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Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen. Niederschl.-Märk. 1. Serie 142 ⅛ bz do. II. Ser. à 62 ½ Thlr. 142 bz do. Oblig. I. u. II. Ser. 300 Mk. Kurz. [150 ½ G do. III. Ser. 300 Mk. 2 Mt. [150 bz do. IV. Ser. 1 L. Strl. 3 Mt. 6 23 ⅛8 bz Niederschlesische Zweigb. E“; 300 Fr. 10 Tg. — — do. Lit. D. do. uö300 Fr. 2 Mt. Oberschl. Lit AP. Belg. Bankplätze 300 Fr. 10 Tg [80 7 bz do. Lit. B. do. do. 300 Fr. 2 Mt. 80 ⁄2 bz — “ Wien, öst. W. 150 Fl. [S Tage814 bz do. Lit. D do. do. 150 Fl. 2 Mt. 81 i B †) do. Lit. ugsburg, südd. †)81 G Lit. üähr 100 Fl. 2 Mt. 56 22 G Lit. Frankfurt a. M., E13 56 24 bz UIm.
.250 Fl. Kurz. .250 Fl. 2 Mt.
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Deutsche Fonds. do.
do 8 Gothaer St.-Anl 5 — 995 5b2 — 1 (Alanheimer Stadt-Anl. 4 ½11/1. u. 1/7- —
Ausländische Fonds.
Finn. 10 Rb. T. pr. Stück sSI7 bz Neapol. Pr.-A.. do. e18721. — 173 n. 9. —
1/4 1076 etwbz G [Warschauer Pfandbr. 5 1/4. u. 1/10. 66 ½ G do. 91 ½ 6 Schwed. 10 Rthl. Pr. A. — pr. Stück [12 3
1/1n. 7. 91 6 do. 91 i G Eisenbahn-Stamm-Aktien.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 1871.
Londoln
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Vernehmung einer aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Landes⸗ versammlung für Elsaß⸗Lothringen, welche ihrerseits nur einen begut⸗ achtenden Charakter haben soll. Ich kann mich gegen diese beiden Amendements nur ganz bestimmt aussprechen und Sie bitten, dieselben abzulehnen. Daß die verbündeten Regierungen die Absicht haben, bei den
Reichstags⸗Angelegenheiten. 8
Berlin, 23. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages nahm der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Staats⸗ Minister Delbrück, in der Diskussion über §. 2 des Gesetz⸗
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2 Mt.
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1 Berlin-Anhalter
38 Berlin-Stettiner
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Magdeburg- Halberstädter
südd. Währ., 100 Fl. Leipzig, 14 Thle.
Fuss. 100 Thl. 8 Tage
100 Thl. 2 Mt. Petersburg 100 S. R. 3 Wch.
Leipzig, 14 Thlr.
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100 S. R. .90 S. R.
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Bremen (61168
100 T. G. 8 Tage
3 Mt.
3 Mt.
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88 ⅜ bz 87 ⅛ bz 8 Tage80 1 bz 110 ⅔⅜ B 109 ⅔ B
. do. kleine.. Oberschl. (Brieg-Neisse) (Eei⸗ 08d.) do. III. Em... do. IV. Em..
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Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.
Ostpreuss. Süd do. do. [Rheinische
Azchen-Mastriechter do. hleine
do. III. Em. Bergisch-Märk. I. Ser. do. II. Ser.
do. III. Ser. v. Staat 3 ⅞ gar. do. do. Lit. B. Dbb6 Lit. C. IV. Serie TTW1““ VI. Serie Düsseld. I. Em.
do. II. Em. Düsseld.-Elbf. Priorit.
do. do. II. Serie do. Dortmund-Soest... do. do. II. Serie do. Nordb. Fr.-W.. do. Ruhr.-C.-K.-Gld. I. Ser. h6 II. Ser. do. do. III. Ser.
do. ““ do. Lit. B... Berlin-Görlitzer 8 Berlin-Hamburger. d II. Em. do. III. Em. B. Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. I. Serie do. II. Serie v III. Serie do. kl. IV. S. v. St. gar.
I1““ do. kl. Breslau-Schweid.-Freib. do. Lit. G.
I. Em. do. do. do. do. do. do. 1 FN“ V. Em do. von 1865 von 1870 Wittenberge
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G Oestr.-franz. Kronprinz Rudolf-Bahn..
do. v. St. garant. do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865.. do. v. St. garant. Rhein-Nahe v. St. gar... do. do. II. Em. Schleswig-Holsteiner. IIEgCG.. do.
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Schweiz. Westb. Warsch.-Bromb.
Dux-Bodenbahchbh . Fünfkirchen-Bares Galiz. ö1““ do. do. .Em. Kaschau-Oderberger. Ostrau-Friedlander Ungar. Nordostbahn EEET1““ Lemberg-Czernowitz 8 II. Em. do. III. Em. Mähr.-Schles. Centralbahn Mainz-Ludwigshafen.. taatsb., alte
do. Ergänzungsnetz
do. 69er Südöstl. Bahn (Lomb.). do. Lomb.-Bons 1870,74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig.. Charkow-Asoww do. in Lyvr. Strl. à 6.24 Charkow-Krementschug.. Jelez -OrelV. Jelez-Woronesch.. Koslow-Woronecchh. Kursk-Charkow Kursk-Kiew. do. kleine Mosco-Rjäasen Mosco-Smolensk. do. kleine.. Poti-Tiflis. Rjäsan-Koslow. Schuia-Ivanowo do. Neine... Warschau-Terespol... do. kleine Warschau-Wiener I... 8 W kleine II. Meine
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Wsch. Ldz. vSt. g. Ungar.-Galiz... Oest.-Frz. St.-B.
Div. pro1869/1870
1/1 u. 7. 1/2 u. 8.
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Prioritäten.
Boxtel- Wesel Oesterr. Nordwestb
Belg. Obl. J. de l'Est... do. Samb. u. Meuse Holländ. Staatsbahn... Oester.-Französ. do. do 8 Alabama u. Chatt. garant. Calif. Extension Chicago South. West. gar. do. kleine Fort Wayne Mouncie... Brunswick. Gansas PaciHle. Oregon-Calif.. Port Huron Peninsular.. Rockford, Rock Island.. South-MissouriiV Port-Royal... St. Louis South Eastern. Central-Pacific
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Bank- und Industrie-Papiere.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag g Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerel
R. v. Decker). st
Liste Nr. 240
Entwurfs, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothrin⸗
gen mit dem Deutschen Reich, nach dem Abgeordneten Duncker das Wort:
Meine Herren! Da meines Wissens nur der §. 2 der Vorlage zur Diskussion steht, so werde ich mir erlauben, mich auf die Amende⸗ ments zu beschränken, welche zu §. 2 gestellt sind. Das sind die beiden Amendements des Herrn Abgeordneten für Berlin und Ge⸗ nossen, die unter 1 und 2 der Nummer 141 der Drucksachen Ihnen vorliegen, und die dahin gehen, daß im ersten Alinea statt »lI. Ja⸗ nuar 1873 gesetzt werden soll: »l. Januar 1872 und im zweiten Alinea statt der Worte »durch Verordnung des Kaisers mit Zustim- mung des Bundesrathes« gesetzt werden soll: »durch RNeichsgesetz«.
muß Sie bitten, diese beiden Amendements abzulehnen. In den Augen der verbündeten Regierungen würde die An⸗ nahme dieser Amendements der Verwerfung der Vorlage gleich stehen. Aus der Begründung des Herrn Vorredners habe ich eigentlich die Folgerung zu ziehen gehabt, daß er konse⸗ quenter Weise sein erstes Amendement dahin hätte stellen müssen: die Verfassung des Deutschen Reiches tritt in Elsaß und Feeteehg sofort in Kraft.« Das war konsequent, das war klar und thatsächlich durchaus nicht unausführbar. Denn daraus würde ja kei⸗ neswegs folgen, daß nun am nächsten Tage Abgeordnete von Elsaß und Lothringen hier im Saale ihren Sitz einnehmen, die Wahlen aber würden sich rasch genug besorgen lassen; denn darin hat der Herr Vorredner ganz recht, statistisch ist man hinlänglich informirt üͤber die nothwendigen Wahlbezirke. Das wäre klar und konsequent und hervorgegangen aus dem von ihm ausgesprochenen Gedanken, daß er den verbündeten Regierungen nicht das Vertrauen schenkt, welches nöthig ist, um ihnen die Vollmacht zu ertheilen, die hier ver⸗ langt wird. Für meine Stellung hier würde das eine Amendement
enau so viel sagen, wie das andere. Der Gedanke, der der W zu Grunde liegt, ist der, die verbündeten Regierungen in die Lage zu setzen, die Organisation von Elsaß und Lothringen bis u einem gewissen Umfange selbständig durchführen zu können. Dazu sn ein Termin, wie der 1. Januar 1872, viel zu kurz für einen eden, der sich vergegenwärtigt, welche Aufgaben dabei zu loösen sind. ch rede hier nicht sowohl von einer großen Menge neuer organischer
esetze, sondern eben nur von den Einrichtungen, die nöthig sind, um in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung diejenigen Organisa⸗ tionen zu treffen, deren es bedarf. Für die Durchführung eines solchen Planes reicht die Zeit bis zum 1. Januar 1872 im Ent⸗ ferntesten nicht aus. Ich habe formell kein Recht zu deduziren, daß auch der 1. Januar 1873 dafür zu kurz ist, es liegt ja kein Antrag vor; in Vezug auf den 1. Januar 1872 wiederhole ich, daß eine planmäßige Durchführung und Organisation bis dahin nicht möglich ist, und daß die verbündeten Regierungen nicht in der Lage sind, mit einer Organisation zu beginnen, die nachher in ihrer Mitte zu unterbrechen ist und dem Bereich der Gesetzgebung anheim⸗ fällt, sie würden es in diesem Falle vorziehen, gar nicht damit zu beginnen. Was das zweite Amendement betrifft, was an sich von dem ersten unabhängig ist — es könnte angenommen werden, auch wenn das Erste verworfen würde, — so erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß die theilweise Einführung der Reichsverfassung, wie auch von dem Hrn. Vorredner thatsächlich erwähnt ist, ein wesentliches Interesse hat in Bezug auf die Moͤglichkeit, die Zollgrenze zwischen Deutschland und Elsaß⸗Lothringen aufzuheben. Der Moment, wann dies eintreten wird — und es wird vermuthlich für den ganzen Tarif nicht an ein und demselben Tage eintreten — ist zur Zeit noch nicht zu bemessen, es ist deshalb, sofern man nicht entweder eine ganz unbestimmte Dauer des in Aussicht nähme oder eine an sich richtige Maßregel, die Herstellung des Verkehrs zwischen Elsaß⸗Lothringen und Deutschland unnöthigerweise aufschieben will, ganz unerläßlich, einzelne Theile der Verfassung im Wege der Verordnung, wie es die Vorlage vorsieht, einzuführen. Ich könnte in dieser Beziehung noch auf andere Theile der Verfassung, auf die Abschnitte über Post und Telegraphie Bezug nehmen, es würde das mit gleichem Recht geschehen können. Das Wichtigste und Eingreifendste ist die Vrage der Herstellung des freien Verkehrs mit Elsaß⸗Lothringen. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, beide Amendements abzulehnen.
— Ueber die Abänderungs⸗Anträge zu §. 3 äußerte der Staats⸗Minister Delbrück: “ Meine Herren! Erlauben Sie mir, daß ich mich über die verschie⸗ denen Abänderungsvorschläge zu §. 3 zusammengenommen äußere, und zwar zunaͤchst zu dem Abänderungsantrage, welcher von dem Herrn Abgeordneten für Dresden gestellt und soeben vertheidigt wor⸗ den ist und mit welchem ich, wie ich glaube, den Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten für Kiel verbinden kann, weil in der Haupt⸗ sache beide Anträge auf dasselbe hinauslaufen. Beide Anträge
von ihnen zu ergreifenden gesetzlichen und administrativen Maßregeln allgemeinerer Bedeutung nicht ohne zuvoriges Einvernehmen mit Män⸗ nern aus Elsaß⸗Lothringen selbst vorzugehen, das ist sowohl in den Moti⸗ ven der Regierungsvorlage ausgesprochen, als auch in Ihrer Kommission erklärt worden. Davon aber etwas ganz Verschiedenes ist die von den Herren Antragstellern in Aussicht genommene gewählte begut⸗ achtende Versammlung. Meine Herren, ich würde, wenn überhaupt auf den Gedanken einzugehen wäre, dann eine beschließende Versamm⸗ lung der begutachtenden weit vorziehen. Eine begutachtende Versamm⸗ lung kann nach meiner Ueberzeugung nur da nützlich wirken, wo sie althergebracht ist, wo sich ein bestimmtes Verhältniß zwischen einer solchen Versammlung und der Regierung gebildet hat und man gegen⸗ seitig die Stellung kennt, die man zu einander einnimmt. Unter den neuen Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, würde ich eine begutachtende Versammlung für die verkehrteste Schöpfung halten, die man machen kann. Eine beschließende Ver⸗ sammlung, trägt wenigstens bis zu einem gewissen Maße das Gefühl der Verantwortlichkeit in sich; eine begutachtende Versammlung kann niemals und wird niemals die Empfindung der Verantwortlichkeit haben. Unter den Verhältnissen, wie sie hier vor⸗ liegen, würde eine begutachtende Versammlung gar nichts anderes heißen, als die Eröffnung der Schleusen für den Einbruch aller berech⸗ tigten und unberechtigten Wünsche, die immer eine Majorität finden würden, weil man sich sagen würde: wir haben ja doch nur ein Gut⸗ achten abzugeben; es wird sich nachher finden, was daraus wird. Aus diesem Grunde kann ich mich nur ganz entschieden gegen dieses Amende⸗ ment aussprechen. Ich komme nun zu den zu §. 3 gestellten Amende⸗ ments des Herrn Abgeordneten für Berlin und Genossen. Das eine geht dahin, im zweiten Alinea des §. 3 einzuschalten »und des Reichstages⸗«, also mit anderen Worten, die Mitwirkung des Reichstages bei der Gesetzgebung sofort eintreten zu lassen, mit der “ jedoch, daß — analog einer Bestimmung in der preußischen?² erfasung — in dringenden Fällen unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung des Reichstages Verordnungen mit Gesetzeskraft ergehen können. Ich muß mich auch gegen dieses Amendement aussprechen. Ich will ganz uneröͤrtert lassen, ob die betreffende Bestimmung in der preußischen Verfassung an sich gut ss oder nicht, sie steht hier nicht in Frage, es steht hier in Frage, ob sie auf andere Verhältnisse übertragen werden soll, und diese Frage kann ich nur ganz entschieden verneinen. Es ist schon von anderer Seite darauf hingewiesen, und ich stimme damit auf das Vollkommenste überein, daß eine solche nach⸗ trägliche Zustimmung zu Verordnungen, die der Kaiser mit dem Bundesrathe erläßt, gerade den Verhältnissen gegenüber, wie sie in Elsaß⸗Lothringen bestehen, nichts anderes heißen würde, als eine Er⸗ schütterung des Rechtszustandes, den man einführen will. Es mag eine Verordnung noch so ideal sein und die verbündeten Regierungen mögen mit noch so gutem Rechte auf die nachträgliche Genehmigung des Reichstags zählen können, es wird immer eine große Menge Leute eben, denen eine solche Verordnung nicht recht ist, und die es für ihre Ftufgabe ansehen, eine solche provisorische Verwaltung als nicht zu Recht bestehend zu betrachten. Ein ferneres Amendement des Herrn Abgeordneten für Berlin geht dahin, zu setzen im § 3 Alinea 4, statt »Verfassung«, »Reichsverfassung.« Ich habe gegen dieses Amendement, welches eine rein redaktionelle Frage betrifft, keine Einwendungen zu erheben. Ferner aber: statt »bis zu anderweiter Regelung durch Reichsgesetz« zu seten: »bis zur Feststellung einer Landesver⸗ fassung für Elsaß und Lothringen durch ein Reichsgesetz.⸗« Ich muß mich auch gegen dieses Amendement aussprechen, es entscheidet von vornherein in einer bestimmten Form eine Frage, zu deren Entscheidung nach meiner Ueberzeugung weder die verbünde⸗ ten Regierungen noch der Reichstag im Augenblick genügend infor⸗ mirt ist. Ich beschränke mich auf diese Bemerkungen, der Herr Refe⸗ rent hat dasjenige, was ich sagen kann, in seinem einleitenden Vor⸗ trage zum §. 3 vollständig ausgeführt. Ich komme endlich zu dem Amendement der Herren Abgeordneten für München und Meiningen, welches dahin geht, den Kaiser und den Bundesrath an die Zustim⸗ mung des Reichstages bei solchen Gesetzen zu binden, welche Elsaß und Lothringen mit Anleihen oder Uebernahme von Garantien be⸗ lasten. Meine Herren! In Bezug auf dieses Amendement ist mir zunächst nach der Begründung des einen Herrn Antragstellers nicht ganz klar geworden, ob seine Tragweite dahin gehen soll, die in der bestehen⸗ den französischen Gesetzgebung begründete Befugniß der Departements, ihrerseits Anleihen und Garantien zu übernehmen, eine Aenderung erfahren zu lassen. Ist das nun, wie ich annechmen darf, nicht der Fall, so kann ich doch nicht umhin, auf die Bedenken hinzuweisen, welche der Annahme dieses Amendements entgegen stehen. Es ist im Voraus ganz außerordentlich schwer zu übersehen, ob es nicht zur raschen Herstellung gewisser gemeinnütziger Unternehmungen der Kon⸗ trahirung einer vielleicht gar nicht sehr erheblichen Anleihe bedarf, ich erinnere an die Eventualttät, ich sage ausdrücklich Eventualität, die
wollen, 92 die Gesetzgebung, so lange der Reichstag an der⸗ selben nicht Theil nimmt, nur ausgeübt werden soll nach vorgängiger 1 “ öö“ v 11““
2 “
sich ergeben kͤnnte bei der, wie ich glaube, von allen Seiten ge⸗
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