ourbon, sind und bleiben ab⸗
treffend die Prinzen des Hauses
eschafft. Es knüpfte sich daran zunächst folgende kurze Verhandlung: Brisson (von der Linken): Versteht man mit dem Ausdruck „das 8 Sn Bourbon« den ältesten Zweig und den jüngsten Zweig? Eine timme rechts: Wir haben in Betracht gezogen, daß die Fusion von den beiden Zweigen des Hauses Bourbon angenommen worden ist. Baragnon: Die Geschichte giebt Herrn Brisson Antwort. Indessen hätte man in dem Gesetzvorschlage statt der Worte »das Haus Bour⸗ bon⸗- auch sagen können: »das Haus Frankreich.« Brisson nimmt Akt von der Antwort, nicht im Namen der Geschichte, denn die That⸗ sachen von 1830 widersprechen der Behauptung des Herrn Baragnon; aber er konstatirt, daß die Rechte für die beiden Zweige ist. (Beifall links. Ja! rechts.) Die Dringlichkeit zur Abstimmung wüuürde mit
großer Majorität angenommen
— 5. Juni. (W. T. B.) Der heutigen Sitzung der Nationalversammlung wohnten auf den Tribuͤnen viele Notabilitäten bei, unter Anderen der Fürst Metternich, welcher seit mehreren Tagen in Versailles angekommen ist. — Der im Hause vorgelegte Bericht der Kommission, welche damitt beauf⸗ tragt war, die Haltung der Regierung der nationalen Ver⸗ theidigung zu Paris, Tours und Bordeaux einer Prüfung zu unterziehen, spricht sich für die Einleitung einer Untersuchung aus. Auf der Tagesordnung stand die Pruͤfung der Wahlen der Prinzen von Orleans. Zunächst ergriff Thiers das Wort: Ich habe mehrere Stunden lang der Sitzung der Kommission beigewohnt, welche zugleich mit mir sich dafür ausgesprochen hat, daß es unmöglich, heute einen Beschluß über diesen Gegenstand zu fassen, welcher eine so gewichtige Verantwortlichkeit mit sich führt. Es ist die Anberaumung einer neuen Sitzung noth⸗ wendig, um uns hierüber zu verständigen, ob wir diese Ver⸗ antwortung überhaupt auf uns nehmen können. Ich habe die Kommission gebeten, die Arbeit nicht zu übereilen, da ich sehr eidend bin. Thiers bittet, die Diskussion bis Mittwoch zu vertagen. Er erklärt, daß er diesen Aufschub nicht dazu benutzen werde, um inen Zwiespalt herbeizuführen, und fügt hinzu, die Kommis⸗ sion sei der Ansicht, daß über die Prüfung dieser Wahlen und über die Aufhebung der Proskriptionsgesetze zusammen be⸗ schlossen werden müsse. Die Diskussion wurde hierauf bis Mittwoch vertagt. — Auf eine Anfrage Pelletans erwiderte Thiers, daß die mobilisirten Nationalgarden im Departement der Rhonemündungen sowie die übrigen, gegenwärtig in Algier befindlichen, mobilisirten Nationalgarden vor acht Tagen durch Regimenter ersetzt worden, welche aus den von Deutschland zurückgekehrten Gefangenen organisirt seien. Gegenwärtig be⸗ finde sich keine mobilisirte Nationalgarde mehr unter der Fahne.
Spanien. Madrid, 30. Mai. Im Kongresse entspann sich heute eine ziemlich lebhafte Diskussion über einen Antrag der Majorität, welcher die Aufführung der Kommune von Paris tadelt. Die Abgeordneten Palau, Nocedal, Rios Rosas unterstützten den Antrag; der republikanische Abgeordnete Piy Margal suchte die Mitglieder der Kommune zu rechtfertigen; er proklamire als glorreiche Namen die von Delescluze und Felix Pyat. Der Minister des Aeußern, Sagasta, antwortete,
*indem er energisch gegen solche Theorien protestirte; er bedauerte, daß man die Verbrechen der Kommune von Paris zu entschul⸗ digen suche, und stellte in Abrede, daß Seitens der französischen Nationalversammlung eine Provokation vorgelegen habe. Die Resolution wurde mit 233 gegen 25 Stimmen angenommen.
Pportugal. Lissabon, 2. Juni. Da das Ministerium in der Marinefrage in der Minorität blieb, so provozirte der Marquis Avila die Entscheidung des Königs. Derselbe dekre⸗ tirte die Auflösung der Kammer, die morgen erfolgen soll, und die Ausschreibung von Neuwahlen für den Monat Juli.
Rumänien. Bukarest, 5. Juni. (W. T. B.) Die Kammer ist gestern vom Fürsten in Person eröffnet worden.
Amerika. Nach dem Buenos⸗Ayres »Standard« vom 30. April waren dem gelben Fieber daselbst, in hundert Tagen seiner Dauer, 26,200 Opfer gefallen, darunter 11,000 Italiener, 8000 Eingeborene, 3500 Spanier, 2200 Franzosen, 600 Engländer, 300 Deutsche. Dasselbe Blatt weist darauf hin, daß die Sterblichkeit während dieser Seuche schon 13 pCt.
betragen hat.
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 6. Juni. In der gestrigen Sitzung des Reichstags, in der Diskussion über 2 des Gesetzentwurfs, betreffend die Pensionirungen und Ver orgung der Militärpersonen ꝛc., ant⸗ wortete der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister von Roon auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Löwe, ob die Bestim⸗ mungen des Gesetzes über Offiziere und Militärärzte in Offi⸗ ziersrang auch auf Militär⸗Thierärzte Anwendung findeen:
Ich will nur mit zwei Worten darauf antworten. Daß der Herr Vorredner jedenfalls doch die Militär.⸗Thierärzte gemeint hat, liegt auf der Hand; wenn sie aber Militär⸗Thierärzte sind, so sind sie eben auch Militärärzte, und sie würden sich also in der bemängelten Ueber⸗ schrift vollständig vertreten finden. Der Fall, den der Herr Vor⸗ redner im Auge hat, wird, glaube ich, seine Erledigung ganz einfach darin sinden, ob diese Herren den Offiziersrang haben oder nicht.
— Ferner auf eine Bemerkung des Abgeordneten Lasker:
Ich wollte nur mit einigen Worten dem Herrn Vorredner die Versicherung geben, daß die Ansicht über die Verwaltung der Staat mittel, welche er als vorhanden voraussetzt, in der That maßgebend ist für die Militärverwaltung, und es zu allen Zeiten gewesen ist. In den 50 Jahren, daß ich in der Armee diene, habe ich niemals einen anderen Grundsatz gekannt als diesen; er war und ist maßgebend für die Militärverwaltung. — Die Militäaͤrverwaltung ist aber nicht in der Lage, in jedem einzelnen Falle, wo auf Grund eines Invaliden⸗ Attestes die Pensionirung nachgesucht wird, durch eine Superrevision die Invaliditäͤt nochmals feststellen Uu lassen.
Ich habe dies nur erklären wollen, damit daruüber kein Zweifel ist.
Minister von Roon:
mieden, weil es mir interessant war, zunächst zu beobachten, in welcher Weise die ganze Debatte verlaufen wolle; ich will mich auch jetzt nur auf wenige Worte beschränken. Unstreitig ist die Pensionirung des
Sache. Wenn dies unbestritten ist, so glaube ich auch, daß es de Herren nicht zweifelhaft sein dürfte, daß man Alle, welche Pensions
anspruüche zu erheben haben, nach einem gemein handeln möchte; das ist ja der Zweck dieses Gesetzes.
welche den Zwecken, die haben, bei Ausarbeitung dieses Gesetzes,
würde ja leider die ganze
würde ja nach wie vor das Reglement, das
schon bemerkt worden ist: die Einheit der Rechtsansprüche auf Pen sionen im gesammten Deutschen Reiche ist ein wesentliches Binde des Volkes. Dennoch würde ich der Meinung sein, daß gewisse Be⸗ Bundesregierungen zu verzichten.
meiner Auffassung gar nicht trennen lassen.
legenheit sein wird.
ziere frei zu disponiren, welche den Offtzieren also ene Art von
würde und mit der keine Armee würde bestehen köͤnnen Insofern kann ich also auch dem Amendement Herz nicht zustimmen, weil es in seinen Konsequenzen dahin führen würde.
— Zu §. 9 nahm der Bundesbevollmächtigte, Königlich bayerischer Oberst des General⸗Quartiermeisterstabes, Fries, das Wort:
Meine Herren! Ich bestätige zunächst, was von dem Herrn Abg. Dr. Buhl geäußert worden ist bezüglich des geringeren Maßes der Penfionen bei den untersten Offiziersklassen, namentlich den Lieute⸗ nants und Ober⸗Lieutenants im Vergleich zu den jetzigen Pensionen dieser Chargen in Bayern. Es ist diese Reduktion jedoch gewisser⸗ maßen eine nothwendige Folge der prinzipiellen Vorzüge dieses Gesetzes. Ich will damit sagen: Wenn das neue Gesetz in der Annahme der Pensionssteigerung nach der Zahl der einzelnen Dienstjahre einen wesentlichen Vorzug vor unserem bisherigen bayerischen Pensionsgesetze hat, welches eine solche Steigerung über⸗ haupt nicht kennt, und ebenso auch gegenüber dem bisherigen preußi⸗ schen Gesetz, welches nur von 10 zu 10 Jahren Pensionserhöhungen gewährt: so folgt anderseits gerade aus diesem Vorzug, daß man die Anfangssätze nicht allzu hoch bestimmen kann. Wir haben in dem bayperischen Pensionsgesetze, das bei Ausbruch des Krieges zurück⸗ gezogen wurde, und ebenfalls auf dem Prinzip der jährlichen Steigerung beruhte, das gleiche Verfahren einhalten müssen; auch dort waren ungefähr gleich niedrige Anfangssätze für die unteren Offiziersgrade in Aussicht genommen, wete sie der vorliegende Entwurf bestimmt.
Wie der Herr Abgeordnete ferner erwähnte, wird darin ein Korrektiv liegen, daß für die Offiziere, die als Verwundete und In⸗ validen aus dem Kriege hervorgehen, besondere Zulagen normirt sind. Außerdem will ich übrigens hier noch erinnern, daß nach allgemeiner Wahrscheinlichkeit die Pensionirung für sene unteren Chargen bei einer geringeren Zahl von Dienstjahren unter gewöhnlichen Verhält⸗ nissen nur ausnahmsweise vorkommt. Ich möchte dann weiter be⸗ merken, daß, wo geringere Pensionen, diese zum Theile ausgeglichen werden durch größere Gehälter, welche wir ja in Uebereinstimmung mit den Norddeutschen Sätzen einzuführen vertragsmäßig verpflichtet sind. Eben dieses Prinzip der Gebührengleichheit hat uns aber von bayeri⸗ scher Seite auch in anderer Beziehung veranlaßt, zu denjenigen neuen Sätzen in den Penstonen, die etwas niedriger waren, uns zu be⸗ quemen. Damit, daß wir die Norddeutschen Gebührensätze für die baͤyerische Armee annahmen, hatten wir ja eben das ganze System der Gebührenbestimmung angenommen. Dasselbe System findet sich aber in den Penstonssätzen wieder. Wir würden also in einen Widerspruch
fallen, wenn wir hier einseitig Vorzüge in Anspruch nehmen wollten,
Pensionsgesetz ist ja uͤberdies in seinem
— Nach dem Abgeordneten Miquôl erklärte der Staats.
Meine Herren! Ich habe allgemeinere Erklärungen bis jetzt ver⸗
Reichsheeres und der Reichsmarine eine Reichssache, eine allgemeine
amen Maße be⸗ 1 b Wenn nun hier durch den Reichstag Bestimmungen getroffen werden sollten, den Bundesregierungen vorgeschwebt 1 zuwiderlaufen, so Arbeit nutzlos gewesen sein; so — Gesetz des einzelnen Staates in Geliung bleiben, und wir würden zu der Ein⸗ heit nicht gelangen, die doch allgemein angestrebt wird. Und, wie
mittel für die Zusammengehoͤrigkeit nicht der Armee allein, sondern
schlüsse dahin führen müßten, auf diesen Vorzug von Seiten der Dahin gehöͤrt unter Anderm auch die materielle Trennung des Stoffes nach Kategorien, die sich nach 2 Ich will die Gründe,
welche gegen die Trennung anzufuühren find, nicht diskutiren, weil dazu vielleicht noch an einem anderen Orte und zu einer anderen Zeit Ge⸗ Dazu gehört aber nach meiner Meinung auch jede Beschlußnahme, welche die Armeeleitung verhindert, über die Offi⸗
Inamovibilität zusichert, die gegen den Gebrauch aller Armeen sein
8
ie nach jenen allgemeinen Grundlagen eben nickt angehen. Das System ein zusammenhängen⸗ des Ganzes, ein Gebäude, bei dem man an einem Stücke nicht rüt⸗ teln kann, ohne auch das andere zu verändern. Man kann nun
mmerhin verschiedener Ansicht sein darüber, ob die vorgeschlagenen
Sätze hier oder dort zureichen, und es ist nun die vorliegende Auf⸗
abe, sie festzustellen. Allein unter diesen möglichen verschiedenen An⸗ chten repräsentirt auch die Vorlage eine solche, und weshalb wir dieser ns anschlossen, hierfür habe ich soeben die wesentlichsten Gründe erörtert.
Was nun endlich das weitere Avancement der wegen Verwun⸗ ung im Fälde pensionirten Offiziere in Bayern betrifft, so gehört dies zorrecht nach spezieller Zusicherung zu denjenigen Ansprüchen, welche as Gesetz, wenn ich nicht irre, in den §§.45 und 46 zu wahren sich usdrücklich vornimmt. Der betreffenden Auffassung des Bundes⸗
rathes zufolge werden dieselben in der Art zu wahren sein, daß alle
om 1. August ab und bis zur Publikation dieses Gesetzes pensionir⸗ n Offiziere ihre Ansprüche fortbehalten, sofern nicht das neue Gesetz hnen höhere Pensionen gewäaͤhrt.
Ich glaube hiermit, meine Herren, die geäußerten Bedenken, so veit sie von dem Hause . ge werden möchten, beseitigt und speziell auch den Motiven zur Würdigung des bayer schen Standpunktes bei der ganzen Berathung des neuen Gesetzes vorerst hinreichend Ausdruck egeben zu haben.
— Der Staats⸗Minister von Roon erklärte zu §. 10
ach dem Abgeordneten Richter:
Ich werde dem Herrn Vorredner weder auf das Feld der Be⸗ rechnung der Pensionen, noch der Länge der Dienstzeit folgen, noch ihm folgen in alle Einzelheiten, die er dem häuslichen Leben der Offiziere mag abgelauscht haben. Ich will ganz einfach konstatiren, daß die 100 Thaler, die hier als ein Theil des Diensteinkommens des Offiziers in Ansatz gebracht sind, ein Aequivalent sind dafür, was er mindestens wirklich ausgeben würde, ich sage mindestens, wenn er genöthigt wäre, sich einen eigenen Diener zu halten.
Sobald der Reichstag das Land für reich genug hält, um den Offizieren die Gehaltsaufbesserung zu gewähren, welche diese Unter⸗ stüzung durch die Dienstleistung der Bureschen unnöͤthig macht, wird auch der ganze Mißbrauch abgestellt werden, den der Herr Vorredner gerügt hat, mit allen seinen Konsequenzen. So lange das aber nicht der Fall ist, und so lange man glaubt, das nach dieser Unterstützung bemessene Gehalt des Offiziers auf seiner bisherigen Höhe, so ünzu⸗ reichend es auch erscheinen mag, zu erhalten, ihm auch die Unter⸗ stützung, die er durch den dienstfreien Burschen hat, als Dienstein⸗ kommen zu berechnen sei.
Zu den §. 11 über das Dickertsche Amendement:
Meine Herren! Ich bin der Sparsamkeit in keiner Weise abgeneigt, und wenn in billigen Vorschlägen das Interesse, für den Staat Er⸗ sparnisse herbeizuführen, hervortritt, so werde ich jedenfalls die Hand dazu bieten. Ich glaube aber, die Ersparniß, die eben von dem Abg. Dickert auf 100,000 Thlr. berechnet ist, kann nicht wohl Platz greifen nach der Reduttion auf ⅛60, welche soeben von dem Hause beschlossen worden ist; es würde, wenn beides angenommen würde, einer der unglücklichen Fälle vorliegen, in welchen ich das Zustandekommen
des Gesetzes stark bezweifle. 1
Ueber den van Freedenschen Antrag zu 8. 3 Ich möchte nur darauf hinweisen einmal, daß es überhaupt zweifelhaft ist, ob der von dem Herrn Vorredner zur Sprache ge⸗ brachte Gegenstand zum §. 18, oder nicht vielmehr zum §. 48 gehört, welcher über die Verhältnisse der Marine handelt,
Sodann aber habe ich gegen die Fassung des Antrages selbst doch die, wie ich glaube, sehr begründete Bemerkung zu machen, daß es sich nicht darum handelt, den Steuerleuten und Kapitänen der Handelsflotte eine Anciennetät in der Kriegsmarine zu geben, sondern bei diesem Gesetz lediglich darum, ihnen einen Pensionsanspruch zu gewähren und zwar einen erhöhten. Gegen dies Letztere würde ich von meinem Standpunkt aus wenig zu erinnern haben, ungeachtet des Vedenkens, daß, um eine 5 Jahre größere Dienstzeit zu haben, man doch wenigstens 5 Jahre gedient haben muß. Denn die Be⸗ rechnung, die der Herr Vorredner gufgestellt hat in Bezug auf die zur Ausbildung als Seemann erforderliche Zeit, läßt doch, glaube ich, Einreden zu; ich kann mich wenigstens in diesem Augenblick noch nicht dazu entschließen, seine Argumentation für eine vollstä⸗ treffende zu halten.
Ueber den Laskerschen Antrag zu §. 27:
Ich wollte nur bemerken, daß der Herr Abg, Lasker in seinen Bedenken vollständig Recht hat. Es ist in den Motiven ausdrücklich gesagt, daß bei der hier angegebenen Zahl von 40 Jahren die doppelt gerechneten mit eingeschlossen sind. Es kann also allerdings geschehen, daß, wenn Jemand mit dem 17. Jahre in die Armee eingetreten ist, er mit dem 53 Jahre seine Invalidität nachzuweisen nach diesem Paragraphen nicht mehr verpflichtet wäre. Inzwischen muß ich be⸗ merken, daß die ganze Frage, um die es sich hier handelt, doch durch den von Ihnen gefaßten Beschluß, die Ascension um ½⅛, und nicht um %, eintreten zu lassen, in eine ganz andere Lage gekommen ist, wonach also das Maximum der Dienstzeit, oder das Maximum der Pension dann nicht schon mit 40, sondern erst mit 50 Jahren erreicht werden würde. Im Uebrigen habe ich nur darauf hinweisen wollen, im Interesse der leichteren Verständigung; ich will damit keineswegs gesagt haben, daß ich mich damit dem hier als Argument benutzten Beschlusse anschließe.
Kennununst und Wissenschaft.
Der Geheime Ober⸗Tribunals⸗Rath a. D. Professor Dr. A. W. Heffter hat so eben ein Werk: »Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsstän⸗ dischen Häuser Deutschlands⸗, — (Berlin, Verlag von E. H. Schröder (H. Kaiser), U. d. Linden 41 1871. X. 456 S.) veröffentlicht. Der durch sein Werk über das Vslkerrecht bekannte Verfasser giebt darin hauptsächlich eine Darstellung des sog. Privatfürstenrechts der vormals und auch jetzt noch unter der Benennung »hoher Adel« (ob⸗ wohl mit Ausnahme der Souveräne selbst) begriffen en Geschlechter Deutschlands, in seiner bisherigen Entwickelung und gegenwärtigen Geltung. Diese aber haben ihre Wurzel in öffentlichen Rechtszustän⸗ den und machen deshalb auch die Beruͤcksichtigung staatsrechtlicher Verhältnisse erforderlich. So beginnt das vorliegende Buch mit der Geschichte und Abgrenzung des hohen Adels, seinem Erwerb und Ver⸗ lust, mit Hinblick auf die damit regelmäßig verbundene Reichsstand- schaft und auf die späteren Mediatisirungen. — Ein zweiter Abschnitt behandelt die jetzt noch dauernden Prärogativen der gesammten Stan⸗ . desgenossenschaft, sowohl der souverän gewordenen als subjieirten Be⸗- standtheile auf der Grundlage und im Bereiche der Ebenbürtigfkeit, z. B. in Ansehung des Gerichtsstandes, rücksichtlich dessen die Stellung der Subjicirten gegenüber den neueren Landesverfassungen eine un⸗ sichere geworden ist; dazu die Staatsrechte erlauchter Fraͤuen und die einschlagenden kirchlichen Verhältnisse. Hierauf folgen in Abschnitt 2 bis 7 die Eigenthümlichkeiten des Familienrechts, worin die Autorität des Familienhauptes und die Autonomie wesentlich hervortritt; dann des Eherechtes, der Kindschaft und väterlichen Gewalt, der Vormund⸗ schaft, des Güterrechts und der Erbfolge. — Den Beschluß machen zwei nach Buchstabenfolge geordnete Uebersichten der sämmtlichen noch blühenden, vormals reichsständischen Geschlechter innerhalb und außer⸗ halb des nunmehrigen Deutschen Reiches, zuerst der souveränen, dann der subjicirten, so weit letzteren nach der früheren Praxis im Deutschen 1 Bunde ein hie und da allerdings zweifelhafter Anspruch auf Rechte der Erlauchten zukömmlich erscheint. In dem ersten Verzeichniß haben in Gemäßheit der Ausdehnung auf das frühere deutsche Reich auch das Oesterreich und Liechtenstein ihre Stelle finden müssen, nicht minder sind die seit 1866 Depossedirten, welchen persoͤnliche Unab⸗ hängigkeit und Familienrecht keinenfalls entzogen ist, bei ihren betref⸗ fenden Gesammthäusern berücksichtigt worden. Bei einem jeden sind die besonderen Hausordnungen und Observanzen, so weit sie zu äußer⸗ licher Kenntnißnahme gelangt sind, summarisch angeführt und nach⸗ gewiesen, desgleichen die territorialen und staatsrechtlichen Verhältnisse, wesche für den Familienstand und das Familienrecht von Einfluß sind. — Obwohl, wie die Vorrede andeutet, in der Darstellung des Singularrechts der einzelnen Häuser wegen der Schwierigkeit und Mangelhaftigkeit zugänglicher Nachrichten Vellständigkeit und Ge⸗ nauigkeit nicht allenthalben zu verbürgen ist, so wird das Werk des Verfassers doch zur Erlangung einer näheren Kenntniß von dem darin behandelten Gegenstande, so wie zur Benutzung bei weiteren poli⸗ tischen und rechtlichen Erörterungen desselben wohl geeignet sein.
Telegraphische Witterungsberichte v. 6. Juni.
s2ͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤZ11212124216711 Urb. Bar. I Wind. Kllgemeine
N. L. v. M. Himmelsansicht
Memel 333,9 — 2,5 14,6 +† 4,1 O., mässig. wolkig. ¹) Königsbrg. 333,8 V + 2,5 SO., schwach. heiter. Cöslin 332,6 6,9 — 5,1 O., schwach. bedeckt. Stettin 332,9 — 3,6 2 — 5,1 NO., schwach. bedeckt, Regen. Putbus... 330,9 — 3,8 —5,6 NO., stark- bezogen, Regen Berlin 331,4 + 4,1 — 5,1 NO., schwach. ganz trübe. ³) 330,6 — 3,6 — 1,6 SO., mässig. strübe. ³) Ratibor 324,4 —5,/2 9,8 -- 1,6 S., schwach. halb heiter. Breslau 327,9 — 3,9 —2,6 SW., schwach. bedeckt. ⁴) Torgau 328,1 — 5, 6 — 4,0 N., schwach. Regen. ¹) Münster 333,5 - 1,5 — 4,1 N., windig. trübe.
Cäln. 334,1 0, 9 —6,4 NNO., lebhaft. bedeckt. Trier .327,9 3, 3 —4,7 NW., mässig. trübe, Regen Flensburg. 335,4 — — M., lebhaft. bedeckt. Wiesbaden 330,3 — NW., mässig. bedeckt. ²) Kieler Haf. 333,6 — N., z. stark. trübe. ⁷) Wilhelmsh. 335,3 — N., stürmisch. bewölkt. Keitum 334,6 — NW., stürm. bewölkt. Bremen 334,6 — NNW., heftig. bedeckt. Weserleuchtth. 334, 5 — NNo., heftig. bewölkt. “ Brüssel 336,6 — NNO., mässig. bew., Regen. Haparanda 338,8 — S., schwach. heiter. Petersburg 337,2 — bedeckt, Nebel.
22 F*
90
— NNO., still.
Riga 339,23 — O., schwach. heiter.
Stockholm. 336,3 — bedeckt. ²³) — NNW., schw. bedeckt. — N., lebhaft. bewölkt. — NNW., stark. — — No., s. schw. fast heiter. — W., schwach. bedeckt.
NNO., schw. Skudesnäs. 337,3 Gröningen 336,4 Helder 337,3 Hörnesand 337, 8 Christians.. 337, 5 V Helsingör. — ONO., mässig. Frederikcbh. — ONO., stark.
¹) Gestern und Nachts Gewitter und Regen. ²¹) Seit Nacht Regen. ³⁹) Gestern Abend Gewitter. ⁴) Gesteru Nachmittag und Abends zwei Gewitter, Nachts Nordlicht. ³⁴) Nachts und gestern Regen. ⁴) Regen. Gestern Vorm. anhaltender Regen. ) Schwer
v OHœœv v v„ v v v v v „uv vOSOae, PCorv v„ v g v v vGX UE
bewölkt. ³) Max. 10,2, Min. 3,0. ²) Strom S. Gestern Nachm. 080. schw. S. ¹⁴) G üssi
“