berlin, den 27. Mai 1863.
gegengez. vo
4 —
heiten durch Verfügung vom 4.
—
Der Königlichen Regierung erwidere ich auf den Bericht vom 20. April c. in der Dismembrationssache des N.schen Hüfnerguts zu N. Folgendes.
Der von der Regierung bestätigte oder durch diesseitige Rekurs⸗ Entscheidung festgesetzte Regulirungsplan hat nach §. 23 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 die Wirkung einer gerichtlich bestätigten Ur⸗ kunde eben so, wie ein Aubeinandersetzungs⸗Rezeß nach §. 169 der Verordnung vom 20. Juni 1817. Wenn nun ein solcher Rezeß wegen eines bei Aufnahme desselben vorgefallenen Irrthums mit Erfolg angefochten werden kann (vergl. Zeitschrift für Landeskultur⸗ Gesetzgebung Bd. 6 S. 75), so muß das Nämliche auch von einem bestätigten Regulirungsplan gelten. Die Erörterung und Entschei⸗ dung über die Zulässigkeit der aus dem gedachten Grunde von den Betheiligten (§. 9) verlangten Aenderung eines Regulirungsplanes muß, als zum Regulirungsverfahren gehörig, gemäß §§. 8 folg. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 erfolgen. Es hat also darüber in erster Instanz die Königliche Regierung zu entscheiden und geeigneten⸗ falls den neuen oder Nachtrags⸗Plan zu bestätigen — vorbehaltlich des nach §. 22 l. c. zulässigen Rekurses. Hiernach ist in der vor⸗ liegenden Sache und in künftigen ähnlichen Fällen zu verfahren.
Berlin, den 31. Mai 1863.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow.
Königliche Regierung zu N.
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18 vZ111“ 8 8 Haupt⸗Verwaitung der Staatsschulden.
8 8 1
ts Beekaftnimechung—
etreffend die Verloosung Niederschlesisch⸗Märkis Eisenbahn⸗Stamm⸗Actien und Prioritäts-⸗
8 nan, Seenev
Die von den Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗Obligationen der iederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn statutenmäßig zu tilgenden derschreee Stück Stamm⸗Actien à 100 Thlr., 3 Prioritäts⸗Obligationen Ger. 1. † 100 Thlr., 86 - 8 „ IV. à 100 Thlr., werden am 1. Juli d. J., Vormittags 12 Uhr, in unserem Sitzungs⸗ zimmer, Oranienstraße Nr. 92, öffentlich verloost und demnächst be⸗ kannt gemacht werden. 8 Berlin, den 13. Juni 1863.
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8 8 „ 8 n
Verpflegungskosten im Sätzen vom 1. Juli d.
bekannt gemacht, daß pflegungssatz von 15 Sgr. die verbrauch zu bezahlen sind.
Berlin, den 10. Juni 1863.
“
8
Tag zu erhöhen.
gez. Wilhelm.
hiesigen Charité⸗ d J. ab bis auf Weiteres zu berechnen sind. Dies wird unter Verweisung auf §. 7 des Regulativs vom 1. tember 1830 — G. S. S. 133 — und die Allerhöchs vom 17. April 1846 — G. S. S. 166 — mit dem Bemerken hierdurch von den Kranken zweiter Klasse neben
1“
““ ch un g. 1 Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom N. Mai d. J., welcher
l- Ich Sie hierdurch ermächtige
die gegenwärtig bestehenden Kur⸗ und Verpflegungskostensätze des Chere⸗ Krankenhauses zu Berlin von 10 Silbergroschen für die dritte und 12 Sil die zweite Krankenklasse bis
zum Eintritt Silbergroschen 6 Pfennige und
DmMüuhleee 11“
hat der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und izinal⸗Angelegen Juni d. J. bestimmt,
daß die Kur⸗ und Kankenhause nach den erhöhten
Sep⸗ ste Kabinets ⸗Ordre
dem Ver⸗ ten Arzneien, wie bisher⸗ besonders
23
Königliche Charité⸗
Summarische Uebersicht der direnden auf der Köni Friedrichs⸗ Universität H
“ 5 “ Von Michaelis 1862 bis Ostern hiesiger Universität 1 Davon sind abgegangen.
Es sind demnach geblieben Vom 29. Novbr. 1862 bis
Die juristische Fakultät zählt.
nas gah Inländer, auf Grund
goe) Inlaänder, auf Grund
d) Ausländer
sige Universität: . 1) Pharmaceuten.. 1 2,]) Hospitanten..
Die Gesammtzahl der nicht imma
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. 8
von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.
Es nehmen folglich an den Vorle
“
DODOstern bis Michaelis 1863.
Die philosophische Fakultät zählt: “„) Inlander mit dem Zeugnisse der
—— 89
immatrikulirten S. glichen vereinigten alle⸗Wittenberg von
1863
.„ 2 232 2⸗ 2
befanden sich auf
„5 2227222b2 272*
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt
Inländer 378 Ausländer 47.
Inländer . Ausländer
—————s
Inländer
Die medizinische Fakultät zählt... Auslander
*
—VFmdvserebe
Reise.. 134 des §. 35 des Regle⸗
ments vom 4. Juni 1834 immatrikulirt..
des §. 36 des Regle⸗
ments vom 4. Juni 1834 immatrikulirt..
Außer diesen immatrikulirten Studirenden be⸗
trikulirten Zuhörer ist... sungen Theil im Ganzen.