1865 / 79 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

pas Abonnement beträg 1 Thlr. für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie 2 ohne 1.“ Ppreis-Erhöhung.

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post-Amstalten des In- und Auslandes nehmen Lestellung an.,S. für Gerlin die Erpeditivn des Fönigk. preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelms⸗Straße No. 51. (nahe der Leipzigerstr.) EEc.„ .

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Se. Majestät der König haben gestern Nachmittag um Uhr dem Großherzoglich hessischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Grafen von Schlitz, genannt von Goertz, in Allerhöchstihrem Palais eine Privat⸗Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein entgegenzunehmen geruhet, wodurch derselbe von seinem bisherigen Posten abberufen wird.

wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender

Kreis⸗Obligationen des Stallupönener Kreises im Betrage von 25,000 Thalernr. 8 Nom 12 Februar 19865.

Wir Wilhelmm,

Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von den Kreisständen des Stallupönener Kreises auf em Kreistage vom 23. März 1864 beschlossen worden, die zur usführung der Kreischaussee von Stallupönen über Milluhnen ach der Goldapper Kreisgrenze noch erforderlichen Geldmittel im Wege iner Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge⸗ achten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, it Zins⸗Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare bligationen zu dem angenommenen Betrage von 25,000 Thalern usstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der läubiger, noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat,

in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Aus⸗ stellung von Obligationen zum Betrage von 25,000 Thlrn., in Buch⸗ taben:

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»Fünf und zwanzig Tausend Thaler⸗, elche in folgenden Apoints: 8

5000 Thaler à 500 Thlr., 2900 2 100 50

nach dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 866 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, nter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld⸗ raten zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan⸗ desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden echte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu ürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In⸗ haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur all⸗ gemeinen Kenntniß zu bringen.

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n UArkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte

beigedrucktem Königlichen Insiegel. . H Gegeben Berlin, den 13. Februar 1865.

Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg

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Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Stallupönener Kreises sfüber . Thaler Preußisch Courant 11“A““ Auf Grund des unterr bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 23. März 1864, wegen Aufnahme einer Schuld von 25,000 Thlrn. bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Stallupönener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Sei⸗

teens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns⸗Schuld

von Thalern Preußisch Courant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. I.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht von Jahre 1866 ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗Fonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich unter Zu⸗ wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in dem Stallupönener Kreisblatte.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver⸗ schreibung, bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Stallupönen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei⸗ bung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fälligkeits⸗ termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 8

Die gekündigten Kapital⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren vom Ablauf des Kalender⸗Jahres der Fälligkeit ab, gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder pernichteter Schuld⸗ verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗Ord⸗ nung Theil IJ. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Stallupönen.

Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier⸗ jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt⸗ gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibun oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrif der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗ Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünsjährige Perioden ausgegeben.