1865 / 119 p. 20 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

als bis sie die in jedem 181 l

Sie dürfen den Zug nicht eher verlassen, Lande vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben. Artikel 4.

von Ladungsverzeichnissen,

getrennt nach den Be⸗

Diese Ladungsverzeichnisse, denen alle de sind, werden durch die Eisenbahn⸗ * jedes Land bestehende Vorschriften fa

e“ Zug muß

stimmungsorten! begleitet sein. rforderlichen Papiere beizufügen erwaltungen nach den darüber für

angefertigt. 1

Die Zollverwaltung jedes der vertragenden Staaten wird den Ver⸗ schluß, welchen die Zollverwaltung des anderen Theils angelegt hat, für genügend anerkennen, sobald sie sich vergewissert hat daß derselbe auf die in ihrem Zollgebiete zulässige Art angelegt ist und den verabredeten Bedingungen entspricht, dieselbe ist aber befugt, soweit sie es für erfor⸗

derlich erachtet, eine Vervollständigung des Verschlusses vorzunehmen.

Artikel 6. 2 bezeichneten

Die Kulissen⸗Wagen und die im Artikel 1, Absatz Wagen mit Schutzdecken müssen für die Anlegung sowohl von Bleien/ und beim Uebergange aus

als von Vorlegeschlössern eingerichtet sein/ g einem Gebiete in das andere sich in einem solchen Zustande befinden, daß

die Zöllbehörde nur die Bleie oder Vorlegeschlösser anzulegen braucht, nachdem sie sich von der guten Beschaffenheit der Verschluß⸗Einrichtungen

überzeugt hat. Auf den zeichnung des Amtes ersichtlich sein welches dieselben

Bleien muß die Be

angelegt hat.

Artikel 7.

In wieweit die Züge unter Begleitung von werden sollen, bleibt dem Ermessen der Zollverwaltung jedes der vertra⸗ enden Theile überlassen. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Be⸗ gleitungsbeamten sowohl bei der Hin⸗, als bei der Rückreise ihre Plätze unentgeltlich und so nahe wie möglich bei den Güterwagen einzu⸗ räumen. H“ öö“ 22818919

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Zollbeamten gestellt

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veüberabis Petfonen zns e neee.

Die im Artikel 1 für die Güterzüge zugestandene Befugniß die Landesgrenze während der Nacht und an Sonn⸗ und Festtagen zu über⸗ die Personenzüge ausgedehnt.

schreiten, wird auf Artikel 9.

Zollgrenze dürfen in den nur solche nicht zollpflichtigen Kleinigkeiten sich befinden, in der Hand oder sonst unverpackt bei sich zu führen pflegen. 1 Artikel 10. 8

Reisenden wird in der kann eine Ausnahme da zugelassen

Reiseverkehrs erforderlich erscheint.

gr 111“” 2 2 11“ 18991 1

Bestimmunge

Personenwagen welche Reisende

Bei Ueberschreitung der

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Das Gepäck der amte revidirt. Jedoch

dies im Interesse des gleichen Ausnahmen angeordnet werden/

seitige Mittheilungen erfolgen. 8 Artikel 11. Die bei dem Grenz⸗Zollamte nicht revidirten Reiseeffekten uf Grund einer, dem Zollamte zu machenden mit einer Bezettelung versehen werden, welche die Effekten Stückzahl und getrennt nach den Orten, an welchen deren erfolgen soll, nachweiset. Sie werden in die durch Bleie o zu verschließenden Kulissen⸗Wagen 8“ Alle nicht zu den Passagier⸗Effekten zu re genstände, welche mit Personenzügen befördert werden, sind dingungen und Förmlichkeiten unterworfen, zügen beförderten derartigen Gegenstände ge

Allgemeine Bestimmungen. Artikel 13.

Soweit der

müsse

der Schlöss

denselben

lten.

üssen, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsorte, welche die Eisenbahnverwaltungen zu

in Räumen niedergelegt werden,

diesem Behufe herzugeben haben, und welche von befunden worden und verschlußfähig sind. Die diesen Räumen unter der ununterbrochenen Aufsicht der Zollbeamten

werden von dort, je nach ihrer Bestimmung zum inneren zur öffentlichen Niederlage oder zur w land auf Grund einer speziellen, innerhalb der daf Frist abzugebenden Deklaration Förmlichkeiten entnommen. Das Abladen lich, un ittelbar nach dem Eintreffen der ga Artikel 14. Auf den Stationen, wo Gebäude mit Räumen von der im gehenden Artikel bezeichneten Beschaffenheit noch nicht vorhanden oll das Abladen der Wagen, wenn möglich, spätestens innerhalb Frist von 36 Stunden nach dem Eintreffen des

1““

der Zollverwaltung

der Wagen muß, wenn

von den des Grenz⸗Ueberganges oder

alle gewöhnlichen

1 Als Grundsatz Richtung zu befördernden Züge⸗ w Grenz⸗Zollämtern, bewilligt werden darf. kann von dem obersten Zoll⸗

Nothfall eintritt, vernehmen mit dem kannt wird.

Regel bei dem Grenz⸗Zoll⸗ werden, wo

werden darüber sogleich gegen⸗

Anmeldung von dieseum nach deren Abfertigung

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chnende zollpflichtige Ge Be⸗ hinsichtlich der Ausführung der ge

welche für die mit den Güter

Waaren verbleiben in

Verbrauche,

eiteren Versendung in das Aus⸗ ür vorgeschriebenen

und nach Erfüllung der vorgeschriebenen

Züge stattfinden.

Zuges erfolgenn.

ArbHkebroe. Die Eisenbahn⸗Verwaltungen sind verpflichtet, die Zoll⸗Verwaltung Veränderungen, welche sie hinsichtlich der Stuͤnden der Abfahrt, der Ankunft der Züge, sei es der Tag⸗ oder r Nachtzüge, vornehmen wollen, sobald als möglich und spätestens acht age vor dem Eintritt der Veränderungen in Kenntniß zu setzen, widrigen⸗ Us die Eisenbahn⸗ Verwaltungen gehalten sein sollen, auf der Grenze Zoll⸗ Förmlichkeiten zu 1AA“*“ 1 b v14“ 1 Artikel 16. .““ daß eine Theilung der, nach derselben enn darum nachgesucht wird, von den zehn Wagen für jeden Theilzug, Theilung der Züge werden, wenn ein Beamten, im Ein⸗ der Station, aner⸗ 32

11“M“

ist angenommen

jedoch nicht unter Eine noch weiter gehende Beamten am Orte erlaubt der als solcher von dem gedachten ersten Eisenbahnbetriebs⸗Beamten Artilel 17.

Die im Artikel 1 bezeichneten Erleichterungen sollen der Regel nach nur auf diejenigen Güter Anwendung finden, welche ohne Veränderung der Wagen und ohne Abnahme des angelegten Verschlusses, von der Grenze bis zum Bestimmungsorte befördert werden.

Ausnahmsweise ist jedoch eine Umladung dieser Güter, ohne daß damit die zollordnungsmäßige Abfertigung verbunden zu werden braucht, zulässig an Orten:

1. wo zwei Eisenbahnen zusammentreffen, deren Konstruktionen den Uebergang der Güterwagen der einen auf die andere nicht gestatten,

2. wo das Durchlaufen der über die Zollgrenze eingegangenen Güter⸗ wagen bis zum Bestimmungsorte ihrer Ladung vermöge zu großer Länge des Weges in Rücksicht entweder auf die Sicherheit des Transportes (Haltbarkeit des Fuhrwerks), oder auf zu große Verwickelung zwischen verschiedenen Eisenbahnverwaltungen, welche einander die Transportwagen

zu stellen hätten, für unthunlich zu erachten ist.

Ueber die Orte, für welche eine Ausnahme zugelassen wird, wird man sich gegenseitig vor Ablauf desjenigen Monats Mittheilung machen, welcher auf die Unterzeichnung der gegenwärtigen Uebereinkunft folgt. Jeder der vertragenden Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte

je nach dem wohlerwogenen Bedürfniß des internationalen Verkehrs vor. Artikel 18. Scoweit nicht äußere Hindernisse oder Landesgesetze entgegenstehen, sind die Begleitungsbeamten befugt/ Sitzplätze auf einem der Wagen, und zwar unentgeltlich einzunehmen. Jedenfalls müssen ihnen auf dem Hin⸗, wie auf dem Rückwege Sitzplätze in einem der Personenwagen zweiter Klasse, oder bei Güterzügen in den für die Schaffner bestimmten Räumlichkeiten, unentgeltlich eingeräumt werden. A uvbenen 1999 1 . . 48 Man ist darüber einverstanden, daß durch die gegenwärtige Ueber⸗ einkunft den Gesetzen eines jeden Landes in Betreff der, wegen Zoll⸗ defraudation oder Kontravention verwirkten Strafen, oder denen, in welchem Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder n. des Durchgangsverkehrs angeordnet sind, in keiner Weise Eintrag geschehen, so wie, daß es in jedem Lande der Zollverwaltung unbenommen bleiben soll, in Fällen, in denen erhebliche Gründe des Verdachts, daß eine Dee fraude versucht werde, obwalten, zur Revision der Waaren und zu den anderen Förmlichkeiten bei dem Grenzzollamte sowohl, als auch nöthigen⸗

falls bei anderen Aemtern schreiten zu lassen. 1“ 27½ 111ö1“

i der vertragenden

genwärtigen

amten ergehenden Instruktionen und Anweisungen gegen Dieselben werden in Uebereinstimmung dahin wirken, daß

fertigungsstunden für die Zoll⸗Beamten so viel als

mit den richtig bemessenen Bedürfnissen des Eisenbahndienstes

werden. S tss I

für den Verkehr zwischen

wird der Be⸗

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die 3, 224

Staaten werden sich Uebereinkunft an ihre

Die Zollverwaltunge die Ar⸗

geregel

Artikel 21.

Denjenigen Staaten, deren Eisenbahnen dem Zollvereine und Frankreich Durchfuhrstraßen bilden, tritt zu der gegenwärtigen Uebereinkunft vorbehalten.

Diejenigen Staaten, deren Eisenbahnen mit denen eines der dal tragenden Theile in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können gleicher gestalt zur Theilnahme an den Vortheilen der gegenwärtigen Ueberein- kunft verstattet werden. Die in dieser Beziehung mit jenen Staate von einem der vertragenden Theile getroffenen Verabredungen sollen nl

den andern Theil ohne Weiteres Anwendung finden. H2

LL““

Wenn einer der vertragenden Theile wünschen samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft aufhöre, so hat derselbe zur 0' reichung dieses Zweckes den andern Theil davon wenigstens sechs Mornah

setzen.

vorher in Kenntniß zu Die gegenwärtige Uebereinkunft, welche einen

Auswechselung der Ratifikatione Kraft treten wird, ist in zwei

gut

und

mög⸗

sind/

einer 1 Exel

seitig mittheilen.

öglich im Einklange

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Monat nach erfoloi⸗

Berlin am 2. ferti August 1862 ausgefertigt, und die Bevollmä

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tigten haben dieselbe nach erfolgter Durchlesung unterzeichnet 8 24 bch bmn

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1 8 S ch lu ß P roto k o l U. ö“ Bei der Unterzeichnung des Handels⸗”

nu d „Vertrages, des 8 1 wegen des eee Beürfle an Frankreich abgeschlos che am heutigen Tage zwischen dem Zollverein 8g mächtigten Se 8 he den sind, haben die unterzeichneten Bevoll⸗ stät des 11 o von Preußen und Seiner Maje ranzose 8

C anzosen die nachstehenden Vorbehalte und Erklä⸗ 1.9

1 In Betreff des Handels⸗Vertrages. Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers der Fran⸗ ihre Regierung die allgemeine Förmlichkeit der Ur⸗

.8 zosen erklärten, daß sprungs Zeugnisse

.1“ 1 Verhandlungen aufrecht erhalten wolle, daß sie d V 8s .gg. Beziehungen zwischen Frankreich und vem Zoll⸗ q“ 18 geh- die Absicht habe, sobald der Vertrag in Kraft ge⸗ heifän 88 G“ zur Beibringung von Ursprungs⸗Nachwei⸗ Eisen. stehend genannten Gegenstände aufzuheben, nämlich: Kupfer, rein oder legi 2 Platten er legirt, gewalzt oder geschmiedet, Zink, gewalztes. Blei, gewalztes, 6 mit Antimon legirt, in Mulden. Zinn, mit Antimon legirt, in Barren

rein oder legirt, gehämmert oder ge Quecksilber, gebiegenes. 1“ Antimon, Schwefel⸗, gegossenes;

metallisches oder regulinisches.

in Stangen oder

Nickel. b Waaren aus Schmiedeeisen und 2 esserschmiedewaaren aller Art. WG chirurgische, optische und chemische. zeuge von Schmiedeeisen, verstählte. b G Schmiedeeisen, nicht po ücher von Eisen, Kupfer, Messin 1 oder 11“ 8 3 aaren aus reinem oder legirt Kupfe em Kupfer. Bleiwaaren. 8 1 1 Clichés und gestochene Druckplatten. 8 8 aaren, Nickelwaaren, plattirte; . vagt, pet⸗ ‚plattirte Waaren und Me . ö etallwaaren, ver⸗ Taschenuhren.

.

Maschinen und mechani Schaufeln, Gabeln u. s. w. von Holz Schüsseln, Löffel u. s. w. von Hotkz.

Bauholz. ““ Wagner⸗Arbeiten. 16.“ glon Holzwaaren, andere. 1a,829,9 K 1 8 Möbel. Verpackungs⸗Materialien, ge Leinen⸗ oder Hanfgespinnst. Zwirnspitzen. Jute, E“ Jutegarne. nalumreh von Neuseeländer Flachs u. s. w. Baumwollwatte. Baumwollengarne. 899 59 2914 0 x7 ejasn 18 Baumwollene Spitzen und Blonden. agatk a een Wollengarne, mit Ausnahme der gezwirnten Tapisseriegarne.

g9 9 2 Alpaca⸗ und Vigogne⸗Garne, sowie G Zi Vigog e Garne aus Ziege ge G

Ziegenhaaren und an⸗ Ziegenhaare, gekämmte. Seide, Grege und moulinirte;

gefärbte.

Philipsborn. vXX“ ale g ““ Ir4 n 8 ha; Sa

h Nth i 8u. r1236 n.⸗ NesatorCh he

nur bis zum vollständigen Abschluß der mit anderen

Floretseide, nicht gesponnene, gefärbte; L98 van imnmie G8 eeae mit . t . aschner rnisebc. 888 nhcsaege neewaten Citronensaft, Schwefel⸗Arsenik, Run⸗ Z an erfansee salpetersaurem und weinstein E“ 8 salpetersaurem Natron, Milchzucker, Stoffe s 1 atheeröl, Bleioxyd, Oelsäure, nohlrilchender Seif

zeaeg brg Sehnrt 8 ünsp srannulsanh Chru 2 Innrh han Kras 8s2 nem 198 82118 Eqaraaf 181s 828 1.

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und Zinnober. rgläser und optis 2set. tische Gl Email. schenat, b68,; . Grobe Töpferwaare und Steinzeug Süsh Fahence, A“ 82138 Künstliche Blumen. Modem aaren. nt d. 14 Kesbba Mrumonte musskaliche. 224 fi z0 vnNh di ster Hahiszc unh Gützs percha. 8 va ens ack. an e. Siiwasen h. „Tinte, Druckerschwärze. brng mue .. serfische, zubereitete und Seefische, frische. 8 büffrsn

. F. 7 Zubereitete Würzen. 6129

1 vI 11646“ 8 . Schiefer. * 88 1

A““ nahn702gs 292 Parfümerien. üe. gg. uu vrnbe gnum g; * 1 EIT1I1 Je uX“ 88 heeee. 8 dicecen, berzhe oben gemnzie —s vrhlesheg a 2 Hausenblase. 32Irs e r5dns 8 Papier. Pappe. Sonnen⸗ und Regenschirme. Stärke.

Die Bevollmächti ; G E“” Seiner Majestät des Königs von Preußen Etb daß der Zollverein nicht die Absicht habe, die D

g der in dem Tarif B. vereinbarten Zollsätze auf die 8— he

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ve hJ121⸗ℳ 294 4119 . 9,

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reich eingehenden Waaren von dem Nachweise des Ursprungs der letzteren

nämlich: Eisen⸗ und Stahlwaaren, 1schi gset S4nisin 8 9 M. ““

Uhren und Uhrfournituren, 18188329 8 Garne und Gewe ewebe von Flachs, H Flachs, Han⸗ seidene Gewebe, fi⸗ Bticmmolle unp. Eog, Glaswaaren, Fayence, feines Steingut und Porzellan in Esnrigehng einer Bescheinigung des 0 . 8G 8 machen, durch welche festgestellt wird, daß die beze 8 des sthags nicht zur Durchfuhr abgefertigt sind. zeich⸗ 8. In etreff der zollamtlichen Behandlung, welche i auf die, in die Departements der te Fglche in Frankreich nts der Ardennen und der Mosel eingehender eh en und Fat Anwendung findet, erklärten die Bevollmächt, 88 r Majestät Kaisers 8 g- htigten 29 Ets. für shtr esntaig zli hiöh der h daß der Zollsatz von 1 Fr. Gegenstände zur Zeit 1”,es gi sns ie ed ““ nicht erhöht werden soll. Mhtsnd der Pale des Bevtrhe 9 * 1 2* lcgeet der zollamtlichen Behandlung der, in Frankreich ein fi2 8 Weine erklärten die gedachten Bevollmächtigten B Fan t i der Absicht ihrer Regierung liege, für diesen Artikel i 8. estehenden Zustande, d. b. der Eingangsabgabe .artsen für den Hektoliter, ausschließlich der D 5 8s d 48 9 3 % 8 . 2 zu lassen. b ezimen, eine Aenderung eintreten soitks e . 2 v 1. 42 1 vhneis . die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs wahr es nicht in der Absicht der Zollvereins⸗Staaten 1 8 8 or 8 8 21 8 8 8 8 des Z Ueeneen . des Vertrages die, in dem gegenwärtigen Lanfe 1 Zollvereins angenommenen Tarasätze für Französische Wei 8 Branntweine abzuändern. Frasiefäche. Weins zund C. Um der, im Artikel 26 des 2. ‚im Artikel 26 des Ver 8 verei en G steuer⸗Freiheit theilhaftig d 8. BFveeewe Senee⸗ neisenden mit h aftig zu werden, müssen die Französischen Handlungs einem, dem anliegenden Muster ] EE“ „Seri6 “] B 2 r I. entsprechenden Gewerbe steuer⸗Certifikat und die Handlungsreisend e hnn b H gsreisenden, welche einem Zollvereins angehören, mit einem Legitimatt sschei - dgd geh Leg ionsschein versehen elcher für di Mge⸗ ein, welcher für d Fabrikanten und Kaufleute nach dem anli e . anliegenden Muster , für die rei W111.“ Muster X, für die rei⸗ sender ee B dec na anliegenden Muster B. auszustellen ss ese Be 8 2 9 r 8 8 8 b 8 W“ vas ceseeg 88 während des Kalenderjahres gültig, für hes sie ausgestellt sind. Sie muͤssen die Personal⸗Bes eibung u , Iinterichrift des nal⸗Beschreibung und b c des Inhabers enthalten und mit dem Siegel d8 Be⸗ hör welcher sie ausgestellt sind, versehen sein⸗ f Foge 5 1 1 8. e . 8n 88 Dieser Bescheinigungen erhalten die Handiugs⸗ Prexeaiee Vessra em ihre Identität anerkannt ist, von der zustöndigen Be⸗ des anderen Staates einen Gewerbeschein, und zwar in den Stnaten es Zollvereins nach dem Muster C., in Frankreich nach dem Muster UI