Bemerkungen. Die Angabe
n der Einnahmen des Monats (Col. 3) sind mit Vorbe
alt näherer Feststellung,
lauf
der inzwischen erfolgten Festsetzungen geschehen.
ßgabe „ Die Strecken »Schneidemühl⸗ Flatow, Dirschau⸗Pr. Stargardt Gesammtlänge, sind
, Baulänge beträgt 20,904 Meilen. Zum Be⸗ ehört noch die Zweigbahn nach dem Saarhafen bei Malstatt, eilen lang, und eine gepachtete, in Frankreich gelegene Strecke von 0,64 Meilen, sowie die 0,09 Meilen lange Strecke von der Brücke
Hiernach beträgt 1,7 Meilen lang, ist am
und Insterburg⸗Gerdauen« mit 13,54 Meilen
am 16. Januar d. J. dem Verkehr übergeben. ²) ad Col. 11. Die
triebe
0,30
über die Saar bis zum Bahnhofe Saargemünd. die Betriebslänge 21,934 Meilen.
³) Die Strecke „Herzberg⸗Osterode«, 10. Oktober v. J. eröffnet.
⁴) Die Zweigbahn 1. Juni v. J. eröͤffnet.
⁵⁸) Diese Angaben enthalten nur
kommen sind.
*) Am 1. Februar v. J. chen«, berg«, 5,85 Meilen lang,
am 24. *Düsseldorf⸗Neuß«,
1 Meile lang
0,62 M. lang, mit enthalten.
2) Von der »Rechten⸗Oderufer⸗Bahn⸗ die Strecke »Beuthen⸗Schoppinitz«, die Breslauer Verbindungsbahn, v. J. die Strecke »Schoppinitz⸗Dzieditz«, 7/80 Meilen lang, eröffnet.
³) Von Cöslin⸗Danzig der Hinterpommerschen Bahn, ist die Strecke »Stolp⸗Danzig«, 17,4 Meilen lang, am 1. Septbr. v. J. eröffnet. 3,3 Meilen lang, ist
¹0) Von der Zweigbahn »Stendal⸗Ueltzen« ist die Strecke »Stendal⸗ am 15. März v. J. und die Strecke der Berlin⸗Lehrter Bahn, 16,60 Meilen lang,
2) Die Strecke »Nordhausen⸗Tettenborn«, dem Betriebe der Hauptbahn hinzugesetzt.
Salzwedel« 7,6 Meilen lang, Spandau⸗Gardelegen,
am 1 Februar d. J. eröffnet.
11) Es en sich die Betriebs⸗Einnahmen auf 49,14 M., näm⸗ ie erpachtete 1/74 M. lange Bahnstrecke »Roßlau⸗Zerbst«.
lich auch auf
1²) Die Märkisch⸗Posener Bahn ist am 26. Juni v. J. eröffnet.
¹8) Die Cottbus⸗Großenhainer Bahn ist am 21. April v. J. dem
Verkehre eröffnet.
¹⁴) Von der Gotha⸗Leinefelder Zweigbahn ist die Strecke »Gotha⸗ Mühlhausen«, 5,31 Meilen lang, am 11. April v. J. und die Strecke »Muͤhlhausen⸗Leinefelde«, 3,60 Meilen lang, am 3. Oktober v. J.
eröffnet. ¹⁵) Die
Strecke »Neuwied⸗Oberkassel«, 11. Juli v.
ꝛJ. eröffnet.
lang, am 15. Novbr. v. J. eröffnet.
¹) Die Betriebseinnahme bezieht sich auf die Strecke „»Frankfurt⸗ mit einer Gesammtlänge von
Kahl und Frankfurt⸗Aschaffenburg⸗ 5,85 Meilen, dagegen das Anlagekapital auf 3,29 Meilen. Bei der Main⸗Neckar⸗Bahn sind in Col. 3 u. 5 Einnahmen aus Militär⸗Transporten nicht enthalten.
8 8*
Ausführung der in den §§. 38 Norddeutschen Bund enthaltenen
Polizei⸗Aufsicht.
a. Verfügung des Justiz⸗Ministers. Zur Ausführung der in den für den Norddeutschen Bund enthaltenen Bestimmungen über die Stellung unter Polizei⸗Aufsicht hat der Herr Minister des Innern für die Behörden seines Ressorts unterm 12. April d. J. die nachstehende Instruktion erlassen, welche den Justizbehörden hierdurch zur Kenntniß⸗ nahme mitgetheilt wird.
Zugleich werden diejenigen Justizbehörden, Verwaltung von gerichtlichen Gefängnissen obliegt, angewiesen, zeitig, bei länger dauernden Strafen 14 Tage vor dem Ablaufe der Strafzeit eines solchen Verurtheilten, gegen welchen auf die Zulässig⸗ keit von Polizei⸗Aufsicht erkannt worden ist, ein Zeugniß über die Führung desselben während der Strafverbüßung der Ortspolizeibe⸗ hörde des Entlassungsortes verbunden mit einem Gutachten darüber ob die Polizei⸗Aufsicht in dem vorliegenden Falle ange⸗ messen sei.
Diese Gutachten sind nach Anhörung des beitreffenden Gefängniß⸗ Seelsorgers zu erstatten.
Beerlin, den 15. Mai 1871. Der Justiz⸗Minister, Leonhardt. An sämmtliche Justizbehörden.
Instruktion des Herrn Ministers des Innern zur Aus⸗
führung der §8§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs für den
Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870, die Stellung unter Polizei⸗Aufsicht betreffend.
Zur Ausführung der §§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs für den
LEE1“ 1“
denen die Leitung der
„Diez⸗Zollhaus«, 1,s Meilen lang, ist am
den preuß. Antheil, wobei die Ein⸗ nahmen nach Maßgabe des verwendeten Anlagekapitals in Ansatz ge⸗
1 ist die Zweigbahn »Gladbach⸗Odenkir⸗ 1 Meile lang, am 1. Juniv v. J. die Strecke »Schwerte⸗Arns⸗ Juli v. J. die Verbindungsbahn — und am 15. Oktober v. J. die Strecke »Bergisch⸗ Gladbach⸗Bensberg⸗, 0,60 Meilen lang, ersffnet. In der Gesammtlänge ist die gepachtete Strecke »Haueda⸗Warburg«,
ist am 1. Februar v. J.,
2,2 Meilen lang, am 16. März v. J., 0,40 Meilen lang, und am 24. Juni
5,57 Meil. lang, ist am ¹*) Von »Call⸗Trier« ist die Strecke »Call⸗Gerolstein⸗, 6,33 Ml.
die gestundeten
§§. 38 und 39 des Strafgesetzͤuchs
Justiz⸗Ministerium. 1 8 Allgemeine Verfuͤgung vom 15. Mai 1871, betreffend die und 39 des Strafgesetzbuchs für den Vorschriften über die Stellung unter
die Angaben 89 den entsprechenden Monat des verflossenen Jahres (Col. 8) nach a
enthaltsortes desselben über.
falls der Verurtheilte den Aufenthalt atteste der betreffenden Ortspolizeibehörden
Ablaufe der Strafzeit vorläufig entlassen gewesen ist, Beifügung der Führungsatteste achten der Gefängnißbehörde wird in diesem Fale polizeibehörde
d
mittelung des Letzteren des letzten Absatzes des §.
1.“ aller, n egen welche auf 80 nur vorläufig ent! Uneme 8 negös assenen Verurthei (§§. 23 ff. des Strafgesetzbuchs) die Vorschriften der 5 Ven fügung vom 21. Januar 1871 in Kraft bleiben. b Personen, deren Verurtheilung vor dem 1. Januar 1871 erfolgt ist, sind, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist (§. 1
der in dem Erkenntnisse angeordneten Polizei⸗Aufsicht in der bisgerin Weise zu unterwerfen
§. 2. Die Stellung unter wenn begründete Besorgniß besteht, daß der Verurtheilte die wieder erlangte Freiheit in gemeingefährlicher Weise mißbrauchen werde.
Neben dem der Verurtheilung zu Grunde liegenden Verbrechen und dem sonstigen bisherigen Verhalten des Verurtheilten ist dessen Führung während der Strafverbüßung in Betracht zu ziehen und auf die Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, in welche derselbe nach der Haftentlassung eintritt.
Verurtheilte, welche nach stattgefundener vorläufiger Haftentlassung sich bis zum Ablaufe der in dem Erkenntnisse festgesetzten Strafzeit ordnungsmäßig geführt haben, sind der Polizei⸗Aufsicht in der Regel nicht zu unterwerfen.
„Ebenso sollen von derselben andere Verurtheilte, welche sich während der Strafverbüßung gut geführt haben, und deren Unter⸗ kommen in der Freiheit ein gesichertes ist, in der Regel befreit bleiben.
3. Die Stellung unter Polizei⸗ Aufsicht wird von derjenigen
§. 1. Die gegenwärtige Instruktion findet bezügli dem 1. Januar 1871 verurtheilten Personen, 28
lässigkeit von Polizei⸗Aufsicht erkannt worden i Anwendung, daß in Betreff der
Bezirk der Ort gehört g nach welchem der Verurtheilte aus der Straf⸗ haft entlassen wird (Entlassungsort), oder an welchem derselb später Aufenthalt nimmt. In Ansehung von Ausländern (§. 8), welche einen festen Wohnsz innerhalb des preußischen Staatsgebiets bisher nicht gehabt haben steht die Anordnung der Maßregel der Landes⸗Polizeibehörde des B⸗ zirks zu, in welchem die Freiheitsstrafe verbüßt ist.
Die Stellung unter Polizei⸗Aufsicht kann nur bis zum Ablatfe von fünf Jahren, von dem Tage der Beendigung der Freiheitsstufe gerechnet, angeordnet oder aufrecht erhalten werden.
Bei vorläufig zur Entlassung gekommenen Verurtheilten pird die Freiheitsstrafe erst mit dem Tage als beendigt angesehen, an welchem die in dem Erkenntnisse festgesetzte Strafzeit abgelaufen st. §. 4. Behufs Vorbereitung der Beschlußnahme über die nach §. 3 dieser Instruktion zu treffende Anordnung hat der Gefämniß⸗ vorstand 14 Tage vor der Entlassung eines Verurtheilten, gegen wel⸗ chen auf Zulässigkeit von Polizei⸗Aufsicht erkannt worden ist, derOrts⸗ polizeibehörde des Entlassungsortes ein Zeugniß über die Fihrung des Verurtheilten während der Strafverbüßung nebst einem Guachten der Konferenz der Gefängniß⸗Oberbeamten über die Angemesenheit der Polizei⸗Aufsicht zu übersenden. Besteht bei der betreffenden Anstalt eine Beamten⸗Konferetz nicht, so ist das Gutachten von dem Vorstande in Gemeinschaft nit dem Anstalts⸗Geistlichen abzugeben. Ist der Verurtheilte ein Ausländer, welcher einen festen Wohnsitz innerhalb des Preußischen Staatsgebiets bisher nicht gehast hat, so werden die vorbezeichneten Schriftstücke der Landes⸗Polizeibhoͤrde, in deren Bezirk die Anstalt belegen ist, und zwar mindestens 4 Wochen vor Beendigung der Strafzeit, unmittelbar übersandt.
§. 5, Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Hefängniß⸗ behörde (§. 4) und der sonst in Betracht kommenden Umsände (§. 2) hat die Polizeibehörde des Entlassungsortes alsbald nackh dem Ein⸗ befffen des Verurtheilten über dessen weitere Behandlung Beschluß zu fassen, und, falls sie die Stellung unter Polizei⸗Aufsickt für noth⸗ wendig erachtet, die Anordnung derselben bei der Landes⸗Jolizeihehörde sofort in Antrag zu bringen.
Die Stellung des Antrages bleibt, falls Seitens de Ortspolizei⸗ behörde zunächst davon Abstand genommen worden seit sollte, inner⸗ halb der im §. 3 dieser Instruktion bezeichneten Zeitdater auch nach⸗ träglich zulässig.
Die Zuständigkeit zur Stellung des Antrages geh, falls der Ver⸗ urtheilte verzieht, auf die Polizeibehörde des jedesmalgen neuen Auf⸗
In dem Antrag ist die Zeit, für welche die Stellung unter Polizei⸗Aufsicht für nothwendig erachtet wird, zu bexzichnen. Demselben werden die im §. 4 bezeichneten Shriftstücke, sowie, gewechselt ha, die Führungs⸗ beigefüg⸗ Verurtheilten, welcher bis zum so genügt die der Ortspolizeibelörden. Das Gut⸗ von der Landes⸗
Bezieht sich der Antrag auf einen
unmittelbar erfordert.
Die Anträge derjenigen Ortspolizeibehörden,
welche der Aufsicht es Landraths sch
unterliegen, sind der Landespolieibehörde durch Ver⸗ vorzulegen. §. 6. Aeber den Antrag der Ortspolizeibehirde resp. in dem Falle
4 dieser Instruktion, über den Bericht der
Gefängnißbehörde ist von der Landespolizeibehfrde, unter Berücksichti⸗
gung der Bestimmungen im §. 2, schleunige Entscheidung zu treffen.
n
übrigens absr nach freiem Ermessen Gegen diese Entscheidung findet eine Berifung nicht statt. Die Landes⸗Polizeibehörde ist indeß berehtigt, ihre Entscheidung 8 ach Befinden der Umstände durch späͤtere Anordnungen selbst abzu-
ändern, insbesondere die für die Stellung znter Polizei⸗Aufsicht fest⸗
ü1
gesetzte Zeitdauer abzukürzen oder unter Innehaltung der gesetzlichen
rist (§. 3) zu verlängern.
Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 wird in Betreff der Stellung unter Polizei⸗Aufsicht bestimmt, was LA11“
“
Die gleiche Befugniß steht im Falle des Verziehens einer unter
Polizei⸗Aufsicht soll nur stattfinden,
Landes⸗Polizeibehörde (Regierung, Landdrostei) angeordnet, zu deren
izei · nden Person in einen anderen Regierungs⸗ (Land⸗ Positeh, Aaffcht ü1 ves eineebehgese des neuen Aufenthalts⸗ ortes zu. di ng einer einmal getroffenen Entscheidung muß die . des jeweiligen Aufenthaltsortes des Verurtheilten gehört wer,t. Stelung unter Polizei⸗Aufsicht ist, soweit die Bestim⸗ 85 8 3 dieser Instruktion nicht entgegenstehen, mindestens auf die Dauer von sechs Monaten anzuordnen. 1e Eine Aotärzung dieser durch spätere Anordnung der Landes⸗ i⸗Behü . 6) ist nicht zulässig. — voltzehen W“ Landespolizei⸗Behörde, welche die Stellung unter Polizei⸗Aufficht anordnet, ist dem Verurtheilten zu Protokoll zu g. in der Entscheidung festgefetzte Zeit wird von dem Tage dieser t. Di Engfcheidung der Landespolizeibehörde kann zugleich die Bestimmung darüber enthalten: 1) ob und an welchen einzelnen Orten dem Verurtheilten der Aufenthalt untersagt, 2) ob ein verur⸗ theilter Ausländer aus dem Bundesgebiete verwiesen werden soll. Ist eine Bestimmung dieser Art in der Entscheidung selbst nicht erfolgt, so kann dieselbe während der Dauer der Polizei⸗Aufsicht jeder⸗ ei t werden. b veit b Staaten des Deutschen Reiches werden als Aus⸗
länden nicge adcgeee gilt das Gebiet sämmtlicher zum Deutschen
h eini Staaten. .“ CCCCa der von der Landespolizeibehörde ange⸗
olizei⸗Aufsicht liegt der Ortspolizeibehörde des jeweiligen ö“ dessü urhalte 38* cs hierbei von den vor⸗ izeibehörden zu überwachen ist. S gesez,cie Pensgelb eegesa be ist nicht befugt, dem unter Polizeiaufsicht Stehenden Beschränkun 6 aufzuerlegen, welche in dem Strafgesetz⸗ icht vorgesehen sind. “ . 6 hahr len periodische persönliche Meldungen bei 8. Polizeibehoͤrde oder sonstige außergewöhnliche Seesse n, welche mit Beschränkungen 96 Fehtenllch n Freiheit verbunden sind, n nicht gefordert werden. 1” des Verurtheilten gegen die ihm in Folge der Stellung unter Polizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen sind in Gemäßheit des §. 261 des Strafgesetzbuchs zu verfolgen. tzutaäfst Die Anordnung von Exekutiostrafen deshalb ist nicht zu dp 18 . §. 10. Ueber die Art und Weise, in welcher die in Fo g8 Stellung unter Polizei⸗Aufsicht gegen einen Ausländer angeor 88 Verweisung aus dem Bundesgebiet zur Ausführung zu bringen ist, hat die Landes⸗Polizeibehörde in jedem Falle besondere Bestimmung
zu treffen. 5 der Maßregel entstehenden Kosten, “ Transports und der zum Zwecke
edie etwaigen Kosten . EEb“ werden auf den allgemeinen Polizei §. 28 des Strafgesetzbuchs vom
fonds e Ndl 1b1- nach — Diebstahls ꝛc. ver⸗ April 1851, nach welcher gegen die wegen Die 8 zc.
18 und unter gfectern Ffrshest,de “
durch ortspolizeiliche Anordnung dahin febon tanndcß
dieselben während der Nachtzeit ihren Wohnor 88 lsh. Fiacezaan nung ohne Erlaubniß nicht verlassen dürfen, 55 e Far Pnscergn der vor dem 1. Januar 1871 verurtheilten Per den 8 8g.
Die durch den Erlaß vom 22. Mai angeo .
Pendunge der 8s Polizei⸗Aufsicht stehenden Personen in zwei
Klassen kommt in Folge dessen allgemein in Wegfall. 8 Berlin, den 12 April 1871.
Der Minister des Innern.
(gez.) Graf zu Eulenburg.
Richtamtliches.
ankreich. Na d Fe. 8 mmlung nage hgtagnic cfolgeneer “ b inglichkeit an: 1) Die Behörden mö Aaühring 8 deutschen Truppen in Einvernehmen seten, um diejenigen Städte zu bezeichnen, wo die ruppe während der Okkupation Garnison beziehen sollen; 8 ie 9 hörden möchten die betreffenden Munizipalitäten auffordern, 6 Arbeiten bezüglich der Einquartierung dieser Truppen au in gewisser Mouret — Gleichzeitig mit Rochefort wurde ein gewiss ure zu Mraus 8na Beide e. en g1che as eanlete ebracht werden. — Ein Cirkular Thiers, Kachuhttio⸗ datirt ist, besagt, daß einigen Präfekten, welche un Auskunft über die Ften weüreige Situation gebeten haben, fo . ilt worden sei: . b 8 sich en T’ Heege benea eheng haben durchaus keinen Grund hierzu. E mit den Approche⸗Arbeiten beschäftigt und legen 18 eee. strebten Ziele näher gewesen, als im geg S Armalhtigfen Die vn Feder der Kommune — 21. Mai ormi . batterien setzen das Feuer 89 lebzaft fort Rochefort wird . werden. “ gacrach Die »Agence Havas⸗ S folgende Depesche: Unsere Truppen sind heute Nachmittag
4 Uhr an zwei die Pbrte de St. Cloud beim Point du Jour und durch die Porte de Montrouge. denten verlassen.
Versailles, 20. Mai. (W. T. B.) Die
8
Punkten in Paris eingedrungen und zwar
Die Wälle waren von den Insur⸗
— Abends 10 Uhr. Eine Devpesche der Regierung theilt mit, daß die Versailler Truppen und zwar die Marine⸗ Füft liere heute Nachmittag 3 ¾ Uhr durch die Porte de St. Clou in Paris eingerückt sind, nachdem sie die Position an diesem Thore genommen und die Telegraphendrähte durchschnitten hatten. Eine weitere Depesche von 5 Uhr Nachm. meldet, daß eine Parlamen⸗ tärflagge auf der Porte d'Auteuil wehe. Man glanbt, daß die Föderirten das Thor übergeben wollen. Nach weiteren Berichten soll das 37. Linien⸗Regiment von der vom General Vinoy komman⸗ dirten Armeezuerst durch die Porte de St. Cloud in Paris eingerückt sein. Einer Depesche des General Cissey zufolge haben Par⸗ lamentäre der Föderirten die Räumung der Position bei Ma⸗ lakoff, sowie des Forts Montrouge angezeigt, die auf den Stadt⸗ wällen errichteten Batterien setzten jedoch das Feuer noch fort. Die neuesten Berichte von 7 Uhr Abends besagen, daß etwa zwei Regimenter durch Auteuil in Paris eingerückt und bis über den Viadukt der Gürtel⸗Eisenbahn hinaus vorgedrungen sind, wobei dieselben nur auf schwachen Widerstand stießen. — In Paris herrscht allgemeine Panik. Man versichert, daß Pyat, Grousset, sowie andere Häupter der Föderirten verschwunden sind.
— Djemil Pascha hat am 15. Mai Herrn Thiers seine Kreditive als türkischer Gesandter “
Paris, 20. Mai. (W. T. B.) Ein De mund seft für Raut und iebstaht die Todesstrafe sest. Alle Versammlungen sind untersagt. Das Marinecorps ist auf⸗ gelöst. In der gestrigen Sitzung der Kommune tadelt Miot den Gefaͤngnißdienst und bemerkt, daß viele Unschuldige gefan⸗ gen gehalten werden. Mortier beantragt Abschaffung des Gottesdienstes. Gestern wurden zwei angebliche Spione er⸗ schossen. Vier Personen, welche angeklagt sind, die Explosion der Patronenfabrik mit verursacht zu haben, wurden zum Tode verurtheilt. Das Centralkomite ist nunmehr in vollem Einverständnisse mit dem Sicherheits⸗Ausschusse und besitzt wieder unumschränkte Macht. Die Föderirten versuchen das jenseits des Dorfes Vanves verlorene Terrain wieder zu ge⸗ winnen. Auf dem dgh zahlreiche Granaten nieder
en viele Verwundungen. 1
28 veräegsachen 7 Uhr. Seit 2 Stunden hat sich ein leb⸗ haftes Gefecht zwischen Auteuil und Passy entsponnen. — Das Journal »Reveil« dementirt das in der Stadt verbreitete Ge⸗ rücht von einer Räumung des Fort Montrouge. Oberst Cecilia steht mit 12,000 Mann bei Petit Vanves,; die erlittenen Schäden werden rasch ausgebessert. Bei den Vorposten be⸗ finden sich Mitglieder der Kommune. — Die Reiterstatue Hein⸗ rich IV. ist vom Hotel de Ville entfernt. Die Kirche Notre Dame wurde geplündert und ist jetzt militärisch besetzt.
— Nachts 11 Uhr. Heute Nachmittag hat ein heftiger Kampf im Westen und Südwesten von Paris stattgefunden. Die Föderirten hatten sehr starke Verluste an Todten und Ver⸗ wundeten. Die Kommune läßt in ihren Organen erklären, daß sie mit den heutigen Erfolgen zufrieden sei. Die Batterien auf dem Montmartre haben die Batterien der Versailler bei Gennevilliers demontirt. — In Saint Lazare befinden sich 70 Nonnen nebst 200 andern Frauen, die auf Befehl der Kom⸗ mune verhaftet worden sind. — Berichte von Dombrowski und Wrobleski bestätigen die bereits gemeldeten Erfolge der gestrigen Operationen; ihrer Behauptung zufolge sind die Approchearbei⸗ ten der Versailler Truppen zerstört worden. Die Versailler haben gestern und heute die Zufuhr von Lebensmitteln nach 8 8 Panis vegsien. Morgens 8 Uhr. Die Versailler Trup⸗ pen haben drei schwere Breschbatterien errichtet, welche Auteuil beschießen. Im Bois de Boulogne ist Alles zu dem bevor⸗ stehenden großen Kampfe vorbereitet. Eine heftige Kanonade bat stattgefunden, welche die ganze Nacht hindurch dauerte. Die Föderirten behaupten, alle Angriffe der Versailler Truppen zurückgeschlagen zu haben. Pyat verlangt im ‚Vengeur⸗, daß die Beichte abgeschafft und 888 “ Leuten eine . ruer auferlegt werden möge. “ Se “ diejenigen Grundbesitzer, welche die Stadt verlassen haben, auf, binnen 48 Stunden zurückzu⸗ kehren, widrigenfalls ihre Besitzdokumente vernichtet werden würden. — Das »Journal officiel« veröffentlicht eine mili⸗ tärische Depesche ohne Datum, welche folgende Nachrichten bringt: »Gegen Choisy le Roi zu hat eine erfolgreiche Rekog⸗ noszirung stattgefunden. Die Föderirten haben den Feind vom Kirchhofe von Bagneux vertrieben. Fort Montrouge hat alle Angriffe mit Erfolg abgeschlagen. Bei Neuilly steht Alles gut. Die Föderirten haben die Versailler Truppen aus Petit . Vanves vertrieben und außerdem in der Richtung auf Clamart
zu Vortheile errungen.