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Die vütguneder der Berliner Handels-Gesellschaft werden hierdurch zu der Freitag, den 16. Juni d. J.,
Nachmittags 6 UThr, in der Neuen Börse, Bel-Etage, im Courszimmer (Pingang von der Neuen Friedrichsstrasse),
stattfindenden Generalversammlung
1 eingeladen, in Heln nach §. 23 des Statuts 8 1) der Bericht des Verwaltungsraths und der Geschäfts
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2 die VYorlage der Bilanz pro 1870, 3) die Ersatzwahl für die gemäss §§. 30 und 31 des Statuts ausscheidenden Mitglie-
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der des Verwaltungsraths,
erfolgen werden.
„z wZur Theilnahme an der Generalversammlung sind nach §. 19 des Statuts nur diejenigen Mitglieder der Gesellschaft berechtigt, welche mindestens 20 Antheilsscheine derselben besitzen. ieselben werden, sofern sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, ersucht, ihre Antheilsscheine, unter Beifügung einer Spe- zZifikation, gemäss der allegirten Bestimmung des Statuts, in den Tagen
vom 7. bis 12. Juni cr. inkl. bei der Kasse der Geseltschaft, Französische-Strasse No. 42, zu deponiren und dagegen Bescheinigungen in
Empfang zu nehmen, welche als Einlasskarten zu der Generalversammlung dienen. 1 Abwesende können sich nach §. 19 und §. 21 des Statuts durch Bevollmächtigte aus der Zahl der in der Generalver- 8 “ anwesenden stillen Gesellschafter vertreten lassen. 18
erlin „ den 12. Mai 1871. †
Berliner Handels-Gesellschafl.
gez. Gelpcke sen. Friedr. Gelpcke jr.
Lokal⸗Extrazüge Berlin — Erkner.
Am 28. Mai cr. (1. Pfingstfeiertage) und bis
auf Weiteres an jedem Sonn⸗ und Festtage wird ein
Extrazug von Berlin um 1 Uhr 30 Minuten Nach⸗
e. 88 mittags nach Erkner abgelassen werden, welcher Per⸗
ZB—n sonen in der 2. und 3. Waägenklasse befördert und
sowohl in Cöpenick als auf den Haltestellen Rummelsburg und Friedrichshagen anhält. Die Züge treffen um 1 Uhr 37 Minuten in Rummelsburg, “ „ Cöpenick, 1131 » Friedrichshagen,
LEEIE1“” » Erkner
Die Rückfahrt erfolgt vo und kommen die Züge um 8 Uhr 40 Minuten in Friedrichshagen, 8GEI1I1I „ Cöpenick, 91 » Rummelsburg, 8 09JL1616 » Berlin
Bei schönem Wetter und großer Frequenz wird zur Rückfahrt noch ein zweiter Extrazug gegen 10 ½ Uhr Abends von Erkner nach Berlin eingelegt.
Das Nähere ist an den betreffenden Tagen auf unseren Stationen zu erfahren.
Die Fahrbillets, welche für Hin⸗ und Rückreise gültig sind, werden zu den einfachen gewöhnlichen Preisen ausgegeben.
Pee keir sche für Passagiergepäck wird auf diese Billets nicht gewährt.
Berlin, den 10. Mai 1871.
Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Preussische
Hypotheken-Versicherungs-Actien-Gesellschaft. Status Ende Mai 1871.
Passiv a.
hegvöbvIIr.
Emission von Certifikaten, Depot-
uund Prämienscheine b
Depositen und Obligos
Prämien-Einnahme..
Reserven
Ueberschüsse
5,000,000
1,834,872 1,277,336 31,821 385,982 97,633 8,027,648
ein
3,734,250 340,825 541,361 508,827
1881891 114,896 318,818
54,006 106,500 279,021
11,982
8627,616
Wechselbestand. Lombardvorschisse . Hypotheken, eigene
do. der Emissionen. Kautionseffekten Debitoren 8 Cassa- und Bankguthaben Gesellschaftsgebäude und Inventar Grundstücke 1 Agentur- und Geschäftsunkosten.
TFhIr. Die Direktion.
Dr. Otto Hübner. Justiz-Rath Wolff. 1 Geysmer, Kreisrichter a. D.
ro co! &́!lSU-caSCoe
[1750] Hallescher Bankverein 8 von De , Vom 1. Juni c.. ab tritt ein Nachtrag zu dem Kulisch, Kaempf & Co. V Spezialtarif für Getreide, Hülsenfrüchte und Oelsaa⸗ Status ultimo Mai 1871. ten ꝛc. von galizischen Stationen nach den Stationen Aetiva. der westlich ab Magdeburg belegenen Stationen des 1 1 Norddeutschen⸗ und preußisch⸗braunschweigischen Ver⸗ Guthaben bei Banquiers.. 16 — bandes via Berlin vom 1. April 1870 in Kraft, wel⸗ Lombard-Conto cher Frachtsätze für den Verkehr der Stationen Slotwina⸗Tarnopol, Wechselbestände. ... „ Podwoloczyska, Bursztyn und Pasconi mit den Stationen der vor⸗ Effekten, a) für eigene Rechnung bezeichneten westlichen Bahnen resp. für den Verkehr verschiedener 8 88* » fremde „ Stationen der Niederländischen Staatsbahn mit sämmtlichen galizi⸗ Debün vouUponss schen und moldauischen Stationen entzält. S 1 8 laufender Rechnung Die Frachtsätze für Station Podwoloczyska sind zwar aufgenom⸗ iverse Debitoren.... men, erlangen aber erst Gültigkeit, sobald der Betrieb nach dieser Station eröffnet sein wird. Depositen EgVemplare des Nachtrages werden bei unseren Güter⸗Expeditionen “ 8 in Breslau und Berlin unentgeltlich verabfolgt, so lange solche vor⸗ 8 P “ handen sind. 116“ 8 Berlin, den 3. Juni 1871. Königliche Direktion der Niede
Kassenbestand....
P a i v a. ktienkapital. “
8 Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg.
8 für das Vierteljahr. 1 Infertionspreis für den Raum einer Druchzeile 2 ½ Sgr.
eiger
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8
Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an für Berlin die Expedition: Zieten⸗Platz Nr. 3.
Berlin, Dienstag den
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8 Dem ZJustiz⸗Rath, Rechtsanwalt und Notar Schroetter zu Prenzlau, dem Obergerichts⸗Anwalt und Notar Mulert zu Meppen und dem Pfarrer Klein zu Dieblich im Kreise Coblenz den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse dem städtischen Hafenmeister Peters zu Kiel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Schafmeister Jeron auf der Domäne Steine im Kreise Breslau das Allgemeine Ehrenzeichen zu
verleihen.
Deutsches Neich.
Allerhoͤchster Erlaß vom 20. Mai 1871, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870 und 1871.
Ich lasse Ihnen in der Anlage das von Mir heut voll⸗ zogene Statut, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870 und 1871, mit dem Auftrage zugehen, dasselbe durch
veröffentlichen. Berlin, den
Statut, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870/71. 8
Vom 20. Mai 1871. 1“ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ꝛc. haben beschlossen, den unter Unserem Oberbefehl vereint gewesenen deutschen Armeen, welche durch heldenmüthige Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe glän⸗ zender Siege herrliche Ruhmesthaten vollbrachten und die Einigung Deutschlands mit ihrem Blute besiegelten, für die glorreichen Feldzüge der Jahre 1870 und 1871 eine Auszeich⸗ nung zu verleihen. b
Wir haben zu diesem Behufe eine Kriegsdenkmünze ge⸗ stiftet und bestimmen darüber nunmehr was solgt:
1) Die Kriegsdenkmünze erhalten: a) alle diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamte und Mannschaften der deutschen Armeen, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht oder an einer Belagerung theilgenommen, oder welche zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. März d. J. die Grenze Frankreichs überschritten haben; b) alle diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften der Marine, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht theilgenommen haben, sowie die Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften, welche vom 11. Dezember v. d88 bis 2. März d. J. zur Besatzung Meines Schiffes Augusta gehörten. 3
2) Die Kriegsdenkmünze besteht bei Kombattanten und Militäräͤrzten aus Bronze eroberter französischer Geschütze, bei Nichtkombattanten aus Stahl und zeigt auf der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Krone, darunter bei Kombattanten die Inschrift: »Dem siegreichen Heere«, bei Nichtkombattanten die Inschrift: »Für Pflichttreue im Kriege«, bei beiden umgeben von der gleichlautenden Devise: »Gott war mit uns, Ihm sei die Ehre«.
Die Rückseite zeigt ein Kreuz mit Strahlen zwischen den vier Armen und auf dessen Mittelschilde, um welches sich bei Kombattanten ein Lorbeerkranz, bei Nichtkombattanten ein Eichenkranz schlingt, die Jahreszahlen »1870 ¼ und »1871 .
3) Die Kriegsdenkmuͤnze wird auf der linken Brust, und zwar von Kombattanten und Militärärzten an einem schwar⸗
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8 Juni, Abends.
zen, weiß geränderten, von einem rothen Streifen durchzogenen Bande, von Nichtkombattanten an einem weißen, schwarz ge⸗ hean von einem rothen Streifen durchzogenen Bande getragen.
4) Ausgeschlossen von der Verleihung der Kriegsdenkmünze sind diejenigen Individuen, welche während des Krieges unter der Wirkung der Ehrenstrafen standen, oder seitdem unter die⸗ selben getreten und bis zum heutigen Tage nicht rehabilitirt sind.
5) Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen ꝛc. gegebenen Bestimmungen gelten auch für die Kriegsdenkmünze.
6) Den mit der Kriegsdenkmünze Beliehenen wird ein Besitzzeugniß nach dem von Uns genehmigten Formular ausge⸗ fertigt, Wer dessen Vollziehung besondere Bestimmung erfol⸗ gen wird.
7) Die General⸗Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der Inhaber der Kriegsdenkmünze, welche Wir derselben zufertigen lassen werden, zu asserviren.
8) Nach dem Ableben eines Inhabers der Kriegsdenkmünze verbleibt dieselbe seinen hinterbliebenen Angehörigen.
9) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieses Statuts behalten Wir Uns vor.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. —
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1871.
äAäö“ Wilhelm. V Fürst v. Bismarck.
Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871, betreffend die
Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nicht⸗
kombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offi⸗
ziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der deutschen Armeen und der Marine.
Nachdem Ich unterm 20. d. M. eine Kriegsdenkmünze für die Jahre 1870/71 gestiftet habe, will Ich in Anerkennung der unter ganz besonders schwierigen Verhältnissen bewährten Pflicht⸗ treue und Hingebung auch denjenigen, nach dem qu. Statut nicht berechtigten Offizieren, Aerzten, Beamten und Mann⸗ schaften der deutschen Armeen und der Marine, welche innerhalb der Zeit vom 16. Juli v. J. bis zum 2. März d. J. mindestens 14 Tage im aktiven Dienst in der Heimath oder an Bord eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges thätig gewesen sind, den Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nicht⸗ kombattanten verleihen, welche von Offizieren, Aerzten und Mannschaften am Kombattanten⸗, von den Beamten am Nicht⸗ kombattanten⸗Bande zu tragen ist. Die Bestimmungen der Abschnitte 4 bis inkl. 8 des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung. z
Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Ordre das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 22. Mai 1871. 8
8b Wilhbelm. Fürst v. Bismar An den Reichskanzler.
Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nicht⸗ kombattanten an Hof⸗ und Civil⸗Staatsbeamte, an Angestellte der Privat⸗Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter⸗ und 6 Maltheser⸗Ritter ꝛc. 1 Ich will in Erweiterung des Statuts vom 20. Mai d. J.,
als Anerkennung für bewiesene aufopfernde patriotische Thätig⸗ keit, den Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombat⸗